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Décision

RRB Nr. 959/2011

Strassen, Zürich, Leimbachstrasse kant. S-4, Projektgenehmigung

17 août 2011Allemand4 min

Source zh.ch

Strassen, Zürich, Leimbachstrasse kant. S-4, Projektgenehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. August 2011

959. Strassen (Zürich, Leimbachstrasse kant. S-4)

Erwägungen

A. Mit Schreiben vom 15. März 2011 unterbreitete das Tiefbauamt der Stadt Zürich der Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Verkehr, das Pro- jekt für Lärmschutzmassnahmen an der Leimbachstrasse, Abschnitt Haus Nrn. 38 bis 46, auf Gebiet der Stadt Zürich (Bau Nr. 07 169), zur Geneh- migung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 des Strassengeset- zes vom 27. September 1981 (StrG; LS 722.1). Gleichzeitig ersuchte es um die Zusicherung der Anrechenbarkeit an die Baupauschale. Das Projekt sieht vor, die Leimbachstrasse kant. S-4 im Abschnitt Hausnummern 38 bis 46 bezüglich Strassenlärm zu sanieren. Der Strassen- verkehr auf der Leimbachstrasse führt zu deutlichen Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte und ist deshalb nach den Vorgaben des Um- weltschutzgesetzes und der Lärmschutzverordnung (LSV) lärmtechnisch zu sanieren. Die geplanten Massnahmen sehen die Erstellung einer Lärmschutzwand mit einer Höhe zwischen 2,45 m und 2,75 m und einer Gesamtlänge von rund 100 m, aber keine Massnahmen am Strassen- körper vor. Um alle Gebäude vollständig schützen zu können, wären Lärmschutzwände direkt an der Strasse erforderlich. Dies ist aber aus Rücksicht auf das Ortsbild sowie aus Gründen der Verkehrssicherheit und der Erschliessung nicht möglich. Auch mit der vorgesehenen Sanie- rung werden deshalb die Immissionsgrenzwerte in verschiedenen Be- reichen der Gebäudefassaden weiterhin überschritten bleiben. Für die betroffenen Liegenschaften sind daher Erleichterungen nach Art. 14 LSV bzw. Beiträge zum Einbau von Schallschutzfenstern vorgesehen. Die Wand besteht aus einer Betonkonstruktion mit Lärmschutz- kassetten und Holzlamellen als Gestaltungselementen. Um den Zugang zu den Liegenschaften weiterhin zu gewährleisten, sind Türen in der Lärmschutzwand vorgesehen. Die Lärmschutzwand wird auf privatem Grund erstellt und bleibt gemäss Dienstbarkeitsvertrag im Eigentum der Stadt Zürich. Der Baubeginn ist für August 2011 vorgesehen, und die Bauarbeiten dauern bis etwa November 2011. Das Mitwirkungs- und Auflageverfahren nach §§ 13 und 16 StrG wurde ordnungsgemäss durchgeführt. Innerhalb der Auflagefrist ging keine Einsprache gegen das Projekt ein. Die Verfügung der Vorsteherin

des Tiefbau- und Entsorgungsdepartementes vom 14. März 2011 ist rechtskräftig. Im Auftrag des Amts für Verkehr hat die Fachstelle Lärm- schutz (FALS) das Bauprojekt fachtechnisch geprüft und mit Stellung- nahme vom 12. Mai 2011 dem Vorhaben unter Vorbehalt der Finanzie- rung zugestimmt. Einer Genehmigung steht damit nichts entgegen.

B. Ein Vorprojekt vom 30. September 2010 ergab Kosten von Fr. 400 000. Sein Kosten-Nutzen-Verhältnis wurde damals von der FALS als genügend beurteilt. Da an das Projekt seitens des Amts für Städtebau bzw. von privater Seite nachträglich weitere Anforderungen in Bezug auf die städtebauliche Qualität und Zusatznutzungen (Velo- und Containerabstellplätze) gestellt wurden, belaufen sich die Gesamtkosten nun auf Fr. 800 000. Die eigentlichen Baukosten betragen lediglich rund Fr. 391 000. Der von der Stadt betriebene Projektierungsaufwand steht dazu in keinem ausgewogenen Verhältnis und kann daher nicht vollum- fänglich der Baupauschale angelastet werden. Dies gilt auch für die aus Sicht des Lärmschutzes nicht erforderlichen Zusatznutzungen. Unter Berücksichtigung eines angemessenen Projektierungsaufwands in städti- schem Umfeld erachtet die FALS eine Übernahme von 80% der Ge- samtkosten durch den Kanton als angemessen. Die Aufwendungen zulasten der Baupauschale belaufen sich dem- nach gemäss einer provisorischen Ermittlung auf voraussichtlich rund Fr. 640 000. Die übrigen Kosten sind durch die Stadt Zürich bzw. im Umfange der Zusatznutzungen durch Private zu tragen. Nach Vorlage der Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. a der Finanzcontrollingverordnung denjenigen Betrag festsetzen, der von der Stadt Zürich der Abrechnung über die Baupauschale gemäss § 46 StrG belastet werden kann.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt der Stadt Zürich Lärmschutzmassnahmen an der Leimbachstrasse, Abschnitt Haus Nr. 38 bis 46, in der Stadt Zürich wird im Sinne von § 45 StrG und Erwägung B genehmigt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Postfach, 8021 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi