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Décision

RRB Nr. 983/2018

Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime, Riesbach, Beitragsberechtigung, Erneuerung

24 octobre 2018Allemand3 min

Source zh.ch

Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime, Riesbach, Beitragsberechtigung, Erneuerung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. Oktober 2018

983. Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime, Riesbach,

Erwägungen

Krisenintervention für Jugendliche, Zürich (Erneuerung der Beitrags- berechtigung) Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) in Verbindung mit § 10 der Jugendheimverordnung vom 4. Oktober 1962 (LS 852.21) beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechti- gung von Jugendheimen bezüglich der Ausrichtung von Staatsbeiträgen (Kostenanteile) gemäss §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes vom 1. April 1962 (LS 852.2). Mit Beschluss Nr. 1296/2013 erteilte der Regierungsrat der Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime eine Beitragsberechtigung für den Betrieb des Riesbachs, Krisenintervention für Jugendliche, bis Ende 2017. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2016 ersucht die Trägerschaft um Erneue- rung der Beitragsberechtigung. Im August 2018 wurde das Riesbach, Krisenintervention für Jugendliche, mit der Einrichtung Florhof, Krisen- intervention für Schulpflichtige, zu einer Einrichtung, der neuen Krisen- intervention Riesbach, zusammengeführt. Das Riesbach, Krisenintervention für Jugendliche, bietet zehn Wohn- plätze für männliche und weibliche Jugendliche im Alter zwischen 13 und 18 Jahren an. Die Krisenintervention dient der Notfallplatzierung von Jugendlichen, die sich in einer akuten Krisensituation befinden und de- ren Verbleib im bisherigen Umfeld eine Gefährdung des Kindswohls dar- stellen würde. Der Aufenthalt dauert in der Regel nicht mehr als drei Monate. Als Tagesstruktur dient die interne Schule. Das Riesbach, Krisen- intervention für Jugendliche, ist vom Bundesamt für Justiz anerkannt. Die Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime verfügt über die not- wendige Bewilligung zum Betrieb des Riesbachs, Krisenintervention für Jugendliche, die ihr gestützt auf das vom Amt für Jugend und Be- rufsberatung genehmigte Konzept erteilt wurde. Der Betrieb beruht auf dem Konzept vom August 2012. Dieses stellt die verbindliche, qualita- tive und quantitative Grundlage für die von der Einrichtung zu erbrin- genden Leistungen dar, an die der Kanton gestützt auf § 2 des Staats- beitragsgesetzes in Verbindung mit §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes Kostenanteile leistet. Das Angebot der Einrichtung entspricht einem Bedarf und die Trägerschaft erfüllt die Voraussetzungen für die Ausrich- tung von Staatsbeiträgen gemäss Staatsbeitrags- und Jugendheimge- setzgebung. Die Beitragsberechtigung ist für die Zeit vom 1. Januar 2018

bis 31. Juli 2018 zu erteilen. Über die Beitragsberechtigung der neuen Krisenintervention Riesbach ab 1. August 2018 wird mit separatem Be- schluss entschieden. Der Staatsbeitrag wird auf der Grundlage des mit der Bewilligung genehmigten Konzepts in Verbindung mit den Vorgaben zu den beitrags- berechtigten Kosten in der Jugendheimgesetzgebung berechnet. Gestützt auf § 19b der Jugendheimverordnung entscheidet das Amt für Jugend und Berufsberatung über die Ausrichtung von Kostenantei- len an Jugendheime gemäss § 7 des Jugendheimgesetzes.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Beitragsberechtigung der Stiftung Zürcher Kinder- und Jugend- heime für den Betrieb des Riesbachs, Krisenintervention für Jugendli- che, wird mit Wirkung ab 1. Januar 2018 bis 31. Juli 2018 im Umfang von zehn Plätzen erneuert.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an die Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime, Tessa Müller, Geschäftsführerin, Obstgartensteig 4, 8006 Zürich (im Dop- pel für sich und die Heimleitung [E]), das Bundesamt für Justiz, Straf- und Massnahmenvollzug, Bundesrain 20, 3003 Bern, sowie an die Finanz- direktion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli