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Décision

RRB Nr. 985/2015

Motion Christian Lucek, Dänikon, und Michael Welz, Oberembrach, betreffend Richtplan Kapitel 4.7.2, Eintrag Flugplatz Dübendorf, Stellungnahme

21 octobre 2015Allemand6 min

Source zh.ch

Motion Christian Lucek, Dänikon, und Michael Welz, Oberembrach, betreffend Richtplan Kapitel 4.7.2, Eintrag Flugplatz Dübendorf, Stellungnahme

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 177/2015

Sitzung vom 21. Oktober 2015

985. Motion (Richtplan Kapitel 4.7.2, Eintrag Flugplatz Dübendorf)

Erwägungen

Die Kantonsräte Christian Lucek, Dänikon, und Michael Welz, Ober- embrach, haben am 29. Juni 2015 folgende Motion eingereicht: Der Regierungsrat wird beauftragt, entsprechend der Planung des Bun- des als Eigner des Geländes, eine Vorlage zur Teilrevision des Richtplans im Kapitel 4.7.2 (Luftverkehr / Weitere Flugplätze) auszuarbeiten, welche nebst dem Innovationspark den heutigen und zukünftigen Aspekten der Aviatik auf dem Gelände des Flugplatzes Dübendorf Rechnung trägt. Begründung: Eine Mehrheit des Kantonsrates hat am 29.06.2015 der Teilrevision des Richtplans «nationaler Innovationspark, Gebietsplanung Hubstandort Dübendorf, Heliport mit Bundesbasis, Wangen-Brüttisellen» zugestimmt. Dabei wurde die Tatsache, dass sich auf dem Gelände ein nach wie vor aktiver Militärflugplatz befindet und sich der Bund als Eigner klar zur Absicht des Erhalts der fliegerischen Nutzung ausgesprochen hat (BRB vom 03.09.2014) ausgeblendet. Ebenfalls wurde der Genehmigungsvorbehalt des Bundesrates zur Richtplanfestlegung vom 29.04.2015 ignoriert, welche den Kanton auffor- dert, die Aspekte der Aviatik im Rahmen der Richtplanfestlegung zum Innovationspark zu berücksichtigen. In der Debatte wurde argumentiert, dass die Festlegung zum Innova- tionspark ein gesondertes Vorhaben sei und nicht mit der restlichen Nut- zung auf dem Areal behandelt werden soll. Gegenwärtig ist der Flugplatz in seinem Perimeter sowie Piste und In- frastrukturen in der Richtplankarte nicht enthalten. In der Objektliste des Richtplans wird lediglich auf die Abstimmung mit der Sachplanung des Bundes verwiesen. Der Flugplatz ist jedoch im Betrieb, die Luftwaffe wird den Standort in der heutigen Form beibehal- ten, bis ein ziviler Betreiber den Betrieb aufnehmen kann und auch dann mit einer Bundesbasis verbleiben. Es gilt daher als gegeben, dass auf dem Areal eine fliegerische Nutzung auch in Zukunft stattfinden wird. Damit der Richtplan die tatsächlichen Gegebenheiten korrekt abbil- det, ist es daher zwingend den Flugplatz in seinem Perimeter mit Piste und vorhandenen wie geplanten Infrastrukturen einzutragen und damit nicht zuletzt das Gelände als strategische Landreserve zu sichern.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Zur Motion Christian Lucek, Dänikon, und Michael Welz, Oberem- brach, wird wie folgt Stellung genommen: Die Planung der militärischen wie auch der aviatischen Infrastruktur der Schweiz ist Sache des Bundes (Sachplan Militär [SPM] und Sach- plan Infrastruktur der Luftfahrt [SIL]). Gemäss Entwurf des Stationie- rungskonzepts der Armee vom 25. November 2013 benötigt die Armee zukünftig auf dem Flugplatzareal Dübendorf neben den Kommando- und Führungseinrichtungen nur noch einen Heliport. Zudem hat der Bundes- rat am 3. September 2014 entschieden, dass ein Teil des bisherigen Militär- flugplatzes Dübendorf künftig als ziviles Flugfeld mit Bundesbasis genutzt werden soll. Als Erstes hat der Bund Vertragsverhandlungen mit der Flug- platz Dübendorf AG aufgenommen. Anschliessend folgt die Planungs- und Bewilligungsphase, die gemäss Bund fünf bis zehn Jahre dauern kann. Sie umfasst Verfahren auf Bundesebene zum SIL, zur Betriebsbewilligung, zum Betriebsreglement und zu Plangenehmigungen. Gemäss den Aus- sagen der Studie des Bundes «Militärisch-zivilaviatische Mischnutzung des Flugplatzes Dübendorf (2012)» gehen die Auswirkungen des neuen geplanten zivilen Luftverkehrs im Vergleich zu den heute noch rechts- gültigen Lärmkurven und Hindernisfreihalteflächen des militärischen Jet- Betriebs stark zurück. Die Anrainergemeinden sollten mit dem geplan- ten Flugbetrieb in ihren Bauzonen nicht mehr beeinträchtigt werden. In einem ersten Schritt sind auf Bundesebene der SPM und der SIL anzupassen. Liegen die Ergebnisse aus dem Verfahren zum SIL-Objekt- blatt Dübendorf vor, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob ein An- passungsbedarf am kantonalen Richtplan besteht. Ein der gegenwärtigen Situation entsprechender Vermerk wurde vom Kantonsrat bei der Fest- setzung der Richtplangesamtüberprüfung am 18. März 2014 eingefügt. In der Objektliste im Kapital 4.7.2 wird das Objekt «Flugplatz Düben- dorf» mit dem Hinweis aufgeführt, dass die überwiegende Nutzung des Flugplatzareals sowie die Pistenbeschaffenheit und -länge im Rahmen der Sachplanung gemäss Bundesgesetzgebung zu klären sein werden. Eine Stationierung von Helikoptern der Rega, der Kantonspolizei und der Luftwaffe soll weiterhin möglich sein. Der Standort sei hinsichtlich Opti- mierungsmöglichkeiten zu prüfen. Die grundsätzliche Frage betreffend die Fliegerei wurde demnach bereits in der letztjährigen Richtplansession behandelt.

Im Rahmen der Richtplanteilrevision für den Innovationspark, die der Kantonsrat am 29. Juni 2015 festgesetzt hat, wird neu zusätzlich zum be- schriebenen Eintrag ein Vorhaben «Heliport mit Bundesbasis, Wangen- Brüttisellen» aufgeführt. Dieses Vorhaben hat deklaratorischen Charak- ter und macht keine Aussagen zu Fluglärm, Flugrouten usw. Es dient dazu, dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport eine Verschiebung der militärischen Nutzungen aus den Be- standesbauten im Kopfbereich des Flugplatzareals in die neuen Ent- wicklungsflächen auf Seite Wangen-Brüttisellen zu ermöglichen. Durch einen solchen Wechsel werden Flächen frei, die für den geplanten Inno- vationspark genutzt werden können. Der Bund hat der Aufnahme von Pla- nungsarbeiten für einen solchen Innovationspark im Kopfbereich des Flugplatzareals ausdrücklich zugestimmt. Der Perimeter der Gebietspla- nung für den Innovationspark entspricht deshalb auch demjenigen Peri- meter, der gemäss den Ausschreibungsunterlagen des Bundes für eine zivilaviatische Nutzung für einen Innovationspark freizuhalten ist. Für die drei Prozesse Innovationspark, militär- und zivilaviatisches Flugfeld gelten unterschiedliche Räume, Zuständigkeiten und Zeithori- zonte. Während der Kanton für das Schaffen der planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Innovationspark zuständig ist, werden die Re- gelungen für das zivile Flugfeld, wie vom Kantonsrat befürwortet, auf Bun- desebene getroffen und voraussichtlich einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Festlegungen des SPM werden ebenfalls im Bundesverfahren zu über- prüfen und anzupassen sein. Es handelt sich demnach um drei voneinander unabhängig voranzu- treibende Verfahren, die aber aufeinander abgestimmt sind. Der Bundes- rat hat im Rahmen seiner Genehmigung des kantonalen Richtplans vom 29. April 2015 einen Vorbehalt eingebracht, dass die Richtplanteilrevision Innovationspark die Gesichtspunkte der zivilaviatischen Nutzung gemäss Bundesratsbeschluss vom 3. September 2014 berücksichtigen soll. Dies bedeutet nicht, dass Elemente der aviatischen oder militärischen Sach- planung wie Piste oder Flugfeldperimeter im kantonalen Richtplan vor- weggenommen werden sollen. Zentral ist vielmehr, dass zwischen der kantonalen Planung zum Innovationspark und den Bundesplanungen in militärischer und aviatischer Hinsicht keine Widersprüche entstehen. Dies ist mit der vom Kantonsrat festgesetzten Richtplanteilrevision In- novationspark (Vorlage 5105a) gewährleistet.

Die genannten Verfahren zum SPM (Programmteil und Objektblatt Militärflugplatz Dübendorf) und zum SIL (Konzeptteil) haben am 11. Au- gust 2015 begonnen. Das Verfahren zu einem allfälligen SIL-Objektblatt Flugplatz Dübendorf, das den Rahmen für die Infrastruktur und den Be- trieb des zivilen Flugfelds setzt, wird erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass das Richtplankapi- tel 4.7.2 gemäss Kantonsratsbeschluss vom 18. März 2014 die planungs- rechtliche Situation korrekt wiedergibt und deshalb keine Anpassung an- gezeigt ist. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, die Motion KR-Nr. 177/2015 nicht zu überweisen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber: Hösli