RRB Nr. 987/2013
Gemeindewesen, Gruppenwasserversorgung Schöfflisdorf-Steinmaur, neue Statuten, Genehmigung
11 septembre 2013Allemand2 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Gruppenwasserversorgung Schöfflisdorf-Steinmaur, neue Statuten, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. September 2013
987. Gemeindewesen (Gruppenwasserversorgung Schöfflisdorf-Steinmaur)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Ge- nehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Recht- mässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatuten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die zwei Politischen Gemeinden Schöfflisdorf und Steinmaur bilden seit 1958 den Zweckverband Gruppenwasserversorgung Schöfflisdorf- Steinmaur, dem die Versorgung der beiden Gemeinden mit Trink-, Brauch- und Löschwasser übertragen ist. Mit RRB Nr. 4350/1958 wurde die Zweckverbandsvereinbarung des Zweckverbands Gruppenwasser- versorgung Schöfflisdorf-Steinmaur genehmigt. Aufgrund der verfassungs- rechtlichen Vorgabe, Zweckverbände demokratisch zu organisieren, sind die Gemeinden übereingekommen, die Zweckverbandsstatuten einer Totalrevision zu unterziehen. Die Stimmberechtigten der Verbandsge- meinden haben den neuen Statuten am 29. November bzw. 12. Dezem- ber 2012 zugestimmt. Der Bezirksrat Dielsdorf hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse der Verbandsgemeinden keine Rechtsmittel erhoben worden sind. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Zweckbeschreibung, den Sitz des Zweckverbands, die Anpassung an die Vorgaben der Kantons- verfassung betreffend die demokratische Zweckverbandsorganisation und die Regelung der finanziellen Kompetenzen der Verbandsorgane. Zudem wurden die Statuten redaktionell neu gefasst. Die Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen.
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Baudirektion
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Statuten des Zweckverbands Gruppenwasserversorgung Schöff- lisdorf-Steinmaur werden genehmigt.
II. Mitteilung an den Zweckverband Gruppenwasserversorgung Schöff- lisdorf-Steinmaur, Peter Kunz, Gemeinderatskanzlei, Oberdorfstrasse 2, 8165 Schöfflisdorf, die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden Schöff- lisdorf, Oberdorfstrasse 2, 8165 Schöfflisdorf, und Steinmaur, Haupt- strasse 22, 8162 Steinmaur, den Bezirksrat Dielsdorf, Geissackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf, sowie an die Baudirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi