RRB Nr. 988/2022
Güterverkehrs- und Logistikkonzept, Festsetzung
6 juillet 2022Allemand5 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. Juli 2022
988. Güterverkehrs- und Logistikkonzept, Festsetzung
Erwägungen
1. Ausgangslage Eine effiziente und funktionierende Güterver- und -entsorgung ist für Unternehmen (Industrie/Gewerbe, Handel, Landwirtschaft) und Haus- halte sehr wichtig. Gemäss den Vorgaben des kantonalen Richtplans und des Gesamtverkehrskonzepts (GVK 2018, RRB Nr. 25/2018) soll das Ver- kehrssystem im Kanton Zürich der Bevölkerung und der Wirtschaft eine ausreichende und effiziente Mobilität ermöglichen, die angestreb- te Raumentwicklung unterstützen und die Belastung der Umwelt mini- mieren. Dies gilt neben dem Personenverkehr vor allem auch für den Güterverkehr und die damit verbundene Logistik. Mit dem Erlass eines kantonalen Güterverkehrs- und Logistikkonzepts (GVLK) trägt der Regierungsrat diesen Umständen Rechnung. Das GVLK konkretisiert die Vorgaben des kantonalen Richtplans und des GVK 2018 und stellt eine wichtige Grundlage für die Planungen von Kanton, Gemeinden und Dritten im Bereich des Güterverkehrs dar, insbesondere für Verkehrsplanungen sowie Richt- und Nutzungspla- nungen. Weiter bildet es die Grundlage für die Positionierung des Kan- tons im Rahmen der Sachplanungen und Konzepte des Bundes.
2. Zweck und Stellenwert Der Regierungsrat legt mit dem GVLK die Grundsätze für die er- wünschte zukünftige Versorgung von Bevölkerung und Wirtschaft mit Gütern sowie die Entsorgung von Abfällen im Kanton Zürich auf der Strasse, Schiene und in der Luft im Planungshorizont bis 2040 fest. Da- mit zeigt er auf, welche strategisch bedeutenden Massnahmen der Kan- ton ab 2022 ergreifen wird. Das GVLK baut auf den bestehenden eidgenössischen und kanto- nalen Grundlagen auf, namentlich auf der Bundesverfassung (Art. 81a Abs. 1 BV [SR 101]), dem Raumplanungsgesetz (SR 700) und dem Güter- transportgesetz (SR 742.41) sowie auf kantonaler Ebene auf Art. 104 der Kantonsverfassung (LS 101) und dem Planungs- und Baugesetz (LS 700.1). Es konkretisiert den kantonalen Richtplan, Kapitel 4.6 Gü- terverkehr, und das GVK 2018, Strategie 7 Güterverkehr.
Das GVLK ist ein Auftrag des Regierungsrates an die mit Fragen des Güterverkehrs und der Logistik betrauten kantonalen Stellen (insbe- sondere Amt für Mobilität, Amt für Raumentwicklung, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft sowie Tiefbauamt). Die im GVLK festgeleg- ten Strategien, Handlungsschwerpunkte und Massnahmen sind umzu- setzen, wobei die gesetzlichen Zuständigkeiten gewahrt bleiben. Gestützt auf das GVLK nimmt der Kanton Zürich seinen Gestaltungsspielraum im Güterverkehr gezielt wahr und erweitert diesen wo nötig. Für Dritte (Bund, Planungsregionen, Gemeinden, Transportunter- nehmen und Private) entfaltet das GVLK keine Verbindlichkeit, sondern dient als Orientierungsrahmen.
3. Systematischer Aufbau Das GVLK ist in folgende Kapitel gegliedert: Herausforderungen Bevölkerungs-, Beschäftigten- und Siedlungsentwicklung stellen grosse Anforderungen an die zukünftige Ver- und Entsorgung im Kan- ton Zürich und beeinflussen die Entwicklung in Güterverkehr und Lo- gistik stark. Dabei ist nicht nur die Mengenentwicklung ausschlagge- bend, sondern auch die Veränderung der Siedlungsstruktur im Zuge der Siedlungsentwicklung nach innen, das sich ändernde Konsumverhal- ten, die technologische Entwicklung sowie die steigenden Anforderun- gen an den Schutz der Umwelt und der Lebensbedingungen. Leitsätze Die fünf Leitsätze des GVLK konkretisieren die Strategien des GVK 2018, insbesondere Strategie 7 zum Güterverkehr. Derzeit sind die Handlungsmöglichkeiten des Kantons eingeschränkt. Zur Umsetzung sind daher, wo notwendig, die entsprechenden rechtlichen Kompetenzen des Kantons zu entwickeln bzw. auszubauen. Ziele Aus den Zielen des GVK 2018 und den Leitsätzen des GVLK leiten sich Ziele für den Güterverkehr ab, deren Erreichung mit Indikatoren messbar ist. Die Ziele beschreiben, welcher Zustand bis 2040 erreicht und welche Entwicklungen angestrebt werden sollen. Der Kanton setzt sich im Rahmen seiner Möglichkeiten für die Erreichung dieser Ziele ein. Die schrittweise Zielerreichung wird durch ein Wirkungsmonitoring begleitet.
Strategien Die in fünf Strategiebereiche zusammengefassten Teilstrategien für den Güterverkehr leiten sich aus den Herausforderungen, den Leitsätzen und den Zielen des GVLK ab. Sie zeigen konkret auf, wie die Leitsätze verfolgt und die Ziele erreicht werden sollen. Dazu muss der Kanton seinen Handlungsspielraum wahren und teilweise ausbauen. Handlungsschwerpunkte und Massnahmen Aus den Leitsätzen und den Strategien des GVLK leiten sich für den Kanton die Handlungsschwerpunkte ab. Ab 2022 sind von den zustän- digen kantonalen Stellen folgende Massnahmen zu ergreifen: a) Prüfung und Erarbeitung von Entscheidgrundlagen für einen Rah- menkredit für Infrastrukturförderung und Innovationsprojekte im Bereich Güterverkehr und Logistik (Massnahmen 1.2, 6.3) b) Schaffung einer Koordinationsstelle Güterverkehr und Logistik (Massnahme 8.1) c) Prüfung und Erarbeitung von Entscheidgrundlagen für Schaffung und Anpassungen des kantonalen Rechts im Bereich des Güterver- kehrs (Massnahmen 6.2, 8.2) d) Standortsicherung von Umschlageinrichtungen einschliesslich Fest- legung im Richtplan (Massnahmen 2.1 bis 2.4) e) Schaffung besserer planerischer Grundlagen und Interessenwah- rung bei Planungen Dritter (Massnahmen 1.1, 3.1, 3.2, 4.1, 5.1, 6.1, 9.1) f) Anstoss und Interessenwahrung hinsichtlich rechtlicher Rahmenbe- dingungen für den Strassengüterverkehr (Massnahme 7.1) g) Vollzug der Bahntransportpflicht für Aushub/Kies bei Grossbau- stellen (Massnahme 4.2)
4. Umsetzung Mit dem GVLK legt der Regierungsrat die Grundsätze seiner Ver- kehrspolitik im Bereich Güterverkehr und Logistik fest. Die Umsetzung der Massnahmen gemäss Kapitel 7 erfolgt durch die zuständigen kanto- nalen Stellen der Volkswirtschaftsdirektion und der Baudirektion im Rahmen der vorgesehenen Planungsinstrumente und Planungen. Die Volkswirtschaftsdirektion erstattet dem Regierungsrat Bericht bei mass- geblichen Entwicklungen und beantragt allfällige Steuerungsmassnah- men in Absprache mit den zuständigen Organisationseinheiten. Der Regierungsrat berücksichtigt das GVLK bei seinen Entscheiden.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Güterverkehrs- und Logistikkonzept (GVLK) des Kantons Zürich wird festgesetzt.
II. Die Volkswirtschaftsdirektion wird beauftragt, die Bearbeitung der Handlungsschwerpunkte und Massnahmen des GVLK direktions- übergreifend zu koordinieren.
III. Die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion werden be- auftragt, die Massnahmen des GVLK im Rahmen der vorgesehenen Planungsinstrumente und Planungen umzusetzen.
IV. Die Volkswirtschaftsdirektion wird beauftragt, dem Regierungs- rat bei massgeblichen Entwicklungen Bericht über die Umsetzung des GVLK zu erstatten und in Absprache mit den zuständigen Organisa- tionseinheiten allfällige Steuerungsmassnahmen zu beantragen.
V. Zustellung des GVLK durch die Volkswirtschaftsdirektion an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kom- munikation, die Regierungen der Nachbarkantone, den Gemeindeprä- sidienverband, die regionalen Planungsverbände, die politischen Ge- meinden des Kantons Zürich und die Mitglieder des Kantonsrates.
VI. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates, die Baudirek- tion und die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli