RRB Nr. 992/2013
Strassen, Zürich, Tannenstrasse RVS 30053.1, Projektgenehmigung
11 septembre 2013Allemand4 min
Source zh.ch
Strassen, Zürich, Tannenstrasse RVS 30053.1, Projektgenehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. September 2013
992. Strassen (Zürich, Tannenstrasse RVS 30053.1)
Erwägungen
Mit Schreiben vom 11. Juni 2013 unterbreitete das Tiefbauamt der Stadt Zürich der Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Verkehr (AFV), das Pro- jekt zur Erneuerung und Umgestaltung der Tannenstrasse, Abschnitt Leonhardstrasse 25 bis Universitätsstrasse 2, Zürich (Bau Nr. 10 037), zur Genehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 des Strassen- gesetzes (StrG; LS 722.1). Gleichzeitig ersuchte es um die Zusicherung der Anrechenbarkeit an die Baupauschale. Das Projekt sieht vor, die Gleise in der Kurve Leonhardstrasse/Tan- nenstrasse zu ersetzen, da sie das Ende ihrer Lebensdauer erreicht haben. Die Haltestelle ETH/Universitätsspital wird behindertengerecht ausge- baut und den neuen Gegebenheiten angepasst. Zudem sieht die Stadt vor, die Verbindung Weinbergstrasse–Leonhardstrasse–Tannenstrasse als Hauptroutenverbindung zwischen der Innenstadt und dem Hochschul- quartier auszugestalten (Masterplan Velo). Die Lage der Gleise wird in der Tannenstrasse so verändert, dass im bestehenden Strassenquer- schnitt bergwärts ein Radstreifen bis zur Clausiusstrasse markiert wer- den kann. Ebenfalls wird der heute bis Tannenstrasse Haus Nr. 18 be- stehende Mischverkehr bis zur Clausiusstrasse verlängert. Die geplante Radstreifenverbindung bis zur Rämistrasse wird später mit dem Ersatz der Gleise im Dreieck Tannen-/Universitätsstrasse erstellt. Im Zuge der Bauarbeiten werden auch verschiedene Erneuerungen und Anpassun- gen an Werkleitungen durchgeführt. Der Baubeginn ist für September 2013 vorgesehen. Die Bauarbeiten dauern bis Ende Oktober 2013. Für Vorbereitungsarbeiten für den Gleis- ersatz hat das AFV die vorzeitige Baufreigabe erteilt. Mit Begehrensäusserung vom 13. Juni 2012 hat das AFV dem Vorhaben zugestimmt. Der darin gemachte Hinweis betreffend Schleppkurven wurde berücksichtigt. Die Leistungsfähigkeit der Tannenstrasse wird durch die baulichen Massnahmen nicht beeinträchtigt. Die Verlängerung des Mischverkehrs hat einen vernachlässigbaren Einfluss auf die Leis- tungsfähigkeit, da der Verkehr bereits heute nur auf einem sehr kurzen Teilstück zwischen Haus Nr. 18 und der Leonhardstrasse entflochten geführt wird. Das Auflageverfahren nach §§ 16 f. StrG wurde ordnungsgemäss durch- geführt. Innerhalb der Auflagefrist gingen drei Einsprachen ein. Nach geringfügigen Anpassungen am Projekt wurden in der Folge zwei Ein- sprachen zurückgezogen. Diese Anpassungen sind von untergeordneter
Bedeutung, weshalb auf eine erneute Planauflage verzichtet wurde. Mit Stadtratsbeschluss Nr. 398 vom 15. Mai 2013 wurde das Projekt fest- gesetzt und über die noch hängige Einsprache entschieden. Der Ein- spracheentscheid des Stadtrates wurde mit Rekurs an den Regierungsrat angefochten. Ein Entscheid ist noch ausstehend. Gegenstand des Re- kurses sind Kosten für die Verlegung von Werkleitungen, nicht die bau- lichen Massnahmen an sich. Einem allfälligen Rekurs entzog daher der Stadtrat in seinem Entscheid im Einvernehmen mit der Einsprecherin die aufschiebende Wirkung. Der Rekurs umfasst diese Anordnung aus- drücklich nicht. Einer Genehmigung des Projekts steht daher nichts ent- gegen. Die Gesamtkosten für die Erneuerung und Umgestaltung der Tannen- strasse betragen Fr. 4 170 000 (einschliesslich Verwaltungskosten Werke). Die Aufwendungen zulasten der Baupauschale belaufen sich gemäss einer provisorischen Ermittlung auf voraussichtlich rund Fr. 1 306 000. Davon betragen die Aufwendungen für den öV-Anteil des Baus voraus- sichtlich Fr. 244 000. Nach Vorlage der Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. d in Ver- bindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) denjenigen Betrag festsetzen, den die Stadt Zürich der Bau- pauschale gemäss § 46 StrG belasten kann.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt der Stadt Zürich für die Erneuerung und Umgestal- tung der Tannenstrasse, Zürich, wird im Sinne von § 45 StrG genehmigt.
II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Postfach, 8021 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi