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Ordnungsbussen im Strassenverkehr, Gemeinde Oberweningen, Ermächtigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. Oktober 2016

992. Ordnungsbussen im Strassenverkehr (Gemeinde Oberweningen)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 9. September 2016 beantragt der Gemeinderat Ober- weningen dem Regierungsrat, die Gemeinde zum Vollzug des Ordnungs- bussengesetzes vom 24. Juni 1970 (OBG) zu ermächtigen. Der Regierungsrat ist für die Bezeichnung der mit dieser Aufgabe zu betrauenden Gemeinden und für die Festlegung der nötigen Anforderun- gen zuständig (Art. 4 Abs. 1 OBG, § 170 GOG). Der Regierungsrat hat die Erteilung der Ermächtigung zur Erhebung von Ordnungsbussen an folgende Bedingungen geknüpft (RRB Nrn. 4218/ 1972 und 981/1973): Die ersuchende Gemeinde darf nur entsprechend geschulte Mitarbeitende der Polizei und Hilfskräfte des Polizeivollzugs- dienstes oder Angehörige privater Sicherheitsdienste einsetzen. Das ein- gesetzte Personal hat die im einschlägigen Reglement der Sicherheits- direktion vom 31. August 2013 vorgesehene Ausbildung und Prüfung ab- zulegen, sofern keine anerkannte Polizeiausbildung absolviert wurde. Zu beachten ist sodann, dass Gemeindepolizeifunktionärinnen und -funktio- näre im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Ahndung aller Ordnungs- bussentatbestände, Hilfskräfte im Polizeivollzug und private Sicherheits- dienste hingegen nur für solche im Zusammenhang mit dem ruhenden Verkehr, Fussgängerinnen und Fussgängern und Benützenden fahrzeug- ähnlicher Geräte eingesetzt werden dürfen. Im Weiteren hat die Gemeinde die Ordnungsbussenverfahren selbstständig durchzuführen. Sie hat insbe- sondere die nötige Verwaltungsorganisation für die Halternachforschun- gen, das Rechnungswesen und die Überwachung der Bedenkfristen zu schaffen und dafür Gewähr zu bieten, dass erforderlichenfalls das ordent- liche Übertretungsstrafverfahren mit Verzeigung eingeleitet wird. Schliess- lich haben Personen, die für die Erhebung von Ordnungsbussen eingesetzt werden, eine Dienstuniform zu tragen (Art. 4 Abs. 2 OBG). Der Gemeinde Oberweningen kann die Ermächtigung zum Vollzug des Ordnungsbussengesetzes unter den genannten Voraussetzungen erteilt werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Gemeinde Oberweningen wird ab 1. Dezember 2016 zum Voll- zug des Ordnungsbussengesetzes vom 24. Juni 1970 und der dazugehören- den Verordnung vom 4. März 1996 auf ihrem Gemeindegebiet ermächtigt.

II. Die Gemeinde hat für alle Personen, die hierfür eingesetzt werden, eine Bewilligung der Kantonspolizei Zürich einzuholen. Sie trifft die er- forderlichen organisatorischen Massnahmen zur Durchführung der Ord- nungsbussenverfahren im Sinne der Erwägungen.

III. Das eingesetzte Personal muss eine Dienstuniform tragen.

IV. Der Gemeinderat Oberweningen wird eingeladen, die Ordnungs- bussenformulare mit der Überschrift «Gemeinde Oberweningen» in Text, Format und Farbe gleich wie diejenigen der Kantonspolizei Zürich zu gestalten.

V. Mitteilung an den Gemeinderat Oberweningen, 8165 Oberweningen, das Statthalteramt Dielsdorf, 8157 Dielsdorf, sowie an die Sicherheits- direktion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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