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Décision

RRB Nr. 997/2013

Rosengartentram und Rosengartentunnel, Vereinbarung, Ermächtigung

11 septembre 2013Allemand7 min

Source zh.ch

Rosengartentram und Rosengartentunnel, Vereinbarung, Ermächtigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. September 2013

997. Rosengartentram und Rosengartentunnel (Ermächtigung)

Erwägungen

1. Ausgangslage Im kantonalen Verkehrsrichtplan ist der Waidhaldetunnel mit kurz- bis mittelfristigem Realisierungshorizont aufgeführt. Das Vorhaben ist im Gesamtverkehrskonzept des Regierungsrates als Schlüsselvorhaben aufgeführt und fand Eingang in das Agglomerationsprogramm Zürich- Glattal. Der Bedarf für den Bau des Waidhaldetunnels ist in erster Linie Folge des innerstädtischen Verkehrs zwischen den rasch wachsenden Entwicklungsgebieten Zürich-Nord, Zürich-West und Letzi. Darüber hinaus dient er auch dem Verkehr zwischen dem Glattal und Zürich- Süd. Mit dem Tunnel kann die Leistungsfähigkeit der städtischen Haupt- verkehrsstrasse aufrechterhalten, der Stadtteil von Verkehrsimmissionen entlastet und das Quartier aufgewertet werden. Aufgrund der gegenwärtigen und künftigen starken wirtschaftlichen und demografischen Entwicklung im gesamten Kanton, insbesondere aber in Zürich-West und Zürich-Nord genügt die bisherige Infrastruktur für das Verkehrsaufkommen nicht mehr. Die Stadt Zürich plant daher im Rahmen der weiteren Tramnetzentwicklung die Tramtangente Rosen- garten. Kanton und Stadt Zürich haben am 25. März 2011 eine gemeinsame Projektstudie zur Planung beider Vorhaben in Auftrag gegeben. Da- mit wurden verkehrsträgerübergreifende Lösungsansätze entwickelt, die einerseits die verkehrlichen Anforderungen von Kanton und Stadt an den motorisierten Individualverkehr (MIV) und öffentlichen Verkehr (öV) erfüllen und anderseits Potenziale für eine städtebauliche Ent- wicklung der angrenzenden Quartiere, für den Langsamverkehr und für die Lärmsanierung der Achse aufzeigen. Da die Linienführung für den Tunnel von der im Richtplan eingetragenen Linienführung des Waid- haldetunnels abweicht, wurde für den neuen Tunnel der Name «Rosen- gartentunnel» gewählt. Am 20. August 2012 überwies der Kantonsrat die Motion KR-Nr. 150/ 2009 betreffend Waidhaldetunnel, welche die Ausarbeitung einer Kredit- vorlage für den Waidhaldetunnel und eine Verwirklichung des Bauvor- habens als kantonales Strassenbauprojekt gemäss § 50 des Strassenge- setzes des Kantons Zürich (StrG) fordert.

Im Rahmen der Studie wurden zahlreiche Lösungsmöglichkeiten untersucht. Dabei ging die «Variante 2×2» (Tramtrassee sowie zwei Strassentunnelröhren à zwei Spuren) klar als Bestvariante hervor. Mit der unterirdischen Führung des motorisierten Individualverkehrs kann eine grösstmögliche Entlastung der Rosengartenstrasse erzielt werden. Diese Variante schafft somit beste Voraussetzungen für eine städtebau- liche Aufwertung dieses stark belasteten Quartiers. Gleichzeitig kann sichergestellt werden, dass der Verkehr auf allen Verkehrsträgern auch zukünftig ausreichend abgewickelt werden kann. Für den öffentlichen Verkehr ergibt sich durch die neue Tramtangente eine erhebliche Quali- tätsverbesserung. Die «Variante 2×2» ist somit weiterzuverfolgen, da diese Variante als verkehrliches Gesamtprojekt ein Tram und einen Tunnel für den MIV vorsieht und damit sowohl die Richtplanvorgaben als auch die kantona- len und städtischen Interessen am besten berücksichtigt. Es ist nach heutigem Kenntnisstand von Kosten von 860 Mio. Franken auszugehen (Kostengenauigkeit +/–30%).

2. Vereinbarung Damit die Projekte Rosengartentunnel und Rosengartentram als Ge- samtprojekt geplant und bewilligt werden können, treffen der Kanton und die Stadt Zürich eine Vereinbarung, mit der die Grundsätze des Projekts, des Bewilligungsverfahrens und der Finanzierung einschliess- lich der Kostenteilung zwischen Stadt und Kanton (Strassenfonds, Ver- kehrsfonds und kommunaler Anteil) sowie der Organisation geregelt werden. Zu den Regelungen im Einzelnen Inhaltliche Projektfestlegungen (Vertragsziffer IV) Gestützt auf die von Kanton und Stadt Zürich am 25. März 2011 ge- meinsam in Auftrag gegebene Projektstudie «Rosengarten-Tram / Waid- haldetunnel», beschliessen Stadt und Kanton die Weiterbearbeitung des Projekts nach der «Variante 2×2». Der MIV wird dabei zwischen Wip- kingerplatz und dem Halbanschluss Bucheggplatz im Rosengarten- tunnel mit zwei Tunnelröhren mit je zwei Spuren und zwischen Buch- eggplatz und dem Portal Irchel durch eine zweistreifige Tunnelröhre im Gegenrichtungsbetrieb geführt. Im Abschnitt zwischen Albisriederplatz und Milchbuck wird die Tramverbindung durchgängig ausgebaut. Dies bedeutet in Ergänzung zur Tramverbindung Hardbrücke einen Netz- ausbau zwischen dem Albisrieder- und dem Hardplatz sowie zwischen der Hardbrücke und dem Milchbuck. Zudem werden flankierende und

verkehrslenkende Massnahmen zur Beeinflussung des Verkehrs sowie städtebauliche und stadträumliche Aufwertungsmassnahmen entlang der Achse als feste Bestandteile des Gesamtprojektes geplant. Bewilligungsverfahren (Vertragsziffer V) Die beiden Teilprojekte Rosengartentram und Rosengartentunnel sind sowohl aufgrund der verkehrsfunktionalen Zusammenhänge als auch bautechnisch direkt voneinander abhängig und müssen daher in einem Verfahren bewilligt werden. Als Gesamtprojekt übersteigt das Vor- haben den Rahmen für das eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsver- fahren nach Art. 18 ff. des Eisenbahngesetzes (EBG). Als Leitverfahren wird daher in Absprache mit dem Bundesamt für Verkehr (BAV) das Fest- setzungsverfahren für Strassenprojekte nach dem Strassengesetz be- stimmt. Das BAV hat dieses Vorgehen mit Schreiben vom 19. Juli 2013 bestätigt. Das Gesamtprojekt ist entsprechend der überwiesenen Motion KR-Nr. 150/2009 als kantonales Strassenprojekt nach § 50 StrG durch den Regierungsrat festzusetzen. Diese Regelung gelangt zur Anwendung, wenn das Vorhaben von der zuständigen Stadt abgelehnt worden ist. Diese Voraussetzung kann mit der wiederholten Streichung der für die Planung und Projektierung erforderlichen Mittel aus dem Voranschlag der Stadt Zürich durch den Gemeinderat als erfüllt erachtet werden. In Durchbrechung der ordentlichen Zuständigkeiten gemäss §§ 43 ff. StrG ist damit der Kanton für das Strassenbauprojekt zuständig. Finanzierung (Vertragsziffer VI) Grundsätzlich erfolgt die Finanzierung des Rosengartentunnels nach § 51 Abs. 1 StrG und die Finanzierung des Rosengartentrams nach § 4 des Gesetzes über den öffentlichen Personenverkehr (PVG). Der Kosten- anteil des Kantons wird durch die zuständigen kantonalen Organe be- schlossen und dem Strassenfonds sowie dem Verkehrsfonds belastet. Dies wird den allergrössten Teil der Kosten ausmachen. Der Kostenan- teil der Stadt für kommunale Strassen, Aufwertungs- und Gestaltungs- massnahmen wird nicht vom Kanton vorfinanziert, sondern direkt durch die zuständigen Organe der Stadt Zürich bewilligt. Die Baupauschale ge- mäss § 46 StrG gelangt nicht zur Anwendung. Kostenteiler (Vertragsziffer VII) Die Aufteilung der Gesamtkosten auf die Kostenträger Strassenfonds, Verkehrsfonds und Stadt Zürich sowie Dritte (nicht städtische Werke) richtet sich nach den in Vertragsziffer VII vereinbarten Grundsätzen. Die hier bezeichneten und auf die einzelnen Abschnitte angewendeten Grundsätze tragen den abschnittspezifischen Interessen Rechnung und

widerspiegeln den Charakter des Projektes als gemeinsames Tram- und Strassenprojekt. Die Grundsätze gelten sowohl für die Projektierungs- wie für die Baukosten. Nach Vorliegen des Vorprojekts können die Kos- ten nach Massgabe dieser Grundsätze auf die einzelnen Kostenträger verlegt werden. Dazu ist der Abschluss einer Finanzierungsvereinba- rung vorgesehen, die Grundlage für die Kreditvorlagen bildet (Ziff. IX). Projektleitung und Organisation (Vertragsziffer VIII) Stadt und Kanton bilden für das Gesamtprojekt eine gemeinsame Projektaufsicht, eine Projektsteuerung und eine Gesamtprojektleitung. Zur Ausarbeitung der mit der Motion KR-Nr. 150/2009 verlangten Kre- ditvorlage ist ein Vorprojekt zu erarbeiten. Um die Vertretung dieser Vorlage vor dem Kantonsrat und gegebenenfalls vor einer Volksabstim- mung zu vereinfachen, soll sie durch eine Direktion erfolgen. Die für die Vertretung des Kreditanteils zulasten des Verkehrsfonds ohnehin zu- ständige Volkswirtschaftsdirektion ist mit der Ausarbeitung der Vorlage und deren Vertretung zu beauftragen. Die weitere Führung der Gesamt- projektleitung auf Fachebene obliegt dessen ungeachtet dem dafür fach- lich erfahrenen Kantonalen Tiefbauamt des Kantons Zürich.

3. Ermächtigung Die Vereinbarung soll anlässlich einer Medienkonferenz am 1. Okto- ber 2013 durch den Kanton, vertreten durch den Volkswirtschaftsdirek- tor und den Baudirektor, sowie durch die Stadt, vertreten durch die Vorsteherin des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements und den Vor- steher des Departements der Industriellen Betriebe, unterzeichnet wer- den. Der Volkswirtschaftsdirektor und der Baudirektor sind zur Unter- zeichnung zu ermächtigen. Die Vereinbarung sieht vor, ein Betriebskonzept für den motorisier- ten Individualverkehr auszuarbeiten. Darin werden die im Gesamtperi- meter zu bewältigenden Verkehrskapazitäten bestimmt. Die Volkswirt- schaftsdirektion ist zu beauftragen, das Konzept in Absprache mit der Sicherheitsdirektion mit den zuständigen Behörden der Stadt festzu- legen. Dabei ist eine ausreichende Leistungsfähigkeit der Strasseninfra- struktur sicherzustellen.

4. Weiteres Vorgehen In einem nächsten Schritt ist ein Vorprojekt zu erarbeiten. Die Volks- wirtschaftsdirektion hat dem Regierungsrat die Bewilligung der erfor- derlichen Ausgaben voraussichtlich bis April 2014 zu beantragen.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Vorsteher der Baudirektion und der Volkswirtschaftsdirektion werden ermächtigt, eine Vereinbarung mit der Stadt Zürich betreffend Rosengartentram / Rosengartentunnel gemäss Entwurf vom 5. Septem- ber 2013 zu unterzeichnen.

II. Der Volkswirtschaftsdirektor wird ermächtigt, zusammen mit den Behörden der Stadt Zürich das Betriebskonzept MIV zu vereinbaren.

III. Die Volkswirtschaftsdirektion wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit der Baudirektion dem Regierungsrat die für die Projektierung er- forderlichen Mittel zu beantragen und eine Kantonsratsvorlage zur Be- willigung der für den Bau des Vorhabens erforderlichen Mittel auszu- arbeiten.

IV. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Stadthausquai 17, 8022 Zürich, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirek- tion, die Baudirektion und die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi