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Décision

AbR 1978/79 Nr. 8

AbR 1978/79 Nr. 8

26 novembre 2015Allemand1 min

AbR 1978/79 Nr. 8, S. 40: Art. 194 ZPO; Art. 146 ZGB Im Dispositiv der Ehescheidungsurteile ist nicht anzugeben, auf wessen Begehren die Scheidung ausgesprochen wird. Beschluss des Obergerichts vom 7. November 1978 Aus den Erwägungen: Im D

Source ow.ch

AbR 1978/79 Nr. 8, S. 40:

Beschluss des Obergerichts vom 7. November 1978

Regeste

Art. 194 ZPO; Art. 146 ZGB
Im Dispositiv der Ehescheidungsurteile ist nicht anzugeben, auf wessen Begehren die Scheidung ausgesprochen wird.

Erwägungen

Im Dispositiv des Scheidungsurteils ist - entgegen der bisherigen Praxis - nicht aufzuführen, auf wessen Begehren die Ehe geschieden wird. Der Rechtsspruch über die Scheidung ist ein Gestaltungsurteil. Es genügt deshalb, wenn im Dispositiv die Anordnung der in Frage kommenden Rechtsänderungen ausgesprochen wird. Auf wessen Parteibegehren die Rechtsänderung verfügt worden ist, kann den Erwägungen, im vorliegenden Fall denjenigen der Vorinstanz, entnommen werden und braucht im Dispositiv nicht erwähnt zu werden (vgl. LGVE 1977, Obergericht, Nr. 371, S. 432 mit Hinweisen).