OGVE 2016/17 Nr. 61
OGVE 2016/17 Nr. 61
17 avril 2020Allemand5 min
OGVE 2016/17 Nr. 61 Art. 30 Abs. 1, Art. 270a ZGB Änderung des Familiennamens. Da die Kindsmutter verstorben ist und der Namensänderung in ihrem Testament zugestimmt hat, liegt keine strittige Situation vor und der Vater ist zur Gesuchsein
Source ow.ch
Art. 30 Abs. 1, Art. 270a ZGB
Änderung des Familiennamens. Da die Kindsmutter verstorben ist und der Namensänderung in ihrem Testament zugestimmt hat, liegt keine strittige Situation vor und der Vater ist zur Gesuchseinreichung für seinen Sohn berechtigt. Das nachgewiesene Bedürfnis einer Übereinstimmung des Namens des Kindes mit demjenigen des Inhabers der elterlichen Sorge genügt als achtenswerter Grund.
Verfügung des Amts für Justiz vom 26. Juli 2016.
Sachverhalt
1. Der Gesuchsteller führt seit Geburt den Familiennamen „A“. Mit Schreiben vom 31. August 2015 beantragte Herr X. B., namens seines Kindes, Y. A., die Änderung des Namens von „A“ in „B“.
Als achtenswerten Grund führte der Vater des Gesuchstellers sinngemäss an, Y. trage den Familiennamen „A“, da dies der Ledignamen seiner Mutter ist. Bereits bei der Geburt hätten die Eltern vorgesehen, dass er den Namen „B“ tragen soll. Offenbar sei aber wegen einem falsch ausgefüllten Formular der Name irrtümlich mit „A“ eingetragen worden. Seine Mutter, Frau Z. A., ist am 22. Februar 2014 verstorben. Seither lebe der Gesuchsteller bei seinem Vater, welcher seinen Ledignamen „B“ trägt. Seine Mutter habe in ihrem Testament vom 26. Juni 2011 festgehalten, dass eine Namensänderung von „A“ auf „B“ vorgenommen werden darf. Die Eltern hätten nicht früher eine Namensänderung beantragt, da die Mutter erkrankte und dies ihre Energie aufbrauchte, so dass sie sich nicht noch um die Namensänderung kümmern konnten.
2. Das Amt für Justiz hat den Gesuchsteller am 22. April 2016 zu einem kurzen Gespräch eingeladen. Dabei wurde er von seinem Vater begleitet. An dem Gespräch gab der damals 8-jährige Gesuchsteller zu verstehen, dass er mit der Namensänderung einverstanden sei und er den gleichen Namen tragen möchte wie sein Vater. Es mache ihm nichts aus, dass er nicht mehr den gleichen Namen tragen würde, den seine Mutter trug.
Erwägungen
2. Y. A. war zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung 8 Jahre alt. Das Gesuch wurde durch seinen Vater eingereicht.
Haben die Eltern in einer Angelegenheit Interessen, die denen des Kindes widersprechen, so ernennt die Kindesschutzbehörde einen Beistand oder regelt diese Angelegenheit selber. Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse der Eltern in der entsprechenden Angelegenheit (Art. 306 Abs. 2 und 3 ZGB).
Im vorliegenden Fall hat der Vater für seinen Sohn das Gesuch um Namensänderung eingereicht. Die Mutter ist verstorben, hat aber bereits im handschriftlichen Testament vom 26. Juni 2011 der vorliegenden Namensänderung zugestimmt.
In Absprache mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wurde deshalb eine Beistandschaft als nicht notwendig erachtet, dies vor allem, da keine strittige Situation vorliegt. Der Vater ist somit zur Gesuchseinreichung für seinen Sohn berechtigt.
3. (…)
Die heutige gesetzliche Regelung geht davon aus, dass die Eltern innerhalb eines Jahres seit Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge erklären können, dass das Kind den Ledignamen des anderen Elternteils trägt. Unter diesen Umständen dürfen an die Namensänderung und die damit verbundene ernsthafte Begründung keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden.
4. Bei der Namensänderung handelt es sich um ein (relativ) höchstpersönliches Recht. Daher können urteilsfähige, unmündige Personen dieses Recht selbständig ausüben. (Art. 19c ZGB). Im Rahmen der Namensänderung gilt ein Kind mit 12 Jahren grundsätzlich als urteilsfähig; dies ergibt sich aus der Analogie zu Art. 270b ZGB betreffend Zustimmung des Kindes unverheirateter Eltern zur Namensänderung (BGE 140 III 577).
Gemäss Information der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Obwalden können Kinder in der Regel ab 6 Jahren angehört werden. Auch wenn die Kinder je nach Thema noch nicht voll urteilsfähig sind, können sie doch ihre Meinung kundtun. Das Amt für Justiz führte daher ein kurzes Gespräch mit dem damals 8-jährigen Gesuchsteller, dies hauptsächlich um zu erfahren, ob die beantragte Namensänderung seinem Willen entspricht. Der Gesuchsteller teilte am Gespräch sinngemäss mit, dass er heissen möchte wie sein Vater. Das vorliegende Gesuch, welches durch den sorgeberechtigten Vater eingereicht wurde, entspricht somit durchaus dem Willen des minderjährigen Gesuchstellers.
5. Mit Beschluss des Einwohnergemeinderats C. vom 19. September 2012 wurde die gemeinsame elterliche Sorge für den Gesuchsteller den Eltern übertragen. Gemäss Art. 297 Abs. 1 ZGB ist mit dem Tod der Mutter die elterliche Sorge auf den Vater übergegangen. Der Gesuchsteller wächst bei seinem Vater auf. Die Namenseinheit mit dem sorge- und obhutsberechtigten Elternteil alleine stellt noch keinen Grund für die Namensänderung dar.
In BGE 140 III 577 hat das Bundesgericht sinngemäss festgehalten, dass für die Namensänderung eines Kindes nicht mehr vorausgesetzt werden könne, dass sein Name zu konkreten und ersthaften sozialen Nachteilen führe. Es genüge grundsätzlich bereits das nachgewiesene Bedürfnis einer Übereinstimmung des Namens des Kindes mit demjenigen des Inhabers der elterlichen Sorge als „achtenswerter Grund“ im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB. Dies ändere aber nichts daran, eine sorgfältige Abklärung der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, da die Namensänderung eine weitere Trennung vom anderen Elternteil bewirken und das Kindesinteresse beinträchtigen könne. Im betreffenden Fall erachtete das Bundesgericht den Bedarf an einer Übereinstimmung mit dem Namen der Mutter als gegeben, da die Gesuchstellerin (es ging um ein 13-jähriges Kind) sich zeitlebens unter ihrer Obhut befand und deren Name während der ganzen Zeit faktisch führte.
Der Gesuchsteller lebt zwar erst seit dem Tod seiner Mutter, d.h. seit Februar 2014 bei seinem Vater. Jedoch muss davon ausgegangen werden, dass diese Situation dauerhaft sein wird. Auch ist eine weitere Trennung von der Mutter nicht möglich.
6. Im Ergebnis sind die achtenswerten Gründe nach Art. 30 Abs. 1 ZGB erfüllt und belegt. Das Namensänderungsgesuch ist daher zu bewilligen.