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Beschwerde (Rogation)

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 24. November 2023

Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen A.________, Beschwerdeführer,

gegen

1. Notariat und Grundbuchamt Goldau, Postfach 160, 6410 Goldau, Beschwerdegegner, 2. Betreibungsamt Arth, Parkstrasse 4, 6410 Goldau, weiterer Verfahrensbeteiligter, weitere Verfahrensbeteiligte,

betreffend Beschwerde (Rogation) (Beschwerde gegen die Verfügung des Notariats Goldau vom 10. Oktober 2023);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

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Erwägungen

1. In der durch das Betreibungsamt Arth verlangten Vorbereitung einer öffentlichen Beurkundung eines Veräusserungsvertrags der Grundstücke der B.________ und des A.________ GB xx und GB yy (Rogation) verfügte das Notariat Goldau am 10. Oktober 2023:

Die Rogation wird angenommen und die Beurkundung eines Grunds- tücksveräusserungsvertrags betreffend die Grundstücke Arth GB xx und GB yy vorgenommen, soweit B.________ den Vertrag auch unterzeich- net.

Innert der zehntägigen Frist der Rechtsmittelbelehrung dieser Verfügung er- hob A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht. Er beantragt eine Fristver- längerung von sechs Monaten, um einen Käufer zu finden und die Chance auf einen höheren Verkaufspreis zu haben. Das Notariat überwies die Akten mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Ausserdem sei festzustellen, dass das Betreibungsamt Arth befugt sei, in Vertretung von A.________ die Grundstücke zu veräussern, soweit die andere Gesamthandberechtigte B.________ den Vertrag unterzeichne (KG-act. 3 und 5).

2. Die Kantone bestimmen, in welcher Weise auf ihrem Gebiet die öffentli- che Beurkundung hergestellt wird (Art. 55 Abs. 1 SchlT ZGB). Für die öffentli- che Beurkundung von Verträgen über dingliche Rechte an schwyzerischen Grundstücken sind die eingesetzten Amtsnotare zuständig (§ 10 Abs. 1 lit. a EGzZGB/SRSZ 210.100), die der Aufsicht des Kantonsgerichts unterliegen (§ 13 und § 85 Abs. 1 EGzZGB). Das Kantonsgericht ist daher zur Behand- lung der vorliegenden, rechtzeitig erhobenen Aufsichtsbeschwerde gegen die Annahme einer Rogation zuständig (§§ 86 Abs. 1 und 87 Abs. 1 JG; ZK2 2017 9 vom 6. Juli 2017 E. 2). Es handelt sich nicht um eine Beschwerde gegen eine vom Grundbuchamt erlassene Verfügung im Sinne von Art. 956a ZGB, weil der Beschwerdeführer durch die Annahme der Rogation quasi als Beja-

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hung der Befugnisse des Betreibungsamts im Eintreten auf das Beurkun- dungsgeschäft nicht im Sinne von Art. 956a Abs. 2 Ziff. 1 ZGB berührt wird (Weiteres s. unten E. 4).

3. Begehren um Vornahme einer Beurkundung haben die zuständigen Amtsnotare innert angemessener Frist zu entsprechen, ausser etwa dann, wenn das, was beurkundet werden soll, rechtlich unmöglich oder offensichtlich rechts- oder sittenwidrig ist (§ 2 Abs. 1 lit. b BBG/SRSZ 210.210). Die Urkundsperson hat bei jeder Beurkundung das Vorhandensein der Beurkun- dungsvoraussetzungen und der zu beurkundenden Tatsachen zu ermitteln (§ 3 Abs. 1 BBG). Insbesondere hat sie sich über die Identität sowie die Urteils- und Handlungsfähigkeit der vor ihr erscheinenden Personen zu ver- gewissern. Die Vollmachten allfälliger Vertreter sind zu überprüfen. Bestehen Zweifel über die Urteils- und Handlungsfähigkeit, die Identität oder die Vollmacht, kann von der Beurkundung einstweilen abgesehen werden (§ 3 Abs. 2 BBG). Bei dieser Vorprüfung gelangte der Notar im vorliegenden Fall zum Ergebnis, das Betreibungsamt Arth sei aufgrund der Anweisung des Gerichtspräsidenten des Bezirks Schwyz vom 10. März 2023 sowie Art. 12 VVAG bevollmächtigt, den gepfändeten Liquidationsanteil des Beschwerde- führers zu liquidieren.

4. Die Annahme der Rogation, also eines öffentlich-rechtlichen Rechtsver- hältnisses zwischen dem Notar und dem Betreibungsamt hinsichtlich der Vorbereitung und der Beurkundung eines Kaufvertrags im Falle einer Veräusserung der Grundstücke an sich, beanstandet der Beschwerdeführer nicht, und ein entsprechender Missstand ist ebenso wenig ersichtlich (§ 86 Abs. 1 und Abs. 2 JG). Soweit der Beschwerdeführer mit dem Zeitpunkt, dem Kaufpreis und/oder der Käuferschaft nicht einverstanden wäre, wendet er sich gegen den Fortgang der betreibungsamtlichen Vollstreckung. Entspre- chende Beschwerden kann er jedoch nicht gegen einen Vorbescheid des Notariats bei den Ermittlungen zu einem Beurkundungsakt geltend machen.

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Ebenso wenig sind hier im Rahmen der Notariatsaufsicht, wie dies das Notari- at beantragt, Befugnisse des Betreibungsamts festzustellen. Dies umso weni- ger, als der Beschwerdeführer nicht geltend macht, das Betreibungsamt dürfe ihn nicht vertreten, weil die Auflösung der einfachen Gesellschaft zwischen ihm und der sich soweit ersichtlich der Pfändung und der Fortsetzung der Betreibung auf Befriedigung aus dem Anteil des Schuldners nicht widerset- zenden Verfahrensbeteiligten 3 durch die untere Aufsichtsbehörde in Schuld- betreibung und Konkurs (vgl. Vi-act. 14 APD 2023 2) unrichtig und die Anwei- sung an das Betreibungsamt unzulässig sei, den Erlös aus seinem gepfände- ten Liquidationsanteil an die Pfandgläubiger zu verteilen.

5. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten. Es werden keine Kosten erhoben;-

Dispositiv

verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R) und die Beschwerdegegner (je 1/A).

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand 24. November 2023 amu

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