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Décision

A1 04 166

KGVS-20041210-A1-04-166-20131217-A21-ZWR-2006-22-24.pdf

10 décembre 2004Français4 min

Source vs.ch

Erwägungen

6.

In einem weiteren Rügepunkt machen die Beschwerdeführer eine Verletzung der Abstandsvorschriften geltend. Nach ihnen hat die Treppe als Baute zu gelten, welche die Abstandsvorschriften insbesondere von Art. 22 BauG einhalten müsse. Der Beschwerdegegner dagegen vertritt die Ansicht, die Anwendung der Abstandsvorschriften setze voraus, dass die Baute eine Fassade habe, was der vorliegenden Treppe abgehe. Desgleichen hat die Vorinstanz die Treppe nicht als nach Art. 22 BauG abstandspflichtige Baute angesehen.

6.1

Vorliegend besteht die umstrittene Treppe gemäss den bewilligten Plänen vom 22. Januar 2002 aus einer Metallkonstruktion. Diese Konstruktion liegt teilweise auf dem Terrain, teilweise wird sie von vier Paar Metallstangen getragen, welche eine Höhe zwischen ca. 0.40 und 2.60 m aufweisen, wobei die Tragstange des obersten Paares gegen das Gebäude der Beschwerdeführer hin die maximale Höhe aufweist und die andere links oder nordwestlich auf Grund der Terrainneigung deutlich kleiner ist. Die Treppe hat beidseitig ein ca. 1.30 m hohes Geländer, welches mit drei parallel verlaufenden Drähten zwischen Boden und Handlauf versehen ist. 23 -- 2 of 3 --

6.2

Eine solche Konstruktion hat die Vorinstanz zu Recht nicht als Baute angesehen, von der ein Abstand gemäss Art. 22 BauG einzuhalten ist. Dies will aber nicht heissen, dass die Konstruktion nicht unter den bundesrechtlichen Begriff der Bauten und Anlagen fällt, für die eine Baubewilligung notwendig ist. Deshalb hilft den Beschwerdeführern der Hinweis auf die Rechtsprechung zum Begriff der Baute und Anlage nichts. Das Bundesrecht schreibt keine Abstände vor und die Grenz- und Gebäudeabstände sind kantonal verschieden geregelt. Der Kanton Wallis behandelt diese in Art. 22 BauG. Diese Bestimmung handelt von Bauten mit einer Fassade. Auch der Begriff der Fassadenhöhe, der die Basis der Abstandsgrösse darstellt, spricht im Glossar zur BauV von einer Fassade als Fläche einer Baute. Auch Art. 10 BauG definiert den Grenzabstand als Entfernung der Grundstücksgrenze zur Fassade. Bei der vorliegenden Konstruktion hat die Vorinstanz aber zu Recht das Fehlen einer solchen bejaht und deshalb von der Anwendung der Grenzabstände Umgang genommen. Diese Rüge ist somit nicht begründet. 24 -- 3 of 3 --