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Décision

A1 10 189

KGVS-20111111-A1-10-189-20140512-A24-ZWR-2012-33-35.pdf

11 novembre 2011Français5 min

Source vs.ch

Erwägungen

(...)

4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Munizipalgemeinde habe in ihrem Einspracheentscheid vom 19. November 2008 seine Einsprache, in welcher er die Zuweisung der ganzen Parzelle Nr. 22 in die Bauzone beantragt habe, gutgeheissen. Dieser Entscheid sei von ihm nicht angefochten worden und damit formell rechtskräftig. Im Verfahren vor dem Staatsrat habe er betreffend die Parzelle Nr. 22 keine Rechtsbegehren gestellt und der Staatsrat habe die Parzelle Nr. 22 «in die Erwägungen miteinbezogen, jedoch im Dispositiv lediglich festgehalten, dass die Beschwerde abzuweisen sei». Weil nur das Dispositiv rechtsverbindlich sei und in der Sache die angefochtene Verfügung ersetze, gelte nach wie vor der Einspracheentscheid der Gemeinde vom 19. November 2008.

4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Munizipalgemeinde habe in ihrem Einspracheentscheid vom 19. November 2008 seine Einsprache, in welcher er die Zuweisung der ganzen Parzelle Nr. 22 in die Bauzone beantragt habe, gutgeheissen. Dieser Entscheid sei von ihm nicht angefochten worden und damit formell rechtskräftig. Im Verfahren vor dem Staatsrat habe er betreffend die Parzelle Nr. 22 keine Rechtsbegehren gestellt und der Staatsrat habe die Parzelle Nr. 22 «in die Erwägungen miteinbezogen, jedoch im Dispositiv lediglich festgehalten, dass die Beschwerde abzuweisen sei». Weil nur das Dispositiv rechtsverbindlich sei und in der Sache die angefochtene Verfügung ersetze, gelte nach wie vor der Einspracheentscheid der Gemeinde vom 19. November 2008.

4.1 Dieser Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 36 Abs. 1 kRPG werden der Urversammlung die Nutzungszonenpläne und Reglemente sowie die Einspracheakten unterbreitet und nimmt sie die Nutzungszonenpläne und Reglemente an (Art. 36 Abs. 1 und 2 kRPG). Dabei kann sie an den Zonennutzungsplänen und Reglementen Änderungen vornehmen (Art. 37 Abs. 2 kRPG) und können Personen, welche ihre Einsprache aufrechterhalten und solche, die durch allfällige Änderungen durch die Urversammlung an Nutzungszonenplänen und Reglementen berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben, beim Staatsrat Beschwerde einreichen (Art. 37 Abs. 1-3 kRPG).

4.2 Gemäss diesen gesetzlichen Bestimmungen war die Urversammlung an den vom Gemeinderat gefällten Einspracheentscheid nicht gebunden und konnte sie ihrerseits Änderungen am Zonennutzungsplan vornehmen. Somit ist rechtlich auch nicht relevant, ob die Gemeinde damals aufgrund eines Irrtums oder aus anderen Gründen die Einsprache des Beschwerdeführers betreffend die Parzelle Nr. 22 gutgeheissen hat. Raumplanungsrechtlich ist der Zonennutzungsplan, welcher der Urversammlung unterbreitet und von dieser angenommen worden ist, massgebend. Aufgrund der Akten nahm die Urversammlung einen Zonennutzungsplan an, auf dem die Parzelle Nr. 22 teilweise der Bauzone und teilweise der Landwirtschaftszone zugeteilt war. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, die Urversammlung habe einen Zonennutzungsplan angenommen, gemäss dem die Parzelle

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RVJ / ZWR 2012 35 Nr. 22 vollständig der Bauzone zugewiesen worden wäre, sondern beruft sich für die vollständige Einzonung seiner Parzelle in die Bauzone einzig auf den Einspracheentscheid des Gemeinderates. Der Staatsrat als Beschwerdeinstanz musste dem Umstand, dass der von der Urversammlung angenommene Zonennutzungsplan betreffend Zonenzuteilung der Parzelle Nr. 22 vom Einspracheentscheid des Gemeinderats abwich, Rechnung tragen und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid beziehen sich somit zu Recht sowohl auf die Parzelle Nr. 624 als auch auf die Parzelle Nr. 22. Dass die Parzelle Nr. 22 im Dispositiv nicht mehr explizit erwähnt wird, kann zwar bemängelt werden, doch wäre es überspitzt formalistisch, den angefochtenen Entscheid wegen dieses Mangels teilweise aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurück zu weisen. Dies würde für alle Beteiligten nur zu einem prozessualen Leerlauf führen, um so mehr als der Beschwerdeführer aus diesem formellen Mangel, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, materiellrechtlich nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

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