A1 20 194
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17 mars 2021Français18 min
A1 20 194 URTEIL VOM 17. MÄRZ 2021 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner, Richter, sowie Carmen Mangisch, Gerichtsschreiberin, in Sachen V _________ AG, W _________ GMBH, X ____...
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A1 20 194
URTEIL VOM 17. MÄRZ 2021
Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner, Richter, sowie Carmen Mangisch, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
V _________ AG, W _________ GMBH, X _________ Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt M _________,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, 1950 Sitten, Vorinstanz
EINWOHNERGEMEINDE A _________,
Y _________ und Z _________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt N _________,
(Bauwesen)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 30. September 2020.
Sachverhalt
A. Z _________ und Y _________ sind je zur Hälfte Eigentümer der Stockwerkeigentumsanteile xx1, xx2, xx3, xx4, xx5, xx6, xx7, xx8, xx9, xx10, xx11, xx12, xx13 und xx14 auf der Parzelle Nr. xxx, Plan Nr. xxx, im Orte genannt «B _________» auf dem Gebiet der Gemeinde A _________. Diese Stockwerkeigentumsanteile werden von ihnen touristisch genutzt, indem sie die sich darin befindenden Ferienwohnungen an Gäste vermieten. X _________ ist der Eigentümer der restlichen Stockwerkeigentumsanteile xxx15, xx16 und xx17 auf der Parzelle Nr. xxx. Die Stockwerkeigentumsanteile im Eigentum von X _________ werden von den Unternehmungen W _________ GmbH und der V _________ AG genutzt. Die Parzelle Nr. xxx befindet sich in der Wohnzone xxx mit der Lärmempfindlichkeitsstufe II.
B. Mit Schreiben vom 19. September 2019 wandten sich Z _________ und Y _________ an die Gemeinde A _________. Darin machten sie geltend, dass die Obergeschosse und ein Grossteil der Umgebung der Parzelle Nr. xxx von ihnen und das Erdgeschoss von der W _________ GmbH sowie dem Bauunternehmen V _________ AG als Depot und Werkstatt genutzt werde. In der Wohnzone xxx, in der sich die Parzelle Nr. xxx befinde, sei gemäss kommunalem und kantonalem Recht maximal leichtes Gewerbe zugelassen. Der Betrieb einer Bauunternehmung in der Wohnzone xxx mit Lärmempfindlichkeitsstufe II sei mehr als grenzwertig und bedürfe einer rechtlichen Abklärung. Die Nutzung des Vorplatzes als Umschlagplatz für Bauschuttabfälle, brennbaren Kehricht und asbesthaltige Eternitabfälle sei ebenfalls nicht zonenkonform und würde einen Verstoss gegen das Zonenreglement darstellen. Das Beladen und Entladen von Mulden sei mit starken Lärm- und Staubemissionen verbunden, was unter anderem der Lärmempfindlichkeitsstufe II widerspreche. Zudem werde das Lärmschutzreglement der Gemeinde A _________ verletzt. Die Gemeinde werde aufgefordert, den zonenkonformen Zustand wiederherzustellen und den beiden Unternehmen den Betrieb eines Umschlagsplatzes für Bauschuttabfälle, brennbare Abfälle und Alteternit zu untersagen. Weiter seien diese anzuweisen, die Lärmschutzvorschriften einzuhalten.
Die Gemeinde A _________ antwortete Y _________ mit Schreiben vom 22. November 2019 unter Verweis auf die geltenden Vorschriften im Lärm und Umweltschutzbereich. Zudem wies sie darauf hin, dass sie befugt sei, die Einhaltung dieser Vorschriften zu prüfen und einen Lärmschutznachweis durchzuführen. Die Kosten dieser Expertise würden zu Lasten derjenigen gehen, die gemäss dem Bericht nicht Recht haben. Falls Y _________ dies wünsche, werde die Gemeinde einen solchen Nachweis in Auftrag geben. Betreffend die asbesthaltigen Abfälle verweise sie auf die beigelegte Vollzugshilfe.
C. Am 10. Januar 2020 machten Z _________ und Y _________ die Gemeinde A _________ erneut auf die Situation betreffend die Parzelle Nr. xxx mit der Aufforderung aufmerksam, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen und um die Beseitigung der bestehenden Störungen besorgt zu sein, insbesondere das Deponieren von Abfällen aller Art auf dem Vorplatz zu untersagen. Die Zweckänderung von der Dachspenglerei zum Depot resp. zur Deponie der Bauunternehmung wäre bewilligungspflich-tig gewesen. Zudem sei für die Ablage von Bauabfällen eine Baubewilligung nötig, was ihres Wissens nicht vorliege. Der Betrieb der Bauunternehmung sei nicht rechtmässig und nicht zonenkonform, weshalb eine nachträgliche Legalisierung offensichtlich ausser Betracht falle.
Dem entgegnete die Gemeinde A _________ mit Schreiben vom 15. April 2020, dass auf der Parzelle Nr. xxx seit über 30 Jahren bereits Gewerbe angesiedelt sei. Insbesondere sei der Stockwerkeigentumsanteil xx17 (Lager/Depot Nr. xxx), welchen die V _________ AG nutze, weder umgenutzt, noch dessen Zweck geändert worden. Es greife darüber hinaus die Besitzstandsgarantie. Es werde auf der Parzelle Nr. xxx nichts dauerhaft gelagert und es sei davon auszugehen, dass kein Baugesuch nachträglich eingereicht werden müsse. Bezüglich der Immissionen werde auf das Schreiben vom 22. November 2019 verwiesen. Sie könne ein Lärmschutznachweis in Auftrag geben, dessen Kosten Z _________ und Y _________ zu tragen hätten, sofern die Immissionsgrenzwerte eingehalten würden.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2020 forderten Z _________ und Y _________ die Gemeinde ein weiteres Mal auf, ihren baupolizeilichen Verpflichtungen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und der Beseitigung von Störungen der öffentlichen Ordnung nachzukommen. Die Gemeinde A _________ antwortete darauf mit Schreiben vom 28. Mai 2020, welches im Wesentlichen den gleichen Inhalt wie jenes vom 15. April 2020 beinhaltete.
Am 28. Mai 2020 entnahm die Gemeinde im Auftrag von Y _________ eine Probe des von der V _________ AG entsorgten Materials und liess dieses analysieren. Das Ergebnis der Analyse zeigte, dass es sich dabei um asbesthaltiges Eternit handelte. Die V _________ AG wurde in der Folge von der Gemeinde mit Schreiben vom 26. Juni 2020 unter Androhung einer Busse im Wiederholungsfall aufgefordert, in Zukunft asbesthaltiges Material oder sonstige giftige Stoffe sachgemäss und gesetzeskonform zu entsorgen. Betreffend den Standort der Mulden empfehle sie, gemeinsam mit Y _________ eine einvernehmliche Lösung anzustreben.
Am 9. Juli 2020 forderte die Gemeinde die W _________ GmbH dazu auf, innert Frist ein Baugesuch im Nachtragsverfahren betreffend die aufgestellten Mulden einzureichen.
D. Z _________ und Y _________ reichten am 22. Juli 2020 beim Staatsrat eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Gemeinde A _________ ein. Der Staatsrat hiess die Rechtsverweigerungsbeschwerde gut und wies die Angelegenheit an die Gemeinde zurück, damit diese innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils im Sinne der Erwägungen einen Entscheid fällt.
E. Gegen den Entscheid des Staatsrates (nachfolgend Vorinstanz) erhoben die V _________ AG, W _________ GmbH, beide vertreten durch C _________, sowie X _________ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 5. November 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellten folgende Rechtsbegehren:
"1. Dieser Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
2. In Gutheissung dieser Beschwerde sei der angefochtene Entscheid des Staatsrats aufzuheben.
3. Es sei festzustellen, dass die aktuelle Nutzung durch die W _________ GmbH sowie durch die V _________ AG rechtmässig ist und somit Bestandesschutz geniesst.
4. Die Angelegenheit sei an den Staatsrat zurückzuweisen, um die Gemeinde A _________ verbindlich aufzufordern, im Sinne der Vorbringen der Beschwerdeführer zu verfügen.
5. Sämtlich Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zulasten der Beschwerdegegner.
6. Der Beschwerdeführerin wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen."
Die Beschwerdeführer machten geltend, sie seien durch den angefochtenen Staatsratsentscheid stärker als jedermann betroffen und stünden in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache und seien deshalb zur Beschwerde legitimiert. Indem der Staatsrat die Gemeinde anweise, gemäss dem erwähnten Massnahmenkanon vorzugehen, präjudiziere dies im Ergebnis eine falsche Subsumtion der Gemeinde. Dies komme einer falschen Rechtsanwendung gleich und sei als Rechtsverletzung zu qualifizieren. Die Liegenschaft sei formell und materiell rechtmässig erstellt worden. Betreffend den Betrieb der Spenglerei sowie das Aufstellen von Mulden auf der Parzelle Nr. xxx würden sie sich auf die Besitzstandsgarantie berufen, insofern der Standort eventuell nachträglich zonenwidrig geworden sei. Es würden sowohl private als auch öffentliche Interessen für die Besitzstandsgarantie sprechen. Zudem würde vorliegend kein bewilligungspflichtiger Vorgang vorliegen. Die Mulden würden keine baubewilligungspflichtigen Bauten darstellen. Mit der Aufnahme des Betriebs einer Bauunternehmung habe keine eigentliche Umnutzung stattgefunden. Überdies sei ihr Vertrauen in das behördliche Verhalten der Gemeinde zu schützen. Dieses liege in der Erteilung der Baubewilligung als solches sowie der anschliessenden jahrzehntelagen Billigung des Status quo auf der Parzelle Nr. xxx. Schliesslich wäre bei einer gegenteiligen Auffassung und Negierung des von ihnen Vorgebrachten der behördliche Anspruch auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ohnehin verwirkt. Namentlich sei hinsichtlich des Spenglerbetriebs die in Art. 57 Abs. 4 des Baugesetzes vom 15. Dezember 2016 (BauG; SGS/VS 705.1) vorgesehene Verjährungsfrist von 20 Jahren abgelaufen. Dass der Staatsrat diese gesetzlich verankerte Verwirkung des behördlichen Anspruchs in seinen Erwägungen gar nicht berücksichtige, stelle im Ergebnis eine Nichtanwendung eines massgeblichen Rechtssatzes dar, was eine Rechtsverletzung sei.
F. Die Gemeinde verzichtete am 17. November 2020 auf eine Stellungnahme. Der Staatsrat verzichtete mit Schreiben vom 25. November 2020 ebenfalls auf eine Stellungnahme mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid und beantragte die kostenpflich-tige Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
G. Die Beschwerdegegner reichten am 10. Dezember 2020 eine Beschwerdeantwort ein und beantragten unter Kosten- und Entschädigungsfolge primär, auf die Beschwerde nicht einzutreten und subsidiär die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführer seien nicht stärker als jedermann betroffen und hätten kein schutzwürdiges Interesse, weshalb die Beschwerdelegitimation zu verneinen sei. Den Beschwerdeführern entstehe kein Nachtteil durch den angefochtenen Entscheid. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Staatsratsentscheid eine Präjudizierung schaffen solle. Der Besitzstandesschutz werde darüber hinaus verneint. Schliesslich sei auch keine gesonderte Beschwerde im Sinne von Art. 41 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) möglich, da dem Beschwerdeführer kein nicht wieder gutzumachender Schaden entstehe.
H. Am 20. Januar 2021 reichten die Beschwerdeführer eine Replik ein und hielten ihre Rechtsbegehren aufrecht. Ihre Beschwerdelegitimation sei zu bejahen, da sie stärker als jedermann betroffen seien. Der Staatsrat spure mit seinen rechtlichen Erwägungen den Entscheid der Gemeinde massgeblich vor und tangiere damit unmittelbar die materiellen Interessen der Beschwerdeführer. Der Gemeinde verbleibe kein oder nur noch ein geringer Spielraum für einen Entscheid zugunsten der Beschwerdeführer. Zudem werde vehement bestritten, dass die Staubemissionen in den letzten Jahren zugenommen hätten und der Vorwurf der Entsorgung asbesthaltiger Eternitplatten habe nichts mit dem Streitgegenstand zu tun. Was die mobilen Mulden betreffe, so seien diese bereits vor 2014 regelmässig verwendet worden und nicht erst seit der Einmietung der V _________ AG.
I. Die Beschwerdegegner reichten am 11. Februar 2021 eine Duplik ein und hielten an ihrer Auffassung sowie ihren Rechtsbegehren fest.
K. Die Beschwerdegegner reichten am 23. Februar 2021 eine Triplik ein und hielten an den von ihnen vorgebrachten Sachverhaltsdarstellungen, den Beweismitteln, ihren Rechtsbegehren und ihrer rechtlichen Begründung fest.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 VVRG dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die Beschwerdefrist von dreissig Tagen wurde mit der Einreichung der Beschwerde am 5. November 2020 gewahrt (Art. 80 Abs.
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 VVRG dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die Beschwerdefrist von dreissig Tagen wurde mit der Einreichung der Beschwerde am 5. November 2020 gewahrt (Art. 80 Abs.
1 lit. b i.V.m. Art. 46 VVRG).
2. Die Beschwerdelegitimation ist von Amtes wegen und in jedem Stadium des Verfahrens zu prüfen (Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 3 VVRG). Die Beschwerdeführer fechten vorliegend einen Entscheid des Staatsrats an, mit dem eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gutgeheissen und die Gemeinde angewiesen wurde, innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids im Sinne der Erwägungen einen Entscheid zu fällen. Gemäss der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellen Rückweisungsentscheide Zwischenentscheide dar, gegen die eine Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde (BGE 142 II 20 E. 1.2, 141 V 330 E. 1.2, 140 II 315 E. 1.3.1, 133 V 477 E. 4.2). In Art. 41 Abs. 2 VVRG ist ebenfalls festgehalten, dass Vor- und oder Zwischenverfügungen nur dann selbständig anfechtbar sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Einzig falls der angefochtene Rückweisungsentscheid der unteren Instanz keinerlei Entscheidungsspielraum mehr lässt, wirkt er sich für die Parteien verfahrensabschliessend aus (BGE 138 I 143 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.194/2006 vom 14. März 2007 E. 2.2, je mit Hinweisen). Enthält der Rückweisungsentscheid allerdings keine Vorgaben, sondern verpflichtet er nur dazu, eine ungenügend abgeklärte Frage näher zu prüfen, fehlt der Behörde bzw. dem Gemeinwesen in der Regel das sofortige Anfechtungsinteresse. In diesem Fall führt die Rückweisung bloss zu einer Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens, was praxisgemäss keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil begründet (vgl. Michel Daum, in: Ruth Herzog/Michel Daum (Hrsg.), Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. A., 2020, N.
41 zu Art. 61).
2.1 Nachfolgend ist zu prüfen, inwiefern der angefochtene Rückweisungsentscheid verbindliche Vorgaben enthält und für die Beschwerdeführer, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 41 Abs. 2 VVRG) bzw. die Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung haben und zur Beschwerdeführung legitimiert sind (Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG).
2.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, der Staatsrat weise die Gemeinde an, gemäss dem im angefochtenen Entscheid erwähnten Massnahmenkatalog vorzugehen und präjudiziere damit im Ergebnis eine falsche Subsumtion der Gemeinde. Die Vorinstanz habe es auch versäumt, die Besitzstandsgarantie ins Zentrum der Diskussion zu stellen.
2.3 Es ist vorliegend zu prüfen, ob mit dem Entscheid der Vorinstanz materiellrechtliche Vorgaben verbunden sind, oder sich dieser darin erschöpft, dass eine Frage ungenügend abgeklärt ist und deshalb näher zu prüfen wäre.
2.3.1 Auf Seite 6 des angefochtenen Entscheids kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass die Rechtsverweigerungsbeschwerde sich als begründet erweise und gutzuheissen sei. Sie begründet dies damit, dass nach einer prima-facie-Prüfung davon auszugehen sei, dass aufgrund der Eingaben der Beschwerdegegner und der Beschwerdeführer eine Überprüfung gemäss Art. 55 Abs. 1 BauG in Bezug auf die Nutzung und Tätigkeiten in den Stockwerkeigentumsanteilen xx15, xx16 und xx17 sowie des Vorplatzes auf der Parzelle Nr. xxx erforderlich sei und dass in dieser Angelegenheit die Gemeinde eine Verfügung hätte erlassen müssen. Aufgrund dessen weise die Vorinstanz die Gemeinde an, die Nutzung und Tätigkeiten in den vorgenannten Stockwerkeigentumsanteilen sowie des Vorplatzes im Sinne von Art. 55 Abs. 1 BauG – insbesondere die Rechtmässigkeit des Betriebs einer Bauunternehmung auf diesen Parzellen – sowie die Einhaltung der Bauvorschriften gemäss Art. 56, 57 und 58 BauG und die Bestimmungen des Bauund Zonenreglements der Gemeinde zu überprüfen.
Die Vorinstanz führt hier lediglich aus, dass die Gemeinde gemäss Art. 55 Abs. 1 BauG die Nutzung und Tätigkeiten in den vorgenannten Stockwerkeigentumsanteilen sowie die Nutzung des Vorplatzes hätte überprüfen sollen. Gemäss Art. 55 Abs. 1 BauG obliegt den Baupolizeibehörden insbesondere die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bei widerrechtlicher Bauausführung oder bei nachträglicher Missachtung von Bauvorschriften, Bedingungen und Auflagen. Die Vorinstanz hat der Gemeinde hier aber keine Vorgaben gemacht, zu was für einem Ergebnis die Prüfung führen solle, der Entscheidungsspielraum der Gemeinde wird damit in keinster Weise eingeschränkt und es handelt sich nicht um eine präjudizierende Anweisung. Die Gemeinde könnte auch zum Schluss gelangen, dass sich die Situation als rechtmässig darstellt und es keiner Massnahmen bedarf.
2.3.2 Weiter weist die Vorinstanz die Gemeinde an, zu überprüfen, ob die Abfallmulden auf der Parzelle Nr. xxx im Sinne des Bau- und Zonenreglements zonenkonform sind und ob diese einer Bewilligungspflicht unterstehen. Zudem sei die Besitzstandsgarantie für das Aufstellen dieser mobilen Mulden zu überprüfen. Falls die Gemeinde zum Schluss kommen sollte, dass diese Mulden nicht zonenkonform seien und der Bewilligungspflicht unterstehen würden, werde die Gemeinde angewiesen, weitere Massnahmen zu prüfen. Dabei müsste die Gemeinde folgende Massnahmen in Erwägung ziehen: ein Benutzungsverbot im Sinne von Art. 56 Abs. 1 BauG; eine Verfügung einer Baubusse gemäss Art. 61 BauG; die Androhung der ersatzvornahmeweisen Ausarbeitung eines Baugesuchs; die Prüfung der Bewilligungsfähigkeit des Baugesuchs im Nachvollzug und gegebenenfalls einer Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, falls nicht bewilligungsfähig.
Auch hier verbleibt der Gemeinde ein Entscheidungsspielraum und es werden keine präjudizierenden Anweisungen verfügt. Es wird seitens der Vorinstanz sowohl offengelassen, ob die Mulden zonenkonform sind als auch, ob diese einer Bewilligungspflicht unterstehen und ob allenfalls die Besitzstandsgarantie greift. Diese Prüfung überlässt die Vorinstanz der Gemeinde und gibt kein Resultat vor. Welche Massnahmen allenfalls zu verfügen wären, insofern eine Zonenkonformität verneint und eine Bewilligungspflicht bejaht werden sollte, überlässt die Vorinstanz ebenfalls der Überprüfung durch die Gemeinde. Betreffend die in Erwägung zu ziehenden Massnahmen führt die Vorinstanz einzig die in Frage kommenden Massnahmen auf, die im Baugesetz vorgesehen sind, insofern deren Voraussetzungen erfüllt sind, die eben gerade durch die Gemeinde zu überprüfen sind und in einem Bauentscheid zu erlassen wären. Die Vorinstanz beschneidet auch hier in keinster Weise die Entscheidungsfreiheit der Gemeinde. Es ist nicht ersichtlich und nachvollziehbar, inwiefern die Vorinstanz gegenüber der Gemeinde materiellrechtliche Vorgaben gemacht hat.
2.4 Erschöpft sich der Rückweisungsentscheid, wie im vorliegenden Fall, darin, dass eine Frage ungenügend abgeklärt und deshalb näher zu prüfen sei, ohne dass damit materiellrechtliche Vorgaben verbunden sind, so entsteht der Behörde an die der Entscheid zurückgewiesen wird, in der Regel kein nicht wieder gutzumachender Nachteil, führt die Rückweisung doch bloss zu einer dieses Kriterium nicht erfüllenden Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens (vgl. BGE 140 II 315 E. 1.3.1). Nichts anderes darf vorliegend für die Beschwerdeführer gelten, die ebenfalls durch den neu zu fällenden Entscheid der Behörde, an die zurückgewiesen wird, betroffen sein könnten. Da der angefochtene Entscheid der Vorinstanz keine materiellrechtlichen Vorgaben enthält und der Entscheidungsspielraum vollumfänglich bei der Gemeinde verbleibt, entsteht den Beschwerdeführern dadurch kein nicht wiedergutzumachender Nachteil und sie sind zur vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht legitimiert, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
3. Auch wenn die Beschwerdelegitimation bejaht werden würde, wäre auf die Rechtsbegehren 3 und 4 der Beschwerdeführer aus nachfolgenden Gründen nicht einzutreten.
3.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 VVRG kann das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung jederzeit bei der ordentlichen Rechtsbehörde angefochten werden. Heisst die Beschwerdeinstanz die Rechtsverweigerungsbeschwerde gut, weist sie die Sache mit verbindlichen Wegleitungen an die Vorinstanz zurück (Art. 34 Abs. 2 VVRG). Die Rechtsmittelinstanz kann aber nicht in der Sache selbst entscheiden. Vielmehr enthält der Beschwerdeentscheid eine verbindliche Weisung an die Vorinstanz, die Sache an die Hand zu nehmen, im vorliegenden Fall die Weisung an die Gemeinde, die ihr angezeigten Hinweise zu überprüfen. Auf weitergehende Anträge ist grundsätzlich nicht einzutreten. Eine Ausnahme dazu kann etwa dann gemacht werden, um prozessuale Leerläufe zu vermeiden (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., N. 1312).
3.2 Die Beschwerdeführer beantragen in ihren Rechtsbegehren 3 und 4, es sei festzustellen, dass die aktuelle Nutzung durch die W _________ GmbH sowie durch die V _________ AG rechtmässig sei und somit Bestandesschutz geniesse. Zudem sei die
Angelegenheit an den Staatsrat zurückzuweisen, um die Gemeinde A _________ verbindlich aufzufordern, im Sinne der Vorbringen der Beschwerdeführer zu verfügen.
Der Staatsrat entschied, wie in der vorangehenden Erwägung dargelegt, zu Recht nicht in der Sache selbst. Die Argumente der Beschwerdeführer betreffend die aktuelle Nutzung sowie der Frage nach dem Bestandesschutz können sodann im braurechtlichen bzw. baupolizeilichen Verfahren vorgebracht werden.
4. Die Beschwerdeführer haben den Antrag gestellt, ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
5. Da den Beschwerdeführern nach dem Gesagten kein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, wird auf die Beschwerde aufgrund der fehlenden Beschwerdelegitimation nicht eingetreten. Die Beschwerdeführer gelten bei diesem Verfahrensausgang als unterliegende Partei.
5.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Grundregel abzuweichen, weshalb die Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr bezahlen müssen. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; GS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 500.-- festgesetzt und den Beschwerdeführern in solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
5.2 Als unterliegende Partei haben die Beschwerdeführer gemäss Art. 91 Abs. 1 VVRG (e contrario) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Gemäss Art. 91 Abs. 3 VVRG wird u. a. den Behörden, welche obsiegen, in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen. Es bestehen vorliegend keine Gründe, von der Grundregel abzuweichen, weshalb auch der Gemeinde keine Parteientschädigung zugesprochen wird.
5.3 Die Beschwerdeinstanz gewährt der ganz oder teilweise obsiegenden Partei, abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen, auf Begehren die Rückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind (Art. 91 Abs. 1 VVRG). Die Entschädigung
wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Die Parteientschädigung ist global festzusetzen und umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie die Kosten des Rechtsbeistands (Art. 4 Abs.
1 GTar). Die Kosten des Rechtsbeistands umfassen das Honorar, welches für das Verfahren bei einer Verwaltungsbeschwerde zwischen Fr. 550.-- bis Fr. 8 800.-- und im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwischen Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.-- festgelegt wird (Art. 39 GTar), wobei die Natur und Bedeutung des Falls, die Schwierigkeit, der Umfang, die vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandte Zeit und die finanzielle Situation der Partei berücksichtigt wird (Art. 27 Abs. 1 GTar), sowie weitere Auslagen (Art. 4 Abs.
3 GTar). Aufgrund des Umfangs, des geschätzten Aufwands, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles wird den obsiegenden anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnern für das Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2 000.-- (inkl. MwSt. und Auslagen) zugesprochen (Art. 91 Abs. 2 VVRG), welche den Beschwerdeführern in solidarischer Haftbarkeit auferlegt wird.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1 500.-- werden den Beschwerdeführern in solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
4. Den Beschwerdegegnern wird zu Lasten der Beschwerdeführer in solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von Fr. 2 000.-- zugesprochen.
5. Das Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Staatsrat des Kantons Wallis, der Einwohnergemeinde A _________ und den Beschwerdegegnern schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 17. März 2021