A1 20 235
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15 mars 2021Français21 min
Mit Urteil vom 20. September (2C_322/2021) wies das Bundesgericht eine gegen vorliegenden Entscheid gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab. A1 20 235 URTEIL VOM 15. MÄRZ 2021 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit: Christ...
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Mit Urteil vom 20. September (2C_322/2021) wies das Bundesgericht eine gegen vorliegenden Entscheid gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab.
A1 20 235
URTEIL VOM 15. MÄRZ 2021
Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-F _________ard Fournier und Thomas Brunner, Richter, sowie Carmen Mangisch, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________ GMBH, Beschwerdeführerin, vertreten durch M _________,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, 1950 Sitten, Vorinstanz,
(Diverses)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 10. November 2020.
Sachverhalt
A. Mit Analysebericht und Verfügung vom 21. Februar 2019 hielt die Dienststelle für Verbraucherschutz nach einer Kontrolle bei der Firma X _________ GmbH von M _________ fest, dass der gemessene Alkoholgehalt in Bierflaschen um mehr als 0.5 Volumenprozent vom auf der Etikette angegebenen Wert abweiche, was gegen Art. 18 der Verordnung betreffend die Information über Lebensmittel vom 16. Dezember 2016 (LIV; SR 817.022.16) verstosse. Zudem müssten für Lebensmittel verwendete Bezeichnungen, Verpackungsaufschriften und Informationen den Tatsachen entsprechen und dürften nicht zur Täuschung namentlich über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart, Zusammensetzung, Inhalt und Haltbarkeit der betreffenden Lebensmittel Anlass geben. Wenn Trinkwasser aus dem Gemeindenetz verwendet werde, könne nicht «Bergquellwasser» angeben werden, und da das Bier im A _________ hergestellt werde, sei die geographische Angabe des Wallis («Bier - B _________») irreführend und die Etikette sei diesbezüglich anzupassen. Hier werde Art. 12 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV; SR 817.02) verletzt. Die Dienststelle forderte die Firma auf, bis 23. März 2019 die Etikette zu korrigieren und ein Selbstkontrollkonzept zu erstellen, das verhindere, dass Lebensmittel, die nicht der Lebensmittelgesetzgebung entsprechen, vermarktet würden. Gegen diese Verfügung wurde keine Einsprache eingereicht.
B. Mit Inspektionsbericht und Verfügung vom 5. November 2019 beanstandete die Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen (DVSV) bei der X _________ GmbH, dass die auferlegten Massnahmen nicht korrekt umgesetzt worden seien und es sich um einen Wiederholungsfall handle. Es sei am 31. Oktober 2019 bei einer Inspektion festgestellt worden, dass in einem Hotel in C _________ aus 40 Liter Bier-Containern mit der Etikette «D _________», versehen mit einem Walliser Stern, Bier im Offenausschank der X _________ verkauft werde, obwohl das Bier in der Brauerei E _________ in F _________ gebraut werde. Die Dienststelle ordnete der X _________ GmbH die Massnahmen an, bis am 6. Dezember 2019 den Walliser Stern auf der Bieranpreisung und die Benennung «D _________» wegzulassen. Produkte dürften nicht mehr täuschend angepriesen werden, und zwar auf sämtlichen Kommunikationsmitteln (Etiketten, Internet, Lieferscheinen, Rechnungen etc.).
Gegen diese Verfügung erhob die X _________ GmbH am 11. November 2019 Einsprache und machte geltend, dass nach der Kontrolle vom 21. Februar 2019 sehr wohl An-
passungen vorgenommen worden seien. Dazu sei die Markenüberprüfung beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum angemeldet worden und die Namensabklärung sei im Gange. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine Täuschungsabsicht bestanden. Sie führe keine Gebinde mit 40 Liter Bier-Containern im Sortiment und Flaschenbier werde seit der Beanstandung im Frühjahr keines mehr hergestellt. Einige der damals aufgeführten Punkte seien sehr wohl umgesetzt worden.
C. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2019 wies die DVSV die Einsprache ab und hielt an der Verfügung vom 5. November 2019 fest. Die Dienststelle vollziehe Lebensmittelrecht und nicht Markenschutzrecht. Richtigerweise handle es sich nicht um Containergebinde von 40 Litern, sondern um Gebinde von 20 Litern. Diese 20 Litergebinde seien aber mit einer Etikette mit der Bezeichnung «D _________» (mit einem rot-weissen Walliser Stern) sowie einer Kragenetikette mit der Zusatzbezeichnung «Gebraut und abgefüllt in E _________ in F _________» versehen. Ein Bier, welches ausserhalb des Kantons Wallis gebraut werde, dürfe nicht Bezeichnungen, Abbildungen etc. auf der Etikette verwenden, die auf eine Herkunft aus dem Kanton Wallis hinweisen würden. Auf der Internetseite xxx werde «D _________» angepriesen und es seien Bierflaschen mit der Bezeichnung «G _________» und Walliser Sterne sowie Walliser Wappen abgebildet, was nicht zulässig sei, weil das Bier ausserhalb des Kantons Wallis und des G _________ gebraut werde.
D. Dagegen erhob die X _________ GmbH am 14. Januar 2020 (Datum des Poststempels) Beschwerde beim Staatsrat und beantragte unter anderem, den Einspracheentscheid aufzuheben und die Führung des Namens «D _________» gutzuheissen. Es erstaune, dass die verfügende Behörde auch den Einspracheentscheid ausspreche. Für den Getränkehandel sei die Weihnachtszeit die wichtigste Einnahmequelle im ganzen Jahr. Es liege weder von einem Mitbewerber noch einem Konsumenten eine Anzeige auf «Irreführung oder Täuschung» vor. Im Unterschied zum zitierten Luzerner Fall (BGE 144 II 386) sei vorliegend die Herkunftsangabe nahe beim Namen «D _________» klar ersichtlich. Seit der Beanstandung im Februar 2019 sei kein Flaschenbier mehr in der Brauerei im A _________ hergestellt worden. Im Moment werde nur Offenausschankbier vertrieben. Flaschenbier werde erst wieder in Erwägung gezogen, wenn der abschliessende Bericht zum Namen «D _________» vorliege. Der Name mit der Herkunftsangabe spreche für volle Transparenz und ein sechskantiger Stern in rot/weiss auf der Etikette sei nicht massgebend für eine Irreführung.
Die DVSV beantragte am 7. Februar 2020 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die Aufmachung der neuen Etikette «D _________» sei gegenüber der im Februar 2019
beanstandeten geändert worden, entspreche jedoch immer noch nicht der Lebensmittelgesetzgebung. Der durchschnittliche Konsument erwarte, dass ein Bier mit der Bezeichnung «D _________» mit einem rot-weissen Stern auf der Verpackung im Wallis bzw. in diesem Fall im G _________ hergestellt werde. Auch ein Flaschenbier mit derselben Bezeichnung und Aufmachung sei für den Konsumenten täuschend, wenn dieses ausserhalb des Kantons Wallis gebraut werde, selbst wenn auf der Etikette der Bierflasche zusätzlich vermerkt werde «hergestellt in xy».
Am 25. März 2020 (Datum des Poststempels) replizierte die X _________ GmbH und hielt an ihren Rechtsbegehren fest. Das Flaschenbier werde seit Februar 2019 nicht mehr verkauft. Das Bier im Offenausschank werde in 20 Liter Getränkebehältern für die Konsumenten nicht sichtbar in Kellern oder geschlossenen Räumen gelagert.
E. Mit Entscheid vom 10. November 2020 wies der Staatsrat die Beschwerde ab. Streitgegenstand sei hier einzig die lebensmittelrechtliche Beanstandung einer Produktprobe wegen eines Verstosses gegen das Täuschungsverbot und die Anordnung von Vorkehrungen zur Behebung des gesetzwidrigen Zustands. Es gehe nicht um die Markenanmeldung. Die Qualifikation der Täuschung könne bestätigt werden, da auf der beanstandeten Etikette mehrere Hinweise auf das Wallis respektive das G _________ bestehen würden (rot-weisser Stern, Bergpanorama, «G _________»). Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass das Bier mit der Bezeichnung «D _________» im Offenausschank verkauft werde und die Konsumenten die Etikette nicht sehen würden. Überdies seien auf der Internetseite nach wie vor die Bierflaschen mit der Aufschrift «G _________» mit einem Walliserstern und mit dem rot-weissen Walliserwappen zu sehen. Dass diese Flaschen zurzeit nicht verkauft würden, ändere nichts an der Tatsache, dass das Bier aufgrund des Namens und der Aufmachung des beanstandeten Produkts beim durchschnittlichen Konsumenten die Vorstellung wecke, dass Bier sei ein Produkt aus dem G _________ und werde dort hergestellt.
F. Gegen diesen Entscheid des Staatsrats erhob die X _________ GmbH (fortan Beschwerdeführerin) am 9. Dezember 2020 (Datum des Poststempels) Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte die Rechtsbegehren, den Entscheid des Staatsrats vom 10. November 2020 und den Einspracheentscheid der DVSV vom 18. Dezember 2019 je unter Kostenfolge aufzuheben. Sie verwies auf das Markeneintragungsgesuch beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum und dessen Antwort vom 25. Februar 2020. Es liege eine volle Transparenz gegenüber den Behörden vor. Im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs werde vorliegend der Verbraucher nicht irregeführt und nicht zu der irrtümlichen Annahme verleitet, dass das Erzeugnis einen anderen Ursprung, eine andere Herkunft oder eine andere Eigenschaft als in Wirklichkeit habe. Der Name «D _________» mit entsprechender Herkunftsangabe verstosse nicht gegen gesetzliche Bestimmungen und bisher sei nie eine Beschwerde wegen Täuschungsabsicht durch Drittpersonen angemeldet worden.
G. Die Beschwerde wurde am 11. Dezember 2020 an den Staatsrat zur Vernehmlassung weitergeleitet.
Am 20. Januar 2021 verzichtete der Staatsrat auf die Abgabe einer Stellungnahme, beantragte aber gestützt auf den Staatsratsentscheid die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig wurde das Aktendossier und das Schreiben der DVSV vom 12. Januar 2021 hinterlegt, welche auch keine weiteren Bemerkungen abgaben.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt (vgl. auch Art. 14 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 21. Mai 1996 [AGLMG; SGS/VS 817.1]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Staatsratsentscheids vom 10. November 2020 durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist.
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt (vgl. auch Art. 14 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 21. Mai 1996 [AGLMG; SGS/VS 817.1]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Staatsratsentscheids vom 10. November 2020 durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist.
1.1 Der Devolutiveffekt bewirkt, dass der Rechtsmittelentscheid prozessual die angefochtene Verfügung ersetzt. Allein der Rechtsmittelentscheid ist Gegenstand des anschliessenden oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens (Ruth Herzog/Michel Daum (Hrsg.), Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern,
2. A., 2020, N. 18 zu Art. 72 VRPG). Deshalb ist nicht der Einspracheentscheid der DVSV vom 18. Dezember 2019 Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vor Kantonsgericht, sondern nur der Entscheid des Staatsrats vom 10. November 2020. Insoweit die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsbegehren die Aufhebung des Einspracheentscheids verlangt, ist sie nicht zu hören. Als Folge des im Beschwerdeverfahren geltenden Devolutiveffekts hat der Entscheid des Staatsrats den Entscheid der Dienststelle ersetzt. Er gilt aber inhaltlich als mitangefochten (Urteil des Kantonsgerichts A1 14 85 vom 27. November 2014 E. 2.1; BGE 146 II 335 E. 1.1.2).
1.2 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
3. Die Beschwerdeführerin beantragt als Beweismittel den Beizug der Vorakten sowie der eingereichten Belege und die Einvernahme von Zeugen und Auskunftspersonen.
3.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs und die Parteien haben das Recht, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen (BGE 145 I 167 E. 4.1). Das Beweisverfahren kann nach der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre geschlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu verletzen, wenn die entscheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 144 V 361 E. 6.5; ZWR 2009 S.
46 E. 3b; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., 2013, N. 153 und N. 537). Dies trifft u. a. zu, wenn eine Beweisführung über einen nicht rechtlich relevanten Sachverhalt verlangt wird (Art.
80 Abs. 1 lit. d, Art. 56 und Art. 17 Abs. 2 VVRG; BGE 131 I 153 E. 3). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder den Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, a.a.O., N. 153, 154 und 537).
3.2 Das Kantonsgericht hat die von der Beschwerdeführerin eingereichten Belege zu den Akten genommen. Am 20. Januar 2021 hat der Staatsrat das Aktendossier hinterlegt. Die vorhandenen Akten enthalten mithin die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Das urteilende Gericht nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in antizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel würden nichts an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage ändern. Deshalb wird auf zusätzliche Beweisabnahmen - insbesondere die Zeugeneinvernahmen - verzichtet.
4. Das Kantonsgericht befasst sich nur mit Fragen, die Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten (BGE 130 II 337 E. 1.4). Letzterer umfasst das durch den angefochtenen Entscheid geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird. Erging die erstinstanzliche Anordnung von Amtes wegen (ohne Gesuch eines privaten Verfahrensbeteiligten), bestimmt sich der Streitgegenstand einerseits aus dem Verfügungsthema und dem dazugehörigen Sachverhalt, andererseits aus dem Antrag der beschwerdeführenden Person und dem von dieser der Beschwerde zugrunde gelegten Sachverhalt, soweit er in einem nachvollziehbaren Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung steht (Martin Bertschi, in: Kommentar VRG [Hrsg. Griffel], 3. A., 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a VRG N 46). Aspekte, über die im angefochtenen Entscheid nicht befunden wurde, fallen demzufolge nicht in die Zuständigkeit des Gerichts, welches eine Rechtsmittelfunktion zu erfüllen hat. Das von der DVSV initialisierte Verfahren gibt nach dem Gesagten den vom Gericht überprüfbaren Rahmen vor.
4.1 Die mit Verfügung vom 21. Februar 2019 noch beanstandete Deklaration des Alkoholgehalts war nicht mehr Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids und ist demnach auch nicht mehr Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren. Auch nicht Streitgegenstand hier ist die Prüfung des Markeneintragungsgesuchs, über welche die Vorinstanzen zu Recht nicht entschieden haben.
4.2 Aus der Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 48 Abs. 2 i.V.m.80 Abs. 1 lit. c VVRG) ergibt sich, dass erhobene Rügen zu begründen sind. Dieser Pflicht kommt die Beschwerdeführerin nur knapp nach. Der blosse Hinweis auf das Markenanmeldungsgesuch genügt nicht. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, welche Rechtsverletzungen vorliegen. Der Staatsrat hat sich in seinem Entscheid mit der möglichen Täuschung der Konsumenten auseinandergesetzt und er hat auch dargelegt, weshalb das Bier mit der Bezeichnung «D _________» im Offenausschank nicht verkauft werden kann. Mit diesen Argumenten setzt sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auseinander. Ob die Begründungspflicht genügend ist, kann vorliegend offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.
5. Das Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 20. Juni 2014 (Lebensmittelgesetz, LMG; SR 817.0) bezweckt unter anderem, die Konsumenten im Zusammenhang mit Lebensmitteln vor jeglicher Form der Täuschung zu schützen (Art.
1 lit. c LMG). Gemäss Art. 18 Abs. 1 LMG müssen die angepriesene Beschaffenheit sowie alle andern Angaben über das Lebensmittel den Tatsachen entsprechen (Gebot der Wahrheit). Sodann dürfen Anpreisung, Aufmachung der Umhüllung oder Verpackung, Kennzeichnung sowie die Werbung und Reklamen jeder Art die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen (Art. 18 Abs. 2 LMG, Täuschungsverbot), wobei die Täuschung unter anderem darin liegen kann, dass beim Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Herkunft (der Rohstoffe oder Bestandteile), besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Lebensmittels geweckt werden (Art. 18 Abs. 3 LMG). Das Täuschungsverbot wird konkretisiert in Art. 12 LGV. Demnach müssen die für Lebensmittel verwendeten Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Umhüllungen, Verpackungen, Umhüllungsund Verpackungsaufschriften, die Arten der Aufmachung und die Anpreisungen bzw. die Werbung und die Informationen den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht zur Täuschung namentlich über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart, Zusammensetzung, Inhalt und Haltbarkeit Anlass geben (Abs. 1). Die geltende Lebensmittelgesetzgebung findet auf den Vertrieb von Bieren grundsätzlich Anwendung (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a LMG; Art. 1 Abs. 1 lit. g Ziff. 1 und Art. 63 ff. der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern [EDI] vom 16. Dezember 2016 über Getränke [Getränkeverordnung; SR 817.022.12]; Urteil des Bundesgerichts 2C_761/2017 vom 25. Juni 2018 E. 3.1.4). In den Bestimmungen zum lebensmittelrechtlichen Täuschungsverbot findet sich ein ausdrücklicher Hinweis auf das Markenrecht: Nach Art. 18 Abs. 2 Satz 2 LMG bleiben die Bestimmungen des Markenschutzgesetzes über Angaben zur schweizerischen Herkunft vorbehalten. Die Bestimmungen über die Herkunftsangaben des Markenschutzgesetzes sind auch beim Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung zu beachten (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_761/2017 vom 25. Juni 2018 E. 4.2.4 ff).
5.1 Die Lebensmittelkontrolle erstreckt sich auf die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen (Art. 26 LMG). Täuschend im Sinne der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen sind namentlich unzutreffende Hinweise auf die Herkunft eines Lebensmittels oder
Angaben, die tatsachenwidrig den Eindruck erwecken, das Produkt oder seine Ausgangsstoffe stammten aus einer bestimmten Gegend (vgl. zum Ganzen BGE 144 II 386 E. 4.3; 124 II 398 E. 3b; Urteil 2C_559/2011 vom 20. Januar 2012 E. 6.2). Eine Täuschung des Konsumenten kann auch durch wahre Angaben über das Produkt erfolgen, so wenn z. B. der Eindruck erweckt wird, dass es über besondere Eigenschaften verfügt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften aufweisen (Art. 12 Abs. 2 lit. b LGV; BGE 130 II 83 E. 2 und E. 3.1; Urteil 2C_559/2011 vom 20. Januar 2012 E. 6.2). Ein Verstoss gegen das Täuschungsverbot kann sich aus einzelnen Angaben über das Lebensmittel ergeben, gegebenenfalls aber auch erst aus seinem gesamten Erscheinungsbild (vgl. Urteile 2C_413/2015 vom 10. März 2016 E. 3.2). Massstab zur Beurteilung, ob die Aufmachung eines Lebensmittels als täuschend im Sinne der genannten Bestimmungen zu qualifizieren ist, bildet der durchschnittliche Konsument; entscheidend ist dessen legitimes Informationsbedürfnis (vgl. BGE 144 II 386 E. 4.3; 130 II 83 E. 3.2; Urteile 2C_413/2015 vom 10. März 2016 E. 3.2). Das trifft insbesondere zu, wenn eine unwahre Herkunftsbezeichnung verwendet wird (BGE 117 II 192 E. 4b/aa), so zum Beispiel, wenn durch die Etikette einer Getränkeflasche tatsachenwidrig der Eindruck erweckt wird, die zur Herstellung des Getränks verwendeten Früchte stammten aus einer bestimmten Gegend (BGE 124 II 398 E. 3b; 104 IV 140 E. 3b). Es genügt die objektive Eignung zur Täuschung; der Nachweis, dass eine gewisse Zahl an durchschnittlichen Konsumenten tatsächlich getäuscht wurde, ist dazu nicht erforderlich (vgl. BGE 124 II 398 E. 3b). Die entfernte Möglichkeit, dass das Produkt bei durchschnittlichen Konsumenten zu falschen Vorstellungen führt, genügt aber nicht für ein Eingreifen (vgl. Urteile 2C_559/2011 vom 20. Januar 2012 E. 6.2).
5.2 Bier ist ein alkoholisches, kohlensäurehaltiges Getränk aus Wasser, gemälztem Getreide, Hefe und Hopfen sowie aus weiteren Zutaten, das durch alkoholische Gärung gewonnen wird (Art. 63 Abs. 1 der Getränkeverordnung). Die Sachbezeichnung lautet «Bier. Bei 10,0-11,5 (bis 30.4.2017 10,0-12,0) Massenprozent Stammwürzegehalt kann auch die Sachbezeichnung "Lagerbier" verwendet werden (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a der Getränkeverordnung).
5.3 Welchen Eindruck ein Produkt beim Konsumenten hervorruft, hängt von verschiedenen objektiven Faktoren ab: Von Bedeutung sind u. a. die Art und Weise der Präsentation des Produkts, die Aufmachung, die Darreichungsform und die Vertriebskanäle (Urteil des Bundesgerichts 2C_413/2015 vom 10.3.2016 E. 3.2). Im konkreten Fall wird die Sachbezeichnung «Bier» mit dem geografischen Hinweis «G _________» ergänzt. Mit dieser geografischen Herkunftsangabe in der Produktbezeichnung wird suggeriert, das Bier stamme aus dem G _________. Der durchschnittliche (Bier-)Konsument, der in der Regel weder die Handelsregistereinträge noch das Markenschutzregister konsultiert, geht damit tatsachenwidrig davon aus, dass auch die Herstellung des Biers, also der eigentliche Brauprozess im G _________ oder zumindest im Kanton Wallis stattfindet. Er verknüpft mit dem Begriff «D _________» dessen Herstellung im Raum des G _________. Dies auch deshalb, weil andere Biere mit geografischen Bezeichnungen tatsächlich auch an dem Ort gebraut werden, von dem sie ihren Namen haben. So werden beispielsweise das «Walliser Bier» im Wallis, das «Entlebucher Bier» in Entlebuch und das «Luzerner Bier» in der Stadt Luzern hergestellt. (xxx)
5.4 Der nicht korrekte Anschein mit Bezug auf den Herstellungsort wird noch dadurch verstärkt, dass auf der Etikette ein Walliser Stern abgebildet ist. Der Eindruck der Etikette entspricht nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Gemäss den Angaben auf der Kragenetikette wird das fragliche Bier «gebraut und abgefüllt in E _________ in F _________». Die Beschwerdeführerin verfügt offensichtlich über keine eigene Brauerei in ihren Geschäftsräumlichkeiten im G _________. Die Kooperation mit der Brauerei E _________ geht zwar aus der Kennzeichnung des Produkts – wie dies Art. 3 Abs. 1 lit. g der Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel vom 16. Dezember 2016 (LIV; SR 817.022.16) obligatorisch verlangt – oder aus der Aufmachung für dieses Produkt hervor. Dies reduziert aber die latente Täuschungsgefahr nicht nachhaltig. Einzig ein im G _________ hergestelltes und abgefülltes Bier kann die Anforderungen erfüllen. Die Anpreisung als «D _________» ist objektiv geeignet, beim Durchschnittskonsumenten bezüglich Produktionsort bzw. Herkunft des Biers falsche Vorstellungen zu wecken. Unter diesen Umständen erweist sich der Schluss der Vorinstanz, dass das Produkt gegen das lebensmittelrechtliche Täuschungsverbot verstösst (Art. 18 LMG sowie Art. 12 LGV), als nachvollziehbar und auch sachgerecht. Die vorinstanzliche Ermessensbetätigung erfolgte insofern fehlerfrei.
5.5 An dieser Beurteilung ändern firmen- und markenrechtliche Umstände nichts. Das Firmen- und das Markenrecht folgen teilweise anderen Regeln als das Lebensmittelrecht, und die Eintragung einer Firma oder Marke entbindet die Beschwerdeführerin nicht von der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorgaben (vgl. für das Firmenrecht explizit: Art. 955a OR). Zudem ist auch das Firmenrecht dem Wahrheitsgebot bzw. Täuschungsverbot verpflichtet (Art. 944 Abs. 1 OR) und verbietet auch das Markenrecht den Gebrauch unzutreffender Herkunftsangaben oder eines Namens, einer Firma, einer Adresse oder einer Marke im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft, wenn sich daraus eine Täuschungsgefahr ergibt (Art. 47 Abs. 3 lit. a und c des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben vom 28. August 1992 [MSchG; SR 232.11]; zu den Herkunftsangaben allgemein: Art. 47 ff. MSchG). Gemäss Art. 2 lit. d MSchG sind Zeichen vom Markenschutz ausgeschlossen, die gegen geltendes Recht verstossen, wozu auch das Lebensmittelrecht zählt. Das Täuschungsverbot des LMG richtet sich gegen die konkrete Benützung eines Zeichens für ein konkretes Produkt, während im Markeneintragungsverfahren nur der Sinngehalt des registrierten Markenzeichens selbst erfasst wird (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B6582/2010 vom 26. Mai 2011 E. 7, mit Hinweis auf Michael Noth, in: Michael Noth/Gregor Bühler/Florent Thouvenin (Hrsg.), Markenschutzgesetz, 2. A., 2017, Art. 2 lit. c MSchG N 7 sowie Art. 2 lit. d MSchG N 66).
6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen für die behördliche Intervention gegeben sind. Das öffentliche Interesse für die Beanstandung im Sinn des Schutzes von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr ist mit dem in Art. 18 LMG enthaltenen Täuschungs- bzw. Irreführungsverbot ausgewiesen. Dass die strittige Anordnung schliesslich unverhältnismässig wäre, ist von der Beschwerdeführerin weder dargelegt worden noch ist es aus den Akten ersichtlich. Damit erweist sich der mit der konkreten Beanstandung und Verfügung erfolgte Eingriff als rechtmässig. Da die der Beschwerdeführerin mit Verfügung der Dienststelle vom 5. November 2019 angesetzte Frist zur Bekanntgabe von Massnahmen zur Behebung des gesetzwidrigen Zustands mittlerweile abgelaufen ist, ist sie neu anzusetzen.
7. Nach dem Gesagten wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vollumfänglich abgewiesen. Dieser Ausgang des Verfahrens bestimmt nach Art. 89 VVRG die Kostentragung und ist nach Art. 91 VVRG für den Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung massgebend.
7.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Grundregel abzuweichen, weshalb die Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühr bezahlen muss. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles, seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads sowie der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 500.-- festgesetzt (Art. 13 GTar).
7.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 91 Abs. 1 VVRG (e contrario) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Den Behörden oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, darf in der Regel, von der abzuweichen vorliegend kein Grund besteht, keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 91 Abs. 3 VVRG).
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Das Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 15. März 2021