A1 21 135
KGVS-20211203-A1-21-135-20220314-A26.pdf
3 décembre 2021Français18 min
A1 21 135 URTEIL VOM 3. DEZEMBER 2021 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner, Richter, sowie Gerichtsschreiberin Vanessa Brigger, in Sachen X _________, Y _________, und Z ______...
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A1 21 135
URTEIL VOM 3. DEZEMBER 2021 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner, Richter, sowie Gerichtsschreiberin Vanessa Brigger,
in Sachen
X _________, Y _________, und Z _________, alle vertreten durch G _________,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz,
EINWOHNERGEMEINDE A _________, andere Behörde,
(Öffentliche Strassen)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 12. Mai 2021.
Sachverhalt
A. Im Amtsblatt Nr. 22 vom 31. Mai 2019 publizierte die Dienststelle für Mobilität (DFM) im Einverständnis mit der Gemeinde A _________ die öffentliche Auflage des Projektes «Strassenausbau B _________». Die bestehende Strasse von A _________ nach C _________ soll ausgebaut werden, um die Sicherheit zu verbessern. Der Ausbau betrifft den Teilabschnitt B _________ – D _________ und umfasst eine Verbreiterung auf
6.10 m sowie Kurvenverbreiterungen für die Fahrzeugkategorie B (grosse Lastwagen, Standart Reisecar). Gegen dieses kantonale Strassenbauprojekt hat u. a. die Erbengemeinschaft E _________ am 24. Juni 2019 Einsprache erhoben.
B. Mit Entscheid vom 12. Mai 2021, eröffnet am 19. Mai 2021, genehmigte der Staatsrat die Pläne und Unterlagen des Auflageprojekts «Strassenausbau B _________» unter Auflagen und Bedingungen und erklärte die hierfür vorgesehenen Arbeiten als Werk öffentlichen Nutzens. Die Genehmigung der Pläne begründet überdies das Recht auf Enteignung aller zur Ausführung des Werkes benötigten dinglichen Rechte an Grundstücken. Gleichzeitig wurde auch die für die Realisierung des geplanten Strassenausbaus notwendige Rodung von 4 689 m2 Waldareal (4 314 m2 definitiv und 375 m2 temporär) bewilligt und der zu leistende Rodungsersatz festgelegt.
Im gleichen Entscheid (S. 17/20 f.) wurde auch die Einsprache der Erbengemeinschaft E _________ behandelt und in dem Sinne gutgeheissen, als dass weder von deren Parzelle Nr. xx1 noch von deren Parzelle Nr. xx2 temporär Boden enteignet werden soll und im Bereich der Parzellen Nrn. xx1 und xx3 eine Mauer mit einer Länge von ca. 45 m erstellt wird, so dass von der Parzelle Nr. xx3 nur noch 52 m2 und von der Parzelle Nr. xx1 nur noch 144 m2 enteignet werden. Gleichzeitig wurden der neue Landerwerbs- und Situationsplan 1:1000 vom 1. April 2021 im Bereich dieser Parzellen genehmigt. In Erteilung einer Ausnahmebewilligung kann der auf der Parzelle Nr. xx1 befindliche Geräteunterstand auf Zusehen hin unter Auflagen und Bedingungen bestehen bleiben. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen, soweit auf sie im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens überhaupt einzutreten sei.
C. Gegen diesen Entscheid des Staatsrats erhoben X _________, Y _________ und Z _________ (fortan Beschwerdeführer) am 20. Juni 2021, mit Ergänzung vom 12. Juli 2021, Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellten folgende Rechtsbegehren:
"1. die Einsprache sich auf ein marginales Teilstück von knapp 25 M1 vom gesamten Strassenausbau der 1'620 M1 bezieht,
2. die Strassenbreite soll dem Zweck entsprechend auf 6.10 M1 korrigiert werden,
3. im Ausführungsprojekt die Strassenführung sowie die Topographie/Strassenondulation noch optimiert werden kann,
4. das neue Profil sowie die Strassenführung so zu wählen ist, dass Bauten dieser Wichtigkeit für den Rebbau-Betrieb bestehen bleiben können,
5. eine marginale Amelioration der Strassenführung - Begradigung der Strassenführung/Ver-flachung des Radius geprüft werden muss, damit der Standort vom Geräteunterstand für den Rebbaubetrieb (oberhalb der Strasse) auf einfachste und unkomplizierte Weise, ohne materiellen Aufwand, erhalten bleiben kann,
6. der Parkplatz für den Rebbau für den temporären Auf- und Ablad der Arbeitsgeräte und Güter sichergestellt sein muss, auch um den Rebbau an diesem Ort nachhaltig sicherzustellen."
Sie machten geltend, die Abweisung des Antrags «einer marginalen Amelioration der Strassenführung – Begradung bei den QP 38 und 38 a» sei nicht nachvollziehbar. Die Begründungen seien nur summarisch und nicht sichtbar dargestellt. Die unverhältnismässigen Mehrkosten seien nicht nachgewiesen oder transparent gemacht. Die Akten der Dienststelle hätten sie nicht gesehen und seien ihnen nicht zur Einsicht vorgelegt worden. Der Ausbau sei im Bereich der Querprofile 36, 37, 38 und 38a zu optimieren, «um den Rebbau-Betrieb an diesem Ort nicht zu eliminieren». Die geplante Stützmauer bei den Querprofilen 38 und 38 a sei um einen Meter talwärts zu verschieben und zu verlängern. Der Geräteunterstand solle ohne Einschränkungen beibehalten werden können.
D. Die Beschwerde ist am 15. Juli 2021 an den Staatsrat und die Gemeinde zur Vernehmlassung weitergeleitet worden.
Am 25. August 2021 beantragte der Staatsrat, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vollumfänglich und kostenpflichtig abzuweisen, soweit auf sie überhaupt einzutreten sei. Im Rahmen der Behandlung der Einsprache habe die Vorinstanz zahlreiche Begehren der Beschwerdeführer gutgeheissen. Demgegenüber sei eine weitere kostenintensive Projektanpassung abgelehnt worden, wonach bei den Querprofilen 38 und 39 die Strasse talwärts zu verschieben sei, was eine höhere und längere Mauer nötig mache. Die Ablehnung sei erfolgt, weil «die immensen Mehrkosten in keinem Verhältnis zum Nutzen einer solchen Massnahme stehen würden». Der Vorteil der Beschwerdeführer bestehe darin, dass sie ein wenig mehr Platz beim Geräteunterstand hätten. Den Beschwerdeführern sei das volle Akteneinsichtsrecht gewährt worden. Sie hätten alle Vormeinungen der Dienststellen einsehen können und hätten alle Berichte des Ingenieurbüros erhalten. Es sei klar, dass die verlangte Projektanpassung mit einer deutlichen Verlängerung und Erhöhung der geplanten Mauer in die zehntausende Franken gehen würde. Es würden gesamthaft Projekt-Mehrkosten von über Fr. 100 000.-- wegen der Reben der Beschwerdeführer entstehen. Durch die Entfernung einzelner Rebstöcke sei das Parkieren eines Autos auf der Seite des Unterstandes möglich. Es könne nicht verlangt werden, dass jede rechtskonforme Variante dem öffentlich aufgelegten Projekt gegenübergestellt werden müsse. Varianten mit erheblichen Nachteilen könnten schon nach einer summarischen Prüfung ausgeschieden werden, weshalb vorliegend aufgrund der massiven Mehrkosten und der Verhältnismässigkeit eine Verschiebung der Strasse nicht in Frage komme. Die Forderung, die Strassenbreite im Bereich des Unterstandes von 7 m auf
6.10 m zu korrigieren, sei auch abzuweisen, weil die VSS-Normen Verbreiterungen bei Kurven ausdrücklich vorschreibe. Falls keine gültige Baubewilligung für den Geräteunterstand vorliege, könne die Ausnahmebewilligung gemäss Art. 208 StrG in Wiedererwägung gezogen werden.
Am 16. November 2021 teilten die Beschwerdeführer mit, dass die Erbengemeinschaft E _________ aufgelöst worden war. Sie hinterlegten die Vollmachten, die Grundbuchauszüge und die Baubewilligung der Gemeinde A _________ vom 18. Juni 1976 für den Geräteunterstand auf der Parzelle Nr. xx1.
Am 1. Dezember 2021 reichte der Staatsrat unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein und hielt an den Anträgen der Beschwerdeantwort fest. Der Geräteunterstand verstosse nicht nur gegen das Strassengesetz, weil er in der Bauverbotszone der Strasse stehe, sondern verstosse auch gegen die erteilte Baubewilligung, weil sich der Standort der Baute nicht auf der westlichen Seite der Parzelle Nr. xx1 und somit an der Grenze zur Parzelle Nr. xx4 befinde, wie von der Gemeinde bewilligt, sondern ganz an einem anderen Standort, bei welchem auch die Grenzabstände zur Parzelle Nr. xx5 nicht eingehalten seien. Dies sei auch im Rahmen des Enteignungsverfahrens zu beachten, da für illegal erstellte Bauten keine Entschädigungen zu entrichten seien.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis 77 VVRG und aufgrund von Art. 47 Abs. 2 des Strassengesetzes vom 3. September 1965 (StrG; SGS/VS 725.1) der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die Beschwerdeführer sind als Rechtsnachfolger der Erbengemeinschaft E _________, als Adressaten des angefochtenen Staatsratsentscheids und als Einsprecher in der unteren Instanz, aber auch als Miteigentümer von in der Umgebung der Strasse gelegenen Parzellen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie nach Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert sind. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art.
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis 77 VVRG und aufgrund von Art. 47 Abs. 2 des Strassengesetzes vom 3. September 1965 (StrG; SGS/VS 725.1) der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die Beschwerdeführer sind als Rechtsnachfolger der Erbengemeinschaft E _________, als Adressaten des angefochtenen Staatsratsentscheids und als Einsprecher in der unteren Instanz, aber auch als Miteigentümer von in der Umgebung der Strasse gelegenen Parzellen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie nach Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert sind. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art.
80 Abs. 1 lit. b und c, i.V.m. 46 und 48 VVRG).
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG).
2.1 Gemäss Art. 78 lit. a VVRG können mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Eine Zweckmässigkeitsüberprüfung der angefochtenen Verfügung ist dem Kantonsgericht jedoch, abgesehen von den in Art. 78 lit. b VVRG vorgesehenen, hier nicht zutreffenden Fällen, verwehrt. Es ginge nämlich nicht an, eine angemessene Entscheidung der Vorinstanz durch eine andere, ebenfalls angemessene Lösung zu ersetzen (BGE 142 II 49 E. 4.4 und 127 II 238 E. 3b/aa). Der Ermessens- bzw. Angemessenheitsbegriff ist von der Auslegung und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe zu unterscheiden, zumal letzteres eine Rechtsfrage darstellt. Die Verhältnismässigkeit und das öffentliche Interesse bilden derlei unbestimmte Rechtsbegriffe (Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., 2013, N. 1049), weshalb deren Auslegung und Anwendung frei geprüft werden können (Urteil des Bundesgerichts 2C_114/2012 vom 26. März 2013 E. 2.2).
Das Verfahren für den Neubau, den Ausbau und die Korrektion kantonaler und kommunaler Verkehrswege erfolgt nach den Bestimmungen des StrG. Vorhaben sind in einem rechtsverbindlichen Ausführungsprojekt festzulegen, das für kantonale Verkehrswege durch das zuständige Departement erstellt wird (Art. 39 Abs. 1 lit. A StrG). Die Ausführungsprojekte sind öffentlich aufzulegen (Art. 42 StrG) und die betroffenen Bürger haben das Recht, dagegen einzusprechen (Art. 43 StrG). Die Gemeinde hat die Akten, zusammen mit den Einsprachen und ihrer Vormeinung dazu, an den Staatsrat weiterzuleiten (Art. 46 StrG), der über die Einsprachen und die allfällige Genehmigung des Ausführungsprojekts befindet (Art. 47 StrG).
2.2 Vorliegend geht es um ein «Ausführungsprojekt» (Art. 39 ff. StrG), welches der Staatsrat entweder genehmigt oder ablehnt, wobei er Bedingungen und Auflagen festsetzen kann (Art. 47 StrG). Ausgeführt wird die Sanierung, d. h. der Ausbau eines Strassenabschnitts. Der angefochtene Entscheid (S. 9/20) beurteilt auch die beantragte Verschiebung der Strasse weiter talwärts, selbst wenn dies in der Einsprache wenig konkret umschrieben wird.
3. Das Kantonsgericht hat die von den Beschwerdeführern hinterlegten Belege zu den Akten genommen. Die Vorinstanz hat am 25. August 2021 die Akten mit einem Belegverzeichnis eingereicht. Die vorhandenen Akten umfassen mithin die entscheidrelevanten Belege und Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Das urteilende Gericht nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in antizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel würden nichts an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage ändern, weshalb auf zusätzliche Beweisabnahmen verzichtet wird.
4. Die Beschwerdeführer machen vorab geltend, die Begründungen der Vorinstanz seien «nur summarisch und nicht sichtbar dargestellt» worden. Die Akten mit den Einschätzungen der Dienststelle für Mobilität hätten sie nicht gesehen und diese seien ihnen nicht zur Einsicht vorgelegt worden. Sie machen damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.
4.1 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) garantierten verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst unter anderem die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird von der Behörde verlangt, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für alle formund fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung des Entscheids muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt und so abgefasst sein, dass der Betroffene die Tragweite des Entscheids erkennen und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Die Behörde muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (vgl. zum Ganzen BGE 145 IV 99 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2).
4.2 Der Staatsrat hat den Verfahrensablauf geschildert und die Rügen der Beschwerdeführer aufgenommen. Die rechtlichen Grundlagen sind eingehend dargelegt und der Zweck sowie der Umfang des Bauvorhabens erläutert. Die Stellungnahmen der einzelnen Dienststellen sind wiedergegeben. Der Staatsrat hat sodann in der Erwägung 10.2.4 erklärt, weshalb die beantragte Verschiebung talwärts der Stützmauer nicht vorgenommen werde. Denn eine Verschiebung der Strasse habe zur Folge, dass «die Mauer um ein grosses Ausmass zu verlängern wäre und auf ihrer gesamten Länge noch weiter erhöht werden müsste. Beides würde beträchtliche Mehrkosten bedeuten, welche in Berücksichtigung des Nutzens einer solchen Projektanpassung in keinem akzeptablen Verhältnis stehen» würde. Der Staatsrat hat damit ausreichend dargelegt, weshalb er die Beschwerde in diesem Punkt abgewiesen hat. Folglich hat er der Begründungspflicht genüge getan und den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst auch das Recht, von eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten und entscheiderheblich sein könnten. Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus, dass jede eingereichte Stellungnahme oder Vernehmlassung den Beteiligten zugestellt wird, damit diese sich darüber schlüssig werden können, ob sie sich dazu äussern wollen oder nicht (BGE 146 III 97 E. 3.4.1; 142 III 48 E. 4.1.1; 138 I 484 E. 2.1). Die allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29 BV gelten für alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen. Das schliesst aber nicht aus, bei der Konkretisierung der in Art. 29 BV enthaltenen Verfahrensgrundsätze den sachlichen Unterschieden zwischen den verschiedenen Behörden und Verfahrenskonstellationen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 1C_159/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 4.1).
4.4 Nach der öffentlichen Projektauflage wurde der Dienststelle für Strassen, Verkehr und Flussbau am 10. April 2019 das Auflagedossier zugestellt (Beleg Nr. 3 Dossier Staatsrat). Am 1. Juli 2019 leitete die Gemeinde die Einsprachen ans Departement für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt weiter (Beleg Nr. 13 Dossier Staatsrat). Die Einsprache der Beschwerdeführer vom 24. Juni 2019 enthielt auch Kopien der Pläne des Auflageprojektes. Mit Schreiben vom 11. November 2020 (Beleg Nr. 21 Dossier Staatsrat) erhielten die Beschwerdeführer Kenntnisnahme von der Eingabe der Dienststelle für Mobilität vom 28. Oktober 2020 und der Stellungnahme des Ingenieurbüros F _________ AG vom 24. September 2020. Die Beschwerdeführer wurden dabei ausdrücklich auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs aufmerksam gemacht, wonach «nach Abschluss des Vernehmlassungsverfahrens bei den interessierten kantonalen Dienststellen die Möglichkeit besteht, bei der Gemeindeverwaltung von A _________ in die Vormeinungen der kantonalen Fachstellen Einsicht zu nehmen». Am 24. Februar 2021 (Beleg Nr. 31 Dossier Staatsrat) wurde den Beschwerdeführern der revidierte Bericht der Dienststelle für Mobilität mit den Unterlagen sowie der Stellungnahme des Ingenieurbüros F _________ AG vom 29. Januar 2021 zugestellt, wobei sie die Gelegenheit erhielten, zu den Dokumenten Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführer konnten demnach wissen, ob und von welchen kantonalen Dienststellen Vernehmlassungen eingeholt worden sind, respektive eingegangen sind. Sie konnten in die Dokumente Einsicht nehmen. Für die Beschwerdeführer war damit vor der Eröffnung des staatsrätlichen Plangenehmigungsentscheids erkennbar, von welchen Dienststellen Vernehmlassungen eingereicht worden sind. Am 24. Februar 2021 wurden ihnen zusätzlich die abgeänderten Pläne zugestellt. Damit steht für das Gericht fest, dass aufgrund des hiervor Gesagten das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht verletzt worden ist.
5. Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, der Ausbau der Strasse sei im Bereich der Querprofile 36, 37, 38 und 38a zu optimieren und die geplante Stützmauer sei um einen Meter talwärts zu verschieben und zu verlängern. Der Geräteunterstand solle ohne Einschränkungen beibehalten werden können.
5.1 Die Strassenplanung setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus, bei der unter anderem geprüft werden muss, welche Alternativen und Varianten in Betracht fallen (Art. 2 Abs. 1 lit. b der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV; SR 700.1]). Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob andere Landschaft und Umwelt schonendere Standorte bzw. Streckenführungen vorhanden sind. Die Behörde ist allerdings nur verpflichtet, ernsthaft in Betracht fallende Varianten näher zu prüfen; Varianten, die gewichtige Nachteile oder keine wesentlichen Vorteile aufweisen, können bereits aufgrund einer summarischen Prüfung ausgeschieden werden (Urteile des Bundesgerichts 1C_17/2021 vom 26. August 202 E. 5.2 und 1C_556/2013 vom 21. September 2016 E. 5.2). Beim Variantenentscheid steht der Planungsbehörde ein Ermessensspielraum offen. Dieser Ermessensentscheid, welcher regelmässig durch die politischen Entscheidungsträger vorgeprägt wird, wird im gerichtlichen Verfahren nur mit Zurückhaltung überprüft. Das Gericht soll nicht aus eigenem Gutdünken, sondern nur aus triftigen Gründen von der Beurteilung durch die zuständige Fachbehörde abweichen (vgl. BGE 139 II 185 E. 9.3 mit Hinweisen).
5.2 Der Staatsrat hat im angefochtenen Entscheid dargelegt (E. 10.2.4), dass aus der Stellungnahme des Ingenieurbüros vom 24. September 2020 und der Ergänzung vom 19. November 2020 hervorgehe, dass eine Verschiebung der Strasse in den Profilen 38 und 39 nicht vorgenommen werden solle, da dies mit unverhältnismässigen Mehrkosten verbunden sei und in keinem Verhältnis zum Nutzen stehe. Aus dem Auflageprojekt gehe hervor, dass in diesem Bereich eine Mauer vorgesehen sei, welche bereits bei der geplanten Linienführung der Strasse eine Länge von ca. 50 m aufweise. Die Höhe der Mauer betrage gemäss dem Plan des Auflagedossiers bereits jetzt über 4 m und aus dem entsprechenden Plan werde auch erkennbar, dass das bestehende Terrain bei diesen Querprofilen sehr steil sei. Eine Verschiebung der Strasse an dieser Stelle weiter talwärts hätte zur Folge, dass die Mauer um ein grosses Ausmass zu verlängern wäre und auf ihrer gesamten Länge noch weiter erhöht werden müsste. Beides würde beträchtliche Mehrkosten verursachen, welche in Berücksichtigung des Nutzens einer solchen Projektanpassung in keinem akzeptablen Verhältnis stehen würden. Der Entscheid der gesuchstellenden Dienststelle, dieses Anliegen abzuweisen, sei vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Die Beschwerdeführer setzen sich mit diesen stichhaltigen Argumenten nicht näher auseinander. Deren Ausführungen erweisen sich als rein appellatorische Kritik, auf die das Gericht nicht näher eingeht. Die Bevorzugung des Auflageprojektes gegenüber einer Erhöhung und Verlängerung der Mauer beruht auf sachlichen Gründen, zumal mit höheren Investitionskosten zu rechnen wäre. Aufgrund dieser Nachteile konnte die Variante der Erhöhung und Verlängerung der Mauer praxisgemäss bereits aufgrund einer summarischen Prüfung ausgeschieden werden. Es gibt nach Ansicht des Kantonsgerichts objektive Gründe, sich für die gewählte und vom Staatsrat genehmigte Variante zu entscheiden. Das Kantonsgericht kann jedenfalls bei der getroffenen Wahl weder Missbrauch des den Behörden zustehenden Ermessens noch eine Rechtsverletzung feststellen.
5.3 In Bezug auf den Geräteunterstand hat der Staatsrat festgehalten (E. 10.2.5), dass sich der Unterstand bergseits der bestehenden Strasse innerhalb der Baulinie befinde. Ob der Geräteunterstand bestehen bleiben könne, sei aufgrund der gesetzlichen Grundlagen, des öffentlichen Interesses und der Verkehrssicherheit zu beurteilen. Nach der Vornahme einer Interessenabwägung habe die Dienststelle am 22. März 2021 mitgeteilt, dass der Geräteunterstand unter bestimmten Bedingungen am jetzigen Standort bleiben könne. Es werde eine Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 208 StrG mit den damit verbundenen Auflagen und Bedingungen erteilt. Das Parkieren eines Fahrzeuges zwischen der Strasse und dem Geräteunterstand sei aber nicht mehr möglich. Allenfalls könnte ein Parkieren zwischen dem Unterstand und den Reben möglich sein. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Baubewilligung für das Rebhäuschen vom 18. Juni 1976 hinterlegt, welches indes nicht am bewilligten Standort erstellt wurde. Die Baubewilligung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
6. Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang gelten die Beschwerdeführer als unterliegende Partei mit den entsprechenden Folgen für die Tragung der Kosten.
6.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Es bestehen keine Gründe, vorliegend von dieser Regel abzuweichen, so dass die Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten zu tragen haben. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 2 000.-- festgesetzt und den Beschwerdeführern in solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
6.2 Als unterliegende Partei haben die Beschwerdeführer gemäss Art. 91 Abs. 1 VVRG (e contrario) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Gemäss Art. 91 Abs. 3 VVRG wird u. a. den Behörden, welche obsiegen, in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen. Es bestehen vorliegend keine Gründe, von der Grundregel abzuweichen.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2 000.-- werden den Beschwerdeführern in solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Das Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Staatsrat des Kantons Wallis und der Einwohnergemeinde A _________ schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 3. Dezember 2021