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Décision

A1 21 232

KGVS-20220624-A1-21-232-20221020-A21.pdf

24 juin 2022Français40 min

A1 21 232 URTEIL VOM 24. JUNI 2022 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner, Richter, sowie Carmen Mangisch, Gerichtsschreiberin, in Sachen V _________ und W _________, und X _____...

Source vs.ch

A1 21 232

URTEIL VOM 24. JUNI 2022

Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner, Richter, sowie Carmen Mangisch, Gerichtsschreiberin,

in Sachen

V _________ und W _________, und X _________ und Y _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Valentin Pfammatter, Sonnenstrasse 9, Postfach 573, 3900 Brig-Glis,

gegen

STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, 1950 Sitten, Vorinstanz,

Z _________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Rita Kalisch, Konzernrechtsdienst, Pfingstweidstrasse 51, 8005 Zürich,

EINWOHNERGEMEINDE A _________, andere Behörde,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 22. September 2021.

Sachverhalt

A. Am 17. Mai 2018 übermittelte die Einwohnergemeinde A _________ (fortan Gemeinde) das Baugesuch der Z _________ AG für den Neubau einer Mobilkommunikationsanlage (Austausch der alten Anlage), auf der Parzelle Nr. xxx, Plan Nr. yyy, im Orte genannt «B _________», in der Gewerbezone G, auf dem Gebiet der Gemeinde A _________, dem kantonalen Bausekretariat (fortan KBS). Gemäss dem Grundbuchauszug befindet sich die genannte Parzelle im Eigentum der Gemeinde, welche ihre Zustimmung erteilt hat. Das Bauvorhaben wurde im Amtsblatt Nr. xxx vom xxx 2018 publiziert. Gegen dieses Bauvorhaben reichten unter anderem V _________, W _________, X _________ und Y _________ Einsprache ein. Die kantonale Baukommission (fortan KBK) bewilligte das Bauvorhaben am 17. Januar 2019.

B. Gegen die Baubewilligung der KBK reichten V _________, W _________, X _________ und Y _________ Beschwerde beim Staatsrat ein. Mit Staatsratsentscheid vom 22. September 2021 wurde die Beschwerde abgewiesen.

C. Gegen den Entscheid des Staatsrates erhoben V _________, W _________, X _________ und Y _________ (fortan Beschwerdeführer) am 27. Oktober 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellten folgende Rechtsbegehren:

" 1. Der Entscheid des Staatsrates des Kantons Wallis vom 22. September 2021 sowie der Entscheid der kantonalen Baukommission vom 17. Januar 2019 seien aufzuheben.

2. Dem Baugesuch der Z _________ AG "Neue Mobilkommunikationsanlage (Austausch der alten Anlage) am bestehenden Werkhof für Z _________", A _________, sei die Bewilligung zu verweigern.

3. Die Kosten von Verfahren und Entscheid seien der Beschwerdegegnerin Z _________ AG aufzuerlegen.

4. Den Beschwerdeführern sei zu Lasten der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren vor dem Staatsrat wie auch für das Verfahren vor Kantonsgericht eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen."

Sie brachten vor, es werde bestritten, dass die vorgenommene Berechnung der Strahlung gemäss Standortdatenblatt der Vollzugshilfe des Bundesamts für Umwelt (nachfolgend BAFU) vom 23. Februar 2021 entspreche. Die Berechnungen der Strahlung, die vor dem 23. Februar 2021 vorgenommen worden seien, seien nun aufgrund dieser neuen Vollzugshilfe zu überprüfen. Denn die im Standortdatenblatt deklarierten Sendeleistungen seien zumindest fragwürdig. Beispielsweise sei im 2100 MHz-Band der Wert von 10 Watt ERP unglaubwürdig. Dort würden die Sendeleistungen bei dieser Sendeart (Rooftop) im Landesdurchschnitt 1200 Watt betragen. Die Sendeleistungen hätten derart tief veranschlagt werden müssen, damit an den OMEN 6a, 6b, 9 und 14 (Orten mit empfindlicher Nutzung) die Strahlungsgrenzwerte eingehalten werden könnten. Die Anlage sei demnach für einen sinnvollen und rentablen Bereich derart ungünstig platziert, dass nach erfolgter amtlicher Abnahmemessung die deklarierten Sendeleistungen verdeckt hochgefahren werden müssten und infolgedessen massive Grenzwertüberschreitungen zu erwarten seien.

Weiter enthalte das Standortdatenblatt bereits heute OMEN, welche über 80% des Anlagegrenzwertes aufweisen würden, d.h. über 4V/m liegen, und deshalb einer amtlichen Abnahmemessung unterzogen werden müssten. Zurzeit würden von den akkreditierten Messfirmen und den kantonalen Vollzugsbehörden jedoch Messverfahren angewendet, die lediglich eine Genauigkeit von ± 45 % garantierten. Gemäss Bundesgerichtsurteil 1C_661/2012 vom 5. September 2013 E. 4.3 würden solche Ungenauigkeiten nicht toleriert und es könnten demnach auch keine Baubewilligungen mehr erteilt werden, falls in den Standortdatenblättern OMEN aufgeführt seien, die über 4V/m lägen und damit der Nachmesspflicht unterstünden.

Im Übrigen führe der Bericht der Arbeitsgruppe «Mobilfunk und Strahlung» vom 18. November 2019 aus, wo noch Forschungslücken bestünden und welche Fragen ungeklärt seien. Die gesundheitlichen Effekte von Mobilfunkstrahlung seien noch nicht abschliessend geklärt, so dass es fahrlässig sei, wenn die Behörden weiterhin den Bau von 5G-Mobilfunktanlagen bewilligten. Ebenso verhalte es sich in Bezug auf Tiere, insbesondere die Gefahr der Strahlung für Braunvieh, Wildtiere und Bienen. Gemäss dem Bericht der Arbeitsgruppe «Mobilfunk und Strahlung» vom 18. November 2019 gebe es nur wenige Untersuchungen über die Auswirkungen von Strahlung auf Tiere und Zellen. Die Beschwerdeführer verweisen in diesem Zusammenhang auf den Bericht betreffend den Rütlihof in Reutlingen bei Winterthur, welcher erhebliche negative Auswirkungen der Strahlung auf Tiere aufzeige.

Des Weiteren werde durch die Platzierung einer 18 m hohen Mobilfunkanlage inmitten eines Wohnquartiers und in unmittelbarer Nähe einer Schule das Ortsbild offenkundig beeinträchtigt. Kein anderes Gebäude weise eine Höhe von ca. 18 m auf. Entgegen der Vorinstanz würden sich in der Gewerbezone in unmittelbarer Nähe des Werkhofs keine vergleichbaren Gewerbebauten mit ähnlichen Volumina befinden. Die von ihnen diesbezüglich beantragte Ortsschau habe die Vorinstanz abgelehnt, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle, da nur mittels Ortsschau die Beeinträchtigung des Ortsbilds beurteilen werden könne.

Schliesslich hätten die Kantone Genf, Jura und Waadt aufgrund der ungeklärten Auswirkungen durch die Mobilfunkanlagen richtigerweise 5G-Moratorien eingeführt. Weiter habe die Gemeinde C _________ ein Gesuch der Z _________ AG für den Neubau einer Mobilfunkanlage abgewiesen und die Gesuchstellerin an einen Standort ausserhalb der Siedlungsgebiete verwiesen. Faktisch würde damit in der Schweiz ein Moratorium für den Bau von neuen Mobilfunkanlagen herrschen. Auch im vorliegenden Fall müsse ein alternativer Standort ausserhalb des dicht besiedelten Gebietes gewählt werden.

D. Die Beschwerde wurde am 28. Oktober 2021 an die Z _________ AG, den Staatsrat und die Gemeinde zur Vernehmlassung weitergeleitet. Mit Schreiben vom 24. November 2021 verzichtete der Staatsrat auf eine Stellungnahme, beantragte aber die Abweisung der Beschwerde und hinterlegte die Akten sowie eine Stellungnahme der KBK. Die Gemeinde verzichtete mit Schreiben vom 17. November 2021 ebenfalls auf die Einreichung einer Stellungnahme.

Die KBK beantragte in ihrer Stellungnahme vom 16. November 2021 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Weiter seien die Ausführungen der Beschwerdeführer hinsichtlich Praxis in anderen Kantonen und hinsichtlich dem Entscheid eines Einzelfalls in einer anderen Gemeinde irrelevant.

Am 29. November 2021 beantragte die Z _________ AG (fortan Beschwerdegegnerin) die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Primär sei festzuhalten, dass vorliegend keine Installation von Antennentypen geplant sei, die adaptiv betrieben werden könnten. Damit würden die Ausführungen der Beschwerdeführer zum Thema Korrekturfaktor und Berücksichtigung der Variabilität an der Sache vorbeigehen. Es werde bestritten, dass ein faktisches Moratorium in der Schweiz herrsche. Die Anlage sei entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer in einer Gewerbezone und nicht in einer Wohnzone geplant und diene auch zur Versorgung der Bauzonen. Gemäss dem schweizweit geltenden Grundsatz der Trennung von Siedlungs- und Nichtsiedlungsgebiet wäre ein Standort ausserhalb der Bauzone gar nicht zulässig. Die projektierte Anlage solle im Gewerbegebiet an ein Gewerbegebäude zu stehen kommen und werde sich gut ins Ortsbild einordnen. Sie habe im Standortdatenblatt vom 26. März 2018 dokumentiert, dass die Immissions- und Anlagegrenzwerte eingehalten würden, was von der zuständigen NIS-Fachstelle beurteilt worden sei. Bezüglich der Abnahmemessungen fügte sie an, dass es sich bei den Anlagegrenzwerten nicht um Gefährdungswerte handle. Bei der Überprüfung des Anlagegrenzwerts gelte der abgelesene Messwert, die Messunsicherheit werde weder abgezogen noch dazugezählt. Bei der Überprüfung des Immissionsgrenzwerts werde die Messunsicherheit zum abgelesenen Messwert hinzugerechnet, so dass die Einhaltung in jedem Fall sichergestellt sei. Eine Gesundheitsgefährdung werde überdies bestritten. Im Rahmen des Vorsorgeprinzips habe der Bundesrat die Anlagegrenzwerte so tief angesetzt, wie dies technisch und betriebliche möglich und wirtschaftlich tragbar sei, wobei er bzgl. möglicher Gesundheitsgefährdungen eine Sicherheitsmarge vorgesehen habe. Damit sei gewährleistet, dass Mobilfunkanlagen keine gesundheitliche Gefährdung der Bevölkerung darstellten. Was den Schutz der Tiere angehe, gingen Wissenschaft und Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass Tiere nicht empfindlicher auf nichtionisierende Strahlung reagieren würden als Menschen und sie mit der NISV, obgleich sie darin nicht genannt würden, mitgeschützt würden. Im Übrigen könne der wissenschaftliche Nachweis der Unbedenklichkeit nicht erbracht werden.

E. Die Beschwerdeführer replizierten am 15. Februar 2022 unter Aufrechterhaltung ihrer Rechtsbegehren. Das Baugesuch der Beschwerdegegnerin weise gravierende Mängel auf. So seien die Antennenprofile unvollständig beschriftet, da die Beschriftung der Winkelskala fehle. Es sei nicht ersichtlich, ob positive oder negative Richtungswinkel bzgl. der Hauptrichtung im Uhrzeigersinn oder im Gegenuhrzeigersinn abzulesen seien. Es gebe zudem einige im Baugesuch aufgelistete Werte (insbesondere bei den vertikalen Profilen), die nicht mit den Werten aus den Antennenprofilen übereinstimmten, so etwa beim vertikalen Richtungsabschwächungsfaktor für die Antenne 1SC1426 beim O-MEN 7. Der angegebene und abgelesene Wert würden eine Differenz von mehr als 20 % aufweisen. Weiter sei hinsichtlich dem OKA 2 der Gebäudedämpfungsfaktor im Standortdatenblatt an entsprechender Stelle nicht ausgewiesen und die diesem Dämpfungsfaktor zugehörige Deklaration fehle. Im Standortdatenblatt würden zudem zwei weitere Zeilen, betitelt mit «Bauweise der Gebäudehülle» und «Gebäudedämpfung [dB]», fehlen. Werde gemäss den vorhandenen Angaben gerechnet, seien alle Feldstärken um den Faktor 5.62 zu klein. Die prognostizierten Belastungswerte für den OKA 2 seien alle falsch. Der entsprechend den vorhandenen Angaben korrekt berechnete Wert für die elektrische Feldstärke der Anlage beim OKA 2 sei 67.36 V/m anstelle von 11.98 V/m und übersteige klar den gesetzlich verbindlichen Immissionsgrenzwert von 61 V/m. Schliesslich würden für OMEN 3 im Standortdatenblatt des Baugesuchs die Gebäudedämpfungsfaktoren nicht entsprechend den unterschiedlichen Spezifikationen der abschirmenden Gebäudeteile differenziert. Sowohl das Dach als auch die Nordwestfassade würden pauschal als Metallfassade deklariert, was nicht zutreffe für die Nordwestfassade. Diese bestehe nicht aus Metall und weise zudem Fenster auf. Gemäss der Vollzugsempfehlung zur NISV des BUWAL (heute BAFU), Abschnitt 2.3.1 gelte, dass wenn die Strahlung auf Wände oder Decken treffe, die aus unterschiedlichen Materialien bestehe, die Dämpfung des Materials mit dem niedrigsten Wert einzusetzen sei. Für eine Fassade mit Fenstern werde grundsätzlich keine Gebäudedämpfung (0 dB) berücksichtigt. Diese Praxis werde auch vom Bundesgericht bestätigt, wonach für eine Fassade mit Fenstern keine Gebäudedämpfung berücksichtigt werden dürfe. Würde man dies bei der Berechnung berücksichtigen, so würde beim OMEN 3 der zulässige Grenzwert von 5 V/m um mehr als den Faktor 3 massiv überschritten. Das Baugesuch müsse daher nachgebessert und neu aufgelegt werden.

F. Die Beschwerdegegnerin duplizierte am 22. April 2022 und hielt an ihren Rechtsbegehren fest. Die Darstellung der Antennenparameter entspreche der langjährigen Praxis. Bei den horizontalen Diagrammen entspreche ein negativer Wert einem Winkel im Gegenuhrzeigersinn und ein positiver Wert einem Winkel im Uhrzeigersinn. Bei den vertikalen Diagrammen würden Winkelwerte von der horizontalen Ebene gegen oben als positive Werte und solche gegen unten als negative Werte dargestellt. Da sich OMEN 7 hinter der Antenne befinde, sei sowieso der horizontale Wert von 27.3 dB bestimmend, welcher die maximal zulässige Richtungsabschwächung von total 15 dB vorgebe; deshalb sei der Wert aus dem vertikalen Diagramm irrelevant. Der OKA 2 befinde sich hinter den Antennen, wobei sich eine dicke Betonmauer zwischen der Antenne und dem OKA 2 befinde. Es gebe damit keinen Sichtkontakt und der Raum hinter den Antennen halte die OKA Kriterien ein. Was OMEN 3 betreffe, befinde sich zwischen der Antennengruppe 1 und dem OMEN 3 das Metalldach des Gebäudes, wobei es dort keine Oblichter gebe und somit die Dämpfung von 15 dB korrekt sei. Was die Antennengruppe 2 angehe, seien die Fenster auf der Nordwestfassade nicht relevant, weil kein direkter Sichtkontakt zwischen dem OMEN 3 und den Antennen durch diese Fenster möglich sei. Der O-MEN 3 befinde sich in Bezug zu allen Antennen immer hinter der Fassade bzw. unter dem Dach. Dass hier eine Stahlbetonwand die Dämpfung mitverursache, welche dieselbe Dämpfung von 15 dB aufweise wie das Metalldach, würde am Ergebnis nichts ändern, da das Berechnungstool in beiden Fällen der Berechnung eine Dämpfung von 15 dB zugrunde lege.

G. Am 9. Mai 2022 forderte das Kantonsgericht die Dienststelle für Umwelt (nachfolgend DUW) auf, zu den technisch geltend gemachten Rügen eine Stellungnahme abzugeben. Die DUW reichte am 1. Juni 2022 die geforderte Stellungnahme ein.

Erwägungen

1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die Beschwerdeführer sind als Adressaten des angefochtenen Staatsratsentscheids aber auch als Anwohner innerhalb des Einsprache-Perimeters der Antenne durch diesen berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert sind. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).

1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die Beschwerdeführer sind als Adressaten des angefochtenen Staatsratsentscheids aber auch als Anwohner innerhalb des Einsprache-Perimeters der Antenne durch diesen berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert sind. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).

1.1 Der Devolutiveffekt bewirkt, dass der Rechtsmittelentscheid prozessual die angefochtene Verfügung ersetzt. Allein der Rechtsmittelentscheid ist Gegenstand des anschliessenden oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens (Ruth Herzog/ Michel Daum, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. A., 2020, N. 18 zu Art. 72 VRPG). Als Folge des im Beschwerdeverfahren geltenden Devolutiveffekts ist ausschliesslich der Entscheid des Staatsrats vom 22. September 2021, welcher die Verfügung der KBK vom 17. Januar 2019 ersetzt hat, Anfechtungsobjekt (vgl. Art. 59 ff. und Art. 72 VVRG). Soweit die Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung der KBK bezüglich der Baubewilligung beantragen, ist darauf mit Blick auf den Devolutiveffekt der Beschwerdeverfahren nicht einzutreten, die Verfügung der KBK gilt aber inhaltlich als mitangefochten (Urteile des Kantonsgerichts A1 20 208 vom 15. März 2021 E. 1.1; vgl. BGE 139 II 404 E. 2.5 mit Hinweis; 136 II 539 E. 1.2).

2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.

3. Die Beschwerdeführer beantragen als Beweismittel, nebst den eingereichten Belegen, die Edition der Verfahrensakten vor der Vorinstanz sowie eine Ortsschau.

3.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs und die Parteien haben das Recht, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen (BGE 146 IV 218 E. 3.1.1; 145 I 167 E. 4.1). Das Beweisverfahren kann nach der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre geschlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu verletzen, wenn die entscheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; ZWR 2009 S. 46 E. 3b; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A. 2013, N. 153 und N. 537). Dies trifft u. a. zu, wenn eine Beweisführung über einen nicht rechtlich relevanten Sachverhalt verlangt wird (Art. 80 Abs. 1 lit. d, Art. 56 und Art. 17 Abs. 2 VVRG; BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder den Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, a.a.O., N. 153 f. und N. 537).

3.2 Das Kantonsgericht hat die eingereichten Belege zu den Akten genommen. Der Staatsrat hat die Vorakten am 24. November 2021 hinterlegt. Die vorhandenen Akten enthalten mithin die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Das urteilende Gericht nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in antizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel würden nichts an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage ändern. Deshalb wird auf zusätzliche Beweisabnahmen – insbesondere die Ortsschau – verzichtet.

4. Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem diese die beantragte Ortsschau abgewiesen habe.

4.1 Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör. Er dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechts (Ulrich Häfelin/Georg Mül-ler/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., 2020, N. 1001 und N. 1003). Wie bereits oben genannt, ist das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs. Die Parteien haben daher das Recht, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen, wenn die Beweise die Entscheidung beeinflussen können (BGE 137 III 324 E. 3.2.2; 127 I 54 E. 2.b; 124 I 241 E. 2). Gemäss Art. 17 Abs. 2 VVRG sind die Parteien berechtigt am Beweisverfahren teilzunehmen und Beweismittel anzubieten. Diese werden jedoch nur berücksichtigt, soweit sie zur Abklärung des Sachverhalts geeignet erscheinen (Art. 80 Abs. 1 lit. d und Art. 17 Abs. 2 VVRG). Das Beweisverfahren kann, ohne damit das rechtliche Gehör zu verletzen, geschlossen und von einem beantragten Beweismittel insbesondere dann abgesehen werden, wenn die entscheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; ZWR 2009 S. 46 E. 3b; vgl. auch Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich 2013, N. 153 und N. 537).

4.2 Im angefochtenen Entscheid führt der Staatsrat korrekterweise aus, dass die Pflicht zur Durchführung eines Augenscheins bzw. einer Ortsschau nur dann besteht, wenn sich die Verhältnisse anders nicht schlüssig klären lassen. Er argumentierte schliesslich, dass vorliegend die Sachlage anhand der ausführlichen Dokumentation, insbesondere der Pläne und Karten, Fotos sowie Stellungnahmen und Publikationen, in den Akten hinreichend abgeklärt seien und die Beschwerdeführer zudem mit ihrer Beschwerde und Replik ausreichend ihren Standpunkt hätten darlegen können, so dass aus seiner Sicht auf einen Augenschein verzichtet werden konnte. Dem Staatsrat lagen die Akten betreffend der geplanten Mobilfunkanlage vor, welche eine Beurteilung über die Erteilung der beantragten Baubewilligung zuliessen. Der Staatsrat ist deshalb, wie das Kantonsgericht (vgl. oben E. 3.), aus denselben Gründen berechtigt gewesen, auf die Ortsschau zu verzichten und hat diese Gründe, wie vorangehend ausgeführt, im angefochtenen Entscheid auf Seite fünf auch ausgeführt. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zielt damit ins Leere und ist als unbegründet abzuweisen.

5. Die Beschwerdeführer führen aus, die Vollzugshilfe zur NISV vom 23. Februar 2021 beschreibe, wie die Strahlung adaptiver Antennen berechnet werden könne bzw. müsse. Diese Vollzugshilfe schaffe für die Bewilligungsbehörden Klarheit bei der Berechnung der Strahlung von adaptiven Antennen. Aufgrund dessen, sei die Berechnung der Strahlung der geplanten Mobilfunkantenne zu überprüfen, da die Berechnungen im Baugesuch vor dem 23. Februar 2021 vorgenommen worden seien.

5.1 Es ist korrekt, dass das BAFU am 23. Februar 2021 seine Vollzugsempfehlung um den Nachtrag «Adaptive Antennen» ergänzt hat (Bundesamt für Umwelt [BAFU], Nachtrag vom 23. Februar 2021 zur Vollzugsempfehlung zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen [nachfolgend Vollzugshilfe adaptive Antennen]). Die Beschwerdeführer verkennen jedoch, dass es dabei um die adaptiv betriebenen Antennen geht, was vorliegend nicht relevant ist, da es sich bei der beantragten Mobilfunkanlage um eine konventionell betriebene Antenne handelt. Dies ist aus den Akten ersichtlich und führt auch die Beschwerdegegnerin in ihren Rechtsschriften aus, worauf sie zu behaften ist. Insofern ist eine erneute Überprüfung der Berechnung der Strahlung der Mobilfunkantenne nicht nötig, da sich hinsichtlich der konventionell betriebenen Antennen an der Berechnung der Strahlung nichts geändert hat.

6. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass die im Standortdatenblatt deklarierten Sendeleistungen fragwürdig seien. So seien im 900 MHz-Band in Richtung 30° 780 Watt ERP, in Richtung 170° 780 Watt ERP und in Richtung 270° 265 Watt ERP deklariert worden. Im 2 100 MHz-Band seien im Standortdatenblatt in Richtung 30° 10 Watt ERP, in Richtung 170° 10 Watt ERP und in Richtung 270° 10 Watt ERP deklariert worden. Ein sinnvoller bzw. rentabler Betrieb sei nicht möglich bzw. unglaubwürdig. Die Anlage sei dermassen ungünstig platziert, dass mit Sicherheit die deklarierten Sendeleistungen nach erfolgter amtlicher Abnahmemessung verdeckt hochgefahren würden und infolgedessen massive Grenzwertüberschreitungen zu erwarten seien.

6.1 Mit der Baubewilligung der Mobilfunkanlage werden auch die maximalen Sendeleistungen festgelegt. Diese bewilligten Sendeleistungen dürfen nicht überschritten werden. Gemäss Art. 12 Abs. 1 Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV; SR 814.710) überwacht die Behörde die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen. Zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwerts nach Anhang 1 führt sie Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das BAFU empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden (Art. 12 Abs. 2 NISV). Sodann greift auch das sogenannte Qualitätssicherungssystem (QS-System), welches ermöglicht, dass Überschreitungen der bewilligten Sendeleistungen erkannt und rasch behoben werden. Dieses vom BAFU empfohlene QS-System stellt nach der Rechtsprechung eine zulässige Alternative zur Kontrolle durch bauliche Vorkehrungen dar und genügt grundsätzlich den Anforderungen an eine wirksame Kontrolle der Emissionsbegrenzungen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_97/2018 vom 3. September 2019 E. 7.2 und 1C_323/2017 vom 15. Januar 2018 E.

3.3). Der Einwand der Beschwerdeführer, die Grenzwerte könnten überschritten werden, stützt sich lediglich auf ihre subjektiven Befürchtungen, die sie nicht weiter durch stichhaltige Hinweise zu untermauern vermögen. Sie überzeugen nicht, die Baubewilligung nicht zu erteilen. Die Rüge ist somit als unbegründet abzuweisen.

7. Die Beschwerdeführer rügen, dass das Standortdatenblatt bereits heute OMEN enthalte, welche über 80 % des Anlagegrenzwerts aufwiesen, und damit über 4 V/m lägen. Diese müssten deshalb einer amtlichen Abnahmemessung unterzogen werden. Die dabei angewendeten Messverfahren würden jedoch lediglich eine Messgenauigkeit von ± 45 % garantieren. Es sei daher messtechnisch wenig sinnvoll, OMEN, die knapp unterhalb des erlaubten Strahlungswertes lägen, mit Messeinrichtungen nachmessen zu wollen, die eine Unsicherheit von ± 45 % erlaubten. Gemäss Bundesgerichtsurteil 1C_661/2012 vom 5. September 2013 E. 4.3 würden solche Ungenauigkeiten nicht toleriert und es könnten demnach auch keine Baubewilligungen erteilt werden, falls in den Standortdatenblättern OMEN aufgeführt seien, die über 4 V/m lägen und damit der Messpflicht unterstünden.

7.1 Wie bereits erwähnt, überwacht die Behörde gemäss Art. 12 Abs. 1 NISV die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen. Zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwerts nach Anhang 1 führt sie Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das BAFU empfiehlt geeignete Messund Berechnungsmethoden (Art. 12 Abs. 2 NISV). Werden nach der Inbetriebnahme der Mobilfunkanlage zur Kontrolle der Einhaltung der NISV-Grenzwerte Messungen vorgenommen, bestehen dabei Messunsicherheiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_343/2015 vom 30. März 2016 E.6.1). Jedoch werden diese Messunsicherheiten nur relevant, wo Messungen vorgenommen werden, d.h. namentlich bei der Abnahmemessung. Bei der Berechnung der Strahlenprognose spielen sie aber keine Rolle. Die Berücksichtigung eines Faktors für die Messunsicherheit bereits bei der rechnerischen Strahlungsprognose im Standortdatenblatt ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung daher abzulehnen, da dies auf eine Verschärfung des Anlagegrenzwertes hinauslaufen würde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_452/2012 vom 18. November 2013 E. 5.4, 1C_45/2009 vom 6. Juli 2009 E. 1.9 und 1C_132/2007 vom 30. Januar 2008 E. 4.5). Demzufolge erweist sich die Rüge der Beschwerdeführer als unbegründet und ist abzuweisen.

7.2 Was das von den Beschwerdeführern genannte Urteil des Bundesgerichts 1C_661/2012 vom 5. September 2013 E. 4.3 betrifft, ist festzuhalten, dass sich das Bundesgericht darin mit der Messunsicherheit bezüglich der Abnahmemessungen befasst

und nicht wie von den Beschwerdeführern behaupteten Berechnung der Strahlungsprognose im Standortdatenblatt.

8. Die Beschwerdeführer rügen, dass die geplante Mobilfunkanlage eine gesundheitliche Störung für Braunvieh, Wildtiere und Bienen zur Folge habe. Gemäss Bericht der Arbeitsgruppe Mobilfunk und Strahlung vom 18. November 2019 gebe es nur wenige Untersuchungen über die Auswirkungen von Strahlung auf Tiere und Zellen. Es werde in diesem Zusammenhang auf den Bericht betreffend den Rütlihof in Reutlingen bei Winterthur hingewiesen, welcher erhebliche negative Auswirkungen der Strahlung auf Tiere zeige.

8.1 Der Schutz vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Strahlung ist im Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) und den darauf gestützten Verordnungen geregelt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 USG soll das Umweltschutzgesetz Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen dauerhaft erhalten. Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, sind im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs. 2 USG). Die Emission von Strahlung wird durch Massnahmen an der Quelle begrenzt (Art. 11 Abs. 1 USG), insbesondere durch den Erlass von Emissionsgrenzwerten in Verordnungen (Art.

12 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 USG). Für die Beurteilung schädlicher oder lästiger Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1 USG). Die Immissionsgrenzwerte sind gemäss Art. 14 lit. a USG so festzulegen, dass Immissionen unterhalb dieser Werte nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden. Die genannte Bestimmung bezieht sich zwar auf Luftverunreinigungen, sie findet gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Sinne einer allgemeinen Regel aber auch auf andere, namentlich durch nichtionisierende Strahlung bewirkte Immissionen Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_375/2020 vom 5. Mai 2021 E. 3.2.1). Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, erliess der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die unter anderem die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen regelt. Die NISV soll Menschen vor schädlicher oder lästiger nichtionisierender Strahlung schützen (vgl. Art. 1 NISV). Die von der Verordnung festgelegten Immissionsgrenzwerte gelten damit überall dort, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen der NISV (Anlagegrenzwerte) sind an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) i.S.v. Art. 3 Abs. 3 NISV einzuhalten, namentlich in Räumen, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (lit. a). Die Immissions- und Anlagegrenzwerte der Verordnung sind somit auf den Schutz von Menschen und nicht von Tieren zugeschnitten. Der Schutz der Tiere geht dabei gewissermassen im Schutz der Menschen auf, was vor allem für Haustiere zutrifft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_579/2017 vom 18. Juli 2018 E. 5.4).

8.2 Bei Nutz- und Wildtieren hingegen besteht demgegenüber eine andere Ausgangslage. Nach der Rechtsprechung werden namentlich freilebende Vögel und Fledermäuse von den Immissions- und Anlagegrenzwerten der NISV nicht erfasst, da sie sich im gesamten Luftraum aufhalten können. Es ist gemäss Bundesgericht davon auszugehen, dass die NISV keine abschliessende Regelung für den Schutz von Nutz- und Wildtieren gegen die nichtionisierende Strahlung enthält (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 1C_579/2017 vom 18. Juli 2018 E. 5.4; 1C_254/2017 vom 5. Januar 2018 E. 9.2; 1C_450/2010 vom 12. April 2011 E. 3.2). Ob Immissionen übermässig sind, ist im Falle des Fehlens einer abschliessenden Verordnungsregelung, im Einzelfall zu klären (vgl. Art. 12 Abs. 2 USG). Die Einzelfallbeurteilung hat sich an die materiellen Grundsätze für die verordnungsmässige Festsetzung der Immissionsgrenzwerte zu halten (Art. 13-15 USG). Danach sind die Immissionsgrenzwerte so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaft und Lebensräume nicht gefährden (vgl. BGE 146 II 17 E. 6.5; Urteile des Bundesgerichts 1C_375/2020 vom 5. Mai 2021 E. 3.2.4; 1C_254/2017 vom 5. Januar 2018 E. 9.2).

8.3 Die für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung in der NISV festgelegten Grenzwerte beruhen auf wissenschaftlich erhärteten Erkenntnissen über die von Mobilfunkantennen ausgehende Gesundheitsgefährdung. Der Bundesrat bzw. seine Fachbehörde, das BAFU, verfolgt die wissenschaftliche Entwicklung permanent mit einer beratenden Expertengruppe und hat die Grenzwerte gegebenenfalls dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung anzupassen (vgl. Art. 14 USG; Urteile des Bundesgerichts 1C_518/2018 vom 14. April 2020 E. 5.1.1; 1C_348/2017 vom 21. Februar 2018 E. 4; 1C_118/2010 vom 20. Oktober 2010 E. 4.2.3). Da dem Bundesrat bei der Festlegung der Grenzwerte in der NISV ein gewisses Ermessen zusteht und gemäss bisherigem Wissensstand konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass diese Grenzwerte abgeändert werden müssten, hat das Bundesgericht die in der NISV festgelegten Grenzwerte verschiedentlich als verfassungs- und gesetzeskonform beurteilt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_375/2020 vom 5. Mai 2021 E. 3.2.5; 1C_518/2018 vom 14. April 2020 E.

5.1.1; 1C_348/2017 vom 21. Februar 2018 E. 4.3; 1C_323/ 2017 vom 15. Januar 2018 E. 2.5).

8.4 Der von den Beschwerdeführern eingereichte Bericht betreffend den Rütlihof in Reutlingen bei Winterthur stellt keine wissenschaftliche Studie dar, welche dazu geeignet wäre, Anhaltspunkte zu liefern, dass die Grenzwerte angepasst werden müssten, da die Tiere nicht mehr genügend geschützt wären. Bei dem genannten Bericht handelt es sich um eine Dokumentation eines Bauern betreffend seinen Hof, nicht aber um eine breit abgestützte Studie. Die Beschwerdeführer können aus diesem Bericht nichts zu ihren Gunsten ableiten, was eine Aufhebung der Baubewilligung zu rechtfertigen vermag.

8.5 Darüber hinaus ist an dieser Stelle noch zu erwähnen, dass ein Unbedenklichkeitsnachweis nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gestützt auf die umweltschutzrechtlichen Vorschriften indes nicht verlangt werden kann. Gemäss dem Bundesgericht ist der wissenschaftliche Nachweis der Unbedenklichkeit von Kommunikationsanlagen bereits aus prinzipiellen Gründen nicht zu erbringen. Wissenschaftlich gesicherte Aussagen könnten nur zum Vorhandensein von Effekten gemacht werden, während zur Abwesenheit von Effekten nur Wahrscheinlichkeitsaussagen möglich seien, basierend auf der Häufigkeit von Studien, in denen kein biologischer Effekt gefunden werden konnte. Eine 100-prozentige Sicherheit sei jedoch nie möglich (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.218/2004 vom 29. November 2005 E. 3.4 und 1A.106/2005 vom 17. November 2005 E. 4; vgl. Urteil des Baudepartements des Kantons St. Gallen Nr. 39/2021 vom 5. Mai 2021 E. 6.8).

8.6 Die Rüge der Beschwerdeführer ist demnach als unbegründet abzuweisen.

9. Weiter monieren die Beschwerdeführer, durch die 18 m hohe Mobilfunkantenne inmitten eines Wohnquartiers und in unmittelbarer Nähe zu einer Schule werde das Ortsbild offenkundig beeinträchtigt. Das Argument der Vorinstanz, wonach die Mobilfunkantenne in der Gewerbezone geplant sei und mit ihr hauptsächlich Siedlungsgebiet versorgt werde, könne für die Beantwortung der Frage, ob ein Bau das Ortsbild beeinträchtige, nicht entscheidend sein. In unmittelbarer Nähe des Werkhofs würden sich in der Gewerbezone - entgegen der Argumentation der Vorinstanz - keine vergleichbaren Gewerbebauten mit ähnlichen Volumina befinden. Kein anderes Gebäude weise eine Höhe von 18 m auf. Auch die Gemeinde C _________ habe mit Verfügung vom 18. Januar 2021 ein Gesuch der Beschwerdegegnerin abgewiesen und diese an einen Standort ausserhalb des Siedlungsgebiets verwiesen. Die Beschwerdegegnerin sei ebenfalls angehalten, einen alternativen Antennenstandort ausserhalb des dicht besiedelten Gebiets zu wählen. Zudem würde in der Schweiz faktisch ein Moratorium für den Bau von neuen Mobilfunkanlagen herrschen.

9.1 Infrastrukturbauten, zu denen auch Mobilfunkantennen gehören, sind in Bauzonen nicht generell und unabhängig von ihrem Verwendungszweck zulässig. Bei ihnen wird im ordentlichen Baubewilligungsverfahren ebenfalls ein Bezug zu den Zonenflächen verlangt, auf welchen sie erstellt werden sollen. Grundsätzlich ist es Sache des kantonalen (bzw. kommunalen) Rechts und der Nutzungsplanung, festzulegen, in welchen Zonen welche Infrastrukturbauten und -anlagen generell zulässig sind bzw. ausnahmsweise zugelassen werden können. Aus dem fundamentalen raumplanerischen Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet ergibt sich immerhin, dass Anlagen zur Erschliessung oder Versorgung des Siedlungsgebiets grundsätzlich innerhalb und nicht ausserhalb der Bauzonen errichtet werden müssen. Daraus hat das Bundesgericht abgeleitet, dass innerhalb der Bauzonen die zur Versorgung einer bestimmten Zone notwendigen Infrastrukturanlagen zonenkonform sind, soweit sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stehen, an dem sie errichtet werden sollen und im Wesentlichen Bauzonenland abdecken. Die Zonenkonformität einer Infrastrukturbaute kann unter Umständen auch bejaht werden, wenn sie der Ausstattung der Bauzone als Ganzem und nicht nur speziell dem in Frage stehenden Bauzonenteil dient (BGE 138 II 173 E. 5.3; 133 III 321 E. 4.3.2). Erforderlich ist lediglich der Nachweis, dass die Anlage der lokalen Versorgung dient, d.h. einen funktionellen Bezug zur Wohnzone aufweist. Hierfür kann verlangt werden, dass die Anlage von ihren Dimensionen und ihrer Leistungsfähigkeit her der in reinen Wohnzonen üblichen Ausstattung entspricht (BGE 138 II 173 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 1C_192/2010 vom 8. November 2010 E. 6.3), nicht dagegen, dass die Strahlung der Anlage an der Zonengrenze halt macht (was bereits physikalisch unmöglich wäre) bzw. nur gerade die Wohnzone abdeckt (vgl. BGE 138 II 173 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 1C_106/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 4.4.1). Demnach wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Zonenkonformität einer Mobilfunkanlage nicht verlangt, dass sie einzig dem Bauzonenteil dient, in welchem sie errichtet werden soll, sondern nur, dass sie im Wesentlichen Bauzonenland abdeckt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_468/2011 vom 18. Juni 2012 E. 2.4).

9.1.1 Vorliegend soll die geplante Antenne in der Gewerbezone, die eine Bauzone ist, zu stehen kommen und der Versorgung des Siedlungsgebiets dienen. Wie oben darge-

stellt, kann dem Antrag der Beschwerdeführer, einen alternativen Standort für die Antenne ausserhalb des dicht besiedelten Gebiets zu wählen, bereits aus dem Grundsatz der Trennung des Bau- und Nichtbaugebiets nicht stattgegeben werden. Schliesslich ist zu verneinen, dass in der Schweiz ein faktisches 5G-Moratorium herrscht, wie die Beschwerdeführer geltend machen. Die Rüge ist somit als unbegründet abzuweisen.

9.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen Antennen aus funktechnischen Gründen die umliegenden Gebäude in der Regel überragen. Sollen solche Antennen einschränkenden Planungsvorschriften unterstellt werden, so hat dies grundsätzlich explizit zu geschehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_229/2011 vom 8. November 2011 E. 2.4.1). In Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist es nicht zu bemängeln, dass die Antenne mit ihren 18 m die umliegenden Gebäude überragt, da dies nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus funktechnischen Gründen gar nicht anders möglich ist, um die Versorgung zu gewährleisten. Zudem enthalten die kommunalen Vorschriften der Gemeinde keine einschränkenden Vorschriften betreffend die Höhe von Antennen. Die Rüge der Beschwerdeführer ist damit abzuweisen.

9.3 Hinsichtlich des Schutzes des Ortsbilds wird in Art. 56 des Bau und Zonenreglements der Gemeinde A _________ vom xxx, homologiert durch den Staatsrat am xxx (nachfolgend: BZR) geregelt, dass Bauten, Anlagen, Reklamen und Hinweisschilder Landschaften, Orts- und Strassenbilder in ihrer Grösse, Stellung, Form, Material und Farbe nicht beeinträchtigen dürfen. Zur Verhinderung einer störenden Baugestaltung können im Baubewilligungsverfahren Bedingungen und Auflagen verfügt, Projektänderungen verlangt oder die Bewilligung verweigert werden. Bauten und Anlagen sowie ihre Umgebung sind zur Wahrung eines schutzwürdigen Orts- und Landschaftsbildes in gutem Zustand zu erhalten. Die zuständige Baubewilligungsbehörde kann verfügen, dass Gebäude oder andere Anlagen, die so verfallen sind, dass sie das Landschafts- und Ortsbild beeinträchtigen oder für die Öffentlichkeit eine Gefahr darstellen, wieder instand gestellt oder beseitigt werden. Der Gemeinderat kann eine dem Schutz oder der Verbesserung des Ortsbildes dienende Umgebungsgestaltung und Bepflanzung verlangen.

9.3.1 Wenn die Beschwerdeführer fordern, die Baubewilligung sei nicht zu erteilen, da das Vorhaben das Ortsbild beeinträchtige, würde diese Handhabung der vorgenannten Bestimmungen (Art. 56 BZR) nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Ergebnis dazu führen, dass die Zonenordnung ausser Kraft gesetzt würde. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Anwendung einer Ästhetik- bzw. Schutzvorschrift nicht dazu führen, dass generell die Zonenordnung ausser Kraft gesetzt wird (ZWR 2018 S. 18; Urteile des Bundesgerichts 1P.417/2005 vom 6. Oktober 2005 E. 3.1 und 1P.9/1997 vom 21. Mai 1997 E. 3a in ZBl 99/1998 S. 170, 173 f. mit weiteren Hinweisen; BGE 115 Ia 370 E. 5). Es ist zu erwähnen, dass für Bauvorhaben, welche in der Gewerbezone angesiedelt werden, es gerade typisch ist, dass diese Bauvorhaben Bauelemente wie Container, Silos oder Ähnliches aufweisen können. Auch aus diesem Grund werden Gewerbezonen ausgeschieden, um das Ortsbild anderer Zonen nicht durch solche Gewerbebauten zu beeinträchtigen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Wallis A1 20 87 vom 26. Oktober 2020 E. 6.2). Wenn an eine solche Baute eine Antenne zu stehen kommt, scheint dies das Ortsbild in der Gewerbezone nicht massiv zu beeinträchtigen, im Gegenteil, eine Antenne, die überdies auch in Wohnzonen zonenkonform und bewilligungsfähig sein kann, passt sich sicherlich besser in die Gewerbezone ein, als sie dies in einer Wohnzone tun würde. Würde eine Mobilfunkanlage nicht einmal in der Gewerbezone bewilligt werden dürfen, fragt sich, wo diese sonst angesiedelt werden sollte. Schliesslich muss auch erwähnt werden, dass der Werkhof, an dem die Antenne zu stehen kommen soll, keine geschützte oder allgemein wertvolle Baute darstellt, die eine einwandfreie Gestaltung fordert. Es liegt damit kein einheitliches, intaktes und schützenswertes Ortsbild vor, was dem Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin entgegenstehen würde. Die Rüge der Beschwerdeführer geht damit fehl und ist im Ergebnis abzuweisen.

10. Des Weiteren bringen die Beschwerdeführer weitere technische Rügen vor, zu denen das Kantonsgericht die DUW als Fachbehörde aufgefordert hat, sich zu äussern, was diese mit der Stellungnahme vom 1. Juni 2022 getan hat.

10.1 Die Beschwerdeführer monierten, die Antennenprofile seien unvollständig beschriftet, da die Beschriftung der Winkelskala fehle. Es sei nicht ersichtlich, ob positive oder negative Richtungswinkel bezüglich der Hauptrichtung im Uhrzeigersinn oder im Gegenuhrzeigersinn abzulesen seien.

10.1.1 Die Dienststelle für Umwelt führte in ihrer Stellungnahme bezüglich der Beschriftung der Antennenprofile aus, dass es zutreffe, dass keine Winkelskala angegeben werde. In der Praxis werde das Standortdatenblatt jedoch auf der Grundlage der Vollzugsempfehlung zur NISV 2002 des BAFU für Mobilfunk-Basisstationen erstellt. Diese besage, dass die horizontale Richtungsabschwächung für einen Winkel bestimmt werde, der aus konventionell in Grad von Nord ausgedrückten Grössen berechnet werde. Alle diese Grössen (Azimut des Ermittlungsorts, d.h. des Ortes mit kurzfristigem Aufenthalt (OKA) oder des Ortes mit empfindlicher Nutzung (OMEN), gegenüber der Antenne; kritische horizontale Senderichtung der Antenne; horizontaler Winkel des OKA bzw. des OMEN in Bezug auf die kritische Senderichtung) würden daher in Grad ausgedrückt, die wie auf einem Kompass gezählt würden und mit zunehmender Drehung im Uhrzeigersinn zunähmen. Die vertikale Richtungsabschwächung werde für einen Winkel bestimmt, der aus Grössen berechnet werde, die in Grad zur Horizontalen ausgedrückt würden (der Winkel sei positiv, wenn er oberhalb der Horizontalen liege und negativ, wenn er unterhalb liege). Solange diese Konvention von den Betreibern, die das Standortdatenblatt erstellten und von den Fachstellen, die es überprüften, festgelegt, angewendet und anerkannt werde, gebe es keine Verwirrung. Die vertikale und horizontale Richtungsabschwächung würden nach dieser Konvention aus den entsprechenden Antennendiagrammen entnommen und im Standortdatenblatt festgehalten. Üblicherweise würden sie von den Betreibern direkt aus den Antennenherstellerdaten elektronisch ermittelt. Dies ergebe genauere Werte als das Lesen der Antennendiagramme. Das Lesen der Diagramme ermögliche aber eine Plausibilitätsprüfung. Die im Standortdatenblatt angegebenen Werte für die vertikale und horizontale Richtungsabschwächung würden dann — in Einheiten von dB — addiert. Diese Summe berücksichtige die inhärente Abschwächung der Antenne, die mit ihrer Richtwirkung zusammenhänge. Um bei grösseren Abschwächungen auf der sicheren Seite zu bleiben, werde diese Summe für die NIS-Berechnung jedoch auf maximal 15 dB begrenzt, selbst wenn die Antennendiagramme eine grössere Abschwächung nahelegten.

10.2 Weiter bemängelten die Beschwerdeführer, gebe es zudem einige im Baugesuch aufgelistete Werte (insbesondere bei den vertikalen Profilen), die nicht mit den Werten aus den Antennenprofilen übereinstimmten, so etwa beim vertikalen Richtungsabschwächungsfaktor für die Antenne 1SC1426 beim OMEN 7. Der angegebene und abgelesene Wert würden eine Differenz von mehr als 20 % aufweisen.

10.2.1 Die DUW führte diesbezüglich in ihrer Stellungnahme allgemein zum Thema Dämpfung durch Gebäude bzw. Hindernisse sowie zur Strahlungsprognose Folgendes aus: Zusätzlich zu der inhärenten Antennenabschwächung werde die Strahlung auch durch Hindernisse, insofern solche vorhanden seien, auf dem Ausbreitungsweg der Strahlung gedämpft. Wolle man eine realistische Prognose machen, so sei auch diese Wirkung zu berücksichtigen. Für Dämpfungen von Gebäudehüllen würden materialabhängige Werte in der Vollzugshilfe zur NISV 2002 angegeben. Unabhängig von der gewählten Berechnungsmethode sei es letztlich wichtig, dass die Strahlungsberechnung zu möglichst repräsentativen Resultaten führe. Basierend auf den Vollzugsempfehlungen des BAFU sowie auf ihrer Erfahrung und ihren Kenntnissen prüfe die DUW diese Berechnungen im Einzelfall. Wie bei jeder Modellierung sei die Prognose mit Unsicherheiten behaftet. Daher würden Abnahmemessungen in Fällen verlangt, in denen das Berechnungsergebnis grösser sei als 80% des Anlagegrenzwertes (AGW, Konkretisierung des Vorsorgeprinzips).

Bei OMEN 7 und dem vertikalen Abschwächungsdiagramm der Antenne 1SC1426 sei zu beachten, dass sich OMEN 7 auf der Rückseite der Antenne befinde, sodass die mechanische Neigung der Antenne (mechanisches Tilt) umgekehrt sei, verglichen mit einem Standort, der sich auf der Vorderseite der Antenne befinden würde. Im vorliegenden Fall führe dies dazu, dass der Winkel des OMEN zur kritischen Senderichtung der Antenne in Wirklichkeit kleiner sei als die im Standortdatenblatt angegebenen 15 Grad. Dies erkläre den vom Betreiber festgehaltenen Abschwächungswert von 11.3 dB. Unabhängig von der vorangegangenen Bemerkung sei schliesslich festzuhalten, dass die vertikale und horizontale Abschwächung summiert würden und dass — wie oben bereits erklärt — ein Maximum von 15 dB zulässig sei. Für die Antenne 1SC1426 liege die horizontale Abschwächung im Zusammenhang mit OMEN 7 bereits weit über 15 dB, so dass der Wert der vertikalen Abschwächung irrelevant sei, da die Summe ohnehin auf

15 dB begrenzt sei.

Die Strahlungsberechnung für OMEN 7 sei nachvollziehbar bzw. sie sei gemäss der anerkannten Vollzugspraxis durchgeführt worden.

10.3 Weiter rügen die Beschwerdeführer, hinsichtlich OKA 2 sei der Gebäudedämpfungsfaktor im Standortdatenblatt an entsprechender Stelle nicht ausgewiesen und fehle die diesem Dämpfungsfaktor zugehörige Deklaration. Im Standortdatenblatt würden zudem zwei weitere Zeilen, betitelt mit «Bauweise der Gebäudehülle» und «Gebäudedämpfung [dB]», fehlen. Werde gemäss den vorhandenen Angaben gerechnet, seien alle Feldstärken um den Faktor 5.62 zu klein. Die prognostizierten Belastungswerte für OKA 2 seien alle falsch. Der entsprechend den vorhandenen Angaben korrekt berechnete Wert für die elektrische Feldstärke der Anlage bei OKA 2 sei 67.36 V/m anstelle von 11.98 V/m und übersteige klar den gesetzlich verbindlichen Immissionsgrenzwert von 61 V/m.

10.3.1 Die DUW führte zu dieser Rüge Folgendes aus: Da sich der am meisten belastete OKA im Allgemeinen draussen am Fuss des Mastes befände, seien im Standortdatenblatt-Modell keine Ausführungen zur Gebäudedämpfung bei der NIS-Berechnung am OKA vorgesehen. Würde man diese Gebäudedämpfung — wenn vorhanden — nicht berücksichtigen, wäre die Prognose unrealistisch. In der Praxis werde es demnach akzeptiert, diese zusätzliche Dämpfung — wenn vorhanden — auch bei OKA in Betracht zu ziehen. Beim OKA 2 handle es sich um einen Ort mit kurzfristigem Aufenthalt, der sich innerhalb des Werkhofgebäudes befinde. Deshalb mache es Sinn, die Dämpfung durch die Gebäudehülle zu berücksichtigen. Nach den dem DUW vorliegenden Angaben sei die betroffene Fassade aus Beton, so dass die in den Berechnungen berücksichtigte Dämpfung von 15 dB korrekt sei. Die Strahlungsberechnung für OKA 2 sei nachvollziehbar bzw. sie sei gemäss der anerkannten Vollzugspraxis durchgeführt worden.

10.4 Schliesslich monieren die Beschwerdeführer, würden für OMEN 3 im Standortdatenblatt des Baugesuchs die Gebäudedämpfungsfaktoren nicht entsprechend den unterschiedlichen Spezifikationen der abschirmenden Gebäudeteile differenziert. Sowohl das Dach als auch die Nordwestfassade würden pauschal als Metallfassade deklariert, was nicht zutreffe für die Nordwestfassade. Diese bestehe nicht aus Metall und weise zudem Fenster auf. Gemäss der Vollzugsempfehlung zur NISV, Abschnitt 2.3.1 gelte, dass wenn die Strahlung auf Wände oder Decken treffe, die aus unterschiedlichen Materialien bestehe, die Dämpfung des Materials mit dem niedrigsten Wert einzusetzen sei. Für eine Fassade mit Fenstern werde grundsätzlich keine Gebäudedämpfung (0 dB) berücksichtigt. Diese Praxis werde auch vom Bundesgericht bestätigt, wonach für eine Fassade mit Fenstern keine Gebäudedämpfung berücksichtigt werden dürfe. Würde man dies bei der Berechnung berücksichtigen, so würde bei OMEN 3 der zulässige Grenzwert von 5 V/m um mehr als den Faktor 3 massiv überschritten. Das Baugesuch müsse daher nachgebessert und neu aufgelegt werden.

10.4.1 Die DUW hielt diesbezüglich in ihrer Stellungnahme fest, dass die Empfehlungen der Vollzugshilfe zur NISV 2002 auf "Standard"-Situationen basierten, in denen sich die OMEN vor den Antennen in einem gewissen Abstand (Fernfeld) und mit direkter Sicht zu den Antennen befinden würden. Sobald besondere Situationen vorlägen, wie es bspw. hinter Antennen im Nahfeld oder bei Hindernissen der Fall sei, prüfe die DUW im Einzelfall, ob die vom Betreiber festgehaltenen Anpassungen sinnvoll seien oder nicht. Die vorliegende Situation am OMEN 3 sei in Bezug auf die erste Antennengruppe, die sich auf dem Mast im Westen des Gebäudes befinde, klar. Eine Berücksichtigung der Dämpfung von 15 dB für die Wirkung des Metalldachs, das sich zwischen den Antennen und dem OMEN befinde, sei angemessen. Dies werde im Übrigen von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Was die Situation von OMEN 3 in Bezug auf die Antennengruppe 2 betreffe, so stelle das DUW fest, dass sich der OMEN hinter der Antennengruppe innerhalb des Gebäudes befinde, so dass diese durch eine Betonwand abgetrennt seien und dadurch auch kein direkter Sichtkontakt möglich sei. Die Fenster lägen nicht auf dem Ausbreitungsweg der direkten Strahlung. In dieser Konfiguration sei gemäss der DUW die Berücksichtigung einer Dämpfung von 15 dB für den Gebäudeeffekt, zusätzlich zur maximalen Richtungsabschwächung von 15 dB, plausibel und repräsentativ. Da Metallfassaden und Betonfassaden denselben Dämpfungswert aufweisen würden, habe die Spezifikation der Bauweise der Gebäudehülle im vorliegenden Standortdatenblatt keinen Einfluss auf die NIS-Prognose am OMEN 3. Die Strahlungsberechnung für OMEN 3 sei nachvollziehbar bzw. sie sei gemäss der anerkannten Vollzugspraxis durchgeführt worden.

10.5 Die DUW gab bereits in ihrer Stellungnahme vom 10. August 2018 eine positive Vormeinung zur geplanten Antenne ab. Sie prüfte das Baugesuch und kam schon zum damaligen Zeitpunkt zum Ergebnis, dass das Bauvorhaben die Immissionsgrenzwerte sowie die Anlagegrenzwerte einhalte. Nichts Anderes ergab sich aus der nachträglich vom Gericht eingeholten Stellungnahme der DUW vom 1. Juni 2022. Die DUW ist vorliegend die Fachbehörde, wenn es um die Beurteilung der Strahlung geht. Diese Fachkompetenz hat das Gericht nicht, weshalb es dieses technische Ermessen respektieren kann und soll, jedenfalls soweit die Fachbehörde die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (BGE 138 II 77 E. 6.4). Das Gericht soll nicht aus eigenem Gutdünken, sondern nur aus triftigen Gründen von der Beurteilung durch die zuständige Fachbehörde abweichen (vgl. BGE 139 II 185 E. 9.3). Einerseits vermögen weder die Beschwerdeführer solche triftigen Hinweise vorzuweisen noch sind solche für das Gericht erkennbar, die es veranlassen könnten, von der Beurteilung der DUW, wonach die Grenzwerte eingehalten werden, abzuweichen. Die Rügen der Beschwerdeführer sind damit aus den oben dargelegten Gründen als unbegründet abzuweisen.

11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Beschwerdeführer gelten als unterliegende Partei. Dieser Ausgang des Verfahrens bestimmt nach Art. 89 VVRG die Kostentragung und ist nach Art. 91 VVRG für den Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung massgebend.

11.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Grundregel abzuweichen, weshalb die Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr bezahlen müssen. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; GS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 2 000.-- festgesetzt und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

11.2 Die Beschwerdeführer haben als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Den Behörden oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, darf in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 91 Abs. 3 VVRG). Es besteht vorliegend kein Grund, von der Regel abzuweichen. Als obsiegende Partei hat die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 91 Abs. 1 VVRG Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Sie umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 Abs. 1 GTar). Letztere sind in Anwendung der Art. 27 ff. GTar festzusetzen. Der Beschwerdegegnerin, welche nicht anwaltlich vertreten ist, wird zu Lasten und unter solidarischer Haftbarkeit der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 300.-- zugesprochen.

Demnach erkennt das Kantonsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2 000.-- werden V _________, W _________, X _________ und Y _________ unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Der Z _________ AG wird zu Lasten V _________, W _________, X _________ und Y _________ unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von Fr. 300.-- zugesprochen.

4. Das Urteil wird den V _________, W _________, X _________ und Y _________, der Z _________ AG, der Einwohnergemeinde A _________ und dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.

Sitten, 24. Juni 2022