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Décision

A1 21 31

KGVS-20210609-A1-21-31-20211011-A99.pdf

9 juin 2021Français19 min

A1 21 31 URTEIL VOM 9. JUNI 2021 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner, Richter, in Sachen X _________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin M _________ gegen S...

Source vs.ch

A1 21 31

URTEIL VOM 9. JUNI 2021

Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner, Richter,

in Sachen

X _________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin M _________

gegen

STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz,

(Diverses)

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 20. Januar 2021.

Sachverhalt

A. Die X _________ AG, mit Sitz in A _________, bezweckt das Anbieten von Dienstleistungen und Lieferung von Material in den Bereichen Spenglerei, Dachdeckerei, Heizung-Lüftung und Klimatechnik sowie Sanitärinstallation. Am 16. März 2020 stellte sie das Gesuch um Erneuerung des Eintrags in der ständigen Liste der Spenglerunternehmen gemäss Art. 7 der Verordnung betreffend die Führung ständiger Listen vom 11. Juni 2003 (kVstL; SGS/VS 726.101). Da die paritätische Berufskommission (PBK) sich weigerte, der Firma eine Bescheinigung über die Einhaltung des GAV auszustellen, legte die Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse (DAA) in ihrer Verfügung vom 25. Juni 2020 dar, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Sie verfügte daher die Suspendierung der Gesuchstellerin in der ständigen Liste der Spenglerunternehmen und setzte ihr Frist zur Regelung der «Streitigkeit» mit der Berufskommission. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Gleichentags erliess die DAA eine gleichlautende Verfügung zur Suspendierung der Gesuchstellerin in der ständigen Liste der Sanitärinstallationsunternehmen.

B. Gegen diese beiden Verfügungen erhob die X _________ AG am 24. Juli 2020 Beschwerden an den Staatsrat und stellte gleichzeitig das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Aufgrund der Suspendierung in der ständigen Liste werde sie während der Dauer des Verfahrens von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen, wodurch ihr erhebliche Umsatzeinbussen drohe. Die Verfügungen stützten sich auf falsche Ausführungen der PBK. Die hinreichenden Gründe zum Entzug der aufschiebenden Wirkung seien nicht dargetan. Das rechtliche Gehör sei verletzt und der Sachverhalt sei nicht richtig ermittelt worden. Die PKB habe Lohnfehlbeträge für die Jahre 2014 bis 2017 festgestellt, welche mehrmals korrigiert worden seien, aber schliesslich zu einer Konventionalstrafe von Fr. 80 000.-- geführt habe. Diese müsse in einem Zivilverfahren vor dem Zivilrichter geltend gemacht werden. Die Höhe der Konventionalstrafe sei in willkürlicher Weise festgelegt worden. Die zusätzlich gewährte Pausenzeit dürfe bei der Berechnung der Lohnfehlbeträge nicht berücksichtigt werden. Der gesamtarbeitsvertragliche Mindestlohn werde bezahlt. Die leitende Funktion eines Angestellten sei nicht anerkannt worden. Durch die Suspendierung in der ständigen Liste werde in die Wettbewerbsneutralität eingegriffen.

C. Mit Entscheid vom 20. Januar 2021 vereinigte der Staatsrat die beiden Verfahren und wies die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Der Entscheid über den Entzug des Suspensiveffekts bedinge eine einzelfallbezogene Interessenabwägung. Es müssten überzeugende Gründe von einer gewissen sachlichen und zeitlichen Dringlichkeit vorliegen, welche den Entzug der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen würden. Wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt seien, müsse die DAA die Eintragung abweisen oder suspendieren. Das öffentliche Interesse an der Erfüllung der Zulassungsbedingungen für die ständigen Listen hinsichtlich des Zugangs zum öffentlichen Beschaffungswesen müsse höher gewichtet werden als allfällige private, finanzielle Interessen der Gesuchstellerin. Die Vorinstanz habe zu Recht aufgrund der Nichterfüllung gewisser Voraussetzungen und der sich daraus ergebenden Irreführung von potentiellen Auftraggebern in den entsprechenden Berufszweigen einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.

D. Gegen diesen Entscheid des Staatsrats erhob die X _________ AG (fortan Beschwerdeführerin) am 4. Februar 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Der Entscheid des Staatsrats des Kantons Wallis vom 20. Januar 2021 in den Verfahren CHE xxx/20 und CHE xxx/20 ist aufzuheben und in den vor dem Staatsrat unter diesen Verfahrensnummern geführten Beschwerdeverfahren die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.

2. Sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten des Fiskus.

3. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung zugesprochen."

Die Beschwerdeführerin machte geltend, vorab sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Ihre Vorbringen seien weder gehört noch ernsthaft geprüft oder berücksichtigt worden. Eine begründete Darstellung dränge sich umso mehr auf, da die Rechtsprechung an die Gründe für den Entzug der aufschiebenden Wirkung hohe Anforderungen stelle. Die Dienststelle habe sich nicht zum Nachweis des Schadens durch den Entzug geäussert. Erst im Rahmen der Vernehmlassung des Beschwerdeverfahrens habe die Dienststelle versucht, den Entzug der aufschiebenden Wirkung zu begründen. Neben den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels sei auch der Schaden, der durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung entstehe, zu beachten. Eine einzelfallbezogene Interessenabwägung sei vorliegend nicht vorgenommen worden. Die Nicht-Erfüllung von Zulassungsvoraussetzungen für den Eintrag in die ständigen Listen könne nicht als überwiegendes öffentliches Interesse betrachtet werden, welches immer zum Entzug der aufschiebenden Wirkung führen könne. Denn im Grundsatz komme der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu und der Entzug stelle die Ausnahme dar. Es sei nicht ersichtlich, welche öffentlichen Interessen durch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung gefährdet werden könnten, die von der Vorinstanz vorgeschobene Irreführung von potenziellen Auftraggebern könne es jedenfalls nicht sein. Das private Interesse an der Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren sei überwiegend. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung sei deshalb auch nicht verhältnismässig. Wenn die PBK eine Konventionalstrafe verhängen wolle, müsse dies vor dem Zivilrichter geltend gemacht werden. Es bestehe daher keine Möglichkeit, die Streitigkeit rasch zu regeln, was bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen sei. Sie sei nicht bereit, ohne jegliche gerichtliche Überprüfung eine Konventionalstrafe in der Höhe von Fr. 80 000.-- zu bezahlen. Ein automatischer Entzug der aufschiebenden Wirkung widerspreche dem Gesetz. Ihr Belassen in den ständigen Listen während der Dauer des Verfahrens bedrohe keinerlei entgegenstehende Interessen. Ihr drohe aber ein erheblicher Nachteil, wenn sie für Jahre von sämtlichen öffentlichen Vergabeverfahren ausgeschlossen sei. Dadurch werde auch in die Wettbewerbsneutralität eingegriffen.

E. Die Beschwerde wurde am 8. Februar 2021 an den Staatsrat zur Vernehmlassung weitergeleitet. Am 10. März 2021 verzichtete der Staatsrat auf die Abgabe einer Stellungnahme, beantragte aber gestützt auf den angefochtenen Staatsratsentscheid die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig hinterlegte er die Akten und ein Schreiben der DAA vom 5. März 2021, welche ebenfalls auf eine Stellungnahme verzichtete.

Es wurden keine weiteren Rechtsschriften eingereicht.

Erwägungen

1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im Sinne von Art. 41 Abs. 2 VVRG dar, die gemäss Art. 42 Abs. 1 lit. e VVRG und mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Vorliegend geht es einzig um die Frage, ob der Entzug der aufschiebenden Wirkung aufrecht erhalten bleibt oder nicht. Ist das Gericht in der Hauptsache zuständig, so ist es das auch für eine verfahrensleitende Anordnung (Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., 2014 [Kommentar VRG], § 25 N. 48, § 55 N. 15).

1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im Sinne von Art. 41 Abs. 2 VVRG dar, die gemäss Art. 42 Abs. 1 lit. e VVRG und mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Vorliegend geht es einzig um die Frage, ob der Entzug der aufschiebenden Wirkung aufrecht erhalten bleibt oder nicht. Ist das Gericht in der Hauptsache zuständig, so ist es das auch für eine verfahrensleitende Anordnung (Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., 2014 [Kommentar VRG], § 25 N. 48, § 55 N. 15).

1.1 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Staatsratsentscheids und die dadurch verfügte Abweisung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist.

1.2 Der Entscheid des Staatsrats vom 20. Januar 2021, welcher die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zum Gegenstand hat, stellt einen Zwischenentscheid dar (Martin Bertschi, Kommentar VRG, a.a.O., § 19a N. 31). Grundsätzlich unterliegen nur Endverfügungen der Beschwerde und kann gegen Vor- und Zwischenverfügungen nur dann Beschwerde geführt werden, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 41 VVRG). Dabei ist zu beurteilen, ob für den Beschwerdeführer ein Nachteil entsteht, der auch durch einen für ihn günstigen Endentscheid nicht mehr wiedergutzumachen ist (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 und 135 II 30 E. 1.3.4).

1.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie durch den Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleiden würde, insbesondere weil sich das Beschwerdeverfahren mehrere Monate hinziehe. Sie erleide erhebliche wirtschaftliche Einbussen wie auch Reputationsschaden.

1.2.2 Würde am Entzug der aufschiebenden Wirkung festgehalten, so würde der Ausschluss in den ständigen Listen andauern. Die damit einhergehenden Beeinträchtigungen für die Beschwerdeführerin, insbesondere der in Kauf zu nehmende Ausschluss von Vergabeverfahren, können nicht als geringfügig bezeichnet werden. Da es selbst im Fall eines für die Beschwerdeführerin günstigen Endentscheids der Vorinstanz naturgemäss nicht möglich sein wird, die während der Dauer des Verfahrens auftretenden Beeinträchtigungen nachträglich rückgängig zu machen, hat die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung für sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge. Damit ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).

2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.

3. Das Kantonsgericht hat die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente zu den Akten genommen. Der Staatsrat hat am 10. März 2021 die beiden Aktendossiers des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens eingereicht. Die vorhandenen Akten enthalten mithin die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Deshalb wird auf die Einvernahme von Vertretern der Beschwerdeführerin verzichtet, zumal im Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung lediglich eine summarische Prüfung erfolgt.

4. Einer Verwaltungsbeschwerde kommt grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu (Art. 51 Abs. 1 VVRG). In Einzelfällen erweist sich die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde als nicht sachgerecht, weshalb sie von Amtes wegen oder auf Gesuch hin entzogen werden kann. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung setzt voraus, dass im Einzelfall "hinreichende Gründe" bzw. "überzeugende Gründe" für die sofortige Wirksamkeit der Verfügung sprechen (Art. 51 Abs. 1 VVRG; Art. 55 Abs. 1 VwVG).

4.1 Die aufschiebende Wirkung zielt darauf ab, während der Dauer eines Rechtsmittelverfahrens den ursprünglich bestehenden Zustand zu erhalten, und stellt den gesetzlichen Regelfall dar. Für den Entzug der aufschiebenden Wirkung bzw. die sofortige Wirksamkeit der umstrittenen Anordnung müssen qualifizierte und überzeugende Gründe sprechen, ohne dass aber ganz ausserordentliche Umstände verlangt wären. Erforderlich ist, dass ein schwerer Nachteilt droht, falls die aufschiebende Wirkung nicht entzogen würde. Ein schwerer Nachteil kann etwa in einer zeitlich unmittelbar bevorstehenden oder inhaltlich schweren Bedrohung bedeutender Polizeigüter bestehen. Wird das Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung als verhältnismässig erweist. Hierzu sind in erster Linie alle sich gegenüberstehenden Interessen abzuwägen. Besonderes Gewicht kommt dabei dem Schutz von wichtigen Polizeigütern sowie der Sicherung des Vollzugs der angefochtenen Anordnung zu. In die Interessenabwägung ist auch das bisherige Verhalten der Verfahrensbeteiligten miteinzubeziehen (Regina Kiener, Kommentar VRG, a.a.O., § 25 N. 26 ff.; Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2017.00702 vom 15. Februar 2018 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

4.2 Die hinreichenden Gründe, welche zu einem Entzug der aufschiebenden Wirkung führen können, sind nicht deckungsgleich mit den Gründen, welche für die dahinterstehende materiell-rechtliche Beurteilung massgebend sind. Kein besonderer Grund liegt

vor, wenn die Rechtsstellung Dritter nur geringfügig beeinträchtigt wird. Zwar vermag auch die klare Unbegründetheit oder offensichtliche Haltlosigkeit eines Rekurses den Entzug der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen (Regina Kiener, a.a.O., § 25 N. 27). Eine umfassende Prüfung der materiell-rechtlichen Begehren ist aber in einem Verfahren betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht zu leisten, würde ansonsten doch bereits dem materiell-rechtlichen Endentscheid vorgegriffen. Aufgrund der Dringlichkeit des Verfahrens gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2017.00050 vom 9. Februar 2017 E. 2.2 mit Hinweisen; BGE 130 III 321 E. 3.3).

4.3 Aufgrund des vorläufigen Charakters der Massnahme ist über den Entzug bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in einem summarischen, einfachen und raschen Verfahren zu verfügen, regelmässig aufgrund der Akten und ohne zusätzliche, meist zeitraubende Beweiserhebungen (BGE 145 1 73 E. 7.2.3.2). Dasselbe gilt für die Überprüfung der Anordnung im Rechtsmittelverfahren.

4.4 Die Dienststelle entzog in den beiden Verfügungen vom 25. Juni 2020 einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ohne hierzu die Gründe aufzuführen. Sie hat erwägend dargelegt, dass Unternehmen für die Eintragung in ständige Listen gemäss Art. 5 kVstL verschiedene soziale und wirtschaftliche Voraussetzungen erfüllen müsse und die Beschwerdeführerin «zur Zeit die Eintragungsvoraussetzungen» nicht erfülle. Im Beschwerdeverfahren vor dem Staatsrat legte die Dienststelle in den Vernehmlassungen vom 4. September 2020 dann dar, dass die Behörde bei der Überwachung der ständigen Listen die rechtlichen Bedingungen jederzeit kontrollieren müsse. Wenn die «Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr oder nicht erfüllt» seien, so müsse die Dienststelle die Eintragung abweisen oder suspendieren. Dies sei «alleine schon ein hinreichender Grund, um die aufschiebende Wirkung zurückzuziehen». Die Beschwerdeführerin habe den Beweis nicht erbracht, dass sie einen schwerwiegenden Schaden erleide, wenn sie während sechs Monaten in der ständigen Liste der Spengler- und Sanitärinstallationsunternehmen suspendiert sei. Zudem sei ihr eine Frist zur Regelung der offenen Punkte mit der paritätischen Berufskommission gesetzt worden, damit die Voraussetzungen für die Eintragung wieder erfüllt seien.

Der Staatsrat hat im Entscheid vom 20. Januar 2021 der Vorinstanz zugestimmt, dass ein hinreichender Grund gegeben sei, die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Die Beschwerdeführerin sei gehalten, ihre Unstimmigkeiten mit der paritätischen Berufs-kommission rasch zu regeln, um diese Situation zu beenden. Das öffentliche Interesse an der Erfüllung der Zulassungsbedingungen für die ständigen Listen hinsichtlich des Zugangs zum öffentlichen Beschaffungswesen sei höher zu gewichten als allfällige private, finanzielle Interessen der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz habe daher zu Recht aufgrund der momentanen Nichterfüllung gewisser Voraussetzungen und der sich daraus ergebenden Irreführung von potentiellen Auftraggebern in den entsprechenden Berufszweigen einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.

4.4.1 Die Beschwerdeführerin stützt sich auf den Standpunkt, dass keine auf den Einzelfall bezogene Interessenabwägung vorgenommen worden sei. Streitigkeiten bezüglich der Suspendierung oder der Streichung in den ständigen Listen dürften sich immer um die Frage der Erfüllung von Zulassungsvoraussetzungen drehen. Die Verordnung betreffend die Führung ständiger Listen verweise für das Beschwerdeverfahren auf das VVRG. Das VVRG gehe von Grundsatz aus, wonach der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme und der Entzug die Ausnahme darstelle sowie hinreichende Gründe voraussetze. Wäre es die Absicht des Gesetzgebers gewesen, jeglicher Beschwerde gegen eine verfügte Streichung oder Suspendierung in der ständigen Liste die aufschiebende Wirkung zu entziehen bzw. hätte er die Erfüllung der Zulassungsbedingungen als zwingendes überwiegendes öffentliches Interesse qualifiziert, so hätte er kaum auf die Bestimmungen des VVRG und insbesondere auf den Grundsatz der aufschiebenden Wirkung verwiesen, sondern dies abweichend geregelt, wie dies etwa im Baugesetz der Fall sei (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 4. Februar 2021 S. 9 in fine). Zudem liege kein hinreichender Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung vor.

4.4.2 Der Entzug der aufschiebenden Wirkung setzt besondere Gründe voraus. Es brauchen aber nicht ganz aussergewöhnliche Umstände vorzuliegen (vgl. BGE 129 II 286 E. 3.2). Allerdings spielt das Gewicht der Gründe in der Interessenabwägung eine Rolle. Das öffentliche oder private Interesse daran, das umstrittene Rechtsverhältnis während der Dauer eines Rechtsmittelverfahrens in der Schwebe zu halten, kann mit gegenläufigen öffentlichen Interessen konkurrieren. Soll ein Entzug in Frage kommen, muss es sich um bedeutende Anliegen handeln (hierzu und nachfolgend Michel Daum/David Rechsteiner, in Kommentar zum bernischen VRPG, Art. 68 N. 48 mit Verweisen). Dazu gehört der Schutz wichtiger Polizeigüter (Leib, Leben, Gesundheit, öffentliche Sicherheit) und Bewahrung von Personen und Sachen vor Elementarereignissen (Lawinen, Erdrutsche, Überschwemmungen). Das Vertrauen der Öffentlichkeit in Institutionen wie Schulen, Heime oder Gefängnisse muss gewährleistet werden und Gefahren aus dem Strassenverkehr, die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen bedrohen, gilt es zu verhindern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C 826/2013 vom 20. Januar 2014 E. 3). Zum Schutz des Publikums kann die Tätigkeit eines unfähigen Arztes oder der Handel mit einem gesundheitsschädigenden Medikament mit sofortiger Wirkung unterbunden werden. Bedeutsam sind auch die Interessen an der Sicherung des Vollzugs der angefochtenen Anordnung (z.B. Verhindern des Untertauchens einer Person, des Verschiebens von Gegenständen oder Vermögenswerten). Die konkrete Gefahr, bei einem Aufschub namhafte finanzielle Beitragsleistungen nicht einbringen zu können, ist ebenfalls als wichtiges Anliegen anerkannt (vgl. BVR 2008 S. 433 E. 3.3.2; BGE 110 V 40 E. 7. Hingegen wiegt das Interesse an der Vermeidung von allfälligen Rückforderungen nicht besonders schwer, wenn die Möglichkeit besteht, diese mit weiteren laufenden Forderungen zu verrechnen (BVR 2011 S. 508 E. 4.2.2 f.; vgl. auch Regina Kiener, a.a.O., § 25 N. 28).

4.4.3 Bei den vom Staatsrat genannten (besonderen) Gründen ist zu unterscheiden zwischen solchen, welche für den Entzug der aufschiebenden Wirkung sprechen und jenen, die für die Eintragung in die ständigen Listen sprechen. So handelt es sich bei der Erfüllung der Zulassungsbedingungen um Gründe, welche nicht in erster Linie mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung im Zusammenhang stehen, sondern in die materielle Behandlung des Rekurses einfliessen können. Damit sind für die Beurteilung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung die Irreführung der potentiellen Auftraggeber und die Auswirkungen auf Arbeitsvergaben zu berücksichtigen.

Während des Entzugs der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist die Beschwerdeführerin bei öffentlichen Vergabeverfahren mit Problemen konfrontiert. Dadurch erleidet sie einen Nachteil. Die Beschwerdeführerin hat deshalb grundsätzlich ein gewichtiges Interesse daran, dass die Sperre und die damit einhergehenden bedeutenden Nachteile vor ihrer Umsetzung durch die Rechtsmittelinstanz überprüft wird. Sollte das Beschwerdeverfahren, für welches die aufschiebende Wirkung entzogen wurde, länger dauern, wäre die Dauer der Sperre beschränkt. Diese eingeschränkte Dauer relativiert die bedeutenden Nachteile wiederum.

4.4.4 Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde kommt in der Regel aufschiebende Wirkung zu. Dies gilt auch im vorliegenden Fall für die Anordnung einer vorübergehenden Suspendierung in den ständigen Listen, zumal der Gesetzgeber für solche Anordnungen davon keine abweichende Regelung getroffen hat. Die Auffassung der Vorinstanzen, dass es in Fällen von vorübergehenden Anordnungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Zulassungsbedingungen für die ständigen Listen, keine andere Möglichkeit gäbe, als die aufschiebende Wirkung zu entziehen, hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Nach der Konzeption des Gesetzes soll der Entzug der aufschiebenden Wirkung nämlich die Ausnahme und der Bestand der aufschiebenden Wirkung der Regelfall bilden (Urteil des Bundesgerichts 1C_320/2009 vom 8. September 2009 E. 2.3). Vielmehr kann von anordnenden Behörden erwartet werden, dass sie allfällige Rechtsmittelverfahren in ihre Planung einbeziehen. Das öffentliche Interesse an der Erfüllung der Zulassungsbedingungen für die ständigen Listen hinsichtlich des Zugangs zum öffentlichen Beschaffungswesen kann nicht als besonderer oder hinreichender Grund im Sinne der aufgeführten Lehre und Rechtsprechung (E. 4.4.2) betrachtet werden, der den Entzug der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen würde. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Gründe in diesem besonderen Fall und im Gegensatz zum Regelfall die Interessen an der Gewährung des vorgängigen Rechtsschutzes überwiegen und so den Entzug der aufschiebenden Wirkung rechtfertigten. Dabei fällt ins Gewicht, dass mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung und der vorzeitigen Umsetzung der angefochtenen Anordnung ein Zustand geschaffen würde, der bei nachträglicher Gutheissung der Beschwerde nicht wieder oder nur schwer rückgängig gemacht werden könnte.

4.4.5 Die nicht unerheblichen (privaten) Interessen an der aufschiebenden Wirkung werden durch die von den Vorinstanzen dargelegten Interessen an deren Entzug nicht überwogen. Sodann erscheint die Beschwerde nicht geradezu aussichtslos und die Hauptsachenprognose spricht bei dem hier allenfalls noch durchzuführenden Zivilverfahren und bei einer summarischen Betrachtung jedenfalls nicht derart klar gegen den Standpunkt der Beschwerdeführerin, als dass sie den Ausschlag für ein gegenteiliges Ergebnis geben würde. Damit lag der Entscheid der Vorinstanz, die aufschiebende Wirkung nicht wiederherzustellen, nicht mehr in ihrem Ermessen. Vielmehr gab die Vorinstanz den Interessen der Dienststelle zu viel Gewicht gegenüber den einem sofortigen Vollzug entgegenstehenden (privaten) Interessen und der angefochtene Zwischenentscheid erweist sich als unverhältnismässig. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vor dem Staatsrat wiederherzustellen.

5. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats muss bereits aufgrund der falschen Anwendung des VVRG aufgehoben werden, es kann folglich offenbleiben, ob die Vorinstanzen zusätzlich das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt oder den Sachverhalt falsch festgestellt haben.

6. Nach dem Gesagten wird die Beschwerde gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. Dieser Ausgang des Verfahrens bestimmt nach Art. 89 VVRG die Kostentragung und ist nach Art. 91 VVRG für den Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung massgebend.

6.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Den Behörden des Bundes, des Kantons und der Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftreten, werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von dieser Regel abzuweichen, weshalb keine Gerichtskosten erhoben werden.

6.2 Die Beschwerdeinstanz gewährt der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Begehren die Rückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind (Art. 91 Abs.

1 VVRG). Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Sie ist global festzusetzen und umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 [GTar; SGS/VS 173.8]), die in Anwendung der Art.27 ff. GTar festzusetzen sind und im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwischen Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.-- betragen (Art. 39 GTar). Aufgrund des Umfangs, des geschätzten Aufwands, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles wird der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin für die Verfahren vor dem Kantonsgericht und vor dem Staatsrat eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1 8000.-- zugesprochen (Auslagen und Mehrwertsteuer inklusive), die vom Kanton zu tragen ist.

Demnach erkennt das Kantonsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheides des Staatsrats vom 20. Januar 2021 wird die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vor dem Staatsrat wiederhergestellt.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 1 800.-- zu Lasten des Kantons zugesprochen.

4. Das Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.

Sitten, 9. Juni 2021