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Décision

A1 21 63

KGVS-20210820-A1-21-63-20211108-A41.pdf

20 août 2021Français19 min

A1 21 63 A2 21 27 URTEIL VOM 20. AUGUST 2021 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner, Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin, in Sachen X _________, Beschwerdeführeri...

Source vs.ch

A1 21 63 A2 21 27

URTEIL VOM 20. AUGUST 2021

Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner, Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin,

in Sachen

X _________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin M _________

gegen

STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz,

(Diverses)

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 10. März 2021.

Sachverhalt

A. X _________ (geb. xxx, 1985) ist B _________ Staatsangehörige und reiste am 6. Februar 2004 mit ihrem Mann C _________ (geb. 1980; damals nach Brauch mit ihm verheiratet) und dem gemeinsamen Sohn D __________ (geb. 2002) in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Das Gesuch wurde am 29. März 2006 abgelehnt, jedoch wurde die Familie in der Schweiz vorläufig aufgenommen und erhielt ein Permis F (vgl. Dossier Staatsrat act. 12), welches jährlich verlängert wurde. Drei weitere Kinder des Paares wurden in der Schweiz geboren (E __________, geb. am xxx 2004; F __________, geb. am xxx 2006 und G __________, geb. am xxx 2008). Am 23. Januar 2013 heirateten X _________ und C _________ in H __________ (act. 57-62).

B. Am 25. März 2013 reichte das Amt für Migration des Kantons H __________ für die Familie X-C _________ einen «Antrag um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund des Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls» beim Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration; SEM) ein (act. 72-77). Das Bundesamt erteilte hierzu am 27. März 2013 seine Zustimmung (act. 81). In der Folge erhielt die Familie X-C _________ eine Aufenthaltsbewilligung B, welche jährlich verlängert wurde und bis am 31. März 2020 gültig war (act. 88, 95, 100, 104, 111 und 137).

C. Am 29. Januar 2019 erklärte X _________ dem Migrationsamt des Kantons H __________, dass sie sich scheiden lassen wolle, sie auf Stellensuche sei, die vier minderjährigen Kinder vorerst beim Vater leben würden und sie seit Januar 2019 vom Sozialamt H __________ finanziell unterstützt werde (act. 123). Mit Entscheid vom 20. März 2019 stellte das Kantonsgericht H __________ fest, dass C _________ und X _________ berechtigt sind, den gemeinsamen Haushalt für unbestimmte Dauer aufzuheben und sie bereits seit dem 8. August 2018 getrennt leben (act. 139). Das Sozialamt des Kantons H __________ teilte am 11. April 2019 mit, dass X _________ von Dezember 2018 bis zum 11. April 2019 nach SKOS mit insgesamt Fr. 9 053.-- finanziell unterstützt worden war (act. 144). X _________ zog nach I _________ und beantragte am 29. Mai 2019, ihren Wohnsitz ab dem 1. April 2019 in den Kanton Wallis zu verlegen (act. 151).

D. Die Dienststelle für Sozialwesen bestätigte am 3. März 2020, dass X _________ im Kanton Wallis seit dem 1. Juni 2019 Sozialhilfe beziehe und die Schuld am 31. Dezember 2019 Fr. 22 776.45 betrage (act. 158). Mit Verfügung vom 29. Mai 2020 wies die Dienststelle für Bevölkerung und Migration das Gesuch von X _________ um Kantonswechsel ab und verpflichtete sie, bis zum 12. Juni 2020 in den Kanton H __________ zurückzukehren. Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung hätten Anspruch auf Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos seien und keine Widerrufsgründe vorliegen würden. X _________ sei im Vorkanton nicht erwerbstätig gewesen und könne auch im Wallis keine Arbeitsstelle vorweisen. Deshalb bestehe kein Anspruch auf Kantonswechsel. Zudem werde sie von der Sozialhilfe unterstützt und habe bereits im Kanton H __________ Sozialhilfegelder bezogen. Der Kantonswechsel sei im Voraus zu beantragen. X _________ habe sich nicht an das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren gehalten.

E. Gegen diese Verfügung erhob X _________ am 26. Juni 2020 Beschwerde an den Staatsrat und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Gutheissung des Gesuchs um Kantonswechsel. Die Vorinstanz habe sich nicht rechtsgenüglich mit ihren Interessen auseinandergesetzt. In der Ehe sei es zu häuslicher Gewalt gekommen, sie sei an Schizophrenie erkrankt, es bestehe eine kognitive Schwäche und zudem liege der Verdacht auf frühzeitige Demenz vor. Es seien keinerlei Abklärungen über die soziale Vernetzung und die familiäre Unterstützung im Kanton Wallis gemacht worden. Die Kinder würden sie regelmässig im Wallis besuchen. In H __________ habe sie keinerlei sonstige familiäre oder anderweitige soziale Beziehungen mehr. Sie habe den Kanton H __________ vor einigen Monaten verlassen müssen, um sich im Wallis in medizinische Behandlung zu begeben. Sie habe sich mittlerweile hier eingelebt und insbesondere ihre gesundheitlichen Probleme zu regeln begonnen. Ein Wegzug würde ein erneuter Einschnitt in ihrem Leben bedeuten und die Gefahr für eine Verschlimmerung ihrer gesundheitlichen Probleme darstellen. Das Risiko einer fortwährenden Fürsorgeabhängigkeit hänge vom Ausgang des IV-Verfahrens ab. Damit werde das öffentliche Interesse am Schutz gesunder Finanzen stark relativiert.

F. Mit Entscheid vom 10. März 2021 wies der Staatsrat die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab. X _________ gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und beziehe zurzeit Sozialhilfe. In einem Vorbescheid der IV vom 18. Januar 2021 betreffend eine Hilflosenentschädigung sei ihr mitgeteilt worden, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde. Einem Austrittsbericht des Spitals sei zu entnehmen, dass die Patientin über einen guten Allgemeinzustand verfüge, jedoch schwer übergewichtig sei und sich uninteressiert und wenig therapiemotiviert zeige. Trotz bekannter Diabetes Melitus nehme sie keine Rücksicht auf die Ernährung. Zwar habe sie sich in all den Jahren lediglich einen Strafbefehl wegen Fahrens ohne Berechtigung zu Schulden kommen lassen, jedoch könne der Kantonswechsel nicht gewährt werden, weil sie zurzeit arbeitslos sei und kein Einkommen erziele. Darüber hinaus habe sie ihr Gesuch um Kantonswechsel erst nach der Wohnsitznahme im Wallis gestellt. Die persönlichen Interessen an einem Verbleib im Wallis, aufgrund dessen, dass sie auf die Unterstützung ihrer Familie angewiesen sei, seien nicht höher zu gewichten als die Interessen der Öffentlichkeit. Zudem sei den Akten zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht des Kantons H __________ mit rechtskräftigem Urteil vom 23. Februar 2017 entschieden habe, dass bei X _________ kein IV-Rentenanspruch bestehe.

G. Gegen diesen Entscheid des Staatsrats erhob X _________ (Beschwerdeführerin) am 9. April 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. In Gutheissung dieser Beschwerde ist der Entscheid des Staatsrats vom 10.3.2021 aufzuheben.

2. Primär: Das Gesuch um Kantonswechsel von X _________ vom 29.5.2019 sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsbeschwerdeverfahren vom 26.6.2020 sei gutzuheissen.

3. Subsidiär: Das Gesuch um Kantonswechsel von X _________ vom 29.5.2019 sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsbeschwerdeverfahren vom 26.6.2020 sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Sämtliche Kosten des Verfahrens und des Entscheids werden der Staatskasse auferlegt.

5. X _________ sei eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3 000.-- zuzusprechen.

6. X _________ sei für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin."

Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Vorinstanz setze sich mit ihrem schlechten gesundheitlichen Zustand und insbesondere der Demenz, Schizophrenie und Intelligenzminderung nicht auseinander. Dies gehe aus der neuropsychologischen Untersuchung der Psychiatrie H __________ hervor. Der RAD empfehle eine erneute psychiatrische Begutachtung. In den letzten vier Jahren habe sich der Gesundheitszustand deutlich verschlechtert. Der RAD habe am 19. März 2021 festgestellt, dass aufgrund der Intelligenzminderung eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehe. Das hängige IV-Verfahren sei nicht abgeschlossen. Der Sozialhilfebezug sei ausschliesslich auf die gesundheitliche Situation zurückzuführen und sei keinesfalls selbstverschuldet. Wegen häuslicher Gewalt durch den Kindsvater sei es zur Trennung und schliesslich zur Scheidung gekommen. Daher sei sie bei einer räumlichen Nähe zum Kindsvater verängstigt. Zudem habe sie in H __________ keinerlei familiäre und soziale Beziehungen mehr. Die Vorinstanz setze sich nicht rechtsgenüglich mit ihren Interessen auseinander und überschreite ihr Ermessen. Im Wallis sei sie zwingend auf die Unterstützung ihres Bruders und ihrer Mutter angewiesen. Ein Wegzug würde eine Gefahr für eine Verschlimmerung ihrer gesundheitlichen Probleme darstellen. Es sei noch nicht abschliessend geklärt, ob ihr allenfalls IV-Leistungen zustehen könnten, welche die Sozialhilfe entlasten würde.

H. Die Beschwerde wurde am 12. April 2021 an den Staatsrat zur Vernehmlassung weitergeleitet. Am 12. Mai 2021 verzichtete der Staatsrat auf die Abgabe einer Stellungnahme, beantragte aber gestützt auf den angefochtenen Staatsratsentscheid die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig hinterlegte er die Akten und eine Stellungnahme der Dienststelle für Bevölkerung und Migration vom 6. Mai 2021, welche ebenfalls auf eine Stellungnahme verzichtete.

Es wurden keine weiteren Rechtsschriften eingereicht.

Erwägungen

1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterlieg (Art.

1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterlieg (Art.

3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 13. September 2012 [EGAuG; SGS/VS 142.1]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Staatsratsentscheids durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).

2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.

3. Das Kantonsgericht hat die von der Beschwerdeführerin eingereichten Belege zu den Akten genommen. Am 12. Mai 2021 hat der Staatsrat die Akten der Dienststelle und des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens hinterlegt. Die vorhandenen Akten enthalten mithin die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Das urteilende Gericht nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in antizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel würden nichts an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage ändern. Deshalb wird auf zusätzliche Beweisabnahmen, insbesondere die Editionen des KESB-Dossiers und des IV-Dossiers, verzichtet.

4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz setze sich nicht rechtsgenüglich mit ihren Interessen am Kantonswechsel auseinander. Sie habe weder ihren gesundheitlichen Zustand noch die familiäre Situation ausreichend überprüft. Der Staatsrat habe zudem das rechtliche Gehör verletzt, indem er im Rahmen der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht begründet habe, inwiefern die Rechtsbegehren aussichtslos gewesen sein sollten.

4.1 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) garantierten verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst unter anderem die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird von der Behörde verlangt, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für alle formund fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung des Entscheids muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt und so abgefasst sein, dass der Betroffene die Tragweite des Entscheids erkennen und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Die Behörde muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (vgl. zum Ganzen BGE 145 IV 99 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2).

4.2 Der Staatsrat hat den Verfahrensablauf geschildert und die Rügen der Beschwerdeführerin aufgenommen. Die rechtlichen Grundlagen für einen Kantonswechsel sind eingehend dargelegt. Er hat sodann in der Erwägung 3.1 erklärt, weshalb der Kantonswechsel nicht gewährt werden könne. Denn die Beschwerdeführerin sei arbeitslos und erziele kein Einkommen. Darüber hinaus habe sie das Gesuch um Kantonswechsel erst nach der Wohnsitznahme im Wallis gestellt. Anschliessend ist der Staatsrat zum Schluss gelangt, dass die zuständige Behörde mit der Verweigerung der Bewilligung ihr Ermessen keineswegs überschritten habe. Der Staatsrat hat damit ausreichend dargelegt, weshalb er die Beschwerde abgewiesen hat. Aufgrund der Erwägungen ist der Staatsrat zum Ergebnis gelangt, dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege könne wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren keine Folge geleistet werden, was nicht zu beanstanden ist (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 2C_764/2019 vom 4. Februar 2020 E. 6 und 2C_270/2020 vom 14. April 2020 E. 5.2). Folglich hat die Vorinstanz der Begründungspflicht genüge getan und den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

5. Nach Art. 37 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetzes, AIG; SR 142.20) haben Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Die drei Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2 AIG (Vorliegen einer gültigen Aufenthaltsbewilligung, keine Arbeitslosigkeit und kein Widerrufsgrund) müssen kumulativ erfüllt sein (Dania Tremp in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 37 N. 19 ff., 24). Diese Bestimmung hat den Zweck, die berufliche Mobilität zu vereinfachen (Amtl. Bull. NR 2004, S. 738). Entsprechend kommt nach dem Willen des Gesetzgebers nur in den Genuss dieses Anspruchs, wer im neuen Kanton eine Stelle hat und den Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe bestreiten kann (BBL 2002, S. 3709 ff., S. 3790 f.). Die Voraussetzungen für den Kantonswechsel müssen nicht nur im Gesuchs-, sondern auch im Entscheidzeitpunkt erfüllt sein (Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., 2019, Art. 37 N. 13).

5.1 Die Beschwerdeführerin war bei ihrer Anmeldung im Wallis im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton H __________. Diese lief offensichtlich während der Hängigkeit des Verfahrens im Kanton Wallis ab. Weil während eines Verfahrens betreffend Kantonswechsel nicht zugleich um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für den Ursprungskanton ersucht werden muss (Urteil des Bundesgerichts 2C_906/2015 vom 22. Januar 2016 E. 3.2) ist die erste Voraussetzung von Art. 37 Abs. 2 AIG, eine gültige Aufenthaltsbewilligung, erfüllt.

5.2 Die Beschwerdeführerin war aber bei ihrem Zuzug in den Kanton Wallis arbeitslos und sie kann auch im Wallis keine Arbeitsstelle vorweisen. Sie lebt seit Jahren von der Sozialhilfe. Sie ging und geht keiner Erwerbsarbeit nach. Der Anspruch auf Kantonswechsel ist an die Erwerbstätigkeit gebunden, weshalb Gründe für deren Fehlen - Rente, Ausbildung, krankheitsbedingte Unmöglichkeit der Stellensuche - sie nicht zu ersetzen vermögen. Solche Gründe sind vielmehr mitzuberücksichtigen, wenn mangels eines Anspruchs nach pflichtgemässem Ermessen über den Kantonswechsel entschieden wird (Peter Bolzli, a.a.O., Art. 37 N. 15; Dania Tremp, a.a.O., Art. 37 N. 25). Die Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer (Art. 96 Abs.

1 AIG).

5.3 Der Staatsrat ging davon aus, dass die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Wallis nicht höher zu gewichten seien als die Interessen der Öffentlichkeit. Die Beschwerdeführerin gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und beziehe Sozialhilfe. Im Kanton H __________ habe sie bis zum 11. April 2019 Sozialhilfe erhalten und im Kanton Wallis werde ihr seit dem 1. Juni 2019 Sozialhilfe gewährt. In einem Vorbescheid der IV vom 18. Januar 2021 betreffend eine Hilflosenentschädigung sei das Leistungsbegehren abgewiesen worden. Einem Austrittsbericht des Spitals sei zu entnehmen, dass sie über einen guten Allgemeinzustand verfüge, jedoch schwer übergewichtig sei und sich uninteressiert und wenig therapiemotiviert zeige. Zudem habe das Verwaltungsgericht des Kantons H __________ mit rechtskräftigem Urteil vom 23. Februar 2017 entschieden, dass bei ihr kein IV-Rentenanspruch bestehe.

5.4 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen im Ergebnis nicht in rechtsverletzender Weise ausgeübt hat.

5.4.1 Bei der Würdigung des Verhaltens der Beschwerdeführerin ist zu beachten, dass einem Bericht des SMZ zu entnehmen ist, dass sie an Schizophrenie erkrankt sei, eine kognitive Schwäche bestehe und der Verdacht auf frühzeitige Demenz vorliege. Es werde eine finanzielle Beistandschaft überprüft. Sie nehme Medikamente und werde vom PZO ambulant betreut. Aufgrund des Gesundheitszustandes sei eine Arbeitsfähigkeit nicht gegeben.

5.4.2 Die Beschwerdeführerin wurde bis zum 11. April 2019 vom kantonalen Sozialamt H __________ mit insgesamt Fr. 9 053.-- Sozialhilfe unterstützt. Mittlerweile wird sie seit dem 1. Juni 2019 vom Kanton Wallis unterstützt, wobei die Sozialhilfeschuld am 31. Dezember 2019 Fr. 22 776.45 betrug. Angesichts der Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin bei der Lebensplanung und ihren gesundheitlichen Problemen ist generell nicht von einem grossen Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen. Das Risiko einer fortwährenden Fürsorgeabhängigkeit hängt aber vom Ausgang eines weiteren IV-Verfahrens ab. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass sie offensichtlich wenig therapiemotiviert ist und trotz bekannter Diabetes Melitus keine Rücksicht auf die Ernährung nimmt. Strafrechtlich hat sie sich einen Strafbefehl wegen Fahrens ohne Berechtigung zu Schulden kommen lassen. Zudem hat sie ihr Gesuch um Kantonswechsel erst nach der Wohnsitznahme im Wallis gestellt. Sie gibt an, wegen häuslicher Gewalt durch den Kindsvater sei es zur Trennung und schliesslich zur Scheidung gekommen. Daher sei sie bei einer räumlichen Nähe zum Kindsvater verängstigt. Zudem habe sie in H __________ keinerlei familiäre und soziale Beziehungen mehr. Im Wallis sei sie auf die Unterstützung ihres Bruders und ihrer Mutter angewiesen. Die familiäre Vernetzung und Unterstützung sowie die medizinische Behandlung im Wallis seien zu berücksichtigen.

5.4.3 Zwar sind die gegen den Verbleib der Beschwerdeführerin im Kanton Wallis sprechenden Gründe zu relativieren. Es ist aber festzuhalten, dass keine wichtigen Gründe für einen Kantonswechsel vorliegen. Sie ist arbeitslos, hat kein Einkommen und lebt seit Jahren von der Sozialhilfe. Ein Beistand kann auch im Kanton H __________ bestellt werden. Die Diagnosen sprechen nicht gegen eine Rückkehr in den Kanton H __________, selbst wenn sie die Nähe zum Kindsvater belastet. Wenn die Vorinstanzen zum Schluss gekommen sind, das öffentliche Interesse an einer Verweigerung des Zuzugs der Beschwerdeführerin überwiege die privaten Interessen an deren Wohnsitznahme im Kanton Wallis, haben sie damit ihr Ermessen noch nicht rechtsverletzend ausgeübt. Die Beschwerde ist demzufolge in der Hauptsache abzuweisen. Der Beschwerdeführerin ist eine neue Frist zum Verlassen des Walliser Kantonsgebiets zu setzen.

6. Aufgrund der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 89 Abs. 1 VVRG) und sie hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG). Die Beschwerdeführerin beantragte aber die unentgeltliche Rechtspflege. Sie sei aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit von der Sozialhilfe abhängig, da noch kein Entscheid über eine allfällige IV-Rente vorliege. Somit verfüge sie nicht über ausreichende Mittel, um für die Verfahrenskosten aufzukommen. Ihre Rechtsbegehren seien nicht von vornherein aussichtslos, weshalb ihr die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei.

6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über die unentgeltliche Rechtspflege vom 11. Februar 2009 (GUR; SGS/VS 177.7) hat eine Person nur dann Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege in Verwaltungssachen, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 2 Abs. 1 lit. a GUR) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 2 Abs. 1 lit. b GUR). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (Urteil des Kantonsgerichts A1 16 254/ A2 16 103 vom 8. September 2017 E. 8). Der Vorteil eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird im Weiteren nur gewährt, wenn es die Verteidigung der Interessen des Gesuchstellers notwendig macht (Art. 2 Abs. 2 GUR).

6.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie - zumindest vorläufig - nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (zum Ganzen BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2 mit Hinweisen).

6.3 Die Erfolgsaussichten der Beschwerde sind angesichts der Arbeitslosigkeit und der Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin und angesichts der Tatsache, dass sie das Gesuch erst im Kanton Wallis gestellt hat, sehr gering gewesen. Die Vorinstanzen haben auch die wesentlichen Elemente der persönlichen Verhältnisse im Sinn von Art.

96 Abs. 1 AIG gebührend gewürdigt. Das rechtliche Gehör wurde nicht verletzt. Zudem ist im Verwaltungsgerichtsverfahren der unentgeltliche Rechtsvertreter nur mit Zurückhaltung zu gewähren, da die Offizialmaxime gilt (Art. 80 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 VVRG; Urteil des Bundesgerichts 1C_32/2015 vom 18. Juni 2015 E. 4.2; Urteil des Kantonsgerichts A1 17 12 vom 18. August 2017 E. 5.1 mit Hinweisen). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann deshalb wegen Aussichtslosigkeit nicht entsprochen werden. Die Mittellosigkeit der Sozialhilfe beziehenden Beschwerdeführerin ist zu bejahen. Ihre schwierige finanzielle Situation sowie der Umstand, dass das Kantonsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht vorab beurteilt hat, was der Beschwerdeführerin erlaubt hätte, die Beschwerde zurückzuziehen (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 2C_270/2020 vom 14. April 2020 E. 5.2 und 2C_952/2019 vom 8. Mai 2020 E. 5.2), werden bei der Festsetzung der Höhe der Kosten berücksichtigt.

7. Nach dem Gesagten wird sowohl die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (A1 21 63) als auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (A2 21 27) abgewiesen. Dieser Ausgang des Verfahrens bestimmt nach Art. 89 VVRG die Kostentragung und ist nach Art.

91 VVRG für den Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung massgebend.

7.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Grundregel abzuweichen, weshalb die Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühr bezahlen muss. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles, seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads sowie der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 800.-- festgesetzt (Art. 13 GTar).

7.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 91 Abs. 1 VVRG (e contrario) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Den Behörden oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, darf in der Regel, von der abzuweichen vorliegend kein Grund besteht, keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 91 Abs. 3 VVRG).

Demnach erkennt das Kantonsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Das Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.

Sitten, 20. August 2021