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Décision

A1 22 1

KGVS-20220527-A1-22-1-20230203-A99.pdf

27 mai 2022Français25 min

A1 22 1 URTEIL VOM 27. MAI 2022 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner, Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin, in Sachen X _________, Beschwerdeführer, vertreten du...

Source vs.ch

A1 22 1

URTEIL VOM 27. MAI 2022

Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner, Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin,

in Sachen

X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Laurent Pittet, AD LI-TEM Rechtsanwälte, Konsumstrasse 16, 3001 Bern,

gegen

STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz,

EINWOHNERGEMEINDE A _________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Jaeger, Terbinertstrasse 3, Postfach 464, 3930 Visp,

(Diverses)

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 24. November 2021.

Sachverhalt

A. Die Vermessungskommission der Gemeinde A _________ entschied am 29. Mai 2015, dass die Grenzziehung der Parzelle Nr. xx1 im Gebiet "B _________" gemäss öffentlicher Auflage der Vermessungsdokumente bestätigt werde und die Parzelle zudem als öffentlicher Boden im Eigentum der Gemeinde eingestuft werde. Die Einsprache von X _________ wurde abgewiesen. X _________ verlangte daraufhin mittels zivilrechtlicher Klage die Aufhebung des Entscheids der Vermessungskommission und die Feststellung seines Eigentumes von 9/10 an der Parzelle Nr. xx1. Das Bezirksgericht Visp wies die Klage mit Urteil Z1 15 114 vom 14. Mai 2020 ab, soweit es darauf eintrat. Daraufhin entschied der Gemeinderat von A _________ am 27. Oktober 2020, dass der vom Bezirksgericht Visp nicht aufgehobene Entscheid der kommunalen Vermessungskommission vom 29. Mai 2015 bestätigt werde, wonach die Parzelle Nr. xx1 der Einwohnergemeinde stellvertretend für die Grundstücksbesitzer im Weiler zu Eigentum zugewiesen werde.

B. X _________ reichte dagegen am 11. Dezember 2020 Verwaltungsbeschwerde beim Staatsrat des Kantons Wallis ein. Er beantragte neben der Aufhebung des Entscheids des Gemeinderats vom 27. Oktober 2020 auch die Feststellung der Nichtigkeit des Entscheides der Vermessungskommission vom 29. Mai 2015 sowie seines Alleineigentums oder Miteigentums an der Parzelle Nr. xx1. Er machte im Wesentlichen geltend, die Gemeinde habe die Eigentumsgarantie verletzt, indem sie ohne genügende rechtliche Grundlage und ohne ein Enteigungsverfahren durchgeführt zu haben, hoheitlich die Abänderung der Eigentumsverhältnisse verfüge. Der Staatsrat wies die Beschwerde am 24. November 2021 ab, soweit darauf eingetreten wurde.

C. Gegen den Entscheid des Staatsrates erhob X _________ (Beschwerdeführer) am 29. Dezember 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren:

" Die Beschwerde sei gutzuheissen und der Entscheid des Staatsrates des Kantons Wallis vom 24. November 2021 (2021.04968) sei aufzuheben. Eventualiter: Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass der Entscheid des Gemeinderats vom 27. Oktober 2020 nichtig ist. Es sei festzustellen, dass der Entscheid der Vermessungskommission vom 29. Mai 2015 soweit er nicht die Grenzfeststellung der Parzelle Nr. AV xx1 betrifft, nichtig ist (Teilnichtigkeit). Die Beschwerdegegnerin sei zur Klärung der Eigentumssituation am Grundstück AV Nr. xx1 auf den zivilrechtlichen Weg zu verweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. MwSt."

Der Beschwerdeführer machte geltend, der Staatsrat hätte als Aufsichtsbehörde die Nichtigkeit des Entscheids des Gemeinderats vom 27. Oktober 2020 feststellen müssen, welcher die Eigentumssituation am Grundstück Nr. xx1 betreffe und der Gemeinde das Eigentum am besagten Grundstück zuweise. Für die Feststellung oder Zuweisung von Eigentum sei nicht der Gemeinderat, sondern das Zivilgericht zuständig. Die sachliche Unzuständigkeit des Gemeinderats sei leicht erkennbar, zumal bereits vor dem Zivilgericht versucht worden sei, die Eigentumssituation am fraglichen Grundstück zu klären. Die Voraussetzungen zur Feststellung der Nichtigkeit seien erfüllt, da die Rechtssicherheit dadurch nicht gefährdet sei. Zudem sei der Entscheid der kommunalen Vermessungskommission vom 29. Mai 2015 teilnichtig betreffend die Feststellung, die Parzelle Nr. xx1 falle ins Eigentum der Gemeinde: Auch die Vermessungskommission sei sachlich nicht für den Entscheid über das Eigentum zuständig. Dieser über die Kompetenzen der Vermessungskommission hinausgehende Entscheid müsse gestützt auf Art. 154 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 5. Februar 2004 (GemG; SGS/VS 175.1) und Art.

43 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) anfechtbar sein.

Der Beschwerdeführer rügte, die Gemeinde habe nie ein Enteignungsverfahren gemäss Art. 19 ff. des Enteignungsgesetzes vom 8. Mai 2008 (kEntG; SGS/VS 710.1) eingeleitet. Das Bezirksgericht Visp habe im Urteil Z1 15 114 festgehalten, dass die Parzelle Nr. xx1 im Miteigentum aller Hütteneigentümer des Weilers stehe. Die Annahme, dass die Parzelle im öffentlichen Eigentum stehe, verletze die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 6 der Verfassung des Kantons Wallis vom 8. März 1907 (KV; SGS/VS 101.1). Die Vorinstanz habe gegen die Eigentumsgarantie verstossen, indem sie den Entscheid des Gemeinderates nicht aufgehoben habe. Sie habe den Sachverhalt nicht richtig bzw. unvollständig festgestellt. Die Parzelle sei nicht herrenlos und der Beschwerdeführer habe das Miteigentum an der Parzelle nie aufgegeben. Der Entscheid der Vorinstanz sei willkürlich und daher aufzuheben.

D. Die Gemeinde A _________ (fortan Gemeinde) entgegnete, das Bezirksgericht Visp habe die Eigentumsfeststellungsklage des Beschwerdeführers abgewiesen und den Entscheid der Vermessungskommission nicht aufgehoben. Es habe im Urteilsdispositiv keine bindenden Weisungen an die Gemeinde erteilt, sondern bloss in den Erwägungen angeregt, den Entscheid der Vermessungskommission zu überdenken. Der Gemeinderat habe keine Veranlassung gesehen, den Entscheid der Vermessungskommission aufzuheben und habe diesen daher bestätigt. Der Beschwerdeführer okkupiere die Parzelle Nr. xx1 und erschwere den umliegenden Einwohnern die Durchfahrt, weshalb die Gemeinde beim Bezirksgericht Visp vorsorgliche und superprovisorische Massnahmen sowie die Entfernung des vom Beschwerdeführer aufgestellten Betonsockels beantragt habe. Das Gericht habe die Anträge gutgeheissen, das Verfahren sei noch hängig. Die Gemeinde leite ihre Legitimation aufgrund der aktuellem Herrenlosigkeit des Grundstücks aus Art. 664 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) i.V.m. Art. 162 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 24. März 1998 (EGZGB; SGS/VS 211.1) ab und das Bezirksgericht Visp habe dies grundsätzlich anerkannt. Der Einspracheentscheid der Vermessungskommission sei nur mit Klage beim Zivilrichter anfechtbar. Das Zivilgericht habe sämtliche Anträge des Beschwerdeführers abgewiesen und es könne keine Teilnichtigkeit des Entscheids der Vermessungskommission auf öffentlich-rechtlichem Weg durchgesetzt werden. Es handle sich um eine durch das Zivilgericht abgeurteilte Sache und der Staatsrat habe diesbezüglich mit Recht auf seine fehlende sachliche Zuständigkeit verwiesen.

Der Gemeinderat habe entgegen der Annahme des Beschwerdeführers mit seinem Entscheid vom 27. Oktober 2020 nicht die Eigentumssituation neu festgelegt, sondern den seiner Ansicht nach rechtskräftigen Entscheid der Vermessungskommission bestätigt, um den Hüttenbesitzern den Sachverhalt kundzutun. Dieser Entscheid ändere nichts an der Rechtslage und der Beschwerdeführer erleide dadurch keinen Nachteil. Der Ansicht, die Einstufung der Parzelle Nr. xx1 als öffentlicher Boden stelle eine materielle Enteignung dar, könne nicht gefolgt werden: Auch eine Gemeinde könne in einem zivilrechtlichen Verfahren das Eigentumsrecht geltend machen. Die Eigentumsgarantie sei nicht verletzt, da das Bezirksgericht Visp rechtskräftig festgestellt habe, dass kein Eigentumsanspruch des Beschwerdeführers bestehe. Die Gemeinde erwiderte schliesslich betreffend die Rüge der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts, was die Eigentumssituation angeht, dass der Beschwerdeführer dies dem zuständigen Zivilgericht hätte vortragen sollen. Sie beantragte schliesslich eine Parteientschädigung, da der Beschwerdeführer durch zahlreiche Verfahren die Gemeinde zu unnötigen Aufwendungen gezwungen habe.

E. Der Beschwerdeführer replizierte am 24. März 2022 und hielt seine Rechtsbegehren aufrecht. Er entgegnete, das Bezirksgericht Visp habe festgehalten, dass die Parzelle zumindest in seinem Miteigentum stehe und kein Eigentum der Gemeinde nachgewiesen sei. Die Gemeinde verkenne, dass die kommunale Vermessungskommission sachlich nicht zuständig sei, über Eigentum zu entscheiden, es handle sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit. Die Abweisung der Klage im Zivilverfahren bedeute, dass die Eigentumssituation der Parzelle Nr. xx1 immer noch nicht geklärt sei. Das Bezirksgericht Visp habe zwar das Gesuch der Gemeinde um Erlass superprovisorischer Massnahmen am 30. April 2021 gutgeheissen, jedoch mit Entscheid Z2 21 34 vom 25. Februar 2022 das Gesuch der Gemeinde um Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen. Es habe klar festgehalten, dass aus der Abweisung der Klage im Verfahren Z1 15 114 nicht geschlossen werden könne, dass das Grundstück herrenlos geworden sei. Der Gemeinde sei es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sich die Parzelle Nr. xx1 in ihrem Eigentum befinde bzw. herrenlos sei. Die Gemeinde habe gegen dieses Urteil des Bezirksgerichts Beschwerde beim Kantonsgericht eingereicht. Sie habe zudem erfolglos versucht, im Strafverfahren S1 22 6 vor Bezirksgericht Visp Parteistellung zu erhalten und sei anlässlich der Gesamtrevision der Nutzungsplanung mit dem Versuch gescheitert, auf den Parzellen Nrn. xx1 und xx2 eine Verkehrszone zu errichten. Dies zeige auf, dass er keine mutwilligen oder querulatorische Verfahren führe, sondern lediglich seine Rechte geltend mache.

F. Der Staatsrat verzichtete am 13. April 2022 auf die Einreichung einer Duplik und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde duplizierte am 29. April 2022 und hielt ihre Rechtsbegehren aufrecht. Sie entgegnete, das Bezirksgericht Visp habe rechtskräftig über die Eigentumssituation und den Entscheid der kommunalen Vermessungskommission, welcher nicht aufgehoben worden sei, entschieden. Den Anträgen des Beschwerdeführers auf Verweisung auf den Zivilweg und Feststellung der Nichtigkeit könne daher nicht gefolgt werden.

Erwägungen

1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 VVRG dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Staatsratsentscheids, durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass er gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).

1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 VVRG dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Staatsratsentscheids, durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass er gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).

2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.

3. Der Beschwerdeführer beantragt als Beweismittel die von ihm hinterlegten Urkunden sowie die Edition der Akten des Bezirksgerichts Visp zum Verfahren Z1 15 114.

3.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs und die Parteien haben das Recht, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen (BGE 146 IV 218 E. 3.1.1; 145 I 167 E. 4.1). Das Beweisverfahren kann nach der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre geschlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu verletzen, wenn die entscheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; ZWR 2009 S. 46 E. 3b; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., 2013, N. 153 und N. 537). Dies trifft u. a. zu, wenn eine Beweisführung über einen nicht rechtlich relevanten Sachverhalt verlangt wird (Art. 80 Abs. 1 lit. d, Art. 56 und Art. 17 Abs. 2 VVRG; BGE 131 I 153 E. 3). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder den Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, a.a.O., N. 153, 154 und 537).

3.2 Das Kantonsgericht hat die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente zu den Akten genommen. Am 26. Januar 2022 hat der Staatsrat die Akten des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens eingereicht. Die vorhandenen Akten enthalten mithin die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Deshalb wird auf zusätzliche Beweisabnahmen - insbesondere die Edition weiterer Akten - verzichtet.

4. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Entscheid der kommunalen Vermessungskommission vom 29. Mai 2015 sei teilnichtig, da die Vermessungskommission sachlich

nicht zuständig sei, über das Eigentum der Parzelle Nr. xx1 zu entscheiden. Dieser über die Kompetenzen der Vermessungskommission hinausgehende Entscheid müsse entgegen der Ansicht des Staatsrats gestützt auf Art. 154 Abs. 1 GemG und Art. 43 Abs. 2 VVRG mit Verwaltungsbeschwerde anfechtbar sein.

4.1 Die kommunale Vermessungskommission hat mit ihrem Einspracheentscheid vom 29. Mai 2015 im Anschluss an die Auflage der Vermessungsdokumente und die Behandlung der Einsprachen die Grenzziehung der Parzelle Nr. xx1 bestätigt und gleichzeitig die Parzelle als "öffentlicher Boden" im Eigentum der Gemeinde eingestuft. Der Staatsrat hat dazu ausgeführt, auf die Begehren betreffend Feststellung der Nichtigkeit des Entscheids der kommunalen Vermessungskommission vom 29. Mai 2015 und Zuweisung bzw. Feststellung von Allein- oder Miteigentum an der Parzelle Nr. xx1 könne nicht eingetreten werden. Es handle sich um zivilrechtliche Streitigkeiten, für welche das Zivilgericht und nicht der Staatsrat zuständig sei, verwiesen werde auf das Urteil Z1 15 114 des Bezirksgerichts Visp vom 14. Mai 2020.

4.2 Art. 19 Abs. 1 bis 3 des kantonalen Gesetzes über die amtliche Vermessung vom 16. März 2006 (SGS/VS 211.6; fortan VermG) sehen vor, dass die betroffenen Eigentümer von der öffentliche Auflage der amtlichen Vermessungsdokumente durch öffentliche Bekanntmachung und durch einen Brief der Vermessungskommission in Kenntnis gesetzt werden und innerhalb der 30-tägigen Auflagefrist gegen die Dokumente der amtlichen Vermessung bei der Vermessungskommission begründete Einsprache erheben können. Gemäss Art. 19 Abs. 4 VermG können die Eigentümer gegen den Einspracheentscheid innert 30 Tagen beim Zivilrichter Klage erheben; die Schweizerische Zivilprozessordnung ist anwendbar. Daher kann gegen den Einspracheentscheid der kommunalen Vermessungskommission gemäss Art. 43 Abs. 1 und 2 VVRG sowie Art. 42 VermG keine Verwaltungsbeschwerde beim Staatsrat erhoben werden. Es handelt sich auch bei der zwischen dem Beschwerdeführer und der Gemeinde umstrittenen Eigentumsfrage nicht um eine Verwaltungsstreitsache, welche in die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsrechtspflegebehörden fällt (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 VVRG; Art. 154 Abs. 1 GemG): Wie der Staatsrat mit Verweis auf das Urteil des Bezirksgerichts Visp Z1 15 114 vom 14. Mai 2020 korrekt festgehalten hat, handelt es sich um eine Angelegenheit des Zivilrechts (vgl. Art. 641 Abs. 2 ZGB; Art. 88 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272], Stephan Wolf/Wolfgang Wiegand, in: Basler Kommentar ZGB II, Thomas Geiser/Stephan Wolf [Hrsg.], 6. A., 2018, Art. 641 ZGB N. 69). Der Staatsrat ist folglich zu Recht auf die Rügen betreffend den Einspracheentscheid der Vermessungskommission vom 29. Mai 2015 und der Eigentumsfeststellung mangels Zuständigkeit nicht eingetreten. Mangels Zuständigkeit kann die öffentlich-rechtliche Abteilung des Kantonsgerichts auf das Rechtsbegehren, es sei die Teilnichtigkeit des Entscheids der Vermessungskommis-sion vom 29. Mai 2015 festzustellen, ebenfalls nicht eintreten.

5. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der Staatsrat hätte die Nichtigkeit des Entscheides des Gemeinderats vom 27. Oktober 2020 feststellen bzw. den Entscheid aufheben müssen. Nicht der Gemeinderat, sondern das Zivilgericht sei für die Feststellung oder Zuweisung von Eigentum zuständig. Sowohl der Staatsratsentscheid sowie der Entscheid des Gemeinderats würden die Eigentumsgarantie verletzen.

5.1 Der Staatsrat hat zur Frage, ob der Entscheid des Gemeinderats vom 27. Oktober 2020 aufzuheben sei, erwogen, der Gemeinderat habe lediglich den vom Bezirksgericht Visp mit seinem Urteil Z1 15 114 vom 14. Mai 2020 nicht aufgehobenen Entscheid der kommunalen Vermessungskommission vom 29. Mai 2015 bestätigt. Es liege entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts vor, selbst wenn der genannte Entscheid sich von der Urteilsbegründung des Bezirksgerichts unterscheide. Das Begehren auf Aufhebung des Entscheids des Gemeinderats sei daher abzuweisen.

5.2 Der Gemeinderat hat seinen Entscheid vom 27. Oktober 2020, mit welchem er den Entscheid der Vermessungskommission vom 29. Mai 2015 bestätigt, auf Art. 7 VermG gestützt. Er führt aus, dass der Gemeinderat für die Ernennung der Vermessungskommission zuständig sei, sodass er auch sachlich zuständig sei für den Erlass des vorliegenden Entscheids.

5.2.1 Für die Auslegung des Verwaltungsrechts gelten die üblichen Methoden der Gesetzesauslegung; es gelangen die grammatikalische, historische, zeitgemässe, systematische und teleologische Auslegungsmethode zur Anwendung (Ulrich Häfelin/ Georg Müller/ Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., 2020, N. 177; René Wiederkehr/ Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band 1, Bern 2012, § 4 N. 936). Gesetzesbestimmungen sind in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. An einen klaren Gesetzeswortlaut ist die rechtsanwendende Behörde gebunden. Abweichungen davon sind indessen zulässig oder sogar geboten, wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen, dass er nicht dem wahren Sinn der Bestimmung entspricht. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben. Vom klaren Wortlaut kann ferner abgewichen werden, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, welches der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann. Im Übrigen sind bei der Auslegung alle herkömmlichen Auslegungselemente zu berücksichtigen, wobei das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus befolgt und es ablehnt, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrundeliegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Entstehungsgeschichte ist zwar nicht unmittelbar entscheidend, dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen (BGE 143 II 685 E. 4; 143 II 699 E. 3.3; je mit weiteren Hinweisen; vgl. zu den einzelnen Auslegungsmethoden Monika Pfaffinger, in: Andrea Büchler/Dominique Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. A., 2018, N. 4 zu Art. 1 ZGB). Nach dem pragmatischen Methodenpluralismus sind die Auslegungsmethoden miteinander zu kombinieren, wobei keiner Methode der Vorrang zukommt. Im Verwaltungsrecht steht dennoch die teleologische Auslegungsmethode im Vordergrund, da es um die Erfüllung staatlicher Aufgaben und die Verwirklichung öffentlicher Interessen geht, die einen bestimmten Zweck verfolgen (René Wiederkehr/ Paul Richli, a.a.O., § 4 N. 950 f.).

5.2.2 Art. 7 VermG hält Folgendes fest:

"Art. 7 Gemeinderat 1Der Gemeinderat ernennt die Vermessungskommission und deren Präsidenten.

2Er nimmt bei der Festsetzung des Vermessungsprogramms teil.

3Er genehmigt die von der Nomenklaturkommission empfohlenen geografischen Namen.

4Er bestimmt die Gemeindegrenzen im Einverständnis mit den Nachbargemeinden."

Die Bestimmung sieht folglich nicht vor, dass der Gemeinderat Entscheide der kommunalen Vermessungskommission bestätigt. Aus Abs. 1 der Bestimmung kann der Gemeinderat auch nicht die Befugnis ableiten, Verfügungen über die Zuweisung oder Feststellung von Grundeigentum zu erlassen; der Gemeinderat ist nach dem klaren Wortlaut lediglich für die Ernennung der Mitglieder der Vermessungskommission zuständig. Es bestehen keine triftigen Gründe zur Annahme, dass der Wortlaut nicht dem wahren Sinn der Bestimmung entspricht: Aus den Materialien gehen keine solchen Gründe hervor (Botschaft des Staatsrats vom 23. Februar 2011 zum Gesetzesentwurf über die Anpassung des Gesetzes über die amtliche Vermessung und Geoinformation vom 16. März 2006; Botschaft des Staatsrats vom 7. Juli 2005 zum Entwurf des Gesetzes über die Amtliche Vermessung und Geoinformation) und solche Gründe ergeben sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Norm oder der Gesetzessystematik. Wie bereits ausgeführt handelt sich bei der Eigentumsfrage um eine Angelegenheit des Zivilrechts (siehe oben E. 4.2).

5.3 Die Gemeinde verweist im Entscheid vom 27. Oktober 2020 zudem auf Art. 664 Abs.

1 ZGB und Art. 162 Abs. 2 EGZGB, welche es der Gemeinde erlaube, ein herrenloses Grundstück in ihr Verwaltungs- oder Finanzvermögen aufzunehmen.

5.3.1 Gemäss Art. 162 Abs. 1 EGZGB benachrichtigt der Grundbuchverwalter die betroffene Einwohnergemeinde unverzüglich über die Aufgabe des Eigentums an einem Grundstück. Nach der Benachrichtigung entscheidet die Einwohnergemeinde, ob sie das Grundstück in ihr Verwaltungs- oder Finanzvermögen aufnehmen oder das Eigentum am Grundstück ablehnen will (Art. 162 Abs. 2 EGZGB). Aus der Stellungnahme des Rechtsamtes der Dienststelle für Grundbuchwesen vom 1. März 2021 geht hervor, dass das Grundbuchamt kein Verfahren im Rahmen einer Dereliktion des Grundstücks Nr. xx1 eingeleitet hat (S. 116). Die Gemeinde ist folglich auch nicht gestützt auf Art. 162 Abs. 2 EGZGB berechtigt, über das Eigentum der Parzelle Nr. xx1 zu verfügen, zumal sie nicht behauptet, dass der zuständige Grundbuchverwalter ein Verfahren nach Art.

162 EGZGB eingeleitet hätte, sondern sich lediglich auf das Urteil Z1 15 114 des Bezirksgericht Visp vom 14. Mai 2020 beruft (vgl. lit. d, f und g des Entscheids des Gemeinderats vom 27. Oktober 2020).

5.3.2 Im Übrigen geht aus den Akten hervor, dass das Bezirksgericht Visp mit Urteil Z1 15 114 vom 14. Mai 2020 zwar die Eigentumsfeststellungsklage des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Inzwischen ist jedoch ein weiteres zivilrechtliches Verfahren zwischen der Gemeinde und dem Beschwerdeführer hängig (vgl. S. 531 ff.): Das Bezirksgericht hat ein Gesuch der Gemeinde um Erlass vorsorglicher Massnahmen gegen den Beschwerdeführer abgewiesen und dabei unter anderem ausgeführt, die Miteigentumsanteile an der Parzelle Nr. xx1 hätten im Verfahren Z1 15 114 mangels Kenntnis der übrigen Eigentümer von Gebäuden des Weilers, die nicht Prozesspartei gewesen seien, nicht zugeteilt werden können. Dennoch sei in den Erwägungen klar festgehalten, dass sich die Parzelle Nr. xx1 im Miteigentum sämtlicher Eigentümer von Gebäuden im Weiler befinde. Aus der Abweisung der Klage, die auf Zuteilung eines exakten Miteigentumsanteils vom 9/10 gelautet habe, könne nicht auf die Herrenlosigkeit des Grundstücks geschlossen werden. Die Gesuchstellerin trage keine geeigneten Beweismittel vor, welche das Eigentum der Gemeinde bzw. die Herrenlosigkeit der Parzelle glaubhaft machen würden (Urteil Z2 21 34 des Bezirksgerichts Visp vom 25. Februar 2022 E. 3.2.2 S. 8). Die Gemeinde hat gegen dieses Urteil Beschwerde bei der Zivilkammer des Kantonsgerichts eingereicht (Verfahren C3 22 36). Die Eigentumsfrage ist folglich nach wie vor umstritten und Gegenstand einer zivilrechtlichen Streitigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und der Gemeinde.

5.4 Der Gemeinderat verweist im Entscheid vom 27. Oktober 2020 schliesslich auf Art. 9 des Strassengesetzes vom 3. September 1965 (StrG; SGS/VS 725.1) sowie auf Art. 163 Abs. 3 EGZGB: Nach Art. 9 StrG gelten alle öffentlichen Verkehrswege (befahrbar oder nicht) die im öffentlichen Eigentum stehen und die nicht zu einer anderen Kategorie gehören, als Gemeindewege. Gemäss Art. 163 Abs. 3 EGZGB fallen Gemeindestrassen in das öffentliche Eigentum der Gemeinden. Aus dem Schreiben des Verwaltungs- und Rechtsdienstes des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt vom 23. November 2016 geht hervor, dass im Gebiet "C - B _________" in den letzten

15 Jahren kein Plangenehmigungsverfahren für eine Gemeindestrasse stattgefunden hat (S. 590 f.). Das Bezirksgericht Visp hat dazu ausgeführt, dass es sich bei der Parzelle Nr. xx1 nicht um öffentliches Eigentum, sondern um gemeinschaftliches Eigentum sämtlicher Eigentümer von Gebäuden im Weiler handle und folglich keine Gemeindestrasse i.S.v. Art. 9 StrG vorliegen könne (Urteil Z1 15 114 des Bezirksgerichts Visp vom 14. Mai 2020 E. 5). Wie bereits ausgeführt ist die zivilrechtliche Frage des Eigentums zwischen der Gemeinde und dem Beschwerdeführer nach wie vor umstritten (siehe oben E. 5.3.2). Dass inzwischen eine Widmung der Parzelle Nr. xx1 als öffentlicher Verkehrsweg im dafür vorgesehenen Verfahren stattgefunden hat (vgl. Art. 20 ff. StrG), wird von der Gemeinde weder im Entscheid vom 27. Oktober 2020 noch anderweitig dargelegt und dergleichen geht auch nicht aus den Akten hervor. Die Bestimmungen Art. 9 StrG und Art.

163 Abs. 3 EGZGB können nach dem Gesagten nicht als gesetzliche Grundlage für den Entschied des Gemeinderats vom 27. Oktober 2020 dienen, wonach die Parzelle Nr. xx1 der Gemeinde zu Eigentum zugewiesen werde.

5.5 Ein Grundrechtsträger ist primär gehalten, seine Rechte auf zivilrechtlichem Weg geltend zu verwirklichen (z.B. Art. 641 Abs. 2 oder Art. 926 ff. ZGB), erst subsidiär kommt eine allfällige staatliche Interventionspflicht zum Tragen (Klaus A. Vallender/ Peter Hettich, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A., 2014, Art.

26 BV N. 19). Sofern im überwiegenden öffentlichen Interesse auf genügender gesetzlicher Grundlage unter Beachtung der Verhältnismässigkeit Enteignungen oder Eigentumsbeschränkungen, welche solchen gleichkommen, vorgenommen werden, ist volle Entschädigung zu leisten (Art. 26 Abs. 2 BV; Art. 6 Abs. 2 KV; Klaus A. Vallender/ Peter Hettich, a.a.O., Art. 26 BV N. 31). Der Gemeinderat führt in seinem Entscheid aus, dem Kläger bzw. Beschwerdeführer sei im Rahmen der amtlichen Vermessung die Parzelle Nr. xx3 mit einer Fläche von 27 m2 überlassen worden, womit sein Anspruch mehr als berechtigt abgegolten worden sei; die Parzelle Nr. xx1 verfüge lediglich über eine Fläche von 118 m2, was für jeden Hütteneigentümer einen Anspruch auf eine Fläche von weit unter 27 m2 zur Folge hätte. Dieses Vorgehen der Gemeinde wäre allenfalls im Sinne einer Enteignungsentschädigung durch Leistung von Realersatz nach Art. 11 Abs. 2 kEntG zulässig. Die Gemeinde hat jedoch gemäss Entscheid des Gemeindesrates vom 27. Oktober 2020 kein Enteignungsverfahren eingeleitet (vgl. Art. 19 ff. kEntG), sondern ihren Entscheid auf Art. 7 VermG gestützt, welcher dem Gemeinderat nicht erlaubt, über die Zuweisung oder Feststellung von Grundeigentum zu verfügen oder ohne Zustimmung des Eigentümers Realersatz festzulegen (siehe oben E. 5.3).

5.6 Es besteht nach dem Gesagten keine gesetzliche Grundlage, welche den Gemeinderat berechtigen würde, einen Entscheid über die Zuweisung bzw. die Feststellung von Eigentum an der Parzelle Nr. xx1 zu erlassen oder ohne Durchführung eines Enteigungsverfahrens Realersatz für dieses Grundstück festzulegen. Der Staatsrat hat den Entscheid des Gemeinderates vom 27. Oktober 2020 zu Unrecht nicht aufgehoben. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen und der Staatsratsentscheid aufzuheben, womit nach dem Grundsatz der devolutiven Wirkung der Beschwerde (sog. Devolutiveffekt) der Entscheid des Gemeinderates vom 27. Oktober 2020 als mitaufgehoben gilt (BGE 135 I 265 E. 4.1; 134 II 142 E. 1.4; 125 II 29 E. 1c). Es besteht daher kein schutzwürdiges Interesse mehr an der Feststellung der Nichtigkeit des Entscheides des Gemeinderats, weshalb diesem Begehren des Beschwerdeführers nicht entsprochen werden kann (Art. 34 Abs. 2 VVRG; Pierre Tschannen/ Ulrich Zimmerli/ Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., 2014, § 28 N. 64). Was die Rüge angeht, der Staatsrat habe den Sachverhalt betreffend die Eigentumssituation des Grundstücks falsch festgestellt, so handelt es sich um eine Angelegenheit des Zivilrechts (siehe oben E. 4.2 und 5.3.2).

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als teilweise obsiegende Partei mit den entsprechenden Folgen für die Tragung der Kosten und für die Zusprechung einer Parteientschädigung.

6.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Unterliegt sie nur teilweise, so werden die Kosten ermässigt (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Den Behörden des Bundes, des Kantons und der Gemeinden, werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Vorliegend besteht kein Grund, von der Regel abzuweichen, weshalb der Beschwerdeführer als teilweise unterliegende Partei eine reduzierte Gerichtsgebühr zu bezahlen hat. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die reduzierte Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 000.-- festgesetzt.

6.2 Als teilweise obsiegende Partei hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 91 Abs. 1 VVRG Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Sie umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 Abs. 1 GTar). Letztere sind in Anwendung der Art. 27 ff. GTar festzusetzen und betragen im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwischen Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.-- (Art. 39 GTar). Die Parteientschädigung ist aufgrund der Bedeutung, der Schwierigkeit und des Umfangs des Falls sowie der vom Anwalt nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei festzusetzen. Unter Berücksichtigung der für die Festsetzung der Entschädigung geltenden Regeln sowie des notwendigen und der Schwierigkeit der Streitsache angemessenen Aufwandes wird die reduzierte Entschädigung auf insgesamt Fr. 1 200.-- (inkl. MwSt. und Auslagen) festgelegt und der Gemeinde auferlegt (Art. 91 Abs. 2 VVRG).

6.3 Den Behörden oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, darf in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 91 Abs.

3 VVRG). Die Gemeinde beantragt eine Parteientschädigung, da der Beschwerdeführer durch zahlreiche Verfahren der Gemeinde unnötige Aufwendungen verursacht habe.

6.3.1 In der Praxis wird dem Gemeinwesen abweichend von der Grundregel eine Parteientschädigung gewährt, falls die Gemeinde nicht in erster Linie hoheitliche Interessen wahrt, sondern wie eine Privatperson betroffen ist (z.B. als Bauherrin oder Grundeigentümerin) oder wenn das Verfahren ausserordentliche Bemühungen seitens der Gemeinde erfordert hat, z.B. bei unüblich aufwendigen Untersuchungen. Hingegen geht die Praxis davon aus, dass wer zur Regelung von Rechtsverhältnissen durch Verfügung berechtigt ist, seine Rechte in einem Rechtsmittelverfahren selbst wahren kann. (Ruth Herzog, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Ruth Herzog/ Michel Daum [Hrsg.], 2. A., 2020, N. 37 ff. zu Art. 104 VRPG; Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, Alain Griffel [Hrsg.], 3. A., 2014, N. 54 und 57 zu § 17 VRG).

6.3.2 Die Gemeinde hat vorliegend einen Entscheid über die Eigentumsverhältnisse eines Grundstückes getroffen, ohne dass dafür eine gesetzliche Grundlage besteht und ist daher nicht wie eine Privatperson betroffen. Die Gemeinde hat neben der Mandatierung eines Rechtsanwaltes keinen Aufwand für das vorliegende Verfahren geltend gemacht. Die Rechtsbegehren und Rügen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren haben sich als teilweise begründet erwiesen. Dass zwischen dem Beschwerdeführer und der Gemeinde weitere Verfahren geführt worden sind oder noch anhängig sind, stellt keinen Grund dar, ihn zur Leistung einer Entschädigung für das vorliegende Verfahren zu verpflichten (siehe oben E. 5.3.2 und 5.4). Der Gemeinde wird nach dem Gesagten keine Parteientschädigung zugesprochen.

Demnach erkennt das Kantonsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. X _________ wird eine Parteientschädigung von Fr. 1 200.-- zu Lasten der Einwohnergemeinde A _________ zugesprochen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1 000.-- werden X _________ auferlegt.

4. Das Urteil wird X _________, dem Staatsrat des Kantons Wallis und der Einwohnergemeinde A _________ schriftlich mitgeteilt.

Sitten, 27. Mai 2022