A1 22 135
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16 décembre 2022Français17 min
A1 22 135 URTEIL VOM 16. DEZEMBER 2022 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner, Richter, in Sachen EINWOHNERGEMEINDE X _________, Beschwerdeführerin, gegen STAATSRAT DES KANTONS W...
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A1 22 135
URTEIL VOM 16. DEZEMBER 2022
Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner, Richter,
in Sachen
EINWOHNERGEMEINDE X _________, Beschwerdeführerin,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, 1950 Sitten, Vorinstanz,
Y _________, Beschwerdegegner,
Z _________ AG, betroffene Dritte,
(Patente & öffentliche Lokale)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 28. Juni 2022.
Sachverhalt
A. Mit Entscheid vom 14. Juli 2021 resp. 19. August 2021 (zugestellt am 25. August 2021) bewilligte die Gemeinde X _________ (fortan Gemeinde) Y _________ «das gewerbsmässige Angebot von Plätzen für Camping» auf den Parzellen. xxx1 und xxx2, in A _________, unter der Schildbezeichnung «B _________, in A _________», während den festgelegten Öffnungszeiten, jeweils Sommersaison (1. Mai – 31. Oktober) von Montag – Sonntag 7.00 – 21.00 Uhr. Gleichzeitig wurde die Einsprache von C _________ vom 24. Juli 2021 teilweise gutgeheissen, wonach die mangelnde Signalisation durch Y _________ zu verbessern sei, so dass eine klare Unterscheidung zwischen dem B _________ und dem Camping Z _________ (von C _________) für die Gäste möglich sei. Die restlichen Einsprachepunkte wurden abgewiesen, wonach die Betriebsbewilligung nicht einen Bewirtschaftungsbetrieb, sondern lediglich einen Betrieb von Stellplätzen umfasse. Zudem sei die Parzelle Nr. xxx2 vollumfänglich in der Campingzone zu belassen, nachdem die 65 kV-Leitung abgebrochen worden sei.
B. Dagegen erhob C _________ von der Z _________ AG am 24. September 2021 Beschwerde beim Staatsrat und beantragte, Y _________ die Betriebsbewilligung zu entziehen. Die Bewilligung verstosse gegen Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes und des Gesetzes über die Beherbergung, die Bewirtung und den Kleinhandel mit alkoholischen Getränken vom 8. April 2004 (GBB; SGS/VS 935.3). Der Campingbetreiber sei niemals anwesend und es existiere kein Platzwart. Für die Parzelle Nr. xxx2 müsse eine neue Betriebsbewilligung eingeholt werden. Gewerbsmässige Plätze würden auch zwischen 21.00 und 7.00 Uhr angeboten, was gegen die Bewilligung verstosse.
Am 16. November 2021 (Datum des Poststempels: 6. Dezember 2021) empfahl Y _________ sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Am 6. Dezember 2021 beantragte die Gemeinde die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. Die Begriffe Camping und Stellplätze würden nirgends definiert. Die öffentliche Kanalisation zur Abwasserentsorgung sei vorhanden. Die sanitären Anlagen würden den gesetzlichen Vorschriften genügen. Es liege in der Verantwortung der Nutzer, ihr Abwasser ordentlich zu entsorgen. Der B _________ sei während 5 Jahren Bestandteil des Campings Z _________ gewesen. Die Öffnungszeiten definierten lediglich die Zeiten, während denen der Anbieter die Gäste in Empfang nehmen und verabschieden könne. Die Meldescheine der Gästekontrolle würden der D _________ AG abgegeben.
C. Mit Entscheid vom 28. Juni 2022 hiess der Staatsrat die Beschwerde teilweise gut und hob die angefochtene Verfügung bezüglich der Parzelle Nr. xxx2 auf. Soweit sie die Parzelle Nr. xxx1 betreffe, werde sie insoweit aufgehoben, als dass eine Nutzung als Camping nicht zonenkonform sei; diesbezüglich werde die Auflage gemacht, die Bereiche des zulässigen Campings der Parzelle Nr. xxx1 klar abzugrenzen. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die in der Betriebsbewilligung festgelegten Räumlichkeiten und Plätze hätten insbesondere den Bestimmungen über die Raumplanung, der Bau- und Lebensmittelgesetzgebung sowie dem Umweltschutz zu entsprechen (Art. 5 Abs. 1 GBB). Dem Auszug des Zonenplans könne entnommen werden, dass sich die Parzelle Nr. xxx2 (Stellplatz) grösstenteils in der Landwirtschaftszone LW 1 und im Wald- und Forstgebiet WD befinde, wo ein Camping keine zonenkonforme Nutzung darstelle. Der Stellplatz verfüge ausserdem weder über sanitäre Anlagen noch über Infrastruktur zur Entsorgung. Die Parzelle Nr. xxx1 (Campingplatz) befinde sich teilweise in der Landwirtschaftszone LW 1, im Wald- und Forstgebiet WD und in der Zone, deren Nutzung noch nicht bestimmt sei. Die heutige Nutzung bleibe vorbehalten, bis eine definitive Zuordnung gemäss Art. 33 RPG erfolgt sei. Auf dem Campingplatz seien sanitäre Anlagen und Infrastruktur zur Entsorgung vorhanden. Die Gemeinde habe bei Camping- oder Stellplätzen zu prüfen und zu beurteilen, ob die Öffnungszeiten eingehalten werden könnten und bei Bedarf müssten Auflagen und bauliche Massnahmen in die Betriebsbewilligung aufgenommen werden. Aufgrund der Akten sei davon auszugehen, dass der Stellplatz auf allen Seiten offen sei, der Betreiber nicht ununterbrochen anwesend sei und der Stellplatz auch ausserhalb der Betriebszeiten genutzt werde. Die Bewilligung für den Stellplatz werde daher aufgehoben, während die Betriebsbewilligung für den Camping in örtlicher Hinsicht auf jene Bereiche zu beschränken sei, wo die Nutzung zonenkonform sei. Die Gemeinde sei verpflichtet zu überprüfen, ob die Betriebsbewilligung und das GBB eingehalten, nur die bewilligten Bereiche genutzt, die Öffnungszeiten eingehalten und der Betrieb nicht unrechtmässig betreten und genutzt würden. Weitere Rügepunkte (Jugendschutz, Ruhe und Ordnung, Kontrollregister, Signalisation) würden den Vollzug und die Aufsicht betreffen und seien nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
D. Gegen diesen Entscheid des Staatsrats erhob die Einwohnergemeinde X _________ (fortan Beschwerdeführerin) am 28. Juli 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren:
"- Der Entscheid des Staatsrates vom 28. Juni 2022 ist aufzuheben, soweit er die Parzelle Nr. xxx2 betrifft. - Soweit der Entscheid die Parzelle Nr. xxx1 betrifft, wird er aufgehoben, als dass eine Nutzung als Camping nicht zonenkonform sei. - Dieser Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu, da dem Beschwerdeführer keine materiellrechtlichen Vorteile entstehen dürfen."
Die Beschwerdeführerin machte geltend, der B _________ bestehe auf der Parzelle Nr. xxx1 bereits seit 1960. C _________ habe diese Parzelle bis vor wenigen Jahren selbst gepachtet und dort einen Campingplatz in gleichem Umfang wie der heutige Besitzer betrieben. Auch sein Camping Z _________ erstrecke sich über die Campingzone hinaus. Im Bereich der Stromleitung sei die Campingzone aufgehoben worden, was nun nach der Entfernung der Stromleitung im Rahmen des Raumkonzepts 2021 rückgängig gemacht werde. Die Kontrolle der Meldescheine gehöre zu den Überwachungspflichten der Gemeinde. Für den Waldstellplatz auf der Parzelle Nr. xxx2 würden «detaillierte gesetzliche Grundlagen» fehlen. Sofern die Plätze und der Gesuchsteller die vorgegebenen Anforderungen erfüllen würden, sei eine Einsprache abzuweisen. Es bestehe keine genaue Definition bezüglich der angebotenen Dienstleistungen und wie viele Toiletten und Duschen angeboten werden müssten. Grundsätzlich reiche auch nur ein Stromanschluss. Die Dienststelle habe darauf hingewiesen, dass der Kanton die Thematik des «Wildcampierens» an die Gemeinden übertragen habe.
E. Die Beschwerde wurde am 29. Juli 2022 an den Staatsrat, an Y _________ und die Z _________ AG zur Vernehmlassung weitergeleitet.
Der Staatsrat verzichtete am 17. August 2022 auf die Abgabe einer Stellungnahme, beantragte aber gestützt auf den angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig hinterlegte er die Verfahrensakten mit einem Belegverzeichnis.
Am 7. September 2022 beantragte die Z _________ AG sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. In der Gemeinde X _________ sei das Wildcampieren zwar untersagt, die Gemeinde unternehme aber nichts dagegen. Die Beschwerde der Gemeinde bezwecke, die ganze Sommersaison für Y _________ sicher zu stellen.
Am 10. September 2022 beantragte Y _________ u. a., die Beschwerde der Gemeinde gutzuheissen, den Entscheid des Staatsrats aufzuheben, seine Besitzstandsgarantie festzustellen und die Schliessung des Campings Z _________ anzuordnen. Der Camping auf der Parzelle Nr. xxx1 bestehe seit 1961. Im Rahmen der Zonenplanrevision sei zu Beginn der 2000er Jahre erstmals eine Campingzone geschaffen worden, wobei jedoch der Bereich der Hochspannungsleitung nicht eingezont worden sei. C _________ verhalte sich rechtsmissbräuchlich. Denn die Z _________ AG nutze eine Parzelle der Gemeinde und weitere Parzellen, welche alle nicht in der Campingzone liegen würden. Weder C _________ noch die Z _________ AG seien zur Beschwerde gegen den Entscheid der Gemeinde legitimiert gewesen. Die Voraussetzungen für eine Konkurrentenbeschwerde seien nicht gegeben.
F. Am 20. September 2022 reichte die Gemeinde eine Replik ein und hielt an den Rechtsbegehren fest. Nach dem Abbruch der 65 kV-Leitung verbleibe die Parzelle Nr. xxx2 nach dem Raumkonzept 2021 vollumfänglich in der Campingzone.
Am 7. Oktober 2022 reichte die Z _________ AG eine Duplik ein und beantragte, den Staatsratsentscheid aufrechtzuerhalten.
Es wurden keine weiteren Rechtsschriften eingereicht.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die Beschwerdefrist von dreissig Tagen wurde mit der Einreichung der Beschwerde am 28. Juli 2022 gewahrt (Art. 80 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 46 VVRG).
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die Beschwerdefrist von dreissig Tagen wurde mit der Einreichung der Beschwerde am 28. Juli 2022 gewahrt (Art. 80 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 46 VVRG).
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 78 Abs. 1 lit. a VVRG). Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen gerügt werden, welche vorliegend nicht einschlägig sind (Art. 78 Abs. 1 lit. b VVRG). Die Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde ist unter dem Gesichtspunkt ihrer Begründung sehr zweifelhaft. Denn die Beschwerdeschrift hat unter anderem eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts und der Begründung unter Angabe der Beweismittel sowie die Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 80 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 48 Abs. 2 VVRG). Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind. Eine Beschwerdeschrift, die sich fast wortwörtlich mit der an die Vorinstanz gerichteten Beschwerdeschrift deckt sowie der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten genügen den Mindestanforderungen nicht (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; BGE 140 III 86 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 1C_15/2020 vom 30. Januar 2020 E. 2; ZWR 2022 S. 36 E. 1.1). Tatsächlich enthält die Rechtsschrift der Beschwerdeführerin weder die Erwähnung einer gesetzlichen Bestimmung noch legt sie dar, inwiefern der Entscheid des Staatsrats aus den in Art. 78 VVRG vorgesehenen Gründen gegen das Recht verstösst. Auch der Verweis auf die Replik bei der Vorinstanz reicht nicht aus. Die Frage, ob auf die Beschwerde aufgrund der mangelhaften Rechtsschrift überhaupt einzutreten ist, kann aber offen bleiben, da auf sie aus nachfolgenden Gründen ohnehin nicht einzutreten ist.
3. Das Kantonsgericht hat die von der Beschwerdeführerin hinterlegten Belege zu den Akten genommen. Die Vorinstanz hat am 17. August 2022 die Akten mit einem Belegverzeichnis eingereicht. Die vorhandenen Akten umfassen mithin die entscheidrelevanten Belege und Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Das urteilende Gericht nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in antizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel würden nichts an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage ändern, weshalb auf zusätzliche Beweisabnahmen verzichtet wird.
4. Die Beschwerdelegitimation ist von Amtes wegen und in jedem Stadium des Verfahrens zu prüfen (Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 3 VVRG). Die Beschwerdeführerin ficht vorliegend einen Entscheid des Staatsrats an, mit dem festgestellt wird, dass sich die Parzellen Nrn. xxx1 und xxx2 teilweise in der Landwirtschaftszone LW 1 und im Wald- und Forstgebiet WD befinden, wo ein Camping keine zonenkonforme Nutzung darstelle. Die Gemeinde wird angewiesen, die Betriebsbewilligung in örtlicher Hinsicht auf jene Bereiche zu beschränken, deren Nutzung für Camping erlaubt ist. Hinsichtlich der Signalisation der Betriebe hat die Gemeinde die Betriebsbewilligungen der beiden Betriebe zu überprüfen und gegebenenfalls zusätzliche Auflagen zu erteilen. Die Sache wurde daher im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurückgewiesen.
4.1 Gemäss der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellen Rückweisungsentscheide Zwischenentscheide dar, gegen die eine Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde (BGE 142 II 20 E. 1.2; 133 V 477 E. 4.2). In Art. 41 Abs. 2 VVRG ist ebenfalls festgehalten, dass Vorund oder Zwischenverfügungen nur dann selbstständig anfechtbar sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Einzig falls der angefochtene Rückweisungsentscheid der unteren Instanz keinerlei Entscheidungsspielraum mehr lässt, wirkt er sich für die Parteien verfahrensabschliessend aus (BGE 138 I 143 E. 1.2). Enthält der Rückweisungsentscheid allerdings keine Vorgaben, sondern verpflichtet er nur dazu, eine ungenügend abgeklärte Frage näher zu prüfen, fehlt der Behörde bzw. dem Gemeinwesen in der Regel das sofortige Anfechtungsinteresse. In diesem Fall führt die Rückweisung bloss zu einer Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens, was praxisgemäss keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil begründet (vgl. Michel Daum, in: Ruth Herzog/Michel Daum (Hrsg.), Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. A., 2020, N. 41 zu Art. 61). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 41 Abs. 2 VVRG liegt vor, wenn der zu befürchtende Nachteil auch durch einen für die rechtsuchende Partei günstigen Endentscheid im Nachhinein nicht mehr behoben werden kann (vgl. BGE 140 V 321 E. 3.6; Urteil des Bundesgerichts 1C_580/2021 vom 17. Juni 2022 E. 1.3.2).
4.2 Nachfolgend ist zu prüfen, inwiefern der angefochtene Rückweisungsentscheid verbindliche Vorgaben enthält und für die Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 41 Abs. 2 VVRG) bzw. die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat und zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG).
4.2.1 Auf Seite 3 des angefochtenen Entscheids hält die Vorinstanz fest, dass die in der Betriebsbewilligung festgelegten Räumlichkeiten und Plätze insbesondere den Bestimmungen über die Raumplanung, die Bau- und Lebensmittelgesetzgebung sowie den Umweltschutz zu entsprechen hätten (Art. 5 Abs. 1 GBB). Und auf Seite 5 kommt sie zum Schluss, dass die Betriebsbewilligung in örtlicher Hinsicht auf jene Bereiche zu beschränken sei, deren Nutzung für Camping erlaubt sei. Sie begründet dies damit, dass aus dem Auszug des Zonenplans, der zum Zeitpunkt der Erteilung der Betriebsbewilligung in Kraft war und bis dato gültig sei, hervorgehe, dass die Parzellen Nrn. xxx1 und xxx2 nicht vollständig in der Campingzone C seien. Aufgrund dessen weist die Vorinstanz die Gemeinde an, die Bereiche des Campingplatzes, in denen Camping zulässig sei, klar abzugrenzen. Es geht hier um die Kontrollbefugnisse der Gemeinde, welche in jedem Fall vor der Erteilung einer Betriebsbewilligung von Amtes wegen die Einhaltung der Art. 4 bis 6 GBB prüfen muss. Die Gemeindebehörde ist verpflichtet, von Amtes wegen die Konformität der Räumlichkeiten und Plätze mit den Bestimmungen über die Raumplanung, die Bau- und Lebensmittelgesetzgebung sowie den Umweltschutz gemäss Art. 5 GBB zu prüfen und eine beantragte Bewilligung abzulehnen, wenn die genannten Bestimmungen nicht eingehalten werden. Hier geht es auch um das Verhältnis von Baubewilligung und Gastgewerbebewilligung. Dieses Problem hängt damit zusammen, dass die Baubewilligung wesentlich durch das Bundesrecht vorgegeben ist (vgl. Art. 22, Art. 24 ff., Art. 33 f. des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [RPG; SR 700]), während Inhalt und Verfahren der Gastgewerbebewilligung vollständig im kantonalen Recht geregelt sind (auch hinsichtlich der inhaltlichen Abgrenzung der beiden Bewilligungen; vgl. dazu Alexander Ruch, in: Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], 2020, Art.
22 Rz. 46). In der Regel handelt es sich bei der Gastgewerbebewilligung um eine Betriebsbewilligung, welche typischerweise voraussetzt, dass die erforderlichen baulichen Massnahmen schon ausgeführt sind, weil dies eine Voraussetzung ihrer Erteilung ist (vgl. Arnold Marti, in: Kommentar zum RPG, Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], 2010, Art. 25a Rz. 19). Aufgrund der Lehre und der Rechtsprechung ergibt sich, dass bauliche Massnahmen und neue Nutzungen bzw. Nutzungsarten im Zusammenhang mit Gastwirtschaftsbetrieben aufgrund der Vorschriften des RPG im Rahmen des auch Drittbetroffenen Rechtsschutz gewährenden Baubewilligungsverfahrens geprüft werden müssen (so etwa für die Schaffung von Aussengastwirtschaften: Urteil des Bundesgerichts 1C_47/2008 vom 8. August 2008, publiziert in ZBl 111/2010, S. 397 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1C_640/2015 vom 20. September 2016, kommentiert in ZBl 118/2017, S.
400 ff., S. 407). Die Vorinstanz hat der Gemeinde hier aber keine Vorgaben gemacht, zu was für einem Ergebnis die Prüfung führen solle, der Entscheidungsspielraum der Gemeinde wird damit in keiner Weise eingeschränkt und es handelt sich nicht um eine präjudizierende Anweisung.
4.2.2 Weiter weist die Vorinstanz die Gemeinde an, zu überprüfen, ob die Betriebsbewilligung und das GBB eingehalten, nur die bewilligten Bereiche genutzt, die Öffnungszeiten eingehalten und der Betrieb nicht unrechtmässig betreten und genutzt würden. Die Gemeinde habe widrigenfalls gestützt auf Art. 7 GBB tätig zu werden.
Auch hier verbleibt der Gemeinde ein Entscheidungsspielraum und es werden keine präjudizierenden Anweisungen verfügt. Es wird seitens der Vorinstanz offengelassen, welche Bereiche zonenkonform sind, was einer Bewilligungspflicht untersteht und ob allenfalls die Besitzstandsgarantie greift. Diese Prüfung überlässt die Vorinstanz der Gemeinde und gibt kein Resultat vor. Welche Massnahmen allenfalls zu verfügen wären, überlässt die Vorinstanz ebenfalls der Überprüfung durch die Gemeinde. Betreffend die in Erwägung zu ziehenden Massnahmen führt die Vorinstanz einzig die in Frage kommenden Massnahmen gemäss dem GBB auf. Die Vorinstanz beschneidet auch hier in keiner Weise die Entscheidungsfreiheit der Gemeinde. Es ist nicht ersichtlich und nachvollziehbar, inwiefern die Vorinstanz gegenüber der Gemeinde materiellrechtliche Vorgaben gemacht hat.
4.2.3 Erschöpft sich der Rückweisungsentscheid, wie im vorliegenden Fall, darin, dass die Angelegenheit ungenügend abgeklärt und deshalb näher zu prüfen ist, ohne dass damit materiellrechtliche Vorgaben verbunden sind, so entsteht der Behörde an die zurückgewiesen wird, in der Regel kein nicht wieder gutzumachender Nachteil, führt die Rückweisung doch bloss zu einer dieses Kriterium nicht erfüllenden Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens (vgl. BGE 140 II 315 E. 1.3.1). Nichts Anderes gilt vorliegend für die Beschwerdeführerin, die neue Entscheide zu fällen hat. Da der angefochtene Entscheid der Vorinstanz somit keine materiellrechtlichen Vorgaben enthält und der Entscheidungsspielraum vollumfänglich bei der Gemeinde verbleibt, entsteht dadurch kein nicht wiedergutzumachender Nachteil und sie ist zur vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht legitimiert, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
5. Die Beschwerdeführerin gilt bei diesem Verfahrensausgang als unterliegende Partei mit den entsprechenden Folgen für die Tragung der Kosten und für die Zusprechung einer Parteientschädigung.
5.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Den Behörden von Kanton und Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis, und ohne dass es sich um ihre Vermögensinteressen handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftreten, werden gemäss Art. 89 Abs. 4 VVRG in der Regel keine Kosten auferlegt. Das Gesetz verbietet nur in der Regel eine Kostenauferlegung, sodass Ausnahmen möglich sind, beispielsweise bei mutwilliger oder trölerischer Prozessführung (vgl. Thomas Geiser, in: Marcel Alexander Niggli/ Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger/Lorenz Neubühler [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. A., Basel 2018, N. 30 zu Art. 66 BGG) oder aufgrund des Verursacher- oder Billigkeitsprinzips (vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich 2014, N. 48 i.V.m. N. 59 und N. 63 f. zu §
13 VRG). Vorliegend rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin ausnahmsweise die Kosten von Verfahren und Entscheid aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin hat ein unnötiges Beschwerdeverfahren verursacht.
5.2 Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; GS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 500.-- festgesetzt.
5.3 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 91 Abs. 1 VVRG (e contrario) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Gemäss Art. 91 Abs. 3 VVRG wird u. a. den Behörden, welche obsiegen, in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen. Es bestehen vorliegend keine Gründe, von der Grundregel abzuweichen, weshalb dem Kanton keine Parteientschädigung zugesprochen wird. Den beiden nicht anwaltlich vertretenen Campingbetreibern wird ebenfalls keine Parteientschädigung zugesprochen.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1 500.-- werden der Einwohnergemeinde X _________ auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Das Urteil wird der Einwohnergemeinde X _________, Y _________, der Z _________ AG und dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 16. Dezember 2022