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Décision

A1 22 165

KGVS-20230519-A1-22-165-20230714-A99.pdf

19 mai 2023Français41 min

A1 22 165 URTEIL VOM 19. MAI 2023 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner, Richter, sowie Carmen Mangisch, Gerichtsschreiberin, in Sachen X _________, Beschwerdeführer, vertreten...

Source vs.ch

A1 22 165

URTEIL VOM 19. MAI 2023

Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner, Richter, sowie Carmen Mangisch, Gerichtsschreiberin,

in Sachen

X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Graziella Walker Salzmann,

gegen

STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz,

EINWOHNERGEMEINDE Y _________, vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Kuonen,

(Diverses)

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 17. August 2022.

Sachverhalt

A. X _________ wird seit November 2011 durch die Gemeinde Y _________ mit Sozialhilfeleistungen unterstützt. Er leidet an verschiedenen Erkrankungen, darunter auch CFS/ME. Am 16. Oktober 2019 stellte das Sozialmedizinische Zentrum Oberwallis (SMZO) ein Unterstützungsgesuch für die Übernahme von monatlich Fr. 250.-- für den Kauf medizinischer Präparate sowie einmalig Fr. 462.05 für Therapiegeräte als situationsbedingte medizinische Leistungen für X _________. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 lehnte die Gemeinde Y _________ das Unterstützungsgesuch ab. Dagegen reichte X _________ am 2. Dezember 2019 Beschwerde beim Staatsrat ein. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 genehmigte die Gemeinde Y _________ das Rahmenbudget für X _________ für das Jahr 2020. Das Budget enthielt neben dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt von Fr. 986.--, Fr. 700.-- für die Miete sowie Fr. 200.-- für Präparate gemäss ärztlichem Beleg. Dagegen erhob X _________ am 20. Januar 2020 Beschwerde beim Staatsrat. Er beantragte insbesondere die Anerkennung der effektiven Mietkosten von Fr. 900.--, die zusätzliche monatliche Vergütung von pauschal Fr. 75.-- für Transporte zu Therapien sowie die Übernahme der Prämien der Zusatzversicherungen. Am 25. Februar 2020 verfügte die Gemeinde Y _________, X _________ ab dem 1. Januar 2020 mit Fr. 1'920.15 zu unterstützten. Damit berücksichtigte die Gemeinde die zusätzlichen monatlichen Transportkosten von Fr. 29.15 und die monatliche Prämie von Fr. 5.- für eine Zusatzversicherung. Gegen diese Verfügung erhob X _________ am 31. März 2020 Beschwerde beim Staatsrat. Mit Verfügung vom 12. August 2020 wies die Gemeinde Y _________ das Unterstützungsgesuch für die Übernahme der von der Krankenkasse nicht bezahlten Restkosten für 3 Gesundheitschecks pro Jahr im Betrag von Fr. 240.-- ab. Dagegen reichte X _________ am 12. September 2020 Beschwerde beim Staatsrat ein.

Die genannten Beschwerdeverfahren wurden vom Staatsrat vereinigt. Mit Entscheid vom 24. Februar 2021 wies der Staatsrat die Beschwerden vom 2. Dezember 2019, 20. Januar 2020, 31. März 2020 und 12. September 2020 ab.

Dagegen reichte X _________ am 15. April 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ein. Das Kantonsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 14. Dezember 2021 (A1 21 71) gut und hob den angefochtenen Staatsratsentscheid auf. Das Kantonsgericht begründete die Gutheissung der Beschwerde damit, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt hat und seiner Aktenführungspflicht nicht genügend nachgekommen ist. Es war dem Kantonsgericht aufgrund dessen, dass es nicht über die nötigen Entscheidgrundlagen verfügte, nicht möglich, einen Entscheid in der Sache zu fällen.

B. Der Staatsrat wies mit Entscheid vom 22. August 2022 die Beschwerden vom 2. Dezember 2019, 20. Januar 2020, 31. März 2020 und 12. September 2020 ab.

C. Gegen den Entscheid des Staatsrates erhob X _________ (Beschwerdeführer) am 21. September 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Primärbegehren: Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Staatsrats vom 17. August 2022 wird aufgehoben, wobei dem Beschwerdeführer die beantragten Sozialhilfeleistungen zugesprochen werden.

2. Subsidiärbegehren: Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Staatsrats vom 17. August 2022 aufgehoben, wobei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu weiteren Sachverhaltsabklärungen und zu neuem Entscheid zurückgewiesen wird.

3. In jedem Fall: Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten des Staates Wallis, wobei dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen ist."

Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz verletze Art. 10 Abs. 4 des Gesetzes über die Eingliederung und die Sozialhilfe vom 29. März 1996 (SGS/VS 850.1; aGES). Seine persönliche und gesundheitliche Situation sowie die örtlichen Verhältnisse seien nicht gebührend berücksichtigt worden, insbesondere die ärztlichen Verordnungen. Damit habe die Vorinstanz wiederholt das rechtliche Gehör verletzt. Ebenso sei Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101; BV) verletzt worden, da ihm die beantragten Leistungen verweigert worden seien. Da die Dienststelle für Sozialwesen (DSW) nicht nur mit der Instruktion der Beschwerden gegen die Verfügungen der Gemeinde beauftragt sei, sondern auch Bewilligungen und Vormeinungen zu den Gesuchen um Sozialhilfe zuhanden der Gemeinden abgebe, erwecke dies den Anschein von Befangenheit. Dies erscheine vor dem rechtsstaatlichen Hintergrund problematisch und verletze Art. 9 BV. Weiter seien ihm Rückvergütungen nicht in der richtigen Höhe ausbezahlt und Gesuche nicht innert nützlicher Frist behandelt worden. Die Mietzinsanalyse sowie die Mietzinslimiten seien nicht haltbar, da der Markt seit 2013 steigende Preise zeige. Er sei auf die Wohnung in A _________ über 1200 M. ü. M. aufgrund seines gesundheitlichen Zustands angewiesen. Dass die Nebenkosten in den Mietzinslimiten enthalten seien, widerspreche den Weisungen des Departements zur Berechnung des Sozialhifebudgets. Dies führe zu unrealistischen Mieten und zu einer Ungleichbehandlung von Sozialhilfebezügern innerhalb der verschiedenen Walliser Gemeinden. Die Vorinstanz nehme zu diesen qualitativen Mängeln nicht Stellung. Schliesslich wiederhole die Vorinstanz immer wieder, er sei auf die Mietzinslimiten vor seinem Umzug nach A _________ hingewiesen worden, obwohl das Kantonsgericht bereits im Urteil A1 21 71 klargestellt habe, dass keine res iudicata vorliege.

D. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 23. September 2022 an den Staatsrat und die Gemeinde zur Vernehmlassung weitergeleitet.

Die Gemeinde reichte ihre Beschwerdeantwort am 12. Dezember 2022 ein. Sie beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Es sei sichergestellt, dass der angefochtene Entscheid vom Staatsrat und somit von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht verfügt worden sei. Der Sachverhalt sei vollständig aktenkundig und es liege keine Gehörsverletzung vor. Die vom Beschwerdeführer beantragten zu übernehmenden Kosten seien zu Recht abgelehnt worden. Der Beschwerdeführer vermöge nicht aufzuzeigen, inwiefern die Mietzinsanalyse sich als falsch erweisen würde. In den Akten sei zudem nicht ersichtlich, inwiefern eine Wohnung über 1200 M. ü. M. medizinisch indiziert sein solle. Es werde nicht gegen die Empfehlungen der Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verstossen, wenn die Mietzinslimiten inklusive Nebenkosten festgelegt würden. Eine Ungleichbehandlung der Sozialhilfebezüger in den verschiedenen Walliser Gemeinden liege ebenso wenig vor, da an die bestehenden Marktverhältnisse in den betreffenden Wohngemeinden angeknüpft werde und nicht im gesamten Oberwallis die gleichen Obergrenzen gelten würden.

Der Staatsrat reichte seine Beschwerdeantwort am 16. November 2022 ein und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die vom Beschwerdeführer zur Übernahme beantragten Kosten würden weder unter die medizinische Grundversorgung noch unter die zwingend anfallenden situationsbedingten Leistungen fallen und seien daher nicht von der Sozialhilfe zu übernehmen. Sämtliche in den Akten aufgeführten ärztlichen Verordnungen würden lediglich empfehlen, dem Beschwerdeführer bei der Übernahme der Medikamente behilflich zu sein, bzw. ihn bei den Kosten zu unterstützen. Eine Verletzung von Art. 12 BV liege nicht vor. Der Anspruch gemäss Art. 12 BV gehe weit weniger weit, als die im Rahmen der ordentlichen Sozialhilfe ausgerichteten Leistungen und sei daher mehr als erfüllt. Die Aufgaben innerhalb der DSW seien klar verteilt, wobei die Vormeinung in Bezug auf bestimmte Leistungen sowie die Kontrolle der Sozialhilfedossiers von den Mitarbeitern der Koordinationsstelle für soziale Leistungen vorgenommen werde und die Instruktion der Beschwerdedossiers hingegen durch die Juristen der Dienststelle erfolge. Dies sei unter dem Blickwinkel der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht zu beanstanden. Die Mietzinsrichtwerte der Gemeinde würden sich inklusive Nebenkosten verstehen.

E. Der Beschwerdeführer replizierte am 30. März 2023 und hielt an seinen bisherigen Ausführungen und Anträgen fest.

F. Der Staatsrat reichte am 26. April 2023 eine Duplik ein und verwies auf seine bisherigen Eingaben. Die Gemeinde duplizierte am 28. April 2023 und hielt an ihren Auffassungen und Anträgen fest.

Erwägungen

1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG und aufgrund von Art. 14 aGES sowie Art. 33 und Art. 60 des Ausführungsreglements zum Gesetz über die Eingliederung und die Sozialhilfe vom 7. Dezember 2011 (SGS/VS 850.100; aARGES), gemäss welchen sich das Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des VVRG richtet, der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Staatsratsentscheids durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass er gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).

1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG und aufgrund von Art. 14 aGES sowie Art. 33 und Art. 60 des Ausführungsreglements zum Gesetz über die Eingliederung und die Sozialhilfe vom 7. Dezember 2011 (SGS/VS 850.100; aARGES), gemäss welchen sich das Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des VVRG richtet, der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Staatsratsentscheids durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass er gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).

2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.

3. Der Beschwerdeführer beantragt als Beweismittel, nebst seinen eingereichten Belegen, die Edition der Verfahrensakten vor der Vorinstanz sowie der Verfahrensakten im

Verfahren vor dem Kantonsgericht mit der Dossiernummer A1 21 71. Das Kantonsgericht hat die vom Beschwerdeführer eingereichten Belege zu den Akten genommen. Der Staatsrat hat die Vorakten am 21. Juni 2021 hinterlegt. Die vorliegend vorhandenen Akten enthalten nach Ansicht des Kantonsgerichts die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen – wie aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen hervorgeht – zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Das Kantonsgericht nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in antizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel würden an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage nichts ändern, weshalb auf zusätzliche Beweisabnahmen verzichtet wird.

4. Die angefochtene Verfügung stützt sich auf das Gesetz über die Eingliederung und die Sozialhilfe vom 29. März 1996 sowie das Ausführungsreglement zum Gesetz über die Eingliederung und die Sozialhilfe vom 7. Dezember 2011. Seit dem 1. Juli 2021 ist das neue Gesetz über die Eingliederung und die Sozialhilfe vom 10. September 2020 (SGS/VS 850.1; GES) sowie die Verordnung über die Eingliederung und die Sozialhilfe vom 21. April 2021 (SGS/VS 850.100; VES) in Kraft. Weder das Gesetz noch die Verordnung enthalten übergangsrechtliche Bestimmungen.

Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten mangels einer anderslautenden übergangsrechtlichen Regelung nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen (BGE 139 II 263 E. 6 mit Hinweisen). Gemäss den allgemein gültigen intertemporalrechtlichen Grundsätzen - wie sie in Art. 1 und 2 Schlusstitel des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) kodifiziert wurden, aber auch über das Zivilrecht hinaus Gültigkeit besitzen (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1 S. 446 f. mit weiteren Hinweisen) - sind somit zur Beurteilung der Rechtsfolgen eines Ereignisses grundsätzlich jene Rechtssätze massgebend, welche zum Zeitpunkt der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes gültig waren (BGE 143 V 446 E. 3.3). In anderen Urteilen findet sich auch die Formulierung, es seien jene Rechtssätze massgebend, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhalts bzw. der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 140 V 136 E. 4.2.1; 139 V 335 E. 6.2 mit Hinweisen;139 II 263 E. 6).

Die Verfügungen der Gemeinde, die Gegenstand des Staatsratsentscheids sind, datieren allesamt vor dem 1. Juli 2021, so dass die damals in Kraft gewesenen Rechtssätze zur Anwendung gelangen. Streitgegenstand des Verfahrens bilden Sachverhaltselemente, welche sich vor dem 1. Juli 2021 abgespielt haben.

5. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz hätte zwar die vom Kantonsgericht in Urteil A1 21 71 aufgeführten Belege im Aktenverzeichnis nachgeführt, diese jedoch materiell nicht behandelt. Es seien keine weiteren Abklärungen getätigt und die ärztlichen Zeugnisse auch nicht gewürdigt worden. Zudem nehme die Vorinstanz in ihrem Entscheid keine Stellung dazu, dass die Nebenkosten in den Mietzinslimiten enthalten seien, was den Weisungen des Departements zur Berechnung des Sozialhifebudgets widerspreche und zu unrealistischen Mieten sowie zu einer Ungleichbehandlung von Sozialhilfebezügern innerhalb der verschiedenen Walliser Gemeinden führe. Damit werde das rechtliche Gehör nach wie vor verletzt.

5.1 Art. 29 Abs. 2 BV garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör; er stellt einen Teilgehalt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens nach Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und Art. 29 Abs. 1 BV dar (Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, a.a.O., N. 214). Er dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechts (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., 2020, N. 1001 und N. 1003). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird in erster Linie durch das kantonale Verfahrensrecht bestimmt. Nur wo dieses nicht genügend erscheint, greift die verfassungsrechtliche Bestimmung mit ihren subsidiären und minimalen Garantien ein (BGE 135 I 279 E.2.2; 127 III 193 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 1A.87/2006 vom 12. September 2006 E. 2.2).

5.2 Den Verfahrensbeteiligten kommt im Beweisverfahren mit dem Recht, Beweisanträge zu stellen, eine aktive Rolle zu. Formrichtig angebotene Beweisanträge sind zu prüfen und zu berücksichtigen (Gerold Steinmann, in: Bernhard Ehrenzeller et. al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A., 2014, N. 48 zu Art. 29 BV). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung des Entscheids muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Sie muss sich jedoch nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen; BGE 136 I 184 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_460/2020 vom 4. September 2020 E. 5.1; Urteil des Kantonsgerichts A1 18 174 vom 8. Februar 2019 E. 4.1). Die Begründungsdichte und der Umfang der Begründung richten sich nach den Umständen. Sind Sachlage und Normen klar, so können Hinweise auf die Rechtsgrundlagen genügen (vgl. Gerold Steinmann, a.a.O., N. 49 zu Art. 29 BV). Ob die Begründung rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist wiederum keine Frage des formellen Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage (Urteil des Kantonsgerichts A1 21 123 vom 29. September 2021 E. 6.2).

5.3 Vorliegend hat die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer eingereichten Rezepte und Atteste von dessen Ärzten zu den Akten genommen. Diese befinden sich nun entgegen der Aktenlage im Verfahren A1 21 71 in den Verfahrensakten. Wie die Vorinstanz diese Rezepte aber würdigt, ist nicht eine Frage des formellen Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern eine Frage der materiellen Beurteilung der Streitsache. Inwiefern die Vorinstanz weitere Abklärungen hätte tätigen sollen, führt der Beschwerdeführer nicht aus. In Punkt 10 des Entscheids der Vorinstanz äussert sich diese zu den Mietzinsrichtwerten der Gemeinde und führt aus, dass sie es als rechtens erachte, dass die Nebenkosten in den Mietzinslimiten enthalten seien. Dem Beschwerdeführer war es damit möglich zu erkennen, von welchen wesentlichen Überlegungen sich die Vorinstanz hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Die Rüge, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, ist damit als unbegründet abzuweisen.

6. Der Beschwerdeführer moniert, dass es vor dem rechtsstaatlichen Hintergrund problematisch sei, dass die DSW einerseits mit der Instruktion der Beschwerden gegen die Verfügungen der Gemeinden beauftragt sei und andererseits Vormeinungen zu den Gesuchen um Sozialhilfe zuhanden der Gemeinden abgebe. Dies erwecke den Anschein von Befangenheit, wenn die kontrollierende auch die instruierende Behörde sei. Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit würden im Rahmen der Behandlung von Beschwerden gegen Sozialhilfeentscheide, die der Vormeinung der DSW unterbreitet worden seien, nicht gewährleistet. Nach Art. 9 BV habe jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass innerhalb der DSW nicht die gleichen Abteilungen zuständig seien, um die Bewilligungen bzw. Vormeinungen von Gesuchen zu behandeln sowie die Beschwerdeverfahren zu instruieren. In der Konsequenz habe dies zur Aufhebung des Entscheids zu führen.

Gemäss Art. 12 GES bzw. Art. 7 aGES entscheide die mit dem Sozialwesen beauftragte Dienststelle alles, was mit der Sozialhilfe zu tun habe. Es sei gerichtsnotorisch, dass die Gemeinde nichts zusprechen würde, was dann von der Dienststelle nicht als Beträge der Sozialhilfe anerkannt würde, ansonsten die Gemeinde diese Kosten selbst tragen müsste, da sie in der Kostenaufteilung zwischen Staat und Gemeinde unberücksichtigt bliebe. Dies erwecke den Anschein der Befangenheit und müsse zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen.

6.1 Die Vorinstanz entgegnet, dass die Aufgaben innerhalb der DSW klar verteilt seien, wobei die Vormeinung in Bezug auf bestimme Leistungen sowie die Kontrolle der Sozialhilfedossiers von den Mitarbeitern der Koordinationsstelle für soziale Leistungen vorgenommen werde und die Instruktion der Beschwerdedossiers durch die Juristen der Dienststelle erfolge. Den Beschwerdeentscheid treffe hingegen letztendlich der Staatsrat.

6.2 Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) gewährt jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Diese Bestimmung erlaubt die Überprüfung von Zweifeln an der Unbefangenheit eines Richters und den entsprechenden Sachumständen, wobei sich das Verfahren nach dem anwendbaren Prozessrecht richtet, welches die formellen Anforderungen umschreibt, die zuständige Gerichtsbehörde bestimmt und die Folgen des Ausstands regelt (Gerold Steinmann, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A., St. Gallen 2014, Art. 30 N. 30). Für nichtgerichtliche Behörden enthält Art. 29 Abs. 1 BV eine analoge Garantie. Er garantiert den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung; das Gebot der Unbefangenheit bildet einen Teilgehalt dieses Grundrechts. Im Kern der Garantie der Unbefangenheit steht für Richter wie für Verwaltungsbeamte, dass sie sich in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2018 vom 25. März 2019 E. 2.2).

6.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine Behörde nicht als Ganzes abgelehnt werden: Ein Ausstandsgesuch muss sich gegen bestimmte Personen richten;

befangen sein können nur die für die Behörde tätigen Personen, nicht die Behörde als solche. Die Ablehnung einer ganzen Behörde oder des gesamten Spruchkörpers ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unzulässig, weshalb kein Ausstandsverfahren durchzuführen und auf ein Ausstandsgesuch nicht einzutreten ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_585/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 3).

6.4 Gemäss Art. 14 Abs. 1 aGES können Verfügungen der Gemeinden und der Dienststelle für Sozialwesen mit Beschwerde an den Staatsrat angefochten werden. Dieser entscheidet über die Beschwerden, welche gegen die Verfügungen der Gemeinde eingereicht werden (Art. 6 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 13 Abs. 1 aGES). Mit der Instruktion der Beschwerden gegen die Verfügungen der Gemeinden ist die Dienststelle für Sozialwesen beauftragt (Art. 14 Abs. 2 aGES).

6.5 Nach dem Gesagten zeigt sich, dass folglich nicht die Behörde entscheidet, welche das Verfahren instruiert (Dienststelle für Sozialwesen), sondern der Staatsrat. Auch die sich mit der Instruktion befassenden Mitarbeiter decken sich nicht mit denjenigen, welche sich mit den Vormeinungen an die Sozialhilfebehörden befassen. Aus den Akten und den sich darin befindenden E-Mails zeigt sich, dass die Vormeinungen von einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin (B _________) verfasst wurden, wohingegen die Instruktion von einer Juristin (C _________) durchgeführt wurde. Da der Ausstand grundsätzlich nur einzelne natürliche Personen betrifft, aus denen sich die Behörde zusammensetzt und nicht die Behörde als solche (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_771/2019 vom 14. September 2020 E. 13. 1), wurde der angefochtene Entscheid nicht unter Verletzung der Ausstandspflicht bzw. von Art. 30 Abs. 1 BV gefällt. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer auch keine Ausstandsgründe gegen die genannten Mitarbeiter der DSW vor.

6.6 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Ein Entscheid wird jedoch nur aufgehoben, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (vgl. (BGE 142 II 369 E. 4.3). Weshalb Art. 9 BV verletzt sein soll, legt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht weiter dar und ist auch für das Kantonsgericht nicht ersichtlich.

7. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 10 Abs. 4 aGES sowie Art. 12 BV. Es würden die ärztlichen Verordnungen ignoriert oder nicht angemessen berücksichtigt. Seiner gesundheitlichen Situation werde nicht genügend Rechnung getragen. Seine Erkrankung erfordere zusätzliche Leistungen, welche ihm nicht gewährt worden seien, mit der Konsequenz, dass er seinen Lebensunterhalt gemäss den gesetzlichen Bestimmungen des aGES sowie Art. 12 BV nicht mehr decken könne. Bei der Übernahme von situationsbedingten Leistungen habe die entscheidende Behörde ein grosses Ermessen. Das Individualisierungsprinzip sowie die konkrete Situation jedes Sozialhilfebezügers sollten massgebend sein. Die Vorinstanz verkenne das Subsidiaritätsprinzip, wenn sie ausführe, dass die Sozialhilfe nicht für weitergehende Krankheitskosten aufkommen könne, die von der Krankenkasse nicht abgedeckt würden. Die Sozialhilfe habe ergänzenden Charakter.

7.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat gemäss Art. 12 BV Anspruch auf Hilfe und Betreuung sowie auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht garantiert nicht ein Mindesteinkommen; verfassungsrechtlich geboten ist nur, was für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist und eine unwürdige Bettelexistenz abwendet (BGE 130 I 71 E. 4.1; 121 I 367 E. 2c; Urteil [des Bundesgerichts] 2P.148/2002 vom 04. März 2003, E. 2.3). Art. 12 BV umfasst eine auf die konkreten Umstände zugeschnittene, minimale individuelle Nothilfe. Sie beschränkt sich auf das absolut Notwendige und soll die vorhandene Notlage beheben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2021 vom 23. September 2022 E. 1.3.3, BGE 142 I 1 E. 7.2.1; 138 V 310 E. 2.1). Das Grundrecht auf ein Existenzminimum nach Art. 12 BV garantiert kein Mindesteinkommen, sondern nur die Deckung der Grundbedürfnisse für ein menschenwürdiges Überleben, wie Nahrung, Wohnung, Kleidung und medizinische Grundversorgung. Die Nothilfe hat per Definition grundsätzlich einen Übergangscharakter. Sie sieht lediglich ein Mindestmass an Unterstützung vor, das heisst ein temporäres Sicherheitsnetz für Personen, die im Rahmen der bestehenden sozialen Einrichtungen keinen Schutz finden, um ein menschenwürdiges Leben zu führen (vgl. BGE 142 I 1 E. 7.2.1 und BGE 139 I 272 E. 3.2).

7.1.1 Vorliegend kann nicht die Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer sich in einer existenzbedrohenden Notlage befindet. Ihm wurde von der Gemeinde vielmehr eine Unterstützung zugesprochen, die ihm offensichtlich mehr als das Überleben sichert. Art. 10 Abs. 2 aGES sieht sogar ausdrücklich vor, dass mit der Sozialhilfe im Kanton Wallis nicht nur der unbedingt notwendige Lebensbedarf, sondern ein soziales Existenzminimum sichergestellt werden soll. Insofern unterscheidet sich der verfassungsmässige Anspruch auf Hilfe in Notlagen vom kantonalen Anspruch auf Sozialhilfe, die umfassender ist (BGE 142 I 1 E. 7.2.1; 138 V 310 E. 2.1). Das aGES erfüllt somit die Vorgaben gemäss Art. 12 BV (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.67/2006 vom 16. Mai 2006 E. 3.2). Eine Verletzung von Art. 12 BV liegt folglich nicht vor.

7.2 Die Sozialhilfepraxis hat verschiedene Prinzipien entwickelt. Es handelt sich dabei um keine zwingenden Normen, sondern sie lassen Raum für eine individuelle Güterabwägung. Zu den zentralen Prinzipien des Sozialhilferechts gehören die Wahrung der Menschenwürde und der Persönlichkeitsrechte, das Subsidiaritätsprinzip und der Individualisierungsgrundsatz (Christoph Rüegg in: Christoph Häfeli [Hrsg.], das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 42).

7.3 Die Sozialhilfe wird wie erwähnt vom Subsidiaritätsprinzip beherrscht. Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe prinzipiell nur gewährt wird, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist. Das Bestehen eines Anspruchs auf Sozialhilfe ist daher mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären (BGE 141 I 156 E. 4.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_110/2014 vom 28. März 2014 E. 3.1.3). Anders ausgedrückt heisst dies, dass erst nach Ausschöpfung aller anderen Möglichkeiten der Hilfe wie der eigenen Arbeitskraft und Leistungen Dritter staatliche Hilfe gefordert werden kann. Eine bedürftige Person muss alles Zumutbare unternehmen, um die Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben (vgl. Christoph Rüegg, a.a.O., S. 46 f.).

7.4 Auch für den kantonalen Gesetzgeber gilt für die Sozialhilfe das Subsidiaritätsprinzip. Gemäss Art. 2 Abs. 2 aGES ist die Sozialhilfe subsidiär zu allen anderen Einkommensquellen, auf welche die Mitglieder der Familieneinheit Anrecht haben, namentlich zu den Sozialversicherungen und anderen eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Sozialleistungen (Art. 2 Abs. 2 GES und Art. 1 Abs. 1 ARGES).

7.5 Das Individualisierungsprinzip besagt, dass die Hilfeleistungen nach den Erfordernissen des jeweiligen Einzelfalles (einzelfallbezogen) zu beurteilen und zu bemessen sind. Dabei handelt es sich um individuelle Leistungen, welche für einen bestimmten Zweck, d.h. zweckgerichtet, geleistet werden, und sie haben auch die lokalen Verhältnisse zu berücksichtigen (vgl. Christoph Rüegg, a.a.O., S. 46 f.). Auf kantonaler Gesetzesebene regelt Art. 10 Abs. 1 und 2 aGES, dass mit den materiellen Leistungen, das heisst Bargeld oder Naturalien, nicht nur der unbedingt notwendige Lebensbedarf, sondern ein soziales Existenzminimum sichergestellt werden sollen. Materielle Leistungen werden gewährt, wenn die Massnahmen zum Erhalt der finanziellen Selbständigkeit, namentlich durch berufliche Eingliederung, nicht möglich oder in Anbetracht der besonderen Situation der betroffenen Personen nicht durchführbar sind (Art. 10 Abs. 3 aGES). Art, Ausmass und Dauer der materiellen Leistungen müssen der Situation des Hilfesuchenden und den örtlichen Verhältnisse Rechnung tragen. Die Hilfe ist den veränderten Umständen anzupassen und ist prioritär auf die Wiedererlangung der persönlichen Selbständigkeit auszurichten (Art. 10 Abs. 4 aGES). Die Normen für die Bestimmung der materiellen Leistungen werden im aARGES und subsidiär in den Empfehlungen der Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) festgehalten (Art. 10 Abs. 6 aGES und Art. 8 Abs. 1 aARGES). Das Departement erstellt eine Weisung, welche die Beträge des berücksichtigten Einkommens und Vermögens, den Freibetrag sowie den Unterhaltsbeitrag für nahe Verwandte an die Kosten für Sozialhilfe und Platzierung bestimmt (Art. 1 Abs. 2 aARGES) und es bestimmt die Modalitäten für die Erstellung des Budgets und erlässt Weisungen (Art. 14 Abs. 3 aARGES).

7.6 Das materielle Existenzminimum umfasst die von der Sozialhilfe anerkannten Ausgaben, durch welche Selbstbestimmung und Teilhabe in der Gesellschaft gesichert und Grundrechtschancen geschaffen werden sollen. In Anlehnung an die weit verbreitete Terminologie der SKOS-Richtlinien lassen sich die Ausgaben in die materielle Grundsicherung und die situationsbedingten Leistungen (SIL) aufteilen. Mit der materiellen Grundsicherung sollen die elementaren Grundbedürfnisse, die im alltäglichen Leben in einem Privathaushalt notwendig anfallen, finanziell gedeckt werden. Dazu gehören der allgemeine Lebensunterhalt, die Unterkunft und die medizinische Grundversorgung. Mit den SIL werden von spezifischen Lebensumständen abhängige Bedarfe abgedeckt (vgl. Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, 2014, S. 290 f.). Die situationsbedingten Leistungen sind Ausdruck des Individualisierungsgrundsatzes (Claudia Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, 2011, S. 183). Ihre Ursache haben sie oft in einer besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen oder familiären Lage einer unterstützten Person (vgl. Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, 2014, S. 322; vgl. Weisung des Departements für Gesundheit, Soziales und Kultur zu Berechnung des Sozialhilfebudgets vom 1. Juli 2012, Stand vom 1. Januar 2016 [Weisung DGSK] N. 5.1 S. 16).

7.7 Für die Geltendmachung von SIL gelten zunächst die allgemeinen Grundsätze. Demzufolge muss der Bedarf rechtzeitig bekannt gemacht werden sowie angemessen und hinreichend ausgewiesen sein. Bei bedarfsrechtlich gleichwertigen Alternativen ist

nach dem Wirtschaftlichkeitsprinizip die kostengünstigste Variante zu wählen. Zu beachten ist zudem, dass nur abzudecken ist, was nicht durch vorrangige Leistungssysteme und zumutbare Selbsthilfe (Subsidiarität) sichergestellt ist bzw. rechtzeitig sichergestellt werden kann (vgl. Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, 2014, S. 323 f.).

7.8 Eine situationsbedingte Leistung muss «fachlich begründet», mit dem «Aufwand von nicht unterstützten Haushalten vergleichbar» sein und die Kosten müssen «in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen». Das sinnvolle Kosten-Nutzen-Verhältnis stellt eine Ausprägung des allgemeinen Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und des Wirtschaftlichkeitsprinzips dar (Guido Wizent, a.a.O., S. 326 bzw stünde in SKOS-RL Kp. C.1-2).

7.9 Die Weisung DGSK sieht in Punkt 5.1 vor, dass es Kosten gibt, welche in Abhängigkeit einer bestimmten Situation zwingend anfallen und die zu übernehmen sind. Darunter fallen bestimmte krankheits- und behinderungsbedingte Auslagen. Die medizinische Grundversorgung ist weitgehend durch die soziale Krankenversicherung sichergestellt und der Sozialhilfe verbleibt die Übernahme von Zahnbehandlungskosten und Kostenbeteiligungen (Franchise/Selbstbehalt). Das medizinische Existenzminimum geht jedoch weiter. Die Sozialhilfe hat neben der medizinischen Grundversorgung ebenfalls die Kosten für krankheits- und behinderungsbedingte Mehrbedarfe zu übernehmen, soweit hierfür kein anderer Kostenträger - etwa die soziale Krankenversicherung oder eine andere Sozialversicherung, eine Zusatzversicherung oder eine Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers - aufkommt. Auch wenn im Einzelfall kein vorrangiger Kostenträger für die entsprechenden Kosten zuständig ist, muss die Sozialhilfe nicht alle Ausgaben übernehmen, die als krankheits- und behinderungsbedingt bezeichnet werden können. Als Beispiele können hier die tägliche Multivitamintablette oder die Diät zum Zweck einer ästhetisch begründeten Gewichtsreduktion genannt werden. Generell kann gesagt werden, dass Behandlungen, die im Rahmen des Leistungskatalogs der obligatorischen Grundversicherung keine Deckung finden, nur zurückhaltend zu übernehmen sind. Damit diese Leistungen aber von der Sozialhilfe vergütet werden, bedarf es einer hinreichenden medizinischen Indikation durch eine zur Berufsausübung legitimierten Medizinalperson bzw. eine anerkannte Fachstelle (vgl. Claudia Hänzi, a.a.O., S. 376 f.; Guido Wizent, Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, 2014, S. 329 f.).

8. Vorliegend sind folgende situationsbedingten Leistungen Streitgegenstand: der beantragte monatliche Betrag von Fr. 250.-- für medizinische Präparate, die einmalige Kostenübernahme von Fr. 462.05 für Trainings- und Therapiegeräte, die monatlich beantragten Transportkosten von Fr. 75.--, die Übernahme der Prämien für weitere Zusatzversicherungen sowie die Übernahme der Kosten für 3 Gesundheitschecks pro Jahr von je Fr. 80.--.

8.1 Mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 hielt die Gemeinde fest, dass der Beschwerdeführer auf der Grundlage der Verordnung vom 4. Oktober 2018 für spezielle medizinische Leistungen eine Rückvergütung von maximal Fr. 200.-- monatlich erhalte und sie die beantragte Erhöhung dieses Betrag auf Fr. 250.-- ablehne. Der Beschwerdeführer führt aus, dass er auf verschiedene medizinische Präparate wie Vitamine und Mineralstoffe angewiesen sei. Sodann befinden sich auch in den Akten verschiedene Rezepte, welche ihm von seiner Ärztin ausgestellt wurden (vgl. act.418, 541, 552). Dabei handelt es sich unbestritten um eine zur Berufsausübung legitimierte Medizinalperson. Bei nicht kassenpflichtigen Medikamenten sind nur solche zu vergüten, für welche ein ärztliches Zeugnis vorliegt, das bestätigt, dass nur das nicht kassenpflichtige Medikament wirksam ist (vgl. Guido Wizent, a.a.O., S. 339). Die Gemeinde hat den Bedarf betreffend der medizinischen Präparate anerkannt und hierfür eine monatliche Kostengutsprache von Fr. 200.-- verfügt. In den Akten finden sich jedoch keine Belege, die nachweisen und darlegen würden, dass der gesprochene Betrag von Fr. 200.-- nicht ausreichend sei. Wie bereits oben erwähnt, muss der Bedarf für die Geltendmachung der situationsbedingten Leistungen hinreichend ausgewiesen sein, was vorliegend nicht der Fall ist. Die Gemeinde hat daher zu Recht den Antrag auf Erhöhung des Betrags von Fr. 200.-- auf Fr. 250.-- abgelehnt.

8.2 Die Gemeinde lehnte mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 die Übernahme der einmaligen Kosten von Fr. 462.05 für Trainings- und Therapiegeräte ab. In den Akten befinden sich mehrere Rezepte, gemäss welchen dem Beschwerdeführer verschiedene Trainings- und Therapiegeräte verordnet werden, wie Blutdruckmessgerät, Fahrradergometer mit Brustgurt, Gymnastikmatte, Gymnastikbälle, Minitrampolin (act. 507, 513). Allerdings ist hinsichtlich des Blutdruckmessgeräts auf dem Rezept nicht weiter dargelegt, dass dies medizinisch indiziert sei. Neben dem Namen des Beschwerdeführers und dessen Jahrgang steht auf dem Rezeptblatt «BD-Messgerät» ohne jegliche weiteren Hinweise, weshalb dies medizinisch notwendig sei (vgl. act. 507). Es fehlt daher am Nachweis der Notwendigkeit. Grundsätzlich sind Auslagen für Sport, Fitness und Freizeit im Grundbedarf für den Lebensunterhalt enthalten (vgl. Weisung DGSK S. 5). Es ist vorliegend aber zu prüfen, ob diese Auslagen als situationsbedingte Leistung resp. als krankheitsbedingte Auslagen zu qualifizieren sind. In den Rezepten steht, dass der Arzt es unterstütze, wenn der Beschwerdeführer körperlich aktiver sei, nicht jedoch, dass es medizinisch notwendig sei, die aufgelisteten Trainings- und Therapiegeräte anzuschaffen. Wörtlich führt Dr. med. D _________ im Rezept vom 24. Januar 2019 aus: « […] Für ihn wäre es sehr wichtig seine physische Kondition zu verbessern. Ich unterstütze daher alle Massnahmen, die seiner körperlichen Ertüchtigung dienen. Insbesondere unterstütze ich auch sein Anliegen, nach Anschaffung eines Fahrradergometers mit Brustgurt, einer Gymnastikmatte, Gymnastikbälle sowie später auch noch ein Minitrampolin.» Zumindest für ein Fitnesstraining bieten sich kostenlose oder günstigere Alternativen an wie beispielsweise Körperübungen mit eigenem Körpergewicht oder mit einfacheren Hilfsmitteln wie beispielsweise mit Wasser gefüllte Flaschen, um ein leichtes Krafttraining zu absolvieren (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2007.00112 vom 23. April 2007 E. 4.3). Auch leichte Spaziergänge bieten sich für ein sanftes Konditionstraining an. Da der Beschwerdeführer mittels der Arztzeugnisse nicht nachweisen konnte, dass die Anschaffung der darin aufgeführten Fitnessgeräte und Fitnesshilfsmittel für die Erhaltung bzw. Verbesserung seiner Gesundheit zwingend medizinisch notwendig ist, durfte die Gemeinde die Kostenübernahme für diese Hilfsmittel zu Recht verweigern. Demnach erweist sich diesbezüglich der vorinstanzliche Entscheid als rechtmässig.

8.3 Weiter fordert der Beschwerdeführer die Übernahme der Kosten für Zusatzversicherungen. Unter die krankheits- und behinderungsbedingten Spezialauslagen fallen auch die Zusatzversicherungen nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (SR 221.229.1, VVG), soweit dies die günstigere Lösung darstellt als die direkte Übernahme der Behandlungskosten. Demzufolge wären die Prämien für einen über die medizinische Grundversorgung hinausgehenden Versicherungsschutz zu übernehmen, wenn die zu erwartenden oder erbrachten Versicherungsleistungen höher sind als die Versicherungsprämien (vgl. Weisungen DGSK S. 17; Claudia Hänzi, a.a.O., S. 379; Guido Wizent, a.a.O., S. 330 f.). Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde nicht näher aus, warum eine Übernahme der Prämien für die beantragten Zusatzversicherungen gerechtfertigt wären. In seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestreitet er lediglich die Ausführungen der Vorinstanz diesbezüglich ohne weiter darzulegen, worin die Rechtsverletzung liegt. Der Beschwerdeführer befasst sich nicht konkret mit den Zusatzversicherungen, deren Prämien von der Sozialhilfe übernommen werden sollen. Er legt nicht dar, inwiefern die Behandlungskosten, welche überdies von der Sozialhilfe gedeckt sein müssten, höher ausfallen würden, als die Versicherungsprämien. Es finden sich in den Akten einzig die Versicherungsofferten (vgl. act 481 ff.). Wie aus den Akten hervorgeht, handelt es sich bei der einen beantragten Zusatzversicherung um eine solche, welche die Konditionen bei einem etwaigen Spitalaufenthalt betreffen (vgl. act. 493). An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass Spitalkosten, die nicht durch die Grundversicherung gedeckt sind, nicht von der Sozialhilfe zu übernehmen sind (vgl. Guido Wizent, a.a.O., S. 334). Die Rüge des Beschwerdeführers ist damit unbegründet, wonach es rechtswidrig sei, dass die Sozialhilfe die Kosten für die Zusatzversicherungen nicht übernehme.

8.4 Des weiteren ist vorliegend strittig, ob die Kosten für die jährlichen drei Gesundheitschecks im Betrag von jeweils Fr. 80.-- von der Sozialhilfe als krankheitsbedingte Auslagen zu übernehmen sind. Auch hier fehlt es am Nachweis der hinreichenden medizinischen Indikation durch eine zur Berufsausübung legitimierten Medizinalperson. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern diese Gesundheitschecks medizinisch notwendig seien. Es finden sich diesbezüglich auch keine Rezepte oder Verordnungen von Ärzten in den Akten. Es mag zutreffend sein, dass eine enge Überwachung des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers vorteilhaft ist. Dennoch aber scheitert es an der Voraussetzung der hinreichend medizinischen Indikation für die Vergütung dieser Auslagen, so dass die Vorinstanz die Übernahme dieser Kosten zu Recht abgelehnt hat.

8.5 Der Beschwerdeführer rügt weiter, es seien ihm Transportkosten von monatlich Fr. 75.-- von der Sozialhilfe zu bezahlen. Er führt aus, er sei aufgrund seiner Gesundheit auf Fahrdienste angewiesen, da es ihm nicht möglich sei, mit dem öffentlichen Verkehr zu reisen. So reichte er auch ein Arztzeugnis vom 13. Dezember 2019 zu den Akten, gemäss welchem ihm der Arzt folgendes attestierte: « […] Herr X _________ leidet an einem chronischen Fatigue-Syndrom. Deshalb ist es ihm häufig nicht möglich mit ÖV zu reisen. Er braucht dann ein Taxi oder einen Fahrdienst» (act. 639). Gemäss der Weisung DGSK gelten auch Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle als krankheitsoder behinderungsbedingte Auslagen. Es bedarf somit eines direkten Zusammenhangs zwischen medizinischer Behandlung und Transport. Als medizinische Behandlungsorte gelten beispielsweise Arzt- und Therapiepraxen, Spitäler sowie anerkannte Tagesstrukturen. Kosten für Transporte können bei medizinischen Notfällen, bei einer notwendigen Verlegung oder bei einer sonstigen medizinischen Behandlung anfallen. Doch auch gewöhnliche Reisekosten zu einer Arztpraxis können für Bedürftige finanziell eine grosse Belastung darstellen. Die Sozialhilfe hat jedoch nur die Kosten für das im Einzelfall zumutbare Transportmittel zum nächstgelegenen Behandlungsort zu übernehmen (vgl.

Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, 2014, S. 335). Im Grundbedarf für den Lebensunterhalt sind bereits Verkehrsauslagen eingerechnet, so das Halbtaxabo und der öffentliche Nahverkehr (vgl. Weisung DGSK S. 5). Sollen zusätzlich Transportkosten als situationsbedingte Leistung übernommen werden, muss dargelegt werden, weshalb diese notwendig sind (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2009.00217 vom 12. Mai 2005 E. 5.3). Gemäss Verfügung der Gemeinde vom 25. Februar 2020 werden dem Beschwerdeführer monatlich zusätzlich Fr. 29.15 für Transportkosten ausbezahlt. Der Beschwerdeführer beantragt hierfür aber einen monatlichen Betrag von Fr. 75.--, den er damit begründet, dass es ihn nicht zumutbar sei, den öffentlichen Verkehr zu benutzen und er stattdessen auf Taxi- und Fahrdienste angewiesen sei. Das vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichte Arztzeugnis vom 13. Dezember 2019 (act. 639) führt lediglich aus, aufgrund seines Gesundheitszustands sei es dem Beschwerdeführer nicht immer möglich, den öffentlichen Verkehr zu benutzen. Es wird aber nicht näher begründet, weshalb ihm dies nicht zumutbar sei. Es fehlt auch hierfür der hinreichende Nachweis für den Bedarf der zusätzlichen Transportkosten. Der Entscheid der Vorinstanz ist demzufolge rechtmässig.

9. Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass die Mietzinslimiten nicht haltbar seien. Der Markt zeige seit 2013 steigende Preise. Die vorliegend anwendbare Mietzinslimite widerspreche der Realität. Die Mietzinsanalyse zeige, dass diese wenig professionell und nicht objektiv verfasst worden sei. Sie stütze sich allein auf Inserate der Website «o-bei.ch.» Die von der Gemeinde im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eingereichten Wohungsinserate, bei denen es sich nur um einzelne Mietobjekte handle und die den besonderen Bedürfnissen des Klägers nicht Rechnung tragen würden, keine Fläche angeben oder nur einen Raum beinhalten würden, seien nicht aussagekräftig. Aus den Richtlinien erhelle nicht, dass die Nebenkosten inklusive seien. Aus den Weisungen des Departements ergebe sich, dass die Wohnnebenkosten bis zum tatsächlichen Betrag angerechnet würden. Ihm sei während all den Jahren ein Mietzinsmaximum von Fr. 700.- angerechnet worden, mit der Konsequenz, dass er die Mietzinsnebenkosten aus seinem Grundbedarf habe bezahlen müssen. Faktisch betrage die Nettomietzinslimite somit nur Fr. 550.--, da sich seine Nebenkosten auf Fr. 150.-- belaufen. Da seine Miete Fr. 750.-- betrage und die monatlichen Nebenkosten sich auf Fr. 150.-- belaufen würden, müsse er aufgrund der unrealistischen Mietzinslimite von Fr. 700.-- zusätzlich Fr. 200.-aus dem Grundbedarf bezahlen, um die Wohnkosten begleichen zu können. Er sei auf die Wohnung in A _________ aus gesundheitlichen Gründen angewiesen, worauf nicht Rücksicht genommen werde. In den Weisungen betreffend Mietzinse sei ausdrücklich geregelt, dass bei der Anwendung ein gewisser Handlungsspielraum zugelassen werden müsse, um den Sonderfällen Rechnung tragen zu können.

9.1 Auch die Unterkunft gehört zu der materiellen Grundsicherung. Zum sozialhilferechtlichen Unterkunftsbedarf gehören jene Räumlichkeiten, die das elementare Unterkunftsbedürfnis angemessen abdecken. Dies erfolgt weitgehend durch Mietwohnungen und selbstgenutztes Wohneigentum. Bei Mietverhältnissen ist der effektive Mietzins samt mietrechtlich anerkannten Nebenkosten anzurechnen. Allerdings werden bei der Anspruchsberechnung nur dann die effektiven Wohnkosten angerechnet, sofern sie die jeweils anerkannten Obergrenzen nicht überschreiten. Es besteht sodann kein Anspruch auf eine beliebige Wohnung. Die SKOS-Richtlinien empfehlen deshalb, regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte festzulegen (vgl. Guido Wizent, Sozialhilferecht, 2020, N. 496. ff). Eine bestimmte Obergrenze für einen noch angemessenen Mietzins wird in den SKOS-Richtlinien nicht angegeben; die Festlegung solcher regional oder kommunal ausgerichteten Obergrenzen wird vielmehr an die Sozialhilfeorgane delegiert. Damit wird Rücksicht auf die Tatsache genommen, dass sich die Mietzinse innerhalb der verschiedenen Regionen der Schweiz stark unterscheiden (vgl. Claudia Hänzi, a.a.O., S. 181). Bei der Abklärung der Ortsüblichkeit ist der lokale Wohnungsmarkt zu berücksichtigen. Mittels solcher Obergrenzen wird dem regional unterschiedlichen Mietzinsniveau Rechnung getragen und gleichzeitig definiert, bis zu welchem Betrag, Wohnkosten im Vergleich zu nicht unterstützten Personen in bescheidenen Verhältnissen in der Regel noch als angemessen bezeichnet werden können (vgl. vgl. Guido Wizent, Sozialhilferecht, 2020, N. 499). Es steht ausser Frage, dass die Wohnkosten je nach Gemeinde stark variieren, weshalb auf die Ortsüblichkeit abzustellen ist. Da die Gemeinden die örtlichen Gegebenheiten, von denen die Mietzinslimiten abhängen, in der Regel besser beurteilen können als die kantonalen Behörden, ist den Gemeinden in diesem Bereich ein geschützter Autonomiebereich zuzuerkennen. Es liegt in deren Ermessen, die entsprechenden Beträge in Berücksichtigung des aktuellen Wohnungsmarkts festzusetzen. So lässt es das Bundesgericht genügen bzw. sieht die von der Gemeinde herangezogenen Mietzinslimiten als nicht überholt an, wenn in der Region mehrere und auf dem Gemeindegebiet mindestens eine Wohnung vorhanden ist, welche dem maximal anrechenbaren Mietzins entspricht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2014 vom 27. Februar 2015 E. 4.2, 8C_848/2010 vom 18. November 2010 E. 4.3).

9.2 Überhöhte Wohnkosten sind gemäss SKOS so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht, in der Regel nur in den ersten Unterstützungsmonaten. Den Betroffenen ist eine angemessene Frist einzuräumen, sich eine zumutbare günstigere Wohnung zu suchen. Der Umzug in eine günstigere Wohnung tangiert aber die persönliche Freiheit und Niederlassungsfreiheit. Bevor der Umzug verlangt werden kann, ist aber auch dem Individualisierungsprinzip Rechnung zu tragen und die Situation der unterstützten Person im Einzelfall zu prüfen und eine Gesamtabwägung vorzunehmen. So ist unter anderem die Grösse und Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration zu überprüfen. Ein Umzug ist dann als unzumutbar zu qualifizieren, wenn eine vom Durchschnitt abweichende besondere Betroffenheit wie bspw. Gebrechlichkeit, aktuelle schwere Erkrankung oder Behinderung vorliegt. Der mögliche Verlust an Lebensqualität, der aus dem Umzug in eine günstigere Wohnung resultiert, ist im Unterstützungsstatus hingegen eingeschlossen und reicht für sich nicht, um eine Ausnahme zu begründen (vgl. Claudia Hänzi, a.a.O., S. 182; Guido Wizent, Sozialhilferecht, 2020, N. 501. ff.).

9.3 Die Weisung DGSK sieht vor, dass der Mietzins angerechnet wird, insofern er den durch jede Gemeinde oder Region festgelegten Ansätzen entspricht. Der Kanton verzichtet auf die Festlegung einheitlicher Ansätze, da sich die Mietzinse je nach Region erheblich unterscheiden und weil die Gemeinden am besten geeignet sind, die Situation des lokalen Wohnungsmarkts zu beurteilen. Es ist daher jeder Region oder Gemeinde vorbehalten, Obergrenzen für die auf ihrem Gebiet zugelassenen Mietzinse festzulegen. Gemäss den Weisungen ist es vorzuziehen, dass die Ansätze, die zugelassenen Basis-Mietzinse ohne Nebenkosten festlegen, da diese anschliessend vollumfänglich ins Budget integriert werden (Weisungen DSGK S. 8).

9.4 Dem Beschwerdeführer ist primär dahingehend Recht zu geben, dass die Weisungen DGSK empfehlen bzw. ausführen, dass es vorzuziehen sei, die Basis-Mietzinse ohne Nebenkosten festzulegen. Der Wortlaut ist aber klar und spricht hier nur von «vorzuziehen» und lässt den Gemeinden damit die Wahl, die Mietzinslimiten anders resp. inklusive Nebenkosten festzulegen. Im vorliegenden Verfahren reichte die Gemeinde als Beilage zu ihrer Beschwerdeantwort diverse Wohnungsinserate zu den Akten. So war gemäss Inserat, welches bis am 8. Februar 2022 veröffentlicht war, eine Wohnung in Y _________ zur Miete ausgeschrieben für einen Mietzins von Fr. 600.--. Ebenso reichte die Gemeinde eine E-Mailbestätigung eines Eigentümers ein, welcher ein Studio in Y _________ für Fr. 500.-- inkl. Strom- und Nebenkosten zur Miete ausgeschrieben hat.

Das Kantonsgericht selber konnte sich sodann in einer stichprobenartigen Wohnungssuche per Internet ebenfalls davon überzeugen, dass in Y _________ an der E _________ eine Loftzimmerwohnung für Fr. 715.-- (zuzüglich Nebenkosten von Fr. 10.--) sowie in der Nachbargemeinde F _________, am G _________ ein Studio für Fr. 600.-- zur Miete ausgeschrieben ist. Diese Inserate zeigen, dass die Mietzinslimiten, die sicherlich eher tief angesetzt sind, nicht als überholt gelten und nicht zu beanstanden sind.

9.5 Der Beschwerdeführer führt sodann an, dass er auf die Wohnung in A _________ aufgrund seines gesundheitlichen Zustands angewiesen sei. In einem Arztbericht seines Arztes Dr. med. D _________ vom 5. September 2014 wird ausgeführt, dass es ihm in der Höhenluft gesundheitlich besser gehe. Bereits in seinem Wohnort in A _________ sei eine Verbesserung spürbar. Aus medizinischer Sicht wäre es daher wünschbar, wenn er in der Höhe wohnen und arbeiten könne (act. 193). In einem weiteren Arztbericht von Dr. med. H _________ vom 5. Juni 2019 wird ausgeführt, dass der Verlauf der Krankheit neben den schul- und komplementär medizinischen Massnahmen in der Hauptsache aber nur durch eine angepasste Lebensweise positiv beeinflusst werden könne. Massgeblich sei dabei die Einhaltung/Umsetzung folgender ärztlicher angeordneter bzw. empfohlener Massnahmen. Aufgezählt wird unter anderem: «Klimatherapie: Wohnort windgeschützte Hochgebirgsstufe II (z.B. A _________ bei Y _________)» (act. 554). Auch wenn die Ärzte davon sprechen, dass ein Wohnsitz in einer Höhenlage wünschbar wäre oder eine empfohlene Massnahme darstelle, heisst dies noch nicht, dass die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers ein Verbleiben in der bisherigen Wohnung in A _________ medizinisch notwendig machen würde. Es wird lediglich davon gesprochen, dass dies wünschbar und empfehlenswert, nicht aber, dass es medizinisch notwendig sei. Die Gemeinde hat demnach keine Rechtsverletzung begangen, indem sie ihre Mietzinslimiten angewendet hat. Die Rüge ist demnach als unbegründet abzuweisen.

10. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Nichtberücksichtigung der Nebenkosten würden zu einer Ungleichbehandlung von Sozialhilfebezügern in den verschiedenen Walliser Gemeinden führen. Dass innerhalb der gleichen Region die Mietzinslimiten unterschiedlich angesetzt seien, zeige ebenfalls eine Ungleichbehandlung.

10.1 Das in Art. 8 Abs. 1 BV verankerte allgemeinen Rechtsgleichheitsgebot schützt sowohl vor unsachlichen Differenzierungen als auch vor unsachgerechten Gleichbehandlungen (Bernhard Waldmann, in: Basler Kommentar zur Bundesverfassung, Bern-

hard Waldmann et al. [Hrsg.], Basel 2015; Art. 8 BV N. 21). Es bindet sämtliche Staatsorgane im Rahmen jeglicher Staatstätigkeit (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller/ Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. A., 2016, S. 220 f.) und betrifft folglich gleichermassen Rechtsetzung wie Rechtsanwendung, welche zur rechtsgleichen Handhabung der gesetzlichen Normen verpflichtet ist (vgl. René Rhinow, Politische Funktionen des Rechts, Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR] 2008, S. 181 ff., S. 195 f.). Das Rechtsgleichheitsgebot wird insbesondere verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. BGE 141 I 153 E. 5; 140 I 201 E. 6.5.1, 140 I 77 E. 5.1; 135 V 361 E. 5.4.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-5920/2014 vom 30. Oktober 2017 E. 4.3.2.1; A 6603/2015 vom 15. Juni 2016 E. 7.1, A 5034/2015 vom 11. April 2016 E. 4.2; A 7150/2014 vom 29. Juli 2015 E. 3.3.3.1).

10.2 Wie bereits in den vorangegangenen Erwägungen ausgeführt, steht es den Gemeinden jeweils frei, ob sie die Mietzinslimiten inklusive oder exklusive Nebenkosten festlegen wollen. Zudem soll gerade, um eine Ungleichbehandlung zu vermeiden, jede Gemeinde die Mietzinslimiten auf ihrem Gebiet festlegen, um den örtlichen Gegebenheiten genügend Rechnung tragen zu können. Inwiefern hier eine Ungleichbehandlung zwischen den Sozialhilfebezügern in den verschiedenen Walliser Gemeinden vorliegen soll, ist nicht nachvollziehbar und legt der Beschwerdeführer auch nicht näher dar. Die Rüge ist daher als unbegründet abzuweisen.

11. Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Abrechnung des SMZO über die Rückvergütungen bemängelt, sind seine Rügen abzuweisen. Er führt weder näher aus, inwieweit eine Rechtsverletzung bestehen soll, noch belegt er diese. Ebenso wenig ist auf seine Rüge einzutreten, wonach das SMZO Art. 5 Abs. 1 BV verletzt habe, in dem dieses die Behandlung seiner Gesuche aufgrund von laufenden Beschwerdeverfahren ausgesetzt habe. Diesfalls wäre es am Beschwerdeführer gewesen, bei der dafür zuständigen Behörde eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen. Bringt er diese Rügen nun erstmals vor Kantonsgericht vor, ist er nicht zu hören.

12. Nach dem Gesagten wird die Beschwerde abgewiesen. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei mit den entsprechenden Folgen für die Tragung der Kosten und für die Zusprechung einer Parteientschädigung.

12.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Grundregel abzuweichen, weshalb der Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr bezahlen muss. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles, seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads sowie der vorliegenden Umstände ist vorliegend eine reduzierte Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 800.-- angemessen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

12.2 Der Beschwerdeführer hat als in der Sache unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Den Behörden oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 91 Abs. 3 VVRG). Es besteht vorliegend kein Grund, von dieser Regel abzuweichen.

Demnach erkennt das Kantonsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden X _________ auferlegt

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Das Urteil wird X _________, dem Staatsrat des Kantons Wallis und der Einwohnergemeinde Y _________ schriftlich mitgeteilt.

Sitten, 19. Mai 2023