A1 22 191
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24 juillet 2023Français21 min
A1 22 191 URTEIL VOM 24. JULI 2023 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Dr. Thierry Schnyder, Richter, Carmen Mangisch, Gerichtsschreiberin, in Sachen RESTAURANT X _________ AG, Beschwerdefüh...
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A1 22 191
URTEIL VOM 24. JULI 2023
Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Dr. Thierry Schnyder, Richter, Carmen Mangisch, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
RESTAURANT X _________ AG, Beschwerdeführerin,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz,
EINWOHNERGEMEINDE Y _________, andere Behörde,
(Strassenverkehr)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 2. November 2022.
Sachverhalt
A. Das Verkehrsreglement der autofreien Gemeinde Y _________ (nachfolgend: Gemeinde) behält den Gebrauch der Strassen und Wege grundsätzlich den Fussgängern vor. Es umschreibt die Bedingungen für den Erhalt einer Bewilligung für Personenbzw. Materialtransporte.
A _________ ist einzelzeichnungsberechtigter Alleineigentümer der Restaurant X _________ AG, welche am 2. Dezember 2009 per Sacheinlage durch die Übernahme der gleichnamigen Einzelfirma gegründet worden ist.
Die Gemeinde bewilligte A _________ am 30. Januar 1990 das Nutzen eines Elektrofahrzeugs zum Materialtransport für sein Bergrestaurant X _________. Die Erstinstanz erneuerte den Zuspruch im Jahr 2009.
Die Restaurant X _________ AG deponierte nach Aufforderung der Gemeinde zwecks Überprüfung der Inverkehrsetzungsbewilligung am 5. April 2021 ein neues Gesuch. Die Gemeinde lehnte dieses am 10. Juni 2021 ab und verfügte die Ausserverkehrsetzung des Elektrofahrzugs mit dem Kennzeichen VS xxxx1 per 31. Oktober 2021. Die Gesuchstellerin sei weder auf den Transport mit einem Fahrzeug dringend angewiesen noch sei eine andere Transportart unzumutbar. Dieser Entscheid wurde der Gesuchstellerin am 30. Juli 2021 eröffnet.
B. Die Restaurant X _________ AG, vertreten durch den einzelzeichnungsberechtigten A _________, beschwerte sich am 30. August 2021 beim Staatsrat. Dieser wies das Rechtsmittel am 2. November 2022 ab.
C. Die Restaurant X _________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhob am 24. November 2022 gegen den Staatsratsentscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Staatsratsentscheids.
D. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 25. November 2022 an den Staatsrat und die Gemeinde weitergeleitet.
Der Staatsrat teilte am 14. Dezember 2022 mit, dass er auf eine Stellungnahme verzichte und auf den angefochtenen Entscheid verweise. Er beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und übermittelte gleichzeitig die Akten des Beschwerdeverfahrens sowie die Akten der Gemeinde.
Die Gemeinde reichte ihrerseits am 26. Januar 2023 eine Vernehmlassung ein und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei.
E. Die Beschwerdeführerin replizierte am 20. Februar 2023 und beantragte, dass ihr eine neue Bewilligung zu erteilen sei. Die Gemeinde reichte am 10. März 2023 eine Duplik ein und hielt an ihren Rechtsbegehren fest.
Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Staatsratsentscheids durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (Art. 80 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 46 VVRG).
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Staatsratsentscheids durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (Art. 80 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 46 VVRG).
1.1 Die Beschwerdeschrift hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts und der Begründung unter Angabe der Beweismittel sowie die Rechtsbegehren zu enthalten und ist zu unterzeichnen und zu datieren (Art. 80 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 48 Abs. 2 VVRG). Die Praxis stellt keine hohen Anforderungen an die Begründung; es reicht aus, wenn aus dem Rechtsmittel ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (Michel Daum in: Ruth Herzog/Michel Daum [Hrsg], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern; 2. A., 2020, N. 22 zu Art.
32 VRPG). Eine appellatorische Kritik genügt aber nicht (vgl. ZWR 2022, S. 36 E. 1.1). Es reicht nicht aus, wenn sich die Beschwerdeführer darauf beschränken, den angefochtenen Entscheid als „ausserordentlich hart“ oder „rechtswidrig“ zu bezeichnen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_15/2020 vom 30. Januar 2020 E. 2 und 2C_617/2010 vom 26. November 2010 E. 2.2; vgl. Laurent Merz, in: Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger/Lorenz Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3. A., 2018, N. 57 zu Art. 42). Ebenso wenig genügt es, dass der Beschwerdeführer nur angibt, welche Norm verletzt sein soll, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz dagegen verstossen oder die Bestimmung falsch angewendet haben soll (Urteil des Bundesgerichts 1C_39/2010 vom 1. Februar 2010 E. 3). Es muss unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid dargelegt werden, worin die behauptete Verletzung besteht bzw. inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Recht verstösst. Eine Beschwerdeschrift, die sich fast wortwörtlich mit der an die Vorinstanz gerichteten Beschwerdeschrift deckt sowie der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten genügen den Mindestanforderungen nicht (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 2C_686/2014 vom 8. August 2014 E. 4 und 8C_481/2014 vom 14. Juli 2014 je mit Verweisen).
1.2 Die Gemeinde kritisiert die Begründung und Tonalität der Rechtsschrift vom 24. November 2022. Die Beschwerdeführerin rügt, soweit aufgrund deren Systematik nachvollziehbar, der angefochtene Entscheid sei nicht zweckmässig und die Kriterien, welche die Gemeinde gestützt auf die entsprechenden Bestimmungen anwende, seien auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Der Staatsratsentscheid enthalte Ermessensfehler. Es wird ferner wiederholt mit «Unzumutbarkeit» argumentiert. Letzteres bildet Tatbestandselement der in diesem Fall von der Gemeinde angewandten Norm und stellt zusätzlich ein Kriterium des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dar. Beides wird nachfolgend geprüft. Die Anträge können so ausgelegt werden, dass es darum geht, den kommunalen Entscheid aufzuheben und der Beschwerdeführerin die geforderte Bewilligung zu erteilen.
Es kann im Übrigen offen bleiben, ob die Beschwerdeschrift – wie von der Gemeinde beanstandet - den Anforderungen an eine genügende Begründung gerecht wird, weil das Rechtsmittel in der Sache ohnehin abzuweisen ist, sofern darauf eingetreten wird.
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Gemäss Art. 78 Abs. 1 lit. b VVRG kann mit der der Beschwerde nur die Unzweckmässigkeit von Verfügungen über die Zulassung zu öffentlichen Anstalten, Verfügungen über den Schutz der Minderjährigen, Verfügungen über die Administrativhaft, Verfügungen, die an eine Bundesbehörde mit unbeschränkter Kognitionsbefugnis weitergezogen werden können und anderen Verfügungen, sofern das Gesetz es vorsieht, gerügt werden. In allen anderen Fällen kann die Unzweckmässigkeit nicht überprüft werden.
2.1 Insoweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift mehrfach aufwirft, die Verfügung der Vorinstanz sei unzweckmässig, verkennt sie, dass derlei vor Kantonsgericht nicht geprüft wird. Demzufolge wird auf ihre diesbezüglichen Beanstandungen nicht eingetreten.
Eine qualifizierte Ermessensverletzung (Ermessensmissbrauch, -überschreitung und – unterschreitung) gilt hingegen als Rechtsverletzung (Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2010 vom 15. Juni 2010 E. 7.2), die vom Kantonsgericht zu kontrollieren ist (Art.
78 Abs. 1 lit. a VVRG; Urteil des Bundesgerichts 1P.137/2002 vom 30. Juli 2002 E. 4.3).
Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt, oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_555/2022 vom 8. Februar 2023 E. 4.2). Der Ermessensmissbrauch stellt eine Rechtsverletzung dar. Er zeichnet sich nach dieser Definition durch zwei Merkmale aus. Formell hält sich die Verwaltungsbehörde an den Entscheidungsspielraum, den ihr der Rechtssatz einräumt. Der Entscheid ist aber nicht nur unzweckmässig oder unangemessen, sondern auch unhaltbar, so dass er im Widerspruch zu Verfassungsprinzipien oder zu Sinn und Zweck des Gesetzes steht (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., 2020, N. 434 f.).
3. Die Beschwerdeführerin und die Gemeinde beantragen als Beweismittel die von ihnen eingereichten Belege. Das Kantonsgericht hat die deponierten Dokumente zu den Akten genommen. Der Staatsrat hat am 11. Januar 2023 die Vorakten eingereicht. Den Beweisanträgen ist damit entsprochen worden. Die vorhandenen Akten umfassen die entscheidrelevanten Belege und Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Das urteilende Gericht nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in antizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel würden nichts an der zu beurteilenden Sachund Rechtslage ändern, weshalb auf zusätzliche Beweisabnahmen verzichtet wird.
4. Die Beschwerdeführerin verlangt die Überprüfung der Rechtmässigkeit der angewandten Bestimmung. Die Urversammlung hat das vorliegend verwendete Verkehrsreglement (nachfolgend: VR) am xx.xxxx1 und die Revision am xx.xxxx2 genehmigt. Der
Staatsrat hat das Gemeindegesetz am xx.xxxx3 und dessen letzte Revision am xx.xxxx4 homologiert. Formell sind keine Probleme ersichtlich.
Die vorliegend angewandte Bestimmung enthält folgenden Wortlaut:
Materialtransporte
1) Bewilligungen für den Materialtransport, namentlich für Güter- und Gepäcktransporte, werden nur erteilt, wenn der Gesuchsteller auf den Transport mit einem Fahrzeug dringend angewiesen und eine andere Transportart unzumutbar ist. Als Kriterien zur Abklärung des dringlichen Bedürfnisses gelten insbesondere:
a) Art und Umfang des Materialtransportes
b) Häufigkeit des Transportbedürfnisses
c) Transportdistanz
d) Besonderheit der Verkehrserschliessung
e) öffentliches Interesse
f ) die berufliche Tätigkeit des Gesuchstellers
[…]
4.1 Das VVRG sieht keine abstrakte Normenkontrolle vor, bei welcher der Erlass als solcher hauptfrageweise, d.h. ausserhalb eines konkreten Anwendungsfalls, auf seine Verfassungsmässigkeit überprüft wird (statt vieler Pierre Tschannen Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. A., 2021, § 11 N. 463; Andreas Auer, Die schweizerische Verfassungsgerichtsbarkeit, Basel 1984, S. 22 ff.). Allerdings sind die kantonalen Gerichte nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet, auf Verlangen eines Rechtsuchenden das anzuwendende kantonale Recht vorfrageweise auf seine Übereinstimmung mit der Bundesverfassung zu prüfen (akzessorische Normenkontrolle; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_56/2020 vom 2. Juli 2020 E. 4.1; BGE 127 I 185 E. 2; 117 Ia 262 E. 3a; 112 Ia 311 E. 2c; 106 Ia 383 E. 3a; 104 Ia 82 E. 2a mit Hinweisen). Damit verbunden ist grundsätzlich auch die Pflicht der kantonalen Gerichte, als verfassungswidrig erkanntes kantonales Recht im Einzelfall nicht anzuwenden (Pierre Tschannen, a.a.O., § 11 N. 506 mit Hinweisen). Im Rahmen der akzessorischen Normenkontrolle kann lediglich die Verfassungswidrigkeit einer zur Anwendung gebrachten kantonalen Norm mittels Beschwerde gegen einen Einzelakt gerügt werden (BGE 133 I 1 E. 5.1; 128 I 102 E. 3; vgl. Fridolin Schiesser, a.a.O., S. 21 ff. mit Hinweisen). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dabei die Verfassungsmässigkeit der beanstandeten Norm nicht auf alle möglichen Konstellationen hin, sondern nur unter dem Gesichtswinkel des konkreten Falles zu überprüfen, und wenn sich die Rüge als begründet erweist, wird nicht die beanstandete Norm als solche, sondern lediglich der gestützt auf sie ergangene Anwendungsakt aufgehoben (BGE 133 I 1 E. 5.1; 131 I 272 E. 3.1; 128 I 102 E. 3; 124 I 289 E. 2; 121 I 49 E. 3a).
4.2 Da das VVRG keine abstrakte vorsieht, können Erlasse als solche damit nicht überprüft werden. Eine akzessorische Normenkontrolle ist hingegen möglich. Die Beschwerdeführerin hat nun allerdings in ihren Rechtsschriften nirgends näher argumentiert, inwiefern die von ihr beanstandete Norm verfassungswidrig sei und derlei ist auch nicht ersichtlich. Die allgemein vorgebrachte Rüge ist somit als unbegründet abzuweisen.
5. Die Beschwerdeführerin behauptet Ermessensfehler, welche nachfolgend geprüft werden.
5.1 Die Beschwerdeführerin rügt, der Staatsrat habe falsche Kriterien angewandt, um das Vorliegen eines hinreichenden Transportbedürfnisses zu verneinen.
5.1.1 Die Vorinstanz prüft, ob für den Betrieb der Beschwerdeführerin ein hinreichender Transportbedarf vorliegt, um Transporte innerhalb des Dorfs Y _________ mittels Elektromobil durchzuführen.
5.1.2 Der Staatsrat anerkennt in einem ersten Schritt einen zusätzlichen finanziellen und zeitlichen Mehraufwand, wenn Drittpersonen die Lieferung vornehmen. Ersteres trifft zu. Letzteres ist hingegen, laut Kantonsgericht, insofern zu relativieren, dass eigene Fahrten (persönliche Fahrtdienste) mehr Zeit erfordern dürften, als das Organisieren von Lieferungen durch Drittpersonen.
Der Staatsrat prüft in einem zweiten Schritt, ob die Beschwerdeführerin dringend auf den Transport mit dem von ihr nachgesuchten Elektrofahrzeug angewiesen sei. Der Staatsrat erwägt dabei, die Beschwerdeführerin wolle täglich am frühen Morgen oder am Abend mit einem Elektromobil Fahrten durch Y _________ vollziehen, um Material für den Betrieb zu transportieren. Die Betreiberin könne ihr Bergrestaurant jedoch nicht mit dem Elektrofahrzeug erreichen, weshalb die Waren am Dorfrand umgeladen werden müssten. Das Material werde anschliessend im Winter mit einem Motorschlitten oder im Sommer mit einem anderen Fahrzeug zum Bestimmungsort weiterbefördert. Das im Gesuch geltend gemachte Transportbedürfnis beziehe sich somit nur auf einen Teil der Transportkette und zwar durch den verkehrsfreien Ort Y _________ bis zum Dorfrand.
Bei den täglich benötigten Frischwaren würde sich der Transport für kleinere Mengen ohne eigenes Fahrzeug bewerkstelligen lassen, eventuell unter Beizug eines geeigneten
Handwagens oder mit einem Fahrrad. Grössere Transporte, z.B. langlebige Lebensmittel oder Getränke, könnten durchaus den Beizug eines Drittanbieters erfordern und müssen nicht täglich erfolgen. Die Vorinstanz führt somit eine Differenzierung durch, indem sie beachtet, dass langlebige Lebensmittel sowie Getränke in einem grösseren Sammeltransport geliefert werden, während die frische Ware in kürzeren Abständen durch kleinere Transporte zum Sammelpunkt an die Dorfgrenze gebracht werden müssen. Die Vorinstanz beachtet dabei auch das beschränkte Angebot im Bergrestaurant. Die Vorinstanz erwägt schliesslich, die Transportlogistik gestalte sich ohne den Einsatz des eigenen Elektrofahrzeugs für die Beschwerdeführerin als zeitaufwändiger und umständlicher. Dies ermögliche aber noch keinen Schluss, der Einsatz eines Elektrofahrzeugs sei dringend notwendig. Die Beschwerdeführerin ist, mit anderen Worten, nicht dringlich auf die entsprechende Bewilligung angewiesen.
5.1.3 Der Staatsrat beachtet weiter die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin (Bergrestaurantbetrieb), den gemäss Bewilligung zu absolvierenden Transportweg (Transport innerhalb der Wohngegend von Y _________), die Häufigkeit der Transporte (einmal täglich, morgens oder abends) sowie Art und Umfang des Transports (beschränktes Angebot an Verpflegung in einem Bergrestaurant; Differenzierung zwischen lagerungsfähigen Lebensmitteln bei einem Sammeltransport sowie täglich zu liefernden Frischwaren). Es ist auch von einer alternativen Transportart mit der Bahn auf die B _________ und einem dortigen Weitertransport durch den Betreiber die Rede. Die Vorinstanz beachtet die gemäss Art. 5 VR statuierten Kriterien hinreichend und kommt zum Schluss, das entsprechend statuierte dringliche Transportbedürfnis fehle, eine andere Konzeption der Transporte sei zumutbar. Ein Ermessensmissbrauch liegt bei der Anwendung obgenannter Norm nicht vor.
5.1.4 Die Beschwerdeführerin kritisiert weiter, ein Mitglied der Gemeinde habe ihr geraten, sich bei einem Hotelbetrieb, welcher eine weitere Bewilligung beanspruchen könnte, um die Zurverfügungstellung eines Elektrofahrzeugs zu bemühen. Es stelle sich die Frage, ob die Gemeinde mit solchen Ratschlägen nicht ihr Ermessen missbrauche. Einzig das abgewiesene Gesuch bildet Streitgegenstand. Eine allfällige, unbelegte Empfehlung einer unbekannten Drittperson hängt damit nicht zusammen.
5.1.5 Die Beschwerdeführerin legt nicht nachvollziehbar dar, inwiefern das Ermessen nach unsachlichen, dem Zweck von Art. 5 Abs. 1 VR zuwiderlaufenden Erwägungen betätigt wird oder allgemeinen Rechtsprinzipien zuwiderläuft. Das Kantonsgericht kann keinen Ermessensmissbrauch feststellen. Die Rüge des Ermessensmissbrauchs ist damit als unbegründet abzuweisen.
5.2 Die Beschwerdeführerin rügt weiter Ermessensüber- oder unterschreitungen. Sie argumentiert, die Gemeinde habe bei der Prüfung ihres Gesuchs den Vermerk angeführt, die Betreiberin sei die einzige, welche für die Selbstversorgung mit einer eigenen Fahrbewilligung im Dorf verkehren dürfe. Alle anderen Bergrestaurants verfügten über keine solche Fahrbewilligung mehr. Daraus sei zu schliessen, dass alle anderen Bergrestaurants auf eine Fahrbewilligung verzichtet hätten, da es aus finanziellen Überlegungen für sie günstiger sei. Das wiederum lasse, laut Beschwerdeführerin, nicht die automatische Schlussfolgerung zu, auch ihr sei die ersuchte Bewilligung zu verweigern.
5.2.1 Eine Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Verwaltungsbehörde das Ermessen in einem Bereich ausübt, wo ihr das Gesetz keines eingeräumt hat. Dies ist der Fall, wenn der Rechtssatz gar keine Ermessensbetätigung gestattet, aber auch, wenn die Behörde eine Massnahme trifft, die der Rechtssatz nicht zur Wahl stellt, sprich wo sie statt zweier zulässiger Lösungen eine dritte wählt. Eine Ermessensunterschreitung liegt vor, wenn die entscheidende Behörde sich als gebunden betrachtet, obschon ihr vom Rechtssatz Ermessen eingeräumt wird, oder wenn sie auf die Ermessensausübung ganz oder teilweise zum Vornherein verzichtet. Sowohl die Ermessensüber- als auch die Ermessensunterschreitung stellen eine Rechtsverletzung dar (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., N. 437 ff; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_555/2022 vom 8. Februar 2023 E. 4.2).
5.2.2 Die Beschwerdeführerin legt vorliegend nicht nachvollziehbar dar, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen über- oder unterschritten haben soll. Insofern die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge sinngemäss postuliert, die Gemeinde (oder die Vorinstanz) habe das Gesuch mit Hinweis auf die Konkurrenz nicht genug fundiert geprüft, ist diese Rüge, mit Verweis auf die hinreichend substantiierte Begründung, im Übrigen auch unbegründet. Allein die Tatsache, dass eine andere Lösung vertretbar wäre, heisst nicht, dass das Ermessen über- oder unterschritten sein soll, wie die Beschwerdeführerin behauptet. Die Rüge ist als unbegründet abzuweisen.
5.3 Der Begriff Ermessen ist vom unbestimmten Rechtsbegriff abzugrenzen. Letzterer liegt vor, wenn der Rechtssatz die Voraussetzungen der Rechtsfolge oder die Rechtsfolge selbst in offener, unbestimmter Weise umschreibt. Die Unterscheidung zwischen Ermessen und unbestimmtem Rechtsbegriff ist bedeutsam für die Frage des Rechtschutzes durch die Verwaltungsgerichte. Die Auslegung und Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs gilt als Rechtsfrage, die im Rahmen der Rechtskontrolle grundsätzlich ohne Beschränkung der (richterlichen) Kognition zu überprüfen ist. Die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe durch die Verwaltungsbehörden kann von den Verwaltungsgerichten grundsätzlich überprüft werden. Die Überprüfung der Angemessenheit der Ermessensbetätigung ist dagegen vor Kantonsgericht nur ausnahmsweise zulässig (vgl. René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, N. 1418 f.; vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., N. 416 f.).
5.3.1 Die Termini «dringend angewiesen» und «unzumutbar» in Art. 5 VR stellen unbestimmte Rechtsbegriffe dar. Die Beschwerdeführerin legt in ihren Beschwerdeschriften nicht dar, inwiefern diese Begriffe seitens der Vorinstanz falsch ausgelegt worden sind. Auch das Kantonsgericht kann nicht erkennen, dass der «dringende Transportbedarf» oder die «Unzumutbarkeit» durch die Gemeinde falsch interpretiert worden wären.
6. Die Beschwerdeführerin bringt mehrfach vor, dass es ein geeigneteres Mittel gäbe, das im Verkehrsreglement festgelegte Ziel eines autofreien Y _________, zu erreichen. Sie führt aus, dass der Entzug der Bewilligung bzw. die Abweisung ihres Gesuchs um Bewilligung für ein Elektrofahrzeug dazu führen würde, dass nun mehrere andere Elektrofahrzeuge Fahrten für sie durchführen müssten, die sie mit einer Fahrt hätte machen können. So seien mehr Elektrofahrzeuge verkehrstechnisch unterwegs, als wenn sie ihre Besorgungen selber ausführe. Dies sei kein geeignetes Mittel, das Ziel eines autofreien Y _________ zu erreichen. Es sei nicht die Anzahl der Elektrofahrzeuge, sondern die Anzahl der Fahrten einzuschränken, um das genannte Ziel zu erreichen. Wörtlich bringt die Beschwerdeführerin weiter vor: «Dem Beschwerdeführer ist zuzumuten, dass er die Transporte durch diverse Drittpersonen vornehmen lässt, allenfalls per Luft oder auf andere Art und Weise. Vorliegend geht es, wie bereits erwähnt, nicht um die Zumutbarkeit, sondern um die Frage der Einschränkung des Verkehrsaufkommens in der Gemeinde Y _________.» Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass alternative Transportarten zumutbar seien. Es sei bloss eine Frage der Kosten und für sie sei der Aufwand dann grösser. Die Beschwerdeführerin macht wiederholt Ausführungen zur Verkehrssituation betreffend Fahrrädern und E-Bikes, die es zu überdenken gelte. Sinngemäss macht die Beschwerdeführerin eine fehlende Geeignetheit, Zumutbarkeit resp. Zweck-Mittel-Relation geltend. Sie beruft sich demnach auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz.
6.1 Die Frage nach der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns ist eine solche nach der Zweck-Mittel-Relation: Es geht darum, ob eine bestimmte Massnahme in ihrer konkreten Ausgestaltung geeignet und erforderlich ist zur Erreichung eines bestimmten Zwecks und in Anbetracht der involvierten Interessen angemessen ist. Für die Verhältnismässigkeit einer Massnahme sind nach Praxis und Lehre drei Kriterien entscheidend.
Primär muss die ergriffene Massnahme geeignet sein, um das angestrebte Ziel zu verfolgen, wobei bereits ein Beitrag zur Zielverwirklichung ausreicht. Zweites Kriterium stellt die Erforderlichkeit einer Massnahme dar, die dann gegeben ist, wenn es - im Hinblick auf die beeinträchtigten Interessen oder Rechte - kein milderes Mittel gibt, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Schliesslich muss die Massnahme angemessen oder zumutbar sein. (vgl. Astrid Epiney in: Bernhard Waldmann/Eva Maria Belser/Astrid Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar zur Bundesverfassung, 2015; Art. 5 BV N. 69 f.; Rainer J. Schweizer/Alina Krebs, in: Bernhard Ehrenzeller/Patricia Egli/Peter Hettich/Peter Hongler/Benjamin Schindler/Stefan Schmid/Rainer Schweizer [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 4. A., 2023, Art. 36 N. 53; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., N. 514; BGE 148 II 392 E. 8.2.1).
6.1.1 Das Element der Geeignetheit dient der Prüfung der Präzision staatlichen Handelns. Ungeeignet ist die Massnahme dann, wenn sie am Ziel vorbeischiesst, d.h. keinerlei Wirkungen im Hinblick auf den angestrebten Zweck entfaltet oder die Erreichung dieses Zwecks sogar erschwert oder verhindert. Zu prüfen ist somit die Zwecktauglichkeit einer Massnahme. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Eignung grosszügig und sondert nur diejenigen Massnahmen aus, die sich als völlig ungeeignet zur Zielerreichung erweisen (vgl. BGE 148 II 392 E. 8.2.2; 144 I 126 E. 8.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., N. 522).
6.1.2 Weiter muss sich der Eingriffszweck im Verhältnis zur Wirkung des Eingriffs bzw. der Einschränkung im konkreten Fall bewähren; man spricht hierbei von Verhältnismässigkeit im engeren Sinne oder Zumutbarkeit. Dabei ist zu prüfen, ob das gesteckte Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zu der zu seiner Erlangung notwendigen Einschränkung steht. Die Massnahme darf nicht ausser Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen, sodass die erwartete Wirkung der Massnahme nicht in einem Missverhältnis zu den durch sie beeinträchtigten Rechten oder Interessen stehen darf (vgl. Astrid Epiney in: Bernhard Waldmann/Eva Maria Belser/Astrid Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar zur Bundesverfassung, 2015; Art. 5 BV N. 69 f.; Rainer J. Schweizer/Alina Krebs, a.a.O., Art. 36 N. 56;).
6.2 Im vorliegenden Fall ist die Ausserverkehrsetzung des Elektrofahrzeugs durchaus geeignet, um das im öffentlichen Interesse liegende Ziel eines autofreien Y _________ zu beeinflussen. Weder schiesst die Nichterteilung der Bewilligung am Ziel vorbei, noch erschwert oder verhindert sie die Erreichung dieses Zwecks. Es mag sein, dass die Transporte beim vorliegenden Verbot durch ein anderes Unternehmen mit einem Elektrofahrzeug durchgeführt werden. Der Lieferant wird jedoch seine Arbeit rationalisieren und somit versuchen, mit möglichst wenig Fahrten oder möglichst kostengünstigen (und folglich kleinen Transportmitteln wie z.B. E-Bikes) möglichst viel Material durch das Dorf zu transportieren. Die Auffassung, die Ausserverkehrsetzung des Elektromobils führe zu gleich vielen Fahrten durch eine Drittperson, überzeugt somit nicht.
6.3 Was die Zumutbarkeit betrifft, führt die Beschwerdeführerin nirgends aus, dass ihr die alternativen Transportmöglichkeiten, welche für sie durchaus einen möglichen Mehraufwand bedeuten können, geradezu unzumutbar wären. Sie gibt sogar an, die übrigen Bergrestaurantbetriebe hätten nach einer Prüfung der Transportdispositive geschlossen, Lieferungen durch Dritte seien am Vorteilhaftesten. Dies spricht für die Zumutbarkeit der alternativen Möglichkeit, die Waren durch Drittpersonen transportieren zu lassen, anstatt diese selbst mittels eigenem Elektromobil durch Y _________ zu transportieren. Ein möglicher Mehraufwand, den die Beschwerdeführerin geltend macht, könnte sich im Organisieren der Drittanbieter für allfällige Transporte zeigen. Sie kann durch das Beauftragen von Drittanbietern aber auch Zeit sparen, indem sie die Transporte anschliessend nicht mehr selbst ausführen muss. Die finanziellen Ersparnisse, die durch den Wegfall des Unterhalts des Elektromobils entstehen, können eventuell die Kosten teilweise ausgleichen, welche durch das Beauftragen von Drittanbietern anfallen. Die Voraussetzung der Zumutbarkeit im Sinne der Zweck-Mittel-Relation ist somit erfüllt.
6.4 Der angefochtene Entscheid verstösst mithin auch nicht gegen den Verhältnismässigkeitstgrundsatz.
7. Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Grundregel abzuweichen, weshalb die Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühr bezahlen muss. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; GS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 500.-- festgesetzt.
7.1 Die Beschwerdeführerin hat als in der Sache unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Den Behörden oder mit
öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 91 Abs. 3 VVRG). Es besteht vorliegend kein Grund, von dieser Regel abzuweichen.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1 500.-- werden der Restaurant X _________ AG auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Das Urteil wird der Restaurant X _________ AG, der Einwohnergemeinde Y _________ und dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 24. Juli 2023