A1 22 20
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13 mai 2022Français25 min
A1 22 20 URTEIL VOM 13. MAI 2022 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner, Richter, sowie Carmen Mangisch, Gerichtsschreiberin, in Sachen X _________, Beschwerdeführer, gegen STAAT...
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A1 22 20
URTEIL VOM 13. MAI 2022
Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner, Richter, sowie Carmen Mangisch, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________, Beschwerdeführer,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, 1950 Sitten, Vorinstanz,
EINWOHNERGEMEINDE A _________,
(Abgaben & Gebühren)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 15. Dezember 2021.
Sachverhalt
A. Die Gemeinde A _________ (nachfolgend Gemeinde) stellte X _________ am 31. März 2020 die Veranlagungsverfügung für die Kur- und Beherbergungstaxen für den Zeitraum vom 1. November 2019 bis 31. Oktober 2020 zu, wonach für sein Wohnobjekt auf der Parzelle Nr. xxx eine Kur- und Beherbergungstaxe im Betrag von Fr. 450.-- (Kurtaxenpauschale: Fr. 405.-- und Beherbergungstaxe: Fr. 45.--) veranlagt wurde. Diese focht er bis vor Kantonsgericht an, welches seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 10. März 2021 abwies (Verfahren A1 20 210). Am 29. September 2021 verfügte die Gemeinde A _________, dass X _________ für den Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 31. Oktober 2021 eine Kurtaxenpauschale von Fr. 405.-- sowie eine Beherbergungstaxe von Fr. 45.-- zu entrichten hat. Dagegen erhob Letzterer am 27. Oktober 2021 Beschwerde beim Staatsrat und machte unter anderem geltend, dass es sich bei seiner Wohnung nicht um eine 2.5-Zimmerwohnung handle, sondern maximal um eine 1.5-Zimmerwohnung, so dass er lediglich eine Kurtaxenpauschale von Fr. 270.-- zu entrichten hätte. Der Staatsrat wies die Beschwerde mit Entscheid vom 20. Dezember 2021 ab.
B. Gegen den Entscheid des Staatsrates erhob X _________ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 20. Januar 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Es sei entgegen des Entscheids des Staatsrates Wallis vom 15. Dezember 2021 die von der Gemeinde A _________ verfügte Veranlagung der Kurtaxenpauschale im Betrage von CHF 405.00 für das Wohnobjekt Parzelle Nr. xxx aufzuheben.
2. Es sei die Kurtaxenpauschale für das Wohnobjekt Parzelle Nr. xxx neu auf den Betrag von CHF 270.00 festzulegen. Eventualiter sei die Gemeinde A _________ anzuweisen, besagte Neuveranlagung vorzunehmen und die Kurtaxenpauschale auf den Betrag von neu CHF 270.00 festzulegen.
3. Es seien die Verfahrenskosten und Gebühren dem Beschwerdegegner zu überbinden und dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen."
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es sich beim Wohnobjekt auf der Parzelle Nr. xxx de facto um eine 1.5-Zimmerwohnung handle, obwohl sie als 2.5-Zimmerwohnung verkauft und im Begründungsvertrag des Stockwerkeigentums als solche eingetragen worden sei. Demzufolge müsse die Kurtaxe Fr. 270.-- betragen. Dass sich die Gemeinde kein Bild vor Ort von der tatsächlichen Situation gemacht habe, sei willkürlich. Es lasse vermuten, dass die Gemeinde ihre Meinung bereits gefasst habe und sich nicht mit der konkreten Situation auseinandersetzen wolle. Weiter bemängelt er die Begründung der Verweigerung der Beweisabnahme aufgrund der Verfahrensbeschleunigung, da die Gemeinde unter keinerlei Zeitdruck gestanden sei. Ebenso hätte entgegen der Vorinstanz das GWR (Gebäude- und Wohnregister) und das WBS (Wohnungs-Bewertungs-System), bei welchem es sich um Quellen und Materialien handle, zur Auslegung herangezogen werden dürfen und müssen, gehe es doch darum, die Festlegung von Wohnungsgrössen schweizweit einheitlich zu handhaben. Es sei zu Recht auf das GWR abzustützen, das Folgendes festhalte: «Die Anzahl Zimmer umfasst alle bewohnbaren Räume der Wohnung wie Wohnzimmer, Schlafzimmer usw. Nicht gezählt werden Küche, Badezimmer, Duschen, Toiletten, Abstellräume, Korridore, halbe Zimmer, Veranden sowie zusätzliche separate Wohnräume ausserhalb der Wohnung.» Gestützt darauf enthalte das Wohnobjekt entgegen der Ansicht der Gemeinde A _________ nur 1 Zimmer und die Küche dürfe nicht als weiteres Zimmer dazugezählt werden. Gemäss dem WBS könne die Küche mit sehr viel Goodwill noch als halbes Zimmer dazugerechnet werden. Auf Seite 4 des angefochtenen Entscheids komme zum Ausdruck, dass sich nicht mal die Vorinstanz sicher sei, ob es sich bloss um eine 2-Zimmerwohnung handle. Wenn sich nicht mal die Vorinstanz sicher sei, könne die Sachlage nicht so unbestritten sein und hätte die Gemeinde erst recht einen Augenschein vornehmen müssen. Weiter schaffe die monierte Vorgehensweise bei der Veranlagung eine unhaltbare Rechtsungleichheit und laufe Art. 8 Abs. 1 BV zuwider. Einerseits würden Eigentümer von 2.5Zimmerwohnungen gegenüber solchen von 1.5-Zimmerwohnungen benachteiligt und andererseits würden Kurtaxenreglemente mit vergleichbarem Wortlaut je nach Gemeinde unterschiedlich ausgelegt. Gemäss telefonischer Auskunft bei der Gemeindeverwaltung B _________ würde diese sein Wohnobjekt als 1.5-Zimmerwohnung veranlagen. Ferner sei ihm auch ein Fall bekannt, bei dem ein Eigentümer eines als 2.5-Zimmerwohnung eingetragenen, de facto aber ebenfalls nur 1.5-Zimmer aufweisenden Objekts mit der Gemeindeverwaltung B _________ Kontakt aufgenommen habe, diese ihm das rechtliche Gehör gewährte und gestützt auf die Ist-Situation dessen Wohnung als 1.5-Zimmerwohnung veranlagt habe. Dies zeige, dass andere Oberwalliser Gemeinden in ihren vergleichbaren Kurtaxenreglementen durchaus Wege gefunden hätten, Ermessensspielräume auszuloten und die gegebenen Räumlichkeiten sowie die tatsächliche bauliche Grösse der Wohnung mit zu berücksichtigen. Wenn die Gemeinde A _________ an ihrer Auslegung ihres Kurtaxenregeglements festhalte, stelle sie Eigentümer von Ferienwohnungen auf ihrem Gemeindegebiet grundsätzlich schlechter, was zu einer stossenden Rechtsungleichheit führe. Dies könne nicht im Sinne der Vorinstanz sein, solle doch gerade die Homologierung sämtlicher kantonaler Kurtaxenreglemente eine kantonsweit einheitliche Behandlung von Eigentümern von Ferienwohnungen schaffen.
C. Der Staatsrat beantragte am 9. Februar 2022 die vollumfängliche und kostenpflich-tige Abweisung der Beschwerde, verwies auf den angefochtenen Entscheid und verzichtete auf eine Stellungnahme.
Die Gemeinde beantragte am 9. Februar 2022 die vollumfängliche und kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, dass gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten Planunterlagen die Wohnung über zwei Zimmer verfüge, namentlich das Zimmer 1 und jenes für Wohnen/Essen/Kochen, was bestätige, dass in der Wohnung mindestens zwei bewohnbare Zimmer zur Verfügung stünden. Der Beschwerdeführer habe in einer E-Mail vom 22. Mai 2020 bestätigt, dass es sich tatsächlich um eine 2.5-Zimmerwohnung handle. Die Gemeinde stütze sich bei der Definition, was als Zimmer gelte, einerseits auf die Bestimmungen des Bundesamts für Statistik, Eidgenössisches Gebäude- und Wohnregister (GWR). Dieses besage, dass als Zimmer Wohn-, Schlaf-, Kinderzimmer usw. gelten, die eine Fläche von mindestens 4 m2 und eine Höhe zwischen dem Fussboden und dem Grossteil der Deckenflächen von mindestens 2 m aufweise. Auch der StWE-Begründungsvertrag bzw. der Grundbucheintrag weise eine 2.5-Zimmerwohnung aus. Weiter sei zu erwähnen, dass der Staatsrat sowie das Kantonsgericht die Beschwerden des Beschwerdeführers bezüglich der Veranlagung des vorangegangenen Jahres, die er mit ähnlichen Begründungen beanstandet hatte, abgewiesen hätten. Hinweise auf die Kurtaxenreglemente anderer Gemeinden seien unbehilflich.
D. Der Beschwerdeführer reichte am 11. März 2022 eine Replik ein und hielt sowohl an seinen Rechtsbegehren als auch an seinen Auffassungen fest.
E. Die Gemeinde verzichtete mit Schreiben vom 22. März 2022 auf die Einreichung einer Duplik. Der Staatsrat verzichtete ebenfalls auf die Einreichung einer Duplik.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Staatsratsentscheids durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass er gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Staatsratsentscheids durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass er gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
1.1 Der Devolutiveffekt bewirkt, dass der Rechtsmittelentscheid prozessual die angefochtene Verfügung ersetzt. Allein der Rechtsmittelentscheid ist Gegenstand des anschliessenden oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens (Ruth Herzog in: Ruth Herzog/Michel Daum (Hrsg.), Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. A., 2020, N. 18 zu Art. 72 VRPG). Deshalb ist nicht die Verfügung der Gemeinde vom 29. September 2021 Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vor Kantonsgericht, sondern der Entscheid des Staatsrats vom 4. November 2020. Soweit der Beschwerdeführer in Ziffer 1 seiner Rechtsbegehren die Aufhebung der Veranlagungsverfügung der Gemeinde verlangt, ist er nicht zu hören. Als Folge des im Beschwerdeverfahren geltenden Devolutiveffekts hat der Entscheid des Staatsrats die Verfügung der Gemeinde ersetzt. Die Verfügung der Gemeinde gilt aber inhaltlich als mitangefochten (Urteile des Kantonsgerichts A1 21 112 vom 17. September 2021 E. 4; A1
21 159 vom 23. März 2021 E. 1.1; vgl. BGE 136 II 539 E. 1.2; 135 I 265 E. 4.1; 134 II
142 E. 1.4; 129 II 438 E. 1).
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
3. Der Beschwerdeführer beantragt als Beweismittel die von ihm eingereichten Urkunden. Das Kantonsgericht hat die eingereichten Urkunden zu den Akten genommen. Der Staatsrat hat am 9. Februar 2022 die Akten des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens und des Verfahrens vor der Gemeinde eingereicht. Den Beweisanträgen ist damit entsprochen worden. Die vorhandenen Akten umfassen mithin die entscheidrelevanten Belege und Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Das urteilende Gericht nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in antizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel würden nichts an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage ändern, weshalb auf zusätzliche Beweisabnahmen verzichtet wird.
4. Der Beschwerdeführer rügt, die Begründung bzgl. der Verweigerung der Beweisabnahme aufgrund der Verfahrensbeschleunigung der Vorinstanz gehe fehl. Die Gemeinde sei unter keinerlei Zeitdruck gestanden. Es könne nicht angehen, dass die Gemeinde den Antrag auf Augenschein mit der Begründung abweise, dass sich dafür keine Zeit fände.
4.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs und die Parteien haben das Recht, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen (BGE 146 IV 218 E. 3.1.1; 145 I 167 E. 4.1). Das Beweisverfahren kann nach der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre geschlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu verletzen, wenn die entscheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; ZWR 2009 S. 46 E. 3b; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., 2013, N. 153 und N. 537). Dies trifft u. a. zu, wenn eine Beweisführung über einen nicht rechtlich relevanten Sachverhalt verlangt wird (Art. 80 Abs.
1 lit. d, Art. 56 und Art. 17 Abs. 2 VVRG; BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1). Bei der Erhebung und Abnahme von Beweisen steht der Behörde ein weiter Ermessenspielraum zu, den sie aber nicht nach Gutdünken, sondern nach pflichtgemässem Ermessen auszufüllen hat. Hat sie Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit des rechtserheblichen Sachverhalts, sind weitere Untersuchungen angezeigt (vgl. Michel Daum in: Ruth Herzog/Michel Daum (Hrsg.), a.a.O., N. 26 zu Art. 18). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder den Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, a.a.O., N. 153, 154 und 537).
4.2 Der Staatsrat führt in genereller Weise in seinem Entscheid aus, dass die Behörde jene Beweismittel wählt, die notwendig seien, um den rechtlich relevanten Sachverhalt vollständig abzuklären. Ob die Abnahme eines Beweismittels notwendig sei, bestimme die Behörde mittels vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung, d.h., mittels einer Prognose über die voraussichtliche Beweiskraft des Beweismittels. Habe die Behörde aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet und könne sie ohne Willkür annehmen, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert, dürfe und solle sie im Interesse der Verfahrensbeschleunigung auf die Abnahme von weiteren Beweisen verzichten. Auf den vorliegenden Fall bezogen, erwog der Staatsrat dann folglich, dass der Beschwerdeführer bereits am 11. August 2020 gegen die Veranlagungsverfügung für den Zeitraum vom 1. November 2019 bis 31. Oktober 2020 resp. gegen den entsprechenden Einspracheentscheid der Gemeinde A _________ vom 13. Juli 2020 Beschwerde beim Staatsrat erhoben habe (Verfahren 2020/44). Die im Verfahren 2020/44 von Amtes wegen beigezogenen Akten sowie diejenigen Dokumente des vorliegenden Verfahrens würden unter anderem zwei Fotos enthalten, die der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Kantonsgericht beilagen, sowie einen vom Beschwerdeführer eingereichten Grundrissplan. Diese liessen eine abschliessende Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten zu. Der Staatsrat erwog damit schliesslich zu Recht, dass demnach in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgegangen werden konnte, dass ein allfälliger Augenschein zu keinem anderen Ergebnis führen würde. Der Staatsrat hat das rechtliche Gehör folglich nicht verletzt und begründete seinen Entscheid genügend, weshalb von einem Augenschein abgesehen werden konnte. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit abzuweisen.
5. Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass das Willkürverbot verletzt worden sei, da die Gemeinde ihre Meinung bereits gefasst habe und sich mit der konkreten Situation gar nicht auseinandersetzten wollte. Willkür liege vor, wenn der angefochtene Entscheid mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehe, eine Norm einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletze oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufe.
5.1 Jede Person hat nach Art. 9 BV Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Ein Entscheid wird jedoch nur aufgehoben, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (vgl. (BGE 142 II 369 E. 4.3).
5.2 In Fällen sogenannter Vor- oder Mehrfachbefassung kann bei den Parteien eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht bzw. die Behörde entstehen, wenn einzelne Mitglieder - aus Gründen der Sachkompetenz oder der Prozessökonomie - in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren (Lucie von Büren, in: Michel Daum/Ruth Herzog (Hrsg.), a.a.O., N.
25 zu Art. 9). Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dieser Anspruch ist verletzt, wenn bei einer Gerichtsperson - objektiv betrachtet Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Für nichtgerichtliche Behörden kommen Art.
30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht zur Anwendung. Jedoch gewährleistet Art.
29 Abs. 1 BV den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung und das Gebot der Unbefangenheit bildet einen Teilgehalt dieses Grundrechts. Sowohl für Richter wie auch für Verwaltungsbeamte steht im Kern der Garantie der Unbefangenheit, dass sie sich in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben. Die geltenden Anforderungen an die Unbefangenheit, so wie sie für Gerichte gelten, können aber nicht unbesehen auf das Verwaltungsverfahren übertragen werden (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2). Die Anforderungen an die Unparteilichkeit von Verwaltungs- und Exekutivbehörden müssen vielmehr in jedem Einzelfall, unter Berücksichtigung ihrer gesetzlich vorgegebenen Funktion und Organisation, ermittelt werden. Ist die amtliche Mehrfachbefassung systembedingt und damit unvermeidlich, so liegt grundsätzlich keine unzulässige Vorbefassung i. S. v. Art. 29 Abs. 1 BV vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_150/2009 vom 8. September 2009 E. 3.5). Das persönliche Verhalten eines Behördenmitglieds lässt sich dann als voreingenommen erscheinen, wenn dessen Äusserungen oder Handlungen vermuten lassen, es habe sich vorzeitig bereits eine feste Meinung zum Verfahrensausgang gebildet (vgl. Lucie von Büren, in: Michel Daum/Ruth Herzog [Hrsg.], a.a.O., N. 28 zu Art. 9).
Von einer Vorbefassung kann vorliegend nicht die Rede sein, da die Kurtaxen für Ferienwohnungen gemäss Art. 4 KTR jedes Jahr erhoben werden. Weder gibt es Hinweise, noch wurden solche von dem Beschwerdeführer vorgebracht, dass sich an den Gegebenheiten der Ferienwohnung im Vergleich zum Vorjahr etwas geändert hat. Ebenso gibt es keine Anhaltspunkte oder Hinweise auf Handlungen oder Äusserungen seitens der Mitglieder des Gemeinderats, welche vermuten liessen, dass sie ihre feste Meinung bereits gebildet hätten und deshalb vorbefasst gewesen wären und in den Ausstand hätten treten müssen. Wie bereits erwähnt, hat sich an den Gegebenheiten nichts geändert, so dass es mehr als nachvollziehbar ist, dass die Gemeinde die Wohnung wiederholt als 2.5-Zimmerwohnung veranlagt hat. Das Gericht kann keine Verletzung von Art. 29 Abs.
1 BV erkennen, so dass die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen wird. Zudem ist auch keine willkürliche Anwendung des Kurtaxenreglements zu erkennen, zumal es in der Natur der Pauschale liegt, dass sie den im individuell-konkreten Fall herrschenden Gegebenheiten zwangsläufig nicht in allen Teilen entspricht. So ist es unumgänglich, dass sie nicht in jedem Fall der effektiven Belegung der einzelnen Ferienobjekte entspricht bzw. dass sie gemessen an den tatsächlichen Umständen zu hoch oder zu niedrig ausfallen kann.
6. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte zur Bestimmung der Wohnungsgrösse sowohl das GWR als auch das WBS heranziehen sollen, auch wenn es sich dabei nicht um verbindliche Rechtsnormen handle. Jedoch würden das GWR und das WBS Quellen und Materialen darstellen, die zur Auslegung von Gesetzen herangezogen werden dürften und müssten, da es doch darum gehe, die Festlegung von Wohnungsgrössen schweizweit einheitlich zu handhaben. So halte das GWR Folgendes fest: «Die Anzahl Zimmer umfasst alle bewohnbaren Räume der Wohnung wie Wohnzimmer, Schlafzimmer usw. Nicht gezählt werden Küche, Badezimmer, Duschen, Toiletten, Abstellräume, Korridore, halbe Zimmer, Veranden sowie zusätzliche separate Wohnräume ausserhalb der Wohnung.» Gestützt auf diese Definition würde seine Wohnung bloss ein Zimmer aufweisen. Die Küche könnte mit ihrer Fläche von insgesamt 12.9 m2 gemäss WBS höchstens noch als halbes Zimmer dazugerechnet werden, so dass es sich vorliegend maximal um eine 1.5-Zimmerwohnung handle. Es gebe wohl zweifelsohne Wohnungen mit Wohnküchen, die bspw. einen grösseren Tisch in der Küche haben und «wohnlich» eingerichtet seien und man sich nicht nur fürs Kochen aufhalte. Solche Küchen seien hierzulande aber Standard und dürften nicht als Zimmer mitgezählt werden. Es sei wohl davon auszugehen, dass die Gemeinde A _________ eine Küche der vorliegenden Grösse bei einer 5.5-Zimmerwohnung nicht als zusätzliches Zimmer rechnen würde. Wie der Staatsrat auf S. 4 seines Entscheids ausführte, sei sich nicht mal dieser sicher, ob es sich nicht tatsächlich bloss um eine 2-Zimmerwohung handle. Dies zeige, dass die Sachlage nicht unbestritten sei und ein Augenschein hätte durchgeführt werden müssen, zumal eine Veranlagung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung «in möglichst enger Anlehnung an die tatsächlichen Verhältnisse» zu erfolgen habe.
6.1 Das Eidgenössische Gebäude- und Wohnregister (GWR) ist ein Informationssystem, das vom Bundesamt für Statistik geführt wird. Geführt werden neben schweizweit ein-
deutigen Gebäude- und Wohnungsidentifikatoren die wichtigsten Grunddaten wie Adresse, Standortkoordinaten, Baujahr, Anzahl Geschosse, Heizungsart für die Gebäude sowie Anzahl Zimmer und Wohnungsfläche für die Wohnungen. Die Verwaltungsstellen der Kantone und Gemeinden haben zum Vollzug gesetzlicher Aufgaben ebenfalls Zugriff auf die Daten ihres Gebiets. Ausserdem können Bund, Kantone, Gemeinden und Private die Daten des GWR für Statistik-, Forschungs- und Planungszwecke nutzen (vgl. Wegleitung für die kommunalen Bauämter, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, 2010, S. 5f.).
Beim Wohnungs-Bewertungs-System WBS handelt es sich um ein Instrument, welches zum Planen, Beurteilen und Vergleichen von Wohnbauten dient. Mit 25 Kriterien wird in den drei Bereichen Wohnstandort, Wohnanlage und Wohnung der Gebrauchswert ermittelt. Dabei stehen der konkrete Nutzen sowie der Mehrwert für die Bewohnerschaft im Vordergrund (vgl. https://www.wbs.admin.ch/de zuletzt besucht am 13. Mai 2022).
6.2 Sowohl beim GWR als auch beim WBS handelt es sich nicht um verbindliche Rechtsvorschriften. Ebenso wenig sieht das Gesetz, die Verordnung oder das KTR vor, dass das GWR oder das WBS bei der Veranlagung und Erhebung der Kurtaxenpauschale berücksichtigt werden muss. Die Rüge, wonach das GWR und WBS zwingend hätten berücksichtigt werden müssen, ist demnach als unbegründet abzuweisen.
Die Gemeinde durfte sich bei der Veranlagung der Ferienwohnung des Beschwerdeführers zu Recht auf den Auszug aus dem Grundbuch, bei dem es sich um ein staatliches Register der dinglichen Rechte an Grundstücken handelt, stützen. Gemäss diesem handelt es sich bei der Ferienwohnung des Beschwerdeführers um eine 2.5-Zimmerwohung.
6.3 Zum Einwand des Beschwerdeführers, wonach sich nicht einmal der Staatsrat sicher sei, ob es sich nicht bloss um eine 2-Zimmerwohnung handle und damit klar ersichtlich sei, dass die Sachlage nicht ganz unbestritten sei, ist noch Folgendes entgegenzuhalten: Der Staatsrat führte korrekt aus, dass die Frage, ob es sich um eine 2.5Zimmerwohnung oder bloss um eine 2-Zimmerwohnung handle, offen bleiben könne, da gemäss dem Reglement sowohl 2- als auch 2.5-Zimmerwohnungen in die Kategorie «Wohnungen bis und mit 2.5 Zimmer» fallen. Der Beschwerdeführer kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.
7. Der Beschwerdeführer rügt, dass es auf dem Gemeindegebiet A _________ wohl etliche 1.5-Zimmerwohnungen gäbe, welche mit seiner Wohnsituation vergleichbar wären und nicht in Frage gestellt würden. Dies führe zu einer willkürlichen Ungleichbehand-
lung zwischen Eigentümern von 2.5-Zimmerwohnungen, die de facto nur 1.5-Zimmerwohnugen seien, und Eigentümern von 1.5-Zimmerwohnungen. Zudem würden andererseits Kurtaxenreglemente mit vergleichbarem Wortlaut je nach Gemeinde unterschiedlich ausgelegt. So habe eine telefonische Anfrage bei der Gemeinde B _________ gezeigt, dass sein Wohnobjekt dort als 1.5-Zimmerwohnung betrachtet und als solche veranlagt würde. Weiter sei ihm ein Fall bekannt, bei dem ein Eigentümer einer als 2.5Zimmerwohnung eingetragenen, de facto aber ebenfalls nur 1.5-Zimmer aufweisenden Objekts mit der Gemeindeverwaltung B _________ Kontakt aufgenommen habe, diese ihm das rechtliche Gehör gewährt und gestützt auf die Ist-Situation dessen Wohnung letzten Endes als 1.5-Zimmerwohnung veranlagt habe. Dies zeige, dass andere Oberwalliser Gemeinden durchaus Wege gefunden hätten, Ermessensspielräume auszuloten und die gegebenen Räumlichkeiten wie auch die tatsächliche bauliche Grösse der Wohnung mitzuberücksichtigen. Wenn die Gemeinde A _________ an ihrer Auffassung festhalte, stelle sie Eigentümer von Ferienwohnungen auf ihrem Gemeindegebiet grundsätzlich schlechter, was zu einer stossenden Rechtsungleichheit führe und nicht im Sinne des Staatsrates sein könne, solle doch gerade die Homologierung sämtlicher kantonaler Kurtaxenreglemente nachgerade in einem derart vom Tourismus abhängigen Kanton wie dem Wallis eine kantonsweit einheitliche Behandlung von Eigentümern von Ferienwohnungen schaffen.
7.1 Das in Art. 8 Abs. 1 BV verankerte allgemeinen Rechtsgleichheitsgebot schützt sowohl vor unsachlichen Differenzierungen als auch vor unsachgerechten Gleichbehandlungen (Bernhard Waldmann, in: Basler Kommentar zur Bundesverfassung, Bernhard Waldmann et al. [Hrsg.], Basel 2015; Art. 8 BV N. 21). Es bindet sämtliche Staatsorgane im Rahmen jeglicher Staatstätigkeit (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller/ Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. A., 2016, S. 220 f.) und betrifft folglich gleichermassen Rechtsetzung wie Rechtsanwendung, welche zur rechtsgleichen Handhabung der gesetzlichen Normen verpflichtet ist (vgl. René Rhinow, Politische Funktionen des Rechts, Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR] 2008, S. 181 ff., S. 195 f.). Das Rechtsgleichheitsgebot wird insbesondere verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. BGE 141 I 153 E. 5; 140 I 201 E. 6.5.1, 140 I 77 E. 5.1; 135 V 361 E. 5.4.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-5920/2014 vom 30. Oktober 2017 E. 4.3.2.1; A 6603/2015 vom 15. Juni 2016 E. 7.1, A 5034/2015 vom 11. April 2016 E. 4.2; A 7150/2014 vom 29. Juli 2015 E. 3.3.3.1). Der Grundsatz der Rechtsgleichheit wird im Steuerrecht konkretisiert durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie durch das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV). Der Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung verlangt, dass alle Personen oder Personengruppen nach denselben gesetzlichen Regeln erfasst werden; Ausnahmen, für die kein sachlicher Grund besteht, sind unzulässig. Andererseits verbietet der Grundsatz, einer kleinen Gruppe von Steuerpflichtigen im Verhältnis zu ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich grössere Lasten aufzuerlegen. Nach dem Grundsatz der Gleichmässigkeit der Besteuerung sind Personen, die sich in gleichen Verhältnissen befinden, in derselben Weise mit Steuern zu belasten und müssen wesentliche Ungleichheiten in den tatsächlichen Verhältnissen zu entsprechend unterschiedlichen Steuerbelastungen führen. Allerdings verlangen diese verfassungsmässigen Grundsätze nicht, dass jeder einzelne Steuerpflichtige mathematisch exakt gleich bzw. nach Massgabe der Ungleichheit exakt ungleich behandelt wird, da dieses Ziel aus praktischen Gründen oft nicht erreichbar ist. Eine gewisse Schematisierung und Pauschalisierung des Abgaberechts ist zulässig und oft unausweichlich. Soweit keine absolute Gleichbehandlung erzielt werden kann, genügt es, wenn die gesetzliche Regelung nicht in genereller Weise zu einer wesentlich stärkeren Belastung oder systematischen Benachteiligung bestimmter Gruppen von Steuerpflichtigen führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_636/2020 vom 29. Dezember 2021 E. 3.1).
7.2 Art. 21 Abs. 3bis des Gesetz über den Tourismus vom 9. Februar 1996 (SGS/VS 935.1; GTour) statuiert, dass die Pauschale auf der Grundlage objektiver Kriterien zu berechnen ist, was insbesondere einen detaillierten und transparenten Berechnungsnachweis bezüglich des Belegungsgrads erfordert. Die Rechtsprechung verlangt, dass die Pauschale in möglichst enger Anlehnung an die gegebenen Sachumstände ausgestaltet wird, will der Schöpfer der Pauschale nicht Gefahr laufen, einen rechtsungleichen und willkürbehafteten Tarif zu schaffen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_947/2019 vom 13. Februar 2020 E. 4.4, 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.6.4). Jedoch ist bei der pauschalisierten Erhebung der Kurtaxe ein gewisser Schematismus nicht zu vermeiden (Urteile des Bundesgerichts 2C_636/2020 vom 29. Dezember 2021 E. 3.1.2, 2C_860/2019 vom 22. März 2021 E. 3.1 und 2C_198/2020 vom 23. Dezember 2021 E. 4.1). Es liegt in der Natur der Pauschale und dem Charakter der in Form einer Pauschale auftretenden Fiktion, dass die Besonderheiten der einzelnen Ferienwohnungen im individuell-konkreten Fall nicht berücksichtigt werden können und dass die Pauschale nicht in jedem Fall der effektiven Belegung der einzelnen Objekte entspricht, d.h. gemessen an den tatsächlichen Umständen zu hoch oder zu niedrig ausfallen kann. Schematisierungen und Pauschalisierungen sind zulässig und namentlich im Bereich der Kostenanlastungssteuern durchaus verbreitet (zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 2C_947/2019 vom 13. Februar 2020 E. 4.3.1; 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.5.7, 3.6.4, 3.6.6 und 3.6.10; 2C_1147/2016 vom 8. Oktober 2018 E. 4.3; 2C_1150 /2016 vom 8. Oktober 2018 E. 4.6; Urteil des Kantonsgerichts A1 19 79 vom 6. April 2020 E. 5.5). Es liegt im Wesen der Kostenanlastungssteuern, dass sich diese nach abstrakten, schematisch festgelegten Kriterien richten. Im Bereich der Kostenanlastungssteuern sind diese Schematisierungen und Pauschalisierungen nämlich aus Praktikabilitätsgründen unvermeidlich. Die Pauschalisierung der Kurtaxen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, auch nicht mit Blick auf das vom Beschwerdeführer angerufenen Rechtsgleichheitsgebot (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.4.2 und 2P.194/2006 vom 7. August 2006 E. 3).
7.3 Gemäss Art. 6 Abs. 2 KTR beträgt die Jahrespauschale im Sektor 1 auf der Grundlage des Kurtaxenansatzes gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c und des durchschnittlichen Belegungsgrades der entsprechenden Unterkunftskategorie von 30 Nächten für Wohnungen bis 2.5 Zimmer (i. d. Regel 3 Betten = Faktor 3) Fr. 405.--. Die durchschnittliche Bettenzahl hängt somit von der Geräumigkeit des Ferienobjekts ab, konkret von der Anzahl der Zimmer. Die Wendung «in der Regel» in Art. 6 Abs. 2 KTR drückt damit aus, dass den Wohnungskategorien die Faktoren zwei, drei, vier, fünf und sechs zugewiesen werden, weil dies üblicherweise der Anzahl Betten entspricht, welche Wohnungen mit der entsprechenden Anzahl Zimmer aufweisen. Auch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt damit auf der Hand, dass Zimmer im Einzelfall grösser oder kleiner sein können und deshalb mehr oder weniger Betten darin platziert werden können als dies der Regel entspricht. Solchen Abweichungen Rechnung tragen zu müssen, läuft im Übrigen dem Vereinfachungsziel zuwider, das mit dem System einer Pauschale verfolgt wird (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 2C_636/2020 vom 29. Dezember 2021 E. 5.1).
Die Rüge, wonach andere Gemeinden die Kurtaxenreglemente mit ähnlichem Wortlaut anders auslegen würden, ist ebenfalls abzuweisen. Andere Gemeinden haben keinen Einfluss darauf, wie die Gemeinde A _________ ihr Kurtaxenreglement anzuwenden hat, ebenso wenig kann die Gemeinde A _________ auf die Anwendung der Kurtaxenreglemente anderer Gemeinden Einfluss nehmen. Eine konkrete Ungleichbehandlung innerhalb der Gemeinde A _________ macht der Beschwerdeführer ebenfalls nicht geltend. Auch dem Einwand, wonach die Homologierung sämtlicher kantonaler Kurtaxenreglemente nachgerade in einem derart vom Tourismus abhängigen Kanton wie dem Wallis eine kantonsweit einheitliche Behandlung von Eigentümern von Ferienwohnungen schaffen soll, ist nicht zu folgen. Denn die Homologation der Kurtaxenreglemente durch den Staatsrat dient einzig dazu, um zu überprüfen, dass die Kurtaxenreglemente mit dem mit dem Recht übereinstimmen. Der Beschwerdeführer kann auch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, so dass seine diesbezüglichen Rügen ebenfalls als unbegründet abzuweisen sind.
8. Die Beschwerde wird nach dem Gesagten abgewiesen. Dieser Ausgang des Verfahrens bestimmt nach Art. 89 VVRG die Kostentragung und ist nach Art. 91 VVRG für den Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung massgebend.
8.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Grundregel abzuweichen, weshalb der Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr bezahlen muss. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; GS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 500.-- festgesetzt.
8.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 91 Abs. 1 VVRG (e contrario) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Den Behörden oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, darf in der Regel, von der abzuweichen vorliegend kein Grund besteht, keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 91 Abs. 3 VVRG).
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1 500.-- werden X _________ auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Das Urteil wird X _________, der Einwohnergemeinde A _________ und dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 13. Mai 2022