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Décision

A1 22 209

KGVS-20230818-A1-22-209-20231020-A24.pdf

18 août 2023Français30 min

A1 22 209 URTEIL VOM 18. AUGUST 2023 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Dr. Thierry Schnyder, Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin, in Sachen X _________, Beschwerdeführerin,...

Source vs.ch

A1 22 209

URTEIL VOM 18. AUGUST 2023

Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Dr. Thierry Schnyder, Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin,

in Sachen

X _________, Beschwerdeführerin,

gegen

STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz,

EINWOHNERGEMEINDE Y _________, andere Behörde,

(Raumplanung)

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 9. November 2022.

Sachverhalt

A. Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Y _________ (Gemeinde) erliess am 22. Mai 2019 (publiziert im Amtsblatt xx1 vom xx.xx1 2019) für die Dauer von fünf Jahren Planungszonen in den Gebieten A _________, B _________, C _________ und D _________. Dagegen sprach neben diversen weiteren Personen X _________ ein, Eigentümerin der Parzelle Nr. xxxx1 im Gebiet C _________. Der Staatsrat wies die Einsprache von X _________ am 9. November 2022 ab.

B. X _________ (Beschwerdeführerin) erhob gegen diesen Entscheid des Staatsrats am 12. Dezember 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der Öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Der Entscheid des Staatsrates vom 09.11.2022 (Ziffer 5, 6 und 7) wird aufgehoben.

2. Die Kosten von Verfahren und Entscheid trage wer rechtens.

3. Es wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen."

Die Beschwerdeführerin rügte, die Gemeinde habe durch den Erlass der Planungszone im Gebiet C _________ ihr Ermessen überschritten und den rechtserheblichen Sachverhalt betreffend die Erschliessung des Gebiets unrichtig bzw. unvollständig festgestellt. Es bestehe kein öffentliches Interesse an einer Planungszone in diesem Gebiet, diese sei rechtsmissbräuchlich und in zeitlicher Hinsicht unverhältnismässig.

C. Der Staatsrat beantragte am 18. Januar 2023 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde beantragte am 2. Februar 2023 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde und bestritt die Ausführungen der Beschwerdeführerin.

D. Die Beschwerdeführerin replizierte am 27. Februar 2023 und hielt an ihren Rechtsbegehren fest. Sie ergänzte, eine unrechtmässige Nutzung der Erschliessungsstrasse als Skipiste könne keine fehlende Erschliessung begründen.

E. Der Staatsrat duplizierte am 16. März 2023 und hielt an seinem Rechtsbegehren fest. Die Gemeinde duplizierte am 3. April 2023 und beantragte die Bestätigung des angefochtenen Entscheids bzw. der Planungszone C _________ unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Erwägungen

1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG und gemäss Art. 37 Abs. 4 des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 23. Januar 1987 (kRPG; SGS/VS 701.1) der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt (vgl. auch das Urteil des Kantonsgerichts A1 19 19 vom 6. Mai 2019 E. 1.1 f.). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Staatsratsentscheids sowie als Eigentümerin eines im Perimeter der Planungszone liegenden Grundstücks durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs.

1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG und gemäss Art. 37 Abs. 4 des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 23. Januar 1987 (kRPG; SGS/VS 701.1) der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt (vgl. auch das Urteil des Kantonsgerichts A1 19 19 vom 6. Mai 2019 E. 1.1 f.). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Staatsratsentscheids sowie als Eigentümerin eines im Perimeter der Planungszone liegenden Grundstücks durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs.

1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).

2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Der Staatsrat entscheidet über die unerledigten Einsprachen gegen Planungszonen mit voller Kognition, das Kantonsgericht hat sich hingegen auf die Überprüfung der Rechtmässigkeit zu beschränken (Art. 19 Abs. 3 und 4 sowie Art. 37 Abs. 4 RPG). Es können nur Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann nur in Fällen, die hier nicht zutreffen, überprüft werden (Art. 78 VVRG).

3. Die Beschwerdeführerin beantragt als Beweismittel die von ihr eingereichten Urkunden, die Edition der Verfahrensakten, Zeugeneinvernahmen ansässiger Makler sowie eine Ortsschau.

3.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs und die Parteien haben das Recht, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen (BGE 146 IV 218 E. 3.1.1; 145 I 167 E. 4.1). Das Beweisverfahren kann nach der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre geschlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu verletzen, wenn die entscheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; ZWR 2009 S. 46 E. 3b; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., 2013, N. 153 und N. 537). Dies trifft u.a. zu, wenn eine Beweisführung über einen nicht rechtlich relevanten Sachverhalt verlangt wird (Art. 80 Abs. 1 lit. d, Art. 56 und Art. 17 Abs. 2 VVRG; BGE 131 I 153 E. 3). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder den Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, a.a.O., N. 153, 154 und 537).

3.2 Das Kantonsgericht hat die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente zu den Akten genommen. Der Staatsrat hat am 18. Januar 2023 seine Akten sowie die Akten der Gemeinde eingereicht. Die vorhandenen Unterlagen enthalten die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Deshalb wird auf zusätzliche Beweisabnahmen - insbesondere eine Ortsschau und Zeugeneinvernahmen - verzichtet.

4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Erlass der Planungszone für das Gebiet C _________ in verschiedener Hinsicht Recht verletze.

4.1 Eine Planungszone dient im Allgemeinen dazu, die Entscheidungsfreiheit der Behörden zu bewahren und die künftige Planung sicherzustellen. Letzterer wird dadurch eine sogenannte negative Vorwirkung zuerkannt, indem Baubewilligungen nur noch erteilt werden, wenn die vorgesehene Neuordnung nicht erschwert wird (BGE 146 II 289 E. 5.1; 136 I 142 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_518/2016 vom 26. September 2017 E. 5.5). Die Festsetzung von Planungszonen bewirkt eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung und ist mit Art. 26 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) nur vereinbar, wenn sie im Sinn von Art. 36 BV auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (BGE 113 Ia 362 E. 2; 118 Ia 510 E. 4d; Urteile des Bundesgerichts 1C_260/2019 vom 18. Oktober 2019 E.3.1.3; 1C_287/2016 vom 5. Januar 2017 E. 3.2).

4.2 Müssen Nutzungspläne angepasst werden oder liegen noch keine vor, so kann die zuständige Behörde gemäss Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung

vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen. Innerhalb derselben darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte. Planungszonen dürfen für längstens fünf Jahre bestimmt werden; das kantonale Recht kann eine Verlängerung vorsehen (Art. 27 Abs. 2 RPG). Nach Art. 19 Abs. 1 kRPG kann der Gemeinderat genau bestimmte Gebiete zu Planungszonen erklären im Sinne des Bundesgesetzes über die Raumplanung. Innerhalb dieser Zonen darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung beeinträchtigen könnte. Sie werden mit der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses rechtskräftig. Planungszonen können vom Gemeinderat für eine Dauer von fünf Jahren bestimmt werden. Diese Frist kann von der Urversammlung um drei Jahre verlängert werden (Art. 19 Abs. 2 kRPG). Die Schaffung einer Planungszone und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer sind öffentlich bekanntzumachen. Die Publikation bezeichnet das betroffene Gebiet und die mit der Planungszone verbundene Planungsabsicht (Art. 19 Abs. 3 kRPG).

4.3 Die Einrichtung einer Planungszone liegt im öffentlichen Interesse, wenn ein Nutzungsplan geändert werden muss, unabhängig davon, ob er rechtskonform ist oder nicht. Insbesondere geht es darum, die Planungs- und Entscheidungsfreiheit der Planungsbehörden zu gewährleisten und zu verhindern, dass Bauvorhaben diese Freiheit beeinträchtigen. Es bedarf daher einer Planungsnotwendigkeit, die mit einer konkreten Absicht einhergeht. Die Behörde muss in diesem Augenblick noch über keine klare Vorstellung verfügen, wie sie die Bauzone neu definieren will, insbesondere wenn dies nicht auf einer blossen Absicht der Behörde beruht, sondern auf einer Verpflichtung, die sich direkt aus dem RPG oder dem kantonalen Richtplan ergibt. Dies ist der Fall bei der in Art. 15 Abs. 2 RPG verankerten Pflicht, überdimensionierte Bauzonen zu reduzieren, welche ein erhebliches öffentliches Interesse begründet (Bundesgerichtsurteile 1C_66/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 3.4.2; 1C_218/2020 vom 23. Juli 2021 E. 3.1.1, 1C_576/2020 vom 1. April 2021 E. 4.1 und 1C_94/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 3.1; Urteil des Kantonsgerichts A1 22 11 vom 6. Oktober 2022 E. 7.2). Da die Planung nicht im Verfahren der Festsetzung von Planungszonen verwirklicht werden kann, darf an die Konkretheit der Absicht indessen kein strenger Massstab gelegt werden; nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt eine einigermassen konkretisierte Absicht (BGE

113 Ia E. 2a; Alexander Ruch, in: Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Bern 2016, N. 33 zu Art. 27 RPG).

4.4 Der Staatsrat führt dazu im angefochtenen Entscheid aus, die Planungszone stütze sich auf Art. 27 RPG und Art. 19 kRPG. Der Zonennutzungsplan aus dem Jahr 1999 entspreche aufgrund der überdimensionierten Bauzone nicht mehr dem revidierten

RPG. Gemäss dem Koordinationsblatt C.1 Dimensionierung der Bauzonen für die Wohnnutzung des kantonalen Richtplans hätten die Gemeinden für die Flächen, welche über den Bedarf der nächsten 15 Jahre hinausgehen, Planungszonen zu beschliessen oder andere Massnahmen zu ergreifen, um die entsprechenden Flächen zu blockieren, es handle sich um einen öffentlich-rechtlichen Auftrag des Kantons an die Gemeinden. Die Gemeinde weise laut Vernehmlassung der Dienststelle für Raumentwicklung (DRE) einen Überschuss von 7.6 ha aus. Die Planungsabsicht der Gemeinde sei erstellt und es liege im übergeordneten öffentlichen Interesse, den Zonennutzungsplan der Gemeinde anzupassen und eine bundesgesetzkonforme Lösung herzustellen, die mit dem RPG und der Zweitwohnungsgesetzgebung kompatibel sei. Der Erlass von befristeten Planungszonen sichere den auch zeitlich anspruchsvollen Prozess der Änderung der Zonennutzungsplanung ab. So könne die Entscheidungs- und Planungsfreiheit des Gemeinderats hinsichtlich der künftigen Abgrenzung des Siedlungsgebiets und der Änderung des Zonennutzungsplans aufrechterhalten werden, insbesondere, wenn durch geplante Bauvorhaben eine negativ präjudizierende Wirkung eintreten würde. Der Erlass von befristeten Planungszonen liege im öffentlichen Interesse und entspreche einer raumplanungsrechtlichen Notwendigkeit gemäss Art. 15 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 RPG.

4.5 Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass mit Art. 27 RPG und 19 kRPG eine genügende gesetzliche Grundlage besteht für den Erlass der umstrittenen Planungszonen durch den Gemeinderat. Sie bestreitet auch nicht, dass die Gemeinde über überdimensionierte Bauzonen verfügt und der Erlass von Planungszonen im öffentlichen Interesse liegt sowie grundsätzlich ein geeignetes Mittel darstellt, um die Entscheidungs- und Planungsfreiheit der Gemeinde hinsichtlich der aufgrund des revidierten RPG gebotenen Änderung des Zonennutzungsplans zu sichern (act. 9). Die gesetzliche Grundlage und das öffentliche Interesse (welches sich bereits aus Art. 15 Abs. 2 RPG ergibt) für den Erlass einer Planungszone sind vorliegend unbestritten gegeben, wie der Staatsrat mit Recht ausgeführt hat (siehe oben E. 4.3 f.). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es bestehe kein öffentliches Interesse daran bzw. es sei rechtsmissbräuchlich, das Gebiet C _________ in den Perimeter der Planungszone einzubeziehen, weil andere Gebiete besser geeignet seien, betrifft dies die Rüge der Überschreitung bzw. des Missbrauchs des Planungsermessens (siehe unten E. 6 ff.).

5. Die Beschwerdeführerin rügt, der Staatsrat habe betreffend die Erschliessung des Gebiets C _________ den Sachverhalt unrichtig festgestellt.

5.1 Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amtes wegen, ohne an die Vorbringen und Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein (Art. 17 Abs. 1 VVRG). Der Staatsrat

hat festgehalten, dass im Gebiet C _________ die Problematik der fehlenden ganzjährigen Verkehrserschliessung wegen der anhaltenden Doppelnutzung des E _________wegs nach wie vor bestehe.

5.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, das Gebiet C _________ sei über den E _________weg erschlossen. Es bestehe keine Doppelnutzung des E _________wegs mehr. Das Gebiet sei bereits zuvor von einer Planungszone betroffen gewesen, welche die Erschliessung zum Zweck gehabt habe. Das Erschliessungskonzept der Gemeinde (Ortsplanungsrevision) zeige, dass das Gebiet mittels Veloverkehr/Fussverkehr vollständig erschlossen sei. Es seien über Jahre Bauten in Millionenhöhe erstellt worden; ein Erschliessungstunnel von 400 m Länge sei erbaut und infolge Versetzung der Piste sei eine grossflächige Rodung samt Hangabtragung vorgenommen worden. Diese Arbeiten seien noch nicht abgeschlossen, wie ein Artikel von „Y _________ Inside“ beweise.

5.3 Das Geoinformationssystem der Gemeinde und der Auszug aus dem Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen zeigen auf, dass der E _________weg (Grundstück Nr. 1501) sowohl in der Verkehrszone als auch in der Zone für Skisport liegt (überlagernde Nutzungszonen; frei zugänglich über die Internetseite https://www.vsgis.ch, letztmals abgerufen am 31. Juli 2023; vgl. Art. 2 und 10 des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Geoinformation vom 10. März 2016 [kGeoIG; 211.7]; Art. 17 Abs. 2 der Verordnung über Geoinformation vom 9. März 2022 [kGeoIV; 211.700]). Auch aus den von der Gemeinde eingereichten Akten, insbesondere den Planunterlagen, geht hervor, dass der E _________weg in der Zone für Skisport liegt und dass im Gebiet C _________ keine andere öffentliche Erschliessungsstrasse besteht (diesbezüglich ist im Rahmen der Vorprüfung zur Gesamtrevision der Nutzungsplanung keine Änderung vorgesehen, für das Gebiet C _________ soll ein Perimeter mit Sondernutzungsplanpflicht ausgeschieden werden, vgl. act. 79 ff. Akten Mitwirkungsverfahren Gemeinde). Soweit die Beschwerdeführerin auf das Erschliessungskonzept verweist (act. 132), welches den E _________weg als „eMIV / Veloverkehr / Fussverkehr“ ausweist, ändert dies nichts an der Doppelnutzung des E _________wegs als Skipiste im Winter. Aus dem Erschliessungskonzept geht zudem hervor, dass neben dem E _________weg nur ein öffentlicher Fussweg besteht, welcher nicht das gesamte Gebiet C _________ erschliesst. Bei dem entlang der Parzelle der Beschwerdeführerin verlaufenden Weg handelt es sich gemäss den Planunterlagen um einen privaten Fussweg.

5.4 Der von der Beschwerdeführerin angeführte Artikel „Bauarbeiten bei den Y _________ Bergbahnen“ aus der „Y _________ Inside“ erwähnt Unterhaltsarbeiten an

der ausserhalb der derzeit bestehenden Wohnzone Z3 verlaufenden Piste Nr. 3 „C _________“, wo durch Felsabtrag der F _________ Optimierungen vorgenommen worden sind, sowie die Erneuerung der Beschneiungsanlage G _________, Renaturierungsmassnahmen in der Region H _________ und Arbeiten an einer Sesselbahn im Gebiet I _________ (https://inside.Y _________.ch, Ausgabe Dezember 2022, S. 25, letztmals abgerufen am 26. Juli 2023; act. 128 Akten Mitwirkungsverfahren Gemeinde). Aus dem genannten Artikel kann folglich nicht abgeleitet werden, dass der E _________weg im Gebiet C _________ nicht mehr als Skipiste genutzt wird. Schliesslich kann der Auffassung der Beschwerdeführerin, es sei nicht Aufgabe der Gemeinde, Pisten sicherzustellen, nicht gefolgt werden (vgl. S. 4 der Replik, act. 73): Der kantonale Richtplan hält im Koordinationsblatt B.4 Skigebiete zum Vorgehen fest, dass die Gemeinden die Bergbahnunternehmen bei der Planung der Skigebiete unter Berücksichtigung der Leitlinien der örtlichen Tourismuspolitik begleiten, die erforderliche Koordination zwischen den Entwicklungsabsichten, der Erschliessung und den Infrastrukturanlagen sicherstellen und gegebenenfalls einen interkommunalen Richtplan erarbeiten oder ihren Zonenplan anpassen. Sie scheiden für die Skigebiete geeignete Nutzungszonen aus, legen die diesbezüglichen Bestimmungen im Bau- und Zonenreglement fest und lassen einen Erschliessungsplan erarbeiten. Die Ortsplanung und damit auch die Festlegung von geeigneten Zonen für Skisport ist Aufgabe der Gemeinde (vgl. auch Art. 6 Abs. 1 lit. c des Gemeindegesetzes vom 5. Februar 2004 [GemG; SGS/VS 175.1]).

5.5 Inwiefern der Staatsrat betreffend die fehlende ganzjährige Verkehrserschliessung des Gebiets C _________ aufgrund der Doppelnutzung des E _________wegs den Sachverhalt falsch oder unvollständig festgestellt haben soll, ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. Im Übrigen führt die Beschwerdeführerin selbst auf Seite 14 ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde sowie in der Replik aus, dass der E _________weg weiterhin als Skipiste genutzt wird (act. 14 und S. 73 f.).

6. Die Beschwerdeführerin rügt, die Gemeinde habe durch die Belegung des Gebiets C _________ mit einer Planungszone ihr Ermessen überschritten bzw. missbraucht. Es sei das falsche Gebiet gewählt worden, die Kriterien seien nicht korrekt gewertet worden und ihres Erachtens seien andere Gebiete weitaus eher geeignet, mit einer Planungszone belegt zu werden. Das Gebiet gehöre nicht in die Reservezone.

6.1 Eine Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Verwaltungsbehörde das Ermessen in einem Bereich ausübt, wo ihr das Gesetz keines eingeräumt hat. Dies ist der Fall, wenn der Rechtssatz gar keine Ermessensbetätigung gestattet, aber auch, wenn die Behörde eine Massnahme trifft, die der Rechtssatz nicht zur Wahl stellt, sprich wo sie statt zweier zulässiger Lösungen eine dritte wählt. Eine Ermessensunterschreitung liegt vor, wenn die entscheidende Behörde sich als gebunden betrachtet, obschon ihr vom Rechtssatz Ermessen eingeräumt wird, oder wenn sie auf die Ermessensausübung ganz oder teilweise zum Vornherein verzichtet. Sowohl die Ermessensüber- als auch die Ermessensunterschreitung stellen eine Rechtsverletzung dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_555/2022 vom 8. Februar 2023 E. 4.2 mit Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., 2020, N. 437 ff.).

Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt, oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_555/2022 vom 8. Februar 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Der Ermessensmissbrauch stellt eine Rechtsverletzung dar. Er zeichnet sich nach dieser Definition durch zwei Merkmale aus. Formell hält sich die Verwaltungsbehörde an den Entscheidungsspielraum, den ihr der Rechtssatz einräumt. Der Entscheid ist aber nicht nur unzweckmässig oder unangemessen, sondern auch unhaltbar, so dass er im Widerspruch zu Verfassungsprinzipien oder zu Sinn und Zweck des Gesetzes steht (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., N. 434 f.).

6.2 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden verfügen bei der Erfüllung von raumwirksamen Aufgaben über einen erheblichen Ermessensspielraum. Die Planungsbehörden haben sich dabei an den Zielen und Planungsgrundsätzen, die sich aus Art. 75 BV und Art. 1 und 3 RPG ergeben, zu orientieren. Zudem ist den Anforderungen des übrigen Bundesrechts, insbesondere des Umweltschutzrechts im weiteren Sinne, Rechnung zu tragen (Art. 2 Abs. 3 RPG; Urteil des Bundesgerichts 1C_577/2019 4. November 2020 E. 3.1). Die richterliche Instanz ist keine Oberplanungsbehörde und darf ihr eigenes Ermessen nicht an die Stelle der Vorinstanz setzen (BGE 131 II 81 E. 6.6). Die Beschwerdeinstanz hat den Ermessensspielraum, welcher den Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Planungsaufgaben zukommt, zu wahren (Art. 2 Abs. 3 RPG; Urteile des Bundesgerichts 1C_629/2019 vom 31. März 2021 E. 3.1 und 1C_671/2019 vom 5. August 2020 E. 3.6). Insbesondere die Auswahl der Parzellen, die von der durch Art. 15 Abs. 2 RPG vorgeschriebenen Redimensionierung der Bauzone betroffen sind, liegt weitgehend im Ermessen der lokalen Planungsbehörden (BGE 144 II 41 E. 5.2, Urteile des Bundesgerichts 1C_57/2020 vom 3. Februar 2021 E. 4.1 und 1C_73/2018 vom 7. Januar 2019 E. 3.1).

6.3 Der Staatsrat hat dazu erwogen, der Erlass der Planungszonen sei angesichts des festgestellten Überschusses an Bauzonen für die Wohnnutzung erforderlich und zweckmässig, nur so könne sich der Gemeinderat den raumplanungsrechtlichen Handlungsspielraum erhalten. Der Gemeinde komme bei gleich gut geeigneten Gebieten für eine Planungszone ein erheblicher Ermessensspielraum bei der Auswahl zu, wobei sie die Auswahl nach objektiv-sachlichen Kriterien treffen müsse wie z.B. Lage im Randgebiet, zusammenhängende Grünfläche, Erschliessung, Beeinträchtigung der Siedlungsqualität durch Naturgefahren oder andere störende Einflüsse wie Hochspannungsleitungen usw. Die vom Gemeinderat verwendeten Grundlagen und Kriterien seien objektiv-sachlich geeignet, um für Wohnzwecke weniger geeignete oder sogar ungeeignete Fläche zu identifizieren und seien mit den in Art. 1 und 3 RPG statuierten raumplanungsrechtlichen Zielen und Planungsgrundsätzen vereinbar. Das zusammenhängende Gebiet C _________ sei als Ganzes zu betrachten und die Gemeinde habe Planungszonen im ungefähr benötigten Umfang nach einem klar festgelegten, objektiven Kriterienkatalog festgelegt.

6.4 In der Evaluation Reservezonen der Arbeitsgruppe der Gemeinde vom Februar 2019 wird dargelegt, dass die Gemeinde aufgrund der eidgenössischen Raumplanungsgesetzgebung und des kantonalen Richtplans einen Teil ihrer Bauzonen als Reservezonen ausscheiden müsse (Beleg Nr. 7 des Staatsrats, Beilage 2). Zum Gebiet C _________ erläutert der Bericht, dass derzeit weder eine ganzjährige Fusswegerschliessung noch eine ganzjährige Strassenerschliessung gegeben sei. Es handle sich um eine Bauzone in Hanglage. Der erläuternde Bericht der Gemeinde vom 22. Mai 2019 führt zum Gebiet C _________ aus, dass die bestehende Wohnzone Z3 zum Teil in landschaftlich empfindlichem Gebiet sowie abseits des Siedlungsschwerpunktes liege und momentan über keine ganzjährig genügende Erschliessung verfüge (Beleg Nr. 7 des Staatsrats, Beilage 2). Das Gebiet sei daher für die Nutzung durch Erstwohnungen und für die touristische Beherbergung nur bedingt geeignet.

In der Stellungnahme vom 13. November 2019 zur Einsprache der Beschwerdeführerin führt die Gemeinde aus, die Parzelle Nr. xxxx1 befinde sich in der zweiten Bautiefe unterhalb des E _________wegs im Gebiet C _________, welches durch einen Waldstreifen vom Hauptsiedlungsgebiet des Dorfes getrennt sei und am Hang liege (Beleg Nr. 7 des Staatsrats, Beilage 3). Das Gebiet sei landschaftlich empfindlich, da die Gestaltung des Hanges das Orts- und Landschaftsbild wesentlich mitpräge. Das Gebiet inklusive dessen unteren Teil am E _________weg könne erst als genügend erschlossen angesehen werden, wenn entweder die Pisten- oder die Strassendurchfahrt neu festgelegt, rechtlich gesichert und realisiert sei, vor allem hinsichtlich Erschliessung für Blaulichtorganisationen.

6.5 Die Beschwerdeführerin hält dagegen, das Gebiet C _________ grenze unmittelbar an einen Siedlungsschwerpunkt der Gemeinde - das stark überbaute Gebiet J _________ - und liege anders als die Gebiete A _________ und D _________ nicht abseits der Siedungsschwerpunkte. Das Gebiet sei bisher in der Wohnzone Z3 gewesen. Das Gebiet eigne sich aufgrund seiner Lage für Erstwohnungen und für qualifiziert touristische Wohnungen. Objekte in dieser Lage seien äusserst gefragt. In der Gemeinde herrsche massive Wohnungsnot und es seien exorbitante Preise zu beobachten. Haushalte mit tiefen oder mittleren Einkommen fänden keine bezahlbaren Wohnungen. Die Wohnungen im Siedlungsschwerpunkt seien für diese Haushalte unerreichbar und würden Feriengästen zur Verfügung gestellt. Dass es sich um ein landschaftlich attraktives Gebiet handle, wie der Staatsrat ausführe, werde nicht in Abrede gestellt. Dieses Kriterium könne aber auch für eine touristische Nutzung sprechen. Zudem bestehe in der Gemeinde, abgesehen vom Dorfeingang, quasi überall landschaftlich empfindliches Gebiet.

6.6 Die Planunterlagen zeigen auf, dass sich die derzeitige Wohnzone Z3 im Gebiet C _________ am Rande des Dorfs befindet und nicht unmittelbar an die Wohnzone Z2 im Gebiet J _________ angrenzt. Die Einschätzung der Gemeinde, es handle sich beim Gebiet C _________ nicht um einen Siedlungsschwerpunkt, ist aufgrund der Planunterlagen objektiv nachvollziehbar.

6.7 Die Feststellung der Beschwerdeführerin, viele andere Gebiete in der Gemeinde seien genauso landschaftlich empfindlich wie das Gebiet C _________, lässt die Einschätzung der Gemeinde, wonach das Gebiet in Hanglage landschaftlich empfindlich sei, da die Gestaltung des Hanges das Orts- und Landschaftsbild wesentlich mitpräge, nicht als unsachlich, unverhältnismässig oder gar unhaltbar erscheinen. Der Verweis auf die Wohnungsnot und die exorbitanten Liegenschaftspreise hilft nicht, da die Gemeinde die Grösse ihrer Bauzonen unbestritten reduzieren muss (siehe oben E. 4.5).

6.8 Betreffend die Erschliessung haben der Staatsrat und die Gemeinde mit Recht auf die fehlende ganzjährige Verkehrserschliessung des Gebiets C _________ aufgrund der Doppelnutzung des E _________wegs verwiesen (siehe oben E. 5 ff.).

6.9 Die Beschwerdeführerin anerkennt selbst, dass die Gemeinde über ein grosses Ermessen verfügt bei der Festlegung des Gebietes, welches vom Perimeter der Planungszone erfasst wird, sowohl hinsichtlich der Kriterien, die dazu herangezogen werden, als

auch deren Auslegung (act. 10). Eine Überschreitung dieses Planungsermessens ist nicht ersichtlich (siehe oben E. 6.1 f.). Die subjektive Auffassung der Beschwerdeführerin, die Gemeinde hätte anstelle des Gebietes C _________ ein anderes Gebiet mit einer Planungszone belegen sollen, vermag keine rechtsmissbräuchliche Ermessenausübung durch die Planungsbehörde aufzuzeigen. Dass die Gemeinde gemäss dem Entwurf der Vorprüfung der Gesamtrevision der Nutzungsplanung für die bisherige Wohnzone Z3 im Gebiet C _________ nun nicht die Zuteilung in die Reservezone, sondern eine Quartierplanpflicht vorsieht, vermag daran nichts zu ändern; der Erlass einer Planungszone ist keine definitive Änderung der Nutzungsplanung, sie soll die Entscheidungsfreiheit der Behörden bewahren (siehe oben E. 4.1 ff.). Die Beschwerdeführerin macht schliesslich nicht geltend, dass sich ihre Parzelle Nr. xxxx1 hinsichtlich der Kriterien Erschliessung, Lage in Bezug auf den Siedlungsschwerpunkt und Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild von den übrigen Grundstücken im Gebiet C _________ derart unterscheiden würde, dass sie aus der Planungszone zu entlassen wäre (vgl. S. 3 der Replik vom 27. Februar 2023, act. 72) und dergleichen geht auch nicht aus den Akten hervor.

6.10 Die Gemeinde hat nach dem Gesagten objektiv nachvollziehbar begründet, weshalb sie neben den Gebieten D _________, A _________ und B _________ auch für das Gebiet C _________ eine Planungszone erlassen hat. Sie hat sich von sachlichen Überlegungen leiten lassen, indem sie die Kriterien Erschliessung, Lage in Bezug auf den Siedlungsschwerpunkt und Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild berücksichtigt hat. Eine falsche Sachverhaltsfeststellung betreffend die Erschliessung ist nicht ersichtlich. Die Gemeinde hat den genannten Kriterien bei der Festlegung der Gebiete, welche vom Perimeter der Planungszonen erfasst werden, in vertretbarer Weise Rechnung getragen. Sie hat zudem die Tatsache berücksichtigt, dass für das Gebiet C _________ bereits im Jahr 2013 eine Planungszone für fünf Jahre erlassen worden ist (siehe unten E. 7 ff.). Die Vorinstanz ist daher mit Recht zum Schluss gelangt, dass die Planungszonen im ungefähr benötigten Umfang nach einem klar festgelegten, objektiven Kriterienkatalog bestimmt worden sind. Die Gemeinde hat das ihr bei der Bestimmung der vom Perimeter der Planungszone erfassten Parzellen zukommende grosse Planungsermessen pflichtgemäss ausgeübt.

7. Die Beschwerdeführerin rügt, die Planungszone C _________ sei in zeitlicher Hinsicht unverhältnismässig.

7.1 Das Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 9 Ziff.

2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. Novem-

ber 1950 [EMRK; SR 0.101]) verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als erforderlich. Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das angestrebte Ziel mit einem weniger schweren Eingriff erreicht werden kann. Die entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen sind dabei anhand der gegebenen Umstände objektiv zu würdigen und zueinander in Bezug zu setzen. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen (BGE 146 I 70 E. 6.4; 142 I 49 E. 9.1, je mit Hinweisen).

7.2 Der Staatsrat hat im angefochtenen Entscheid ausführlich begründet, dass der Erlass der vier Planungszonen angesichts des festgestellten Bauzonen-Überschusses geeignet und erforderlich ist, damit die Gemeinde ihre raumplanerischen Aufgaben wahrnehmen kann und dass sie als zeitlich beschränkte Massnahme den Eigentümern grundsätzlich zumutbar ist (vgl. E. 2.3 des angefochtenen Entscheids). Mit diesen Ausführungen, welche nicht zu beanstanden sind, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht substantiiert auseinander; daher kann diesbezüglich auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.

7.3 Weiter hat der Staatsrat einlässlich dargelegt, dass Verlängerungen von Planungszonen bundesrechtlich zulässig seien. Er hat erläutert, dass er die Planungszone für das Gebiet C _________ aufgrund der veränderten raumplanungsrechtlichen Ausgangslage als in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig betrachtet. Er ist zum Schluss gelangt, die umstrittene Planungszone führe weder zu einer Zonenänderung noch zu einem definitiven Bauverbot und sei den Eigentümern, trotz der zuvor während fünf Jahren bestehenden ersten Planungszone, zumutbar (E. 3.2.1 und 3.2.5 des angefochtenen Entscheids).

7.4 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, Planungszonen dürften in zeitlicher Hinsicht nicht beliebig aneinandergereiht werden, eine zweimalige Verlängerung sei nach der vom Staatsrat zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts nur mit grosser Zurückhaltung zu verfügen. Für das Gebiet C _________ sei bereits im Mai 2013 eine Planungszone von fünf Jahren erlassen worden. Die nun verfügte Planungszone von fünf Jahren, welche erneut um drei Jahre verlängert werden könnte, führe zu einem schwerwiegenden Eingriff in das Eigentum und sei unverhältnismässig. Die Verlängerung der Planungszone könne nicht mit einer mangelnden Erschliessung begründet werden, da es sich beim E _________weg um eine Gemeindestrasse und nicht um eine Piste handle; wie bereits ausgeführt bestehe keine Doppelnutzung des E _________wegs mehr. Es spiele keine Rolle, dass die Gemeinde mit den Bergbahnen offenbar eine Regelung getroffen habe, den E _________weg weiterhin zeitlich begrenzt als Piste zu nutzen.

7.5 Der Gemeinderat hat am 24. Mai 2013 eine Planungszone für das Gebiet C _________ erlassen, um im Gebiet eine sichere und vom Verkehr getrennte Pistenführung zu gewährleisten (act. 1 ff. Planungszone 2013 - 2018). Die Urversammlung der Gemeinde hat diese Planungszone am 24. März 2015 um drei Jahre verlängert (act. 8 ff.). Anlässlich der Versammlung ist ausgeführt worden, dass bezüglich der Erschliessung des Gebiets C _________ verschiedene Abklärungen getroffen worden seien. Dabei habe sich gezeigt, dass vor allem die Verkehrserschliessung und die Pistenrückführung grössere Auswirkungen hätten als gedacht und eine Verlängerung der Planungszone nötig sei. Die zweite Ausbauetappe der Skipistenrückführung (K _________ bis zur Einmündung im Bereich F _________) werde nicht alle Probleme der Pistenrückführung ins Dorf klären. Auch wenn ein Grossteil der Skisportler die neue Rückfahrtpiste C _________-L _________ nutzen werde, sei die geplante Rückführung der Schneesportler aus dem Gebiet E _________ via M _________ nicht gesichert.

Am 22. Mai 2019 hat der Gemeinderat im Rahmen der Überprüfung der Bauzonen die vorliegen umstrittene Planungszone für das Gebiet C _________ erlassen (Beleg Nr. 7 Staatsrat, Beilage 2). Aus dem erläuternden Bericht der Gemeinde geht hervor, dass das Planungsziel die Anpassung der überdimensionierten Bauzonen gemäss des revidierten Art. 15 RPG und des kantonalen Richtplans ist. Das Protokoll der Gemeinderatssitzung zeigt, dass der Erlass der Planungszone nochmals eingehend diskutiert worden ist, im Bewusstsein, dass bereits vor sechs Jahren eine Planungszone erlassen worden ist, um die Erschliessung des Gebiets zu sichern. Betreffend Kanalisation und Wegerschliessung sei dies gelungen. Die noch bestehende Doppelnutzung des E _________wegs sei hinsichtlich der ganzjährigen Erschliessung „ein Dorn im Auge“.

7.6 In der Stellungnahme vom 13. November 2019 zur Einsprache der Beschwerdeführerin führt die Gemeinde aus, dass die am 24. Mai 2013 verfügte und am 24. März 2015 um drei Jahre verlängerte Planungszone zum Ziel gehabt habe, eine definitive Realisierung der Erschliessung des Gebiets C _________ nicht zu beeinträchtigen (Beleg Nr. 7 Staatsrat, Beilage 3). Aufgrund der schwierigen räumlichen Verhältnisse, der verschiedenen Interessenkonflikte sowie der beschränkten finanziellen Möglichkeiten der Gemeinde sei die Planungszone Ende Mai 2018 ausgelaufen, ohne das Ziel der zonengerechten Erschliessung zu erreichen. Insbesondere der Jahrzehnte alte Konflikt der im Sommer als Strasse und im Winter als Piste genutzten Verkehrsfläche habe sich nicht lösen lassen. Die Planungszone aus dem Jahr 2013 habe die zonengerechte Erschliessung des Gebiets sicherstellen sollen; dieses Planungsziel habe nicht erreicht werden können. Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse hätte sich seitdem verändert, durch die Revision des Raumplanungsgesetzes sei eine Verkleinerung der Bauzone der Gemeinde nötig geworden. Die neue Planungszone diene der Sicherung der bevorstehenden Anpassung der Nutzungsplanung, welche nicht durch Bautätigkeiten beeinträchtigt oder verhindert werden solle.

7.7 Die Beschwerdeführerin verkennt nach dem Gesagten, dass es sich bei der vorliegend umstrittenen Planungszone nicht um eine erneute Verlängerung der am 24. Mai 2013 verfügten und am 24. März 2015 um drei Jahre verlängerten Planungszone zwecks Sicherstellung der Erschliessung des Gebiets C _________ handelt. Aus den Akten und insbesondere den Planunterlagen geht hervor, dass die Verkehrserschliessung des Gebiets nicht wie vorgesehen umgesetzt werden konnte und der E _________weg nach wie vor als Skipiste genutzt wird (siehe oben E. 5.3 ff.). Der Gemeinderat hat am 22. Mai 2019 - ein Jahr nach dem Auslaufen dieser ersten Planungszone - die nun umstrittene Planungszone erlassen, mit der Planungsabsicht, die aufgrund des revidierten RPG und des kantonalen Richtplans notwendige Zuweisung von Bauland in die Reservezone sicherzustellen. Es handelt sich folglich um eine neue Planungszone mit einer neuen Planungsabsicht (siehe oben E. 4.3). Die beiden Planungszonen beruhen nicht auf derselben Planungsabsicht. Der Staatsrat hat den Erlass der Planungszone für das Gebiet C _________ aufgrund der geschilderten veränderten Ausgangslage, namentlich der Revision des Raumplanungsgesetzes, mit Recht als verhältnismässig beurteilt.

8. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, der Erlass der Planungszone für das Gebiet C _________ stelle eine materielle Enteignung dar, da das Gebiet bereits zum zweiten Mal für fünf Jahre durch eine Planungszone blockiert werde.

8.1 Der Staatsrat hat dazu ausgeführt, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien auch ungefähr zehn Jahre dauernde öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen entschädigungslos hinzunehmen (E. 3.2.1 und 3.2.5 des angefochtenen Entscheids).

8.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie habe im Jahr 2012 bei der Gemeinde ein Baugesuch eingereicht, welches Fr. 50’000.00 gekostet habe. Ihr Baugesuch sei aufgrund der beiden Planungszonen nach wie vor nicht behandelt worden. Es drohe nun ein Wertverlust durch Auszonung und sie habe für den Bau der Familienwohnung ein anderes Grundstück erwerben müssen. Dadurch habe sie einen finanziellen Verlust erlitten.

8.3 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 125 V 413 E. 1a; 119 Ib 33 E. 1b). Das Gericht hat seine Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen und auf Begehren, für die es nicht zuständig ist, nicht einzutreten (Urteil des Kantonsgerichts A1 10 14 vom 31. März 2010 E. 4).

8.4 Der Staatsrat hat im angefochtenen Entscheid die Rechtmässigkeit und Zweckmässigkeit der von der Gemeinde am 31. Mai 2019 erlassenen Planungszonen beurteilt (Art.

19 Abs. 3 kRPG). Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens ist einzig die Rechtmässigkeit der Planungszonen (Art. 37 Abs. 4 kRPG; Art. 78 VVRG). Auf Rügen, welche einen allfälligen Anspruch auf Entschädigung aus materieller Enteignung betreffen, kann das Kantonsgericht im vorliegenden Verfahren nicht eintreten. Soweit die Beschwerdeführerin aufgrund der von der Gemeinde erlassenen Planungszone C _________ eine Entschädigung aus materieller Enteignung geltend machen will, hat sie ein begründetes Gesuch mit bezifferten Anträgen an den Präsidenten des Expertenkollegiums der Schätzungskommission des Kantons Wallis zu richten (Art.

62 Abs. 1 des Enteignungsgesetzes vom 8. Mai 2008 [kEntG; SGS/VS 710.1]).

8.5 Die Bewilligungsfähigkeit eines konkreten Bauprojekts der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Sollte die Beschwerdeführerin die Ansicht vertreten, dass die Gemeinde zu Unrecht keinen Bauentscheid erlassen hat, steht ihr die Möglichkeit offen, beim Staatsrat eine Rechtsverweigerungsbeschwerde zu deponieren (Art. 34 Abs. 1 und 5 Abs. 4 VVRG, Art. 50 und

52 des Baugesetzes vom 15. Dezember 2016 [BauG; SGS/VS 705.1]).

9. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nach dem Gesagten abgewiesen. Dieser Ausgang des Verfahrens bestimmt nach Art. 89 VVRG die Kostentragung und ist nach Art. 91 VVRG für den Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung massgebend.

9.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der

Grundregel abzuweichen, weshalb die Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühr bezahlen muss. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.00 und Fr. 5’000.00 (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1’500.00 festgesetzt.

9.2 Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Den Behörden oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, darf in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 91 Abs. 3 VVRG). Es besteht vorliegend kein Grund, von dieser Regel abzuweichen.

Demnach erkennt das Kantonsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1’500.00 werden X _________ auferlegt.

4. Das Urteil wird X _________, der Einwohnergemeinde Y _________ und dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.

Sitten, 18. August 2022