A1 22 37
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26 juillet 2022Français31 min
A1 22 37 URTEIL VOM 26. JULI 2022 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner, Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin, in Sachen X _________ AG, Beschwerdeführerin, vertr...
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A1 22 37
URTEIL VOM 26. JULI 2022
Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner, Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Chantal Carlen, act Advokatur & Notariat
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz,
(Diverses)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 12. Januar 2022.
Sachverhalt
A. Die X _________ AG, mit Sitz in A _________, bezweckt das Anbieten von Dienstleistungen und Lieferung von Material in den Bereichen Spenglerei, Dachdeckerei, Heizung-Lüftung und Klimatechnik sowie Sanitärinstallation. Am 16. März 2020 stellte sie ein Gesuch um Erneuerung des Eintrags in der ständigen Liste der Spenglerunternehmen gemäss Art. 7 der Verordnung betreffend die Führung ständiger Listen vom 11. Juni 2003 (kVstL; SGS/VS 726.101). Da die paritätische Berufskommission (PBK) sich weigerte, der Firma eine Bescheinigung über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrags (GAV) auszustellen, legte die Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse (DAA) in ihrer Verfügung vom 25. Juni 2020 dar, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Sie verfügte daher die Suspendierung der Gesuchstellerin von der ständigen Liste der Spenglerunternehmen und setzte ihr Frist zur Regelung der «Streitigkeit» mit der Berufskommission. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Gleichentags erliess die DAA eine gleichlautende Verfügung zur Suspendierung der Gesuchstellerin von der ständigen Liste der Sanitärinstallationsunternehmen.
B. Gegen diese beiden Verfügungen erhob die X _________ AG am 24. Juli 2020 Beschwerden an den Staatsrat und stellte gleichzeitig das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Mit Entscheid vom 20. Januar 2021 vereinigte der Staatsrat die beiden Verfahren und wies das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Dagegen erhob die X _________ AG am 4. Februar 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts, welches mit dem Urteil A1 21 31 vom 9. Juni 2021 die Beschwerde guthiess und die aufschiebende Wirkung wiederherstellte. Mit Entscheid vom 12. Januar 2022 wies der Staatsrat schliesslich die Beschwerden der X _________ AG gegen die Suspendierung bzw. Streichung von den ständigen Listen ab.
C. Gegen diesen Entscheid des Staatsrats erhob die X _________ AG (fortan Beschwerdeführerin) am 15. Februar 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Der Entscheid des Staatsrats des Kantons Wallis vom 12. Januar 2022 wird aufgehoben und die Suspendierung bzw. Löschung der X _________ AG in der ständigen Liste der Spenglerunternehmen sowie der ständigen Liste der Sanitärinstallationsunternehmen aufgehoben und deren Einschreibung reaktiviert.
2. Sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten des Fiskus.
3. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung zugesprochen. Verfahrensantrag:
4. Das Beschwerdeverfahren ist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 7/2021 vor dem kantonalen Arbeitsgericht zu sistieren."
Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör: Sie habe keine vollständige Einsicht in die Akten erhalten und habe sich nicht zur Stellungnahme der PBK äussern können. Weiter habe der Staatsrat verkannt, dass der Entscheid der DAA keine Begründung für die Suspendierung enthalte, was ebenfalls das rechtliche Gehör verletze. Dieses Versäumnis könne durch die Stellungnahme der DAA im Verwaltungsbeschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden. Die Vorinstanz habe nicht für Waffengleichheit im Verfahren gesorgt und habe ihr kein faires Verfahren gewährt. Diese schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs müsse zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen. Zudem bemängelte die Beschwerdeführerin eine überlange Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens. Das Verfahren vor dem Staatsrat habe rund 18 Monate gedauert, obwohl keine zusätzlichen Beweisabnahmen stattgefunden hätten und das Dossier nicht umfangreich sei. Der Anspruch auf angemessene Verfahrensdauer i.S.v. Art. 29 Abs. 1 BV sei verletzt.
Die Beschwerdeführerin rügte weiter eine falsche Rechtsanwendung durch den Staatsrat: Zu den von der DAA behaupteten Nichterfüllung der Eintragungsvoraussetzungen führe die Vorinstanz lediglich aus, dass die Beschwerdeführerin ihren Konflikt mit der PBK nicht geregelt habe, weshalb die Voraussetzungen gemäss Art. 5 ff. kVstL nicht erfüllt seien. Dies sei rechtsmissbräuchlich, da sie dazu, ohne dass ihr gerichtlicher Rechtsschutz gewährt worden sei, die aus ihrer Sicht ungerechtfertigte Konventionalstrafe von Fr. 80 000.-- bezahlen müsste. Die Vorinstanz verkenne, dass es sich bei Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung von Gesamtarbeitsverträgen, worunter auch die Bezahlung der umstrittenen Konventionalstrafe falle, um Zivilsachen handle. Die PBK könne dies nicht einseitig und verbindlich verfügen. Den als "Entscheid" betitelten Ausführungen der PBK komme keinerlei Rechtsverbindlichkeit zu. Die Vorinstanz habe daraus zu Unrecht eine Nicht-Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen abgeleitet und verletze die Regeln der Beweislastverteilung. Es obliege der PBK, vor dem Zivilgericht ihre Forderung zu beweisen, die Beschwerdeführerin habe gar keine Möglichkeit, den Konflikt rasch zu regeln. Ein Zivilverfahren betreffend die Konventionalstrafe sei hängig. Die Vorbringen der Vorinstanz seien willkürlich und würden der Beschwerdeführerin effektiven Rechtsschutz verweigern. Zudem habe die Vorinstanz die Pflicht zur Feststellung des Sachverhalts von Amtes wegen verletzt.
D Die DAA verzichtete am 8. März 2022 auf eine Stellungnahme. Der Staatsrat beantragte am 16. März 2022 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf die Abgabe einer Stellungahme.
E. Die Beschwerdeführerin replizierte am 14. April 2022 und hielt an ihren Rechtsbegehren fest. Sie rügte, die von der PBK im Verwaltungsbeschwerdeverfahren eingereichten Dokumente seien ihr nicht zur Kenntnis gebracht worden. Sie habe sich nicht zu sämtlichen Entscheidgrundlagen äussern können, was eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Der Staatsrat habe auf die Eingaben der PBK im vor dem Arbeitsgericht anhängigen Verfahren abgestellt, die Rechtsschriften der Beschwerdeführerin jedoch gänzlich unberücksichtigt gelassen. Es liege kein rechtskräftiger Entscheid über die von der PBK behauptete Nichteinhaltung des GAV vor. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt und den Grundsatz der Waffengleichheit im Verfahren verletzt.
F. Die DAA erwiderte am 4. Mai 2022, der Beschwerdeführerin seien entgegen ihrer Behauptung alle Dokumente zur Kenntnis gebracht worden, die PBK habe keine neuen Tatsachen vorgebracht. Der Staatsrat verzichtete am 11. Mai 2022 auf die Einreichung einer Duplik und hielt an seinem Rechtsbegehren fest.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Staatsratsentscheids, und als Unternehmen, das von der ständigen Liste gestrichen werden soll, durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Staatsratsentscheids, und als Unternehmen, das von der ständigen Liste gestrichen werden soll, durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
1.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des Zivilverfahrens zwischen ihr und der PBK, in welchem über die Konventionalstrafe zu befinden sei. Es könne erst nach Abschluss des Zivilverfahrens gesagt werden, ob tatsächlich Lohnfehlbeträge offen seien.
1.2 Nach der Rechtsprechung ist die Sistierung eines Verfahrens nur ausnahmsweise zulässig, im Zweifelsfall kommt dem Beschleunigungsgebot Vorrang zu. Die Sistierung kann angeordnet werden, wenn die Zweckmässigkeit es verlangt, u.a. wenn einer Partei weitere Prozessschritte faktisch verunmöglicht sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_545/2017 vom 13. April 2018 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen). Das VVRG selbst enthält keine expliziten Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Sistierung eines Verfahrens. Art. 81 VVRG i.V.m. Art. 126 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272) hält fest, dass das Gericht das Verfahren suspendieren kann, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Das Gericht hat objektiv über die Eignung der Verfahrenssistierung zu befinden und verfügt diesbezüglich über einen Entscheidungsspielraum (vgl. Urteil des Kantonsgerichts A1 21 9 vom 17. Juni 2021 E. 4; ZWR 2001 S. 148). Selbst bei Zustimmung aller Privaten ist das Gericht nicht verpflichtet zu suspendieren, weil die Privaten keinen Rechtsanspruch auf Sistierung haben (vgl. Thomas Pfisterer, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2. A., 2019, N. 106 zu Art. 33b VwVG). Überwiegende Gründe z.B. des öffentlichen Interesses oder der Zweckmässigkeit des Verfahrens können gegen die Sistierung sprechen. Ein anderer Prozess bewirkt dann einen Sistierungsgrund, wenn sein Ausgang für das interessierende Verfahren von präjudizieller Bedeutung ist (Ruth Herzog/Michel Daum, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. A., 2020, N. 5 und 25 zu Art. 38 VRPG).
1.3 Der Ausgang des von dem kantonalen Arbeitsgericht hängigen Zivilverfahrens ist für das vorliegende Verfahren nicht von präjudizieller Bedeutung: Die Führung der ständigen Listen bezweckt die Vereinfachung des administrativen Vergabeverfahrens durch die Einführung eines Systems zur Vorqualifikation der beruflichen Fähigkeiten der Anbieter und zur Kontrolle der Einhaltung der sozialen und wirtschaftlichen Anforderungen (Art. 2 Abs. 1 kVstL). Eingetragen werden nur Unternehmungen und Büros, welche nachweisen können, dass sie alle Eintragungsvoraussetzungen erfüllen. Die Eintragungsvoraussetzungen sind abschliessend in der kVstL geregelt und die Frage, ob diese erfüllt sind, kann beurteilt werden, ohne den Ausgang des Zivilverfahrens abzuwarten (Art. 7 Abs. 2 und 3 des Gesetzes betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 8. Mai 2003 [kGIVöB; SGS/VS 726.1]; Art. 5 ff. kVstL; siehe auch unten E. 6.1 ff.). Folglich besteht kein Grund, das vorliegende Verfahren zu sistieren; der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin ist abzuweisen.
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
3. Die Beschwerdeführerin beantragt als Beweismittel die von ihr eingereichten Urkunden, den Beizug der Verfahrensakten des Staatsrats und der Akten des Arbeitsgerichts sowie eine Parteieinvernahme.
3.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs und die Parteien haben das Recht, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen (BGE 146 IV 218 E. 3.1.1; 145 I 167 E. 4.1). Das Beweisverfahren kann nach der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre geschlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu verletzen, wenn die entscheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; ZWR 2009 S. 46 E. 3b; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. A., 2013, N. 153 und N. 537). Dies trifft u. a. zu, wenn eine Beweisführung über einen nicht rechtlich relevanten Sachverhalt verlangt wird (Art. 80 Abs. 1 lit. d, Art. 56 und Art. 17 Abs. 2 VVRG; BGE 131 I 153 E. 3). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder den Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, a.a.O., N. 153, 154 und 537).
3.2 Das Kantonsgericht hat die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente zu den Akten genommen. Am 16. März 2022 hat der Staatsrat die Akten des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens und der DAA eingereicht (Dossier CHE 165-20A und Dossier CHE 166-20A). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, was noch mündlich ausgesagt werden soll, das nicht bereits schriftlich geäussert worden ist. Es ist auch nicht ersichtlich, was die Edition der Akten des Zivilverfahrens, welches die PBK gegen die Beschwerdeführerin führt, zusätzlich zum rechtlich relevanten Sachverhalt beitragen könnte (siehe unten E. 6.3.1 f.). Die vorhandenen Akten enthalten mithin die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Deshalb wird auf zusätzliche Beweisabnahmen - insbesondere die Edition weiterer Akten und eine Parteieinvernahme verzichtet.
4. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt und keine vollständige Akteneinsicht gewährt. Es sei unbekannt, auf welche Entscheidgrundlagen sich der Staatsrat stütze.
4.1 Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör; er stellt einen Teilgehalt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens nach Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und Art. 29 Abs. 1 BV dar (Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, a.a.O., N. 214). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird in erster Linie durch das kantonale Verfahrensrecht bestimmt. Nur wo dieses nicht genügend erscheint, greift die verfassungsrechtliche Bestimmung mit ihren subsidiären und minimalen Garantien ein (BGE 135 I 279 E.2.2; 127 III 193 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 1A.87/2006 vom 12. September 2006 E. 2.2). Er dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechts (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., 2020, N. 1001 und N. 1003).
4.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 293 E. 5.1 mit Hinweisen). Die von einer Verfügung betroffene Person hat insbesondere das Recht, zu den wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können, bevor der Entscheid gefällt wird; dazu muss sie vorweg Einsicht in die massgeblichen Akten nehmen können (BGE 132 II 485 E. 3.2). Die Minimalgarantien gewähren die Möglichkeit, zu den entscheidrelevanten Tatsachen vor dem Erlass des Entscheids Stellung zu nehmen, Kenntnis von den Akten zu erhalten und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b; 124 V 180 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 2P.275/2005 vom 1. März 2006 E. 2.1).
4.1.2 Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt insbesondere auch ein Mindestanspruch auf Begründung eines hoheitlichen Aktes. Die Begründungspflicht für kantonale und kommunale Behörden ergibt sich aus dem kantonalen Verfahrensrecht, vorliegend aus Art. 29 Abs. 3 VVRG, welcher ausdrücklich festhält, dass Verfügungen zu begründen sind. Der Sinn und Zweck der Begründungspflicht liegt darin, dass der Bürger wissen soll, warum eine Behörde entgegen seinen Anträgen entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung des Entscheids muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Sie muss sich jedoch nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 136 I 184 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_460/2020 vom 4. September 2020 E. 5.1; Urteil des Kantonsgerichts A1 18 174 vom 8. Februar 2019 E. 4.1). Die Begründungsdichte und der Umfang der Begründung richten sich nach den Umständen. Sind Sachlage und Normen klar, so können Hinweise auf die Rechtsgrundlagen genügen (Gerold Steinmann, in: Bernhard Ehrenzeller et. al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A., 2014, N. 49 zu Art. 29 BV). Ob die Begründung rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist wiederum keine Frage des formellen Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage (Urteil des Kantonsgerichts A1 21 123 vom 29. September 2021 E. 6.2).
4.2 Nach Eingang der Verwaltungsbeschwerde und des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vom 24. Juli 2020 hat der mit der Verfahrensleitung betraute Verwaltungs- und Rechtsdienst der Staatskanzlei die Beschwerde am 3. August 2020 der DAA zugestellt, welche am 4. September 2020 die Akten und eine Stellungnahme eingereicht hat. Die Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin hat am 14. September 2020 um Einsicht in die Akten ersucht, welche gewährt worden ist (Dossier CHE 165-20A S. 99 f.; Dossier CHE 166-20A S. 00 f.). Die Beschwerdeführerin hat nach erfolgter Akteneinsicht am 27. Oktober 2020 eine Replik zur Stellungnahme der DAA eingereicht, welche der DAA am 2. November 2020 mit der Einladung, innert
30 Tagen eine Duplik einzureichen, zugestellt wurde; die DAA liess diese Frist ungenutzt verstreichen (S. 104 ff. bzw. 103 ff.). Der Staatsrat vereinigte mit Zwischenentscheid vom 20. Januar 2021 die beiden Verfahren CHE 165-20A und CHE 166-20A und wies die beiden Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden ab. Das Kantonsgericht hiess die dagegen am 4. Februar 2021 eingereichte Beschwerde mit Urteil vom 9. Juni 2021 gut und stellte die aufschiebende Wirkung wieder her. Am 23. September 2021 ersuchte der Verwaltungs- und Rechtsdienst die PBK, betreffend die gegen die Verfügungen der DAA eingereichten Beschwerden eine Stellungnahme und die Akten zu einzureichen (S. 167 und 166). Die PBK reichte weder eine Stellungnahme zu den Beschwerden ein noch stellte sie Akten in dieser Angelegenheit zu. Sie sandte jedoch der zuständigen Juristin des Verwaltungs- und Rechtsdienstes am 13. Oktober 2021 eine E-Mail Nachricht zu mit zwei Feststellungsklagen der PBK gegen die Beschwerdeführerin an die Schlichtungsbehörde bzw. das kantonale Arbeitsgericht sowie eine Replik der PBK in dieser zivilrechtlichen Angelegenheit im Anhang und führte aus, diese Dokumente würden als "Bemerkungen zu den Beschwerden" weitergeleitet (S. 168 ff. und S. 167 ff.). Diese E-Mail-Nachricht samt Anhängen ist gemäss Aktenlage der Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsanwältin nicht zur Kenntnis gebracht worden. Am 12. Januar 2022 wies der Staatsrat die Beschwerden ab.
4.3 Der Staatsrat hat im angefochtenen Entscheid die Prozessgeschichte dargestellt, die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen aufgenommen und die gesetzlichen Grundlagen benannt, auf die er seinen Entscheid stützt. Er hat ausgeführt, dass die PBK der Beschwerdeführerin die Nichteinhaltung von Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrags der Gebäudetechnik und der Gebäudehülle des Kantons Wallis (GAV) vorwerfe und von ihr die Bezahlung einer Konventionalstrafe in der Höhe von Fr. 80 000.-- verlange. Weiter hat er dargelegt, anlässlich der von der DAA vorzunehmenden Erneuerung des Eintrags der Beschwerdeführerin in die Liste der Sanitärinstallationsunternehmen bzw. der Spenglerunternehmen habe die PBK der Beschwerdeführerin mitgeteilt, es könne keine Bescheinigung über die Einhaltung des GAV ausgestellt werden. Die DAA habe daraufhin verfügt, die Eintragungsvoraussetzungen seien nicht erfüllt und die Beschwerdeführerin werde von den Listen suspendiert bzw. gestrichen. Der Staatsrat hat betreffend die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgeführt, die DAA habe der Begründungspflicht genüge getan und die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten, weshalb eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt worden sei. Weiter hat der Staatsrat die Rüge der falschen bzw. unvollständigen Feststellung des Sachverhalts durch die DAA als unbegründet abgewiesen. Der Staatsrat hat sodann die einschlägige Gesetzgebung betreffend die Voraussetzungen für die Eintragung in die ständigen Listen dargelegt. Er ist zum Ergebnis gelangt, die Beschwerdeführerin erfülle die Eintragungsvoraussetzungen gemäss Art. 5 ff. kVstL nicht mehr, da sie keine Bescheinigung der PBK über die Einhaltung des GAV vorweisen könne und die PBK eine Betreibung gegen die Beschwerdeführerin für eine Forderung von Fr. 80 000.-- eingeleitet habe. Die DAA müsse jederzeit gewährleisten und überprüfen, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung in die ständigen Listen erfüllt seien und müsse die Eintragung ablehnen, suspendieren oder streichen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Da bei Einreichung der Gesuche um Erneuerung des Eintrags in die Listen ein Konflikt zwischen der Beschwerdeführerin und der PBK vorgelegen habe, sei zu Recht die Suspendierung für sechs Monate verfügt worden sowie die Streichung angedroht worden, falls der Konflikt nicht gelöst werde.
4.4 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat der Staatsrat nicht auf die mit der E-Mail Nachricht vom 13. Oktober 2021 zugesandten Rechtsschriften der PBK betreffend das vor dem Arbeitsgericht hängige Zivilverfahren abgestellt; diese Dokumente werden im angefochtenen Entscheid gar nicht erwähnt. Der Staatsrat hat vielmehr ausgeführt, das von der Beschwerdeführerin als "höchst fraglich" kritisierte Vorgehen der PBK sei nicht Gegenstand des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens (vgl. S. 10 des angefochtenen Entscheids). Gemäss den Erwägungen des angefochtenen Entscheids hat der Staatsrat seinen Entscheid einzig auf die von der DAA eingereichten Akten gestützt, welche der Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin zur Einsicht zugestellt worden sind. Der Staatsrat hat dargelegt, aus den Akten der DAA sei ersichtlich, dass die PBK der Beschwerdeführerin keine Bescheinigung über die Einhaltung des GAV ausgestellt habe und zudem eine Betreibung in der Höhe von Fr. 80 000.-- gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet habe (S. 9 des angefochtenen Entscheids; vgl. auch CHE 165-20A S. 1 - 20 und CHE 166-20A S. 1 - 20). Aus den Ausführungen des Staatsrats geht überdies klar hervor, mit welcher rechtlichen Begründung der Staatsrat die Beschwerden abgewiesen hat: Er geht davon aus, dass die DAA gemäss Art. 5 ff. kVstL von der Beschwerdeführerin eine Bestätigung der PBK über die Einhaltung des GAV verlangen dürfe und dass die DAA gestützt auf Art. 10 und 11 kVstL mit Recht die Suspendierung bzw. Streichung der Beschwerdeführerin von den ständigen Listen verfügt habe, weil die Beschwerdeführerin nicht über die genannte Bestätigung der PBK über die Einhaltung des GAV verfüge. Die Beschwerdeführerin hat demnach erkennen können, aus welchem Grund der Staatsrat ihre Beschwerde abgewiesen hat und ist auch in der Lage gewesen, den Entscheid des Staatsrates beim Kantonsgericht sachgerecht anzufechten. Alle entscheidrelevanten Dokumente sind ihr vor der Entscheidfällung bekannt gewesen und sie hat sich im Verwaltungsbeschwerdeverfahren dazu äussern können. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, insbesondere des Rechts auf Akteneinsicht und der Begründungspflicht, liegt nach dem Gesagten nicht vor.
5. Die Beschwerdeführerin macht weiter eine Verletzung des Anspruchs auf angemessene Verfahrensdauer (Art. 29 Abs. 1 BV) geltend. Das Verwaltungsbeschwerdeverfahren habe 18 Monate gedauert, obwohl keine zusätzlichen Beweisabnahmen stattgefunden hätten und das Dossier nicht übermässig umfangreich sei.
5.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung als besondere Ausprägung des Verbots der Rechtsverweigerung untersagt es der rechtsanwenden Behörde, ein Verfahren über Gebühr zu verzögern und vermittelt einen Anspruch auf Beurteilung "innert angemessener Frist" (sog. Beschleunigungsgebot; Bernhard Waldmann, in: Basler Kommentar BV, Bernhard Waldmann/ Eva Maria Belser/ Astrid Epiney [Hrsg.], 2015, N. 26 zu Art. 29 BV). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 312 E. 5.2 mit Hinweisen). Es sind insbesondere die Art und Natur des Verfahrens, der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der betroffenen Privaten und der Behörden, die Bedeutung der Sache für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsläufe zu berücksichtigen (BGE 135 I 265 E. 4.4; Bernhard Waldmann, a.a.O., Art. 29 BV N. 27).
5.2 Im vorliegenden Fall umfassen die amtlichen Akten der DAA 20 Seiten und dem Staatsrat haben sich keine komplexen Rechtsfragen gestellt (siehe E. 4.3 und E. 6 ff.). Aus den Akten geht hervor, dass die Vorinstanz nach Abschluss des Schriftenwechsels im November 2020, nachdem sich die Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin am 5. Januar 2021 nach dem Stand des Verfahrens erkundigte (CHE 165-20A S. 117;
CHE 166-20A S. 116), am 20. Januar 2021 die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen hat. Obwohl die Angelegenheit bereits im Januar 2021 entscheidreif gewesen ist, hat der Staatsrat erst ein Jahr später, am 12. Januar 2022 in der Sache entschieden. Aus welchem Grund der Verwaltungs- und Rechtsdienst am 23. September 2021 die PBK zur Einreichung einer Stellungnahme und der vollständigen Akten aufgefordert hat, ist nicht ersichtlich; die beim Staatsrat angefochtene Verfügung ist nicht von der PBK, sondern von der DAA erlassen worden, welche die amtlichen Akten bereits im September 2020 eingereicht hatte. Die PBK hat in der Folge auch keine Stellungnahme oder Akten betreffend die von der DAA verfügte Suspendierung bzw. Streichung eingereicht, sondern hat auf das hängige Zivilverfahren verwiesen (siehe oben E. 4.2 und 4.4). In Anbetracht der genannten Umstände ist die Dauer des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens als nicht mehr angemessen zu beurteilen. Die durch die Vorinstanz begangene Verletzung des Beschleunigungsgebots ist bei der Verteilung der Verfahrenskosten und der Festlegung der Parteientschädigungen zu berücksichtigen (BGE 130 I 312 E. 5.3).
6. Die Beschwerdeführerin rügt, die Argumentation der Vorinstanz, die Eintragungs-voraussetzungen seien nicht erfüllt, sei willkürlich und verletze die Regeln der Beweislastverteilung. Der Staatsrat habe zudem die Pflicht zur Feststellung des Sachverhalts von Amts wegen verletzt. Er habe nicht geprüft, ob die Eintragungsvoraussetzungen tatsächlich nicht erfüllt seien bzw. ob Vorbringen der PBK stimmen würden.
6.1 Der Kanton erstellt und führt in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden ständige Listen qualifizierter Unternehmen und Leistungserbringer. Die Listen können berufsübergreifend sein, einen Bereich abdecken oder sich auf einen Beruf beschränken (Art. 7 Abs.1 kGIVöB). Um in die ständigen Listen eingetragen zu werden, muss das Unternehmen beweisen, dass es seine Verpflichtungen bezüglich der Bezahlung der Sozialabgaben und Sozialbeiträge nachgekommen ist und bestätigen, dass die Arbeitsbedingungen, welche in den Gesamtarbeits- oder Normalarbeitsverträgen am Arbeitsort oder am Geschäftssitz in der Schweiz geregelt sind, eingehalten werden (Art. 7 Abs. 2 kGIVöB). Der Staatsrat legt in der Verordnung die Kriterien, das Einschreibeverfahren und die Überwachung der eingeschriebenen Anbieter auf diesen Listen fest (Art. 7 Abs. 3 kGIVöB).
6.1.1 Die kVstL bezweckt die Vereinfachung des administrativen Vergabeverfahrens durch die Einführung eines Systems zur Vorqualifikation der beruflichen Fähigkeiten der Anbieter und zur Kontrolle der Einhaltung der sozialen und wirtschaftlichen Anforderungen und fördert die berufliche Weiterbildung und Befähigung, sowie den Abschluss von Gesamt- und Normalarbeitsverträgen (Art. 2 kVstL). Art. 5 kVstL statuiert verschiedene soziale und wirtschaftliche Anforderungen für die Eintragung in die ständigen Listen. Unter anderem muss das Unternehmen der betreffenden Berufsorganisation, die einem Gesamtarbeitsvertrag oder Normalarbeitsvertrag untersteht, angehören oder bei Hinterlegung des Eintragungsgesuchs schriftlich erklären, dass die Arbeitsbedingungen des Gesamtarbeitsvertrags oder, wenn ein solcher nicht besteht, des Normalarbeitsvertrags des betreffenden Berufs jetzt und auch künftig vollständig eingehalten werden (Art. 5 Abs. 1 lit. a kVstL). Art. 6 kVstL regelt die formellen Voraussetzungen der Eintragung. Art. 6 Abs. 2 kVstL benennt diverse Unterlagen, die dem Eintragungsgesuch beigelegt werden müssen. Unter anderem muss die Erklärung, sich dem Gesamt- oder Normalarbeitsvertrag zu unterstellen (Art. 6 Abs. 2 lit. c kVstL) sowie die Bestätigung der zuständigen Paritätischen Berufskommission, dass die Bestimmungen des Gesamt- oder Normalarbeitsvertrags in allen Punkten eingehalten sind, beigelegt werden (Art. 6 Abs. 2 lit. d kVstL).
6.1.2 Die Eintragung ist für eine unbefristete Dauer gültig. Die Dienststelle nimmt die Erneuerung der Eintragung vor, sofern die Bedingungen erfüllt sind (Art. 7 Abs. 4 kVstL). Von der ständigen Liste werden diejenigen Unternehmen oder Büros gestrichen, die die Bestimmungen der kVstL verletzen, insbesondere die Zulassungsbedingungen nicht mehr erfüllen (Art. 10 Abs. 1 lit a kVstL). Anstelle einer Streichung kann die Eintragung für die Unternehmen oder Büros, die gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstossen, für höchstens sechs Monate suspendiert werden mit der Weisung, innert dieser Frist die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit die Voraussetzungen für die Eintragung wieder erfüllt sind (Art. 11 Abs. 1 kVstL).
6.2 Die Beschwerdeführerin ist von der DAA am 4. März 2020 dazu aufgefordert worden, zwecks Erneuerung ihrer Eintragung in die ständigen Listen einen Fragebogen auszufüllen und diverse Belege einzureichen, namentlich eine Bescheinigung der zuständigen paritätischen Berufskommission, dass die Bestimmungen des GAV oder NAV eingehalten werden (CHE 166-20A S. 1). Die PBK hat der Beschwerdeführerin am 12. März 2020 mitgeteilt, dass sie keine Bescheinigung über die Einhaltung des GAV ausstellen könne (CHE 165-20A S. 3; CHE 166-20A S. 5). Die Beschwerdeführerin hat der DAA am 3. Juni 2020 mehrere Dokumente zugestellt (Briefwechsel; Zahlungsbefehl), aus denen hervorgeht, dass die PBK der Beschwerdeführerin Verstösse gegen den GAV vorwirft und von ihr die Bezahlung einer Konventionalstrafe in der Höhe von Fr. 80 000.-für Lohnfehlbeträge verlangt (CHE 165-20A S. 10 ff.; CHE 166-20A S. 11 ff.). Der Auszug aus dem kantonalen Betreibungsregister zeigt, dass die PBK die Betreibung für die genannte Forderung von Fr. 80 000.-- eingeleitet hat (CHE 165-20A S. 1 f.; CHE 166-20A S. 2 f.).
6.3 Gemäss Art. 17 Abs. 1 VVRG ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen, ohne an die Vorbringen und Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein. Der Staatsrat hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, die Beschwerdeführerin erfülle die Eintragungsvoraussetzungen gemäss Art. 5 ff. kVstL nicht mehr, da sie keine Bescheinigung der PBK über die Einhaltung des GAV vorweisen könne und die PBK eine Betreibung gegen die Beschwerdeführerin für die Forderung von Fr. 80 000.-- eingeleitet habe (siehe oben E. 4.3). Der Staatsrat hat zudem ausgeführt, das von der Beschwerdeführerin kritisierte Vorgehen der PBK sei nicht Gegenstand des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens (siehe oben E. 4.4).
6.3.1 Es ist aktenkundig, dass sich die PBK im März 2020 geweigert hat, der Beschwerdeführerin die gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. d kVstL für die Eintragung in die ständigen Listen vorausgesetzte Bestätigung, dass die Bestimmungen des GAV in allen Punkten eingehalten sind, auszustellen (siehe oben E. 6.2). Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, dass diese Bestätigung der PBK in der Zwischenzeit ausgestellt worden ist. Sie hat vielmehr dargelegt, dass zwischen den beiden Parteien ein Zivilverfahren betreffend die Bezahlung einer Konventionalstrafe in der Höhe von Fr. 80 000.-- vor dem kantonalen Arbeitsgericht hängig ist (vgl. Ziff. 5 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. Februar 2022 sowie Ziff. 4 der Rechtsbegehren). Inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich den Sachverhalt nicht korrekt festgestellt haben sollte, ist nicht ersichtlich.
6.3.2 Die Beschwerdeführerin bringt mit Recht vor, dass es sich bei der vor dem kantonalen Arbeitsgericht hängigen Streitigkeit zwischen ihr und der PBK betreffend die Bezahlung einer Konventionalstrafe um eine zivilrechtliche Angelegenheit handelt, welche nicht in die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsrechtspflegebehörden fällt (Art. 1 Abs. 1, Art. 4, Art. 43 Abs. 1 und Art. 74 VVRG). Die Vorinstanz hat daher entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht zu beurteilen, ob die PBK ihr zu Recht einen Verstoss gegen den GAV vorwirft bzw. die Bezahlung einer Konventionalstrafe verlangt. Für die Beurteilung der vorliegend umstrittenen Frage, ob die Eintragungsvoraussetzungen gemäss Art. 5 ff. kVstL erfüllt sind, ist einzig ausschlaggebend, dass die nach Art. 6 Abs. 2 lit. d kVstL für die Eintragung in die ständigen Listen vorausgesetzten Bestätigung der PBK über die Einhaltung des GAV nicht vorliegt.
6.4 Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz verletze die Regeln der Beweislastverteilung und argumentiere willkürlich, ist unbegründet: Gemäss Art. 7 Abs. 2 kGIVöB hat die Beschwerdeführerin den Nachweis zu erbringen, dass sie die Voraussetzungen für die Eintragung in die ständigen Listen erfüllt, wozu die Einhaltung der Arbeitsbedingungen gehört, welche im GAV geregelt sind (Art. 5 Abs. 1 lit. a kVstL). Aus der parlamentarischen Debatte betreffend Art. 7 kGIVöB geht dies ebenfalls hervor; der Änderungsvorschlag, dass die Unternehmen jährlich beweisen müssten, dass sie die Eintragungsvoraussetzungen erfüllen, wurde schliesslich abgelehnt, es blieb bei der bisherigen Überprüfungsperiode von 3 Jahren (BSGC, Ordentliche Maisession 2003, S. 124 f.). Die in Art. 7 Abs. 2 kGIVöB statuierte Regelung entspricht im Übrigen auch der im Zivilrecht geltenden allgemeinen Beweislastregel, wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Die Argumentation der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die Nichterfüllung der Eintragungsvoraussetzungen bzw. die PBK habe die Nichterfüllung des GAV zu beweisen, läuft dem Sinn und Zweck der ständigen Listen gemäss Art. 2 kVstL zuwider, welche ein System zur Vorqualifikation der beruflichen Fähigkeiten der Anbieter und zur Kontrolle der Einhaltung der sozialen und wirtschaftlichen Anforderungen darstellt. Wie bereits ausgeführt hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Erneuerung ihrer Eintragung und bis heute keine Bestätigung der PBK über die Einhaltung des GAV vorgelegt und erfüllt daher die Voraussetzungen für die Eintragung derzeit nicht mehr (Art. 7 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 2 lit. d kVstL i.V.m. Art. 7 Abs. 2 kGIVöB).
6.5 Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a kVstL werden diejenigen Unternehmen oder Büros, welche die Zulassungsbedingungen nicht mehr erfüllen, von der ständigen Liste gestrichen. Die DAA hat gestützt auf Art. 11 Abs. 1 kVstL anstelle der Streichung vorerst die Suspendierung von der Liste während sechs Monaten verfügt und damit der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gewährt, innert dieser Frist den Konflikt mit der PBK zu lösen und die Bestätigung über die Einhaltung des GAV vorzulegen. Dieses Vorgehen der DAA entspricht den Bestimmungen der kVstL und kommt der Beschwerdeführerin entgegen, was nicht zu beanstanden ist, zumal der Behörde ein Ermessensspielraum zustehet was die Voraussetzungen für die Eintragung in die ständigen Listen angeht (Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A., 2013, N. 643; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Waadt vom 31. Januar 2002 E. 5.). Dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, den arbeitsrechtlichen Konflikt mit der PBK innert der genannten Frist aussergerichtlich beizulegen, ändert daran nichts. Der Staatsrat ist nach dem Gesagten mit Recht zum Schluss gelangt, dass die DAA gestützt auf Art. 10 und 11 kVstL die Suspendierung bzw. Streichung der Beschwerdeführerin von den ständigen Listen verfügen durfte, weil keine Bestätigung der PBK über die Einhaltung des GAV vorliegt. Die Rüge der falschen bzw. willkürlichen Rechtsanwendung durch die Vorinstanz ist daher unbegründet.
7. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, das Vorgehen der DAA und der Vorinstanz sei rechtmissbräuchlich und würde ihr jeglichen Rechtsschutz verweigern, da sie die aus ihrer Sicht ungerechtfertigte Konventionalstrafe von Fr. 80 000.-- bezahlen müsste, um auf der Liste zu verbleiben.
7.1 Diese Rüge ist unbegründet: Es handelt sich bei der vorliegend zu beurteilenden verwaltungsrechtlichen Angelegenheit betreffend die Suspendierung bzw. Streichung von der ständigen Liste und dem vor dem kantonalen Arbeitsgericht anhängigen Zivilverfahren um zwei unabhängig voneinander zu beurteilende Rechtsstreitigkeiten. Die Beschwerdeführerin hat gegen die von der DAA verfügte Suspendierung bzw. Streichung von den ständigen Listen von ihrem Beschwerderecht Gebrauch machen können (siehe auch oben Sachverhalt A und B). Ihr stehen zudem im zivilrechtlichen Verfahren sämtliche im anwendbaren Verfahrensrecht vorgesehenen Rechtsmittel und Parteirechte zur Verfügung, um gegen die ihrer Ansicht nach ungerechtfertigte Forderung der PBK vorzugehen; es liegt nicht in der Zuständigkeit der DAA und des Staatsrats, über die Rechtsmässigkeit dieser Forderung zu befinden (siehe oben E. 6.3.2). Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin jederzeit ein neues Eintragungsgesuch stellen kann, sobald sie die Eintragungsvoraussetzungen wieder erfüllt und insbesondere über die für die Eintragung in die ständigen Listen vorausgesetzte Bestätigung der PBK über die Einhaltung des GAV verfügt (Art. 6 Abs.1 und Abs. 2 lit d kVstL). Zudem ist die Eintragung in eine ständige Liste nicht unabdingbares Erfordernis, um an einem Submissionsverfahren teilnehmen zu können; die Anbieterin kann auch auf andere Weise darlegen, dass sie den gesetzlichen Anforderungen zu genügen vermag (Art. 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 11. Juni 2003 [SGS/VS 726.100]; Urteil des Bundesgerichts 2P.184/2005 vom 8. Dezember 2005 E. 3.3.2; Urteile des Kantonsgerichts A1 17 169 vom 29. März 2018 E. 2.3 und A1 11 68 vom 11. November 2011 E. 4.4; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, a.a.O., 2013, N. 640 f.).
8. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nach dem Gesagten abgewiesen. Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei mit den entsprechenden Folgen für die Tragung der Kosten und für die Zusprechung einer Parteientschädigung.
8.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Grundregel abzuweichen, weshalb die Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühr bezahlen muss. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 500.-- festgesetzt.
8.2 Aufgrund der festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Vorinstanz wird der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1 000.-- zugesprochen, welche vom Kanton zu tragen ist. Den Behörden oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, darf in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 91 Abs. 3 VVRG). Es besteht vorliegend kein Grund, von dieser Regel abzuweichen.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der X _________ AG wird eine Parteientschädigung von Fr. 1 000.-- zu Lasten des Kantons zugesprochen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1 500.-- werden der X _________ AG auferlegt.
4. Das Urteil wird der X _________ AG und dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 26. Juli 2022