A1 22 40
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5 août 2022Français18 min
A1 22 40 URTEIL VOM 5. AUGUST 2022 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner, Richter, in Sachen X _________ und Y _________, gegen STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, 1950 Sitten, Vorins...
Source vs.ch
A1 22 40
URTEIL VOM 5. AUGUST 2022
Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner, Richter,
in Sachen
X _________ und Y _________,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, 1950 Sitten, Vorinstanz,
EINWOHNERGEMEINDE A _________,
(Diverses)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 12. Januar 2022.
Sachverhalt
A. Die Gemeinde A _________ stellte mit Gesuch vom 2. September 2020 und Ergänzung vom 19. Februar 2021, beim Staatsrat den Antrag um Erteilung des Enteignungsrechts bezüglich einer ganzen Anzahl Parzellen, bzw. insbesondere Parzellenanteile, gelegen auf dem Gebiet der Gemeinde A _________, zwecks grundbuchlicher Sicherstellung und Bereinigung von bereits erstellten Werken (öffentliche Strassen und Gehsteige).
B. Das Enteignungsgesuch der Gemeinde A _________ wurde am 26. Februar 2021 im Amtsblatt Nr. 8 publiziert. Im Anschluss daran erhoben X _________ und Y _________, Eigentümer des Grundstücks Nr. xxx, mit 53 m2, wovon 11 m2 enteignet werden sollen, am 23. März 2021 Einsprache. Die Gemeinde bezog dazu am 20. Juli 2021 Stellung. Mit Entscheid vom 12. Januar 2022 hiess der Staatsrat das Enteignungsgesuch gut und wies die Einsprache von X _________ und Y _________ ab.
C. Gegen den Entscheid des Staatsrates erhoben X _________ und Y _________ (Beschwerdeführer) am 16. Februar 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellten folgende Rechtsbegehren:
"1. Die Verwaltungsbeschwerde von X _________ und Y _________ ist gutzuheissen.
2. Der Entscheid des Staatsrates des Kantons Wallis vom 12.1.2022 und damit das Gesuch um Teilenteignung der Parzelle Nr. xxx sei aufzuheben.
3. Sämtliche Kosten des Verfahrens und des Entscheids gehen zu Lasten der Gemeinde A _________.
4. Die Gemeinde A _________ bezahlt X _________ und Y _________ eine angemessene Parteientschädigung."
Die Beschwerdeführer machten geltend, dass der angefochtene Entscheid äusserst kurz sei und nur in wenigen knappen Sätzen auf ihre Einsprache Bezug nehme. Sie bringen vor, dass das bereits im Eigentum der Gemeinde liegende, direkt angrenzende Grundstück Nr. xxx, zum öffentlichen Erschliessungsnetz gehöre und die Gemeinde somit ihr eigenes Grundstück für den öffentlichen Durchgang nutzen könne und deshalb keine (Teil)enteignung ihres Grundstückes erforderlich sei. Weiter würde die von der Gemeinde eingereichte Fotodokumentation nicht die Situation vor Ort als Ganzes aufzeigen. Der von ihnen hinterlegte Auszug würde Klarheit schaffen. Der öffentliche Grund der Gemeinde werde von der direkt anliegenden B _________ als Aussenterrasse benutzt. Dies stelle ein privates Interesse dar, womit es an einem öffentlichen Interesse für die Enteignung fehle. Die Gemeinde würde sich sodann auf den Standpunkt stellen, unter der Treppe auf dem Grundstück Nr. xxx würden sich Infrastrukturleitungen befinden, weshalb es unabdingbar sei, dass die Gemeinde uneingeschränkten Zugriff erhalte. Dem könne mit Blick auf die Verhältnismässigkeit nicht gefolgt werden, zumal dies auch mit der Einräumung eines beschränkt dinglichen Rechts erreicht werden könne und dies das mildere Mittel darstelle. Zudem betrage ihr Grundstück Nr. xxx lediglich 53 m2. Sie seien schon seit längerem daran interessiert, einen Aussensitzplatz zu errichten, was jedoch zum jetzigen Zeitpunkt schon nicht möglich sei, deshalb dürfe die Eigentumsfläche nicht noch mehr verringert werden.
D. Mit Eingabe vom 16. März 2022 verzichtete der Staatsrat auf eine Stellungnahme und verwies auf den angefochtenen Entscheid, aus welchem der rechtserhebliche Sachverhalt hervorgehen würde und beantragte, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vollumgänglich und kostenpflichtig abzuweisen.
E. Mit Vernehmlassung vom 30. März 2022 beantragte die Gemeinde A _________ die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführer abzuweisen und den Entscheid des Staatsrats vom 12. Januar 2022 aufrechtzuerhalten.
Sie verwies grundsätzlich auf die Ausführungen der Vernehmlassung vom 20. Juli 2021 sowie den Entscheid des Staatsrats vom 12. Januar 2022. Sie machte geltend, der Entscheid des Staatsrats hätte die wesentlichen Punkte aufgegriffen und begründet abgehandelt. Auf die bestehende unterirdische Infrastruktur sei besonders eingegangen worden, aufgrund welcher die Enteignung erforderlich sei. Somit würde auch das Argument hinsichtlich der Aussenterrasse der B _________ fehlgehen. Der faktisch als auch juristische uneingeschränkte Zugang auf die Leitungen sei unabdingbar, weshalb die Teilenteignung geeignet, notwendig und verhältnismässig sei.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die Beschwerdeführer sind als Adressaten des angefochtenen Staatsratsentscheids berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert sind. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die Beschwerdeführer sind als Adressaten des angefochtenen Staatsratsentscheids berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert sind. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
3. Die Beschwerdeführer beantragen als Beweismittel die hinterlegten Urkunden, die Edition der Akten der Vorinstanz und eine Ortsschau.
3.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs. Die Parteien haben daher das Recht, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen, wenn die Beweise die Entscheidung beeinflussen können (BGE 144 I 11 E. 5.3; 140 I 99 E. 3.4; 137 III 324 E. 3.2.2). Gemäss Art. 17 Abs. 2 VVRG sind die Parteien berechtigt, am Beweisverfahren teilzunehmen und Beweismittel anzubieten. Diese werden jedoch nur berücksichtigt, soweit sie zur Abklärung des Sachverhalts geeignet erscheinen (Art. 80 Abs. 1 lit. d, Art. 56 und Art. 17 Abs. 2 VVRG). Das Beweisverfahren kann, ohne damit das rechtliche Gehör zu verletzen, geschlossen und von einem beantragten Beweismittel insbesondere dann abgesehen werden, wenn die entscheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 145 I 167 E. 4.1; 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; ZWR 2009 S. 49; vgl. auch Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., 2013, N. 153 und N. 537).
3.2 Das Kantonsgericht hat die von den Beschwerdeführern eingereichten Belege und das vom Staatsrat am 16. März 2022 eingereichte Dossier des Enteignungsverfahrens zu den Akten genommen. Die Parteien haben sich schriftlich umfassend zur Angelegenheit geäussert und ihre Sicht der Dinge dargelegt. Es wird von den Beschwerdeführern nicht ausgeführt und ist indes auch nicht ersichtlich, welche rechtlich relevanten Tatsachen mittels einer Ortsschau bewiesen werden sollen, zumal die Akten Situationspläne und Grundbuchauszüge enthalten, welche die örtlichen Begebenheiten wiedergeben.
Sodann haben die Beschwerdeführer zusätzlich noch einen Auszug aus Google Earth betreffend das Grundstück Nr. xxx, auf welchem die Treppe sowie die unmittelbare Nachbarschaft ersichtlich ist, hinterlegt. Das Kantonsgericht nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in antizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel - insbesondere eine Ortsschau - würden an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage nichts ändern, weshalb auf zusätzliche Beweisabnahmen verzichtet wird.
4. Die formelle Enteignung ist eine Verwaltungshandlung, mit der eine Person gezwungen wird, ihre Eigentumsrechte oder andere dingliche oder persönliche Rechte an einem Grundstück oder einer beweglichen Sache für einen öffentlichen Zweck und gegen volle Entschädigung ganz oder teilweise abzutreten oder eine Einschränkung in der Ausübung dieser Rechte zu dulden (Art. 2 Abs. 1 des kantonalen Enteignungsgesetzes vom 1. Januar 2021 [kEntG; SGS/VS 710.1]). Die formelle Enteignung bedarf einer gesetzlichen Grundlage, muss einem öffentlichen Zweck dienen und muss verhältnismässig sein (Art. 36 BV; Christoph Fritzsche et al., Zürcher Planungs- und Baurecht, Band 1, 6. A., 2019, S. 313, N. 5.2.2). Art. 4 kEntG legt fest, dass das Enteignungsrecht dem Kanton, den Gemeinden und übrigen Gemeinwesen und Anstalten des öffentlichen Rechts und Personen des privaten Rechts erteilt werden kann. Dass das kEntG eine genügende gesetzliche Grundlage darstellt, ist unbestritten. Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Vorinstanz das öffentliche Interesse an der Enteignung und deren Verhältnismässigkeit zu Recht bejaht hat.
4.1 Die Beschwerdeführer machen sinngemäss geltend, die Gemeinde würde von der Nutzung des Grundstücks Nr. xxx, welches an ihr Grundstück grenze und im Eigentum der Gemeinde stehe, absehen, da dieses von der benachbarten B _________ als Gartenterrasse genutzt werde. Dies sei aus dem hinterlegten Auszug aus Google Earth ersichtlich. Die Enteignung erfolge um einem privaten Dritten die Nutzung öffentlichen Grundes zu gestatten und liege nicht im Interesse der Öffentlichkeit, sondern im privaten Interesse, was keine Enteignung zulasse.
4.2 Nach Art. 3 Abs. 1 kEntG kann das Enteignungsrecht nur zur Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse erteilt werden. Das öffentliche Interesse wird unter anderem vermutet für den Bau, die Korrektion und den Ausbau der öffentlichen Verkehrswege und der öffentlichen Infrastrukturen (Art. 3 Abs. 2 lit. b. KEntG). Auf dem Grundstück Nr. xxx befindet sich bereits eine Strasse, welche von der Öffentlichkeit genutzt wird, jedoch steht diese nicht im Eigentum der Gemeinde. Durch die Enteignung soll mitunter die rechtliche Situation der faktischen angepassten werden, dies vor dem Hintergrund der Einführung des eidgenössischen Grundbuchs. Die betroffene Teilfläche, welche wie eine Vielzahl anderer Teilflächen in der Gemeinde A _________, bis anhin vermessungs- und grundbuchtechnisch nicht in den tatsächlich realisierten Zustand überführt worden ist, soll ins Eigentum der Gemeinde übergehen. Insofern die Beschwerdeführer vorbringen, die Enteignung erfolge zur Förderung der benachbarten B _________, was ein privates und nicht ein öffentliches Interesse darstelle, verkennen sie, dass die Enteignung einen anderen Zweck, nämlich den zuvor genannten, verfolgt. In diesem Punkt geht die Argumentation der Beschwerdeführer somit fehl. Sodann bringen die Beschwerdeführer dies erstmals in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Immerhin bleibt zu erwähnen, dass nicht gänzlich auszuschliessen ist, dass allenfalls auch eine Aussenterrasse eines Restaurants mit Blick auf die Tourismusförderung im öffentlichen Interessen stehen könnte. Die Überführung des Grundstücks liegt nach dem Gesagten im Interesse der Öffentlichkeit, womit die Gemeinde grundsätzlich berechtigt ist, das im Raum stehende Grundstück zu enteignen.
5. Die Beschwerdeführer bringen vor, die geplante Enteignung sei nicht verhältnismässig.
5.1 Die Enteignung stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie dar (Art. 26 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; [BV, SR 101]) und muss geeignet, notwendig und zumutbar sein, um den öffentlichen Zweck erreichen zu können (Christoph Fritzsche et al., Zürcher Planungs- und Baurecht, Band 1, 6. A., 2019, S. 313, N. 5.2.2). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit kommt auch in Art. 7 Abs. 1 kEntG zum Ausdruck, wonach das Enteignungsrecht nur soweit ausgeübt werden kann, als es zur Erreichung des angestrebten Zweckes notwendig ist. Die Prüfung der Verhältnismässigkeit von Eingriffen in das Eigentumsrecht setzt eine umfassende Abwägung aller öffentlichen und privaten Interessen voraus, insbesondere ist zu prüfen, ob adäquate Alternativen zur vorgesehenen Enteignung bestehen (Art. 5 Abs. 2, Art. 36 Abs. 3 BV; Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen B 2017/76 vom 16. August 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als erforderlich. Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das angestrebte Ziel mit einem weniger schweren Eingriff erreicht werden kann. Die entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen sind dabei anhand der gegebenen Umstände objektiv zu würdigen und zueinander in Bezug zu setzen. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen (zum Ganzen BGE 142 49 E. 9.1; 140 I 2 E. 9.2.2; je mit Hinweisen).
5.2 Das Gebot der Geeignetheit verlangt, dass mit der Massnahme der gewünschte Erfolg überhaupt erzielt werden kann; es ist die Zielkonformität und Zwecktauglichkeit der Massnahme zu prüfen (Heinz Hess/Heinrich Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band I, Bern, 1xxx6, N. 28 zu Art. 1 EntG). Eine Enteignung zwecks Nutzung des Grundstücks als öffentlicher Durchgang ist vorliegend zweifellos geeignet zur Erreichung der grundbuchlichen Sicherstellung und Bereinigung von bereits erstellten Werken (öffentliche Strassen und Gehsteige). Der bestehende Durchgang auf dem betreffenden Grundstück wird bereits seit Jahren von der Öffentlichkeit genutzt. Durch die Enteignung werden die rechtliche und die faktische Lage wiederum identisch. Indes wird die Eignung von den Beschwerdeführern auch nicht in Abrede gestellt.
5.3 Das Gebot der Erforderlichkeit bedeutet, dass eine Massnahme zu unterbleiben hat, wenn sie zwar geeignet ist, aber eine gleich geeignete, mildere Anordnung für den angestrebten Zweck ausreicht (Heinz Hess/Heinrich Weibel, a.a.O., N. 29 zu Art. 1 EntG). Die Beschwerdeführer legen dar, die Gemeinde sei Eigentümerin des direkt angrenzenden Grundstücks Nr. xxx und dieses Grundstück könne für den öffentlichen Durchgang genutzt werden, wodurch von der Enteignung abzusehen sei. Der Durchgangsweg könne in der bisherigen Breite auf ihr eigenes Grundstück verschoben werden, einzig an einer Stelle müsste der Weg minimal verschmälert werden, wobei das problemlose Passieren zweifelsfrei gewährleistet sei. Die Beschwerdegegnerin entgegnet jedoch, dass die beantragte Teilfläche bereits von der Öffentlichkeit benutzt würde und aufgrund der bestehenden unterirdischen Infrastrukturleitungen die Enteignung erforderlich sei. Der faktisch als auch juristisch uneingeschränkte Zugriff durch die Einwohnergemeinde auf diese Leitungen sei unabdingbar.
5.3.1 Die Argumentation der Beschwerdeführer geht aus mehreren Gründen fehl. Sie verkennen, dass es bei der besagten Teilfläche nicht nur um die Durchgangsmöglichkeit als solche geht, sondern auch um die darunterliegenden Infrastrukturleitungen. Die angestrebte Teilfläche bzw. die besagte Treppe wird von der Öffentlichkeit bereits seit geraumer Zeit als Durchgang genutzt, was indes auch unbestritten ist. Aufgrund der unterirdischen Leitungen und deren Zugang ist es nicht zielführend, die Treppe alleine zu verschieben, zumal der Zugang zu den Leitungen weiterhin gewährleistet sein müsste. Zudem wäre die Verschiebung Richtung Osten mit baulichen Massnahmen verbunden, was vor dem Hintergrund, dass die Treppe bereits an einem Ort fest verankert ist und lediglich minimal versetzt werden müsste, als unverhältnismässig grosser Aufwand zu werten ist. Die Verschiebung der Treppe auf das Grundstück Nr. xxx wäre sodann ohnehin kaum realisierbar, wie dies aus der eingereichte Fotodokumentation der Gemeinde und insbesondere dem von den Beschwerdeführern hinterlegte Auszug aus Google Earth hervorgeht. Ein Durchgang bzw. die Errichtung der Treppe auf dem Grundstück Nr. xxx würde den Zugang zur B _________ stark beeinträchtigen, zumal sich der Eingang an der Stelle befindet, an welcher die Strasse ohnehin schon geschmälert werden müsste. Ein reibungsloses Ein- und Ausgehen der Besitzer und Konsumenten müsste wohl verneint werden. Zudem würde auch der darüber liegende Balkon des ersten Stockes in die Quere kommen oder zumindest den Durchgang erschweren. Aufgrund der Ausführungen stellt die Versetzung der Treppen keine gleichgeeignete mildere Massnahme dar.
5.3.2 Weiter bringen die Beschwerdeführer vor, die Gemeinde als auch der Staatsrat würden verkennen, dass Gegenstand einer Enteignung nicht nur Eigentum, sondern auch ein beschränkt dingliches Recht bilden könne. Vorliegend müsste durch Gewährung eines Durchleitungsrechts das Eigentum nicht entzogen werden, was das mildere Mittel darstellen würde. Die Beschwerdeführer führen nicht abschliessend aus, wie die Umsetzung erfolgen müsste. Fest steht, dass ein Durchleitungsrecht alleine nicht zielführend wäre. Für den Durchgangsweg über die Treppe müsste sodann entweder eine zusätzliche Dienstbarkeit in Form eines Fusswegrechts eingeräumt oder aber die Treppen auf das Grundstück Nr. xxx versetzt werden. Bei beiden Varianten sind jeweils zur Einräumung eines Durchleistungsrechts zusätzliche Vorkehrungen erforderlich, womit das Vorliegen einer milderen Massnahme zu verneinen ist. Zudem hielt das Bundesgericht in BGE 99 la 473 E. 4c fest, dass aufgrund des gewichtigen Gebots einer zweckmässigen und rationellen Verwaltung, nur ein ganz besonderes privates Interesse die Beibehaltung eines Restes der Verfügungsgewalt unverhältnismässig und damit verfassungswidrig erscheinen lassen könne (Urteil des Bundesgerichts 1C_612/2020 vom 1. April 2021 E. 5.2). Ein solches privates Interesse machen die Beschwerdeführer nicht geltend, womit die Einräumung einer Dienstbarkeit ausgeschlossen ist. Das Kantonsgericht kommt nach dem Gesagten zum Schluss, dass keine gleichgeeignete mildere Massnahme vorliegt, weshalb die angestrebte Massnahme erforderlich ist.
5.4 Aus dem Gebot der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn wird abgeleitet, dass das gesteckte Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln stehen soll. Es gilt zu prüfen, ob ein Missverhältnis zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Wert des realisierbaren Erfolgs besteht (Heinz Hess/Heinrich Weibel, a.a.O., N. 30 zu Art. 1 EntG). Das Prinzip der Verhältnismässigkeit verlangt eine Abwägung der im konkreten Fall einander entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen: Je gewichtiger das öffentliche Interesse an einer Eigentumsbeschränkung ist, desto mehr tritt das private Interesse an der Erhaltung des Grundeigentums in den Hintergrund (BGE 99 Ia 473 E 4b; Urteil des Bundesgerichts 1C_612/2020 vom 1. April 2021 E. 5.2). Es besteht nur dann ein überwiegendes Interesse an der Beibehaltung eines Restes der Verfügungsgewalt am Eigentum, wenn der Enteignete darlegen kann, dass diese Verfügungsbefugnis noch eine erhebliche Restnutzung des Grundstücks ermöglichen würde, die sich neben dem öffentlichen Werk ohne weiteres vertragen würde und an der ein schützenswertes Interesse anzuerkennen wäre (BGE 99 Ia 473 E. 4c). Die Beschwerdeführer bringen vor, das Grundstück sei mit 53 m2 sehr klein und durch die Enteignung des verbleibenden Teils seien sie in der Ausübung ihres Eigentums unverhältnismässig eingeschränkt. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid dahingehend geäussert, dass der unbebaute Teil des Grundstücks nicht nutzlos bzw. nutzloser als bis anhin werde, zumal die Treppe bereits bestehend sei und sich für die Benutzung des Umschwungs faktisch nichts ändere.
5.5 Den Ausführungen der Vorinstanz kann umfassend gefolgt werden. Es ist richtig, dass das Grundstück nicht sehr gross ist und durch die Nutzung der Öffentlichkeit eingeschränkt wird. Dieser Umstand ist aber nicht neu und durch die angestrebte Enteignung wird sich daran auch nichts ändern. Einzig haben die Beschwerdeführer zusätzlich einen Anspruch auf eine Entschädigung. Insofern die Beschwerdeführer vorbringen, die Enteignung sei unverhältnismässig, wenn ihnen auch noch der freie Teil weggenommen werde, verkennen sie, dass der besagte Teil bereits seit geraumer Zeit von der Öffentlichkeit genutzt wird und sich durch die Enteignung an der jetzigen Situation nichts ändern wird. Unabhängig davon, ob die Lage unverändert bleibt, eine Dienstbarkeit auferlegt oder eine Enteignung erfolgen würde, auf dem betroffenen Grundstück kann kein Aussensitzplatz errichtet werden. Es fehlt schlicht der erforderliche Platz dazu. Der Umstand, dass die Beschwerdeführer bis anhin gegen den faktisch genutzten Durchgang keine Vorkehrungen getroffen haben, zeigt auf, dass die Errichtung eines Aussensitzplatzes de facto nicht angestrebt wurde und sich die Beschwerdeführer mit dem faktischen Durchgang einverstanden gaben. Zumindest wurden allfällige Bestrebungen im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht. Es ist sodann davon auszugehen, dass diese Gedanken erst im Laufe des Verfahrens entstanden sind. Für das Teilgrundstück besteht demnach keine erhebliche Restnutzung, womit der Beibehaltung kein gewichtiges privates Interesse zukommt. Das private Interesse ist als nicht schwerwiegend zu gewichten, womit die öffentlichen Interessen überwiegen und die Enteignung zumutbar und verhältnismässig ist.
5.6 Zusammengefasst ergibt sich, dass der Staatsrat dem Begehren der Gemeinde A _________ um Erteilung des Rechts auf Enteignung zu Recht stattgegeben hat.
6. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten unbegründet und daher vollständig abzuweisen. Dieser Ausgang des Verfahrens bestimmt nach Art. 89 VVRG die Kostentragung und ist nach Art. 91 VVRG für den Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung massgebend.
6.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Grundregel abzuweichen, weshalb die Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr bezahlen müssen. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; GS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 500.-- festgesetzt.
6.2 Als unterliegende Partei haben die Beschwerdeführer gemäss Art. 91 Abs. 1 VVRG (e contrario) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Gemäss Art. 91 Abs. 3 VVRG darf den Behörden oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, um von dieser Regel abzuweichen. Der Gemeinde wird deshalb keine Parteientschädigung zugesprochen.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’500.-- werden unter solidarischer Haftung X _________ und Y _________ auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Das Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Staatsrat des Kantons Wallis und der Einwohnergemeinde A _________ schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 5. August 2022