Lexipedia

Décision

A1 22 51

KGVS-20220805-A1-22-51-20230216-A99.pdf

5 août 2022Français24 min

A1 22 51 URTEIL VOM 5. AUGUST 2022 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner, Richter, sowie Carmen Mangisch, Gerichtsschreiberin, in Sachen X _________ AG, Beschwerdeführerin, vert...

Source vs.ch

A1 22 51

URTEIL VOM 5. AUGUST 2022

Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner, Richter, sowie Carmen Mangisch, Gerichtsschreiberin,

in Sachen

X _________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Diezig, WKLaw, Bahnhofplatz 3, Postfach 268, 3930 Visp,

gegen

STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, 1950 Sitten, Vorinstanz,

(Diverses)

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 9. Februar 2022.

Sachverhalt

A. Am 27. Mai 2021 stellte die X _________ AG durch die A _________ AG bei der Dienststelle für Wirtschaft, Tourismus und Innovation (nachfolgend DWTI) ein Gesuch um Unterstützung für Wirtschaftsakteure, die aufgrund der Covid-19-Epidemie einen Umsatzrückgang von mindestens 30 % erlitten hatten. Innerhalb dieses Gesuchs fügten sie unter der Rubrik «Bemerkungen» Folgendes an: «Im 2019 wurde der Betrieb vom Mai bis Oktober renoviert und war nicht geöffnet. Wir bitten Sie, dies zu berücksichtigen, dass die Umsätze 2019 nur für 6 Monate waren. Deshalb senden wir unter den zusätzlichen Dokumenten noch die Abrechnungen 2017 mit.» Mit Email vom 28. Juli 2021 teilte die DWTI der X _________ AG mit, dass sie deren Unterstützungsantrag ablehnen müsse, da sie keinen Umsatzrückgang von mindestens 30 % erreicht hätten und damit eine der in der Bundesgesetzgebung definierten Bedingungen nicht erfüllten. Da das Jahr 2018 allein nicht repräsentativ sei, hätten sie als Vergleichsbasis die Jahre 2017/2018 und/oder 2018/2019 herangezogen, wobei sie den Umsatzrückgang im ersten Quartal 2019 im Vergleich zum ersten Quartal 2018 auf den Rest des Jahres 2019 hochgerechnet hätten. Mit Verfügung vom 2. August 2021 teilte die DWTI die Ablehnung des Unterstützungsantrags der X _________ AG schriftlich mit.

B. Gegen diesen Ablehnungsentscheid reichte die X _________ AG eine Verwaltungsbeschwerde beim Staatsrat ein. Sie brachten vor, würde man das Jahr 2018, in welchem Umsätze von Fr. 713 291.53 erzielt wurden, dem Jahr 2020 gegenüberstellen, in welchem ein Umsatz von Fr. 489 426.75 generiert wurde, so sei der Umsatz um mehr als

30 % gesunken. Die DWTI habe aber fälschlicherweise das Jahr 2019 mitberücksichtigt, obwohl der Betrieb sechs Monate geschlossen gewesen sei. Hypothetisch wäre somit der Betrag von Fr. 359 461.77 mit Faktor zwei zu multiplizieren, da der Betrieb ein halbes Jahr geschlossen gewesen sei, was einen Umsatz von Fr. 718 923.55 ergebe und womit ebenfalls klar sei, dass eine Umsatzeinbusse von 30 % erfolgte.

C. Mit Entscheid vom 9. Februar 2022 wies der Staatsrat die Verwaltungsbeschwerde der X _________ AG ab. Die DWTI habe dem Umstand, dass das Hotel vom Mai bis Oktober 2019 geschlossen gewesen sei, insoweit Rechnung getragen, indem es die eingereichten Mehrwertsteuerabrechnungen der Jahre 2017 und 2018 herangezogen habe, woraus der Umsatz der einzelnen Quartale ersichtlich sei. Es sei der Umsatz des

1. Quartals des Jahres 2019 (Fr. 252 981.60), während dem das Hotel noch nicht geöffnet war, mit dem 1. Quartal des Jahres 2018 (Fr. 264 502.15) in Relation gesetzt und festgestellt worden, dass der Umsatz im 1. Quartal 2019 gegenüber dem 1. Quartal 2018

um 4.36 % gesunken sei. Dieser Rückgang von 4.36 % sei daraufhin verwendet worden, um den hypothetischen Umsatz für die Quartale 2-4 des Jahres 2019 zu berechnen. Daraus habe sich ein durchschnittlicher Umsatz für die Jahre 2018/2019 von Fr. 697 747.647 ergeben, mit einer Umsatzeinbusse von 29.86 % gegenüber dem Umsatz im Jahr 2020 (Fr. 489 426.75), was unter der 30 % Marke liege. Die Vorinstanz habe damit sowohl dem Umstand Rechnung getragen, dass das Hotel aufgrund von Renovationen geschlossen gewesen sei und auch die saisonalen Unterschiede sowie die Besonderheiten des Hotels berücksichtigt, indem möglichst realitätsnahe Zahlen verwendet worden seien.

D. Gegen den Entscheid des Staatsrates erhob das X _________ AG (Beschwerdeführerin) am 14. März 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Die vorliegende Beschwerde sei vollumfänglich gutzuheissen und der Entscheid des Staatsrates vom 9. Februar 2022 ist aufzuheben.

2. Primär: Die eingereichte Beschwerde der X _________ AG «Unterstützung für Wirtschaftsakteure, die aufgrund der COVID-19-Epidemie einen Umsatzrückgang von mindestens 30 % zu verzeichnen haben» wird gutgeheissen. Es ist dabei festzustellen, dass bei der X _________ AG eine zeitlich relevante Umsatzeinbusse von mindestens 30% vorliegt und es ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin ein a-fond-perdu Beitrag von CHF 99 257.10, eventualiter von CHF 78 352.65 auszurichten.

3. Sekundär: Die Beschwerde der X _________ AG «Unterstützung für Wirtschaftsakteure, die aufgrund der COVID-19-Epidemie einen Umsatzrückgang von mindestens 30 % zu verzeichnen haben» wird gutgeheissen und die Streitsache ist mit verbindlichen Anweisungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Insbesondere wird berücksichtigt, dass die X _________ AG im Jahre 2019 den Betrieb von Mai — Oktober infolge Umbau- und Sanierungsarbeiten ganz einstellte; es ist als Referenzperiode für die Berechnung des Umsatzrückganges als Ausgangslage ein Jahresdurchschnitt ausgehend von einem Quartalsdurchschnitt aller Quartale 2018-2019 multipliziert mit

4 zu errechnen, resp. auf den erzielten Umsatz 2018 abzustellen.

4. In jedem Falle: Die Kosten von Verfahren und Entscheid trägt der Staat.

5. In iedem Falle: Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen."

Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Vorinstanz davon ausgehe, dass im Jahr 2019 über das ganze Jahr eine Umsatzeinbusse von 4.36 % resultiert hätte. Da B _________ Tourismus im Jahre 2019 im Vergleich zum Jahr 2018 ein Plus von 4 % an Logiernächten verzeichnet habe, müsste eher argumentiert werden, dass der Umsatz zum Vorjahr zugenommen hätte. Warum dies nicht der Fall gewesen sei, werde im angefochtenen Entscheid nicht näher begründet. Die Vorinstanz habe die besondere Situation aufgrund des Umbaus nicht genügend berücksichtigt. Bereits im Jahre 2019 habe man sich auf die Planung und Umsetzung des Umbaus konzentriert statt auf die möglichst hohe Auslastung des Hotels, um die umzubauenden Hotelzimmer bereits ausräumen zu können. Es gehe nicht an, dass man das erste Quartal des Jahres 2018 mit jenem aus dem Jahr 2019 vergleiche. Aus Art. 3 Abs. 2 lit. a und lit. b der damals geltenden Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (SR 951.262; Covid-19-Härtefallverordnung [Stand 18. Dezember 2021]) gehe hervor, wie der Umsatz von Unternehmen zu berechnen sei, die in den Jahren 2018 oder 2019 noch keinen Umsatz erzielt haben oder deren Geschäftsjahr wegen der Gründung in den Jahren 2018 oder 2019 im einen oder anderen Jahr überlang sei. Somit stelle sich die Frage, weshalb nicht einfach auf alle effektiven und vorhandenen Quartalsumsätze der Jahre 2018 und 2019 abzustellen sei, wenn die Verordnung für die Umsatzberechnungen schon für Unternehmensgründungen Abweichungen vorsehe. Folglich sollten diese sinngemäss auch für Unternehmen gelten, die sich in diesen Jahren im Umbau befunden hätten. Es sei in ihrem Fall auf den Umsatz des Jahres 2018 abzustellen oder zusätzlich noch das erste Quartal des Jahres 2019 zum Umsatz des Jahres 2018 hinzuzurechnen. Der dabei resultierende «Quartalsdurchschnitt» sei dann mit dem Faktor vier zu multiplizieren. Dabei ergäbe sich ein Umsatzrückgang von ca. 36.69 %. Stelle man allein auf das Jahr 2018 ab, käme man auf einen Umsatzrückgang von 31.38 %. Es sei somit ein maximaler a-fonds-perdu-Beitrag von 35 % des erlittenen Umsatzrückganges zu Gunsten der Beschwerdeführerin auszuzahlen, was somit einem Betrag von Fr. 99 257.10 resp. Fr. 78 352.65 entspreche.

E. Die Beschwerde wurde am 15. März 2022 an den Staatsrat zur Vernehmlassung weitergeleitet. Der Staatsrat teilte am 13. April 2022 mit, dass er auf eine Stellungnahme verzichte und auf den angefochtenen Entscheid verweise. Er beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig übermittelte er die Stellungnahme der DWTI zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Die DWTI brachte in ihrer Stellungnahme vom 31. März 2022 vor, dass aufgrund einer durchschnittlichen Steigerung der Logiernächte der Tourismusdestination B _________ nicht automatisch auch auf eine Steigerung der Logiernächte der Beschwerdeführerin geschlossen werden könne. Da jedes Hotel seine eigenen Besonderheiten habe (Anzahl der Sterne, Kundschaft, Markt, usw.), sei es unerlässlich, möglichst realitätsnahe Zahlen zu verwenden, weshalb sie sich auf die spezifischen Zahlen der Beschwerdeführerin gestützt hätten. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im ersten Quartal 2019 bereits mit der Planung und der Umsetzung des Umbaus beschäftigt gewesen sei, werde von der Gesuchstellerin weder im Antragsformular noch in der Verwaltungsbeschwerde vom 6. September 2021 erwähnt. Der Vorschlag der Beschwerdeführerin, sich für die Berechnung des durchschnittlichen Jahresumsatzes ausschliesslich auf das Jahr 2018 sowie das erste Quartal 2019 zu stützen und diesen Umsatz auf 4 Quartale hochzurechnen, könne nicht gutheissen werden, da diese Berechnung nicht die Realität wiederspiegle. Eine solche Argumentation bei einem Betrieb, der erheblichen saisonalen Schwankungen unterliege und bei dem die ausgewählten Monate (Januar, Februar und März 2019) den grössten Anteil am Jahresumsatz ausmachten, sei nicht vertretbar. Die von der DWTI gewählten Berechnungsmethoden seien besser geeignet, weil sie die saisonalen Schwankungen neutralisieren würden. Der Vorschlag der Beschwerdeführerin, sich bei der Berechnung ausschliesslich auf das Jahr 2018 zu stützen, sei nicht vertretbar, da dies einerseits den gesetzlichen Grundlagen widerspreche und andererseits die Realität eines Betriebes ungenügend darstelle. Ein einziges Betriebsjahr könne nicht als Referenzumsatz angewandt werden. Aus diesem Grund seien in der zweiten Variante der Berechnung der DWTI die durchschnittlichen Umsatzdaten aus 2017 und 2018 herangezogen worden. Dies entspreche demnach auch dem Wunsch der Beschwerdeführerin gemäss deren Beschwerde vom 6. September 2021.

F. Die Beschwerdeführerin replizierte am 30. Mai 2022 und hielt an ihren Auffassungen und Rechtsbegehren fest.

Erwägungen

1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Staatsratsentscheids, durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).

1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Staatsratsentscheids, durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).

2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.

3. Die Beschwerdeführerin beantragt als Beweismittel, nebst den eingereichten Belegen, die Edition sämtlicher Akten durch die DWTI und sämtlicher Akten durch die A _________ AG sowie eine Beweisaussage von C _________.

3.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs und die Parteien haben das Recht, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen (BGE 146 IV 218 E. 3.1.1; 145 I 167 E. 4.1). Das Beweisverfahren kann nach der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre geschlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu verletzen, wenn die entscheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; ZWR 2009 S. 46 E. 3b; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,

3. A. 2013, N. 153 und N. 537). Dies trifft u. a. zu, wenn eine Beweisführung über einen nicht rechtlich relevanten Sachverhalt verlangt wird (Art. 80 Abs. 1 lit. d, Art. 56 und Art. 17 Abs. 2 VVRG; BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder den Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, a.a.O., N. 153 f. und N. 537).

3.2 Das Kantonsgericht hat die eingereichten Belege zu den Akten genommen. Der Staatsrat hat die Vorakten am 13. April 2022 hinterlegt. Die vorhandenen Akten enthalten mithin die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Das urteilende Gericht nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in antizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel würden nichts an der zu beurteilenden Sachund Rechtslage ändern. Deshalb wird auf zusätzliche Beweisabnahmen – insbesondere die Edition durch die A _________ AG sowie die Beweisaussage von C _________ – verzichtet.

4. Die Beschwerdeführerin moniert, dass für das ganze Jahr 2019 eine Umsatzeinbusse von 4.36 % angenommen worden ist. Eine solche pauschale Betrachtungsweise rechtfertige sich nicht. Es stelle sich die Frage, weshalb das Jahresergebnis im Jahre 2019 infolge eines Nichtumbaus einfach um 4.36 % gesunken sei. Gegenteilig habe B _________ Tourismus im Jahre 2019 im Vergleich zum Vorjahr 2018 ein Plus von 4 % an Logiernächten verzeichnet. Es werde im angefochtenen Entscheid nicht näher begründet, weshalb sich ein Umsatzrückgang auch in den übrigen eben bis anhin weniger stark frequentierten Quartalen ergeben hätte und weshalb genau sich bei der Beschwerdeführerin die steigenden Logiernächte nicht im Umsatz bemerkbar gemacht hätten. Es sei problematisch, dass letztlich nur zwei Quartale im Vergleich - die jeweils ersten aus den Jahren 2019 und 2018 - darüber entscheiden sollten, wie sich das Geschäftsjahr 2019 ohne den Umbau umsatzmässig entwickelt hätte. Auf die besondere Situation aufgrund des Umbaus werde im Ergebnis nicht Rücksicht genommen, da man bereits im Jahre 2019 mit der Planung und der Umsetzung des Umbaus beschäftigt gewesen sei. Anstatt möglichst viele Gäste im ersten Quartal im Hotel einquartieren zu können, habe man den Fokus bereits auf das Ausräumen der umzubauenden Hotelzimmer gelegt. Deshalb dürfe man das erste Quartal des Jahres 2018 nicht mit jenem aus dem Jahr 2019 vergleichen.

Aus Art. 3 Abs. 2 lit. a und lit. b der damals geltenden Härtefallverordnung (Stand 18. Dezember 2021) gehe hervor, wie der Umsatz von Unternehmen zu berechnen sei, die in den Jahren 2018 oder 2019 noch keinen Umsatz erzielten oder deren Geschäftsjahr wegen der Gründung in den Jahren 2018 oder 2019 im einen oder anderen Jahr überlang gewesen sei. Somit stelle sich die Frage, weshalb nicht einfach auf alle effektiven und vorhandenen Quartalsumsätze der Jahre 2018 und 2019 abzustellen sei, wenn die Verordnung für die Umsatzberechnungen schon für Unternehmensgründungen Abweichungen vorsehe. Folglich sollten diese sinngemäss auch für Unternehmen gelten, die sich in diesen Jahren im Umbau befunden hätten. Vorliegend sei aus diesen Gründen auf den Umsatz des Jahres 2018 abzustellen (Fr. 713 291.53). Oder zusätzlich noch das erste Quartal des Jahres 2019 zum Umsatz des Jahres 2018 hinzuzurechnen und dann den gesamten Betrag von Fr. 96 6273.13 durch fünf zu teilen. So erhalte man einen «Quartalsdurchschnitt» von Fr. 193 254.63. Multipliziere man diesen Betrag nun mit dem Faktor «vier», käme man auf eine Summe von Fr. 773 018.50, was einen Umsatzrückgang von ca. 36.69 % bedeuten würde (Umsatzrückgang von Fr. 283 591.75). Stelle man auf das Jahr 2018 ab, käme man auf einen Umsatzrückgang von 31.38 % (Umsatzrückgang von Fr. 22 3864.78). Es sei somit ein maximaler a-fondsperdu-Beitrag von 35 % des erlittenen Umsatzrückganges zu Gunsten der Beschwerdeführerin auszuzahlen, was einem Betrag von Fr. 99 257.10 resp. Fr. 78 352.65 entspreche.

4.1 Primär ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt hat, wie die Beschwerdeführerin behauptet. Sie bringt vor, im angefochtenen Entscheid werde nicht näher begründet, weshalb sich ein Umsatzrückgang auch in den übrigen eben bis anhin weniger stark frequentierten Quartalen ergeben hätte und weshalb genau sich bei der Beschwerdeführerin die steigenden Logiernächte nicht im Umsatz bemerkbar gemacht hätten.

4.1.1 Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör. Er dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechts (Ulrich Häfelin/Georg Mül-ler/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., 2020, N. 1001 und N. 1003). Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt insbesondere auch ein Mindestanspruch auf Begründung eines hoheitlichen Aktes. Die Begründungspflicht für kantonale und kommunale Behörden ergibt sich aus dem kantonalen Verfahrensrecht, vorliegend aus Art. 29 Abs. 3 VVRG, welcher ausdrücklich festhält, dass Verfügungen zu begründen sind. Der Sinn und Zweck der Begründungspflicht liegt darin, dass der Bürger wissen soll, warum eine Behörde entgegen seinen Anträgen entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung des Entscheids muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Sie muss sich jedoch nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; BGE 136 I 184 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_460/2020 vom 4. September 2020 E. 5.1; Urteil des Kantonsgerichts A1 18 174 vom 8. Februar 2019 E. 4.1). Die Begründungsdichte und der Umfang der Begründung richten sich nach den Umständen. Sind Sachlage und Normen klar, so können Hinweise auf die Rechtsgrundlagen genügen (Gerold Steinmann, in: Bernhard Ehrenzeller et. al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar,

3. A., 2014, N. 49 zu Art. 29 BV). Ob die Begründung rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist wiederum keine Frage des formellen Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage (Urteil des Kantonsgerichts A1 21 123 vom 29. September 2021 E. 6.2).

4.1.2 Im angefochtenen Entscheid führt der Staatsrat aus, weshalb er es rechtens erachtete, wie die DWTI den hypothetischen Umsatz berechnete und dabei zum Schluss gelangte, dass ein Umsatzrückgang angenommen werden könne. Sie führte auf Seite 4 aus, dass die Vorinstanz, d.h. die DWTI in ihren Berechnungen sowohl dem Umstand Rechnung getragen habe, dass das Hotel der Beschwerdeführerin von Mai bis Oktober 2019 zwecks Renovation geschlossen gewesen sei. Die DWTI habe auch die saisonalen Unterschiede sowie die Besonderheiten des Hotels berücksichtigt und möglichst realitätsnahe Zahlen verwendet, was aus Sicht des Staatsrats nicht zu beanstanden sei. Aus diesen Erläuterungen ist erkennbar, von welchen wesentlichen Überlegungen sich der Staatsrat hat leiten lassen und auf die er sich schliesslich in seinem Entscheid stützte. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist damit nicht erkennbar.

4.2 Art. 1 (in Kraft bis zum 31. Dezember 2021) der Covid-19-Härtefallverordnung hält den Grundsatz fest, wonach sich der Bund im Rahmen des von der Bundesversammlung bewilligten Verpflichtungskredits an den Kosten und Verlusten beteiligt, die einem Kanton aus seinen Härtefallmassnahmen für Unternehmen entstehen, sofern die kantonale Regelung die Mindestvoraussetzungen dieser Verordnung bezüglich der Anspruchsberechtigung der Unternehmen sowie der Ausgestaltung der Massnahmen erfüllt. Die Federführung liegt somit beim Kanton. Er definiert die Härtefallmassnahmen. Dabei liegt der Entscheid, ob und in welchem Umfang Härtefallmassnahmen ergriffen werden, in dessen alleiniger Zuständigkeit. Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (SR 818.102; Covid-Gesetz) und der Covid-19-Härtefallverordnung hat der Bund die Rahmenbedingungen geschaffen, dass die Härtefallmassnahmen den unterschiedlichen Gegebenheiten in den Kantonen gerecht werden und den Kantonen in der Beurteilung von Härtefällen ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (vgl. Erläuterungen der Eidgenössischen Finanzverwaltung vom 31. März 2021 zur Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie, S. 2; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen B 2021/108 vom 7. September 2021).

4.3 Das Ermessen ist eine gesetzlich eingeräumte Entscheidbefugnis der Behörde. Die erstverfügende Behörde hat ihr Ermessen gestützt auf die allgemeinen Rechtsprinzipien zweckmässig und angemessen auszuüben. Falls einer Behörde beim entsprechenden Entscheid ein Ermessensspielraum zukommt, hat das Verwaltungsgericht diesen Ermessenspielraum zu respektieren. Ist das Verwaltungsgericht nur zur Rechtskontrolle befugt, darf es die Angemessenheit der von den Verwaltungsbehörden getroffenen Entscheidungen grundsätzlich nicht überprüfen. In diesem Fall hat es sich darauf zu beschränken, über die Einhaltung des Ermessensspielraum zu wachen, und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen über bzw. unterschritten oder missbraucht hat (vgl. Martin E. Looser/Manuela Looser-Herzog, in: Salim S. Rizvi/Benjamin Schindler/Urs Peter Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRP], 2020, N. 5 zu Art. 61). Der Entscheidungsspielraum, der den Behörden infolge Einräumung von Ermessen zukommt darf, wie bereits angetönt, nicht nach Belieben wahrgenommen werden, sondern ist «pflichtgemäss», das heisst unter Berücksichtigung der rechtsstaatlichen Grundsätze, insbesondere des Willkürverbots, der Grundsätze der Rechtsgleichheit sowie der Verhältnismässigkeit, auszuüben. Pflichtgemässe Ermessensausübung bedeutet, dass der Entscheid angemessen sowie rechtmässig zu sein hat. Entsprechend kann eine nicht pflichtgemässe Ermessensausübung je nach Schwere des Fehlers blosse Unangemessenheit oder aber Rechtswidrigkeit bedeuten. Dem Vorwurf unangemessenen Handelns setzt sich eine Behörde dann aus, wenn sie zwar innerhalb des rechtlich eingeräumten Ermessensspielraums bleibt, dieses Ermessen jedoch in einer Weise ausübt, die den Umständen des Einzelfalls nicht gerecht wird und deshalb unzweckmässig ist. Eine Rechtsverletzung liegt vor, wenn für den Entscheid keine triftigen Gründe angeführt werden, die Entscheidung jeder sachlichen Begründung entbehrt oder wenn keine vorhersehbare Praxis bzw. rechtgleiche Anwendung sichergestellt wird (vgl. René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Eine systematische Analyse der Rechtsprechung, Band I, 2012, N. 1498 und 1500).

4.4 Art. 78 VVRG sieht vor, dass die Kognition des Kantonsgerichts auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beschränkt ist. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann vorliegend nicht überprüft werden. Das Kantonsgericht hat damit den Ermessensspielraum der Verwaltungsbehörden zu respektieren. Es kann folglich nur prüfen, ob das Ermessen überschritten oder missbraucht wurde.

4.5 Der Staatsrat hat mit Entscheid vom 21. April 2021 in lit. A Folgendes festgehalten: Als Härtefälle gelten für den Kanton Unternehmen mit Sitz im Wallis, bei denen aufgrund der COVID-19-Epidemie der Umsatzrückgang für die Gesamtheit ihrer Tätigkeiten, der während 12 aufeinanderfolgenden Monaten zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 30. Juni 2021 verzeichnet wurde, im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz der Geschäftsjahre 2018 und 2019 für die Gesamtheit derselben Tätigkeiten mindestens 30% erreicht für Unternehmen mit operativen Tätigkeiten und Lohnkosten, die hauptsächlich im Wallis ausgeübt bzw. bezahlt werden. Für die übrigen Unternehmen muss der Umsatzrückgang mindestens 40 % betragen, um als Härtefall zu gelten. Wie ein hypothetischer Umsatz berechnet werden soll, wird weder in den bundesrechtlichen Vorschriften noch im Entscheid des Staatsrats vom 21. April 2021 vorgeschrieben. Die DWTI als erstverfügende Behörde hat hierbei somit ein erhebliches Ermessen, das zu respektieren ist.

4.6 Folglich ist der Umsatz, der während 12 aufeinanderfolgenden Monaten zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 30. Juni 2021 verzeichnet wurde, mit denjenigen aus den Geschäftsjahren 2018 und 2019 in Relation zu setzen (vgl. Entscheid des Staatsrats vom 21. April 2021 lit. A.). Da das Hotel der Beschwerdeführerin im Jahre 2019 wegen Umbaus geschlossen war, musste ein hypothetischer Umsatz berechnet werden, damit schliesslich die Geschäftszahlen aus den Geschäftsjahren 2018 und 2019 mit den Geschäftszahlen aus den Jahren 2020 und 2021 in Relation gesetzt werden konnten.

4.6.1 Das DWTI berechnete vorliegend den hypothetischen Umsatz für das Jahr 2019 der Beschwerdeführerin wie folgt: Es setzte den Umsatz des ersten Quartals des Jahres 2019, als das Hotel noch nicht wegen Umbauarbeiten geschlossen war, mit dem ersten Quartal des Jahres 2018 in Relation. Dabei stellte das DWTI fest, dass der Umsatz im ersten Quartal des Jahres 2019 gegenüber dem ersten Quartal des Jahres 2018 um 4.36 % gesunken war. Diesen Umsatzrückgang wendete das DWTI schliesslich auch auf die übrigen Quartale an. In der Folge zählte das DWTI die Umsätze der Jahre 2018 und 2019 zusammen und errechnete für diese Jahre einen durchschnittlichen Jahresumsatz von Fr. 697 747.647. Schliesslich verglich das DWTI den Jahresumsatz für die Jahre 2018/2019 mit demjenigen aus dem Jahre 2020 und kam zum Ergebnis, dass ein Umsatzrückgang von 29.86 % resultierte, der damit unter den vorausgesetzten 30 % liegt, weshalb das DWTI den Antrag der Beschwerdeführerin auf Entschädigung abwies.

4.7 Das Kantonsgericht kann vorliegend keine Rechtsverletzung, insbesondere Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens durch die Vorinstanz feststellen. Die Angemessenheit des Entscheids kann es, wie bereits erläutert, nicht überprüfen. Der Staatsrat hat die Vorgehensweise bzw. Berechnung der DWTI zurecht als rechtmässig anerkannt. Der Einzelfall und dessen Umständen wurden genügend berücksichtigt, indem die Umsatzzahlen der Beschwerdeführerin aus den Vorjahren berücksichtigt worden waren. Es handelt sich dabei um realitätsnahe Zahlen, nämlich um die eigenen Geschäftszahlen der Beschwerdeführerin. Automatisch davon auszugehen, dass auch bei der Beschwerdeführerin die Logiernächte um 4 % zugenommen hätten, wie dies gemäss B _________ Tourismus in der Destination B _________ im Jahre 2019 der Fall gewesen ist, wäre eine Mutmassung und würde der individuellen Geschäftssituation der Beschwerdeführerin nicht genügend gerecht. Es werden darüber hinaus keine Belege oder Hinweise vorgebracht, die darauf schliessen lassen würden, dass auch das Hotel der Beschwerdeführerin eine Zunahme der Logiernächte erfahren hätte. Im Gegenteil, die Zahlen der Beschwerdeführerin zeigen, dass deren Umsatz im Jahre 2019 im Vergleich zum Jahre 2018 gesunken sind. Die Berechnung durch die DWTI wird durch diese genügend begründet und entbehrt keineswegs jeder sachlichen Begründung, weshalb deren Ermessensspielraum im vorliegenden Falle zu respektieren ist. Indem realitätsnahe bzw. die eigenen Geschäftszahlen der Beschwerdeführerin herangezogen wurden, konnte der Situation auf die beste Weise Rechnung getragen werden. Würde man der Argumentation der Beschwerdeführerin folgen und sich ausschliesslich auf die Umsätze in den Quartalen des Jahres 2018 oder den vier Quartalen des Jahres 2018 und des ersten Quartals des Jahres 2019 stützen, wiederspräche dies einerseits den Vorschriften, da nicht die zwei ganzen Jahre 2018 und 2019 berücksichtigt würden und andererseits würde dies die saisonalen Schwankungen zu wenig berücksichtigten. Es ist gerichtsnotorisch, dass in einem Wintersportort wie B _________ die umsatzstärksten Monate im Winter liegen. Diese Quartale würden bei der Argumentation der Beschwerdeführerin gleich zweifach ins Gewicht fallen, während man die umsatzschwächeren Nebensaison-Quartale unberücksichtigt liesse. Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin aus der Behauptung, sie hätte bereits im ersten Quartal weniger Umsatz generiert, da sie ihren Fokus in dieser Zeit bereits auf die Vorbereitung des Umbaus gelegt habe, insbesondere das Ausräumen der umzubauenden Hotelzimmer, und nicht auf die höchstmögliche Auslastung ihrer Hotelzimmer. Diese Behauptung ist nicht nachvollziehbar. Es stellt sich an dieser Stelle die Frage, warum die Beschwerdeführerin diesfalls nicht bereits die Umsatzeinbussen geltend gemacht hat für jene Zimmer, die sie im ersten Quartal nicht belegen konnte, da sie diese bereits zwecks Umbau ausgeräumt hat.

Das Kantonsgericht gelangt zum Schluss, dass die Berechnungsweise der DWTI angemessen erscheint, bzw. kein Missbrauch oder Überschreitung des Ermessens ersichtlich ist. Die Rüge der Beschwerdeführerin, der Umsatz sei nicht korrekt berechnet worden, ist damit als unbegründet abzuweisen.

5. Die Beschwerde wir nach dem Gesagten abgewiesen. Dieser Ausgang des Verfahrens bestimmt nach Art. 89 VVRG die Kostentragung und ist nach Art. 91 VVRG für den Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung massgebend.

5.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Grundregel abzuweichen, weshalb die Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühr bezahlen muss. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; GS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 500.-- festgesetzt.

5.2 Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Den Behörden oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, darf in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 91 Abs. 3 VVRG). Es besteht vorliegend kein Grund, von dieser Regel abzuweichen.

Demnach erkennt das Kantonsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1 500.-- werden der X _________ AG, vertreten durch C _________ auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Das Urteil wird der X _________ AG und dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.

Sitten, 5. August 2022