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Décision

A1 23 118

KGVS-20230804-A1-23-118-20231020-A99.pdf

4 août 2023Français9 min

A1 23 118 (A1 22 68) URTEIL VOM 4. AUGUST 2023 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Dr. Thierry Schnyder, Richter, sowie Carmen Mangisch, Gerichtsschreiberin, in Sachen X _________ AG, Beschw...

Source vs.ch

A1 23 118 (A1 22 68)

URTEIL VOM 4. AUGUST 2023

Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Dr. Thierry Schnyder, Richter, sowie Carmen Mangisch, Gerichtsschreiberin,

in Sachen

X _________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Märki

gegen

STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, 1950 Sitten, Vorinstanz,

EINWOHNERGEMEINDE Y _________, vertreten durch Rechtsanwälte Marco Eyer und Daniel Zimmermann

(Abgaben & Gebühren)

Neubeurteilung gemäss Bundesgerichtentscheid vom 8. Juni 2023.

Eingesehen

- der Einspracheentscheid der Gemeinde Y _________ (nachfolgend Gemeinde) vom 24. Juni 2020, mit dem die Einsprache der X _________ AG vom 29. Mai 2020 gegen die drei Gebührenrechnungen der Gemeinde vom 30. April 2020 für Wasser und Abwasser in der Höhe xxxx1 von für das A _________ (Rechnung Nr. 17501), in der Höhe von Fr. 8 284.45 für das das B _________ (Rechnung Nr. 17514) und in der Höhe von Fr. 84 480.85 für die C _________ (Rechnung Nr. 17527) abgewiesen wurde;

- der Entscheid des Staatsrats vom 9. März 2022, mit dem die Beschwerde der X _________ AG vom 22. Juli 2020 gegen den Einspracheentscheid der Gemeinde Y _________ vom 24. Juni 2020 abgewiesen wurde;

- die dagegen von der X _________ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 19. April 2022 bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde (A1 22 68);

- das Urteil des Kantonsgerichts vom 30. September 2022, in dem die Beschwerde abgewiesen und der Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühr von Fr. 1 500.-- auferlegt wurde, welche diese per Kostenvorschuss (Fr. 1 500.--) beglichen hatte. Der Beschwerdeführerin wurde keine Parteientschädigung zugesprochen;

- das auf Beschwerde vom 4. November 2022 hin ergangene Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2023 (9C_718/2022), welches die Beschwerde guthiess und das Urteil des Kantonsgerichts vom 30. September 2022 aufhob und die Sache im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zur Neubeurteilung zurückwies;

- die übrigen Akten;

erwägend

- dass mit der Aufhebung des Kantonsgerichtsurteils vom 30. September 2022 durch das Bundesgericht die rechtliche Situation wiederhergestellt wurde, wie sie sich vor der Aufhebung des angefochtenen Entscheides darstellte. Das Kantonsgericht hat deshalb neu über die Sache sowie die Kosten und die Parteientschädigung zu befinden, wobei es die Erwägungen des Bundesgerichtsurteils zu berücksichtigen hat (Art. 61 und 107 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]; vgl. Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2.A., 1994, S. 340; Andreas Auer, La jurisprudence constitutionelle en Suisse, 3. A., 2013, S. 258 ff.);

- dass die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die Gebührenrechnungen der Gemeinde vom 30. April 2020 für Wasser und Abwasser zu reduzieren seien;

- dass die Beschwerdeführerin rügt, der Staatsrat habe ihr rechtliches Gehör verletzt und den Sachverhalt falsch festgestellt, da er unter anderem die Erstellung eines Gutachtens verweigerte;

- dass die Beschwerdeführerin behauptet, eine Menge von monatlich 2 500 m3 Frischwasser zur Kühlung des Thermalwassers zu beziehen, was hernach in die D _________ anstatt in die Kanalisation geleitet werde und folglich für die Berechnung der Abwassergebühr nicht zu berücksichtigen sei;

- dass die Beschwerdeführerin hierfür als Beweis ein amtliches Gutachten offeriert;

- dass gemäss den bundesgerichtlichen Erwägungen, der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101; BV) verbriefte Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht des Betroffenen auf Abnahme der von ihm rechtzeitig und formgültig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel umfasst;

- dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Bestimmung der Abwassermenge auf den leicht zu messenden Frischwasserbezug abgestellt werden kann, auch wenn diese Mengen nicht völlig deckungsgleich sind (vgl. BGE 129 I 290 E. 3.2). Weicht der Frischwasserbezug allerdings erheblich von der Abwassermenge ab, etwa weil ein nicht unbedeutender Teil des Frischwassers in öffentliche Gewässer abgeleitet werden kann, ist dies zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_718/2022 vom 8. Juni 2023 E. 4.3);

- dass sich die Beschwerde in diesem Punkt als begründet erweist, soweit die Vorinstanz zu eruieren hat, wieviel Frischwasser zur Kühlung des Thermalwassers bezogen wird. Die Sache ist diesbezüglich zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Gemeinde zurückzuweisen;

- dass die Beschwerdeführerin rügt, die von der Gemeinde verfügten Gebühren für Wasser und Abwasser würden sowohl das Rechtsgleichheitsgebot, das Verursacher- wie auch das Äquivalenzprinzip verletzten;

- dass das Kantonsgericht gemäss Urteil vom 30. September 2022 keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots, des Verursacher- wie auch des Äquivalenzprinzips feststellen konnte, was das Bundesgericht gemäss seinen Erwägungen im Urteil 9C_718/2022 vom 8. Juni 2023 bestätigte;

- dass die Beschwerdeführerin damit in diesen Punkten unterliegt;

- dass die Beschwerde nach dem Gesagten im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen aus dem Urteil 9C_718/2022 vom 8. Juni 2023 teilweise gutzuheissen und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts zurückzuweisen ist;

- dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang als teilweise obsiegende Partei gilt mit den entsprechenden Folgen für die Tragung der Kosten und für die Zusprechung einer Parteientschädigung;

- dass im Beschwerdeverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen hat. Unterliegt sie nur teilweise, so werden die Kosten ermässigt (Art. 89 Abs.

Considérants

1.

VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Den Behörden des Bundes, des Kantons und der Gemeinden, werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Im vorliegenden Verfahren hat die teilweise unterliegende Gemeinde Vermögensinteressen wahrgenommen, weshalb sie die Hälfte der Gerichtsgebühr bezahlen muss (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 2C_913/2017 vom 22. März 2018 E. 5 und 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 4.1; Thomas Merkli/ Arthur Aeschlimann/ Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern, 1997, N. 11 zu Art. 108). Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 2 000.-- festgesetzt. Diese wird zur Hälfte (Fr. 1 000.-) der Beschwerdeführerin und zur Hälfte (Fr. 1 000.--) der Gemeinde auferlegt;

- dass die Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 1 500.-- geleistet hat, der mit den ihr zur Hälfte auferlegten Gerichtskosten (Fr. 1 000.--) verrechnet und der Restbetrag (Fr. 500.--) ihr zurückerstattet wird;

- dass die Beschwerdeführerin als teilweise obsiegende Partei gemäss Art. 91 Abs. 1 VVRG Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Sie umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 Abs. 1 GTar). Diese ist global festzusetzen und umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 [GTar; GS/VS 173.8]). Letztere sind in Anwendung der Art. 27 ff. GTar zu bestimmen und betragen im Verfahren bei einer Verwaltungsbeschwerde Fr. 550.-- bis Fr. 8 800.-- (Art. 37 Abs. 2 GTar) und im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwischen Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.-- (Art.

- dass die Beschwerdeführerin als teilweise obsiegende Partei gemäss Art. 91 Abs. 1 VVRG Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Sie umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 Abs. 1 GTar). Diese ist global festzusetzen und umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 [GTar; GS/VS 173.8]). Letztere sind in Anwendung der Art. 27 ff. GTar zu bestimmen und betragen im Verfahren bei einer Verwaltungsbeschwerde Fr. 550.-- bis Fr. 8 800.-- (Art. 37 Abs. 2 GTar) und im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwischen Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.-- (Art.

39 GTar);

- dass die Beschwerdeführerin vor dem Staatsrat eine Beschwerdeschrift von 17 Seiten sowie eine Replik von 10 Seiten und vor dem Kantonsgericht eine Beschwerdeschrift von 10, eine Replik von 7 sowie eine Triplik von 4 Seiten einreichte. Sie verlangt für das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 16 827.-- und für das vorliegende Verfahren eine nach kantonsrichterlichem Ermessen festzusetzende Parteientschädigung. Der Kostenrahmen ist sowohl im Verwaltungsbeschwerdeverfahren als im Verwaltungsgerichtsbeschwerdefahren gemäss GTar vorgegeben. An diesem hat sich auch der Anwalt der Beschwerdeführerin zu orientieren. Vorliegend macht die Beschwerdeführerin einen zu hohen Aufwand gelten, den sie mangels hinterlegter Kostenliste nicht ausweisen kann. Die Parteientschädigung ist aufgrund der Bedeutung, der Schwierigkeit und des Umfangs des Falls sowie der vom Anwalt nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei festzusetzen. Es ist in diesem Zusammenhang auch zu beachten, dass sie mit umfangreich entwickelten Rügen unterliegt. Unter Berücksichtigung der für die Festsetzung der Entschädigung geltenden Regeln sowie des notwendigen und der Schwierigkeit der Streitsache angemessenen Aufwandes wird die reduzierte Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1 500.-- (inkl. MwSt. und Auslagen) festgelegt und der Gemeinde auferlegt (Art. 91 Abs. 2 VVRG).

-

erkennt das Kantonsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und zur Neubeurteilung an die Gemeinde Y _________ zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren A1 22 68 von Fr. 2 000.-- werden zur Hälfte (Fr. 1 000.--) der X _________ AG und zur Hälfte der Gemeinde Y _________ (Fr. 1 000.--) auferlegt.

3. Die Gemeinde Y _________ bezahlt der Beschwerdeführerin für das erwähnte Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1 500.--.

4. Das Urteil wird der X _________ AG, der Gemeinde Y _________ und dem Staatsrat schriftlich mitgeteilt.

Sitten, 4. August 2023