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Décision

A1 23 172

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19 septembre 2024Français9 min

A1 23 172 URTEIL VOM 19. SEPTEMBER 2024 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Dr. Thierry Schnyder und Jean-Bernard Fournier, Richter, sowie Seraphine Kronig, Gerichtsschreiberin, in Sachen X _________ Y _________, Bes...

Source vs.ch

A1 23 172

URTEIL VOM 19. SEPTEMBER 2024

Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Dr. Thierry Schnyder und Jean-Bernard Fournier, Richter, sowie Seraphine Kronig, Gerichtsschreiberin,

in Sachen

X _________ Y _________, Beschwerdeführerin,

gegen

STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz,

(Diverses)

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 6. September 2023.

Sachverhalt

A. Das Grundbuchamt A _________ (fortan: Grundbuchamt) wies am 15. November 2022 das Gesuch von X _________ Y _________ um Zustellung diverser Dokumente (Erbgangsurkunde von 1974 sowie Kaufvertrag von 1976) ab und verfügte eine Gebühr von Fr. 70.00.

B. Die Gesuchstellerin reichte dagegen am 28. April 2023 beim Staatsrat Verwaltungsbeschwerde ein.

Der Staatsrat trat am 6. September 2023 auf das Rechtsmittel nicht ein, da die Beschwerde verspätet eingereicht worden sei. Er gab einer etwaigen Aufsichtsbeschwerde keine Folge.

C. X _________ Y _________ (Beschwerdeführerin) erhob gegen den Entscheid des Staatsrates am 6. Oktober 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der Öffentlich-rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren:

"Antrag: Der Entscheid ist vollumfänglich aufzuheben. (2023.03604, vom 6. Sept. 2023, Staatsrat Sitten / VS). Es ist festzustellen, dass ich, Grundbuchbeschwerde, gemäss Art. 104, Abs. 2 der Grundbuchverordnung (GBV) Kommentar, zur Verordnung vom 22. Februar 1910 betreffend das Grundbuch, eingereicht habe. (Prof. Dr. Dr. Urs Fasel, Fürsprecher und Notar in Bern) Es ist festzustellen, dass die Anhörung, das rechtliche Gehör verweigert wird, sowie gegen Treu und Glaube. Die Akten Kaufvertrag des B _________ Y _________, Erbgangsurkunde mit Grundbucheintragungsgesuch vom Januar 1974, (Willensvollstrecker C _________, Liegenschaften, xxx1, xxx2, xxx3, sowie Kaufverträge, D _________ Y _________, (Grundbuchamt vormals E _________) sind herauszugeben. Antrag: Es ist festzustellen, dass ich X _________ Y _________, Alleinerbin, des F _________ Y _________ bin, verst. xx.xxxx, sowie Berechtigte des B _________ Y _________, ich Berechtigte Erbin bin. Erbenschein vom 14.02.2022, Notar G _________ Die unter Kosten und Entschädigungsfolge, Schadenersatz, sowie Parteientschädigung."

Die Beschwerdeführerin rügte einen fehlerhaften Eintrag im Grundbuch bezüglich der Liegenschaften xxx1, xxx2, xxx3 (Parzelle Nr. xx, Plan 1): Ohne Teilungsvertrag habe kein Eintrag im Grundbuch erfolgen dürfen. Der Grundbuchverwalter habe sich bestechen lassen. Das Grundbuchamt habe die jüdische Familie Y _________ beraubt, wofür der Kanton Wallis schadenersatzpflichtig sei. Es sei die Rückführung der Liegenschaft von Amtes wegen anzuordnen. Die Enteignung der Liegenschaft sei «ausserhalb Schweizer Recht» erfolgt. Des Weiteren versuche das Grundbuchamt die Teilungsvorschrift als Teilungsvertrag zu qualifizieren. Die Urkunden und Kaufverträge würden ihr als Erbin zu Unrecht vorenthalten.

D. Der Staatsrat verzichtete am 8. November 2023 auf eine Stellungnahme, verwies auf den angefochtenen Entscheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz reichte neben den Akten auch die Stellungnahme der Dienststelle für Grundbuchwesen vom 20. Oktober 2023 ein.

Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.

Erwägungen

1.

1.1

Der angefochtene Nichteintretensentscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Tritt eine Behörde auf eine Beschwerde nicht ein, so hat der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die übergeordnete Instanz den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf seine Rechtmässigkeit hin überprüft (vgl. BGE 132 II 250 E. 4; 132 V 74 E. 1.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1225/2020 vom 24. Juni 2020 E. 1.3). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Staatsratsentscheids, durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).

1.2

Eine Aufsichtsbeschwerde an das Kantonsgericht ist unzulässig (Art. 72 und 75 lit. d VVRG). Insoweit sich die Beschwerde vom 6. Oktober 2023 gegen den aufsichtsrechtlichen Aspekt des staatsrätlichen Entscheids richtet, ist darauf nicht einzutreten.

2.

Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2

i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.

3.

3.1

Das Recht, Beweise zu beantragen, bildet Teilgehalt des rechtlichen Gehörs. Die Parteien haben das Recht, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen (BGE 146 IV

218.

E. 3.1.1; 145 I 167 E. 4.1). Das Beweisverfahren kann nach der Rechtsprechung und herrschenden Lehre geschlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu verletzen, wenn die entscheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; ZWR 2009 E. 3b; KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., 2013, N. 153 und N. 537). Dies trifft unter anderem zu, wenn eine Beweisführung über einen nicht relevanten Sachverhalt verlangt wird (Art. 80 Abs. 1 lit. d, Art. 56 und Art. 17 Abs. 2 VVRG; BGE 131 I 153 E. 3). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen der Verwaltung oder den Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, a.a.O., N. 153, 154 und 537).

3.2

Die Beschwerdeführerin beantragt als Beweismittel die von ihr eingereichten Dokumente, die Edition der vorinstanzlichen Akten sowie den Beizug verschiedener Kommentare und der Botschaft und Entwurf des Bundesrates, Protokolle der Verhandlungen der grossen Expertenkommission 1901-1903.

3.3

Das Kantonsgericht hat die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente zu den Akten genommen. Die vorinstanzlichen Unterlagen hat der Staatsrat am 8. November 2023 hinterlegt. Die vorhandenen Dokumente enthalten die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen, wie nachfolgende Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Deshalb wird auf zusätzliche Beweisabnahmen – insbesondere die Edition weiterer Unterlagen – verzichtet.

4.

4.1

Hat die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid gefällt, kann mit der dagegen gerichteten Verwaltungsbeschwerde nur dessen Unrechtsmässigkeit geltend gemacht und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung beantragt werden (Art. 80 Abs. 1 lit. e i.V.m. 60 VVRG; Urteile des Kantonsgerichts A1 16 133 vom 18. November 2016 E. 1.2; A1 08 51 vom 26. Juni 2008 E. 2.1; GRISEL, Traité de droit administratif, Bd. II, S. 915). Streitgegenstand ist grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist (BGE 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.266/2006 vom 25. April 2007 E. 1.3). Das Kantonsgericht hat vorliegend einzig zu beurteilen, ob der Staatsrat am 6. September 2023 auf die Verwaltungsbeschwerde hätte eintreten müssen. Insoweit sich die Beschwerde nicht mit dem Nichteintreten der Vorinstanz auseinandersetzt, bezieht sie sich nicht auf den Streitgegenstand.

4.2

Der Staatsrat ist am 6. September 2023 mit der Begründung nicht eingetreten, die Beschwerde sei verspätet eingereicht worden.

4.3

Gegen eine vom Grundbuchamt erlassene Verfügung kann bei der vom Kanton bezeichneten Behörde Beschwerde geführt werden. Auch das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern gilt als Verfügung (Art. 956a Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Gegen eine im Hauptbuch vollzogene Eintragung, Änderung oder Löschung von dinglichen Rechten oder Vormerkungen kann keine Beschwerde mehr geführt werden (Art. 956a Abs. 3 ZGB). Gemäss Art. 956b ZGB beträgt die Frist für Beschwerden an die kantonalen Beschwerdeinstanzen 30 Tage (Abs. 1). Verweigert oder verzögert das Grundbuchamt eine bestimmte Amtshandlung, so kann dagegen jederzeit Beschwerde geführt werden (Abs. 2). Sodann statuiert das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 24. März 1998 (EGZGB; SGS/VS 211.1) in Art. 69, Beschwerden gegen die Entscheide des Grundbuchverwalters innert 30 Tagen an den Staatsrat zu richten (Abs. 1).

4.4

Das Grundbuchamt hat am 15. November 2022 die Herausgabe diverser Dokumente verweigert. Die Gesuchstellerin hätte diese Verfügung innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist von dreissig Tagen (Art. 956b Abs. 1 ZGB) anfechten können. Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde vom 28. April 2023 (Datum Poststempel: 4. Mai 2023) nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerin begründet in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 6. Oktober 2023 nicht, warum sie die Beschwerde rechtzeitig erhoben hätte oder warum die Vorinstanz trotz verspäteter Einreichung trotzdem auf das Rechtsmittel hätte eintreten sollen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde setzt sich folglich nicht mit dem Nichteintreten der Vorinstanz auseinander und zielt somit am Streitgegenstand vorbei. Es ist im Übrigen vorliegend nicht zu beanstanden, dass der Staatsrat auf die über 5 Monate nach Erlass der grundbuchamtlichen Verfügung erhobene Verwaltungsbeschwerde nicht eingetreten ist.

5. Die Beschwerde wird nach dem Gesagten abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Beschwerdeführerin ist bei diesem Verfahrensausgang als unterliegende Partei anzusehen, weshalb ihr die Kosten von Verfahren und Entscheid aufzuerlegen sind (Art.

5. Die Beschwerde wird nach dem Gesagten abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Beschwerdeführerin ist bei diesem Verfahrensausgang als unterliegende Partei anzusehen, weshalb ihr die Kosten von Verfahren und Entscheid aufzuerlegen sind (Art.

89 Abs. 1 VVRG).

5.1 Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der Öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.00 und Fr. 5

000.00 (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falls sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads sowie der Art der Prozessführung wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 1’500.00 festgesetzt, die der Beschwerdeführerin auferlegt wird. Der Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

5.2 Die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario) und auch den staatlichen Behörden wird eine solche in der Regel, von der abzuweichen vorliegend keine Veranlassung besteht, nicht zugesprochen (Art. 91 Abs. 3VVRG).

Demnach erkennt das Kantonsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.00 verrechnet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Das Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.

Sitten, 19. September 2024