A1 23 184
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22 mars 2024Français25 min
A1 23 184 URTEIL VOM 22. MÄRZ 2024 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Dr. Thierry Schnyder, Richter, sowie Diego Köppel, Gerichtsschreiber ad hoc, in Sachen X _________, Beschwerdeführerin,...
Source vs.ch
A1 23 184
URTEIL VOM 22. MÄRZ 2024
Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Dr. Thierry Schnyder, Richter, sowie Diego Köppel, Gerichtsschreiber ad hoc,
in Sachen
X _________, Beschwerdeführerin,
gegen
DEPARTEMENT FÜR SICHERHEIT, INSTITUTIONEN UND SPORT (DSIS), Vorinstanz,
(Opferhilfe)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Entscheide vom 28. September 2023.
Sachverhalt
A. X _________, geboren am xx.xx1 1983, befand sich anfangs Februar 2023 mit ihrer Familie im Skiurlaub in A _________ (Gemeinde Anniviers). Am 5. Februar 2023, als sie auf der Skipiste B _________ fuhr, wurde sie gemäss ihren Angaben von hinten von einem Snowboarder angefahren und stürzte. X _________ gab an, am Unfallort seien Teile einer Snowboardbindung liegengeblieben. Sie brach sich das linke Schlüsselbein, erlitt eine leichte Gehirnerschütterung und verspürte Schmerzen im Rücken und am linken Knie. Nach einer Nacht im Spital konnte sie in ihr Feriendomizil zurückkehren.
B. X _________ stellte am 6. Februar 2023 bei der Opferhilfe des Kantons C _________ ein vorsorgliches Gesuch um Entschädigung und Genugtuung. Dieses Gesuch wurde zuständigkeitshalber an den Rechtsdienst für Sicherheit und Justiz (RDSJ) des Departements für Sicherheit, Institutionen und Sport des Kantons Wallis (DSIS) überwiesen.
C. Nachdem sich die D _________ SA schriftlich vernehmen liess, wies der RSDJ am 18. September 2023 sowohl das Gesuch von X _________ um Genugtuung nach Opferhilfegesetz als auch ihr Gesuch um Entschädigung nach Opferhilfegesetz vollständig ab.
D. X _________ erhob gegen diese Entscheide am 23. Oktober 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der Öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte die nachfolgenden Rechtsbegehren:
" 1. Es wird hiermit ersucht, dass der Anspruch auf Entschädigung gemäss OHG erneut durch RDSJ geprüft und gutheissen wird, im Sinne des OHG.
2. Es wird hiermit ersucht, dass der Anspruch auf Genugtuung gemäss OHG, durch das RDSJ erneut geprüft und gutgeheissen wird, im Sinne des OHG.
3. X _________ hat durch diesen Unfall einen physischen, psychischen und finanziellen Schaden erlitten. X _________ hat nicht nur unter dem Schlüsselbeinbruch gelitten. Sie hat auch nach der Untersuchung durch Dr. med. E _________, siehe Sprechstundenbericht vom 27.4.2023, regelmässig ihre Hausärztin, Frau Dr. F _________, aufgesucht, weil sie kein wirksames Mittel gegen ihre Schmerzen finden konnte. Unzählige schlaflose Nächte, die mit der Zeit ihre Psyche belasteten, ihre Arbeitsfähigkeit erneut einschränkten, so dass sie sich auch um die Sicherung ihrer Arbeitsstelle Sorgen machen musste. Erst durch die Osteopathie Behandlungen und die richtige Medikation konnte Ende Juni 2023 erste Linderung erzielt werden. Durch die Fahrerflucht musste X _________ allerdings alle Kosten selbst tragen, die nicht durch eine ihrer Versicherungen gedeckt sind. Eine Entschädigung der ungedeckten Kosten sowie ein entsprechendes Schmerzensgeld würde das unverschuldete Leid erheblich lindern."
Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, als Beweisstück für das Vorliegen einer Straftat gelte das Bindungsstück eines Head-Snowboards, das mutmasslich von einer Bindung aus der Head PX Serie stamme. Ein Snowboardfahrer sei frontal von hinten auf
die Beschwerdeführerin gestossen. Dessen Snowboardbindung habe sich im Bereich von ihrem Skischuh/Ski verkantet. Ein Teil der Bindung sei dabei abgebrochen und auf der Piste liegen geblieben. Das abgebrochene Bindungsstück vermöge einerseits zu beweisen, dass der Fahrer beim Aufprall mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei und dieser bei guter Sicht nicht innert nützlicher Distanz vom Opfer abbremsen oder ausweichen konnte. Andererseits zeuge das aufgefundene Bindungsstück davon, dass sich im unmittelbareren Zeitraum des Unfalls und am Unfallort eine Person mit besagter Bindung aufgehalten haben müsse, da die Piste in regelmässigen Abständen durch die Mitarbeitenden der D _________ SA gereinigt werde. Das besagte Bindungsstück ergebe den erforderlichen Sachverhalt einer Straftat mit Opferfolge mit einer Wahrscheinlichkeit von mindestens 75 %.
Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, fehlende Sprachkenntnisse in Deutsch beziehungsweise in Französisch führten zu erheblichen Verständigungsproblemen, weshalb der Sachverhalt weder von den Behörden noch von der D _________ SA ausreichend geklärt beziehungsweise dargelegt werden konnte. Die Beschwerdeführerin rügte damit sinngemäss die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsermittlung.
E. Das DSIS liess sich am 17. November 2023 vernehmen, ohne Anträge zu stellen. Es hielt fest, dass die Dienstchefin des RDSJ am 28. September 2023, gestützt auf die Kompetenzdelegation gemäss Art. 8 des Reglements über die Organisation der Kantonsverwaltung vom 15. Januar 1997, anstelle des DSIS über die Gesuche um Genugtuung und über Entschädigung gemäss Opferhilfegesetz entschieden habe. Die beiden Gesuche seien mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (fehlende Opfereigenschaft) abzuweisen gewesen.
F. Das Kantonsgericht editierte am 15. Februar 2024 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Mittelwallis, die Akten des Strafverfahrens MPC xxx1.
Erwägungen
1.
1.1
Die angefochtenen Entscheide des DSIS stellen letztinstanzliche Verfügungen im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG und gemäss Art. 12 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfern von Straftaten (AGOHG; SGS/VS 312.5) der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegen. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Entscheide durch diese berührt und verfügt über ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
1.2
Gemäss Art. 11b Abs. 1 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 lit. d VVRG kann das Kantonsgericht auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die Vereinigung von Verfahren anordnen, die auf dem gleichen Sachverhalt oder auf gleicher rechtlicher Grundlage beruhen. Vorliegend betrifft die Eingabe der Beschwerdeführerin zwei Entscheide des RDSJ vom 28. September 2023, denen der gleiche Sachverhalt und die gleiche Argumentation zugrunde liegen. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren zu vereinigen und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen beide Entscheide im selben Urteil abzuhandeln.
2.
2.1
Das Kantonsgericht verfügt über volle Kognitionsbefugnis; es hat sowohl den Sachverhalt und die Beweiswürdigung sowie die sich stellenden Rechtsfragen frei zu prüfen (vgl. Art. 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfern von Straftaten vom 23. März 2007 [OHG; SR 312.5]; Art. 12 Abs. 3 AGOHG). Es kann in Ermessensfragen sein eigenes Ermessen an dasjenige der ersten Instanz setzen. Diese freie Überprüfungsbefugnis schliesst jedoch nicht aus, in Ermessensfragen den Entscheidungsspielraum der Verwaltung zu respektieren (BGE 127 II 238 E. 3b/aa; 123 II 210 E. 2c; GOMM, Kommentar zum Opferhilfegesetz, 4. A., 2020, N. 21 zu Art. 29 OHG). Im Übrigen wird das Verfahren durch das VVRG geregelt (Art. 10 Abs. 4 AGOHG).
2.2
Die Beschwerdeschrift hat unter anderem eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts und der Begründung unter Angabe der Beweismittel sowie die Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 80 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 48 Abs. 2 VVRG). Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften und aus welchen Gründen diese von der Vorinstanz verletzt worden sein sollten (BGE 140 III 86 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 1C_15/2020 vom 30. Januar 2020 E. 2; ZWR 2022, S. 36 E. 1.1).
2.3
Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG).
3.
Nach Art. 1 Abs. 1 OHG hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). Der Anspruch auf Unterstützung umfasst insbesondere eine Entschädigung nach Art. 19 ff. OHG und eine Genugtuung nach Art. 22 f. (Art. 2 lit. d und lit. e OHG).
4.
4.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sich anfangs Februar 2023 mit ihrer Familie im Skiurlaub im A _________/Anniviers befunden zu haben. Am 5. Februar 2023 habe sich auf der Piste B _________ ein Unfall ereignet. Zum Zeitpunkt des Unfalls seien der Ehegatte als auch die Kinder, zum damaligen Zeitpunkt 12 respektive 14 Jahre alt, einige Meter vor der Beschwerdeführerin gefahren. Als diese einen dumpfen, scheppernden Schlag hörten, hätten sie die eigene Fahrt sofort gestoppt und sich zum Unfallort umgedreht. Die Beschwerdeführerin habe bereits auf dem Boden gelegen. Als sich der Ehegatte zum Unfallort begeben habe, habe die Beschwerdeführerin auf dessen Nachfragen hin gesagt, sie sei von einem Snowboardfahrer von hinten angefahren worden und dieser sei einfach weitergefahren. Zum Zeitpunkt des Unfalls habe sich rein zufällig ein Pistenpatrouilleur am Unfallort befunden, welcher vom Ehemann der Beschwerdeführerin angehalten worden sei. Der erwähnte Pistenpatrouilleur habe alsdann auf seinem Motorrad/Schneetöff die Beschwerdeführerin zur Bergstation G _________ hochgefahren, so dass lediglich der Ehegatte der Beschwerdeführerin und deren Kinder am Unfallort zurückblieben seien. Kurzzeitig habe sich aber auch eine andere Familie am Unfallort befunden, die aber nach Rücksprache mit dem Ehegatten der Beschwerdeführerin den Unfallhergang nicht beobachtet hatte und anschliessend in Richtung B _________ Talstation weiterfuhr. Nach eingehender Untersuchung des Unfallortes habe der Ehemann der Beschwerdeführerin am Unfallort ein Stück einer Head-Snowboardbindung gefunden und dieses als Beweisstück gesichert. Anschliessend sei der Ehegatte zur besagten Bergstation G _________ hoch beziehungsweise die Kinder zur Talstation B _________ hinuntergefahren. Aus Sicht der Familie der Beschwerdeführerin sei der Unfallort weder während der Bergung noch nach dem Unfall durch die D _________ SA wissentlich untersucht worden.
4.2
Gemäss Vorinstanz haben die Pistenpatrouilleure am Unfallort nichts gesehen und auch nichts aufgehoben, weshalb es sich beim Sturz von X _________ um einen Selbstunfall gehandelt haben könnte. Dies sei beim Skifahren nichts Ungewöhnliches, würden doch nicht wenige Skifahrer stürzen und sich – teilweise auch schwer – verletzten, ohne dass eine Drittperson beteiligt gewesen war. Im vorliegenden Fall könne deshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Unfall, verursacht durch einen unbekannten Täter, ausgegangen werden, da niemand den Unfall gesehen habe – selbst nicht der Pistenpatrouilleur, der nur wenige Minuten nach dem Unfall am Ort des Ereignisses eingetroffen sei. Auch hätten die zu Hilfe kommenden Pistenpatrouilleure kein Teil einer Snowboardbindung auf der Piste gesehen oder derartiges aufgehoben, was gemäss Angaben der Verunfallten neben ihr auf der Unfallstelle gelegen haben soll. Somit könne der Nachweis, X _________ sei durch einen unbekannten Snowboardfahrer zu Fall gebracht worden, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erbracht werden. Sie sei somit kein Opfer gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG, weshalb ihr Gesuch um Entschädigung sowie ihr Gesuch um Genugtuung, jeweils nach OHG, abzuweisen sei.
4.3 Nach Art. 29 Abs. 2 OHG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest (sog. Untersuchungsgrundsatz). Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben entsprechend von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen OH 2008/1 vom 3. Juli 2008 E. 2.4). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus (vgl. BGE 115 V
4.3 Nach Art. 29 Abs. 2 OHG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest (sog. Untersuchungsgrundsatz). Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben entsprechend von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen OH 2008/1 vom 3. Juli 2008 E. 2.4). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus (vgl. BGE 115 V
133 E. 3d). Der Untersuchungsgrundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 122 V 158 E. 1a). Das Opfer ist verpflichtet, seine Verhältnisse zu offenbaren, soweit es in seinen Möglichkeiten liegt und zumutbar ist (BGE 126 II 97 E. 2e). Die Parteien tragen im Opferhilfeprozess danach insofern eine Beweislast, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweislastregel kommt allerdings nur dann zur Anwendung, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, welcher zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 115 V 142 E. 8a). Dabei ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsstelle rechtlich und faktisch nicht dieselben prozessualen Untersuchungsmittel zur Verfügung stehen wie der Strafverfolgungsbehörde (BGE 126 II 97 E. 2e).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsdarstellung und führt diesbezüglich aus, der relevante Sachverhalt wurde sowohl von den Behörden als auch von der D _________ SA unzureichend geklärt beziehungsweise konnte vor diesen nur unzureichend dargelegt werden. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe am Unfallort ein Stück einer Head-Snowboardbindung gefunden und dies den Mitarbeitern der D _________ SA mitgeteilt. Es hätten jedoch erhebliche Verständigungsprobleme bestanden, da der Ehegatte der Beschwerdeführerin nur wenig Französisch und die Mitarbeiter der D _________ SA nur wenig Deutsch sprechen würden. Auch als die Beschwerdeführerin bei der Kantonspolizei Wallis Anzeige gegen Unbekannt erstattet habe, habe der Ehegatte der Beschwerdeführerin das aufgefundene Stück der Snowboardbindung vorgezeigt. Dieses sei vom sachbearbeitenden Polizisten weder fotografisch noch in anderer Weise gesichert worden. Da kein deutschsprachiger Polizist anwesend gewesen sei, habe es zum Zeitpunkt der Einvernahme erhebliche Verständigungsprobleme gegeben.
5.2.1 Als unvollständig gilt eine Sachverhaltsermittlung dann, wenn die Behörde nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände beziehungsweise Beweismittel erhoben oder die Erhobenen nicht alle einer Beweiswürdigung unterzogen hat. Unrichtig ist die Sachverhaltsermittlung, wenn die Behörde die Beweismittel falsch oder einen rechtserheblichen Sachumstand nicht gewürdigt hat (Urteil des Kantonsgerichts A1 11
138 vom 16. Mai 2012 E. 4.1).
5.2.2 Im Verwaltungsverfahren im Allgemeinen wie im Opferhilfeverfahren im Speziellen gilt der Untersuchungsgrundsatz (vgl. E. 4.3; Art. 17 Abs. 1 VVRG; Art. 29 Abs. 2 OHG). Beim Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz ist es zulässig, neue tatsächliche und rechtliche Gründe vorzubringen (vgl. Art. 10 Abs. 4 AGOHG i.V.m. Art. 79 Abs. 3 VVRG). Die Behörde würdigt dabei alle Beweise nach freier Überzeugung (Art. 28 VVRG i.V.m. Art.
157 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]; vgl. auch Art. 17 VVRG).
5.3.1 Das Verfahren um Entschädigung und Genugtuung nach OHG zwischen der Beschwerdeführerin und dem RDSJ als für die Behandlung von Opferhilfegesuchen kantonal zuständige Behörde verlief von Beginn an sowie ausschliesslich in deutscher Sprache ab. Inwiefern es im opferhilferechtlichen Verfahren zu Kommunikationsproblemen zwischen der Beschwerdeführerin und dem RDSJ gekommen sein soll, ist für das Gericht nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht ausreichend substantiiert dargelegt. Diesbezüglich läuft die Rüge fehl.
5.3.2 Die Beschwerdeführerin erläutert indessen auch nicht, inwieweit der RDSJ den Sachverhalt unzureichend geklärt habe respektive inwieweit es ihr vor diesem verwehrt wurde, den Sachverhalt ausreichend darzulegen. Sowohl das Verfahren um Entschädigung nach OHG als auch das Verfahren nach Genugtuung nach OHG wird auf Gesuch hin eingeleitet (Art. 24 OHG), womit der Beschwerdeführerin die Möglichkeit geboten wurde, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen. In ihren Gesuchen erwähnte die Beschwerdeführerin zwar das neben ihr am Unfallort liegende Snowboardbindungsstück. Dies würdigt der RDSJ denn auch in seinen Entscheiden, wenn er festhält, die Beschwerdeführerin habe angegeben, ein Teil einer Snowboardbindung der Marke Head sei zurückgeblieben beziehungsweise neben ihr am Unfallort liegen geblieben (S. 147 und S. 152), und weiter ausführt, die zu Hilfe kommenden Pistenpatrouilleure hätten jedoch keine Teile einer Snowboardbindung auf der Piste gesehen oder derartiges aufgehoben und schliesslich zum Ergebnis gelangt, der Nachweis, die Beschwerdeführerin sei durch einen unbekannten Snowboardfahrer zu Fall gebracht worden, könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erbracht werden (S. 148 und S. 153). Erst in ihrer Beschwerdeschrift führt die Beschwerdeführerin denn aus, ihr Ehemann habe nach ihrem Wegtransport die Unfallstelle untersucht und dort ein Stück einer Head-Snowboardbindung gefunden und dieses als Beweisstück gesichert. Über letzteren Umstand hatte der RDSJ im Zeitpunkt seiner Entscheidfindung keine Kenntnis. Nach Art.
11 Abs. 1 AGOHG ermittelt das Departement den Sachverhalt aufgrund der Belege in den Akten der gesuchsstellenden Person. Der RDSJ war deshalb denn auch weder verpflichtet, weitere Sachverhaltsabklärungen diesbezüglich durchzuführen, noch diesen (zusätzlichen) Parteivortrag in seine Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Gleichzeitig war es der Beschwerdeführerin beziehungsweise der damaligen Gesuchstellerin bereits damals sowohl zumutbar als auch möglich, dies beim RDSJ einzubringen. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, der RDSJ habe den Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt oder es sei ihr verwehrt gewesen, den diesen ausreichend darzulegen, ist sie nach dem Aufgeführten nicht zu hören.
5.4.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, ihr Ehemann habe sowohl den Mitarbeitern der D _________ SA als auch später bei der Anzeigeerstattung dem sachbearbeitenden Polizisten das aufgefundene Snowboardbindungsstück vorzeigt. Letzterer habe dieses weder fotografisch noch in anderer Weise gesichert. In beiden Fällen soll es nach Angabe der Beschwerdeführerin zu sprachlichen Verständigungsproblemen gekommen sein. Das Gericht stellt fest, das an der Unfallstelle aufgefundene Bindungsstück tatsächlich weder in den editierten Strafakten (S.164 ff.) noch im Unfallbericht vom 7. Februar 2023 (S. 135 ff.) erwähnt wird.
5.4.2 Sowohl die Behörde als auch das Gericht hat im veraltungsrechtlichen Opferhilfeverfahren alle Beweise nach freier Überzeugung zu würdigen (vgl. E. 5.2.2). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bilden sich Behörden und Gerichte unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfältig ihre Meinung darüber, ob der zu erstellende Sachverhalt als wahr zu gelten hat oder nicht. Sie sind dabei nicht an förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-3231/2019, C-3807/2019 vom 8. Juli 2010 E. 4.6). Ob der Ehemann der Beschwerdeführerin wie von dieser behauptet den Mitarbeitern der D _________ SA und den Strafbehörden das aufgefundene Bindungsstück vorzeigte, aber dieses wegen angeblichen Verständigungsproblemen nicht Einzug in den Unfallbericht respektive in die Strafakten fand, ist deshalb irrelevant. Vielmehr traf die Beschwerdeführerin als damalige Gesuchstellerin die Pflicht, der zuständigen Verwaltungsbehörde diese Information, sofern sie sich als entscheidrelevant erweisen würde, zu übermitteln (vgl. Art. 11 Abs. 1 AGOHG).
5.4.3 Zudem erfolgt die Strafverfolgung grundsätzlich durch Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsbehörden (Art. 12 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]), wohingegen das Verfahren über die Hilfe an Opfern von Straftaten vor der kantonal für zuständig erklärten Behörde stattfindet (vgl. Art. 24 OHG). Es handelt sich also einerseits um ein strafrechtliches und andererseits um ein verwaltungsrechtliches Verfahren. Die Beschwerdeführerin übersieht diesbezüglich die im Zusammenhang mit dem administrativen Führerausweisentzug entwickelte Rechtsprechung, wonach Verwaltungs- und Strafbehörden aufgrund des Gewaltenttrennungsprinzips nicht gegenseitig an ihre Erkenntnisse gebunden sind (Bundesgerichtsurteil 1C_45/2007 vom 30. November 2007 E. 4.3), was sinngemäss auch für die Frage der Bindung der Opferhilfeinstanzen an das in der Sache ergangene Strafurteil gilt (BGE 127 II 8 E. 3d/bb; vgl. auch bezüglich der Bindung an einen Einstellungsentscheid der Strafuntersuchungsbehörde: Urteil des Bundesgerichts 1A.110/2003 vom 28. Oktober 2003 E. 3.2). So darf die Verwaltungsbehörde unter anderem dann von der Feststellung des Strafgerichts abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat (BGE 119 Ib 158 E. 3c/aa; Urteil des Bundesgerichts 1C_45/2007 vom 30. November 2007 E. 4.3). Dies muss umso mehr gelten, wenn die Strafverfolgungsbehörden wie im vorliegenden Fall nicht rechtskräftig entschieden, sondern das Verfahren bloss vorübergehend sistiert haben.
5.4.4 Im Übrigen lässt sich aus den Strafakten beziehungsweise dem «Procès-verbal d’audition d’une personne appelée à donner des renseignements - partie plaignante» vom 11. Februar 2023 entnehmen, dass die Beschwerdeführerin als befragte Person nicht nur auf die Teilnahme einer Vertrauensperson verzichtete, sondern weder die Anwesenheits eines Anwalts noch einer übersetzenden Person wünschte. Dies bekräftigte die Beschwerdeführerin dann auch mit ihrer Unterschrift (S. 168).
5.5 Die Rüge der unvollständigen und der unrichtigen Sachverhaltsabklärung ist nach dem Ausgeführten abzuweisen.
7. Vor dem Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz können grundsätzlich sowohl neue rechtliche als auch neue tatsächliche Gründe vorgebracht werden (Art. 79 Abs. 3 VVRG). Diesem kommt freie Überprüfungsbefugnis zu (Art. 12 Abs. 3 AGOHG).
8. Im vorliegenden Fall strittig und zu prüfen ist, ob die Opfereigenschaft der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Ereignisses vom 5. Februar 2023 anzuerkennen ist.
8.1 Die Anerkennung der Opferqualität einer durch ein Ereignis geschädigten Person ist unabdingbare Voraussetzung für den Anspruch auf Unterstützung nach OHG und somit für einen allfälligen Entschädigungs- und/oder Genugtuungsanspruch. sie setzt ihrerseits jedoch das Vorliegen einer Straftat i. S. des OHG voraus (vgl. Art. 1 Abs. 1 OHG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_521/2020 vom 4. Oktober 2021 E. 4.1).
8.2 Eine Straftat im Sinne des OHG liegt grundsätzlich vor, wenn der objektive Tatbestand einer Straftat erfüllt und kein Rechtfertigungsgrund gegeben ist. Verlangt wird also ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten; nicht jedoch ein schuldhaftes Handeln (vgl. BGE 125 II 268 E. 2a; 122 II 215 E. 3b; ZEHNTER, a.a.O., N. 12 zu Art. 1 OHG). Zudem wird ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln der Täterperson vorausgesetzt (vgl. Art. 1 Abs. 3 lit. c OHG; BGE 143 IV 154 E. 2.3.2; 134 II 308 E. 5.5; 122 II
211 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 1C_9/2017 vom 4. April 2017 E. 2). Die Anerkennung der Opferqualität hängt jedoch nicht davon ab, ob der Täter ermittelt worden ist (Art. 1 Abs. 3 lit. a OHG), weshalb weder eine strafrechtliche Verurteilung (BGE 143 IV
154 E. 2.3.2) noch die Einreichung einer Strafanzeige (ZEHNTER, a.a.O., N. 14 zu Art. 1 OHG mit Hinweisen) erforderlich ist.
8.3.1 Der Unfall hat sich auf einer roten Piste ereignet (S. 137). Die Beschwerdeführerin ist mit einem mittleren Schwierigkeitsniveau konfrontiert worden. Nach eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin war es ihr erster Ferientag beim Skilaufen (S. 41). Dies könnte ihre Erfahrung oder Eingewöhnung an die Pistenbedingungen beeinflusst haben, denn der Schnee ist gemäss Unfallbericht im Zeitpunkt des Vorfalls hart gewesen (S. 138). Gleiches kann jedoch auch für die weiteren Wintersportler gelten, also auch für die andere, möglicherweise beteiligte Person. Zudem herrschten gute Wetter- und Sichtbedingungen (vgl. S. 2, 9, 41, 124, 138). Laut der UVG-Statistik 2023 der SUVA sind Kollisionen bei Ski-Unfällen mit einer Wahrscheinlichkeit von nur 7% relativ selten (UVG-Statistik 2023, SUVA, abrufbar unter: www.suva.ch/de-ch/download). Der Unfall fand jedoch auf einem Pistenabschnitt mit einer Kreuzung statt (S. 137), was die Wahrscheinlichkeit einer Kollision im Vergleich zu anderen Pistenabschnitten naturgemäss erhöht.
8.3.2 Sodann gibt es keine Zeugen die den Unfall oder gar die Kollision direkt beobachtet hätten (S. 9, 126, 139). Dies schliesst auch den Ehemann der Beschwerdeführerin ein, der nach ihren Angaben lediglich einige Meter vor ihr fuhr (S. 123). Die fehlende direkte Beobachtung des Unfalls durch Zeugen schwächt zunächst die Beweislage. Der Unfall hat sich an einer Kreuzung ereignet (S. 137), was das Sichtfeld eingeschränkt haben dürfte. Das Fehlen von Zeugen lässt sich in dem Sinne erklären. Es ist notorisch, dass bei derartigen Kollisionen auf Skipisten nicht beide Personen stürzen müssen. Dem Gericht sind Fälle bekannt, bei denen der Verursacher versucht, sich der Verantwortung zu entziehen und abzusetzen. Der Unfallteilnehmer, welcher mit der Beschwerdeführerin zusammengestossen sein soll, muss somit selbst nicht umgefallen sein und könnte sich rasch genug aus dem Sichtfeld des Ehegatten, welcher sich primär um seine Frau gekümmert hat, entfernt haben.
8.3.3 Der Notfallbericht des Spital Wallis vom 6. Februar 2033 hält lediglich fest, die Bewegungsabläufe der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Unfalls würden sich nicht objektiv feststellen lassen (S. 140). Aus diesem medizinischen Bericht lässt sich somit nicht entnehmen, ob die Verletzung beziehungsweise der Unfall tatsächlich auf eine Kollision mit einer Drittperson zurückzuführen ist oder nicht.
8.3.4 Der Ehemann der Beschwerdeführerin will am Unfallort ein abgebrochenes Stück einer Snowboardbindung aufgefunden haben (S. 124 ff.). Die Tatsache, dass die Mitarbeiter der D _________ SA keine Snowboardbindung am Unfallort gesehen haben (S. 85), schwächt die Behauptung der Beschwerdeführerin potentiell. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass der Fokus von H _________ primär auf der Bergung und Rettung lag. Er könnte das abgebrochene Stück schlichtweg übersehen haben. So stellt die Beschwerdeführerin auch fest, der Unfallort sei während der Bergung nicht wissentlich untersucht worden und der Ehemann habe das abgebrochene Bindungsstück [erst] nach eingehender Untersuchung des Unfallorts gefunden und gesichert (S. 124).
Die von der Beschwerdeführerin behauptete Tatsache, am Unfallort ein Stück einer abgebrochenen Snowboardbindung gefunden zu haben, legt zwar grundsätzlich die Möglichkeit einer Kollision mit einem Snowboardfahrer nahe. Das aufgefundene Bindungselement kann aber ebenso selbst unfallverursachend gewesen sein oder sich bloss zufällig in der Nähe der Unfallstelle befunden haben. Der alleinige Fund eines abgebrochenen Teils einer Snowboardbindung liefert demnach keine ausreichende Grundlage, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Kollision mit einer Drittperson als Ursache des Unfalls identifizieren zu können.
Auch erlaubt die routinemässige Überprüfung der Piste durch die Mitarbeiter der D _________ SA am Morgen und Abend sowie tagsüber (S. 85) keine eindeutige Schlussfolgerung betreffend Unfallursache, der sich kurz vor drei Uhr nachmittags zugetragen hatte (S. 135). Insbesondere lässt sich aus dem Vorfinden eines abgebrochenen Stücks einer Snowboardbindung am Unfallort nicht feststellen, ob dieses unmittelbar aus der Kollision mit einer Drittperson stammte oder ob dieses für den Unfall ursächlich gewesen war.
8.3.5 Der Unfallbericht bekräftigt, der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe mitgeteilt, ein Snowboardfahrer sei der Beschwerdeführerin über die Skier gefahren, woraufhin diese gestürzt sei (S. 139). Die Beschwerdeführerin hält denn auch in ihrer Beschwerdeschrift fest, als ihr Ehemann am Unfallort angekommen sei, habe sie ihm mitgeteilt, sie sei von einem Snowboardfahrer angefahren worden und dieser sei «einfach weitergefahren» (S. 123 f.). Da die Beschwerdeführerin sich selbst nachträglich nicht mehr an den Vorfall erinnern kann (S. 9, 41) und der Ehemann der Beschwerdeführerin als erster am Unfallort eintraf (vgl. S. 123 f.), verfügt diese im Unfallbericht festgehaltene Aussage des Ehemanns über einen hohen Beweiswert.
Diese Aussage des Ehemanns der Beschwerdeführerin gegenüber dem Mitarbeiter der D _________ SA ist denn auch in ihrem zeitlichen Kontext zu würdigen. Direkt nach dem Unfall teilte der Ehemann der Beschwerdeführerin dem Mitarbeiter der D _________ SA mit, die Beschwerdeführerin sei wegen eines Snowboardfahrers gestürzt. Zu diesem Zeitpunkt sah sich der Ehegatte der Beschwerdeführerin einer ausserordentlichen und belastenden Situation gegenübergestellt und sein Interesse galt dem Wohlergehen und der medizinischen Versorgung der Beschwerdeführerin. Für das Gericht gibt es keinen erkennbaren Grund, warum der Ehemann der Beschwerdeführerin gegenüber dem Mitarbeiter der D _________ SA in diesem Moment den Sachverhalt anders erläutern sollte, als dieser ihm von seiner Ehegattin kurz nach dem Unfall zugetragen worden ist. Auch ist nicht erkennbar, warum die Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Ehegatten unmittelbar nach dem Unfall eine derartige Erklärung für Ihren Sturz erfinden sollte. Die im Unfallbericht festgehaltene Aussage des Ehemanns der Beschwerdeführerin, wonach die Ehegattin wegen eines Snowboardfahrers gestürzt sei, ist daher als glaubwürdig zu betrachten und gilt aufgrund seiner Nähe zum Ereignis als wichtiger indirekter Beweis einer Kollision mit einem Snowboardfahrer.
Während der Unfallbericht besagt, der Snowboardfahrer sei über die Skier der Beschwerdeführerin gefahren (S. 139), hält die Beschwerdeschrift fest, der Snowboardfahrer sei von hinten in die Beschwerdeführerin gefahren (S. 123 f.). Diese Diskrepanz der lässt sich durch die von der Beschwerdeführerin erwähnten Verständigungsprobleme zwischen ihrem Ehegatten und den Mitarbeitern der D _________ SA erklären. In der unmittelbar nach dem Unfall herrschenden Hektik können leicht Missverständnisse in der Kommunikation entstehen, insbesondere wenn die beteiligten Personen nicht die gleiche Sprache verwenden. Diese Erklärung in der Darstellung zeigt denn auch, dass trotz bestehender Kommunikationsprobleme der Ehegatte der Beschwerdeführerin mit aller Deutlichkeit dem Mitarbeiter der D _________ SA mitteilte, dass der Sturz auf ein Fehlverhalten eines Snowboardfahrers zurückzuführen ist.
Insgesamt verstärken die Umstände, die zur Aussage des Ehemanns der Beschwerdeführerin geführt haben, nicht nur die Glaubwürdigkeit seiner im Unfallbericht dokumentierten Äusserungen gegenüber den Mitarbeitern der D _________ SA, sondern auch deren Beweiskraft.
8.3.5 Die Staatsanwaltschaft Wallis, Amt der Region Mittelwallis, hat am 1. März 2023 das Verfahren nach Art. 314 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 319 StPO sistiert (S. 176). Das Verfahren ist von zuständigen Strafbehörde also weder eingestellt worden noch hat diese eine Nichtanhandnahme verfügt. Diese Vorgehensweise signalisiert, das auch hinsichtlich dieser spezialisierten Behörde ausreichende Verdachtsmomente für eine Beteiligung einer Drittperson vorliegen.
8.4 Für das Gericht ist nach dem Aufgeführten erwiesen, dass der Sturz der Beschwerdeführerin am 5. Februar 2023 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Kollision mit einem Snowboardfahrer zurückzuführen ist. Dies wird dadurch gestärkt, dass der Unfall sich auf einem Pistenabschnitt mit Kurve ereignete, was einerseits naturgemäss die Gefahr einer Kollision erhöht und andererseits erklärt, warum es keine direkten Zeugen des Unfalls gibt. Dass ein Täter ermittelt worden ist, wird nicht verlangt (vgl. Art.
1 Abs. 3 lit. a OHG). Die Beschwerdeführer ist deshalb betreffend den Vorfall vom 5. Februar 2023 die Opfereigenschaft i.S.v. Art. 1 Abs. 1 OHG zuzugestehen.
8.5 Demnach ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Entscheide des RDSJ vom 28. September gutzuheissen und die Angelegenheit antragsgemäss dem DSIS zur Festlegung der Entschädigung und Genugtuung, jeweils nach OHG, zurückzuweisen.
9.
9.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 OHG ist das Verfahren zur Prüfung einer Entschädigung kostenlos, was auch für das kantonale Beschwerdeverfahren gilt (vgl. BGE 125 II 265 E. 3b; 122 II 211 E. 4).
9.2 Grundsätzlich gewährt die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Begehren die Rückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind (Art. 91 Abs. 1 VVRG). Die obsiegende Beschwerdeführerin stellt keinen Antrag auf Parteientschädigung. Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Entschädigung. Daher sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Demnach erkennt das Kantonsgericht
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtenen Entscheide des Rechtsdienstes für Sicherheit und Justiz vom 28. September 2023 werden aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen, namentlich zur Prüfung des Anspruchs auf Genugtuung und Entschädigung nach OHG, an die Dienststelle für Sicherheit, Institutionen und Sport zurückgewiesen.
2. Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Das Urteil wird X _________ und dem Departement für Sicherheit, Institutionen und Sport schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 22. März 2024