A1 23 187
KGVS-20241106-A1-23-187-20250424-A31-ZWR-2025-36-39.pdf
6 novembre 2024Français6 min
Considérants 36. RVJ / ZWR 2025 Umweltschutz Protection de l’environnement KGE (Öffentlichrechtliche Abteilung) vom 6. November 2024 – A1 23. 187 Gewässerschutz, Pflicht zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation - Basis- und Detailerschliessung beim Anschluss eines Gebäude...
Source vs.ch
Considérants
36.
RVJ / ZWR 2025
Umweltschutz Protection de l’environnement
KGE (Öffentlichrechtliche Abteilung) vom 6. November 2024 – A1
23.
187 Gewässerschutz, Pflicht zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation - Basis- und Detailerschliessung beim Anschluss eines Gebäudes in der Bauzone an die öffentliche Kanalisation (Art. 11 Abs. 1 GSchG; E. 8.3 ff.). - Unterscheidung einer Oberflächenwasserleitung von der Schmutzwasserkanalisation (E. 8.5).
Protection des eaux, obligation de raccordement aux égouts publics - Equipement de base et équipement de détail lors du raccordement aux égouts publics d'un bâtiment situé en zone à bâtir (art. 11 al. 1 LEaux; consid. 8.3 ss). - Distinction entre une canalisation d'eaux de surface et une canalisation d'eaux usées (consid. 8.5).
Aus den Erwägungen
8.
8.1
Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine falsche Anwendung von Art. 25 BZR. Es habe im Zeitpunkt der Baubewilligung bereits eine Groberschliessung in die kommunale Abwasserleitung in der Strasse A. bestanden. Die Beschwerdeführerin habe die Feinerschliessung im Rahmen des Gebäudebaus vorgenommen. Die Gemeinde habe die Groberschliessung nun zu Lasten der Beschwerdeführerin abtrennt. Es liege entgegen der Ansicht der Vorinstanz sehr wohl ein Mangel in der Groberschliessung vor. Die Argumentation der Gemeinde, sie sei ihrer Pflicht zur Groberschliessung mit der Erstellung der Kanalisationsschächte E 30 und E 31, welche sich unmittelbar neben dem Grundstück der Beschwerdeführerin befänden, nachgekommen, würde nur gelten, wenn das Gebäude nie an die Groberschliessung angeschlossen gewesen wäre oder erst nach der Erstellung der Kanalisationsschächte gebaut worden wäre. Die Gemeinde habe ohne Verschulden der Beschwerdeführerin die Basiserschliessung gemäss Art. 25 lit. a BZR unterbrochen und damit ihrer Pflicht zur Groberschliessung verletzt. Die Gemeinde habe daher auf ihre Kosten die Anlagen zur Entsorgung RVJ / ZWR 2025 37 des Abwassers von der bestehenden Abwasserleitung der Beschwerdeführerin zum Kanalisationsschacht E 30 auszuführen bzw. in Auftrag zu geben. Es sei bereits bei der Erstellung der ARA festgehalten worden, dass die Liegenschaft nicht ans Abwassernetzt angeschlossen werden könne, weshalb die Beschwerdeführerin auch keine Anschlussgebühr habe bezahlen müssen.
8.2
Gemäss Art. 25 lit. a BZR ist die Basiserschliessung im Baugebiet Sache der Gemeinde. Die Erstellung der Sammelstrassen, der Erschliessungsstrassen und der Hauptleitungen für Kanalisation und Wasserversorgung erfolgt durch die Gemeinde im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten. Die Gemeinde ist berechtigt, für eine beschränkte Zeitdauer und zu noch festzulegenden Bedingungen eine Vorfinanzierung durch die Bauinteressenten zu verlangen. Nach Art. 25 lit. b BZR verbindet die Detailerschliessung die einzelnen Baugrundstücke mit den Anlagen der Basiserschliessung und ist Sache der Grundeigentümer. Um die Zahl der Anschlüsse zu vermindern, die Erschliessungskosten zu senken und den Anschluss weiterer Grundeigentümer zu gewährleisten, kann die Gemeinde einen Detailerschliessungsplan erstellen. Nach Art. 10 Abs. 1 des kommunalen Abwasserreglements sind die Eigentümer im Bereich der öffentlichen Kanalisationen im Sinne des Bundesrechts verpflichtet, sämtliches von ihren Grundstücken stammende Abwasser den öffentlichen Sammelkanälen zuzuführen, unter Ausnahme des nicht verschmutzen Wassers, das an Ort und Stelle versickert. Gemäss Art. 10 Abs. 2 des Abwasserreglements können Ausnahmen unter den von der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Bedingungen gewährt werden.
8.3
Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a GSchG sorgen die Kantone für die Erstellung öffentlicher Kanalisationen und zentraler Anlagen zur Reinigung von verschmutztem Abwasser aus Bauzonen. Nach Art. 11 Abs. 1 GSchG muss das verschmutzte Abwasser im Bereich der öffentlichen Kanalisationen in die Kanalisation eingeleitet werden. Der Bereich der öffentlichen Kanalisation umfasst Bauzonen, weitere Gebiete, sobald für sie eine Kanalisation erstellt worden ist und weitere Gebiete, in welchen der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist (Art. 11 Abs. 2 GSchG). Der Inhaber der Kanalisation ist verpflichtet, das Abwasser abzunehmen und der zentralen Abwasserreinigungsanlage zuzuführen (Art. 11 Abs. 3 GSchG). Art. 12 GSchG regelt die Sonderfälle im Bereich der öffentlichen Kanalisation betreffend Abwasservorbehandlung (Abs. 1), Abwasser, das für die Behandlung
38.
RVJ / ZWR 2025
in einer zentralen Abwasserreinigungsanlage nicht geeignet ist (Abs. 2), nicht verschmutztes Abwasser (sog. Fremdwasser, Abs. 3) sowie Privilegien für Landwirtschaftsbetriebe (Abs. 4 und Abs. 5).
8.4
Die öffentliche Kanalisation meint ein Kanalisationssystem, dessen Hauptfunktion die Ableitung des verschmutzen Abwassers in die zentrale Abwasserreinigungsanlage darstellt. Beim Trennsystem führt nur die Schmutzwasserkanalisation dorthin, während die Regenwasserkanalisation das nicht verschmutzte Abwasser in ein oberirdisches Gewässer leitet (STUTZ, Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, N. 23 zu Art. 10 GSchG). Nach Art. 11 Abs. 1 GSchG sind Inhaber von Grundstücken in Bauzonen und weiteren Gebieten, in denen der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist, verpflichtet, ihre Liegenschaften an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen. Sie tragen gemäss Art. 3a GSchG die Kosten für die Projektierung, die Erstellung und den Betrieb der für den Anschluss erforderlichen Abwasseranlagen (STUTZ/KEHRLI, Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, N. 7 f. zu Art. 11 GSchG). Die Anschlusspflicht besteht, soweit nicht eine Ausnahme nach Art. 12 GSchG vorliegt. Sie beruht nicht nur auf Überlegungen der technischen Abwasserentsorgung, sondern soll auch eine ausgewogene, gemeinschaftliche und rechtsgleiche Finanzierung der für den Gewässerschutz erforderlichen Kanalisations- und Reinigungsanlagen sicherstellen. Daher kann auch bei Vorliegen einer funktionsfähigen alternativen Lösung der Abwasserbeseitigung (z.B. Kleinabwasserreinigungsanlage) der Anschluss an die öffentliche Kanalisation verlangt werden, sobald sich die Baute im Bereich der öffentlichen Kanalisation nach Art. 11 Abs. 2 GSchG befindet (BGE 115 Ib 28 E. 2a; Bundesgerichtsurteil 1C_534/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.3; STUTZ/KEHRLI, a.a.O., N. 23 f. zu Art. 11 GSchG).
8.5
Wie bereits dargelegt führt die beim Bau des Wohnhauses von der Beschwerdeführerin erstellte Abwasserleitung von der Westseite ihres Gebäudes in die Oberflächenwasserleitung auf der Gemeindestrasse, welche nicht in die ARA, sondern in die Rhone führt (E. 5.2). Die ARA-Hauptleitung für die Schmutzwasserkanalisation i.S.v. Art. 25 lit. a BZE für das Gebiet A. wurde unbestritten nach dem Bau des Wohnhauses der Beschwerdeführerin erstellt. Die nicht in die ARA führende Oberflächenwasserleitung der Gemeinde ist nicht Teil der öffentlichen Schmutzwasserkanalisation i.S.v. Art. 11 Abs. 1 und 2 GSchG Die besagte Oberflächenwasserleitung stellt keine Hauptleitung für die RVJ / ZWR 2025 39 Schmutzwasserkanalisation dar und kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht als ausreichende Basiserschliessung i.S.v. Art. 25 lit. a BZR gelten. Folglich geht auch die Argumentation der Beschwerdeführerin fehl, sie sei mit dem Bau der Abwasserleitung in die Oberflächenwasserleitung auf der Gemeindestrasse ihrer Pflicht zur Detailerschliessung bereits beim Bau des Wohnhauses in den 70er Jahren nachgekommen.
8.6
Die Beschwerdeführerin macht schliesslich im vorliegenden Verfahren nicht mehr geltend, es liege ein Sonderfall i.S.v. Art. 12 GSchG vor (S. 47, vgl. E. 10 des angefochtenen Entscheids) und ein solcher ist auch nicht ersichtlich.
8.7
Die Vorinstanz und die Gemeinde sind nach dem Gesagten zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, ihr Gebäude auf den Parzellen Nrn. xx1 und xx2 an die ARA-Hauptleitung der Gemeinde anzuschliessen.