A1 23 201
KGVS-20241009-A1-23-201-20241205-A24.pdf
9 octobre 2024Français24 min
A1 23 201 URTEIL VOM 9. OKTOBER 2024 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Dr. Thierry Schnyder und Jean-Bernard Fournier, Richter, sowie Seraphine Kronig, Gerichtsschreiberin, in Sachen X _________, Beschwerdeführer,...
Source vs.ch
A1 23 201
URTEIL VOM 9. OKTOBER 2024
Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Dr. Thierry Schnyder und Jean-Bernard Fournier, Richter, sowie Seraphine Kronig, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________, Beschwerdeführer,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz,
EINWOHNERGEMEINDE Y _________, andere Behörde,
(Raumplanung)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Plangenehmigungsentscheid vom 11. Oktober 2023.
Sachverhalt
A. Mit Publikation im Amtsblatt Nr. xx vom xx.xx 2022 legte die Gemeinde Y _________ (nachfolgend: Gemeinde) den Gefahrenzonenplan für die nivo-glazialen und hydrologischen Naturgefahren öffentlich auf (Beleg Nr. 7). Dagegen erhob X _________ am 7. Dezember 2022 Einsprache (Beleg Nr. 8).
B. Mit Plangenehmigungsentscheid zu den nivo-glazialen und hydrologischen Gefahrenzonen vom 11. Oktober 2023 (eröffnet am 17. Oktober 2023) entschied der Staatsrat Folgendes (Beleg Nr. 15):
" 1. Die Pläne sowie Vorschriften zu den nivo-glazialen und hydrologischen Gefahrenzonen auf dem Gebiet der Gemeinde Y _________ vom 3. August 2022 werden genehmigt.
2. Die Einsprache von Herrn X _________ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
3. Die Gemeinde Y _________ übermittelt der Dienststelle Naturgefahren die Daten in GIS-Form (*.shp oder *.gdb) der genehmigten Gefahrenzonen sowie eine pdf-Version des Plans gemäss der Genehmigung.
4. Jedes Bauvorhaben innerhalb einer Gefahrenzone ist dem zuständigen kantonalen Organ zur Abgabe einer Vormeinung zu unterbreiten. Es obliegt dem Gesuchsteller eines solchen Bauvorhabens, mittels einer Expertise nachzuweisen, dass sein Projekt die Anforderungen zum Schutz vor nivo-glazialen und hydrologischen Gefahren erfüllt.
5. Die Gemeinde Y _________ nimmt den Übertrag dieser Zonen als Hinweis in den Zonennutzungsplan vor. Wo Gefahren- und Bauzone sich überschneiden, sind die betroffenen Gebietssektoren im Zonennutzungsplan zu kennzeichnen und in der zugehörigen Legende ist zu vermerken, dass die Gefahrenzone gegenüber der Bauzone Vorrang hat. In Informationen an die Öffentlichkeit macht die Gemeinde ausdrücklich auf solche Situationen aufmerksam. Sie nimmt die Vorschriften in den Anhang des GBZR auf und fügt einen Artikel in das Reglement ein, der auf sie verweist.
6. Die Kosten des vorliegenden Entscheides von CHF 873.- (Gebühren CHF 865.- und Gesundheitsstempel CHF 8.-) werden der Gesuchstellerin auferlegt."
C. Gegen den Entscheid des Staatsrats des Kantons Wallis erhob X _________ (fortan Beschwerdeführer) am 14. November 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der Öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und beantragte sinngemäss, seine Parzelle Nr. xxx aus der blauen Zone zu entlassen.
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs. In materieller Hinsicht führt er verschiedene Gründe auf, weshalb die Parzelle Nr. xxx nicht der blauen sondern der weissen Gefahrenzone zuzuordnen sei.
D. Die Gemeinde reichte am 21. Dezember 2023 ihre Stellungnahme zur Beschwerde ein und legte dar, für die Ausgestaltung der Gefahrenzonen habe sie das Ingenieurbüro A _________ AG (nachfolgend: Ingenieurbüro) beauftragt. Das Resultat sei mit der Dienststelle für Naturgefahren (nachfolgend: DNGE) abgestimmt worden. Fachlich müsse sich die Gemeinde auf die Ingenieure stützen. Von einer Einigungssitzung sei abgesehen worden, da eine solche – ohne die Erbringung eines Gegenbeweises – als nicht zielführend erachtet worden sei.
E. Der Staatsrat beantragte mit Stellungnahme vom 24. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Er bezog zu den verschiedenen Rügen Stellung.
Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1.
1.1
Am 1. Januar 2023 ist das überarbeitete Gesetz über die Naturgefahren und den Wasserbau vom 10. Juni 2022 (GNGWB; SGS/VS 721.1) in Kraft getreten. Nach Art. T1-
1.
GNGWB gilt besagtes Gesetz ab seinem Inkrafttreten. Jeder Genehmigungsentscheid, der nach dem 1. Januar 2023 gefasst wird, hat sich nach ebendiesem Gesetz zu richten. Vorliegende Rechtsstreitigkeit beruht auf dem Plangenehmigungsentscheid vom 11. Oktober 2023. Dementsprechend ist für das vorliegende Verfahren das neue Gesetz anwendbar.
1.2 Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht anfechtbar ist.
1.2 Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht anfechtbar ist.
1.3 Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80 Abs.
1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG). Das Interesse eines Beschwerdeführers gilt als schutzwürdig, wenn seine tatsächliche oder rechtliche Situation durch das Beschwerdeverfahren einen materiellen oder ideellen Nachteil von sich abwenden oder aus diesem einen praktischen Nutzen ziehen kann (vgl. zum Ganzen BGE 142 II 80 E. 1.4.1; 125 I
7 E. 3c; 123 II 376 E. 2; 121 II 176 E. 2a, je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Plangenehmigungsentscheids vom 11. Oktober 2023
und als Eigentümer der Parzelle Nr. xxx, die gemäss Plangenehmigungsentscheid der blauen nivo-glazialen Gefahrenzone zugeordnet wird, berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung des Entscheids.
1.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
Hat eine Vorinstanz oder ein besonderes unabhängiges Fachgremium eine besondere Fachkompetenz, die dem Gericht selbst abgeht, so kann und soll das Gericht dies respektieren. Es soll nicht aus eigenem Gutdünken, sondern nur aus triftigen Gründen von der Beurteilung durch die zuständige Fachbehörde oder die fachkundige Vorinstanz abweichen (BGE 141 II 14 E. 8.3; BGE 139 II 185 E. 9.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-359/2018 vom 20.11.2018 E. 10.4).
3. Vorab rügt der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es habe weder eine örtliche Begehung noch ein Schlichtungsgespräch vor bzw. nach seiner Einsprache stattgefunden. Viele offene Fragen zum Gefahrenpotential (Ereignis T300) hätten anlässlich einer Begehung diskutiert und geklärt werden können; einige konkrete Fragen hielt er in der Beschwerde fest.
Die Vorinstanz entgegnet, eine örtliche Begehung sei weder gesetzlich vorgeschrieben noch obligatorisch und daher im Ermessen der Gemeinde oder des Instruktionsorgans. Aufgrund der ausführlichen und detaillierten Darlegungen in der Stellungnahme des Ingenieurbüros vom 25. Januar 2023 zur Einsprache des Beschwerdeführers, sei auf eine Einigungsverhandlung verzichtet worden. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen liess die Vorinstanz durch das Ingenieurbüro und die DNAGE beantworten.
3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör; er stellt einen Teilgehalt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens nach Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und Art. 29 Abs. 1 BV dar (KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., 2013, N. 214). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird in erster Linie durch das kantonale Verfahrensrecht bestimmt. Nur wo dieses nicht genügend erscheint, greift die verfassungsrechtliche Bestimmung mit ihren subsidiären und minimalen Garantien ein (BGE 135 I 279 E. 2.2; 127 III 193 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 1A.87/2006 vom 12. September 2006 E. 2.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechts (HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., 2020, N. 1001 und N. 1003).
3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV enthaltene Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet das Recht auf wirksame Partizipation einer Partei im Verfahren und umfasst verschiedene Teilgehalte, unter anderem den Anspruch auf Orientierung, Äusserung und Teilnahme am Beweisverfahren (vgl. zum Ganzen STEINMANN / SCHINDLER / W YSS, Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. A., 2023, N. 60 ff. zu Art. 29 BV). Der Anspruch auf rechtliches Gehör räumt den Betroffenen mit Parteistellung das Recht ein, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern (vgl. STEINMANN / SCHINDLER / W YSS, a. a. O., N. 62 zu Art. 29 BV). Form und Modalitäten der erforderlichen Anhörung sind nach Massgabe der verfahrensrechtlichen Rahmenbedingungen und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu bestimmen (BGE 140 I 68 E. 9.6.1; 134 I 140 E. 5.3; 130 II 425 E. 2.1; ZWR 2009 S. 46 E. 3b; WALDMANN, Basler Kommentar zur Bundesverfassung, 2015, N.
46 zu Art. 29 BV). Art. 29 Abs. 2 BV räumt grundsätzlich keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung ein, ebenso wenig Art. 19 Abs. 1 VVRG, wonach die Parteien entweder schriftlich oder mündlich angehört werden, bevor die Verfügung ergeht (vgl. STEIN-MANN / SCHINDLER / W YSS, a.a.O., N. 62 zu Art. 29 BV).
3.3. Gemäss Art. 36 Abs. 2 GNGWB kann der Gemeinderat – vor Übermittlung des Dossiers an den Staatsrat – versuchen, mit den Einsprechern eine Einigung zu erzielen, sofern es sich um ein kommunales Projekt handelt. Auch das Instruktionsorgan kann im Falle einer Einsprache die Parteien zu einer Einigungsverhandlung einladen (Art. 37 Abs. 1 GNGWB). Es handelt sich um Kann-Bestimmungen, ob eine Einigungsverhandlung stattfindet. Dies liegt im freien Ermessen der Gemeinde bzw. des Instruktionsorgans. Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung im Plangenehmigungsverfahren. Seine diesbezügliche Rüge ist folglich als unbegründet abzuweisen, da kein Ermessensfehler der Behörde nachvollziehbar ist.
4. Der Beschwerdeführer rügt, die Dienststelle für Raumentwicklung (DRE) habe sich nicht zu seiner Einsprache geäussert – dies obwohl besagte Dienststelle beim vorliegenden Projekt involviert gewesen sei und eine vorläufig positive Vormeinung zum Projekt abgegeben habe. Eine Stellungnahme der DRE wäre besonders interessant gewesen, da auf der Parzelle Nr. xxx (alter Stall) ein nachhaltiges agrotouristisches Projekt geplant sei, welches für die ländliche Raumentwicklung von besonderer Relevanz wäre. Für ihn als Vollerwerbsbauer sei das geplante agrotouristische Projekt «alter Stall» eine Existenzfrage.
Die Vorinstanz entgegnet, die DRE sei während der ersten Phase der Konformitätsprüfung des Auflagedossiers vor der öffentlichen Auflage des Projekts konsultiert worden, wobei diese am 19. September 2022 eine positive Stellungnahme abgegeben habe. Der Verwaltungs- und Rechtsdienst des Departements für Raumentwicklung, Mobilität und Umwelt (VRDMRU) habe als Instruktionsorgan am 5. Juni 2023 das Auflagedossier samt Einsprache der DRE zugestellt, mit der Bitte um Stellungnahme zum Auflagedossier, wie auch zur Einsprache, sofern diese den Aufgabenbereich der konsultierten Dienststelle betreffe. Die DRE habe sich in der Folge am 16. Juni 2023 erneut positiv zum Projekt – nicht explizit hingegen zur Einsprache – geäussert. Im Zuge der Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren sei die DRE am 30. November 2023 erneut um Stellungnahme gebeten worden. Am 6. Dezember 2023 hielt die DRE fest, abgesehen davon, dass ihr das agrotouristische Projekt nicht bekannt sei, sei sie nicht die zuständige Behörde für die Abgrenzung der Gefahrenzonen, bzw. der Gefahrenstufen.
4.1 Geht beim Gemeinderat eine Einsprache gegen das Auflageprojekt ein, hat dieser grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Frist der öffentlichen Auflage das Dossier mit der Bestätigung der öffentlichen Auflage, den allfälligen Einsprachen und seiner Stellungnahme zum Projekt und zu den eingereichten Einsprachen dem Staatsrat zu überweisen (Art. 36 Abs. 1 GNGWB). Auf Antrag des Instruktionsorgans genehmigt oder verweigert der Staatsrat das Projekt. Der Entscheid beinhaltet insbesondere die Interessenabwägung und die Behandlung von Einsprachen, die nicht privatrechtlicher Natur sind (Art. 39 Abs. 1 GNGWB).
4.2 Vorliegend verhält es sich nicht derart, dass die Vorinstanz keine Stellungnahme bei der DRE zur eingereichten Einsprache eingeholt hätte. Vielmehr hat das Instruktionsorgan – wie die Vorinstanz zu Recht geltend macht – die DRE am 5. Juni 2023 (Beleg Nr. 12) aufgefordert, das Auflagedossier zu prüfen, dazu Stellung zu beziehen und sich gleichzeitig zur Einsprache zu äussern, sofern diese den Aufgabenbereich der DRE betreffe. Der daraufhin ergangenen Vernehmlassung der DRE vom 16. Juni 2023 (Beleg Nr. 13) sind keine Bemerkungen zur Abgrenzung der Gefahrenzonen zu entnehmen. Sie äussert sich hingegen zur Abgrenzung der Bauzonen und deren Übertragung in die Gefahrenzonenpläne. Sie bezieht keine Stellung zur Einsprache. Die DRE stellt am 6. Dezember 2023 klar, sie habe keine Kenntnis vom agrotouristischen Projekt. Zudem sei sie nicht die zuständige Behörde für die Abgrenzung der Gefahrenzonen. Inwiefern die DRE zur Einsprache Stellung zu beziehen hätte, hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. Die Behandlung der Einsprachen fällt in die Zuständigkeit des Staatsrates (Art. 39 Abs. 3 GNGWB) – und nicht in jene einer Dienststelle. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
5. Gemäss Art. 31 Abs. 1 Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 23. Januar 1987 (kRPG; SGS/VS 701.1) sind Gefahrenzonen Geländeabschnitte, die durch eine nachweisliche oder mögliche Gefahr durch Naturgewalten (Lawinen, Steinschlag, Rutschungen, Überschwemmungen oder andere Naturgefahren) bedroht sind. Gefahrenzonen bilden Gegenstand von Plänen und Vorschriften über Eigentumsbeschränkungen und Anforderungen an Bauten (Art. 31 Abs. 2 kRPG). Begleitet werden die Pläne und Vorschriften von einem technischen Bericht, in dem beschrieben wird, wie die Gefahrenkarte hergestellt wurde (Richtlinie zur Erarbeitung von Gefahrenzonen und zu den Baubewilligungen innerhalb dieser Zone vom 7. Juni 2010 des Departements für Verkehr Bau und Umwelt des Kantons Wallis [nachfolgend kantonale Richtlinie], Ziff. 4.4).
Das Gesetz über die Naturgefahren und den Wasserbau bezweckt den Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten vor Naturgefahren sicherzustellen (Art. 1 Abs. 1 lit. a GNGWB). Es bezieht sich dabei u. a. auch auf die gravitativen Naturgefahren: Wassergefahren, Rutschungen, Sturzprozesse und Lawinen (Art. 2 Abs. 3 lit. a GNGWB). Für das Verfahren zur Genehmigung der Gefahrenzonen gilt Kapitel 3 (Art. 31 ff.) des GNGWB (Art. 10 Abs. 5 GNGWB). Das vorgängige Vernehmlassungsverfahren (Art. 31 GNGWB) ist für Projekte wie das vorliegende, die vor Inkrafttreten des GNGWB öffentlich aufgelegt wurden, nicht anwendbar. Der Staatsrat ist die zuständige Behörde für die Genehmigung der Gefahrenzonenpläne (Art. 31 Abs. 1 GNGWB).
Der Schutz vor Naturgefahren erfolgt gemäss den Grundsätzen des integralen Risikomanagements (Art. 3 Abs. 1 GNGWB). Die Gemeinde ist auf ihrem Gebiet für die Bauzonen und deren Zugänge, die Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzone und deren Zugänge, ihre Infrastrukturanlagen und ihre Verkehrswege zuständig (Art. 4 Abs. 1 lit. c GNGWB). Privateigentümer von Gebäuden und Infrastrukturanlagen ausserhalb der Bauzone sind, unter Vorbehalt der Bestimmungen von Buchstabe c), für ihr Eigentum zuständig. Sie müssen sich selbst über die Gefahrensituation sowie deren mögliche Entwicklung informieren. Dasselbe gilt für die Zugänge. Gegebenenfalls ist die Nutzung anzupassen und allfällige Nutzer der Liegenschaft sind zu informieren. Die für die gravitativen Naturgefahren zuständige Dienststelle veröffentlicht die zu befolgenden Empfehlungen und die Schutzmassnahmen, die von den Privateigentümern zu ergreifen sind (Art. 4 Abs. 1 lit. e GNGWB). Das Gesetz über die Naturgefahren und den Wasserbau bringt somit eine Änderung für Privateigentümer mit sich, deren Eigentum sich ausserhalb der Bauzone oder ausserhalb einer Kleinsiedlung befindet. Ausserhalb des Verantwortungsbereichs der öffentlichen Hand und der Eigentümer von Infrastrukturanlagen können die von einem Risiko Betroffenen nicht damit rechnen, dass eine Institution das Risiko für sie begrenzt. Sie sind daher für die Festlegung ihres gewünschten Schutzgrades und für ihren Schutz selbst verantwortlich (Art. 3 Abs. 7 GNGWB). Das Gesetz stärkt und klärt mithin die Eigenverantwortung der Privateigentümer, die selbst für ihre Sicherheit verantwortlich sind, wenn sie sich ausserhalb der Bauzone oder einer Kleinsiedlung sowie deren Zugänge aufhalten (Handhabung des neuen Gesetzes über die Naturgefahren und den Wasserbau, Empfehlungen für Privateigentümer von Gebäuden oder Infrastrukturen ausserhalb der Bauzone der Dienststelle Naturgefahren, S. 1).
Für sämtliche raumplanerischen Vorhaben und für alle Bauvorhaben oder Anlagen, die ein gefährdetes Gebiet betreffen, ist eine Vormeinung der zuständigen Dienststelle erforderlich (Art. 12 Abs. 1 GNGWB). In Perimetern mit erheblicher Gefährdung werden keine neuen Bauten und Anlagen bewilligt – Umbauten, Erneuerungen und Zweckänderungen werden nur genehmigt, wenn dadurch das Risiko vermindert wird, oder, ausnahmsweise, unverändert bleibt (Art. 12 Abs. 2 GNGWB). In Gebieten mit mittlerer oder geringer Gefährdung sowie in Gebieten mit Restgefährdung dürfen neue Bauten und Anlagen, Umbauten und Zweckänderungen nur bewilligt werden, wenn die in der Verordnung definierten Ausnahmebedingungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 3 GNGWB).
5.1 Aus dem technischen Bericht nivo-glaziale Gefahrenzonen des Ingenieurbüros vom 3. August 2022 (fortan: technischer Bericht) sowie dem am 11. Oktober 2023 vom Staatsrat homologierten Plan der nivo-glazialen Gefahrenzonen geht hervor, dass die
Parzelle Nr. xxx im Einflussbereich des Lawinenzugs B _________bach liegt. Besagte Liegenschaft ist der blauen Gefahrenzone zugeordnet worden, was einer mittleren Gefahr entspricht: Fliesslawinen können eine Druckwirkung q kleiner als 30 kN/m2 bei einer Wiederkehrdauer T von 30 bis 300 Jahren und Staublawinen eine Druckwirkung q kleiner als 3kPa bei einer Wiederkehrdauer T kleiner als 30 Jahre oder q von 3 bis 30 kPa bei T von 30 bis 300 Jahren aufweisen (vgl. S. 4 des technischen Berichts). Die ausgeschiedenen Gefahrenzonen basieren auf den Gefahrenkarten. Die DNAGE hat die aktualisierte Lawinengefahrenkarte der Gemeinde Y _________ am 1. Juli 2022 validiert (vgl. Beleg Nr. 23). Eine Gegenüberstellung der Gefahrenkarten von 1989 zu 2022 ergibt folgendes Bild (vgl. Akten Staatsrat, Beleg Nr. 9): (Gefahrenkarte entfernt)
Ein Vergleich der beiden Gefahrenkarten zeigt eine Redimensionierung der roten und blauen Gefahrenzone: Etliche Parzellen werden von der roten in die blaue Zone gestuft und einige Liegenschaften werden von der blauen in die weisse Zone entlassen. Die umstrittene Parzelle Nr. xxx wird von der roten Zone (Gefahrenkarte 1989) neu der blauen Zone (Gefahrenkarte 2022) zugeteilt. Die Parzelle Nr. xxx ist nur durch sehr seltene Lawinen (Wiederkehrdauer 300 Jahre) gefährdet. Dies entspricht der tiefsten für die Raumplanung zu berücksichtigenden Eintretenswahrscheinlichkeit (Beleg Nr. 9 – Stellungnahme des Ingenieurbüros, S. 3).
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer rügt, zum Zeitpunkt der Projekterarbeitung sei das GNGWB noch nicht in Kraft gewesen. Das verantwortliche Planungsbüro sowie die Dienststelle für Naturgefahren sei folglich sehr daran interessiert gewesen, die Gefahrenzonen möglichst weit zu fassen, um sich für alle Eventualitäten vollumfänglich aus der Verantwortung zu nehmen. Mit dem neuen GNGWB würden die Verantwortlichkeiten zwischen den Behörden und Eigentümer neu geregelt, so dass Einschätzungen über Naturgefahren nicht mehr «vorsichtshalber» unverhältnismässig umfangreich vorgenommen werden müssten, wie im vorliegenden Fall. Er sei gerne bereit für die Parzelle Nr. xxx eigenverantwortlich die Sicherheit zu übernehmen – im Wissen um die Konsequenzen.
5.2.2 Der Staatsrat hält dem entgegen, dass die Stärkung der Eigenverantwortung der Privateigentümer keinen Zusammenhang mit den von der zuständigen Behörde (vorliegend Gemeinde) erstellten und von der zuständigen kantonalen Dienststelle (DNAGE)
validierten Naturgefahrenkarte habe. Diese gebe den aktuellen Kenntnisstand der Gefährdung wieder und mache keine Aussagen über die Nutzung der betroffenen Parzellen. An der Methodik der Gefahrenbeurteilung von Lawinen habe sich mit der Inkraftsetzung der neuen Gesetzgebung nichts geändert, diese entspreche schweizweit einheitlichen und anerkannten Normen.
5.2.3 Dem Beschwerdeführer kann dahingehend beigepflichtet werden, dass ein Hauptziel der neuen Gesetzgebung die Klärung der Zuständigkeiten im Umgang mit Naturgefahren und dem integralen Risikomanagement ist. Die Zuständigkeiten werden den verschiedenen Akteuren, d. h. dem Kanton, den Gemeinden und den Eigentümern von Infrastrukturanlagen, deren Anlagen oft Spezialgesetzgebungen unterstellt sind, zugewiesen. Zudem wird die individuelle Verantwortung jedes Einzelnen betont (Botschaft zum GNGWB, S. 9). Die neue Gesetzgebung wirkt sich auch auf den Beschwerdeführer aus: Da die vorliegend umstrittene Parzelle Nr. xxx ausserhalb der Bauzone von Y _________ liegt, müssen sich der Beschwerdeführer als deren Eigentümer – oder allfällige Nutzer der Liegenschaft – nicht nur über die Gefährdung des Gebäudes, sondern auch über die Entwicklung der Gefährdung selbst (z.B. bei Schneefall, usw.) informieren und deren Verhalten an die tatsächliche Gefährdungssituation anpassen (Botschaft zum GNGWB, S. 13).
Die Lawinengefahrenkarte B _________bach ist im Jahr 2022 überprüft (technischer Bericht, S. 1) und am 1. Juli 2022 durch die DNAGE validiert worden. Zur Methodik hält der technische Bericht fest, die Ausarbeitung der Lawinengefahrenzonen basiere generell auf den Richtlinien zur Berücksichtigung der Lawinengefahr bei raumwirksamen Tätigkeiten des Bundes und den Anleitungen für die Berechnung von Fliess- und Staublawinen (technischer Bericht, S. 3). Wie die Vorinstanz zu Recht hervorhebt, hat sich mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Naturgefahren und den Wasserbau nichts an der Methodik der Gefahrenbeurteilung von Lawinen geändert. Die im technischen Bericht erwähnten Richtlinien und Anleitungen sind nach wie vor gültig. Die Inkraftsetzung des GNGWB beeinflusst folglich das Ergebnis der Beurteilung nicht.
Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer hält dafür, die Aussage, dass sich bei einer räumlichen Verengung die Durchflussmasse beschleunige, gelte lediglich für eine homogene Abflussmasse (Sand, reines Wasser usw.). Bei einer heterogenen Abflussmasse (Lawine
mit Geröll und teilweise 25 bis 40 Meter langen Bäumen/Gehölz) verhalte es sich gegenteilig, so dass die Verengung den Durchfluss verlangsame oder gar verunmögliche und das Material zurückbehalte. Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, der Leitdamm 2 sei bauseits bei den Ausführungsarbeiten um etliche Meter erhöht worden. Es stelle sich auch deswegen die Frage, ob diese Erhöhung im Geländemodell für die Lawinensimulationen abgebildet worden sei.
5.3.2 Der Staatsrat verweist in seiner Stellungnahme auf den Bericht des Ingenieurbüros vom 12. Januar 2024, wonach die im technischen Bericht und in der Stellungnahme gemachten Angaben zu Fliesshöhen und –geschwindigkeiten unter anderem auf den lawinendynamischen Berechnungen mit dem Simulationsmodell RAMMS::AVALANCHE beruhe, welche seit Jahren in der Praxis angewendet und stets weiterentwickelt worden seien. Das Modell sei für die Berechnung von Fliesslawinen entwickelt worden und entspreche dem aktuellen Stand der Forschung und Erfahrung. Auch betreffend die Erhöhung des Leitdamms 2 bezieht sich der Staatsrat auf die Stellungnahme des Ingenieurbüros: Die Gefahrenkarte sei unmittelbar vor der Auflage der Gefahrenzonen überarbeitet worden. Seither habe es keine Veränderung der für die Beurteilung relevanten Schutzwerke gegeben. Die erwähnten Schutzdämme seien bei der Beurteilung berücksichtigt worden und seien auch im für die Berechnung verwendeten Höhenmodell hinterlegt worden. Bei den erwähnten Schutzmassnahmen handle es sich um Dämme von wenigen Metern Höhe, welche hauptsächlich zum Schutz vor hydrologischen Prozessen erstellt worden seien. Auf Lawinen hätten diese Dämme nur eine geringe Wirkung. Ausserdem könnten die linksufrigen Bauwerke bereits am Kegelhals von Lawinen hinterflossen werden. Auch weiter unten seien Ausbrüche aus dem schmalen Gerinne möglich. Neuste Berechnungen, welche im Rahmen der Erstellung einer kantonalen Gefahrenhinweiskarte durchgeführt worden seien, würden ebenfalls zeigen, dass bei sehr seltenen, grossen Ereignissen (T300) hauptsächlich das Gebiet linksufrig des B _________bachs gefährdet sei.
5.3.3 Die DNAGE bestätigt in ihrer Vormeinung vom 17. Juli 2023, dass die bestehende Lawinengefahrenkarte aus dem Jahr 1989 im 2022 überprüft und aktualisiert wurde. Sie entspreche dem aktuellen Stand der Forschung. Alle bestehenden (wasserbaulichen) Schutzwerke seien bei der Erstellung der Gefahrenkarte berücksichtigt worden. Auch der Stellungnahme des Ingenieurbüros vom 25. Januar 2023 ist zu entnehmen, dass die Gefahrenkarte unmittelbar vor der Auflage der Gefahrenzonen überarbeitet worden sei. Die Schutzbauten seien bei der Erarbeitung der Gefahrenkarte im Gelände besichtigt und nach aktueller Methodik beurteilt worden. Die durchgeführten Lawinensimulationen seien auf einem aktuellen Geländemodell durchgeführt worden. Alle heute bestehenden Dämme und Geschiebesammler im Projektgebiet seien in diesem Geländemodell abgebildet und somit in die Beurteilung eingeflossen.
5.3.4 Die Lawinengefahrenkarte bildet eine Grundlage für die nach Artikel 2 RPG vorzunehmende Planung und Abstimmung raumwirksamer Tätigkeiten sowie für die Beurteilung der einzelnen raumwirksamen Tätigkeiten. Neu erkannte oder neu aufgetretene Gefahren sowie Minderungen von Gefahren durch ausgeführte Lawinenverbauungen, Aufforstungen im Anrissgebiet oder neu erstellte Gebäude, denen in der Lawinengefahrenkarte noch nicht Rechnung getragen worden ist, sind jeweils zu berücksichtigen (Richtlinien zur Berücksichtigung der Lawinengefahr bei raumwirksamen Tätigkeiten, Bundesamt für Forstwesen, Eidgenössisches Institut für Schnee- und Lawinenforschung, 1984, [nachfolgend eidgenössische Richtlinie], Ziff. 4.12). Die eidgenössische Richtlinie führt weiter aus, dass sich die lawinentechnischen Berechnungen auf die Gelände- und Schneeverhältnisse stützen. Während die Geländeverhältnisse eindeutig gegeben sind, müssen bezüglich der Schneeverhältnisse sorgfältig abgewogene Annahmen für den Extremfall getroffen werden. Diese haben vor allem die Fläche des tatsächlichen Anbruchgebietes und die Mächtigkeit der anbrechenden Schneeschicht in Betracht zu ziehen (eidgenössische Richtlinie, Ziff. 3.2).
5.3.5 Die Gemeinde hat die Ausarbeitung der Gefahrenkarte für nivo-glaziale Gefahren einem hierfür spezialisierten Ingenieurbüro übertragen. Die Gefahrenkarte ist aufgrund der wissenschaftlich evaluierten Gefahren und den in den kantonalen und eidgenössischen Richtlinien und Empfehlungen festgelegten Parametern erstellt worden. Das Ingenieurbüro und die kantonalen Fachstellen sind dabei zum selben Schluss gelangt, dass im Bereich, in dem sich die Parzelle des Beschwerdeführers befindet, mit mittlerer Gefährdung durch Lawinen gerechnet werden muss. Die vom Beschwerdeführer erwähnten (wasserbaulichen) Schutzwerke (Leitdamm 2) sowie die Geländeverhältnisse wurden dabei berücksichtigt. Die Vorinstanz hat demnach gestützt auf die Fachmeinungen und im Einklang mit den genannten eidgenössischen und kantonalen Richtlinien auf nachvollziehbare und sachliche Art und Weise dargelegt, dass die berücksichtigten Schutzwerke einerseits nur eine geringe Auswirkung auf Lawinen haben und andererseits die Bauwerke linksufrig am Kegelhals von Lawinen hinterflossen werden können und auch weiter unten Ausbrüche aus dem schmalen Gerinne möglich sind. Die Parzelle Nr. xxx des Beschwerdeführers ist folglich zu Recht trotz des bestehenden Schutzdamms sowie den Geländeverhältnissen der blauen Gefahrenzone zugewiesen worden.
Die Rüge, das Gelände oder der Leitdamm seien bei der Kalkulation zu wenig berücksichtigt worden, ist unbegründet.
5.4
5.4.1 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, er höre die Aussage, wolle er seine Einsprache aufrechterhalten, habe er einen Gegenbeweis in Form eines Fachgutachtens zu erbringen und die Kosten hierfür vollumfänglich zu übernehmen, zum ersten Mal. Für ihn als Vollerwerbsbauer sei dies finanziell kaum tragbar. Es könne ihm nicht der Vorwurf gemacht werden, dass er keinen Gegenbeweis erbracht habe.
5.4.2 Diesbezüglich führt die Vorinstanz aus, es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer von der Möglichkeit des Gegenbeweises erst im Plangenehmigungsentscheid erfahren habe: Im Auflagedossier, in den Vorschriften zu den Eigentumsbeschränkungen und den Bauauflagen in den Gefahrenzonen sei in Ziffer 1.3 diese Möglichkeit aufgeführt. Bei Konsultation des Auflagedossiers habe er Kenntnis über diesen Umstand erlangt. Inwiefern, in welchem Umfang und ob der Beschwerdeführer über diesen Umstand überhaupt informiert werden müsse, sei gesetzlich nicht geregelt.
5.4.3 Art. 31 Abs. 4 kRPG hält fest, dass der Grundeigentümer den Nachweis erbringen kann, dass die Gefährdung des Grundstücks und des Zugangs durch sichernde Massnahmen behoben worden ist. Die kantonale Richtlinie nimmt unter Punkt 4.2.2.1 und unter Punkt 3 des Anhangs 3 Art. 31 Abs. 4 kRPG auf und sieht im Wesentlichen vor, dass der Eigentümer eines Baugrundstücks den Nachweis erbringen kann, dass die Gefährdung seines Grundstücks, oder auch des Zugangs zu seinem Grundstück, durch Sicherheitsmassnahmen angemessen berücksichtigt worden ist oder dass die die Gefahr aufgrund einer günstigen Entwicklung gar nicht mehr besteht und somit sämtliche Vorkehrungen hinfällig geworden sind.
5.4.4 Die Parteien sind berechtigt, am Beweisverfahren teilzunehmen und Beweismittel anzubieten. Diese werden berücksichtigt, soweit sie zur Abklärung des Sachverhalts geeignet erscheinen (Art. 17 Abs. 2 VVRG). Art. 31 Abs. 4 kRPG räumt dem Grundeigentümer die Möglichkeit ein, nachzuweisen, dass die Gefährdung des Grundstücks und des Zugangs durch sichernde Massnahmen behoben ist. Die Bestimmung ist als Kann-Vorschrift auszulegen. Der Eigentümer hat die Möglichkeit, eine Expertise erstellen zu lassen. Er ist aber dazu nicht verpflichtet.
Vorliegend kann er aus Art. 31 Abs. 4 kRPG nichts zu seinen Gunsten ableiten: Wie weiter oben (vgl. E 5.3.5) ausgeführt, wurde der Leitdamm 2 bei den Fachmeinungen,
welche dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegen, berücksichtigt und die Vorinstanz ist nicht verpflichtet gewesen, zusätzliche Beweise abzunehmen. Es ist ferner nicht davon auszugehen, dass ein Privatgutachten an diesem Beweisergebnis etwas ändert.
6. Die Beschwerde wird nach dem Gesagten abgewiesen. Der Beschwerdeführer ist bei diesem Verfahrensausgang als unterliegende Partei anzusehen, weshalb ihm die Kosten von Verfahren und Entscheid aufzuerlegen sind (Art. 89 Abs. 1 VVRG).
6.1 Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der Öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.00 und Fr. 5 000.00 (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falls sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads sowie der Art der Prozessführung wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 1 500.00 festgesetzt, die dem Beschwerdeführer auferlegt wird. Der Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
6.2 Der Beschwerdeführer als unterliegende Partei hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario) und auch den staatlichen Behörden wird eine solche in der Regel, von der abzuweichen vorliegend keine Veranlassung besteht, nicht zugesprochen (Art. 91 Abs. 3 VVRG).
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1 500.00 werden X _________ auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Das Urteil wird X _________, der Einwohnergemeinde Y _________ und dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 9. Oktober 2024