A1 24 125
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16 septembre 2025Français20 min
A1 24 125 URTEIL VOM 16. SEPTEMBER 2025 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Michael Steiner und Frédéric Fellay, Richter, sowie Seraphine Kronig, Gerichtsschreiberin, in Sachen X _________, Beschwerdeführer, gegen ST...
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A1 24 125
URTEIL VOM 16. SEPTEMBER 2025
Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Michael Steiner und Frédéric Fellay, Richter, sowie Seraphine Kronig, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________, Beschwerdeführer,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz,
EINWOHNERGEMEINDE Y _________, andere Behörde,
(Bauwesen)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 1. Mai 2024.
Sachverhalt
A. Aus dem in Rechtskraft erwachsenen Kantonsgerichtsentscheid A1 20 124 vom 13. November 2020 ergibt sich folgender Sachverhalt: X _________ reichte am 12. Januar 2015 ein Baugesuch für den Neubau eines Geräteschuppens auf der Parzelle Nr. xxx, Plan Nr. yyy (GBV Nr. xx, Plan Nr. yyy1), auf dem Gebiet der Gemeinde Y _________ (nachfolgend: Gemeinde) in der Landwirtschaftszone ein. Die Kantonale Baukommission (KBK) verfügte am 16. April 2015 einen Bauabschlag, welcher in Rechtskraft erwachsen ist. Da der Geräteschuppen trotzdem erstellt wurde, verfügte die KBK am 6. April 2017, dass auf den Hauptantrag um Erteilung der Baubewilligung sowie auf eine Wiedererwägung ihres Entscheids vom 16. April 2015 nicht eingetreten werde. Gleichzeitig wurde X _________ aufgefordert, bis am 30. Juni 2017 den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Der Staatsrat wies die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. Juni 2017 am 10. Juni 2019 ab. Das Kantonsgericht bestätigte den Staatsratsentscheid am 13. November 2020. Dieser Kantonsgerichtsentscheid ist rechtskräftig.
Die KBK forderte X _________ am 14. Juni 2023 letztmals auf, bis Ende Juli 2023 Fotos einzureichen, welche den vollständigen Rückbau des Geräteschuppens klar belegten.
B. X _________ reichte am 10. März 2023 bei der Gemeinde ein Baugesuch für den Umbau / die Renovation einer Fahrnisbaute mit Nutzungsänderung auf der Parzelle Nr. xxx, Plan Nr. yyy, im Orte genannt «A _________», ein. Die Gemeinde übermittelte am 5. April 2023 dem Kantonalen Bausekretariat (KBS) die Bauakten zur Behandlung. Das KBS ersuchte X _________ am 17. April 2023, weitere Unterlagen (wie z.B. einen aktuellen Grundbuch- oder Katasterauszug) nachzureichen. Letztgenannter vervollständigte am 17. Mai 2023 sein Baugesuch und gab dazu nähere Auskünfte. Die KBK trat an ihrer Sitzung vom 1. Juni 2023 auf das Baugesuch vom 10. März 2023, welches als Gesuch um Wiedererwägung qualifiziert wurde, nicht ein. Dieser Nichteintretensentscheid wurde X _________ am 14. Juni 2023 eröffnet. X _________ erhob dagegen beim Staatsrat am 14. Juli 2023 Beschwerde. Der Staatsrat wies die Beschwerde am 1. Mai 2024 ab.
C. Gegen den Entscheid des Staatsrates des Kantons Wallis erhob X _________ (Beschwerdeführer) am 6. Juni 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der Öffentlich-rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren:
" 1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrates vom 01.05.2024 ist aufzuheben und die Sache ist zur materiellen Behandlung an die KBK zurück zu weisen.
2. Die KBK wird angewiesen mein Baugesuch im Sinne der Richtlinien für das Errichten eines Bienenstandes zu bewilligen.
3. Die Kosten von Verfahren und Entscheid sind dem Fiskus aufzuerlegen."
D. Die Gemeinde liess sich am 18. Juni 2024 vernehmen. Sie führte aus, dass die illegal erstellte Fahrnisbaute nun schon seit 2015 stehe und schon längst hätte zurückgebaut werden sollen. Mit den immer wieder eingereichten Beschwerden sowie dem neuen Baugesuch werde einzig versucht, die Konsequenzen aus dem in Rechtskraft erwachsenen Kantonsgerichtsurteil vom 13. November 2020 hinauszuschieben. Es sei offensichtlich, dass letztgenanntem Urteil bis heute nicht Folge geleistet worden sei, da die widerrechtlich erstellte Fahrnisbaute nach wie vor stehe.
E. Der Staatsrat verzichtete am 3. Juli 2024 auf eine Stellungnahme, verwies auf den angefochtenen Entscheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig hinterlegte er die Akten und eine Stellungnahme der KBK vom 17. Juni 2024. Die KBK beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei und verzichtete auf eine Stellungnahme.
Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Staatsratsentscheids, durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass er gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist.
1.1 Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Staatsratsentscheids, durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass er gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist.
1.2 Der angefochtene Staatsratsentscheid vom 1. Mai 2024 wurde am 3. Mai 2024 der Schweizerischen Post zum Versand übergeben. Der Beschwerdeführer holte den per Einschreiben versandten Entscheid am 7. Mai 2024 am Schalter ab (vgl. die Sendungsnummer 98.xx.xx.xx). Die Beschwerdefrist begann am 8. Mai 2024 zu laufen und endete am 6. Juni 2024; die Beschwerde vom 6. Juni 2024 ist mithin fristgerecht eingereicht worden.
1.3 Der Devolutiveffekt bewirkt, dass der Rechtsmittelentscheid prozessual die angefochtene Verfügung ersetzt. Allein der Rechtsmittelentscheid ist Gegenstand des anschliessenden oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens (HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. A., 2020, N. 18 zu Art. 72 VRPG). Als Folge des im Beschwerdeverfahren geltenden Devolutiveffekts ist ausschliesslich der Entscheid des Staatsrats vom 1. Mai 2024, welcher die Verfügung der KBK vom 1. Juni 2023 ersetzt hat, Anfechtungsobjekt. Der Entscheid der KBK gilt aber inhaltlich als mitangefochten (BGE 150 II 244 E. 4.4; Bundesgerichtsurteil 1C_287/2023 vom 21. August 2024 E. 1.2; Kantonsgerichtsurteil A1 20 159 vom 23. März 2021 E. 1.1).
1.4 Die Beschwerdeschrift hat eine Begründung zu enthalten und muss darlegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Art. 80 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 48 Abs. 2 VVRG). Der Beschwerdeführer hat sich somit mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Insbesondere muss zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, was der Beschwerdeführer verlangt und auf welche Tatsachen er sich beruft. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen. Das Bundesgericht verlangt, dass die Vorbringen sachbezogen sind und aus der Beschwerde ersichtlich wird, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 134 I 303 E. 1.3 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 1C_177/2021 vom 10. März 2022 E. 1.3). Der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen des Staatsrats kaum auseinander. Letztlich kann aber offen bleiben, ob eine den Begründungsanforderungen genügende Eingabe vorliegt, weil die Beschwerde in der Sache ohnehin abzuweisen ist.
1.5 Auf die im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art.
80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
3. Umstritten ist in casu, ob der Staatsrat das Nichteintreten der KBK auf das Baugesuch vom 10. März 2023 zu Recht geschützt hat.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, er habe – entgegen der Einschätzung der KBK – ein Baugesuch für die Erstellung bzw. Umnutzung einer Fahrnisbaute in ein Bienenhaus (und nicht ein Wiedererwägungsgesuch) gestellt.
3.2 Die KBK erwog, dass ihr Entscheid vom 16. April 2015, womit sie dem Beschwerdeführer die Erteilung einer Baubewilligung für den Bau eines Geräteschuppens auf der Parzelle Nr. xxx (GBV Nr. xx) verweigerte, in Rechtskraft erwachsen sei. Sie nahm das neu eingereichte Baugesuch vom 10. März 2023 als Wiedererwägungsgesuch entgegen und prüfte diesen Anspruch gestützt auf Art. 33 Abs. 2 VVRG. Die KBK kam zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nicht gegeben seien, weil sich die Umstände nicht wesentlich verändert hätten und der Gesuchsteller keine Beweismittel anrufe, die er nicht schon in früheren Verfahren habe geltend machen können.
Der Staatsrat seinerseits führte in seinem Entscheid vom 1. Mai 2024 aus, dass der Beschwerdeführer in seinem Baugesuch vom 10. März 2023 (singemäss) darum ersuche, den illegal erstellten Geräteschuppen auf der Parzelle Nr. xxx fortan als Geräteschuppen für einen Imker zu nutzen, wobei die Bienenstöcke nicht in den Geräteschuppen gestellt, sondern unter dessen Vordach gestellt würden. Diese neu geplante Nutzung ändere nichts daran, dass es sich nach wie vor um einen Kleinstbetrieb (Hobby) handle, für den kein landwirtschaftlicher Bedürfnisnachweis habe erbracht werden können. So habe sich die Sachlage nicht verändert, weshalb die KBK zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten sei.
3.3 Vorab ist die Frage zu prüfen, ob die KBK das Gesuch als neues Baugesuch hätte behandeln müssen, oder ob sie dieses aufgrund der Identität mit dem vorausgegangenen Gesuch als solches um Wiedererwägung entgegen nehmen durfte.
3.3.1 Die materielle Rechtskraft eines Entscheids bewirkt insbesondere, dass die Parteien grundsätzlich mit Begehren ausgeschlossen sind, die den bereits beurteilten Streitgegenstand («res iudicata», d.h. abgeurteilte Sache i.S. von Art. 59 Abs. 2 lit. e der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]) betreffen (BGE 142 III 210 E. 2. und 2.1 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 4A_65/2024 vom 19. August 2024 E. 2 und 2.1). Eine abgeurteilte Sache (res iudicata) liegt vor, wenn der strittige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, falls der Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird und sich wieder die gleichen Parteien gegenüberstehen. Die Identität von prozessualen Ansprüchen beurteilt sich nach der bundesgerichtlichen Formel nach den Klageanträgen und dem behaupteten Lebenssachverhalt, wobei nicht der Inhalt der Begehren, sondern ihr Wortlaut massgebend ist. Das neue Begehren ist deshalb trotz abweichender Umschreibung vom beurteilten nicht verschieden, wenn es in diesem bereits enthalten war oder wenn im neuen Verfahren das kontradiktorische Gegenteil zur Beurteilung gestellt wird (BGE 144 I 11 E. 4.2; Bundesgerichtsurteil 1C_2/2023 vom 2. Juni 2023 E. 3.3). Dies gilt bspw., wenn die zuständige Baubehörde in einem (ersten) Entscheid rechtskräftig über die vom Bauherrn zu verwendende Dachziegelfarbe entschieden hat und dieselbe Behörde später im Rahmen eines neuerlichen Baugesuchs desselben Bauherrn über die Zulässigkeit einer hiervon abweichenden Ziegelfarbe zu befinden hat. Indem die Behörde dem Bauherrn vorgeschrieben hat, es sei ausschliesslich eine bestimmte Ziegelfarbe zu verwenden, verbot sie ihm nämlich gleichzeitig, die Dächer mit Ziegeln anderer Farbe einzudecken (Bundesgerichtsurteil 1C_180/2021 vom 19. August 2021 E. 5.3).
3.3.2 Nach der Rechtsprechung ist die Rechtskraftwirkung von Dauerverfügungen insoweit beschränkt, als die Verwaltungsbehörde gemäss dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 29 BV) verpflichtet ist, auf ein neues Gesuch bzw. ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Auf kantonaler Ebene findet sich diese Formel in Art. 33 Abs. 2 VVRG. Neue Gesuche dürfen allerdings nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen (Bundesgerichtsurteile 2C_275/2024 vom 17. Februar 2025 E. 3.5; 2C_32/2024 vom 29. Mai 2024 E. 4.1; 2C_191/2018 vom 10. September 2018 E. 3.1; 1C_673/2013 vom 7. März 2014 E. 5.2). Wenn ein Bauprojekt abgelehnt worden ist, weil es materiell-rechtlich nicht bewilligungsfähig war, der Bauherr die Baute aber trotzdem realisierte und er dann in ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren verwickelt wird, muss er ein neues Projekt präsentieren, das in den relevanten Punkten gegenüber dem bereits abgewiesenen Baugesuch differiert. Wurde z.B. ein Projekt abgewiesen, weil das Gebäude ein Geschoss zu viel enthält und damit die Vorschriften über die Anzahl der Geschosse nicht eingehalten wurden, genügt es nicht, ein neues Gesuch einzureichen, bei dem die Anzahl der Fenster geändert oder zusätzlich eine Garage angebaut wird, damit die Bewilligungsbehörde sich nochmals mit dem Gesuch befassen muss. Vielmehr muss der Bauherr damit rechnen, dass die Bewilligungs- und Baupolizeibehörde darauf mit dem Hinweis auf die Identität mit dem bereits abgelehnten Projekt nicht eintreten wird. Hätte die Behörde diese Möglichkeit nicht, wäre sie gezwungen, immer wieder das gleiche Objekt zu prüfen und der illegale Erbauer könnte auf diese Weise die Wiederherstellung verhindern (Kantonsgerichtsurteil A1 21 233 E. 5.2 mit Hinweis).
3.3.3 Am 16. April 2015 verweigerte die KBK dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für den Bau eines Geräteschuppens auf der Parzelle Nr. xxx. Da der Geräteschuppen trotz dieses Bauabschlags errichtet wurde, verfügte die KBK am 6. April 2017 die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. In derselben Verfügung trat die KBK u. a. auf den Antrag um Erteilung der Baubewilligung gemäss Baugesuch vom 12. Januar 2015 sowie auf das Gesuch um Wiedererwägung ihres Entscheids vom 16. April 2015 nicht ein. Der Staatsrat wies mit Entscheid vom 10. Juni 2020 die Beschwerde gegen die Verfügung der KBK vom 6. April 2017 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht mit Urteil A1 20 124 vom 13. November 2020 ab. Das Kantonsgericht qualifizierte im soeben erwähnten Urteil die landwirtschaftliche Tätigkeit des Beschwerdeführers (Bewirtschaftung von 2 104 m2 Rebbauflächen) als nicht zonenkonforme Freizeitlandwirtschaft und bestätigte, dass der umstrittene Geräteschuppen gemäss Art. 16a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) und Art.
34 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) nicht zonenkonform ist.
3.3.4 Dem umstrittenen Baugesuch vom 10. März 2023 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einen Umbau / eine Renovation einer Fahrnisbaute mit Nutzungsänderung auf der Parzelle Nr. xxx in der Landwirtschaftszone beantragt. Dem Gesuch lag ein Schreiben des Bieneninspektors der Bezirke B _________ und C _________ vom 10. März 2023 bei, in welchem Letztgenannter den vorgesehenen Standort als sehr gut geeignet für einen Bienenstand einschätzte. Die Pläne sind im Massstab 1:100 eingereicht und mit dem Vermerk «UM-BAU GERÄTERAUM Y _________» beschriftet worden, wobei die Vorsilbe «UM-» des Wortes Umbau handschriftlich ergänzt wurde. Sämtliche Pläne wurden ausschliesslich in Schwarz dargestellt. Das KBS verlangte am 17. April 2023 verschiedene Unterlagen nach, wie etwa das Diplom des Planverfassers, einen Projektbeschrieb oder die projektspezifischen Pläne und Unterlagen. Zudem wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass alle neu projektierten Bauteile auf den Plänen in roter Farbe auszuführen seien, bestehende in grauer Farbe und abzubrechende in gelber Farbe. Der Beschwerdeführer antwortete mit Schreiben vom 17. Mai 2023, dass das ursprüngliche Baugesuch im Januar 2015 eingereicht worden sei und der damalige Planverfasser (Architekt D _________) zwischenzeitlich verstorben und sein Diplom nicht mehr auffindbar sei. Betreffend den Projektbeschrieb führte der Beschwerdeführer Folgendes aus: «Es geht beim Projekt darum, den bestehenden Geräteschuppen als Geräteraum für einen Imker zu nutzen. Die Wander-Bienenstöcke selber werden hauptsächlich unter dem Vordach aufgestellt, wenn erforderlich, in der angrenzenden Wiese. Dazu braucht es keinerlei Veränderungen an der bestehenden Bausubstanz.»
3.3.5 Vorauszuschicken ist, dass der bereits erstellte Geräteschuppen nie bewilligt wurde. Der Geräteraum wurde ohne Baubewilligung erstellt. In dem vor mehr als viereinhalb Jahren abgeschlossenen Rechtsmittelverfahren wurde die Verpflichtung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bestätigt. Die Bezeichnung des neuen Baugesuchs als «Umbau» mit Nutzungsänderung ist vor diesem Hintergrund unzutreffend, zumal weder die widerrechtlich erstellte Baute noch deren Nutzung als Geräteschuppen bewilligt wurde. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, wurden beim neu eingereichten Baugesuch wiederum dieselben Pläne wie bereits beim Baugesuch vom 12. Januar 2015 eingereicht. Es handelt sich mithin um dasselbe Projekt. Neu ist einzig die beabsichtigte Nutzung: Zwar soll die widerrechtlich erstellte Baute – gleich wie beim vorausgegangenen Baugesuch – als Geräteschuppen genutzt werden. Dieser soll aber nicht zur Bewirtschaftung von rund 2 000 m2 Reben, sondern neu als Geräteraum für einen Imker dienen. Der Staatsrat führt im angefochtenen Entscheid diesbezüglich aus, dass die neu geplante Nutzung nichts daran ändere, dass es sich nach wie vor um einen Kleinstbetrieb (Hobby) handle, für den kein landwirtschaftlicher Bedürfnisnachweis habe erbracht werden können. Dies bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Da die neu angestrebte Nutzung des nicht bewilligten Geräteschuppens wiederum als Freizeitlandwirtschaft zu qualifizieren ist, besteht Identität zum bereits beurteilten Baugesuch.
Der Beschwerdeführer unterliess es vorliegend, sein neu eingereichtes Projekt in den relevanten Punkten gegenüber dem bereits abgewiesenen Baugesuch zu ändern. Mithin ergibt sich, dass hinsichtlich des Geräteraums in den rechtsrelevanten Punkten seit dem rechtskräftigen Urteil des Kantonsgerichts A1 20 124 vom 13. November 2020 keine wesentliche Änderung eingetreten ist.
3.3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das vorliegend umstrittene Gesuch aufgrund der Identität nicht als neues Baugesuch qualifiziert werden kann, welches die KBK hätte behandeln müssen. Der Beschwerdeführer macht wiederum eine landwirtschaftliche Tätigkeit geltend, welche zur (nicht zonenkonformen) Freizeitlandwirtschaft zählt.
Die KBK durfte mithin das neue Gesuch mit dem Hinweis auf die Identität mit dem vorausgegangenen Gesuch als Wiedererwägungsgesuch entgegennehmen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
4. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Es sei nicht rechtens, wenn die KBK durch ihr Verhalten beim Bürger den Eindruck wecke, das Baugesuch werde materiell behandelt, indem sie weitere Unterlagen und Auskünfte verlange, um alsdann willkürlich auf das Baugesuch mit rechtlich nicht haltbarer Begründung gar nicht erst einzutreten.
4.1 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Unter bestimmten Umständen rechtfertigt selbst eine unrichtige Zusicherung einer Behörde eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden. Vorausgesetzt ist, dass sich das Verhalten der Behörden auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht, dass die Behörde für die Erteilung der Zusicherung zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, dass die anfragende Person die Unrichtigkeit bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht ohne weiteres erkennen konnte, dass sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können und dass die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Zwischen Vertrauen und Disposition muss zudem ein Kausalzusammenhang bestehen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, rechtfertigt sich eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (vgl. zum Ganzen BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Bundesgerichtsurteile 8C_755/2023 vom 24. Oktober 2024 E. 4.1.2; 2C_561/2022 vom 23. April 2024 E. 12.3.1; HÄFELIN / MÜLLER / UHL-MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., 2020, § 10 N. 627 ff.; TSCHANNEN / MÜL-LER / KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., 2022, § 22 N. 478 ff.).
4.2 Der Beschwerdeführer hat am 10. März 2023 ein (neues) Baugesuch gestellt. Aus dem Baugesuch samt den eingereichten Plänen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine Umnutzung ohne bauliche Massnahmen beantragt. Aus den eingereichten Unterlagen geht hingegen nicht hervor, dass die Baute ohne Baubewilligung errichtet und eine Wiederherstellungsverfügung erlassen worden ist. Nach Erhalt dieses Baugesuchs hat das KBS am 17. April 2023 weitere Unterlagen eingefordert, welche der Beschwerdeführer am 17. Mai 2023 nachreichte. Das vom Beschwerdeführer eingereichte Baugesuch war unvollständig, so dass ein Nachfordern der fehlenden Unterlagen nicht als treuwidriges Verhalten der KBK bzw. des KBS qualifiziert werden kann. Der Beschwerdeführer macht ferner nicht geltend, dass er seit dem Schreiben des KBS vom 17. April 2023 Dispositionen getroffen habe, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden könnten. Zudem besteht in casu keine Vertrauensgrundlage: Mit dem umstrittenen Schreiben des KBS wurden lediglich weitere Unterlagen nachgefordert. Der Beschwerdeführer führt nicht aus, inwiefern das KBS eine Zusicherung zur Erteilung der Baubewilligung erteilt hätte. Sodann ist nicht das KBS sondern die KBK die zuständige Behörde. Es ist nicht erkennbar, inwiefern sich die KBK oder das KBS treuwidrig oder widersprüchlich verhalten haben sollen. Allein aus dem Nachfordern von Unterlagen durch das KBS konnte der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen, dass die KBK auf sein Baugesuch eintreten und dieses bewilligen wird.
5. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die KBK argumentiere ambivalent und zweideutig. Einerseits trete sie auf das Baugesuch materiell ein, indem sie die Entfernung vom Wohnort des Imkers bis zum Bienenstand als zu klein beurteile und andererseits trete sie auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein.
5.1 Dem KBK-Entscheid ist Folgendes zu entnehmen: «Die Bienenstöcke des Imkers werden laut Baugesuch nicht in die Baute gestellt, sondern lediglich unter dem Vordach gestellt. Des Weiteren wohnt der genannte Imker nur wenige Kilometer von dem Standort der Baute entfernt, was die Notwendigkeit eines Geräteschuppens an diesem Ort keinerlei begründen mag (vgl. Art. 16a Abs. 1 RPG). Aus den folgenden dargelegten Tatsachen ergibt sich, das sich die Umstände weder wesentlich verändert haben oder dass der Gesuchsteller Beweismittel namhaft macht, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren, unmöglich vorzubringen waren oder keine Veranlassung zur deren Erbringung bestand.»
5.2 Dem bereits erwähnten Kantonsgerichtsurteil A1 20 124 vom 13. November 2020 ist in E. 9.3 zu entnehmen, dass ein Geräteschuppen auch in einer Bauzone errichtet werden könnte, weshalb die negative Standortgebundenheit zu verneinen ist. Das Gericht ist zum Schluss gekommen, dass die Lagerung im Dorf ohne weiteres möglich erscheint und vertretbar ist. Dagegen sprechen einzig Gründe der Bequemlichkeit, zumal die Fahrstrecke von der Wohnung des Beschwerdeführers zum Geräteschuppen gemäss seinen Angaben nur ca. 3 km beträgt. Das Kantonsgericht hat auch die positive Standortgebundenheit verneint.
5.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die KBK sein Baugesuch nicht materiell behandelt. Die KBK hat das neue Baugesuch mit dem bereits rechtskräftig abgewiesenen Baugesuch verglichen und ist dabei zum Schluss gekommen, dass das neue Baugesuch identisch zum Ersten ist, bzw. dass sich die Umstände nicht wesentlich verändert haben. Da laut neuem Baugesuch der Geräteschuppen nicht mehr vom Beschwerdeführer selbst genutzt werden soll, sondern von einem in Y _________ wohnhaften Imker, hat die KBK auch diesbezüglich überprüft, ob eine wesentliche Änderung vorliegt. Die sich in den Akten befindenden Adressen des Imkers (Imkerei, E _________) wie auch des Beschwerdeführers (F _________) befinden sich beide nur wenige Kilometer vom Geräteschuppen entfernt. So liegt auch in Sachen Wegdistanz des Nutzers zum Geräteschuppen keine wesentliche Änderung vor. Auch diese Rüge erweist sich mithin als unbegründet.
6. Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei mit den entsprechenden Folgen für die Tragung der Kosten und für die Zusprechung einer Parteientschädigung.
6.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Grundregel abzuweichen, weshalb der Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr bezahlen muss. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der Öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.00 und Fr. 5 000.00 (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 500.00 festgesetzt. Der Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
6.2 Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Den Behörden oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 91 Abs. 3 VVRG). Vorliegend besteht kein Grund, von dieser Regel abzuweichen.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1 500.00 werden X _________ auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Das Urteil wird X _________, der Einwohnergemeinde Y _________ und dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 16. September 2025