A1 24 126
KGVS-20250806-A1-24-126-20251009-A73.pdf
6 août 2025Français31 min
A1 24 126 URTEIL VOM 6. AUGUST 2025 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Dr. Thierry Schnyder und Frédéric Fellay, Richter, sowie Seraphine Kronig, Gerichtsschreiberin, in Sachen X _________ GMBH, Beschwerdeführerin,...
Source vs.ch
A1 24 126
URTEIL VOM 6. AUGUST 2025
Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Dr. Thierry Schnyder und Frédéric Fellay, Richter, sowie Seraphine Kronig, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________ GMBH, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Gsponer, 3930 Visp,
gegen
SPITAL WALLIS – SPITALZENTRUM OBERWALLIS, Vergabebehörde,
Y _________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Florian Welschen, 3983 Mörel-Filet,
(Arbeitsvergabe)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Zuschlagsverfügung vom 22. Mai 2024.
Sachverhalt
A. Das Spital Wallis – Spitalzentrum Oberwallis (fortan Vergabebehörde) schrieb am 1. Dezember 2023 auf Simap und am 8. Dezember 2023 im Amtsblatt des Kantons Wallis die Beschaffung von Gipserarbeiten – Leichtbau für den Erweiterungsbau und Zwischenbau des Spitalzentrums in Brig-Glis in 3 Losen (Los 1: 1./2.5./9. OG, TP1; Los 2: UG + 3./4./8. OG, TP1; Los 3: EG + Anbau Nord + 6./7. OG, TP1) im offenen Verfahren aus. Die Ausschreibungsunterlagen sahen als Vergabekriterien den Preis mit 60 %, die Organisation des Anbieters mit 20 % und die objektrelevanten Referenzen mit 20 % Gewichtung vor. Für das vorliegend umstrittene Los 3 gingen sechs Offerten ein. Deren Öffnung erfolgte am 29. Januar 2024. Die Y _________ AG erreichte nach Prüfung und Bewertung der Angebote auf Grundlage der in den Ausschreibungsunterlagen ausgeschriebenen Kriterien mit 410.34 Punkten den ersten Platz. Die X _________ GmbH wurde mit 400.00 Punkten Dritte.
Nachfolgender Tabelle kann die detaillierte Punkteverteilung entnommen werden:
Y _________ AG Zweitplatzierte X _________ Anbieterin GmbH Note Anzahl Note Anzahl Note Anzahl (0-5) Punkte (0-5) Punkte (0-5) Punkte Preis (60 %), bestehend aus: Preisangebot (50 %) 4.61 230.34 * * 5.00 250.00 Preisglaubwürdigkeit (10 %) 5.00 50.00 * * 5.00 50.00 Organisation des Anbieters (20 %) 4.00 80.00 * * 3.00 60.00 Objektrelevante Referenzen (20 %) 2.50 50.00 * * 2.00 40.00 Total 410.34 404.87 400.00 Die Vergabebehörde erteilte am 22. Mai 2024 der Y _________ AG den Zuschlag zum Preis von Fr. 3'249’743.85.
B. Die X _________ GmbH (Beschwerdeführerin) erhob gegen die Zuschlagsverfügung des Spitals Wallis – Spitalzentrum Oberwallis am 6. Juni 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der Öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren:
" In prozessualer Hinsicht:
1. Der Beschwerde sei zunächst superprovisorisch und danach definitiv die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die vollumfänglichen Akten einzureichen und es sei der Beschwerdeführerin Akteneinsicht zu gewähren.
3. Es sei das Angebot der Beschwerdeführerin vom 24. Januar 2024 gegenüber der Zuschlagsempfängerin und anderen Mitanbieterinnen vertraulich zu behandeln.
4. Nach gewährter Akteneinsicht und noch vor Erlass des Zwischenentscheids betreffend die aufschiebende Wirkung sei der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung zu geben. Es sei zudem ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, zur Beschwerdeantwort sowie zu den Akten der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. In materieller Hinsicht:
6. Die Zuschlagsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Mai 2024 sei aufzuheben.
7. Die Zuschlagsempfängerin und die zweitrangierte Anbieterin seien vom Vergabeverfahren auszuschliessen.
8. Der Beschwerdeführerin sei der Zuschlag zu erteilen.
9. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Zuschlag zu erteilen.
10. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Ausschreibung zu wiederholen.
11. Subsubeventualiter sei festzustellen, dass die Zuschlagsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Mai 2024 an die Zuschlagsempfängerin rechtswidrig ist."
C. Die Y _________ AG (Beschwerdegegnerin oder Zuschlagsempfängerin) beantragte am 28. Juni 2024 die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zudem forderte sie, ihr Angebot sei vertraulich zu behandeln und der Beschwerdeführerin sei nur eingeschränkt Akteneinsicht zu gewähren.
D. Die Vergabebehörde beantragte am 5. Juli 2024 unter Kostenfolge die Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, soweit darauf einzutreten sei. Gleichzeitig reichte die Vergabebehörde die Vorakten ein, welche sie in einen offenen Teil und in einen geschlossenen Teil – in welchen weder der Zuschlagsempfängerin noch der Beschwerdeführerin Akteneinsicht zu gewähren sei – gliederte. Der geschlossene Bereich beinhaltet u. a. sowohl die Offerte der Zuschlagsempfängerin als auch jene der Beschwerdeführerin.
E. Die Beschwerdeführerin replizierte am 2. September 2024.
F. Das Kantonsgericht hiess mit Entscheid vom 21. März 2025 das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gut (A2 24 42).
G. Die Vergabebehörde reichte auf Ersuchen des Gerichts am 10. Juni 2025 die Beilage D der Offerte der zweitrangierten Anbieterin und am 21. Juli 2025 den Anhang 4.2 (Organigramm) der Zuschlagsempfängerin nach.
H. Das Kantonsgericht übermittelte den Parteien am 23. Juli 2025 das Schreiben der Vergabebehörde vom 21. Juli 2025 und informierte darüber, dass das Urteil in Bälde erlassen wird. Das Organigramm, welches Teil der geschlossenen Akten ist, wurde den Parteien nicht zugestellt.
Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1.
1.1
Am 1. Januar 2024 ist das überarbeitete Gesetz vom 15. März 2023 über den Beitritt des Kantons Wallis zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (kGIVöB; SGS/VS 726.1) sowie die überarbeitete Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (IVöB; SGS/VS 726.1-1) in Kraft getreten. Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten ebenjener Vereinbarung eingeleitet wurden, sind gemäss Art. 64 Abs. 1 IVöB nach dem bisherigen Recht zu Ende zu führen (Bundesgerichtsurteil 2C_848/2022 vom 27. März 2024 E. 4). Vorliegende Rechtsstreitigkeit beruht auf dem Vergabeverfahren des Spital Wallis – Spitalzentrum Oberwallis betreffend die Beschaffung von Gipserarbeiten – Leichtbau für den Erweiterungs- und Zwischenbau des Spitalzentrums in Brig-Glis. Dieser Prozess ist vor dem 1. Januar 2024 eingeleitet worden: Die Ausschreibung im offenen Verfahren erfolgte am 1. Dezember 2023 auf Simap und am 8. Dezember 2023 im kantonalen Amtsblatt. Dementsprechend ist für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht anwendbar.
1.2 Zuschlagsverfügungen von Vergabestellen sind Verfügungen im Sinne von Art. 15 Abs. 1bis lit. e der (alten) interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (aIVöB; SGS/VS 726.1-1). Der Entscheid der Vergabebehörde vom 22. Mai 2024 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 15 des (alten) Gesetzes betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 8. Mai 2003 (akGIVöB; SGS/VS 726.1) und damit auch gemäss Art. 5 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, gegen den innert zehn Tagen beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden kann (Art. 16 akGIVöB; Art. 15 Abs. 2 aIVöB). Die Vergabebehörde ist ein Auftraggeber im Sinne von Art. 6 akGIVöB und sie hat das offene Verfahren nach Art. 9 akGIVöB gewählt. Das akGIVöB und die kantonale Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 11. Juni 2003 (akVöB; SGS/VS 726.100) sind vorliegend anwendbar.
1.2 Zuschlagsverfügungen von Vergabestellen sind Verfügungen im Sinne von Art. 15 Abs. 1bis lit. e der (alten) interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (aIVöB; SGS/VS 726.1-1). Der Entscheid der Vergabebehörde vom 22. Mai 2024 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 15 des (alten) Gesetzes betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 8. Mai 2003 (akGIVöB; SGS/VS 726.1) und damit auch gemäss Art. 5 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, gegen den innert zehn Tagen beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden kann (Art. 16 akGIVöB; Art. 15 Abs. 2 aIVöB). Die Vergabebehörde ist ein Auftraggeber im Sinne von Art. 6 akGIVöB und sie hat das offene Verfahren nach Art. 9 akGIVöB gewählt. Das akGIVöB und die kantonale Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 11. Juni 2003 (akVöB; SGS/VS 726.100) sind vorliegend anwendbar.
1.3 Die zu beachtenden Vorschriften des Submissionsrechts enthalten keine Regeln über die Legitimation zur Anfechtung von vergaberechtlichen Entscheiden. Gemäss Art.
15 f. akGIVöB sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens über die Legitimation ergänzend anzuwenden (vgl. GALLI / MOSER/ LANG / STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A., 2013, N. 1296). Demzufolge ist nach Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 VVRG zur Beschwerde legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Dabei ist die formelle Beschwer gegeben, wenn der Partei nicht zugesprochen worden ist, was sie beantragt hat. Zudem muss auch eine materielle Beschwer vorliegen, d. h. der angefochtene Entscheid muss die Partei in ihrer Rechtsstellung unmittelbar treffen und in ihrer Wirkung für sie direkt nachteilig sein. Die Gutheissung muss ihr mithin einen direkten und aktuellen Vorteil bringen. Die Partei muss also in diesem Sinne an der Abänderung interessiert sein (Kantonsgerichtsurteil A1 20 132 vom 5. Februar 2021 E. 1.1). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt der Umstand, dass jemand am Offertverfahren teilgenommen hat und nicht berücksichtigt worden ist nicht, um die Legitimation zu bejahen. Die in einem Vergabeverfahren abgewiesene Anbieterin ist zur Anfechtung des Zuschlags nur legitimiert, wenn sie bei Gutheissung ihrer Beschwerde eine realistische Chance hat, mit ihrem Angebot zum Zuge zu kommen oder wenn sie eine neue Ausschreibung der Submission herbeiführen kann, so dass sie die Möglichkeit erhält, ein neues Angebot einzureichen (BGE 141 II 14 E. 4.3 ff.; Bundesgerichtsurteil 2D_16/2021 vom 17. August 2021 E. 1.2). Ist ihr Angebot hingegen bereits zum Voraus chancenlos und kommt auch keine neue Ausschreibung in Frage, kann ihr die Aufhebung des angefochtenen Entscheides keinen Vorteil verschaffen. Sie ist demzufolge nicht zu dessen Anfechtung legitimiert. Nicht beschwerdeberechtigt ist der Viertplatzierte, der einen Ausschluss des Erstplatzierten verlangt, weil er auch im Falle der Gutheissung seines Begehrens als Drittplatzierter den Zuschlag nicht erhalten würde (Bundesgerichtsurteil 2D_74/2010 vom 31. Mai 2011 E. 1.3), ausser wenn der Unterschied zum Erstplatzierten relativ und absolut sehr klein war (Bundesgerichtsurteil 2D_49/2011 vom 25. September 2012 E. 1.3.2). Die reelle Chance, dass der Beschwerdeführer den Zuschlag erhalten kann – ist anhand der vorgebrachten Rügen und Anträge zu beurteilen. Eine drittplatzierte Anbieterin ist beispielsweise nicht legitimiert, falls sie einzig die Eignung oder Rangierung der erstplatzierten Anbieterin kritisiert. Selbst wenn ihre Vorbringen begründet wären, könnten ihre Anträge nicht gutgeheissen werden, zumal der Zuschlag an die Zweitrangierte ginge. Eine (drittplatzierte) Anbieterin ist hingegen legitimiert, wenn sie die Eignung oder Klassierung aller vor ihr rangierten Anbieter beanstandet (Bundesgerichtsurteil 2C_698/2019 vom 24. April 2020 E. 1.3.1).
1.4 Vorab ist zu prüfen, ob die drittplatzierte Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert ist, d.h. ob sie als unterliegende Anbieterin eine reelle Chance besitzt, den Zuschlag selber zu erhalten.
1.4.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Legitimation damit, dass ihr der Zuschlag zu erteilen sei. Zudem sei die Zuschlagsempfängerin sowie die zweitrangierte Anbieterin vom Vergabeverfahren auszuschliessen bzw. die Ausschreibung sei zu wiederholen.
Die Zuschlagsempfängerin hält dem entgegen, die Argumentation des Ausschlusses gehe fehl. Sie habe für alle drei Lose ein Angebot eingereicht und festgehalten, dass sie im Falle von mehreren Zuschlägen in der Lage sei, alle zu übernehmen und auszuführen. Da das Angebot der Beschwerdeführerin im Voraus chancenlos sei und auch keine neue Ausschreibung in Frage komme, sei die Beschwerdeführerin nicht zur Anfechtung legitimiert. Auf ihre Beschwerde sei nicht einzutreten.
Die Vergabebehörde führt in ihrer Vernehmlassung diesbezüglich aus, dass die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin von Amtes wegen zu prüfen sei.
1.4.2 Ob die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen begründet sind, ist sowohl Gegenstand der materiellen Beurteilung als auch bereits vorfrageweise von Bedeutung für das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen (vgl. BGE 141 II 14 E. 5.1; Bundesverwaltungsgerichtsentscheide B-1214/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 5.2.2; B-6594/2017 vom 27. April 2018 E. 3.3.1). Insbesondere der Ausschluss der erst- und zweitplatzierten Anbieterin sowie die Bewertung und damit die Klassierung der erst- und zweitrangierten Anbieterinnen führt vorliegend zu einem doppelrelevanten Sachverhalt: Neben der materiellen Beurteilung ist vorfrageweise zu prüfen, ob die drittplatzierte Anbieterin zur Beschwerdeerhebung überhaupt legitimiert ist. Bei doppelrelevanten Sachverhalten genügt es im Stadium der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen, wenn die Beschwerdeführerin glaubhaft macht ("mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit geltend macht", "rendre vraisemblable"), dass ihre Aussichten, nach einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung den Zuschlag zu erhalten, intakt sind und nicht einer der vor ihr platzierten Mitbewerber den Zuschlag erhalten würde. Dabei reichen reine "Mutmassungen", für welche keinerlei konkrete Belege oder Indizien angeführt werden, nicht aus (Bundesverwaltungsgerichtsentscheid B-1214/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 5.2.2; Bundesverwaltungsgerichtsurteil B-6337/2015 vom 26. April 2016 E. 3.2, jeweils mit Hinweisen).
1.4.3 Die Beschwerdeführerin erhielt im vorliegend umstrittenen Vergabeverfahren (Los 3) 400.00 von insgesamt 500.00 möglichen Punkten. Die Zuschlagsempfängerin erzielte
410.34 Punkte und die zweitplatzierte Anbieterin 404.87 Punkte. Die Beschwerdeführerin belegt unbestrittenermassen den dritten Rang.
1.4.4 Die Beschwerdeführerin beantragt den Verfahrensausschluss der Zuschlagsempfängerin und der zweitrangierten Anbieterin (vgl. Ziff. 7 der Rechtsbegehren). Falls die Offerten der Zuschlagsempfängerin und der zweitplatzierten Anbieterin vom Vergabeverfahren auszuschliessen wären, erwiese sich das Angebot der Beschwerdeführerin als das wirtschaftlich günstigste Angebot, womit eine reelle Chance auf den Zuschlag bestünde. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin die preislich günstigste Offerte eingereicht hat. Sie hat beim Zuschlagskriterium «Preisangebot» die maximale Punktzahl erhalten. Bei den Zuschlagskriterien betreffend die Organisation und die Referenzen wurde sie schlechter als die Zuschlagsempfängerin und die zweitplatzierte Anbieterin bewertet. Die Beschwerdeführerin verlangt für diese beiden Kriterien eine bessere Benotung ihres Angebots. Die erst-, zweit- und drittplatzierte Anbieterin weisen einen sehr geringen Punkteunterschied auf: Die Beschwerdeführerin liegt 10.34 Punkte hinter der Zuschlagsempfängerin (410.34 Punkte) und 4.87 Punkte hinter der zweitplatzierten Anbieterin (404.87 Punkte) zurück. Der Rückstand der Beschwerdeführerin zur Erstplatzierten ist – auch wenn sie den dritten Rang belegt – punktemässig als geringfügig zu qualifizieren (vgl. auch den Bundesgerichtsentscheid 2D_49/2011 vom 25. September 2012 E. 1.3.2, in welchem ein Abstand von 1,60 Punkten gegenüber dem berücksichtigten Angebot [67,60 Punkte] in absoluten wie in relativen Zahlen als geringfügig eingeschätzt und daher auf das Rechtsmittel eingetreten wurde. Das Verhältnis von 1.60 Punkte zu 67.60 Punkte erweist sich mit 2.4 % sehr nahe am Verhältnis des vorliegenden Falls: 10.34 Punkte zu 410.34 Punkte, was 2.5 % ergibt). Aufgrund des geringen Punkteunterschieds hat die Beschwerdeführerin eine hinreichend realistische Chance auf den Zuschlag, falls ihre Rügen begründet sind. Die Beschwerdelegitimation ist daher zu bejahen (Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 VVRG).
Die zweitplatzierte Anbieterin könnte ausserdem ausgeschlossen werden, was sich aus nachfolgenden Erwägungen 4.4 und 4.5 ergibt. Die Beschwerdeführerin befände sich demnach auf dem zweiten Platz und hätte auch deswegen realistische Chancen, den Zuschlag erteilt zu erhalten.
1.5 Die angefochtene Verfügung vom 22. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgung (S. 15) am 27. Mai 2024 zugestellt. Die 10-tägige Frist zur Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde begann am folgenden Tag, also am 28. Mai 2024 zu laufen (Art. 15 Abs. 1 VVRG) und endete am 6. Juni 2024. Die am 6. Juni 2024 um 17:36 in Visp (S. 56) aufgegebene Beschwerde wurde somit fristgerecht eingereicht. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 48 VVRG).
2.
2.1 Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 80 Abs.
1 lit. c i.V.m. Art. 48 Abs. 2 VVRG). Es können nur Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art.
16 Abs. 1 aIVöB). Die Unangemessenheit der Verfügung kann jedoch nicht beanstandet werden (Art. 16 Abs. 2 aIVöB).
2.2 Aus Art. 16 aIVöB resp. Art. 16 akGIVöB leitet das Kantonsgericht ab, dass die Beschwerdeinstanz nicht von Amtes wegen eine angefochtene Verfügung auf allfällige Sachverhaltsmängel oder Rechtswidrigkeiten überprüft, sondern, dass vom Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen ist, inwiefern die Verfügung mangelhaft sein soll (Kantonsgerichtsurteil A1 24 139 vom 26. September 2024 E. 2.1 mit Hinweis). Zudem steht den Vergabebehörden bereits bei der Festlegung der für den Zuschlag massgeblichen Kriterien, dann aber auch bei deren Gewichtung und Bewertung, ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 143 II 553 E. 6.3.2; Bundesgerichtsurteile 2C_292/2024 vom 30. April 2025 E. 3.2.2; 2C_848/2022 vom 27. März 2024 E. 1.2.3; Kantonsgerichtsurteil A1
23 181 vom 26. Februar 2023 E. 3.2). Solange ihre Überlegungen mit den zu beachtenden Vorschriften in Einklang stehen und objektiv nachvollziehbar erscheinen, greift das Gericht nicht ein, da es lediglich eine Kontrolle von Rechtsverletzungen vornehmen kann, die sich beim Ermessen auf die Überschreitung oder den Missbrauch beschränken muss und die Angemessenheit nicht einbeziehen kann (BGE 125 II 86 E. 6; Bundesgerichtsurteil 2P.85/2001 vom 6. Mai 2002 E. 3.2). Bei reinen Fragen der Bewertung der in einem Vergabeverfahren eingereichten Offerten nach den jeweils massgebenden Zuschlagskriterien tritt das Gericht aus diesem Grund nicht als Obernotengeber auf. Es kann nur dort eingreifen, wo eine Bewertung erwiesenermassen falsch und sachlich nicht haltbar ist. Rein appellatorische Kritik an der Notengebung kann das Gericht nicht zum Eingreifen und zur Korrektur veranlassen. Voraussetzung für ein Eingreifen und eine Korrektur ist vielmehr der Nachweis einer willkürlichen, sachlich nicht zu rechtfertigenden Bewertung eines Kriteriums (Kantonsgerichtsurteil A1 19 107 vom 24. September 2019 E. 2).
3. Die Beschwerdeführerin beantragt als Beweismittel die von ihr hinterlegten Urkunden sowie die Edition sämtlicher Vergabeakten betreffend das vorliegende Verfahren (Los 3), sowie betreffend das Los 1 als auch das Los 2. Das Kantonsgericht hat die von ihr eingereichten Dokumente zu den Akten genommen. Die Vergabebehörde hat am 5. Juli 2024 die amtlichen Akten des (vorliegend umstrittenen) Vergabeverfahrens (Los 3) deponiert. Die vorhandenen Akten enthalten mithin die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Das urteilende Gericht nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in antizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel würden nichts an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage ändern. Deshalb wird auf zusätzliche Beweisabnahmen – insbesondere auf die Edition der Akten von vorliegend nicht umstrittenen Arbeitsvergaben (Los 1 und Los 2) – verzichtet.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt Einsicht in die vollständigen Akten (mithin auch in die Offerte der Zuschlagsempfängerin). Gleichzeitig fordert sie ihr Angebot gegenüber der Zuschlagsempfängerin und anderen Mitanbieterinnen vertraulich zu behandeln.
4.2 Das Recht auf Akteneinsicht (Art. 29 Abs. 2 BV) gilt nicht absolut und kann aufgrund überwiegender öffentlicher oder privater Interessen eingeschränkt werden. Im öffentlichen Beschaffungswesen kommt eine solche Einschränkung zum Tragen (Bundesgerichtsurteil 2C_365/2022 vom 19. Januar 2023 E. 4.2). Die Anbieterinnen haben keinen Anspruch auf Akteneinsicht im Verfügungsverfahren (Art. 57 Abs. 1 IVöB). Im Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer auf Gesuch hin Einsicht in die Bewertung seines Angebots und in weitere entscheidrelevante Verfahrensakten zu gewähren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (Art. 57 Abs. 2 IVöB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht kein Recht auf Einsicht in die Offertunterlagen von Konkurrenten, wohl aber in die Referenzauskünfte, auf welche die Vergabestelle abstellen möchte. Dies gilt auch im Rechtsmittelverfahren (Bundesgerichtsurteil 2C_365/2022 vom 19. Januar 2023 E. 4.2).
4.3 Die Beschwerdeführerin erhielt Einsicht in die Bewertungstabelle betreffend ihr Angebot sowie jenes der Zuschlagsempfängerin. Das Kantonsgericht hat ihr mitgeteilt, dass es weitere Akten nicht übermitteln will. Es hat die Beschwerdeführerin am 23. Juli 2025 über das Einholen des Organigramms orientiert und eine baldige Entscheidfällung in Aussicht gestellt. Die Beschwerdeführerin hat bis heute nicht mehr reagiert. Dem Gesuch um Einsicht in die Konkurrenzofferten, insbesondere in jene der Zuschlagsempfängerin, kann rechtsprechungsgemäss nicht gewährt werden. Der geschlossene Teil der Akten ist demnach vertraulich.
5. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Zuschlagsempfängerin und die zweitplatzierte Anbieterin bei der Bewertung des Loses 3 hätten ausgeschlossen werden müssen, falls sie nach der Vergabe der Lose 1 und 2 ihre maximale Anzahl von Losen erhalten haben, die sie gemäss Erklärung übernehmen können.
5.1 Die Vergabebehörden sind berechtigt und verpflichtet, bei gegebenen Voraussetzungen einen Anbieter bzw. dessen Angebot vom Submissionsverfahren auszuschliessen. Die Verordnung schreibt in Art. 23 akVöB diverse Ausschlussgründe vor. Dabei handelt es sich um Grundanforderungen an die Anbieter, bei deren Fehlen eine Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen ist (GALLI / MOSER/ LANG / STEINER, a.a.O., N. 433). Nach Massgabe von Art. 23 Abs. 1 akVöB wird ein Anbieter vom Zuschlagsverfahren unter anderem dann ausgeschlossen, wenn seine Offerte im Zeitpunkt der Angebotseinreichung oder im Zeitpunkt des Zuschlages die Anforderungen entsprechend den Ausschreibungsunterlagen nicht erfüllt (lit. c). Die Entgegennahme eines Angebots, das den Vorschriften der Ausschreibung und der betreffenden Unterlagen nicht entspricht, ist im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung der Anbieter und dasjenige der Transparenz problematisch (Bundesverwaltungsgerichtsurteile B-1483/2022 vom 13. Juli 2022 E. 3.4 und B-3970/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 5.5). Den Anbietern soll gewährleistet werden, dass keiner der Wettbewerbsteilnehmer bevorteilt wird bzw. alle mit gleich langen Spiessen kämpfen, während für die Vergabebehörde damit anderseits eine klare, übersichtliche und zu keinen Diskussionen Anlass gebende Ausgangslage geschaffen wird (Verwaltungsgerichtsurteil des Kantons Graubünden U 21 24 vom 1. Juni 2021 E. 4.3). Geringfügige Mängel der Offerte dürfen dagegen nicht zum Ausschluss des Anbieters führen. Der Grund für die Entfernung muss eine gewisse Schwere aufweisen. Ein Ausschluss aus dem Verfahren wegen einem geringfügigen Mangel wäre überspitzt formalistisch (BGE 143 I 177 E. 2.3.1; Bundesgerichtsurteil 2C_920/2020 vom 2. Juni 2021 E. 3.4).
5.2 Die Ausschreibungsbedingungen sehen unter Ziff. 5.4 (Aufteilung in Lose) folgende Regeln vor (S. 93 f.; Unterstreichung durch das Gericht):
Der Anbieter kann die von ihm gewünschte Anzahl von Losen eintragen. Der Anbieter hat ausdrücklich anzugeben, wie viele Lose er übernehmen kann. Die Anzahl Lose, die der Anbieter erhält, ist nicht begrenzt, ausser dem vom Anbieter gesetzten Limit. Erreicht ein Anbieter in der Multikriterien-Analyse die höchste Punktzahl für mehr Lose, als er übernehmen kann, erhält er den Zuschlag für das/die Los(e), das/die für den Auftraggeber in Bezug auf Kosten, Leistung und Zeit am wirtschaftlichsten ist/sind. Ein Anbieter, der den Zuschlag für die maximale Anzahl von Losen erhalten hat, die er übernehmen kann, wird automatisch vom Verfahren ausgeschlossen, wenn die restlichen Lose bewertet werden.
5.3 Vorliegend hat die Zuschlagsempfängerin für alle Lose jeweils ein Angebot eingereicht (S. 351). In den Ausschreibungsunterlagen der Vergabebehörde (siehe oben E. 4.2) ist klar festgehalten, dass die Anzahl Lose nur dann begrenzt ist, wenn der Anbieter diese selbst limitiert. Er hat dies jedoch anzugeben. Dies ist vorliegend nicht der Fall, wie der nachfolgende Auszug (S. 351) aus der Offerte der Zuschlagsempfängerin zeigt:
Aus diesem Formular wird ersichtlich, dass die Zuschlagsempfängerin einerseits ein Angebot für alle drei Lose eingereicht hat und andererseits alle Lose von ihr übernommen werden können. Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen für einen Ausschluss vom Verfahren nicht erfüllt.
5.4 In einem nächsten Schritt ist der Ausschluss der zweitplatzierten Anbieterin zu prüfen. Aus ihrem Formular geht nicht hervor, wie viele Lose sie übernehmen kann. Von den sechs möglichen Kästchen wurde keines angekreuzt. Vor diesem Hintergrund kann nicht abschliessend überprüft werden, ob ein Verfahrensausschluss angezeigt gewesen wäre. Die Vergabebehörde hätte der Zweitrangierten vor Erlass der Zuschlagsverfügung eine kurze Nachfrist setzen müssen, um die entsprechende – nicht unwesentliche – Information nachreichen zu können.
5.5 Vorliegend ist nicht zu beanstanden, wenn die Vergabestelle die Erstplatzierte nicht vom Verfahren ausgeschlossen hat. Die Argumente der Beschwerdeführerin für einen Ausschluss der Zuschlagsempfängerin erweisen sich als unbegründet. Was hingegen die Zweitplatzierte betrifft, kann dies aufgrund der Akten nicht beantwortet werden. Diese Frage kann indes offen bleiben, da die Beschwerde – wie noch zu zeigen sein wird – unabhängig von einem allfälligen Ausschluss der zweitplatzierten Anbieterin abzuweisen ist.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin rügt pauschal, sie sei beim Zuschlagskriterium 3 (objektrelevante Referenzen) zu tief und die Zuschlagsempfängerin und die Zweitrangierte zu hoch benotet worden.
6.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht substanziiert vor, weshalb sie höher als die Zuschlagsempfängerin und die zweitplatzierte Anbieterin hätte bewertet werden sollen. Auf diese rein appellatorische Kritik ist daher nicht einzutreten.
7. Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine falsche Angebotsbewertung beim Zuschlagskriterium 2 «Organisation des Anbieters den Auftrag auszuführen». Sie sei zu tief benotet worden und sowohl die zweitrangierte Anbieterin als die Zuschlagsempfängerin zu hoch. Die Beschwerdegegnerin habe sowohl für das Los 1 als auch das Los 3 den Zuschlag erhalten. Die zweitrangierte Anbieterin sei für das Los 2 berücksichtigt worden. Sie sei ungleich behandelt worden. Bei der Bewertung des Zuschlagskriteriums
2 (Los 3) hätte die Vergabe der Lose 1 und 2 berücksichtigt werden müssen. Im Vergleich zur Zuschlagsempfängerin und zur Zweitplatzierten bestünden geringfügige Unterschiede hinsichtlich der Anzahl Mitarbeitenden und Kapazitäten. Zudem hätte berücksichtigt werden müssen, dass die Ausführung der Arbeiten der drei verschiedenen Lose zeitgleich zu erfolgen habe.
Replicando macht die Beschwerdeführerin geltend, sie hätte mit 4 Punkten benotet werden müssen. Inwiefern das Organigramm der Beschwerdeführerin weniger detailliert oder aussagekräftig sein soll als jenes der Zuschlagsempfängerin, zeige die Vergabebehörde nicht auf. Da die Zuschlagsempfängerin sowohl das Los 1 als auch das Los 3 erhalten habe und diese Arbeiten faktisch gleichzeitig auszuführen seien, sei sie – mit ihrer geringfügig grösseren Anzahl an Mitarbeitern – gezwungen, Temporärangestellte beizuziehen. Auch der Beschwerdeführerin würde diese Möglichkeit zustehen, Fachkräfte beizuziehen. Daher sei die Zuschlagsempfängerin mit 4 Punkten zu hoch bewertet und die Beschwerdeführerin mit 3 Punkten zu tief bewertet worden.
7.1 Die Vergabebehörde hält dem entgegen, dass sie es sich nicht leicht gemacht habe, die verschiedenen Offerten zu prüfen und die Benotungen gegeneinander abzuwägen. Die Benotungen seien immer eine relative Betrachtung von verschiedenen Angeboten nebeneinander. Eine absolute Bewertung, wie es die Beschwerdeführerin für sich in Anspruch nehmen wolle, sei selbst in einem formalisierten Beschaffungsverfahren nicht möglich. Die Benotung müsse die verschiedenen Angebote in Relation zueinander stellen und entsprechende Differenzierungen treffen, dann sei das Ermessen pflichtgemäss und sachgerecht ausgeübt. Beim Zuschlagskriterium 2 seien Noten von 3 und 4 vergeben worden. Die Zuschlagsempfängerin verfüge mit 45 Mitarbeitenden gegenüber den
25 Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin über deutlich mehr Kapazität. Dies sei auch mit Blick auf die Anzahl der diplomierten (10 vs. 8) und der im Trockenbau tätigen Mitarbeitenden (12 vs. 5) ersichtlich.
Die Zuschlagsempfängerin hält fest, die Beschwerdeführerin bringe nicht konkret vor, inwiefern die Bewertungen durch die Vergabebehörde nicht korrekt erfolgt wären. Zur Bewertung könne sie sich nicht weiter äussern, jedoch erscheine diese nicht offensichtlich unrechtmässig zu sein, womit unter Berücksichtigung des Ermessens der Vergabebehörde keine Verletzung vorliege.
7.2 Gemäss Art. 31 Abs. 1 akVöB erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag. Es wird ermittelt, indem verschiedene Kriterien berücksichtigt werden. Neben dem Preis können namentlich Qualität, Termine, Wirtschaftlichkeit, Fähigkeit, Erfahrung, Referenzen, Bildung, Betriebskosten, Kundendienst, Ökologie, Zweckmässigkeit der Leistung, technischer Wert, Ästhetik, Kreativität und Infrastruktur berücksichtigt werden (Art. 31 Abs. 1 akVöB). Die Aufzählung ist nicht abschliessend, wie der Begriff «namentlich» zum Ausdruck bringt. Dem Auftraggeber wird dadurch ein weiter Ermessensspielraum gewährt. Die Gewichtung der einzelnen Kriterien ist einer Rechtskontrolle nur beschränkt zugänglich. Wird beispielsweise die Ästhetik eines Bauwerkes oder die Erfahrung einer Unternehmung gewichtet und in Relation zu einer bestimmten Preisdifferenz gesetzt, ist dies weitgehend eine Ermessensfrage, in die der Richter nicht eingreifen darf und soll. Er kann lediglich einschreiten, wenn einzelne Kriterien in unzulässiger Weise ausser Acht gelassen bzw. fehlerhaft angewendet wurden (Kantonsgerichtsurteil A1 22
197 vom 3. März 2023 E. 6.1 mit Hinweis). Die Rechtmässigkeit der Evaluation einer Offerte setzt voraus, dass der Zuschlagsentscheid auf der Basis der angegebenen Zuschlagskriterien samt deren massgeblichen Gewichtung und der konkreten Angebote nachvollziehbar ist. Diese Nachvollziehbarkeit setzt voraus, dass die Entscheidbehörde ihre Überlegungen dokumentiert. Ihre Erwägungen müssen objektiv nachvollziehbar zum getroffenen Entscheid resp. Ergebnis führen (GALLI / MOSER / LANG / STEINER, a.a.O., N. 859, 865).
7.3 Die Ausschreibungsunterlagen präzisieren, welche Auskünfte zum Zuschlagskriterium 2 (Organisation des Anbieters den Auftrag auszuführen) zu erteilen sind (S. 28, Unterstreichung durch das Gericht):
«Wir bitten Sie, auf einem separaten Dokument das operative Organigramm für die Ausführung des Auftrags anzugeben. Dieses muss den Vorgaben und Zielen des Auftrags sowie der Organisation des Auftraggebers entsprechen.
Aus dem Organigramm müssen folgende Punkte hervorgehen: die Namen der entscheidenden Personen (Schlüsselpersonen, deren Zeugnisse, Erfahrungsnachweis); die Aufteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten; die hierarchischen Verbindungen; Bei einer einfachen Gesellschaft muss das Organigramm klar darüber Auskunft geben, wie sich die Aufgaben und Zuständigkeiten auf die einzelnen Mitglieder verteilen.
Das Dokument mit dem Organigramm muss mit "Anhang 4.2" sowie mit Namen/Firma bezeichnet sein.»
7.4 Praxisgemäss kommt der Vergabebehörde bei der Bewertung der Kriterien ein grosser Ermessensspielraum zu, den das selber technisch nicht fachkompetente Gericht zu respektieren hat, soweit nicht frei zu prüfende Rechtsfragen zur Diskussion stehen (BGE 141 II 14 E. 8.3; Bundesverwaltungsgerichtsurteil B-487/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 5.3.3). Die Angemessenheit der Verfügung kann dabei – wie bereits erwähnt – nicht überprüft werden (Art. 16 Abs. 2 aIVöB).
7.5 Die Offerte der Zuschlagsempfängerin, welche sich im geschlossenen Teil der Akten befindet, enthielt kein Organigramm. Auch wenn das Gericht grundsätzlich davon ausgehen kann, dass die von der Vorinstanz eingereichten Unterlagen vollständig sind, zog es das Kantonsgericht in diesem Fall vor, diesbezüglich bei der Vergabebehörde nachzufragen, da beim Fehlen des Organigramms ein erheblicher Fehler der Vergabebehörde vorgelegen hätte, welcher bei der Bewertung der Zuschlagsempfängerin keinesfalls eine so hohe Punktzahl ermöglicht hätte. Die Vergabebehörde reichte am 21. Juli 2025 den Anhang 4.2 (Firmenorganigramm und projektspezifisches Organigramm) der Zuschlagsempfängerin mit der Bemerkung nach, dass «ein Kopierfehler bei der Weiterleitung der Unterlagen»
vorgelegen habe. Dies bringt implizit zum Ausdruck, dass der Anhang 4.2 des Angebots bereits im Zeitpunkt der Offerteinreichung vorhanden war, wovon nachfolgend ausgegangen wird.
7.6 Die von der Zuschlagsempfängerin eingereichte Offerte enthält zwei verschiedene Organigramme, jedoch ohne den Vermerk «Anhang 4.2». Auf dem ersten Organigramm (S. 663) ist die Organisation des Unternehmens und aus dem zweiten Organigramm (S. 664) ist die Organisation für das ausgeschriebene Los ersichtlich. Die Schlüsselpersonen können dem Organigramm entnommen werden. Ferner enthält das Angebot der Zuschlagsempfängerin diverse Zeugnisse (S. 399 - 409) von sechs Personen. Die Offerte enthält das Diplom eines Malermeisters, das Fähigkeitszeugnis eines Gipsers, das Diplom eines Vorarbeiters Stuckateur – Trockenbauer SMGV/FRMPP, das Fähigkeitszeugnis eines Malers und Gipsers sowie dieselbe Person betreffend ein Berufsmaturitätszeugnis und zwei Fähigkeitszeugnisse (Kaufmann EFZ und Maler EFZ). Weiter wurde noch eine Kursbestätigung zum/r Berater/in für energetische Sanierung, eine Ausbildungsbestätigung für Bediener von Flurförderzeuge sowie eine Seminarbestätigung (Seminario speciale edilizia leggera in acciaio) eingereicht. Aus dem Anhang 3 (Eignungskriterien) sind sodann die Anzahl Mitarbeitenden ersichtlich (S. 343): Die Zuschlagsempfängerin weist dabei 10 Personen mit einem eidgenössischen Abschluss oder mindestens gleichwertig aus. Das Personal des gesamten Unternehmens wird mit
45 Personen angegeben, welches wie folgt aufgeschlüsselt wird: Vorarbeiter (2), Teamleiter (7), Facharbeiter (33) und Hilfsarbeiter (3).
Die Offerte der Beschwerdeführerin umfasst ein Organigramm mit dem Vermerk «Anhang 4.2» (S. 445). Daraus gehen die verschiedenen Abteilungen des gesamten Unternehmens hervor: Jede Abteilung betreffend sind die dazugehörigen Personen namentlich erwähnt und bei einigen zusätzlich noch deren Ausbildung aufgeführt. Weiter sind aus dem Anhang 3.1 die personellen Ressourcen samt den drei namentlich erwähnten Schlüsselpersonen mit der Angabe der Anzahl Berufsjahren ersichtlich (S. 446). Die Gesamtbelegschaft wird mit 25 Personen angegeben: Lernende (2), Administration (3) und Technische (22). Acht Personen werden als Diplom-Inhaber verzeichnet. Diese Angaben sind jedoch nicht im Organigramm mit dem Vermerk «Anhang 4.2», sondern im «Anhang 3.1» erwähnt. Es fehlen die Zeugnisse der Schlüsselpersonen.
7.7 Die Zuschlagsempfängerin wurde vorliegend mit der Note 4.0 (bzw. 80.00 Punkten) evaluiert. Die Note 4.00 entspricht gemäss der im vornherein in den Ausschreibungsunterlagen bekanntgegebenen Notenskala der Bewertung «gut, vorteilhaft». In Worten ausgedrückt bedeutet dieses Prädikat, dass der Kandidat die Informationen oder Dokumente für das festgelegte Kriterium geliefert hat, deren Inhalt die Mindesterwartungen erfüllt und ein Minimum an Vorteilen gegenüber den anderen Kandidaten aufweist, ohne dabei in Bezug auf Qualität oder Qualifikation zu übertreiben.
Die Beschwerdeführerin erhielt für das Zuschlagskriterium 2 (Organisation des Anbieters den Auftrag auszuführen) die Note 3.00, was 60.00 Punkten entspricht. Für die Note 3 (genügend) hat der Kandidat die Informationen oder Dokumente für das festgelegte Kriterium geliefert, deren Inhalt die Mindesterwartungen erfüllt, jedoch keine Vorteile gegenüber den anderen Kandidaten aufweist.
Vorliegend kann festgehalten werden, dass die Zuschlagsempfängerin im Gegensatz zur Beschwerdeführerin die Zeugnisse der Schlüsselpersonen eingereicht hat. Zudem hat die Zuschlagsempfängerin ein Organigramm eingereicht, welches – wie in den Ausschreibungsunterlagen verlangt – spezifisch auf die Ausführung des Auftrags zugeschnitten ist. Ein solches projektspezifisches Organigramm fehlt bei der Offerte der Beschwerdeführerin. Ferner verfügt die Zuschlagsempfängerin – wie von der Vergabebehörde hervorgehoben – mit 45 Mitarbeitenden gegenüber den 25 Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin über wesentlich mehr Kapazität. Vor diesem Hintergrund ist die Bewertung der Zuschlagsempfängerin mit der Note 4.00 und die Bewertung der Beschwerdeführerin mit der Note 3.00 für das vorliegend urteilende Gericht nachvollziehbar.
7.8 Zu den einzelnen Rügen in Zusammenhang mit dem Zuschlagskriterium 2, ist zusätzlich Folgendes zu erwähnen.
7.8.1 Die Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieterinnen und Anbieter ist einer der grundlegenden Gedanken des Vergaberechts (Art. 1 Abs. 3 lit. b aIVöB). Eine Aufteilung des Beschaffungsgegenstands in mehrere Lose fördert den Wettbewerb und räumt auch KMUs die Chance ein, an umfangreicheren Beschaffungen teilzunehmen. Die Losaufteilung darf jedoch nicht zur Bevorzugung einzelner Anbietenden führen (BEAT JOSS, Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 10 zu Art. 32). Die Ausschreibungsunterlagen haben die besonderen Bedingungen betreffend der Varianten, der Teilangebote und der Bildung von Losen zu enthalten (Art. 2 Abs. 1 lit. j akVöB).
7.8.2 Die Vergabebehörde hat die Beschaffung von Gipserarbeiten – Leichtbau für den Erweiterungsbau und Zwischenbau des Spitalzentrums in drei Lose aufgeteilt. Die Anbieterinnen konnten für eines, zwei oder alle drei Lose ein Angebot einreichen. Loslimitierungen wurden von der Vergabebehörde selbst in den Ausschreibungsunterlagen nicht vorgesehen. Wie bereits in den Erwägungen 4.2 und 4.3 erwähnt, setzte sich die einzelne Anbieterin selbst eine Begrenzung, da sie anzukreuzen hatte, wie viele Lose von ihr übernommen werden können. Wie dem projektspezifischen Organigramm der Zuschlagsempfängerin zu entnehmen ist, werden für das vorliegend umstrittene Los nicht sämtliche Mitarbeitende des Unternehmens eingesetzt. Daraus kann geschlossen werden, dass die Zuschlagsempfängerin – die wie bereits hervorgehoben über wesentlich mehr Arbeitskräfte (45 Mitarbeitende zu 25 Mitarbeitende) verfügt – mehrere Lose gleichzeitig ausführen kann. Die Zuschlagsempfängerin hat nicht mehr Lose erhalten, als sie gemäss der von ihr eingereichten Offerte auszuführen im Stande ist. Inwiefern hier eine Ungleichbehandlung – wie dies von der Beschwerdeführerin behauptet wird – vorliegen soll, erschliesst sich dem Gericht nicht. Jede Anbieterin konnte sich selbst eine Begrenzung setzen. Alle Anbieterinnen wurden diesbezüglich gleich behandelt. Zudem liegen keinerlei Anzeichen vor, dass sich die von der Zuschlagsempfängerin gesetzte Limitierung als unrealistisch erweisen würde. Vor diesem Hintergrund drängt sich eine Berücksichtigung (bzw. ein Punkteabzug) von bereits erfolgten Vergaben anderer Lose bei der Bewertung des Loses 3 nicht auf. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich nach dem soeben Gesagten als unbegründet.
8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vergabe an die Zuschlagsempfängerin unter Berücksichtigung des den Vergabebehörden zukommenden Ermessens vertretbar ist und das Gleichbehandlungsgebot nicht verletzt. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
9. Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei mit den entsprechenden Folgen für die Tragung der Kosten und für die Zusprechung einer Parteientschädigung.
9.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der
Grundregel abzuweichen, weshalb die Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühr bezahlen muss. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der Öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr.
280.00 und Fr. 5 000.00 (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 2 200.00 festgesetzt. Die Gerichtskosten werden in Höhe von Fr. 2 000.00 der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Die verbleibenden Kosten in Höhe von Fr. 200.00 sind von der Vergabebehörde aus nachfolgendem Grund zu tragen: Die Vergabebehörde hat trotz entsprechender Aufforderung nicht die vollständigen Akten eingereicht (vgl. E. 6.5), was zu einem Mehraufwand des Kantonsgerichts geführt hat. Da das Kantonsgericht grundsätzlich davon ausgeht, dass die eingereichten Akten vollständig sind, hätte das zunächst fehlende Organigramm gar zu einer Gutheissung der Beschwerde führen können. Erst durch die Nachreichung des wesentlichen Dokuments konnte die Bewertung nachvollzogen werden. Dieser unnötige Aufwand ist gemäss Art. 88 Abs. 5 VVRG vom Verursacher zu tragen.
9.2.1 Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario).
9.2.2 Den Behörden oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, darf in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 91 Abs. 3 VVRG). Es bestehen vorliegend keine Gründe, von dieser Grundregel abzuweichen, weshalb der Vergabebehörde keine Parteientschädigung zugesprochen wird.
9.2.3 Die obsiegende Zuschlagsempfängerin hat gemäss Art. 91 Abs. 1 VVRG Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Sie umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 Abs. 1 GTar). Letztere sind in Anwendung der Art. 27 ff. GTar festzusetzen und betragen im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwischen Fr. 1 100.00 und Fr. 11’000.00 (Art. 39 GTar). Die Parteientschädigung ist aufgrund der Bedeutung, der Schwierigkeit und des Umfangs des Falls sowie der vom Anwalt nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei festzusetzen. Unter Berücksichtigung der für die Festsetzung der Entschädigung geltenden Regeln sowie des notwendigen und der Schwierigkeit der Streitsache angemessenen Aufwandes wird die Entschädigung für die anwaltlich vertretene Zuschlagsempfängerin auf insgesamt Fr. 1 500.00 festgelegt und der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 91 Abs. 2 VVRG).
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 2 200.00 werden wie folgt aufgeteilt:
o Fr. 2 000.00 werden der X _________ GmbH auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2 000.00 verrechnet.
o Fr. 200.00 werden dem Spital Wallis – Spitalzentrum Oberwallis auferlegt und separat in Rechnung gestellt.
3. Der Y _________ AG wird eine Parteientschädigung von Fr. 1 500.00 zu Lasten der X _________ GmbH zugesprochen.
4. Das Urteil wird der X _________ GmbH, der Y _________ AG und dem Spital Wallis – Spitalzentrum Oberwallis schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 6. August 2025