A1 24 141
KGVS-20251107-A1-24-141-20260212-A73.pdf
7 novembre 2025Français28 min
A1 24 141 URTEIL VOM 7. NOVEMBER 2025 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Dr. Thierry Schnyder und Matthieu Sartoretti, Richter, sowie Seraphine Kronig, Gerichtsschreiberin, in Sachen X _________ AG, Beschwerdeführer...
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A1 24 141
URTEIL VOM 7. NOVEMBER 2025
Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Dr. Thierry Schnyder und Matthieu Sartoretti, Richter, sowie Seraphine Kronig, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Gsponer, 3930 Visp,
gegen
EINWOHNERGEMEINDE Y _________, Vergabebehörde, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Eyer, 3900 Brig,
Z _________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rieder, 3900 Brig,
(Arbeitsvergabe)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Zuschlagsverfügung vom 10. Juni 2024.
Sachverhalt
A. Die Einwohnergemeinde Y _________ (fortan Gemeinde oder Vergabebehörde) schrieb die Beschaffung von Sanierungsarbeiten der A _________strasse am 25. April 2024 auf Simap im offenen Verfahren aus. Die Ausschreibungsunterlagen sahen als Zuschlagskriterien den Preis mit 60 %, technische Lösung mit 15 %, Leistungsfähigkeit Unternehmer, Qualifikation Personal mit 15 % und Nachhaltigkeit mit 10 % Gewichtung vor. Für den Auftrag gingen fünf Offerten ein.
Die Öffnung der Eingaben erfolgte am 22. Mai 2024. Das Ingenieurbüro B _________ AG (fortan Ingenieurbüro), welches die Ausschreibungsunterlagen erstellt hatte, prüfte und wertete die Angebote aus. Die Z _________ AG erreichte nach Prüfung und Bewertung der Angebote auf Grundlage der in den Ausschreibungsunterlagen ausgeschriebenen Kriterien mit 4’455 Punkten den ersten Platz. Die X _________ AG wurde mit 4’450 Punkten Dritte. Die zweitplatzierte Anbieterin erzielte 4’452 Punkte. Nachfolgender Tabelle kann die detaillierte Punkteverteilung entnommen werden:
Z _________ AG X _________ AG Note Gewichtet Note Gewichtet Preis (60 % - 600) 2 555 3 000 Preis (600) 4.3 2 555 5.0 3 000
Technische Lösung (15 % - 150) 650 500 Bauprogramm (50) 5.0 250 3.0 150 Auftragsanalyse (50) 3.0 150 3.0 150 Baustelleninstallation, Verkehrskonzept (50) 5.0 250 4.0 200
Leistungsfähigkeit Unternehmer, Qualifikation 750 600 Personal (15 % - 150) Kapazität, Maschinen (50) 5.0 250 5.0 250 Referenzen (50) 5.0 250 3.0 150 Schlüsselpersonen (50) 5.0 250 4.0 200
Nachhaltigkeit (15 % - 150) 500 350 Maschinen (25) 5.0 125 5.0 125 Anfahrt (25) 5.0 125 5.0 125 Umgang mit gefährlichen Stoffen (25) 5.0 125 4.0 100 ISO-Zertifikat (25) 5.0 125 0.0 0
Total 4’455 4’450
Der Gemeinderat vergab an der Gemeinderatssitzung vom 7. Juni 2024 gemäss Vorschlag des Ingenieurbüros den Zuschlag für die Sanierungsarbeiten der A _________strasse der Z _________ AG zum Preis von Fr. 1'892’579.80. Anlässlich dieser Gemeinderatssitzung trat der Vizepräsident in den Ausstand. Die Gemeinde teilte ihren Vergabeentscheid der X _________ AG mit Verfügung vom 10. Juni 2024 mit. Die (Offertvergleichs-)Tabelle lag der Zuschlagsverfügung bei.
B. Die X _________ AG (fortan Beschwerdeführerin) erhob gegen die Zuschlagsverfügung der Gemeinde am 1. Juli 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der Öffentlich-rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren:
" In prozessualer Hinsicht:
1. Der Beschwerde sei zunächst superprovisorisch und danach definitiv die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die vollumfänglichen Akten einzureichen und es sei der Beschwerdeführerin Akteneinsicht zu gewähren.
3. Es sei das Angebot der Beschwerdeführerin vom 17. Mai 2024 gegenüber der Zu-schlagsempfängerin vertraulich zu behandeln.
4. Nach gewährter Akteneinsicht und noch vor Erlass des Zwischenentscheids betreffend die aufschiebende Wirkung sei der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung zu geben. Es sei zudem ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, zur Beschwerdeantwort sowie zu den Akten der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
In materieller Hinsicht:
6. Die Zuschlagsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Juni 2024 sei aufzuheben.
7. Die Zuschlagsempfängerin und die zweitrangierte Anbieterin seien vom Vergabeverfahren auszuschliessen.
8. Der Beschwerdeführerin sei der Zuschlag zu erteilen.
9. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Zuschlag zu erteilen.
10. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Ausschreibung zu wiederholen.
11. Subsubeventualiter sei festzustellen, dass die Zuschlagsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Juni 2024 an die Zuschlagsempfängerin rechtswidrig ist."
C. Die Vergabebehörde beantragte am 30. Juli 2024 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Abweisung der Beschwerde.
D. Die Z _________ AG (fortan Beschwerdegegnerin oder Zuschlagsempfängerin) beantragte am 31. Juli 2024 die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zudem forderte sie, die beantragte aufschiebende Wirkung zu verweigern und ihr Angebot vertraulich zu behandeln und nicht zu edieren.
E. Die Beschwerdeführerin replizierte am 2. September 2024, woraufhin die Vergabebehörde am 9. September 2024 duplizierte.
F. Das Kantonsgericht ersuchte am 5. August 2025 beim damaligen Vizepräsidenten C _________ und beim die Ausschreibungsunterlagen erstellenden Ingenieurbüro (B _________ AG) um schriftliche Auskunft. Das Ingenieurbüro antwortete am 29. August 2025 und C _________ am 26. September 2025 (Datum des Poststempels).
Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1.
1.1
Das seit dem 1. Januar 2024 überarbeitete Gesetz über den Beitritt des Kantons Wallis zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2023 (kGIVöB, SGS/VS 726.1) sowie die überarbeitete Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (IVöB, SGS/VS 726.1-1) sind vorliegend anwendbar.
1.2
Ausschluss- und Zuschlagsentscheidungen von Vergabestellen sind Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6), gegen welche innert 20 Tagen beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden kann (Art. 52 Abs. 1, Art. 53 Abs.
1.
lit. e und h, Art. 56 Abs. 1 IVöB, Art. 18 Abs. 1 kGIVöB). Die Vergabebehörde, vorliegend die Gemeinde, ist eine Auftraggeberin im Sinne von Art. 4 IVöB. Sie hat das offene Verfahren nach Art. 18 IVöB gewählt. Das kGIVöB und die Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 29. November 2023 (kVöB; SGS/VS 726.100) sind vorliegend anwendbar.
1.3
Die Vorschriften des Submissionsrechts enthalten – abgesehen von dem in casu nicht einschlägigen Art. 56 Abs. 5 IVöB – keine Regeln über die Legitimation zur Anfechtung von vergaberechtlichen Entscheiden. Die Bestimmungen der kantonalen Gesetze über die Verwaltungsrechtspflege sind gemäss Art. 55 IVöB für das Verfügungs- und das Beschwerdeverfahren anzuwenden, soweit die IVöB nichts anderes bestimmt. Zur Beschwerde ist nach Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 VVRG legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als Adressatin des angefochtenen Vergabeentscheids und unterliegende Anbieterin ist die Beschwerdeführerin durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung, so dass sie gemäss Art.
80.
Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Gemäss bundes- und kantonsgerichtlicher Rechtsprechung ist die in einem Vergabeverfahren abgewiesene Anbieterin allerdings nur zur Anfechtung des Zuschlags legitimiert, wenn sie bei Gutheissung ihrer Beschwerde eine realistische Chance hat, mit ihrem Angebot zum Zuge zu kommen oder wenn sie eine neue Ausschreibung der Submission herbeiführen kann, so dass sie die Möglichkeit erhält, ein neues Angebot einzureichen (BGE 150 II 123 E. 4.2; 141 II 14 E. 4.3 ff.; Bundesgerichtsurteil 2D_24/2023 vom 7. Mai 2025 E. 1.2.1; Kantonsgerichtsurteil A1 23 181 vom 26. Februar 2023 E. 1.3; ZWR 2015 S. 72). Ist ihr Angebot im Voraus chancenlos und kommt auch keine neue Ausschreibung in Frage, kann ihr die Aufhebung des angefochtenen Entscheides keinen Vorteil verschaffen. Sie ist demzufolge nicht zu dessen Anfechtung legitimiert. Nicht beschwerdeberechtigt ist der Viertplatzierte, der einen Ausschluss des Erstplatzierten verlangt, weil er auch im Falle der Gutheissung seines Begehrens als Drittplatzierter den Zuschlag nicht erhalten würde (Bundesgerichtsurteil 2D_74/2010 vom 31. Mai 2011 E. 1.3), ausser wenn der Unterschied zum Erstplatzierten relativ und absolut sehr klein war (Bundesgerichtsurteil 2D_49/2011 vom 25. September 2012 E. 1.3.2).
1.4
Vorliegend ist die Beschwerdeführerin als Adressatin des Vergabeentscheids und als nicht berücksichtigte Anbieterin durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Sie liegt an dritter Stelle und rügt eine Verletzung der Ausstandspflicht sowie eine falsche Bewertung der Zuschlagskriterien. Sie verfolgt mit ihrer Beschwerde eine Besserbewertung ihres Angebots. Die erst-, zweit- und drittplatzierte Anbieterin liegen punktemässig mit 4455, 4452 und 4450 Punkten derart nahe beieinander, dass die Beschwerdeführerin, welche ein finanziell deutlich günstigeres Angebot deponiert hat, eine hinreichend realistische Chance auf den Zuschlag hat, falls ihre Rügen begründet sind. Die Beschwerdelegitimation ist daher zu bejahen (Art. 80 Abs. 1 lit. a und Art. 44 VVRG).
1.5
Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art.
80.
Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
1.6 Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde vom 1. Juli 2024 den Antrag gestellt, ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Das Kantonsgericht hat am 3. Juli 2024 angeordnet, alle Vollziehungsvorkehren, insbesondere der Vertragsabschluss betreffend die Arbeitsvergabe, zu unterlassen, bis das Gericht über das besagte Gesuch entschieden hat. Mit dem vorliegenden materiellen Entscheid wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
1.6 Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde vom 1. Juli 2024 den Antrag gestellt, ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Das Kantonsgericht hat am 3. Juli 2024 angeordnet, alle Vollziehungsvorkehren, insbesondere der Vertragsabschluss betreffend die Arbeitsvergabe, zu unterlassen, bis das Gericht über das besagte Gesuch entschieden hat. Mit dem vorliegenden materiellen Entscheid wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
2.
2.1 Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 80 Abs.
1 lit. c i.V.m. Art. 48 Abs. 2 VVRG). Es können nur Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art.
56 Abs. 3 IVöB). Die Angemessenheit der Verfügung kann nicht überprüft werden (Art.
56 Abs. 4 IVöB).
2.2 Die vom Kantonsgericht zu Art. 16 (alte) Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (aIVöB; SGS/VS 726.1-1) resp. Art. 16 (altes) Gesetz betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 8. Mai 2003 (akGIVöB; SGS/VS 726.1) entwickelte Rechtsprechung behält unter Art. 56 IVöB bzw. Art. 18 kGIVöB ihre Gültigkeit. Danach überprüft die Beschwerdeinstanz nicht von Amtes wegen eine angefochtene Verfügung auf allfällige Sachverhaltsmängel oder Rechtswidrigkeiten, sondern ist vom Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Verfügung mangelhaft sein soll (vgl. Kantonsgerichtsurteil A1 24 139 vom 26. September 2024 E. 2.1 mit Hinweis). Zudem steht den Vergabebehörden bereits bei der Festlegung der für den Zuschlag massgeblichen Kriterien, dann aber auch bei deren Gewichtung und Bewertung, ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 143 II 553 E. 6.3.2; Bundesgerichtsurteil 2D_49/2011 vom 25. September 2012 E. 7.4; Kantonsgerichtsurteil A1 23 181 vom 26. Februar 2023 E. 3.2). Solange ihre Überlegungen mit den zu beachtenden Vorschriften in Einklang stehen und objektiv nachvollziehbar erscheinen, greift das Gericht nicht ein, da es lediglich eine Kontrolle von Rechtsverletzungen vornehmen kann, die sich beim Ermessen auf die Überschreitung oder den Missbrauch beschränken muss und die Angemessenheit nicht einbeziehen kann (BGE 125 II 86 E. 6; Bundesgerichtsurteil 2P.85/2001 vom 6. Mai 2002 E. 3.2). Bei reinen Fragen der Bewertung der in einem Vergabeverfahren eingereichten Offerten nach den jeweils massgebenden Zuschlagskriterien tritt das Gericht aus diesem Grund nicht als Obernotengeber auf. Es kann nur dort eingreifen, wo eine Bewertung erwiesenermassen falsch und sachlich nicht haltbar ist. Rein appellatorische Kritik an der Notengebung kann das Gericht nicht zum Eingreifen und zur Korrektur veranlassen. Voraussetzung für ein Eingreifen und eine Korrektur ist vielmehr der Nachweis einer willkürlichen, sachlich nicht zu rechtfertigenden Bewertung eines Kriteriums (Kantonsgerichtsurteil A1 19 107 vom 24. September 2019 E. 2).
2.3 Die Zuschlagsempfängerin moniert, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde nicht genügend begründet habe. Obwohl die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin einerseits effektiv in weiten Teilen appellatorischen Charakter aufweist, bringt diese andererseits doch bei einigen Rügen vor, inwiefern die Vergabebehörde ihr Ermessen missbraucht haben soll. Dass sie sich im Rahmen ihrer Beschwerde mit der Argumentation der Vergabestelle nicht im gewöhnlichen Masse auseinanderzusetzen vermag, erscheint als Konsequenz der herabgestuften Begründungspflicht der Vergabebehörde und liegt gewissermassen in der Natur der Sache. Würde die Beschwerdeführerin unter diesen Vorzeichen nicht zur Beschwerde zugelassen, würde ihr Anspruch auf richterliche Überprüfung des Vergabeentscheids (vgl. Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) verletzt.
3. Die Beschwerdeführerin beantragt als Beweismittel die von ihr hinterlegten Urkunden. Das Kantonsgericht hat die von ihr eingereichten Dokumente zu den Akten genommen. Die Vergabebehörde hat am 30. Juli 2024 die amtlichen Akten des Vergabeverfahrens deponiert. Die vorhandenen Akten enthalten mithin die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen.
4. Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine Verletzung der Ausstandpflicht. C _________, (ehemaliger) Vizepräsident der Gemeinde, arbeite bei der Zuschlagsempfängerin als Projektleiter Bau. C _________ habe nachweislich für die Gemeinde als Vizepräsident beim Vergabeverfahren mitgewirkt. Er sei bei der Offertöffnung anwesend gewesen und habe das Protokoll eigenhändig unterschrieben. C _________ habe Abreden mit der Zuschlagsempfängerin getroffen, die den wirksamen Wettbewerb behindern und erheblich beeinträchtigen würden. Deshalb sei die Zuschlagsempfängerin gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. f der (alten) Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 11. Juni 2003 (akVöB; SGS/VS 726.100) vom Verfahren auszuschliessen. Replicando führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe erst nach der Zuschlagserteilung durch ihren Rechtsanwalt erfahren, dass der Vizepräsident der Vergabebehörde ebenfalls bei der Zuschlagsempfängerin angestellt sei. Der Vizepräsident habe als Ressortleiter stets Zugriff auf alle Informationen des Vergabeverfahrens. Er sei stets über die Details des Vergabeverfahrens durch das Ingenieurbüro informiert worden. Der Zuschlagsempfängerin sei aufgrund des Wissensvorsprungs mehr Informationen zur grossen Bedeutung der Kopfsteinpflästerung zur Verfügung gestanden, als den anderen Mitbewerberinnen. Weiter gibt die Beschwerdeführerin zu bedenken, dass am 5. Juni 2024 eine Sitzung zwischen den Gemeindevertretern und dem Ingenieurbüro in D _________ stattgefunden habe. Anlässlich dieser Sitzung seien die Ergebnisse der Analyse der Offerten vorgestellt worden. Es sei auffallend, dass der Offertvergleich des Ingenieurbüros das Datum vom 6. Juni 2024 trage und der Vergabebehörde erst am 6. Juni 2024 zugestellt worden sei. Es liege der Verdacht nahe, dass der Vergabeantrag nach der Sitzung vom 5. Juni 2024 nochmals angepasst worden sei.
Die Beschwerdeführerin rügt mithin sowohl die Verletzung der Ausstandspflicht als auch ein unzulässiger Wettbewerbsvorteil, welcher zum Ausschluss der Zuschlagsempfängerin zu führen habe.
4.1 Die Vergabebehörde hält diesbezüglich fest, dass der Vizepräsident an der Offertöffnung als Ressortverantwortlicher anwesend gewesen sei. Das Offertöffnungsprotokoll der Angebote vom 22. Mai 2024 sei am 23. Mai 2024 der Beschwerdeführerin per E-Mail zugestellt worden. Die Beschwerdeführerin hätte ihr Ausstandsbegehren unmittelbar danach hinterlegen müssen. Ein Untätigbleiben im Wissen um das Vorliegen eines Ausstandgrunds gelte als Verzicht und führe grundsätzlich zur Verwirkung des Anspruchs. Dessen ungeachtet sei der Vizepräsident der Vergabebehörde von sich aus in den Ausstand getreten.
Auch die Zuschlagsempfängerin bestreitet dies. Nach ihren Informationen sei C _________ in diesem Vergabeverfahren in den Ausstand getreten.
4.2 Das in Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verankerte Recht auf ein faires Verfahren, welches unabhängige Behörden voraussetzt, ist im öffentlichen Beschaffungsrecht von besonderer Bedeutung (Bundesgerichtsurteil 2C_103/2025 vom 17. September 2025 E. 1.1.5 mit Verweis auf das zur Publikation vorgesehene Urteil 2C_54/2025 vom 16. September 2025). Anbieterinnen eines Vergabeverfahrens haben Anspruch auf die Beurteilung ihrer Angebote durch eine unabhängige Behörde bzw. durch ein unabhängiges Expertengremium (KUNZ-NOTTER, Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 2 zu Art. 13; GALLI / MOSER / LANG / STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A., 2013, N. 1071). Auf Seiten der Vergabebehörde oder eines Expertengremiums dürfen am Vergabeverfahren nach Art. 13 Abs. 1 IVöB keine Personen mitwirken, die an einem Auftrag ein persönliches Interesse haben (lit. a), mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen (lit. b), mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind (lit. c), Vertreter eines Anbieters sind oder für einen Anbieter in der gleichen Sache tätig waren (lit. d), oder aufgrund anderer Umstände, die für die Durchführung öffentlicher Beschaffungen erforderliche Unabhängigkeit vermissen lassen (lit. e). Die Ausstandspflicht trifft nicht nur, wer selbst verfügt oder entscheidet, sondern auch die Personen, die auf den Entscheid bzw. das Zustandekommen der Verfügung Einfluss nehmen können (Kantonsgerichtsurteil A1 19 64 vom 14. Juni 2019 E. 3.2.2 mit Hinweisen; GALLI / MO-SER / LANG / STEINER, a.a.O., N. 1071). Ein Ausstandsbegehren ist unmittelbar nach Kenntnis des Ausstandgrundes vorzubringen (Art. 13 Abs. 2 IVöB). Gemäss Art. 13 Abs. 3 IVöB entscheidet der Auftraggeber oder das Expertengremium über Ausstandsbegehren unter Ausschluss der betreffenden Person.
Im Weiteren finden sich die für Mitglieder der kommunalen Exekutivbehörden geltenden Ausstandsregeln in Art. 90 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 5. Februar 2004 (GemG; SGS/VS 175.1) und Art. 10 Abs. 1 VVRG. Diese Bestimmungen weisen ähnliche Ausstandsgründe wie die in Art. 13 IVöB Erwähnten auf (Kantonsgerichtsurteil A1 24 237 vom 16. April 2025 E. 4.2).
4.3 Die in der Auffangnorm (Art. 13 Abs. 1 lit. e IVöB) erwähnten anderen Umstände sind anhand des Einzelfalls zu bestimmen (Bundesverwaltungsgerichtsurteil B3126/2023 vom 22. November 2023 E 4.2). Dabei kommt es weder auf das subjektive Empfinden der Partei an, welche die Befangenheit behauptet, noch darauf an, ob der Betroffene tatsächlich befangen ist. Es genügt, dass der Anschein der Befangenheit durch objektive Umstände und vernünftige Gründe glaubhaft dargetan erscheint (Bundesgerichtsurteil 1C_309/2024 vom 1. April 2025 E. 3.1). Treffen verschiedener Umstände zusammen, die für sich allein genommen keinen genügenden Intensitätsgrad für eine Ausstandspflicht aufweisen, kann dies zur begründeten Besorgnis der Befangenheit führen. Es können insbesondere wirtschaftliche Interessen, in Form wirtschaftlicher Beziehungsnähe (z. B. eines Arbeitsverhältnisses) oder im Rahmen eines Konkurrenzverhältnisses, den Anschein von Befangenheit wecken, wobei objektive Gründe auf eine gewisse Intensität hindeuten müssen. Je intensiver und aktueller die Beziehungsnähe ist, umso eher liegen ausstandsbegründende Umstände vor (Musterbotschaft vom 16.
Januar 2020 zur Totalrevision der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [IVöB; nachfolgend Musterbotschaft], S. 48).
Die Anforderungen an die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit von Gerichtsmitgliedern (Art. 30 Abs. 1 BV) dürfen nicht unbesehen auf Verwaltungsangestellte übertragen werden. Amtliche Mehrfachbefassungen, die im öffentlichen Interesse liegen und in diesem Sinne systembedingt sind, begründen keine unzulässige Vorbefassung. Ob eine systembedingt vorbefasste Amtsperson tatsächlich voreingenommen erscheint, entscheidet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Dabei ist vorab je nach Verfahrensart, Funktion oder Streitgegenstand des betreffenden Verfahrens zu entscheiden (Bundesgerichtsurteil 1C_309/2024 vom 1. April 2025 E. 3.2 mit Hinweisen).
4.4 Der von der Beschwerdeführerin angerufene Art. 23 Abs. 1 lit. f akVöB ist vorliegend nicht anwendbar (vgl. E. 1.1, neues Recht ab 1. Januar 2024). Im neuen Recht findet sich dies in Art. 44 Abs. 1 lit. i i.V.m. Art. 14 IVöB wieder. Anbieter können von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn sie an der Vorbereitung der Beschaffung beteiligt waren, und der dadurch entstehende Wettbewerbsnachteil der anderen Anbieter nicht mit geeigneten Mitteln ausgeglichen werden kann (Art. 44 Abs. 1 lit. i IVöB). Gemäss Art. 14 Abs. 1 IVöB sind Anbieter, die an der Vorbereitung eines Vergabeverfahrens beteiligt waren, zum Angebot nicht zugelassen, wenn der ihnen dadurch entstandene Wettbewerbsvorteil nicht mit geeigneten Mitteln ausgeglichen werden kann und wenn der Ausschluss den wirksamen Wettbewerb unter den Anbietern nicht gefährdet. Eine Vorbefassung liegt dann vor, «wenn ein Anbieter bei der Vorbereitung eines Beschaffungsverfahrens mitgewirkt hat, beispielsweise durch das Verfassen von Projektgrundlagen, durch das Erstellen von Ausschreibungsunterlagen oder durch das Informieren des Auftraggebers über bestimmte technische Spezifikationen der zu beschaffenden Leistungen. Nur eine qualifizierte Vorbefassung kann zum Verbot der Teilnahme am Beschaffungsverfahren führen. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn der bestehende Wissensvorsprung gegenüber den anderen Anbietern nur geringfügig ist, wenn die ausgeschriebene Leistung nur von wenigen Anbietern erbracht werden kann oder wenn die Mitwirkung des vorbefassten Anbieters sowie dessen Wissensvorsprung gegenüber den übrigen Anbietern zwecks Herstellung von Transparenz offengelegt sowie ausgeglichen wird» (Musterbotschaft S. 49). Die vorbefasste Anbieterin kann versucht sein, die bevorstehende Arbeitsvergabe auf das von ihr angebotene Produkt beziehungsweise die von ihr angebotene Dienstleitung auszurichten oder sie kann die im Rahmen der Vorbereitung der Beschaffung gewonnenen Kenntnisse bei der Erstellung der Offerte einsetzen (Wissensvorsprung). Zudem besteht die Gefahr der Beeinflussung der Vergabebehörde durch den vorgängigen persönlichen Kontakt (Bundesverwaltungsgerichtsurteil A-7129/2018 vom 23. April 2021 E. 8.2.9 mit Hinweisen).
4.5 Die Abgrenzung von Ausstand und Vorbefassung ist nicht immer klar. Grundsätzlich bezieht sich die Vorbefassung im Rahmen einer öffentlichen Beschaffung nicht auf Akteure der Auftraggeberseite, sondern auf solche der Anbieterseite. Derselbe Interessenkonflikt kann sich jedoch auf beide Seiten auswirken (GALLI / MOSER / LANG / STEINER, a.a.O., N. 1043 und 1082). JÄGER bezeichnet die zeitgleiche Anwendbarkeit der Ausstandpflicht und des Ausschlussgrundes der Vorbefassung auf dieselbe Person als überlagerte Vorbefassung. Eine solche liegt vor, wenn eine private Fachperson oder ein Unternehmen die Vergabebehörde nicht nur während der Vorbereitung, sondern auch nach der Verfahrenseröffnung bei der Durchführung des Vergabeverfahrens noch unterstützt und gleichzeitig ein Angebot auf den öffentlichen Auftrag einreicht (JÄGER, a.a.O., S. 67 f.).
4.6 Die Vergabebehörde bestreitet die Rechtzeitigkeit der Ausstandsrüge, weshalb dies vorab zu prüfen ist.
4.6.1 Verfahrensrechtliche Einwendungen sind frühestmöglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen. Eine Partei verstösst gegen Treu und Glauben, Mängel dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgenden Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift. Verspätet vorgebrachte Ausstandsgründe sind nicht zu berücksichtigen resp. verwirkt (BGE 143 V 66 E. 4.3 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteile 1C_620/2023 vom 17. Januar 2025 E. 3.3; 8C_449/2023 vom 9. April 2024 E. 3.2). Im Beschwerdeverfahren gegen den Vergabeentscheid sind erstmals erhobene Ausstandsrügen im Zusammenhang mit Personen der Vorinstanz in der Regel nur noch dann zu hören, wenn die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren keine Kenntnis von den Ausstandsgründen hatte bzw. wenn deren Geltendmachung nicht möglich oder zumutbar war (Bundesverwaltungsgerichtsurteil B-1191/2020 vom 21. Oktober 2020 E.
4.3.3 mit Hinweisen). Eine verspätete Geltendmachung tritt in den Hintergrund, wenn die betroffene Person von sich aus in den Ausstand hätte treten müssen. Dies ist dann der Fall, wenn die Umstände, die den Anschein der Befangenheit bewirken, derart offensichtlich sind, so dass die Person von sich aus den Ausstand hätte nehmen müssen (BGE 150 I 68 E. 4.1 mit Hinweisen).
4.6.2 Das Ingenieurbüro versandte am 23. Mai 2024 das Protokoll über die Öffnung der Angebote sämtlichen Anbieterinnen per E-Mail (S. 113). Aus diesem Protokoll (S. 80) ist ersichtlich, dass einerseits die Beschwerdegegnerin ein Angebot eingereicht hat und dass andererseits C _________ als damaliger Vizegemeindepräsident das Protokoll unterzeichnet hat. Aus diesem Dokument geht hingegen nicht hervor, dass C _________ bei der Beschwerdegegnerin, einem grösseren Baubetrieb im Kanton Wallis, angestellt ist. Da die Beschwerdeführerin vom Anstellungsverhältnis erst nach der Zuschlagserteilung Kenntnis erhalten hat, ist das Ausstandsbegehren bzw. die Rüge der Verletzung des Ausstandspflicht nicht verspätet erfolgt.
4.7 C _________ ist seit Ablauf der letzten Legislaturperiode (Ende 2024) nicht mehr Mitglied des Gemeinderates von Y _________ (S. 475). Der ehemalige Vizepräsident arbeitet bei der Zuschlagsempfängerin als Projektleiter. Für die vorliegend umstrittene Arbeitsvergabe ist C _________ als verantwortlicher Projektleiter vorgesehen. Damit ist er der Hauptverantwortliche für die Erfüllung des Werkvertrages und die Erstellung des Werkes (Register 3 sowie Organigramm der Baustelle, Register 9, S. 5 f. der Offerte). Sodann war C _________ als Vizepräsident der Gemeinde für die Dorfinfrastruktur verantwortlich. C _________ ist einerseits auf der Auftragnehmerseite als (alleiniger) Projektleiter für den ausgeschriebenen Auftrag vorgesehen und andererseits als (damaliger) Gemeindevizepräsident auf der Auftraggeberseite sowohl Mitglied der Entscheidbehörde als auch Ressortverantwortlicher. Vor diesem Hintergrund besteht ein Ausstandsgrund nach Art. 13 Abs. 1 lit. e IVöB. Dem Gemeinderatsprotokoll vom 23. Juli 2024 ist explizit zu entnehmen, dass der ehemalige Vizepräsident als Angestellter der Zuschlagsempfängerin anlässlich der Gemeinderatssitzung vom 7. Juni 2024 in den Ausstand getreten ist (S. 114). In besagter Sitzung hat der Gemeinderat die Auswertung der verschiedenen Offerten besprochen. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass der (damalige) Vizepräsident bei der Beschlussfassung in den Ausstand getreten ist, er also dazu selbst eine Interessenkollision erkannt hat. Nachfolgend ist zu prüfen, wie es sich mit der Zeit davor, sprich der Planung der Arbeitsvergabe, der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen und der Offerteröffnung verhält.
4.8 Als Ressortverantwortlicher hat der ehemalige Vizepräsident vorbereitende Handlungen im Hinblick auf die Arbeitsvergabe getätigt. Folglich ist zu überprüfen, ob diese Mitwirkung in der Planung der auszuschreibenden Arbeiten das erforderliche Ausmass von Art. 13 IVöB überschreitet.
Zu dieser Mitwirkung bezieht das Ingenieurbüro am 29. August 2025 wie folgt Stellung: Herr C _________ war in die Planung der vorgesehenen Arbeiten involviert. Einerseits äusserte er die
Wünsche und Vorstellungen der Gemeinde Y _________, andererseits wurden ihm die erarbeiteten Pläne jeweils zur Kontrolle zugestellt. Zudem fungierte Herr C _________ als Bindeglied zwischen den betroffenen Anrainern und der B _________ AG. Die betroffenen Anrainer wurden durch die Gemeinde Y _________ eingeladen, um das vorgesehene Projekt zu präsentieren und Informationen zu den Hausanschlüssen (Anzahl, Lage, Durchmesser usw.) so gut wie möglich in die Planung einbringen zu können. Ergänzend wurden allfällige zusätzliche Anschlüsse für Elektrizität, Oberflächenwasser usw. besprochen. Darüber hinaus wurde mit den Eigentümern die gewünschte Gestaltung der privaten Flächen zwischen Strassenrand und Gebäudefassaden abgestimmt. Nach Abschluss der Planung erhielt Herr C _________ den Kostenvoranschlag in Form des provisorischen Leistungsverzeichnisses von der B _________ AG zur Kontrolle.
Der ehemalige Vizepräsident führt zur Planung der Arbeitsvergabe aus: In meiner Gemeinderatsfunktion als verantwortlicher Gemeinderat für die Dorfinfrastruktur war ich von Beginn an für die Betreuung des Projekts verantwortlich. Das Planermandat wurde damals ordentlich ausgeschrieben und an die Firma B _________ vergeben. Die Umschreibung des Planermandates erfolgte damals durch ein Ingenieurbüro aus dem Kanton Bern, der die Planerleistung für die Arbeiten gemäss den Vorgaben der SIA beschrieben und dokumentiert hat. Die Vergabe der Arbeiten erfolgte nach den Eingängen der Offerten ordentlich durch den Gemeinderat.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vizepräsident in die Planung involviert war. Er kommunizierte die Wünsche und Vorstellungen der Gemeinde, stand in Kontakt mit den Anrainern und kontrollierte den Kostenvoranschlag. Er war mithin als Resortverantwortlicher der Dreh- und Angelpunkt zwischen den verschiedenen Akteuren (Gemeinde, Ingenieurbüro und Anrainer). Er war für die Betreuung des Projekts von Seiten der Gemeinde verantwortlich und konnte sich von Anfang an in das Projekt einbringen.
Was die weiteren Schritte des Vergabeverfahrens betrifft, ist zu erwähnen, dass die Ausschreibungsunterlagen vom Ingenieurbüro ausgearbeitet wurden. Der Gemeinderat bzw. C _________ als Ressortverantwortlicher und Vertreter der Bauherrschaft haben dabei die üblichen Rahmenbedingungen wie Termine, Bauperimeter, Umfang der zu erledigenden Arbeit (z.B. welche Werkleitungen sollen ersetzt werden) festgelegt (S. 489).
Der (damalige) Vizepräsident der Vergabebehörde figuriert zudem unter den anwesenden Personen der nicht öffentlichen Offertöffnung vom 22. Mai 2024 (S. 80). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht hervorhebt, hat er das Offertöffnungsprotokoll unterzeichnet. Neben ihm waren noch der Gemeindepräsident, der Gemeindeschreiber und ein Mitarbeiter des Ingenieurbüros anwesend.
Die Evaluation der Offerten erfolgte anschliessend durch das Ingenieurbüro, ohne Mitwirkung von C _________ oder anderen Vertretern der Gemeinde.
Das Ingenieurbüro stellte die Ergebnisse der Bewertung der Gemeinde anlässlich einer Sitzung am 5. Juni 2024 vor. An dieser Sitzung war neben dem Gemeindepräsidenten auch C _________ anwesend. In den Akten ist kein entsprechendes Sitzungsprotokoll enthalten, so dass nicht mit abschliessender Sicherheit feststeht, was anlässlich dieser Sitzung besprochen wurde.
Aus dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 7. Juni 2024, an welcher der Zuschlag entschieden wurde, geht dazu Folgendes hervor: E _________ informiert über die Sitzung vom vergangenen Mittwoch mit F _________ und G _________ von der B _________ AG in Visp. G _________ hat die Ergebnisse seiner Analyse der Offerten im Detail vorgestellt und seine Begründungen für die Bewertung klar dargelegt.
Das Ingenieurbüro beteuert in ihrem Schreiben vom 29. August 2025, dass diese Präsentation keinen Einfluss auf die Benotung gehabt hatte.
Wie die Beschwerdeführerin hervorhebt, datiert der vom Ingenieurbüro erstellte Offertvergleich (S. 116 f.) am auf die Präsentation folgenden Tag, dem 6. Juni 2024. Dieser Offertvergleich schlägt die Z _________ AG als Zuschlagsempfängerin vor, wobei festfehalten wird: Die Auswertung der Offerten zeigt, dass die Angebote folgender Anbieter gleichwertig sind: X _________ AG, H _________ AG, Z _________ AG. Unter Berücksichtigung, dass die Pflästerung ca. 1/3 der Bausumme beträgt, hat die Z _________ AG mit der I _________ den erfahrensten Spezialisten als Subunternehmer (S. 115).
Die Gemeinde reicht mit dem Beleg Nr. 9 einen Vergleich der Angebotssummen im Verhältnis der Anteile Pflästerung (NPK 222) ein (S. 253). Dieser Vergleich (Angaben exkl. MwSt.), der tabellarisch dargestellt ist, sieht wie folgt aus:
Bausumme NPK 222 «Pflästerungen» Anteil X _________ AG CHF 1'524'644.30 CHF 467'537.25 31 % H _________ AG CHF 1'549'288.00 CHF 496'350.00 32 % Z _________ AG CHF 1'750'767.60 CHF 488'192.75 28 %
Gestützt auf diesen Antrag des Ingenieurbüros hat der Gemeinderat am 7. Juni 2024 über den Zuschlag befunden. C _________ befand sich – wie bereits erwähnt – im Ausstand. Dem Gemeinderatsprotokoll von dieser Sitzung (S. 114) ist Folgendes zu entnehmen: Der Gemeinderat bespricht die Auswertung, da die Offerten der X _________ AG, der H _________ AG und der Z _________ [AG] als gleichwertig zu betrachten sind, intensiv und im Detail. Der Rat ist sich einig, dass die Pflästerung vom besten und erfahrensten Anbieter durchzuführen ist, denn dies ist ja auch das sichtbarste Ergebnis nach der Sanierung und für den Erhalt und die Dauerhaftigkeit der Strassen von grosser Bedeutung. Auch machen diese Arbeiten gemäss Information von G _________ rund einen Drittel der Ausgaben aus. Aus diesem Grunde stellt E _________, wie er von der B _________ AG vorgeschlagen wird, seinen Ratskollegen den Antrag den Auftrag an die Z _________ AG zu vergeben, da diese mit der I _________ als Subunternehmer den erfahrensten Spezialisten für Pflästerungen aufweist.
4.9 Vorliegend hätte C _________ bereits bei der Offertöffnung und anlässlich der Sitzung mit dem Ingenieurbüro in den Ausstand treten müssen. Spätestens seit der Offertöffnung am 22. Mai 2024 – nach menschlichem Ermessen bereits früher – wusste der damalige Vizepräsident, dass sein Arbeitgeber eine Offerte (in welcher er überdies als Projektleiter eingesetzt wird) eingereicht hat. Vor diesem Hintergrund erweist sich insbesondere die Teilnahme an der Sitzung vom 5. Juni 2024, an welcher die Evaluation der Offerten vorgestellt wurde, als Gegebenheit, die geeignet ist, den Anschein der Befangenheit in objektiver Weise zu begründen. Dies umso mehr, da der Offertvergleich das Datum vom 6. Juni 2024 aufweist. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist daher begründet.
4.10 Der Anspruch auf eine unbefangene Entscheidinstanz ist formeller Natur. Eine in Missachtung der Ausstandsvorschriften getroffene Verfügung ist daher anfechtbar und aufzuheben, und zwar unabhängig davon, ob ein materielles Interesse an ihrer Aufhebung besteht. Unbeachtlich ist schliesslich, wie gross der Aufwand bei einer Wiederholung des Verfahrens ist (Bundesverwaltungsgerichtsurteile B-1191/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 4.3.1; B-5452/2015 vom 19. Juni 2018 E. 4.1.2 je mit Hinweisen; Kantonsgerichtsurteil A1 18 238 vom 28. Mai 2019 E. 5.6; GALLI / MOSER / LANG / STEINER, a.a.O., N. 1087).
4.11 Zusammenfassend ist festzuhalten, das im vorliegend zu beurteilenden Vergabeverfahren die Ausstandspflicht seitens des Vizepräsidenten der Gemeinde verletzt wurde. Die Zuschlagsverfügung vom 10. Juni 2024 ist folglich aufgrund der Verletzung der Ausstandspflicht von C _________ aufzuheben. Das Vergabeverfahren ist erneut durchzuführen. Damit erübrigt es sich, die anderen Rügen der Beschwerdeführerin zu überprüfen.
5. Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei mit den entsprechenden Folgen für die Tragung der Kosten und für die Zusprechung einer Parteientschädigung.
5.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Grundregel abzuweichen, weshalb die Beschwerdegegnerin die Gerichtsgebühr bezahlen muss. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der Öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.00 und Fr. 5’000.00 (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1’500.00 festgesetzt.
5.2 Als obsiegende Partei hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 91 Abs. 1 VVRG Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Sie umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 Abs. 1 GTar). Letztere sind in Anwendung der Art. 27 ff. GTar festzusetzen und betragen im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwischen Fr. 1’100.00 und Fr. 11’000.00 (Art. 39 GTar). Die Parteientschädigung ist aufgrund der Bedeutung, der Schwierigkeit und des Umfangs des Falls sowie der vom Anwalt nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei festzusetzen. Unter Berücksichtigung der für die Festsetzung der Entschädigung geltenden Regeln sowie des notwendigen und der Schwierigkeit der Streitsache angemessenen Aufwandes wird die Entschädigung für die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin auf insgesamt Fr. 1’500.00 festgelegt und der Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 91 Abs. 2 VVRG).
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Zuschlagsverfügung vom 10. Juni 2024 wird aufgehoben.
2. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1’500.00 werden der Z _________ AG auferlegt.
4. Der X _________ AG wird eine Parteientschädigung von Fr. 1’500.00 zu Lasten der Z _________ AG zugesprochen.
5. Das Urteil wird der X _________ AG, der Z _________ AG und der Einwohnergemeinde Y _________ schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 7. November 2025