A1 24 158
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22 mai 2025Français14 min
A1 24 158 A2 24 28 URTEIL VOM 22. MAI 2025 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Dr. Thierry Schnyder Einzelrichter; Seraphine Kronig, Gerichtsschreiberin, in Sachen W _________, X _________, Y _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Rechtsanwalt Philip...
Source vs.ch
A1 24 158
A2 24 28
URTEIL VOM 22. MAI 2025
Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung
Dr. Thierry Schnyder Einzelrichter; Seraphine Kronig, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
W _________, X _________, Y _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Rechtsanwalt Philipp Carlen, 3900 Brig,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz,
EINWOHNERGEMEINDE Z _________, andere Behörde,
(Bauwesen)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 3. Juli 2024.
Eingesehen
- die von der Kantonalen Baukommission (KBK) am 31. Oktober 2023 verfügte Arbeitseinstellung, welche an die Erbengemeinschaft A _________ (B _________; nachfolgend Erbengemeinschaft), z. H. W _________, adressiert wurde. Die KBK hielt dabei fest, dass das im Orte genannt «C _________» (Koordinaten xxx-xxx) ausgeführte Bauvorhaben die Errichtung eines Erkundungstunnels im Gletscher und das Ausbringen neuer Vliese umfasse, wobei diese Bauarbeiten offensichtlich baubewilligungspflichtig seien. Sie forderte die Erbengemeinschaft auf, umgehend jegliche Arbeiten im Orte «C _________» bis zum Entscheid der KBK betreffend eine allfällige Baubewilligung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes sofort einzustellen;
- den Entscheid des Staatsrats des Kantons Wallis vom 3. Juli 2024, wonach die Beschwerde vom 13. November 2023 abgewiesen wurde. Der Staatsrat kam zum Schluss, dass die Arbeitseinstellung nicht nichtig sei, auch wenn sie an die Erbengemeinschaft eröffnet worden sei, zumal ein formalistischer Leerlauf zu verhindern ist. Da Rechtsanwalt Philipp Carlen mit der Dienststelle für Umwelt wegen der Räumungsarbeiten der Gletscherabdeckungen in Kontakt stand, durfte die KBK davon ausgehen, dass er als Vertreter der Gesellschaft resp. der Erbengemeinschaft handle. Die Arbeitseinstellung der KBK sei verhältnismässig und die Beschwerde sei als unbegründet abzuweisen;
- die dagegen bei der Öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts eingereichte Beschwerde W _________, X _________ und Y _________ (fortan Beschwerdeführer) vom 18. Juli 2024, in welcher folgende Rechtsbegehren gestellt wurden:
" 1. Primär: Es sei festzustellen, dass der angefochtene Staatsratsentscheid vom 3. Juli 2024 und die angefochtene Verfügung der KBK vom 31. Oktober 2023 wegen gravierender Formmängel nichtig sind.
Considérants
2.
Sekundär: Vorliegende Beschwerde an das Kantonsgericht ist gutzuheissen; sowohl die angefochtene Arbeitseinstellungsverfügung vom 31. Oktober 2023 der KBK, als auch der Entscheid des Staatsrates vom 3. Juli 2024 seien kostenpflichtig, zu Lasten des Fiskus aufzuheben.
3.
Den Beschwerdeführern sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.";
- die Vernehmlassungen des Staatsrats vom 21. August 2024, der KBK vom 13. August 2024 und der Einwohnergemeinde Z _________ vom 23. August 2024;
- die übrigen Akten;
erwägend
- dass der angefochtene Entscheid des Staatsrats vom 3. Juli 2024 die von der KBK am 31. Oktober 2023 als vorsorgliche Massnahme angeordnete Arbeitseinstellung bestätigt. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, welcher das Verfahren vor der KBK nicht abschliesst (vgl. Bundesgerichtsurteil 1C_12/2024 vom 1. Juli 2024 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 139 V 42 E. 2.3; UHLMANN / W ÄLLE-BÄR, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. A., 2023, N. 19 zu Art. 44);
- dass der angefochtene Entscheid des Staatsrats vom 3. Juli 2024 die von der KBK am 31. Oktober 2023 als vorsorgliche Massnahme angeordnete Arbeitseinstellung bestätigt. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, welcher das Verfahren vor der KBK nicht abschliesst (vgl. Bundesgerichtsurteil 1C_12/2024 vom 1. Juli 2024 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 139 V 42 E. 2.3; UHLMANN / W ÄLLE-BÄR, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. A., 2023, N. 19 zu Art. 44);
- dass gemäss Art. 65 Abs. 3 lit. c des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) gegen vorsorgliche Massnahmen, die selbständig anfechtbar sind, eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde an einen Einzelrichter des Kantonsgerichts eingereicht werden kann;
- dass sich die vorsorgliche Massnahme auf Art. 28a VVRG i.V.m. Art. 56 Abs. 1 des Baugesetzes vom 15. Dezember 2016 (BauG; SGS/VS 705.1) stützt. Gemäss diesen gesetzlichen Grundlagen handelt es sich um eine Anordnung, die im Hinblick auf einen endgültigen Entscheid in Sachen Baubewilligung bzw. Wiederherstellung ergangen ist und bis zum Abschluss des Hauptverfahrens eine einstweilige Regelung trifft (KIENER, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., 2014, § 6 N. 1). Anordnungen, die wie die vorliegende akzessorisch zu einem Hauptverfahren sind, stellen Zwischenentscheide dar (Art. 41 f. VVRG; Bundesgerichtsurteil 2C_222/2024 vom 19. März 2025 E. 1.2.1);
- dass gegen eine solche Zwischenverfügung die Beschwerde nur zulässig ist, soweit sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 41 Abs. 2 VVRG). Als selbständig anfechtbare Zwischenverfügungen im Sinne von Art. 41 Abs. 2 VVRG gelten insbesondere auch Verfügungen betreffend vorsorgliche Massnahmen (Art. 42 Abs. 1 lit. e VVRG);
- dass es sich beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil vorab um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln muss. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil muss somit auch mit einem für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar sein (Bundesgerichtsurteil 2C_876/2021 vom 2. November 2022 E. 1.2). Kein nicht wieder gutzumachender Nachteil liegt nach Ansicht des Bundesgerichts vor, wenn es einer Partei bloss darum geht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (BGE 147 III 159 E. 4.1;
Bundesgerichtsurteil 1B_23/2023 vom 6. April 2023 E. 1.3.1). Sofern es dem Beschwerdeführer bei der Anfechtung einer Zwischenverfügung wie dem vorliegenden Baustopp nicht lediglich darum geht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern, kann ein anderes, auch wirtschaftliche Anliegen beinhaltendes schutzwürdiges Interesse, ausreichen (BGE 135 II 30 E. 1.3.4 f.; 134 II 137 E.
1.3.1 mit Hinweisen; UHLMANN, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. A., 2018, N. 3 ff. zu Art. 93 BGG);
- dass ein allfälliger finanzieller Nachteil zwar zweifellos einen wirtschaftlichen und damit grundsätzlich massgeblichen Nachteil darstellt. Entscheidend ist aber, ob er wieder gutzumachen wäre oder nicht. Nun ist aber nicht ersichtlich, dass ein solcher Nachteil nicht wieder gutzumachen wäre. Eine letztlich resultierende finanzielle Einbusse stellt für die Beschwerdeführer grundsätzlich noch keinen irreversiblen Nachteil dar (vgl. BGE 130 II 149 E. 1.1; BGE 125 II 613 E. 4b; Bundesgerichtsurteil 2C_576/2023 vom 18. Januar 2024 E. 1.2);
- dass allfällige finanzielle Differenzen bei einem Obsiegen im Hauptverfahren rückwirkend ausgeglichen werden könnten. Ist die Frage des nicht wieder gutzumachenden Nachteils somit zu verneinen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Vorliegend wurde nicht ein Benutzungsverbot der bestehenden Eisgrotte verfügt, was allenfalls eine (rein finanzielle) Umsatzeinbusse zur Folge haben könnte. Der Baustopp betrifft einen 9 m langen Sondierstollen, welcher im Hinblick auf die Erstellung einer neuen (künftigen) Eisgrotte erstellt wurde. Eine allfällige (künftige) Umsatzeinbusse einer neuen Eisgrotte wäre sodann ebenfalls ein rein finanzieller Nachteil;
- dass mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- dass Nichtigkeit jederzeit und von Amtes wegen von sämtlichen staatlichen Instanzen zu beachten ist (Bundesgerichtsurteil 2C_70/2021 vom 14. April 2021 E. 4.1);
- dass sollte sich der angefochtene Staatsratsentscheid als nichtig erweisen, mangels entsprechendem Anfechtungsobjekt auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre. Die Nichtigkeit des Staatsratsentscheids müsste dabei im Urteilsdispositiv festgestellt werden (Bundesverwaltungsgerichtsurteil B-1286/2016 vom 15. August 2017 E. 1.5);
- dass fehlerhafte Verwaltungsakte in der Regel anfechtbar sind. Nichtigkeit einer Verfügung wird nur ausnahmsweise angenommen, wenn (1.) der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn (2.) er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn (3.) zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (Bundesgerichtsurteil 1C_655/2023 vom 16. Mai 2024 E. 2.2);
- dass die Beschwerdeführer rügen, sowohl der angefochtene Staatsratsentscheid als auch die Baueinstellungsverfügung sei an den falschen Adressaten gerichtet worden. Der Baustopp und der angefochtene Beschwerdeentscheid hätten an die Kollektivgesellschaft «D _________» adressiert werden sollen, zumal diese die Eisgrotte betreibe. Sowohl die KBK-Verfügung als auch der angefochtene Staatsratsentscheid leide an einem gravierenden Mangel, weshalb diese nichtig seien;
- dass Art. 56 BauG nicht explizit vorsieht, wem eine Baueinstellungsverfügung zu eröffnen ist. Dies im Gegensatz zur Wiederherstellungsverfügung (Art. 57 Abs. 1 BauG), welche als Adressaten den Störer (Zustandsstörer und / oder Verhaltensstörer) vorsieht. Die Adressaten einer Baueinstellungsverfügung bestimmen sich grundsätzlich analog jenen der Wiederherstellungsverfügung (ZAUGG / LUDWIG, Baugesetz des Kantons Bern, 5. A., 2020, N. 6c zu Art. 46). Das Baugesetz sieht für die Einleitung eines baupolizeilichen Verfahrens neu im seit dem 1. Februar 2023 anwendbaren Art. 60a Abs. 1 BauG denn auch vor, dass die Baupolizeibehörde ihre erste Korrespondenz in Papierformat an den Störer richtet. Verhaltensstörer ist grundsätzlich derjenige, der die Baurechtswidrigkeit selbst oder durch Personen, für deren Verhalten er verantwortlich ist, verursacht hat. In der Regel ist dies die Bauherrschaft. Als Zustandsstörer gilt derjenige, der über die Sache, welche den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat. Dabei handelt es sich grundsätzlich um den Grundeigentümer (BGE 122 II 65 E. 6a; vgl. auch BGE 145 III 121 E. 4.1, 144 II 332 E. 3.1; Bundesgerichtsurteil 1C_180/2021 vom 19. August 2021 E. 3.3). Fallen Bauherrschaft und Grundeigentümer auseinander, d.h. sie sind nicht identisch, empfiehlt es sich, die Baueinstellungsverfügung an beide zu richten, sofern die Rechtswidrigkeit auf ein Handeln der Bauherrschaft zurückzuführen ist (ZAUGG / LUDWIG, a.a.O., N. 12 zu Art. 46);
- dass die Baueinstellungsverfügung unbestrittenermassen nicht dem Grundeigentümer eröffnet wurde. Da in casu kein Baugesuch bei der KBK eingereicht wurde, gilt es nachfolgend die Bauherrschaft zu eruieren;
- dass gemäss dem Handelsregisterauszug die «D _________» (nachfolgend Kollektivgesellschaft) aus drei Gesellschaftern besteht: der am 22. August 2022 verstorbene A _________ (genannt B _________) selig (Einzelunterschrift), X _________ (ohne Zeichnungsberechtigung) und Y _________ (ohne Zeichnungsberechtigung). Zweck ist der Betrieb eines Kaufhauses und einer Eisgrotte E _________ sowie verwandter Geschäfte (vgl. https://vo.chregister.ch/cr-portal/auszug/auszug.xhtml?uid=CHE-109.383.630; zuletzt besucht am 7. Mai 2025);
- dass die Kollektivgesellschaft mithin u.a. eine Eisgrotte betreibt. Die Errichtung oder Erstellung der Eisgrotte wird hingegen nicht explizit vom Gesellschaftszweck erfasst;
- dass aus der eingereichten Beschwerde hervorgeht, W _________ sei von dieser Kollektivgesellschaft angestellt (S. 70);
- dass die Kollektivgesellschaft in der Regel mit dem Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird (Art. 574 Abs. 1 i.V.m. Art. 545 Abs. 1 Ziff. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911 [OR; SR 220]). Unter Vorbehalt einer anderslautenden Vereinbarung treten die Erben als Erbengemeinschaft in die, sich in Liquidation befindende, Gesellschaft ein und werden am Gesellschaftsvermögen dinglich berechtigt (STAEHELIN, Basler Kommentar Obligationenrecht II, 6. A., 2024, N. 2 zu Art. 574 OR). Durch Nachfolge- oder Fortsetzungsklauseln kann die Liquidation der Gesellschaft verhindert werden (vgl. dazu STAEHELIN, a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 576 OR). Wie es sich vorliegend verhält, geht aus den Akten nicht hervor;
- dass gemäss eigener Aussage der Beschwerdeführer A _________ (genannt B _________) selig im Grundbuch als Eigentümer sämtlicher Liegenschaften in C _________ eingetragen sei, die u.a. auch dem Betrieb der Eisgrotte E _________ dienen würden (S. 70). Weiter halten die Beschwerdeführer fest: «Des weiteren sind sowohl X _________ als auch der Unterzeichnete [W _________] Mitpächter der 2/3 Gletscher-Nutzungsrechte im Pachtvertrag mit dem Staat Wallis, bzw. der F _________ AG welche den Staat vertritt. Y _________ tritt hinsichtlich dieses Pachtvertrages als Erbin an die Stelle von B _________, der ebenfalls Mitpächter war» (S. 70);
- dass der erwähnte Pachtvertrag nicht bei den Akten liegt;
- dass in Berücksichtigung des soeben Erwähnten der Ansicht der Beschwerdeführer nicht gefolgt werden kann, die Baueinstellungsverfügung (sowie der Staatsratsentscheid) hätte der Kollektivgesellschaft eröffnet werden sollen. Die Beschwerdeführer machen einerseits nicht geltend, dass auch die Kollektivgesellschaft Pächterin wäre. Andererseits ist nicht aktenkundig, wie es nach dem Tod des einzelzeichnungsberechtigten Gesellschafters mit der Gesellschaft steht: befindet sie sich in Liquidation oder wird sie mit den bestehenden Gesellschaftern (Fortsetzungsklausel) oder mit den Erben (Nachfolgeklausel) fortgeführt. Zudem ist die Errichtung/ Erstellung der Eisgrotte nicht explizit vom Gesellschaftszeck abgedeckt. Das Gericht kommt mithin zum Schluss, dass weder die Baueinstellungsverfügung noch der angefochtene Staatsratsentscheid der Kollektivgesellschaft hätte eröffnet werden müssen;
- dass bereits aufgrund des fehlenden Mangels nicht von einer Nichtigkeit des Baustopps sowie des Staatsratsentscheids ausgegangen werden kann;
- dass die Beschwerdeführer weiter geltend machen, als Adressat habe der Staatsrat – wie bereits die KBK – einzig die Erbengemeinschaft, ohne Angaben der einzelnen Mitglieder, aufgeführt. Eine Erbengemeinschaft sei nicht der richtige Verfügungsadressat, da diese als solche nicht parteifähig im Sinne von Art. 6 lit. a VVRG sein könne. Dieser Mangel sei gravierend, weshalb sowohl die KBK-Verfügung als auch der Staatsratsentscheid nichtig seien. Die Ausführungen des Staatsrats, wonach es sich um überspitzten Formalismus handle und der Mangel geheilt worden sei, würden bestritten;
- dass die Erbengemeinschaft gemäss der Erbenbescheinigung vom 16. September 2022 aus drei gesetzlichen Erben besteht (Beilage 2 des Belegs Nr. 8);
- dass im Rubrum des angefochtenen Staatsratsentscheids nicht die einzelnen Erben mit Namen aufgeführt sind, sondern einzig die Erbengemeinschaft. Gleich verhält es sich beim Verfügungsadressat der Baueinstellung. Da die Erbengemeinschaft keine juristische Person ist, genügt dieses Vorgehen – ohne die namentliche Nennung der einzelnen Erben – nicht (vgl. dazu auch Kantonsgerichtsurteil A1 2001 244 vom 5. April 2002 E. 2.1);
- dass aus der mangelhaften Bezeichnung des Verfügungsadressats der Baueinstellung sowie der beschwerdeführenden Partei im Rubrum des staatsrätlichen Entscheids nichts zu Gunsten der Beschwerdeführer abgeleitet werden kann: Der Kreis der Betroffenen ist aufgrund der Erbenbescheinigung einerseits genau bestimmbar (vgl. auch das Bundesverwaltungsgerichtsurteil A-4357/2012 vom 24. Juni 2014 E. 1.3.2). Andererseits gehen aus dem angefochtenen Staatsratsentscheid die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft namentlich hervor. Die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft haben sowohl von der Verfügung der KBK als auch vom angefochtenen Staatsratsentscheid Kenntnis erhalten, zumal sie dagegen Beschwerden erhoben haben. Mithin kann nicht gesagt werden, der angefochtene Entscheid sowie die KBK-Verfügung sei nicht rechtsgenüglich eröffnet worden. Vorliegend ist den Beschwerdeführern durch die unkorrekte Parteibezeichnung kein Nachteil (vgl. Art. 31 VVRG) entstanden. Daran ändert der Umstand, dass die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft nicht im Rubrum des Staatsratsentscheids bzw. in der Adresse der Arbeitseinstellung erwähnt werden, nichts. Vorliegen erweist sich weder der angefochtene Staatsratsentscheid noch die KBK-Verfügung wegen ungültiger Eröffnung geradezu als nichtig;
- dass nach dem Gesagten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten und keine Nichtigkeit festgestellt wird. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Dieser Ausgang des Verfahrens bestimmt nach Art. 89 VVRG die Kostentragung und ist nach Art. 91 VVRG für den Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung massgebend;
- dass die Beschwerdeführer als unterliegende Partei gelten, welche in der Regel die Kosten von Verfahren und Entscheid zu tragen haben (Art. 89 Abs. 1 VVRG);
- dass sich gemäss Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammensetzen;
- dass die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der Öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts in der Regel zwischen Fr. 280.00 und Fr. 5 000.00 beträgt (Art. 25 GTar);
- dass die Gerichtsgebühr – die zudem global die Kosten der Kanzleidecken soll (Art.
3 Abs. 3 GTar) – gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt wird;
- dass aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 000.00 festgesetzt wird. Der Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet;
- dass die Beschwerdeführer als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario) und den staatlichen Behörden eine solche nicht zusteht (Art. 91 Abs. 3 VVRG).
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten und es werden keine Nichtigkeiten festgestellt.
2. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1 000.00 werden W _________, X _________ und Y _________ unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr.
1 500.00 wird mit den Gerichtskosten verrechnet. Der Saldo von Fr. 500.00 wird W _________, X _________ und Y _________ zurückerstattet.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Das Urteil wird W _________, X _________ und Y _________, der Einwohnergemeinde Z _________ und dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 22. Mai 2025