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Décision

A1 24 164

KGVS-20250825-A1-24-164-20250904-A12.pdf

25 août 2025Français14 min

A1 24 164 URTEIL VOM 25. AUGUST 2025 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Dr. Thierry Schnyder und Frédéric Fellay, Richter, sowie Seraphine Kronig, Gerichtsschreiberin, in Sachen X _________, Beschwerdeführer, gegen...

Source vs.ch

A1 24 164

URTEIL VOM 25. AUGUST 2025

Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Dr. Thierry Schnyder und Frédéric Fellay, Richter, sowie Seraphine Kronig, Gerichtsschreiberin,

in Sachen

X _________, Beschwerdeführer,

gegen

STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz,

EINWOHNERGEMEINDE Y _________,

(Abgaben & Gebühren)

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 17. Juli 2024.

Eingesehen

- die Veranlagungsverfügung 2022/2023 (01.11.2022 – 31.10.2023) der Einwohnergemeinde Y _________ (fortan Gemeinde) vom 24. Mai 2024, wonach X _________ als Vermieter einer 2.5 – Zimmerwohnung in A _________, gelegen auf dem Gebiet der Gemeinde, eine Tourismusförderungstaxe (TFT) in der Höhe von Fr. 150.00 zu bezahlen habe;

- die Veranlagungsverfügung 2023/2024 (01.11.2023 – 31.10.2024) der Gemeinde vom 24. Mai 2024, wonach X _________ als Vermieter einer 2.5 – Zimmerwohnung verpflichtet wurde, eine Tourismusförderungstaxe (TFT) in der Höhe von Fr. 150.00 zu bezahlen;

- die gegen diese beiden Verfügungen beim Staatsrat des Kantons Wallis von X _________ am 20. Juni 2024 erhobene Verwaltungsbeschwerde mit folgendem Antrag:

"Es sei festzustellen, dass der Unterzeichnende die veranlagten Tourismusförderungstaxen nicht schuldet, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.";

- den Entscheid des Staatsrats des Kantons Wallis vom 17. Juli 2024, wonach auf die Beschwerde vom 20. Juni 2024 nicht eingetreten wurde. Der Staatsrat schloss, ein Feststellungsantrag sei unzulässig, zumal die Möglichkeit eines Gestaltungsbegehrens gegeben sei. Weiter liege kein schutzwürdiges Interesse an einem Feststellungsantrag vor. Da das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_431/2023 vom 22. Februar 2024 auf die damalige Beschwerde von X _________ eingetreten sei und diese materiell behandelt habe, bestehe kein besonders schutzwürdiges Interesse mehr an der Klärung der von X _________ aufgeworfenen Frage;

- die dagegen bei der Öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde von X _________ (fortan Beschwerdeführer) vom 25. Juli 2024, in welcher folgende Rechtsbegehren gestellt wurden:

"In Aufhebung des Nichteintretensentscheides sei der Staatsrat anzuhalten, auf die Beschwerde einzutreten und im ordentlichen Verfahren einen begründeten Entscheid zu fällen. Eventualiter seien die Veranlagungsverfügungen der Gemeinde Y _________ vom 24. Mai 2024 betreffend Tourismusförderungstaxen 2022/23 und 2023/24 aufzuheben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staatsrates."

- die Vernehmlassung des Staatsrats vom 21. August 2024, womit er die vollumfängliche und kostenpflichtige Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt und auf den angefochtenen Entscheid verweist. Zudem hinterlegt er die Verfahrensakten samt Belegverzeichnis;

- die Stellungnahme der Gemeinde vom 11. September 2024, in welcher sie betreffend den Verfahrensausgang sowie den Ausführungen zum Sachverhalt auf die bisherigen Akten verweist;

- die Replik des Beschwerdeführers vom 19. September 2024;

- die übrigen Akten;

erwägend,

- dass der angefochtene Entscheid des Staatsrats eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) darstellt, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt;

- dass vorliegend ein Nichteintretensentscheid des Staatsrats Anfechtungsobjekt ist. Tritt eine Behörde nicht auf eine Beschwerde ein, so hat der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die übergeordnete Instanz den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf seine Rechtmässigkeit hin überprüft (Bundesgerichtsurteil 9C_213/2024 vom 28. Juni 2024 E. 2.1). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Staatsratsentscheids, der nicht auf seine Beschwerde eintritt, berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass er gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs.

Considérants

1.

lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG);

- dass der Beschwerdeführer geltend macht, der Staatsrat stelle an die Präzision der Formulierung eines Beschwerdeantrags Anforderungen, die auf überspitzten Formalismus und Verweigerung des rechtlichen Gehörs hinauslaufen würden. Ein in-

haltlicher Unterschied zwischen dem Antrag, es sei die Nichtschuld einer veranlagten Steuer festzustellen und dem Antrag, die veranlagte Steuer sei aufzuheben, sei nicht ersichtlich. Ferner treffe nicht zu, dass das Bundesgericht die damalige Beschwerde materiell behandelt habe, so dass kein besonderes schutzwürdiges Interesse mehr an der Klärung der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage bestehe. Es dränge sich eine umfassende – nicht bloss auf Willkür beschränkte – Neubeurteilung der Rechtslage auf;

- dass aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) das Verbot des überspitzten Formalismus, als besondere Form der Rechtsverweigerung, fliesst;

- dass überspitzter Formalismus insbesondere dann vorliegt, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber zu befinden hätte. Überspitzter Formalismus ist gegeben, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (Bundesgerichtsurteile 1B_303/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 2.1; 2C_942/2021 vom 2. März 2022 E. 5.1);

- dass nicht jede prozessuale Formstrenge mit Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch steht, sondern nur jene, die durch kein schutzwürdiges Interesse mehr gerechtfertigt ist und zum blossen Selbstzweck wird. Prozessuale Formen sind im Rechtsgang unerlässlich, um die ordnungsgemässe Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten (BGE 149 III 12 E. 3.3.1; Bundesgerichtsurteil 4A_33/2025 vom 6. Mai 2025 E. 6.3.4);

- dass das Verbot des überspitzten Formalismus einen engen Bezug zum Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) aufweist. Es wäre überspitzt formalistisch, Rechtsbegehren buchstabengetreu auszulegen, ohne zu fragen, welcher Sinn ihnen vernünftigerweise beizumessen sei, wobei hierfür auch die Begründung heranzuziehen ist. Insbesondere auf der untersten Stufe des Instanzenzugs dürfen keine hohen Anforderungen gestellt werden, was erst recht für Eingaben von juristischen Laien gilt. In Zweifelsfällen kann die Behörde zur Nachfrage verpflichtet sein (Bundesgerichtsurteil 2C_942/2021 vom 2. März 2022 E. 5.1 mit Hinweisen);

- dass Feststellungsbegehren nur zulässig sind, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht und dieses nicht ebenso gut mit einem rechtsgestaltenden Begehren gewahrt werden kann. Feststellungsbegehren sind zu Leistungs- oder Gestaltungsbegehren subsidiär (Bundesgerichtsurteile 2C_552/2024 vom 14. April 2025 E. 1.3; 2C_371/2023 vom 21. Juni 2024 E. 1.4);

- dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Rechtsanwalt handelt, der in eigenem Namen handelt. Es ist mithin nicht von einem juristischen Laien auszugehen, bei welchem weniger strenge Formvorschriften gelten;

- dass der Beschwerdeführer in der am 20. Juni 2024 erhobenen Verwaltungsbeschwerde vor dem Staatsrat beantragt hat: "Es sei festzustellen, dass der Unterzeichnende die veranlagten Tourismusförderungstaxen nicht schuldet, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Der einzige Antrag wurde mithin als Feststellungsbegehren formuliert;

- dass der Beschwerdeführer eingangs auf die zwei Veranlagungen Bezug nimmt und diese Ursache für die Verwaltungsbeschwerde bilden;

- dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde vor dem Staatsrat wie folgt begründet: Er verweist betreffend das strittige Thema "TFT zulasten ausserkantonaler Vermieter von Ferienwohnungen" auf das Bundesgerichtsurteil bezüglich der Abgabeperioden 2019 – 2022, womit seine Beschwerde abgewiesen worden sei. Die Gemeinde berücksichtige bei den angefochtenen Veranlagungen 2022/23 und 2023/24 die Erwägungen des Bundesgerichts nicht bzw. nur insoweit, als sie fälschlich annehme, sie liessen sich mit ihrem im ersten, abgeschlossenen Verfahren vertretenen Standpunkt vereinbaren. Eine Neubeurteilung der Rechtslage im Lichte des genannten Bundesgerichtsurteils habe die Gemeinde nicht vorgenommen. Es obliege denn auch hauptsächlich dem Staatsrat, die Rechtslage neu zu beurteilen «und die Gültigkeit des Reglements soweit aufzuheben, als kantonsfremde Vermieter von Ferienwohnungen, welche nur kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit in der Gemeinde steuerpflichtig sind, als Abgabesubjekte bezeichnet werden (Reglement Art. 3). Da die bisherige rechtswidrige Praxis im Wallis weit verbreitet ist, erfordert die Korrektur Mut und Führungsstärke. Um dem Staatsrat zu ermöglichen, diese selten gewordenen Qualitäten zu entfalten, ist die neuerliche Beschwerde unverzichtbar.» Weiter führt er aus, es gehe darum, ob die Urversammlung der Gemeinde eine Regel festlegen dürfe, die dem demokratisch ermittelten Willen des kantonalen Gesetzgebers widerspreche. Dies sei zu verneinen. Die Interpretation von Art. 29 des Gesetzes über den Tourismus vom 9. Februar 1996 (GTour; SGS/VS 935.1) der kantonalen Instanzen habe auch das Bundesgericht nicht überzeugt (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_431/2023 vom 22. Februar 2024 E. 4.3). Da die kantonalen Instanzen bei der Beurteilung der angefochtenen Veranlagungsverfügungen nicht nur auf Willkür überprüfen, müssen sie zum Schluss kommen, dass eine Pflicht der ausserkantonalen Vermieter von Ferienwohnungen zur Entrichtung einer Tourismusförderungstaxe weder dem kantonalen Tourismusgesetz zu entnehmen sei, noch von der Gemeinde in gesetzeswidriger Eigenregie verfügt werden dürfe. Auch wenn das Bundesgericht zum Schluss gekommen sei, dass die Auffassung der kantonalen Gerichtsinstanz im Ergebnis nicht willkürlich sei, bedeute dies nicht, dass es deswegen rechtskonform sei. Man möge die Meinung vertreten, eine Steuertaxe von Fr. 150.00 pro Jahr sei für den einzelnen «Untertanen» keine grosse Ungerechtigkeit. Werde sie aber endemisch in einem ganzen Kanton vielen Personen auferlegt, die sich dazu nie äussern konnten, so sei sie eben doch ein Unrecht, wenn sie sich nicht auf eine überzeugende rechtliche Grundlage stützen könne;

- dass der Beschwerdeführer, zusammengefasst, vom Staatsrat wünscht, die weitverbreitete «Rechtslage» generell und in Anbetracht des teils kritischen Bundesgerichtsurteils neu zu beurteilen;

- dass das Bundesgericht im wiederholt erwähnten Entscheid, auf welchen der Verwaltungsgerichtsbeschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 20. Juni 2024 Bezug nimmt, wörtlich Folgendes ausgeführt hat (Bundesgerichtsurteil 9C_431/2023 vom 22. Februar 2024 E. 1 in fine):

- dass das Bundesgericht im wiederholt erwähnten Entscheid, auf welchen der Verwaltungsgerichtsbeschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 20. Juni 2024 Bezug nimmt, wörtlich Folgendes ausgeführt hat (Bundesgerichtsurteil 9C_431/2023 vom 22. Februar 2024 E. 1 in fine):

Auf die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten, soweit der Beschwerdeführer damit die Aufhebung des angefochtenen Urteils (einschliesslich der darin aufgegangenen Veranlagungen) verlangt. Nicht einzutreten ist jedoch auf den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers. Es ist nicht ersichtlich, welches schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführer an der von ihm begehrten Feststellung des Nichtbestehens der Taxenpflicht haben könnte, das nicht bereits mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils befriedigt werden kann (vgl. zum subsidiären Charakter von Feststellungsanträgen BGE 141 II 113 E. 1.7; 136 III 102 E. 3.1; Urteil 9C_647/2022 vom 23. Juni 2023 E. 1.2);

- dass der Advokat im vorausgegangenen Verfahren vom Bundesgericht ausdrücklich auf das in diesem Fall fehlende schutzwürdige Interesse von Feststellungsbegehren hingewiesen worden ist (mit Verweis auf amtlich publizierte Rechtsprechung);

- dass der Anwalt in seiner Verwaltungsbeschwerdebegründung auf diese Erwägung 1 Bezug nimmt («nicht eingetreten ist es jedoch auf das Feststellungsbegehren, wonach er (und andere) ausserkantonale Vermieter von Ferienwohnungen grundsätzlich keine Tourismusförderungstaxe schulden (E. 1)»;

- dass der Advokat diese Erwägung, in welcher auf die Problematik von Feststellungsbegehren Bezug genommen wird, zur Kenntnis genommen hat;

- dass eine Auslegung des Feststellungsantrags nach Treu und Glauben unter Beizug der Beschwerdebegründung Folgendes ergibt: Der Beschwerdeführer möchte primär das vor Bundesgericht nicht behandelte Feststellungsbegehren nun vor den kantonalen Instanzen geprüft haben, weil die kantonalen Instanzen über eine grössere Kognition verfügen und es ihm generell darum geht, eine «weitverbreitete» Rechtspraxis neu prüfen zu lassen;

- dass der unzulässige Feststellungsantrag aufgrund der Begründung nicht in einen zulässigen Leistungsantrag umzudeuten ist;

- dass dem Beschwerdeführer gerade wegen der von ihm selbst erwähnten Erwägung 1 des Bundesgerichtsurteils 9C_431/2023 vom 22. Februar 2024 nicht gefolgt werden kann, wenn er argumentiert, es bestehe kein inhaltlicher Unterschied zwischen dem Antrag, es sei die Nichtschuld einer veranlagten Steuer festzustellen und dem Antrag, die veranlagte Steuer sei aufzuheben;

- dass sich der Nichteintretensentscheid des Staatsrats vor diesem Hintergrund nicht als überspitzt formalistisch erweist;

- dass sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist;

- dass selbst bei der Annahme, dass das Nichteintreten des Staatsrats überspitzt formalistisch wäre, der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte. Im Sinne einer Alternativbegründung ist Nachfolgendes festzuhalten;

- dass sich die Begründung der Verwaltungsbeschwerde auf kritische Bemerkungen des Bundesgerichtsurteils 9C_431/2023 vom 22. Februar 2024 E. 1 bezieht und den Staatsrat, welcher über eine grössere Kognition verfügt, auffordert, die Rechtslage neu zu beurteilen;

- dass die Vorinstanz wiederholt auf das Ergebnis des Bundesgerichtsurteils verweist und festhält, es bestünde auch deswegen kein schutzwürdiges Interesse an einem Feststellungsantrag, weil das Bundesgericht die aufgeworfene Frage materiell entschieden habe;

- dass die Vorinstanz damit hinreichend dargelegt hat, sie würde die Rechtslage nicht anders beurteilen, wenn sie auf die Verwaltungsbeschwerde eingetreten wäre;

- dass – falls der Nichteintretensentscheid des Staatsrats als überspitzt formalistisch zu qualifizieren wäre – eine Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz aus prozessökonomischen Gründen unterbleiben könnte;

- dass dieses Vorgehen im Übrigen auch dem Eventualantrag der Verwaltungsgerichtsbeschwerde entspricht;

- dass der Beschwerdeführer am 19. September 2024 selbst argumentiert, der Staatsrat wolle sich «wegen der rechtsirrtümlichen Homologierung des Gemeindereglements und Befangenheit – mit der Streitsache nicht mehr einlässlich befassen», weshalb der Beschwerdeführer annehme, das Kantonsgericht werde selbst einen materiellen Entscheid im Sinne einer umfassenden Neubeurteilung der Rechtslage fällen;

- dass sich eine Rückweisung an die Vorinstanz auch aus diesem Grunde als nicht erforderlich erweist, selbst wenn der angefochtene Entscheid ein Nichteintreten betrifft;

- dass es um Gesetzesauslegung geht, weshalb der am 19. September 2024 gestellte Antrag, zusätzliche Akten einzufordern, abgewiesen würde, da die Vorakten zur Gesetzesauslegung nicht erforderlich wären;

- dass laut Verwaltungsbeschwerde einzig die Frage strittig wäre, ob die nicht im Kanton Wallis wohnhaften Vermieter von Ferienwohnungen in der Gemeinde, in der sich ihre Liegenschaft befindet, eine Tourismusförderungstaxe zu bezahlen hätten;

- dass dasjenige Rechtsverhältnis als Streitgegenstand gilt, welches Objekt der angefochtenen Verfügung bildet und im Streit liegt. Würden die unzulässigen Feststellungsanträge in zulässige Leistungsanträge umgedeutet, ginge es um die Frage, ob der Steuerpflichtige die gemäss Veranlagungsverfügungen 2022/23 und 2023/24 jeweils in Rechnung gestellten Fr. 150.00 als nicht im Kanton wohnhafte natürliche Person zu bezahlen hätte;

- dass sich das Kantonsgericht bereits im Urteil A1 23 4 vom 14. Juni 2023 den Beschwerdeführer betreffend eingehend mit dieser Frage auseinandergesetzt hat. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Bundesgericht abgewiesen, auch wenn es der vorinstanzlichen Begründung nicht vollumfänglich gefolgt ist (Bundesgerichtsurteil 9C_431/2023 vom 22. Februar 2024);

- dass das Bundesgericht die teleologischen und verfassungsrechtlichen Überlegungen des Kantonsgerichts bestätigt und gestützt darauf entschieden hat, der damalige Kantonsgerichtsentscheid sei zumindest im Ergebnis nicht willkürlich;

- dass nach wie vor keine sachlichen Gründe für eine Privilegierung der kantonsfremden Vermieter von Ferienwohnungen ersichtlich wären. Auch Letztgenannte profitieren von der touristischen Nachfrage nach Wohnraum. "Der verfassungsmässige Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung (Art. 127 Abs. 2 BV; vgl. dazu BGE 147 I 16 E. 4.2.3) spricht mithin dagegen, kantonsfremde Vermieter wie den Beschwerdeführer von der Tourismusförderungstaxe auszunehmen." (Bundesgerichtsurteil 9C_431/2023 vom 22. Februar 2024 E. 4.5);

- dass das Kantonsgericht nach wie vor überzeugt ist, dass sowohl die kommunale wie auch die kantonale Legislative die im Kanton wohnhaften Vermieter nicht gegenüber kantonsfremden Personen benachteiligen wollen, zumal auch Letztere von der touristischen Nachfrage nach Wohnraum profitieren;

- dass diese Argumentation (verfassungsrechtliche/teleologische Auslegung) bei der vorliegenden Gesetzesauslegung hervorsticht und die vom Bundesgericht angeführten Argumente, welche für eine Privilegierung der kantonsfremden Personen sprechen, überwiegt;

- dass somit die teils kritischen Erwägungen im vorgenannten Bundesgerichtsurteil bei der vorliegenden Neubeurteilung durchaus beachtet würden, sie aber das Kantonsgericht bei einer Neuauslegung der Gesetzesbestimmung nicht veranlassen – wie vom Beschwerdeführer gewünscht – die Rechtslage im vorliegenden Prozess anders zu beurteilen;

- dass die Beschwerde im Sinne dieser Alternativbegründung abzuweisen wäre;

- dass nach dem Gesagten die Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt abgewiesen wird. Dieser Ausgang des Verfahrens bestimmt nach Art. 89 VVRG die Kostentragung und ist nach Art. 91 VVRG für den Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung massgebend;

- dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei gilt, welche in der Regel die Kosten von Verfahren und Entscheid zu tragen hat (Art. 89 Abs. 1 VVRG);

- dass sich gemäss Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammensetzen;

- dass die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der Öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts in der Regel zwischen Fr. 280.00 und Fr. 5 000.00 beträgt (Art. 25 GTar);

- dass die Gerichtsgebühr – die zudem global die Kosten der Kanzleidecken soll (Art.

3 Abs. 3 GTar) – gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt wird;

- dass aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 800.00 festgesetzt wird. Der Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet;

- dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario) und den staatlichen Behörden eine solche nicht zusteht (Art. 91 Abs. 3 VVRG).

Demnach erkennt das Kantonsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.00 werden X _________ auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 1 500.00 wird mit den Gerichtskosten verrechnet. Der Saldo von Fr. 700.00 wird X _________ zurückerstattet.

4. Das Urteil wird X _________, der Einwohnergemeinde Y _________ und dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.

Sitten, 25. August 2025