A1 24 166
KGVS-20250227-A1-24-166-20250505-A99.pdf
27 février 2025Français26 min
A1 24 166 URTEIL VOM 27. FEBRUAR 2025 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Dr. Thierry Schnyder und Jean-Bernard Fournier, Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin, in Sachen X _________, Beschwerdeführer,...
Source vs.ch
A1 24 166
URTEIL VOM 27. FEBRUAR 2025
Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Dr. Thierry Schnyder und Jean-Bernard Fournier, Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________, Beschwerdeführer,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz,
SPITAL WALLIS, Beschwerdegegner,
(Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung)
Beschwerde vom 28. Juli 2024.
Sachverhalt
A. Das Spital Wallis reichte am 12. Dezember 2018 beim Kantonalen Bausekretariat ein Baugesuch für den Umbau und die Erweiterung des Spitalzentrums Oberwallis auf den Parzellen Nrn. xxx1, xxx2, xxx3, xxx4, xxx5, xxx6, xxx7, xxx8, xxx9, xxx10 und xxx11 in A _________ ein. Mehrere Personen sprachen dagegen ein. Die Kantonale Baukommission (KBK) erteilte am 22. Dezember 2020 drei Baubewilligungen (Umbau und Erweiterung / Gastank / Neubau Quartierzentrale) und wies die Einsprachen ab, soweit sie darauf eintrat. X _________, Eigentümer der benachbarten Parzelle Nr. xxx12, reichte dagegen am 31. Dezember 2020 beim Staatsrat ein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und am 25. Januar 2021 eine Beschwerde ein. Die Beschwerdeinstanz wies das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung am 17. März 2021 ab. Das Kantonsgericht bestätigte den Entscheid am 25. Mai 2021, das Bundesgericht am 22. Dezember 2021.
B. X _________ deponierte am 5. März 2024 eine Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Kantonsgericht. Er beanstandete, er warte seit mehr als 3 Jahren auf den Beschwerdeentscheid des Staatsrats. Die Arbeiten seien seit zwei Jahren im Gang und zwischenzeitlich könnte deswegen möglicherweise neu eine Verletzung des Grenzabstands festgestellt werden, welche auf den Plänen nicht ersichtlich gewesen sei. Das Kantonsgericht hiess die Rechtsverzögerungsbeschwerde am 14. Juni 2024 gut und wies den Staatsrat an, bis zum 15. September 2024 in der Sache zu entscheiden oder einen neuen verfahrensleitenden Entscheid zur aufschiebenden Wirkung zu erlassen (Verfahren A1 24 50).
C. X _________ (Beschwerdeführer) reichte am 28. Juli 2024 erneut eine Rechtsverweigerungsbeschwerde bei der Öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ein und stellte folgende Anträge:
«1. Die baupolizeilichen Massnahmen wurden bisher im vollen Wissen der nichtkonformen Bauausführung absichtlich verzögert. Die Massnahmen zur Einhaltung der Baueingabe sind als dringliche Massnahmen, unabhängig vom Beschwerdeausgang, sofort anzuordnen damit der Beschwerer nicht noch weiter ins Unrecht gesetzt wird.
2. Der Staatsrat, als zuständige Behörde mit Oberaufsicht über die Baupolizei, und die KBK, als Bewilligungsbehörde und ausführendes Organ der Baupolizei, sind für die Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung zu rügen.
3. Die KBK als Bewilligungsbehörde, zuständig für die öffentlichrechtliche Kontrolle, ist anzuweisen den Grenzabstand zu überprüfen und Massnahmen anzuordnen, dass die Einhaltung des BZR der Gemeinde A _________, entsprechend den zonengleichen Bauten umgesetzt wird.
4. Die Gewaltentrennung ist bei Bewilligung und Umsetzung der Spitalbaute nicht gegeben. Als Bauherrschaft, Bewilligungsbehörde, Rekursbehörde und Baupolizei ist der Kanton Wallis zuständig. Wie oben aufgezeigt wurden in genauer Kenntnis der Sachlage absichtlich falsche
Aussagen gemacht. Eine Trennung der Aufgabenbereiche ist anzuordnen. Die Stadtgemeinde A _________, welche für die Bauten innerhalb der Bauzone die zuständige Bewilligungsbehörde ist, ist in ihre Verantwortung und Pflicht zu setzen oder eine unabhängige Beratungsstelle, die als Fachgremium über die notwendigen Kenntnisse der allgemeinen Baugesetzgebung verfügt ist in das Verfahren zu integrieren.
5. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdegegner zu belasten. Dem Beschwerdeführer ist eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.»
Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe bei der KBK als Baupolizeibehörde und beim Staatsrat als Aufsichtsbehörde mehrfach geltend gemacht, es werde nicht nach den bewilligten Plänen gebaut und der Grenzabstand werde verletzt. Die KBK habe keine Kontrollen durchgeführt, keine Protokolle der Situation erstellt und keine Massnahmen angeordnet.
D. Der Staatsrat wies die Verwaltungsbeschwerde vom 25. Januar 2021 am 4. September 2024 ab, soweit er darauf eintrat. Er ergänzte die von der KBK erteilte Baubewilligung im Sinne des Abänderungsgesuchs vom 5. April 2023 betreffend die Verschiebung eines Gastanks. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 9. September 2024 eine weitere Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht ein (Verfahren A1 24 213). Dieses Verfahren ist derzeit am Kantonsgericht hängig.
E. Das Spital liess sich am 21. August 2024 im Rechtsverweigerungs-/verzögerungsverfahren vernehmen und beantragte die Abweisung der Ziffer 1 der Rechtsbegehren, sofern darauf eingetreten werde könne. Ein allfällige Umtriebsentschädigung an den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sei den Behörden aufzuerlegen, da das Spital im vorliegenden Verfahren weder Gegenpartei sei noch einen Einfluss auf das Handeln der Behörden habe. Das Spital argumentierte, der Vorwurf, es werde nicht nach den bewilligten Plänen gebaut, sei unbegründet und es sei fraglich, ob auf die erneute Rechtsverweigerungsbeschwerde eingetreten werden könne.
F. Die KBK legte am 5. September 2024 dar, gemäss der Schnurgerüstkontrolle des Geometers werde nach den Plänen gebaut.
Der Staatsrat beantragte am 11. September 2024 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf eine Stellungnahme.
G. Der Beschwerdeführer reichte am 27. Oktober 2024 eine Stellungnahme ein und hielt an seiner Aussage, es werde nicht nach den Plänen gebaut, fest. Die Kontrollunterlagen des Geometers würden eine Verschiebung von ca. 1 m zeigen.
Er stellte am 31. Oktober 2024 klar, das vorliegende Verfahren betreffe einzig die von der Baupolizei begangene Rechtsverweigerung und -verzögerung. Das Verfahren A1 24
213 betreffe die erteilte Baubewilligung; er habe in diesem Verfahren weder die nicht plankonforme Bauausführung noch eine Verletzung des Grenzabstandes gerügt.
Am 20. November 2024 ergänzte er, die KBK habe keine Kontrolle der Übereinstimmung der Baugesuchakten mit den Geometeraufnahmen vorgenommen, obwohl dies gemäss Art. 55 des Baugesetzes vom 15. Dezember 2016 (BauG; SGS/VS 705.1) ihre Pflicht als Baupolizeibehörde sei. Die Baupolizeibehörde sei am 10. Februar 2024 informiert und Massnahmen gemäss Art. 55 und 57 BauG seien verlangt worden. Die Bauarbeiten seien erkennbar gewesen und die Schnurgerüstkontrolle vom 9. November 2023 habe vorgelegen. Die KBK habe lediglich bei der Bauherrschaft nachgefragt, ob nach den Plänen gebaut werde, jedoch nicht kontrolliert, ob die Pläne des Baugesuchs mit den Geometeraufnahmen übereinstimmen, wozu sie nach Art. 55 BauG verpflichtet sei. Die Kontrolle des Schnurgerüsts obliege der Baupolizeibehörde und nicht dem Geometer. Bei einem Vergleich der Pläne des Baugesuchs mit der Schnurgerüstkontrolle wäre die Abweichung leicht erkennbar gewesen, zumal die Baute ausserhalb der Bauparzelle stehe.
H. Das Gericht verfügte am 29. November 2024, die KBK habe die Baustelle innert
20 Tagen zu inspizieren und ein Protokoll der Baustelleninspektion sowie allfälliger Widerhandlungen zu erstellen.
I. Die KBK reichte dem Gericht am 20. Dezember 2024 einen Baupolizeibericht ein, wonach am 9. Dezember 2024 eine Kontrolle der Baustelle durchgeführt worden sei. Der Rohbau des neuen Spital-Gebäudes sei erstellt. Der Architekt werde die Vermessungsdaten des Geometers übernehmen, damit diese mit den bewilligten Plänen abgeglichen werden könnten.
Das Kantonsgericht forderte die KBK am 9. Januar 2025 erneut auf, sie solle prüfen, ob die Baute Höhen- und Abstandvorschriften verletze.
J. Der Beschwerdeführer führte am 16. Januar 2025 aus, er ziehe die «Klage betreffend Gebäudeverschiebung» zurück, da nun klar sei, wie der Fehler entstanden sei und dadurch nur minimste Veränderungen der Lärmimmissionen und Besonnung entstehe.
K. Die KBK übermittelte dem Kantonsgericht am 22. Januar 2025 diverse Unterlagen, unter anderem Stellungnahmen des Geometers und des Architekten.
L. Der Beschwerdeführer kritisierte am 1. Februar 2025, die KBK habe im Schreiben vom 22. Januar 2025 dargelegt, am 9. September 2024 eine baupolizeiliche Kontrolle durchgeführt zu haben, was nicht wahr sei.
M. Die KBK teilte am 11. Februar 2025 auf Nachfrage des Kantonsgerichts mit, es handle sich um einen unbeabsichtigten Verschreib, am 9. September 2024 habe tatsächlich keine Baupolizeikontrolle stattgefunden. Die Baupolizeikontrolle sei vielmehr am 9. Dezember 2024 erfolgt.
Erwägungen
1.
Das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung gilt als Verfügung (Art. 5 Abs. 4 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG; SGS/VS 172.6]), welche jederzeit bei der ordentlichen Rechtsmittelbehörde angefochten werden kann (Art. 34 Abs. 1 VVRG). Der Beschwerdeführer beklagt sich vorliegend über die Untätigkeit des Staatsrates und der KBK in einer baupolizeilichen Angelegenheit. Er kann dagegen gemäss Art. 72 VVRG beim Kantonsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde deponieren, so dass auf diese mangels Ausschlusses in Art. 74 ff. VVRG einzutreten ist.
2.
Das Kantonsgericht hat die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente zu den Akten genommen. Am 11. September 2024 hat der Staatsrat die Akten des Baubewilligungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahrens sowie der KBK eingereicht. Es wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt. Die vorhandenen Unterlagen enthalten mithin die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Deshalb wird auf zusätzliche Beweisabnahmen verzichtet.
3.
3.1
Der Beschwerdeführer kritisiert, der Kanton sei im vorliegenden Fall Bauherr, Bewilligungsbehörde, Beschwerdeinstanz und Baupolizei (Ziff. 4 der Rechtsbegehren). Er sieht die Gewaltentrennung verletzt und beantragt, es sei «eine Trennung der Aufgabenbereiche» anzuordnen; die Stadtgemeinde oder eine unabhängige Beratungsstelle müsse das Projekt beurteilen.
3.2
Das Bundesgericht erachtet es als rechtmässig, wenn z.B. eine Gemeinde für die Bewilligung der eigenen Bauvorhaben zuständig ist. Es bestünden keine bundesrechtlichen Bestimmungen, welche die Zuständigkeit zur Erteilung der Baubewilligung bei kommunalen Baugesuchen einer anderen Behörde bzw. einer kantonalen Behörde übertrage (BGE 143 II 588 E. 3.2). Mitglieder von Verwaltungsbehörden müssen daher im Allgemeinen nur dann von sich aus in den Ausstand treten, wenn sie an der zu behandelnden Sache ein eigenes, persönliches Interesse haben. Es besteht hingegen grundsätzlich keine Ausstandspflicht, wenn ein Behördenmitglied öffentliche Interessen wahrnimmt (Urteil des Baudepartements St. Gallen vom 5. Dezember 2019, in BDE 2019 Nr. 73). Der Staatsrat nimmt im vorliegenden Fall öffentliche Interessen wahr und ist gemäss Gesetz Beschwerdeinstanz sowie Oberaufsichtsbehörde (Art. 54 Abs. 2 BauG). Es liegen keinerlei persönliche Ausstandsgründe gegen einzelne Mitglieder des Staatsrats vor, zumindest sind diese vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht worden. Der Antrag auf Ernennung eines Fachgremiums (Ziff. 4 der Rechtsbegehren) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
4.1
Der Beschwerdeführer beantragt, die baupolizeilichen Massnahmen seien als dringliche Massnahmen sofort anzuordnen (Ziff. 1 der Rechtsbegehren). Die KBK sei anzuweisen, den Grenzabstand zu überprüfen und Massnahmen zur Einhaltung des Bauund Zonenreglements der Stadtgemeinde A _________ (BZR) anzuordnen (Ziff. 3 der Rechtsbegehren).
4.2
Die Rechtsmittelbehörde darf grundsätzlich nicht anstelle der rechtsverweigernden oder rechtsverzögernden Behörde entscheiden, weil sie sonst den Instanzenzug verkürzt und allenfalls weitere Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt (MÜLLER / BIERI, VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. A., 2019, N. 27 zu Art. 46a VwVG). In diesem Verfahrensstadium können vom Kantonsgericht keine konkreten baupolizeilichen Massnahmen ausgesprochen werden, weshalb der Antrag auf Anordnung baupolizeilicher Massnahmen (Ziff. 1 der Rechtsbegehren) abgewiesen wird, soweit der Beschwerdeführer diesen am 16. Januar 2025 nicht bereits zurückgezogen hat.
4.3
Das Kantonsgericht hat die KBK am 29. November 2024 angewiesen, innert 20 Tagen eine Inspektion der Baustelle durchzuführen und die in Ausführung befindlichen Arbeiten zu kontrollieren und zu protokollieren (S. 130 Dossier Kantonsgericht). Die Baupolizeikontrolle hat am 9. Dezember 2024 stattgefunden (S. 152 ff. Dossier KG). Dem Antrag gemäss Ziff. 3 der Rechtsbegehren des Beschwerdeführers ist damit bereits stattgegeben worden.
5.
5.1
Der Beschwerdeführer beanstandet, weder die KBK noch der Staatsrat hätten ihre baupolizeilichen Aufgaben wahrgenommen und beantragt, die Behörden seien für ihre Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung zu rügen.
5.2
5.2.1 Die Parteien haben nach Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (BGE 144 II 486 E. 3.2; Bundesgerichtsurteil 5A_974/2022 vom 28. März 2023 E. 2.1). Der unbestimmte Rechtsbegriff der angemessenen Frist, innert der die Behörde gemäss Art. 29 Abs. 1 BV urteilen muss, ist fallbezogen zu konkretisieren. Die Art des Verfahrens und die Bedeutung der Angelegenheit sind dabei Gesichtspunkte zur Bestimmung der angemessenen Frist (BGE 119 Ib 311 E. 5b; 107 Ib 160 E. 3c; STEINMANN / SCHIND-LER / W YSS, in: St. Galler Kommentar, 4. A., 2023, N. 35 f. zu Art. 29 BV).
5.2.1 Die Parteien haben nach Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (BGE 144 II 486 E. 3.2; Bundesgerichtsurteil 5A_974/2022 vom 28. März 2023 E. 2.1). Der unbestimmte Rechtsbegriff der angemessenen Frist, innert der die Behörde gemäss Art. 29 Abs. 1 BV urteilen muss, ist fallbezogen zu konkretisieren. Die Art des Verfahrens und die Bedeutung der Angelegenheit sind dabei Gesichtspunkte zur Bestimmung der angemessenen Frist (BGE 119 Ib 311 E. 5b; 107 Ib 160 E. 3c; STEINMANN / SCHIND-LER / W YSS, in: St. Galler Kommentar, 4. A., 2023, N. 35 f. zu Art. 29 BV).
5.2.2 Eine Rechtsverweigerung liegt namentlich vor, wenn eine Behörde ein ordnungsgemäss eingereichtes Begehren gar nicht an die Hand nimmt und sich weigert, ein Verfahren durchzuführen, auf eine frist- und formgerecht eingereichte Sache nicht eintritt, obwohl sie mangels Vorliegen eines einschlägigen Nichteintretensgrundes darüber befinden müsste, ein Verfahren zu Unrecht einstellt, ihre Prüfungsbefugnis zu Unrecht einschränkt bzw. nicht voll ausschöpft, den massgeblichen Sachverhalt nicht oder nur ungenügend abgeklärt oder sich über verbindliche Erwägungen der Rechtsmittelinstanz, die den angefochtenen Entscheid zur Neubeurteilung an sie zurückweist, hinwegsetzt (W ALDMANN, Basler Kommentar Bundesverfassung, 2015, N. 23 zu Art. 29 BV).
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer hat dem Staatsrat am 10. Februar 2024 angezeigt, auf der Baustelle Spital A _________ würden widerrechtliche Bauteile erstellt. Bei der Nordostecke des Neubaus sei der Grenzabstand nicht eingehalten. Der Staatsrat müsse seine baupolizeilichen Aufgaben wahrnehmen. Die Bauherrschaft ist am 21. Februar 2024 eingeladen worden, zu dieser Anzeige eine Stellungnahme einzureichen. Das Spital hat der KBK am 26. Februar 2024 mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe in seiner Verwaltungsbeschwerde vom 23. Januar 2023 nicht gerügt, das Bauvorhaben halte die Abstandsvorschriften nicht ein (S. 624 ff. Dossier Staatsrat). Die KBK habe daher lediglich zu prüfen, ob nach den vor ihr bewilligten Plänen gebaut werde. Dies sei der Fall, was die drei Schnurgerüstkontrollen des Geometers zeigen würden. Diese Argumentation setzt allerdings voraus, dass korrekte Pläne vorliegen. Die KBK hat ausserdem, gemäss nachfolgenden Ausführungen, vollständig die Rechtmässigkeit der Baute zu kontrollieren.
5.3.2 Der Staatsrat hat dem Beschwerdeführer am 28. Februar 2024 mitgeteilt, sein Schreiben vom 10. Februar 2024 werde als Aufsichtsanzeige betrachtet (S. 30 Dossier KG). Der Staatsrat legt dar, er sei Aufsichtsbehörde in Bausachen, die KBK sei die zuständige Baupolizeibehörde. Letztere habe aufgrund seiner Anzeige bezüglich gesetzwidriger Bauteile auf der Baustelle des Spitals die Bauherrschaft zur Stellungnahme gemäss Art. 57 Abs. 1 BauG eingeladen. Es ergäben sich keine Hinweise darauf, dass die KBK bis zu diesem Zeitpunkt ihrer Verpflichtung als zuständige Baupolizeibehörde nicht nachgekommen sei. Es werde daher auf die Eröffnung eines Aufsichtsverfahrens verzichtet.
5.3.3 Der Beschwerdeführer hat sich am 8. Juli 2024 sowohl an die Staatskanzlei als auch an die KBK gewandt und erneut die Kontrolle der Grenzabstände auf der Baustelle verlangt (S. 9 ff. Dossier KG, S. 674 ff. Dossier SR). Er kritisiert, sowohl der Staatsrat als auch die KBK würden ihre baupolizeilichen Pflichten verletzen. Die durch den Geometer bestätigten Pläne würden gegenüber den Plänen des Baugesuchs eine Verschiebung des Neubaus von über 1 m Richtung Nord-Ost aufweisen. Der Neubau stehe teilweise auf der Nachbarparzelle Nr. xxx2 im Eigentum der Stadtgemeinde A _________, welche in der Verkehrszone liege. In der Verkehrszone dürften keine Hochbauten erstellt werden, die nicht dem Verkehr dienten. Für diese Verschiebung des Baukörpers sei kein Abänderungsgesuch eingereicht worden. Die Baupolizeibehörde habe ihre Aufgaben gemäss Art. 55 und 56 BauG nicht wahrgenommen und keine Überprüfung vor Ort vorgenommen. Der Beschwerdeführer verlangt erneut die die Überprüfung der Situation vor Ort durch die Baupolizei und die Erstellung eines Protokolls. Er führt aus, sollte innert 14 Tagen keine Kontrolle durchgeführt werden, so werde er eine Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Kantonsgericht einreichen. Die Staatskanzlei hat die Eingabe vom 8. Juli 2024 zuständigkeitshalber an die KBK weitergeleitet (S. 685 Dossier SR). Die KBK hat gemäss Aktenlage nicht auf die Eingabe reagiert (S. 687 ff. Dossier SR).
5.4 Die KBK verweist in ihrer Stellungnahme vom 5. September 2024 auf die von der Baugesuchstellerin übermittelte Schnurgerüstkontrolle des Geometers, wonach gemäss den bewilligten Plänen gebaut werde. Dazu ist folgendes festzuhalten:
5.4.1 Den Baupolizeibehörden obliegt insbesondere die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bei widerrechtlicher Bauausführung oder bei nachträglicher Missachtung von Bauvorschriften, Bedingungen und Auflagen, die Beseitigung von Störungen der öffentlichen Ordnung, die von unvollendeten, mangelhaft unterhaltenen oder anderweitig ordnungswidrigen Bauten und Anlagen ausgehen, die Erteilung oder Verweigerung der Wohn- oder Nutzungsbewilligung und die Erstellung eines Protokolls über die begangenen Widerhandlungen (Art. 55 Abs. 1 BauG). Zur Feststellung des Sachverhalts können die Organe der Baupolizei namentlich Anhörungen durchführen, Grundstücke betreten, Baustellen, Räume und andere Anlagen inspizieren und von den angesprochenen Personen alle Auskünfte, wie auch alle nötigen Dokumente über die sich in Ausführung befindlichen Arbeiten und die früheren Belege über das Objekt verlangen (Art. 55 Abs. 2 BauG).
Gemäss Art. 46 Abs. 1 der Bauverordnung vom 22. März 2017 (BauV; SGS/VS 705.100) haben die Baupolizeibehörden dafür zu sorgen, dass bei der Ausführung von Bauvorhaben die gesetzlichen Vorschriften und die in der Baubewilligung gestellten Bedingungen und Auflagen eingehalten werden. Dazu kontrollieren sie insbesondere die Einhaltung der in der Baubewilligung enthaltenen Bedingungen und Auflagen, die vor Baubeginn erfüllt sein müssen sowie bei Hochbauten und bei Tiefbauarbeiten nach dem Aushub der Baugrube das Schnurgerüst und das Vorhandensein eines Fixpunkts zur Festlegung der Höhenkoten (Art. 46 Abs. 1 lit. a und b BauV). Während den Bauarbeiten kontrollieren sie die Einhaltung der Koten und Höhenlagen, der genehmigten Pläne, der Sicherheitsvorschriften und der hygienischen Bedingungen, insbesondere betreffend die Arbeiterunterkünfte, der Pflicht zur Sauberhaltung der vom Bauverkehr benutzten öffentlichen Strassen und gegebenenfalls zur sofortigen Beseitigung der verursachten Verschmutzung sowie die Ausführung der Wärmedämmung (Art. 46 Abs. 1 lit. c BauV).
5.4.2 Die zuständige Behörde prüft nach Erhalt des Baugesuchs dessen Richtigkeit und Vollständigkeit (Art. 31 Abs. 1 BauV). Es obliegt der Baupolizeibehörde, sich zu vergewissern, dass die bewilligten Bauten gemäss den genehmigten Plänen ausgeführt werden. Diese kann über mögliche Verstösse durch Dritte, insbesondere durch Nachbarn, informiert werden. Die Baupolizeibehörde muss in diesen Fällen von Amtes wegen ein Kontrollverfahren durchführen (Art. 54 ff. BauG; ZWR 2011 S. 139 E. 2c mit Hinweisen; Kantonsgerichtsurteil A1 18 225 vom 9. März 2020 E. 2.1). Das Kontrollverfahren muss zu einer baupolizeilichen Verfügung führen, gegen die der Nachbar gegebenenfalls beim Staatsrat Beschwerde einreichen kann, beispielsweise mit der Begründung, dass die von der Behörde im konkreten Fall verfügten Massnahmen unzureichend seien. Der Nachbar kann auch den Weg der Aufsichtsbeschwerde wählen (Art. 153 des Gemeindegesetzes vom 5. Februar 2004 [GemG; SGS/VS 175.1]; Art. 54 Abs. 2 BauG und Art.
48 BauV). Ist der Nachbar direkt von einer widerrechtlichen Bauausführung oder Missachtung von Bauvorschriften, Bedingungen und Auflagen betroffen, hat er den Status eines "qualifizierten" Anzeigers und Anspruch darauf, dass die zuständige Behörde für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sorgt oder den Eigentümer anweist, ein Baugesuch zur Legalisierung der Baute einzureichen (Kantonsgerichtsurteil A1 18 225 vom 9. März 2020 E. 2.1 mit Hinweisen).
5.4.3 Die KBK hat, direkt vom Beschwerdeführer oder vom Staatsrat weitergeleitet, Anzeigen des Beschwerdeführers erhalten, wonach auf der Baustelle des Spitals A _________ widerrechtliche Bauarbeiten ausgeführt werden sollen. Sie hat daraufhin keine Kontrolle der Baustelle vorgenommen. Sie hat die vom Geometer vorgenommene Schnurgerüstkontrolle, für welche die KBK und nicht der Geometer die Verantwortung trägt (Art. 46 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BauV), nicht mit den von ihr bewilligten Projektplänen abgeglichen (S. 153 Dossier KG). Damit hat die KBK ihre baupolizeilichen Aufgaben nicht genügend wahrgenommen. Die Kontrolle des Schnurgerüsts, die Kontrolle der Einhaltung der bewilligten Pläne sowie die Kontrolle und die Protokollierung allfälliger Widerhandlungen während den Bauarbeiten obliegen der KBK. Letztere wäre verpflichtet gewesen, die bereits ausgeführten Bauarbeiten vor Ort auf der Baustelle zu kontrollieren. Dies umso mehr, weil die Bauherrschaft ein Grossprojekt errichtet, das nicht definitiv bewilligt ist.
5.5 Der Staatsrat hat das Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2024 als Aufsichtsanzeige entgegengenommen und das Schreiben vom 8. Juli 2024 zuständigkeitshalber an die KBK weitergeleitet. Es ist zu prüfen, ob dieses Vorgehen rechtmässig gewesen ist.
5.5.1 Die Anzeige an die Aufsichtsbehörde stellt einen formlosen Rechtsbehelf dar, mit welchem sämtliche Handlungen oder Unterlassungen im Zuständigkeitsbereich der betreffenden Behörde von jedermann jederzeit gerügt werden können. Die Anzeige hat nicht die Wirkung eines Rechtsmittels und es besteht weder ein Eintretens- noch ein Erledigungsanspruch (WIEDERKEHR / PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, § 12 N. 3819). Die Anzeige an die Aufsichtsbehörde wird als subsidiärer Rechtsbehelf bezeichnet, der nur zulässig sein soll, wenn kein sonstiges ordentliches oder ausserordentliches Rechtsmittel zur Verfügung steht (W IEDERKEHR / PLÜSS, a.a.O., § 12 N. 3821). Die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde weist zwar einen Bezug zur Anzeige auf, stellt jedoch im Gegensatz zur Anzeige ein förmliches Rechtsmittel dar, das einen Anspruch auf Entscheid verleiht (VOGEL und MÜLLER / BIERI, VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. A., 2019, N. 9 zu Art. 71 VwVG und N. 7 zu Art. 46a VwVG; W IEDERKEHR / PLÜSS, a.a.O., § 12 N. 3828). Sie richtet sich an die zuständige Beschwerdeinstanz und bezieht sich auf das Verweigern oder Verzögern einer Verfügung bzw. eines Entscheids. Im Gegensatz zur Anzeige an die Aufsichtsbehörde ist der Gegenstand einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde enger begrenzt und setzt voraus, dass die betreffende Behörde hätte tätig werden sollen (W IEDERKEHR / PLÜSS, a.a.O, § 12 N. 3828).
5.5.2 Die Anzeige dient grundsätzlich der Durchsetzung öffentlicher Interessen während die ordentlichen und ausserordentlichen Rechtsmittel auf Individualrechtsschutz gerichtet sind, daher können sich in den jeweiligen Verfahren unter Umständen andere Rechtsfragen stellen. Neben einer Rechtsverzögerungsbeschwerde kann mittels Aufsichtsbeschwerde beispielsweise auch darauf hingewiesen werden, der betreffenden Behörde fehle es am erforderlichen Personal oder diese müsse anders organisiert werden. Im Ergebnis ist von einem komplementären Verhältnis zwischen Anzeige und anderen Rechtsmitteln auszugehen (W IEDERKEHR / PLÜSS, a.a.O., § 12 N. 3823). Sofern eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung nicht auf administrative oder organisatorische Mängel zurückzuführen ist und auch keine Dysfunktion der Rechtsprechung zur Folge hat, gibt die Aufsichtsbehörde der Anzeige keine Folge. Die aufsichtsrechtliche Prüfung einer allfälligen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung ist zu unterscheiden von der Rechtsprechung im Rechtsmittelzug, bei welcher eine verweigerte oder nicht rechtzeitige Rechtsanwendung für eine Gutheissung der Beschwerde genügt (BGE 144 II 486 E. 3.1).
5.5.3 Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat in seinen Mitteilungen vom 10. Februar 2024 und vom 8. Juli 2024 mit dem Betreff «Baustelle Spital A _________, Erkennbare gesetzwidrige Bauteile» die Untätigkeit der zuständigen Baupolizeibehörde betreffend die ausgeführten Arbeiten auf der Baustelle des Spitals A _________ gerügt.
Der Beschwerdeführer hat seine Eingaben weder als Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde noch als Aufsichtsanzeige bezeichnet. Eine falsche Bezeichnung des Rechtsmittels schadet jedoch nicht, sofern bezüglich des jeweils zulässigen Rechtsmittels sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (BGE 137 IV
269 E. 1.6; 133 II 396 E. 3.1 mit Hinweis). Vorliegend sind die Voraussetzungen einer Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde erfüllt: Eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit mit Beschwerde bei der ordentlichen Rechtsmittelbehörde geltend gemacht werden, die Beschwerde ist an keine Frist gebunden (Art. 34 Abs. 1 VVRG; siehe oben E. 1). Bei der Begründung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde sind die tatsächlichen oder rechtlichen Gründe zu nennen, welche eine Rechtsverweigerung belegen. Bei Laienbeschwerden genügt es, wenn die Eingabe den Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers hinreichend deutlich werden lässt und sich die Argumente in sachlicher sowie gebührender Form auf das Verfahren beziehen (Bundesgerichtsurteil 7B_257/2023 vom 5. März 2024 E. 2.6 mit Hinweisen). Die beiden Eingaben des Beschwerdeführers enthalten keine formellen Rechtsbegehren. Aus den beiden Mitteilungen geht jedoch klar hervor, dass der Beschwerdeführer der KBK vorwirft, ihre baupolizeilichen Aufgaben nicht wahrzunehmen, da sie auf seine Anzeige betreffend widerrechtlicher Arbeiten auf der Baustelle Spital A _________ nicht reagiert habe. Die Eingaben erfüllen in diesem Fall die Anforderungen an eine Beschwerdeschrift i.S.v. Art. 48 Abs. 2 VVRG, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen juristischen Laien handelt. Der Staatsrat hätte die Eingaben als Rechtsmittelinstanz in baupolizeilichen Angelegenheiten (Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 54 ff. BauG) als Rechtsverweigerungsund Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegennehmen müssen, statt sie als Aufsichtsanzeige zu behandeln oder zuständigkeitshalber an die KBK weiterzuleiten. Das Nichteintreten des Staatsrats auf die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die KBK stellt bei dieser Ausgangslage ebenfalls eine Rechtsverweigerung dar.
5.6 Das Gericht stellt demnach fest: Die KBK ist ihren baupolizeilichen Aufgaben gemäss Art. 55 BauG und Art. 46 BauV nicht nachgekommen, was eine Rechtsverweigerung darstellt. Der Staatsrat hat die Eingaben des Beschwerdeführers, in welchen die die Untätigkeit der KBK als Baupolizeibehörde betreffend die Bauarbeiten auf der Baustelle Spital A _________ gerügt worden ist, als zuständige Beschwerdeinstanz und Oberaufsichtsbehörde zu Unrecht nicht als Rechtsverweigerung- und Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegengenommen (Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 54 ff. BauG). Dies stellt ebenfalls eine Rechtsverweigerung dar.
6.
6.1 Das Kantonsgericht hat, sofern es eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde gutheisst, die Sache mit verbindlichen Wegleitungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 34 Abs. 2 VVRG; MÜLLER / BIERI, a.a.O., N. 26 zu Art. 46a VwVG).
6.2 Die KBK hat auf Anweisung des Kantonsgerichts am 9. Dezember 2024 (und nicht bereits am 9. September 2024) eine Kontrolle der Baustelle durchgeführt. Im Baupolizeibericht wird festgehallten, dass der Rohbau des Spitals erstellt ist. Die nördliche Ecke des Neubaus stosse direkt an die Grenze des kommunalen Spitalwegs (Parzelle Nr. xxx2), wie projektiert und bewilligt. Eine manuelle Messung vor Ort sei aufgrund des Baugerüsts nicht möglich gewesen. Es werde eine neue Vermessung vorgenommen und mit den bewilligten Plänen abgeglichen, so dass ein allfälliger Verbau des Betonpfeilers und der Fassade auf der Parzelle Nr. xxx2 klar ersichtlich wäre. Das Kantonsgericht verlangte am 9. Januar 2025 erneut zu wissen, ob die Baute Abstandsvorschriften verletze oder die bewilligte Höhe nicht einhalte.
6.3 Am 22. Januar 2025 hat die KBK dem Kantonsgericht diverse Unterlagen zugestellt, insbesondere ein Schreiben der Dienststelle für Raumentwicklung (DRE) sowie Stellungnahmen des Geometers und des Architekten:
6.3.1 Die zuständige Bauinspektorin hat die DRE am 17. Dezember 2024 um Auskunft über die Zonenzuteilung der Parzellen Nrn. xxx13 und xxx2 ersucht (S. 173). Die DRE hat am 19. Dezember 2024 mitgeteilt, eine genaue Festlegung der Zonengrenze sei gestützt auf den Zonenplan vom 13. Dezember 2007 (genehmigt vom Staatsrat am 18. Juni 2008) nicht möglich (S. 174). Der Massstab des Plans in Papierform 1:5 000 weise einen ungenügenden Detaillierungsgrad auf, eine präzise rechtsverbindliche Festlegung der Zonengrenze könne nicht vorgenommen werden.
6.3.2 Der Geometer hat der KBK am 23. Dezember 2024 mitgeteilt, die Parzellengrenzen auf den Architekturplänen seien um einen Vektor von 87 cm falsch eingezeichnet (27 cm zu weit östlich und 83 cm zu weit nördlich) und würden somit falsche Koordinaten aufweisen (S. 184 ff.). Dies habe dazu geführt, dass das Projekt im Situationsplan des Baugesuchs falsch eingezeichnet worden sei. Das ausgeführte Projekt entspreche lagemässig den Projektplänen.
6.3.3 Der Bericht des zuständigen Architekturbüros vom 22. Januar 2025 hält ebenfalls fest, die digitale Planunterlage weise eine Abweichung zum bewilligten Geometerplan in
Papierform von 27 cm östlich und 83 cm nördlich auf, was bei der Abnahme des Schnurgerüstes nicht erkannt worden sei (S. 192). Die bewilligte Gebäudehöhe des Erweiterungsbaus entspreche der geplanten Gebäudehöhe und es seien vor Ort keine wesentlichen Abweichungen zwischen der bewilligten Planung und der ausgeführten Arbeiten festgestellt worden.
6.4 Gemäss den vom Geometer und vom Architekten erstellten Plänen befindet sich die nordöstliche Ecke der Fassade des erstellten Neubaus auf der Parzelle Nr. xxx2, was teilweise nicht den bewilligten Projektplänen entspricht. Der nordöstliche Heliport ragt weiter in die Parzelle Nr. xxx2 hinein als bewilligt. Ob die südliche Fassade die Grenzabstände einhält und ob sich die Gebäudelänge verändert hat, geht aus den Planausschnitten nicht eindeutig hervor.
Es ist für das Kantonsgericht im jetzigen Zeitpunkt unverständlich, wie sich solche Fehler in Baubewilligungsakten (das Projekt sei laut Mitteilung des Geometers vom 23. Dezember 2024 im Situationsplan des Baugesuchs falsch eingezeichnet) beim vorliegenden Grossprojekt begründen lassen und wie sie weder bei der Schnurgerüstkontrolle (vgl. dazu die Bemerkung des Architekten 1.4 in seinem Bericht vom 22. Januar 2024) noch bei den anschliessend realisierten, umfangreichen Bauarbeiten an einer verhältnismässig hohen Fassade unerkannt geblieben sind. Dies hat eine Fachbehörde abzuklären.
6.5 Die KBK hat dem Spital A _________ eine kurze Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu den ausgeführten, von der Baubewilligung abweichenden Bauarbeiten zu setzen (Art. 57 Abs. 1 BauG). Anschliessend hat die KBK das Spital aufzufordern, innert einer angemessenen Frist ein Baugesuch zur Legalisierung sämtlicher planwidrig ausgeführten Arbeiten einzureichen. Dies gilt auch für Arbeiten, die aufgrund von fehlerhaften Plänen bewilligt worden sind. Es könnten sich bei den nun ausgeführten Arbeiten auch Fragen nach der Zonenkonformität und nach dem Einhalten von Baulinien stellen. Wird innert der gewährten Frist kein Gesuch eingereicht, lässt die KBK auf Kosten des Spitals ein Baugesuchdossier erarbeiten (Art. 57 Abs. 2 BauG). Sollte die KBK zum Schluss gelangen, eine Legalisierung der Baute sei nicht möglich, so hat sie eine Verfügung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu erlassen. Es obliegt in einem weiteren Schritt der KBK, mittels anfechtbarer Verfügung darüber zu befinden, ob die provisorisch gewährten Bauarbeiten unter den vorliegenden Umständen überhaupt fortgesetzt werden können oder nicht bis auf weiteres einzustellen sind. Die KBK hat schliesslich zu untersuchen, wie die vorliegenden Fehler in den Baubewilligungsakten verursacht worden sind. Das Kantonsgericht, bei welchem das Baubeschwerdeverfahren derzeit hängig ist, ist über das Vorgehen der KBK in Kenntnis zu setzen, damit dieses seinerseits die Baubewilligungsprozesse, die teilweise auf fehlerhaften Akten beruhen könnten, fortsetzen kann.
7.
7.1 Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird eine durch die KBK und den Staatsrat begangene Rechtsverweigerung festgestellt. Die KBK hat unverzüglich gemäss obgenannter Erwägung 6.5 vorzugehen.
7.2 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Den Behörden von Kanton und Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihre Vermögensinteressen handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftreten, werden gemäss Art. 89 Abs. 4 VVRG in der Regel keine Kosten auferlegt. Es bestehen vorliegend keine Gründe, von dieser Regel abzuweichen, weshalb auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet wird. Der geleistete Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
7.3 Die Beschwerdeinstanz gewährt der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Begehren die Rückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind (Art. 91 Abs.
1 VVRG). Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Diese ist global festzusetzen und umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 [GTar; SGS/VS 173.8]), die in Anwendung der Art. 27 ff. GTar festzusetzen sind und im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwischen Fr. 1’100.00 und Fr. 11’000.00 betragen (Art. 39 GTar). Der Beschwerdeführer ist in casu allerdings nicht durch einen Advokaten vertreten worden. Es rechtfertigt sich somit, ihm für die entstandenen Umtriebe eine Entschädigung von Fr. 100.00 zuzusprechen. Das Spital Wallis hat im vorliegenden Fall Anträge gestellt und ist somit als unterliegend zu betrachten, weshalb es die Entschädigung zu erstatten hat.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
1. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird gutgeheissen. Die KBK hat unverzüglich gemäss obgenannter Erwägung 6.5 vorzugehen.
2. Alle weitergehenden Anträge werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.00 wird X _________ zurückerstattet.
4. Das Spital Wallis bezahlt X _________ eine Parteientschädigung von Fr. 100.00.
5. Das Urteil wird X _________, dem Staatsrat des Kantons Wallis und dem Spital Wallis schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 27. Februar 2025