A1 24 211
KGVS-20251203-A1-24-211-20260212-A54.pdf
3 décembre 2025Français20 min
A1 24 211 URTEIL VOM 3. DEZEMBER 2025 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Dr. Thierry Schnyder und Matthieu Sartoretti, Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin, in Sachen X _________, Beschwerdeführer, ve...
Source vs.ch
A1 24 211
URTEIL VOM 3. DEZEMBER 2025
Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Dr. Thierry Schnyder und Matthieu Sartoretti, Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Harald Gattlen, Visp,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz,
KANTONSPOLIZEI WALLIS, andere Behörde,
(Beamtenrecht)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 28. August 2024.
Sachverhalt
A. X _________, welcher als Polizist in einem Beschäftigungsgrad von 100 % bei der Kantonspolizei des Kantons Wallis angestellt ist, ersuchte am 8. Mai 2023 um eine Bewilligung für die Ausübung einer unselbstständigen oder sonstigen Nebenbeschäftigung. Er gab an, als Chauffeur bei der A _________ AG (nicht dringliche Verlegungen mit Ambulanz und Personenwagen) im Umfang von ca. 100 Stunden pro Jahr tätig sein zu wollen. Die Kantonspolizei wies das Gesuch am 19. Oktober 2023 ab. Die dagegen von X _________ eingereichte Beschwerde wies der Staatsrat des Kantons Wallis am 28. August 2024 ab.
B. Gegen den Entscheid des Staatsrates des Kantons Wallis erhob X _________ (Beschwerdeführer) am 7. Oktober 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der Öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren:
" 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und der Entscheid des Staatsrates vom 28. August 2024 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer die Ausübung der Nebenerwerbstätigkeit zu gestatten.
2. Sämtliche Kosten des Verfahrens und des Entscheids gehen zulasten des Kantons Wallis.
3. Dem Beschwerdeführer ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen."
Der Beschwerdeführer legte dar, die Fahrten würden 1 - 3 Tage im Voraus geplant und nur in der Freizeit stattfinden. Die Koordination mit seinem Hauptberuf stelle kein Problem dar. Auch der Name des Fahrgasts sei bereits im Voraus bekannt. Bei einem kurzfristigen Aufgebot durch die Kantonspolizei könne sein Vater als Ersatzfahrer einspringen, der solche Fahrten bereits seit Jahren durchführe. Die Vorinstanzen würden sich auf die Gefahr der Interessenkollision berufen, dies jedoch nicht begründen. Es sei nicht ersichtlich, zu welchen Interessenkollisionen es mit dem Beruf als Polizist kommen könnte. Bei allfälligen Ausstandsgründen komme es gar nicht zu einem Transport. Die Verweigerung der Ausübung der Nebentätigkeit sei nicht verhältnismässig. Es werde Polizisten erlaubt, als Nebentätigkeit normale Taxifahrten durchzuführen. Ein Berufskollege habe Lastwagen- und Busfahrten als Nebentätigkeit realisieren dürfen, obwohl er als Chef der Gruppe Verkehr OW für die Kontrolle des Schwerverkehrs zuständig gewesen sei. Die Ablehnung des Gesuchs sei unverhältnismässig und verletze Art. 30 Abs. 3 der Verordnung über das Personal des Staates Wallis vom 22. Juni 2011 (kVPers; SGS/VS 172.200) sowie Art. 9 der Weisung des Staatsrats.
C. Die Kantonspolizei verzichtete am 17. Oktober 2024 auf die Abgabe einer Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
D. Der Staatsrat beantragte am 6. November 2024 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf eine Vernehmlassung.
E. Das Kantonsgericht edierte bei der Staatskanzlei am 3. November 2025 und am 7. November 2025 zusätzliche Unterlagen.
Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids und als Kantonspolizist, dessen Gesuch um Bewilligung einer Nebenbeschäftigung abgewiesen wurde, durch diese berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, sodass er gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids und als Kantonspolizist, dessen Gesuch um Bewilligung einer Nebenbeschäftigung abgewiesen wurde, durch diese berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, sodass er gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
3. Das Kantonsgericht hat die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente zu den Akten genommen. Der Staatsrat hat am 6. November 2024 die Akten des
Verwaltungsbeschwerdeverfahrens und der Kantonspolizei eingereicht und am 5. November 2025 sowie am 12. November 2025 zusätzliche Dokumente hinterlegt. Es sind keine weiteren Beweisanträge gestellt worden. Die vorhandenen Akten enthalten die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Deshalb wird auf zusätzliche Beweisabnahmen verzichtet.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 30 Abs. 3 kVPers sowie des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit.
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 61 Abs. 2 des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 11. November 2016 (PolG; SGS/VS 550.1) sind die Polizeibeamten, unter Vorbehalt der Art. 62 bis 71 PolG, der Gesetzgebung über das Staatspersonal unterstellt. Dem Polizeibeamten ist es nicht gestattet, ein öffentliches Amt auf Kantons- oder Bundesebene auszuüben. Wenn es ihm seine Aufgabe erlaubt, kann er auf Gemeindeebene ein öffentliches Amt ausüben (Art. 70 Abs. 1 PolG). Die Mitglieder der Kantonspolizei dürfen keine Nebenbeschäftigung ausüben, die mit ihrem Amt nicht vereinbar ist (Art. 70 Abs. 2 PolG). Die Ausübung von vereinbaren Nebenbeschäftigungen kann, soweit erforderlich, unter gewissen Bedingungen, bewilligt werden (Art. 70 Abs. 3 PolG). Die Mitglieder der Kantonspolizei können jederzeit zur Bewältigung von Vorfällen oder Ereignissen aufgeboten werden, welche die öffentliche Sicherheit gefährden; dies ungeachtet von der gleichzeitigen Ausübung öffentlicher Ämter oder von Nebenbeschäftigungen (Art. 70 Abs. 4 PolG).
4.2.2 Unvereinbar mit der Angestelltentätigkeit in Vollzeit oder mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 75 Prozent sind gemäss Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Personal des Staates Wallis vom 19. November 2010 (kGPers; SGS/VS 172.2) jede Ausübung eines Gewerbes und jeder Betrieb von Handelsgeschäften mit gewinnbringender Zielsetzung (lit. a) und die Mitgliedschaft in einem Verwaltungsrat oder die Leitung einer Erwerbsgesellschaft, es sei denn, der Angestellte handle im Auftrag des Staatsrates oder mit seiner Bewilligung im Auftrag eines Gemeinwesens (lit. b). Ausnahmen können zugelassen werden, wenn es sich um Unternehmungen mit Familiencharakter oder mit hauptsächlich allgemeinen Interessen handelt (Abs. 2). Die Verordnung kann die Ausübung anderer Nebenbeschäftigungen der Genehmigung unterwerfen, wenn diese die gute Verrichtung von Aufgaben, welche an die Funktion gebunden sind, infrage stellen oder wenn die Nebenbeschäftigung an die Funktion gebunden ist (Abs. 3). Nebenbeschäftigungen, welche die einwandfreie Ausübung der beruflichen Aufgaben offensichtlich nicht beeinträchtigen, müssen vom Dienstchef bewilligt werden (Art. 30 Abs. 1 kVPers). Beschäftigungen, welche a priori die einwandfreie Ausübung der beruflichen Aufgaben beeinträchtigen könnten, sowie Nebenbeschäftigungen, die in einem gewissen Bezug zur Funktion stehen, müssen von der Anstellungsbehörde bewilligt werden (Abs. 2). Die Bewilligung wird abgelehnt, falls ein Risiko besteht, dass die Nebenbeschäftigung der einwandfreien Ausübung der beruflichen Aufgaben schadet oder falls diese infolge Bezugs zur Funktion als unvereinbar befunden wird (Abs. 3). Der Staatsrat beschliesst mittels Weisungen die notwendigen Bestimmungen (Abs. 4).
4.2.3 Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Weisungen des Staatsrats zum Bewilligungsverfahren für die Ausübung von Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern für das Personal des Staates Wallis vom 18. Dezember 2019 (S. 171 ff.) werden die Gesuche nach den folgenden kumulativ zu erfüllenden Kriterien beurteilt: Die Vereinbarkeit der Nebenbeschäftigung mit der Funktion (lit. a); die nachteiligen Auswirkungen der Nebenbeschäftigung auf die Funktion (lit. b) und der maximale kumulierte Beschäftigungsgrad (Tätigkeit des Angestellten, Nebenbeschäftigung, öffentliches Amt) darf 120 Prozent nicht überschreiten (lit. c). Als unvereinbar mit der Funktion gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 die Ausübung eines Gewerbes und der Betrieb von Handelsgeschäften mit gewinnbringender Zielsetzung sowie die Mitgliedschaft in einem Verwaltungsrat oder der Leitung einer Erwerbsgesellschaft. Eine Nebenbeschäftigung wirkt sich in folgenden Fällen nachteilig auf die Funktion des Angestellten aus: Die Nebenbeschäftigung widerspricht dem Gesetz oder den guten Sitten (lit. a), es besteht ein Interessenkonflikt gegenüber dem Arbeitgeber (lit. b), sie steht in einem direkten Zusammenhang zur Funktion und könnte das berufliche Urteilsvermögen beeinflussen (lit. c), sie beansprucht den Angestellten in einem Ausmass, welches die Qualität seiner Arbeit beeinträchtigt bzw. ihn daran hindert, sein Pflichtenheft vollständig zu erfüllen (lit. d).
Gemäss Art. 4 der neuen Weisungen vom 26. Februar 2025 (S. 159 ff.) darf das Personal eine Nebenbeschäftigung ausüben, sofern diese sich nicht nachteilig auf die Ausübung der Funktion auswirkt (lit. a), keinen Interessenkonflikt zur Folge hat (lit. b), das berufliche Urteilsvermögen des Angestellten im Rahmen seiner Tätigkeit nicht beeinflusst (lit. c), den Angestellten nicht daran hindert, sein Pflichtenheft vollständig zu erfüllen (lit. d), nicht dem Image der Institution oder der Funktion schadet (lit. e), nicht gegen die Loyalitätspflicht verstösst (lit. f) und den kumulierten Beschäftigungsgrad (Arbeitspensum des Angestellten, Nebenbeschäftigung und öffentliches Amt) von 120 Prozent nicht überschreitet (lit. g).
4.3 Art. 27 BV garantiert die Wirtschaftsfreiheit (Abs. 1), insbesondere die freie Ausübung einer privaten Erwerbstätigkeit (Abs. 2). In den sachlichen Schutzbereich der Verfassungsgarantie fällt jede privatwirtschaftliche Tätigkeit, die von einer natürlichen oder juristischen Person gewerbsmässig ausgeübt wird und auf die Erzielung eines Gewinns oder Einkommens gerichtet ist. Die Wirtschaftsfreiheit kann unter den Bedingungen von Art. 36 BV eingeschränkt werden. Danach muss jede Einschränkung eines Grundrechts auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen (Abs. 1), durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein (Abs. 2) und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten (Abs. 3; vgl. zum Ganzen BGE 151 I 177 E. 4.1 mit Hinweisen). Beamte können sich für nebenberufliche privatwirtschaftliche Tätigkeiten, welche in der Freizeit ausgeübt werden und mit ihrer amtlichen Funktion in keinem Zusammenhang stehen, auf die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 2 BV) berufen. Eine Einschränkung derselben ist jedoch zulässig, wenn die Gefahr eines Interessenkonflikts mit der Hauptbeschäftigung besteht (BGE 121 I 326 E. 2a; Bundesgerichtsurteile 2C_276/2019 vom 8. Mai 2020 E. 2.2; 8C_684/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2; HÄNNI, Das öffentliche Dienstrecht der Schweiz, § 4, S. 155 ff.). Gemäss Art. 5 Abs. 2 BV muss jedes staatliche Handeln verhältnismässig sein, d. h., die von der Behörde gewählte Massnahme muss sich im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel geeignet, erforderlich und zumutbar erweisen (BGE 148 II 475 E. 5 mit Hinweis). Selbst wenn ein Nebeneinander der Tätigkeiten mit dem Risiko von Interessenkollisionen verbunden ist, kann ein Verbot der Nebentätigkeit unverhältnismässig sein: So darf z. B. einer Gerichtsschreiberin die Tätigkeit als Anwältin nur im Zuständigkeitsbereich ihres Bezirksgerichts, jedoch nicht im ganzen Kanton untersagt werden (Bundesgerichtsurteil 2P.301/2005 vom 23. Juni 2006 E. 5.2, in: ZBl 107/2006 S. 586 ff., 589 ff.).
4.4
4.4.1 Der Beschwerdeführer hat am 8. Mai 2023 bei der Kantonspolizei ein Gesuch zur Ausübung einer Nebenbeschäftigung als Chauffeur (nicht dringliche Verlegung mit Ambulanz und PW) bei der A _________ AG eingereicht (S. 7 f.). Der Chef Mobile Einheit Oberwallis hat dazu am 14. Mai 2023 eine negative Vormeinung abgegeben (S. 9): Der Beschwerdeführer arbeite bei der Mobilen Einheit und leistet dort Schichtdienst. Die Arbeit bei einer anderen Blaulichtorganisation stelle eine spezielle Situation dar, welche zu einem Interessenkonflikt und ebenfalls zu einem Konflikt mit dem Amtsgeheimnis führe. Der Kreischef Gendarmerie Oberwallis hat am 15. Mai 2023 ebenfalls eine negative Vormeinung abgegeben (S. 9): Eine Mehrfachbeschäftigung bei Blaulichtorganisationen sei bisher nicht toleriert worden. Auch die Vormeinung des Chefs der Gendarmerie ist am 17. Mai 2023 negativ ausgefallen (S. 10): Er hat auf die negativen Vormeinungen der Vorgesetzten verwiesen, die Zwänge des Berufs und die Wichtigkeit der Trennung der Aktivitäten von «Blaulicht»-Partnern. Der Adjunkt des Kommandanten hat am 22. Mai 2023 eine negative Vormeinung abgegeben (S. 10): Er begründete diese mit der Unvereinbarkeit der Nebentätigkeit und der Trennung der «Blaulicht»-Partner. Der Chef der Gendarmerie hat das Gesuch des Beschwerdeführers am 23. Mai 2023 abgewiesen (S. 10).
4.4.2 Am 25. Juni 2023 hat der Beschwerdeführer eine Ergänzung zum Gesuch eingereicht (S. 11): Er präzisiert, es handle sich bei der beabsichtigten Nebenbeschäftigung nicht um eine Mitgliedschaft bei einer Blaulichtorganisation oder eine Tätigkeit im Sanitätsnotdienst, sondern um eine reine Chauffeur-Tätigkeit. Der Gesuchsteller führt als Beispiele Transporte mit Personenwagen oder Ambulanz von Touristen nach Sportunfällen zum Flughafen oder von Patientenüberführungen von Spital zu Spital (keine Dringlichkeit und keine Schwerverletzten, eventuell mit Anwesenheit von medizinischem Fachpersonal), Taxitransporte von Personen nach Pannen oder Unfällen und Transporte von Gruppen mit Kleinbus auf. Es bestehe keine Verpflichtung zu einer Mindesttätigkeit gegenüber der A _________ AG. Der Auftrag betreffe spontane Gelegenheitsfahrten während seiner Freizeit, welche seine vollberufliche Schichttätigkeit nicht beeinträchtigen würden. Es bestehe kein Risiko einer Vorteilsnahme oder Einflussnahme. Inwiefern die Chauffeurtätigkeit hinsichtlich des Amtsgeheimnisses problematisch sein könnte, sei nicht nachvollziehbar. Der Chef Mobile Einheit Oberwallis hat am 3. Juli 2023 an seiner negativen Vormeinung festgehalten (S. 13): Bei Fahrten mit der Ambulanz handle es sich um eine Blaulichtorganisation. Es können nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einem Notfall kommen könne. Der Kreischef der Gendarmerie Oberwallis hat am 10. Juli 2023 ebenso an seiner negativen Vormeinung festgehalten (S. 13): Er hat auf seine erste Vormeinung verwiesen und ergänzt, ein Interessenkonflikt sei bei Fahrten mit einer Ambulanz oder beim Transport von Personen nach Unfällen offensichtlich. Am 30. Juli 2023 hat der Chef der Gendarmerie mit Verweis auf die Art. 7 und 9 der Richtlinien vom 18. Dezember 2019 eine interne Einschätzung erhalten, wonach die Vormeinung «eher positiv» ausfalle (S. 14 f.): Die Tätigkeit als Chauffeur bei Patiententransporten ohne medizinische Tätigkeit oder Notfalleinsätze berge keinen Interessenkonflikt. Sie sei mit derjenigen eines Car-Chauffeurs, welche bewilligt worden sei, gleichzusetzen. Die blosse Tätigkeit als Chauffeur ohne Notfalleinsätze habe keine direkte Verbindung mit der Tätigkeit als Polizist und beeinflusse das berufliche Urteilsvermögen nicht.
100 h/Jahr, d. h. ca. 2 h/Woche, entsprächen weniger als 5 %, womit die gesamte Tätigkeit unter der maximal zulässigen Obergrenze von 120 % bleibe. Die Nebentätigkeit von ca. 2 h pro Woche erreiche nicht ein Ausmass, welches die Arbeitsqualität zu
beeinträchtigen vermöge. Der Chef der Gendarmerie hat am 26. Juli 2023 dem Kommandanten eine negative Vormeinung abgegeben (S. 16): Die Nebenbeschäftigung sei unvereinbar mit der Notwendigkeit, die Aktivitäten der «Blaulicht»-Partner zu trennen.
4.4.3 Im August 2023 haben die Vorgesetzten dem Beschwerdeführer vorgeschlagen, die gewünschte Chauffeurtätigkeit auf Fahrten mit Personenwagen, Taxis und Kleinbussen zu beschränken und auf Fahrten mit Krankenwagen zu verzichten. Als Begründung wird ausgeführt, das Führen von Fahrzeugen eines «Blaulicht»-Partners sei auch ohne Notfallcharakter eine sehr ähnliche Tätigkeit wie die Haupttätigkeit. Die Arbeit der verschiedenen «Blaulicht»-Partner sei klar zu trennen. Der Beschwerdeführer hat davon Kenntnis genommen, ohne sich zustimmend oder ablehnend zu äussern (S. 17. ff.). Am 16. August 2023 hat der Chef der Gendarmerie dem Kommandanten eine positive Vormeinung betreffend das Fahren von Personenwagen, Taxis und Minibussen abgegeben und eine negative Vormeinung für das Fahren von Ambulanzfahrzeugen für alle Arten von Fahrten (S. 27 f.). Am 19. Oktober 2023 ist das (ergänzte) Gesuch des Beschwerdeführers erneut abgelehnt worden (S. 31 f.). Der Entscheid ist dem Beschwerdeführer am 25. November 2023 zur Kenntnis gebracht worden (S. 36). Er hat dagegen am 22. Dezember 2023 Beschwerde beim Staatsrat eingereicht (S. 46 f.). In der Folge hat die Kantonspolizei dem Beschwerdeführer erneut angeboten, Personentransporte mit anderen Fahrzeugen durchzuführen, jedoch ohne Fahrten mit Ambulanzfahrzeugen (S. 49 ff.). Der Beschwerdeführer hat diesen Vorschlag abgelehnt (S. 57). Der Staatsrat hat die Beschwerde am 28. August 2024 abgewiesen und erwogen, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Nebenbeschäftigung als Chauffeur bei der A _________ AG (Transporte mit Personenwagen oder Ambulanz) zu einem Interessenkonflikt mit der Haupttätigkeit des Beschwerdeführers als Polizist führen könne. Der Entscheid der Kantonspolizei sei daher nicht zu beanstanden.
4.5
4.5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage für die Massnahme sowie das öffentliche Interesse nicht. Die Frage, ob ein leichter oder schwerer Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit vorliegt, kann vorliegend offenbleiben: Den nachfolgenden Überlegungen ist die Tatsache zugrunde zu legen, dass Praxis und Gesetz auch den Kantonspolizisten Nebenbeschäftigungen ermöglichen und die Tätigkeit als Car-Chauffeur bewilligt worden ist. Die Vorinstanz stört sich insbesondere an Fahrten mit Ambulanzfahrzeugen. Notfalleinsätze stehen hingegen laut Gesuchsteller nicht zur Diskussion.
4.5.2 Der angefochtene Entscheid des Staatsrats konkretisiert nicht, warum die Nebenbeschäftigung als Chauffeur zu einem Interessenkonflikt mit der Haupttätigkeit als Polizist führen könnte.
4.5.3 In den Vormeinungen der Kantonspolizei wird unter anderen argumentiert, bei der Tätigkeit des Chauffeurs handle es sich um eine sehr ähnliche Tätigkeit wie diejenige des Kantonspolizisten.
Die Kantonspolizei hat den allgemeinen Auftrag, die öffentliche Sicherheit, die Aufrechterhaltung der Ordnung sowie die Achtung der demokratischen Einrichtungen zu gewährleisten, indem sie für die Einhaltung der Gesetze sorgt (Art. 3 Abs. 1 PolG). Sie soll insbesondere konkrete Gefahren für die öffentliche Sicherheit beseitigen und die Störung der Ordnung beheben, den in ihrem Leben oder in ihrer körperlichen Integrität direkt bedrohten Personen Beistand leisten, die Alarmierung und die Dringlichkeitsmassnahmen in allen Schutzlagen der Bevölkerung einleiten und umsetzen sowie jene Aufgaben erfüllen, die ihr das Gesetz über den Bevölkerungsschutz und die Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen überträgt (Art. 4 Abs. 1 PolG). Die Kantonspolizei erfüllt ausserdem die Aufgaben, die ihr durch die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) und deren Anwendungsgesetzgebung übertragen werden (Art. 5 Abs. 1 PolG). Insbesondere fahndet sie nach Straftaten, sammelt Indizien, sichert und analysiert Spuren und Beweise, erstellt den Tatbestand, fahndet nach den Verdächtigen, nimmt sie allenfalls fest, stellt deren Identität fest, befragt sie und führt sie der zuständigen Behörde zu (Art. 5 Abs. 2 PolG). Diese umfassende und vielfältige Verantwortung im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kommt einem Chauffeur nicht zu. Er ist einzig (aber immerhin) verantwortlich, seine Fahrgäste sicher und allenfalls pünktlich von einem Ort zum anderen zu transportieren. Das gilt auch für die hier infrage stehende Nebenerwerbstätigkeit, welche keine Notfalleinsätze umfasst.
4.5.4 Weiter soll gemäss der aus den Vormeinungen hervorgehenden Argumentation der Kantonspolizei die Tätigkeit von Polizei und Sanität klar getrennt werden. Würde der Beschwerdeführer bei Notfalleinsätzen der Sanität als Ambulanz-Fahrer arbeiten wollen, wäre die Gefahr eines Interessenkonflikts wahrscheinlich gegeben: Der Beschwerdeführer könnte als Polizist bei Vorfällen oder Ereignissen möglicherweise nicht mehr aufgeboten werden, weil er bereits mit der Sanität im Einsatz sein könnte (vgl. Art. 70 Abs. 4 PolG). Der Polizist wäre in seiner Nebenbeschäftigung mit strafrechtlich relevanten Vorfällen konfrontiert, unterläge aber dem Berufsgeheimnis von Gesundheitsfachpersonen (Art. 36 des Gesundheitsgesetzes vom 12. März 2020 [GG; SGS/VS 800.1]). Da der Beschwerdeführer jedoch nicht bei Notfalleinsätzen, sondern bloss als Chauffeur bei im Voraus geplanten und nicht dringenden Patiententransporten tätig werden will, vermag das Gericht hier keinen Interessenkonflikt zu erkennen: Allein die Tatsache, dass die Fahrt mit einem Ambulanzfahrzeug durchgeführt wird, vermag einen solchen nicht zu begründen. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers wäre dieselbe wie bei den Fahrten mit Personenwagen, Taxi oder Kleinbus, welche die Kantonspolizei als unproblematisch einstuft. Auch der Einwand der Kantonspolizei, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es bei einer Fahrt mit der Ambulanz zu einem Notfall komme, vermag nicht zu überzeugen: Das Auftreten eines medizinischen Problems bei einem Fahrgast während der Fahrt kann auch bei Taxi- oder Busfahrten nie ausgeschlossen werden, selbst wenn das Risiko bei medizinischen Transporten naturgemäss höher ist. Dies rechtfertigt aber das Tätigkeitsverbot nicht. Zudem hat der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, falls notwendig würden die Patienten beim Transport von medizinischem Fachpersonal begleitet; seine Tätigkeit beschränkt sich wie bei den Taxi- und Busfahren auf das blosse Fahren.
4.5.5 Inwiefern die Tätigkeit als Chauffeur zu einem Konflikt mit dem Amtsgeheimnis führen könnte, wie es die Kantonspolizei gemäss Vormeinungen befürchtet, jedoch nicht näher ausführt, ist nicht ersichtlich: Der Beschwerdeführer hat erklärt, die Identität der Fahrgäste sei im Voraus bekannt und es bestehe keine Verpflichtung gegenüber der A _________ AG, bestimmte Fahrten zu übernehmen: Sollte ihm ein Fahrgast aus einer polizeilichen Ermittlung bekannt sein, z. B. ein Unfallopfer, müsste er diese Fahrt folglich nicht durchführen und den Auftrag verweigern. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer gegenüber Fahrgästen seinen Hauptberuf als Kantonspolizist, geschweige denn Amtsgeheimnisse preisgeben müsste. Vergleichbare Probleme könnten zudem auch bei Taxitransporten entstehen, wenn ein Fahrgast gleichzeitig in einem Strafprozess Partei wäre, und die Vorgesetzten scheinen dies – zu Recht – nicht als Ausschlussgrund für diese Nebenerwerbstätigkeit zu qualifizieren.
4.5.6 Die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Bewilligung der Nebenbeschäftigung als Chauffeur erweist sich als unverhältnismässig (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV sowie Art. 27 Abs. 2 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV).
4.5.7 Dem Beschwerdeführer ist auch betreffend die gerügte Verletzung von Art. 30 kVPers zuzustimmen: Die Voraussetzungen für die Verweigerung der Bewilligung gemäss Art. 30 Abs. 3 kVPers sind nicht erfüllt. Es besteht a priori kein Risiko, dass die Nebenbeschäftigung der einwandfreien Ausübung der beruflichen Aufgaben schadet und sie ist auch nicht unvereinbar mit der Haupttätigkeit des Beschwerdeführers. Falls sich im Laufe der Zeit etwas anderes ergibt, kann die Bewilligung wieder zurückgezogen werden. Im Übrigen kann offenbleiben, ob sein Gesuch vom 8. Mai 2023 nach intertemporalrechtlichen Grundsätzen gestützt auf Art. 7 ff. der Weisungen des Staatsrats vom 18. Dezember 2019 oder gestützt auf Art. 4 der seit dem 1. Januar 2025 in Kraft stehenden Weisungen vom 26. Februar 2025 zu beurteilen ist: Die Nebenbeschäftigung als Chauffeur ist sowohl gemäss den alten Weisungen als auch gestützt auf die neuen Weisungen bewilligungsfähig.
5.
5.1 Nach dem Gesagten wird die Beschwerde gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Staatsrats vom 28. August 2024 wird aufgehoben. Dem Beschwerdeführer ist die ersuchte Bewilligung für eine Nebenbeschäftigung als Chauffeur bei der A _________ AG durch die Kantonspolizei zu erteilen.
5.2 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Den Behörden des Bundes, des Kantons und der Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftreten, werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von dieser Regel abzuweichen, weshalb keine Gerichtskosten erhoben werden.
5.3 Die Beschwerdeinstanz gewährt der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Begehren die Rückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind (Art. 91 Abs. 1 VVRG). Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Diese ist global festzusetzen und umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 [GTar; SGS/VS 173.8]), die in Anwendung der Art. 27 ff. GTar festzusetzen sind und im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwischen Fr. 1’100.00 und Fr. 11’000.00 betragen (Art. 39 GTar). Aufgrund des Umfangs, des geschätzten Aufwands, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles wird dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für die Verfahren vor dem Staatsrat und dem Kantonsgericht in der Höhe von Fr. 1’800.00 zugesprochen (Mehrwertsteuer inklusive), welche vom Kanton zu tragen ist.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats vom 28. August 2024 wird aufgehoben. X _________ ist die ersuchte Bewilligung für eine Nebenbeschäftigung als Chauffeur bei der A _________ AG durch die Kantonspolizei zu erteilen.
2. X _________ wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.00 zulasten des Kantons Wallis zugesprochen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Das Urteil wird X _________, dem Staatsrat des Kantons Wallis und der Kantonspolizei Wallis schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 3. Dezember 2025