A1 24 229
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5 février 2025Français11 min
A1 24 229 URTEIL VOM 5. FEBRUAR 2025 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Dr. Thierry Schnyder und Jean-Bernard Fournier, Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin, in Sachen SPITAL WALLIS, Kläger, gegen X _...
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A1 24 229
URTEIL VOM 5. FEBRUAR 2025
Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Dr. Thierry Schnyder und Jean-Bernard Fournier, Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
SPITAL WALLIS, Kläger,
gegen
X _________, Beklagter,
(Gesundheitswesen)
Klage vom 5. November 2024.
Sachverhalt
A. Das Spital Wallis (Kläger) reichte am 5. November 2024 eine öffentlichrechtliche Klage ans Kantonsgericht Wallis gegen X _________ (Beklagter) ein. Es beantragte, der Beklagte habe Fr. 7’279.50 mit Zins von 5 % ab dem 27. Juli 2023 sowie die Mahnspesen von Fr. 15.00 und die Betreibungsgebühr von Fr. 74.00 zu bezahlen.
B. Das Kantonsgericht stellte die Klage dem Beklagten am 11. November 2024 zu und forderte ihn unter Hinweis auf die Säuminsfolgen auf, bis zum 12. Dezember 2024 eine Vernehmlassung einzureichen. Diese mit Einschreiben versandte Verfügung wurde dem Beklagten am 13. November 2024 am Postschalter A _________ zugestellt. Der Beklagte liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
1.1
Das Spitals Wallis kann Forderungen gegenüber Patienten betreffend in seinen Einrichtungen durchgeführte Behandlungen mit öffentlichrechtlicher Klage geltend machen: Es handelt sich bei der Rechtsbeziehung um einen verwaltungsrechtlichen Vertrag mit einer öffentlich-rechtlichen Anstalt (Art. 83 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege [VVRG; SGS/VS 172.6]), welcher nicht mit einer verwaltungsrechtlichen Beschwerde angefochten werden kann, weshalb die Klage zulässig ist (Art. 82 Abs. 1 VVRG; Kantonsgerichtsurteile A1 24 208 vom 26. November 2024 E. 1; A1 23 124 vom 29. April 2024 Bst. B; A1 22 174 vom 25. Juli 2023 E. 1.1 ff.; C3 21 153 vom 14. September 2022 E. 6). Es gelangen primär die Bestimmungen zur verwaltungsrechtlichen Klage (Art. 82 ff. VVRG), subsidiär diejenigen des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens (Art. 72 ff. VVRG) zur Anwendung.
1.2
Die Klage ist formgerecht eingereicht worden (Art. 85, 80 Abs. 1 lit. c und 48 VVRG).
1.3
Gemäss Art. 85 VVRG sind auf die verwaltungsrechtliche Klage die Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor dem Kantonsgericht analog anwendbar, unter Vorbehalt spezieller gegenteiliger Bestimmungen und der Art. 86 und 87 VVRG
2.
2.1
Der Kläger fordert vom Beklagten Fr. 7’279.50 samt Zins vom 5 % seit dem 27. Juli 2023 und Mahnspesen von Fr. 15.00. Er stützt seine Forderung auf die Rechnung Nr. xxxx vom 27. Juni 2023. Aus dem vom Kläger eingereichten Rückforderungsbeleg (Beleg Nr. 4) geht hervor, dass der Beklage vom 5. Mai 2023 bis zum 11. Mai 2023 aufgrund eines Unfalls im Spital B _________ stationär behandelt worden ist. Der Kläger legt dar, der vom Beklagten angegebene Versicherer, die C _________, habe die Kostenübernahme verweigert, da der Beklagte über keine Unfallversicherung verfüge. Gemäss dem Beleg Nr. 5 der Klägers hat die C _________ mitgeteilt, der Beklagte verfüge bei ihr über keine Versicherung, welche die Heilungskosten abdecke. Die Rechnung müsse an den Patienten, seine Krankenkasse oder seine Unfallversicherung übermittelt werden. Der Kläger führt weiter aus, der Beklagte sei mehrmals aufgefordert worden, den Unfall seinem Arbeitgeber, seiner Arbeitslosenkasse oder seiner Krankenkasse zu melden (Belege Nrn. 6, 10, 11 und 12). Er habe drei Mahnungen erhalten, mit der dritten Mahnung sei die Einleitung der Betreibung angedroht worden (Belege Nrn. 7, 8 und 9).
2.2
Das Betreibungsamt Oberwallis hat dem Beklagten am 17. Juni 2024 einen Zahlungsbefehl für die Forderung von Fr. 7’279.50 mit Zins von 5 % seit dem 27. Juli 2023 plus Mahngebühren von Fr. 15.00 zugestellt (Betreibung Nr. xxx). Der Beklagte hat dagegen Rechtsvorschlag erhoben (Beleg Nr. 1).
2.3
2.3.1
Gemäss Art. 45 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) hat der versicherte Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber oder dem Versicherer den Unfall, der eine ärztliche Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, unverzüglich zu melden. Arbeitslose Personen haben der zuständigen Stelle der Arbeitslosenversicherung oder dem Unfallversicherer den Unfall unverzüglich zu melden (Art. 45 Abs. 2bis UVG). Der selbständigerwerbende Versicherte hat dem Versicherer den Unfall, der eine ärztliche Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, unverzüglich zu melden (Art 45 Abs. 3 UVG). Erleidet eine Person nach Art. 1a Abs. 1 lit. c einen Unfall, so hat sie dies der IV-Stelle oder der Suva unverzüglich zu melden (Art. 45 Abs. 3bis UVG).
2.3.2
Personen, die nicht nach dem UVG gegen Unfall versichert sind, sind für dieses Risiko gemäss Art. 1a Abs. 2 lit. b und Art. 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10) subsidiär über die obligatorische Krankenversicherung abgedeckt (Bundesgerichtsurteil K 90/00 vom 22. Dezember 2000 E. 1a ff.; POLEDNA / BERGER, Öffentliches Gesundheitsrecht, 2002, § 2 N. 570).
2.3.3
Gemäss Art. 42 Abs. 1 KVG schuldet die versicherte Person dem Leistungserbringer die Vergütung, sofern zwischen den Versicherern und den Leistungserbringern nichts anderes vereinbart wurde. Die versicherte Person hat in diesem Fall gegenüber dem Versicherer Anspruch auf Rückerstattung (System des «Tiers garant»). In Abweichung von Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) kann dieser Anspruch an den Leistungserbringer abgetreten werden. Nach Art. 42 Abs. 2 KVG können Versicherer und Leistungserbringer vereinbaren, dass der Versicherer die Vergütung schuldet (System des «Tiers payant»). Im Falle der stationären Behandlung schuldet der Versicherer, in Abweichung von Abs. 1, den auf ihn entfallenden Anteil an der Vergütung. Abs. 3 verpflichtet den Leistungserbringer, dem Schuldner eine detaillierte und verständliche Rechnung zuzustellen. Er muss ihm auch alle Angaben machen, die er benötigt, um die Berechnung der Vergütung und die Wirtschaftlichkeit der Leistung überprüfen zu können. Im System des «Tiers payant» muss der Leistungserbringer der versicherten Person unaufgefordert eine Kopie der Rechnung übermitteln, die an den Versicherer geht. Versicherer und Leistungserbringer können vereinbaren, dass der Versicherer die Rechnungskopie zustellt. Bei stationärer Behandlung weist das Spital die auf Kanton und Versicherer entfallenden Anteile je gesondert aus.
2.4
Der Beklagte hat keine Klageantwort eingereicht. Er hat die vom Spital in Rechnung gestellte stationäre Behandlung vom 5. Mai 2023 bis zum 11. Mai 2023 nicht bestritten. Die Rechnung in der Höhe von Fr. 7’279.50 weist keine Besonderheiten auf, die es rechtfertigen würden, ihre formelle oder materielle Rechtmässigkeit von Amtes wegen zu prüfen. Weiter hat der Beklagte die Ausführungen, wonach er bei der C _________ weder über eine Unfallversicherung noch über eine Krankenversicherung verfügt, nicht bestritten. Er ist den Aufforderungen des Klägers, den Unfall seinem Arbeitgeber, der Arbeitslosenkasse oder seiner Krankenkasse zu melden, nicht nachgekommen.
2.5
Das Gericht stellt daher fest, dass der Beklagte gemäss Art. 42 Abs. 1 KVG dem Kläger den in Rechnung gestellten Betrag von Fr. 7’279.50 schuldet.
2.6
2.6.1
Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR; SR 220) verpflichtet den Schuldner, der mit der Zahlung einer Geldsumme in Verzug ist, dem Gläubiger Verzugszinsen in Höhe von 5 % pro Jahr zu zahlen. Dies gilt auch für Streitigkeiten über öffentlichrechtliche Forderungen, sofern der Gesetzgeber nichts anderes bestimmt, was vorliegend nicht der Fall ist (BGE 143 II 37 E. 5.2.1; Kantonsgerichtsurteile A1 23 124 vom 29. April 2024 Bst. F; A1 22 174 vom 25. Juli 2023 E. 9.1 ff. mit Hinweisen). Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Hat der Gläubiger dem Schuldner in der Rechnung eine Zahlungsfrist gesetzt, so wird der Schuldner mit Ablauf dieser Frist in Verzug gesetzt (Kantonsgerichtsurteil A1 22 174 vom 25. Juli 2023 E. 9.2 mit Hinweisen).
2.6.2
Aus dem vom Kläger eingereichten Rückforderungsbeleg geht das Rechnungsdatum hervor, der 27. Juni 2023, jedoch keine Zahlungsfrist (Beleg Nr. 4). Der Beklagte ist daher mit der ersten Mahnung am 27. September 2023 in Verzug gesetzt worden (Beleg Nr. 7). Der Verzugszins ist ab diesem Zeitpunkt geschuldet.
2.6.3
Der Kläger hat dem Beklagten mit der ersten Mahnung vom 27. September 2023 Mahnspesen von Fr. 15.00 in Rechnung gestellt (Beleg Nr. 7). Die Kosten der ersten Mahnung gehören nicht zum Verspätungsschaden i.S.v. Art. 103 OR und es besteht vorliegend keine gesetzliche Grundlage zur Erhebung von Mahngebühren (W IDMER LÜ-CHINGER / W IEGAND, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. A., 2020, N. 6a zu Art.
103.
OR).
2.6.4
Der Beklagte schuldet dem Kläger folglich einen Verzugszins von 5 % seit dem 27. September 2023 ohne Mahnspesen von Fr. 15.00 (Art. 104 Abs. 1 i.V.m. Art. 102 Abs. 1 OR).
2.7
2.7.1
Gemäss Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG; SR 281.1) hat der Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt. Das Recht, die Fortsetzung der Betreibung zu verlangen, erlischt gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still (vgl. Bundesgerichtsurteil 1C_50/2022 vom 7. März 2023 E. 3.2.3; Kantonsgerichtsurteil A1 22 174 vom 25. Juli 2023 E. 10.2 mit Hinweisen).
2.7.2
Die am 5. November 2024 eingereichte öffentlichrechtliche Klage mit dem Antrag auf definitive Aufhebung des Rechtsvorschlags vom 17. Juni 2024 gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxx ist innert der Frist von einem Jahr eingereicht worden. Da die Forderung des Klägers begründet ist und der Beklagte als Schuldner der Forderung gilt, wird der Rechtsvorschlag definitiv aufgehoben.
2.7.3
Was die Betreibungskosten von Fr. 74.00 angeht, so handelt es sich dabei um Gebühren, welche das Betreibungsamt im Rahmen einer Zwangsvollstreckung erhebt (Art. 1 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). Die Betreibungskosten sind gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG vom Schuldner zu tragen und vom Gläubiger vorzuschiessen. Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Der Schuldner hat die Betreibungskosten von Gesetzes wegen zusätzlich zum geschuldeten Betrag zu bezahlen, ohne dass der Gläubiger dies beantragen muss. Die Betreibungskosten sind jedoch nicht Gegenstand der Rechtsöffnung, der Gläubiger kann dafür keinen Rechtsöffnungstitel erlangen (BGE 149 III 210 E. 4.1.2; Kantonsgerichtsurteile A1 24 208 vom 26. November 2024 E.2 und A1 22 174 vom 25. Juli 2023 E. 10.1 ff. mit Hinweisen).
3.
3.1
Die Klage wird in der Hauptsache gutgeheissen: Der Beklagte bezahlt dem Kläger Fr. 7’279.50 mit Verzugszins von 5 % seit dem 27. September 2023. Die Klage wird betreffend den Verzugszins vom 27. Juli 2023 bis zum 26. September 2023 sowie betreffend die Mahnspesen von Fr. 15.00 und die Betreibungskosten von Fr. 74.00 abgewiesen.
3.2
Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen, was auch für die verwaltungsrechtliche Klage gilt (Art. 85 Abs. 1 i.V.m. Art. 89 Abs. 1 VVRG). Unterliegt die Partei nur teilweise, so werden die Kosten ermässigt (Art. 89 Abs. 1 Satz 2 VVRG). Ausnahmsweise können sie ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Grundregel abzuweichen, weshalb der grösstenteils unterliegende Beklagte die Gerichtsgebühr bezahlen muss. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Klagen vor dem Kantonsgericht wird bei einem Streitwert von Fr. 2’001.00 bis 8’000.00 zwischen Fr. 650.00 und 1’800.00 festgesetzt (Art. 24 und Art. 16 GTar). Aufgrund des Streitwerts, der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 1’600.00 angemessen (Art. 13 GTar). Da der Kläger nicht vollständig unterliegt, wird die Gerichtsgebühr ermässigt und auf Fr. 1’500.00 festgesetzt.
3.3
Weder der Beklagte noch der Kläger hat eine Parteientschädigung beantragt (Art. 85 Abs. 1 i.V.m. 91 Abs. 1 VVRG). Es werden daher keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen.
2. X _________ bezahlt dem Spital Wallis Fr. 7’279.50 mit Zins von 5 % seit dem 27. September 2023.
3. Der Rechtsvorschlag von X _________ gegen den am 17. Juni 2024 zugestellten Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Oberwallis in der Betreibung Nr. xxx wird in Höhe von Fr. 7’279.50 mit Zins von 5 % seit dem 27. September 2023 definitiv aufgehoben.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Die Gerichtskosten von Fr. 1’500.00 werden X _________ auferlegt.
6. Dieses Urteil wird X _________ und dem Spital Wallis mitgeteilt.
Sitten, 5. Februar 2025