Lexipedia

Décision

A1 24 27

KGVS-20241125-A1-24-27-20250206-A24.pdf

25 novembre 2024Français29 min

A1 24 27 URTEIL VOM 25. NOVEMBER 2024 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Dr. Thierry Schnyder und Jean-Bernard Fournier, Richter, sowie Seraphine Kronig, Gerichtsschreiberin, in Sachen V _________ AG, W _________ AG...

Source vs.ch

A1 24 27

URTEIL VOM 25. NOVEMBER 2024

Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Dr. Thierry Schnyder und Jean-Bernard Fournier, Richter, sowie Seraphine Kronig, Gerichtsschreiberin,

in Sachen

V _________ AG, W _________ AG und X _________ AG, Beschwerdeführerinnen, alle vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Lehmann, Wallisellen,

gegen

STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz,

EINWOHNERGEMEINDE Y _________, andere Behörde,

Z _________ AG, Bern,

(Raumplanung)

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 20. Dezember 2023.

Sachverhalt

A. Mit Publikation im Amtsblatt Nr. xx vom xx.xx 2018 legte die Gemeinde Y _________ (nachfolgend: Gemeinde) den Gewässerraum der Gewässer auf dem Gemeindegebiet (A _________kanal / B _________bach / C _________kanal / D _________ / E _________kanal) öffentlich auf. Dagegen erhoben u.a. die V _________ AG am 28. September 2018 (S. 98 f.) und die X _________ AG am 1. Oktober 2018 (S. 100) Einsprache.

B. Die Gemeinde übermittelte am 25. Februar 2020 das Auflagedossier zur Ausscheidung des Gewässerraums der Gewässer samt den eingereichten Einsprachen dem Staatstrat (bzw. dessen Instruktionsorgan) zur Genehmigung (S. 104).

C. Das Instruktionsorgan, der Verwaltungs- und Rechtsdienst des Departements für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt, lud am 14. Januar 2022 die V _________ AG sowie die X _________ AG zu einer Einspracheverhandlung vom 16. Februar 2022 ein. Es konnte keine Einigung erzielt werden.

D. Der Staatsrat informierte die Gemeinde am 30. November 2022 über die Trennung der Verfahren zur Genehmigung der Gewässerräume D _________ / E _________kanal und der Gewässerräume A _________kanal / C _________kanal / B _________bach.

E. Der Staatsrat legte mit Plangenehmigungsentscheid vom 20. Dezember 2023 (eröffnet am 3. Januar 2024) die Gewässerräume A _________kanal, C _________kanal und B _________bach fest.

F. Gegen den Entscheid des Staatsrats des Kantons Wallis erhoben die V _________ AG, W _________ AG und X _________ AG (fortan Beschwerdeführerinnen) am 2. Februar 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der Öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellten folgende Rechtsbegehren:

" 1. Sämtliche vorinstanzlichen Akten seien beizuziehen (Art. 54 Abs. 1 VVRG) und es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen (Art. 55 VVRG).

2. Der Entscheid des Staatsrates vom 20. Dezember 2023 sei, soweit er die Festlegung des Gewässerraums im Abschnitt xx-xx und im Bereich der Parzellen Nr. xxx1 und xxx2 in Y _________ betrifft, aufzuheben und der Gewässerraum sei in diesem Bereich so festzulegen, dass das eingezäunte Werksareal der Beschwerdeführerinnen vollumfänglich ausserhalb des Gewässerraums liegt.

3. Eventualiter sei die Sache an den Staatsrat zur Neufestsetzung des Gewässerraums im Bereich der Parzellen Nr. xxx1 und xxx2 in Y _________ zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons."

G. Die Gemeinde reichte am 11. März 2024 ihre Stellungnahme ein und beantragte die Beschwerde gutzuheissen.

H. Der Staatsrat beantragte mit Stellungnahme vom 10. April 2024 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.

Erwägungen

1.

1.1

Am 1. Januar 2023 ist das überarbeitete Gesetz über die Naturgefahren und den Wasserbau vom 10. Juni 2022 (GNGWB; SGS/VS 721.1) in Kraft getreten. Nach Art. T1-

1.

GNGWB gilt besagtes Gesetz ab seinem Inkrafttreten. Jeder Genehmigungsentscheid, der nach dem 1. Januar 2023 gefasst wird, hat sich nach ebendiesem Gesetz zu richten. Vorliegende Rechtsstreitigkeit beruht auf dem Plangenehmigungsentscheid vom 20. Dezember 2023. Dementsprechend ist für das vorliegende Verfahren das neue Gesetz anwendbar.

1.2 Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht anfechtbar ist.

1.2 Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht anfechtbar ist.

1.3 Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80 Abs.

1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG). Das Interesse eines Beschwerdeführers gilt als schutzwürdig, wenn seine tatsächliche oder rechtliche Situation durch das Beschwerdeverfahren einen materiellen oder ideellen Nachteil von sich abwenden oder aus diesem einen praktischen Nutzen ziehen kann (vgl. zum Ganzen BGE 142 II 80 E. 1.4.1; 125 I

7 E. 3c; 123 II 376 E. 2; 121 II 176 E. 2a, je mit Hinweisen). Wer von der Möglichkeit, vor der unteren Instanz zu handeln, keinen Gebrauch gemacht hat, ist nicht zur Beschwerde berechtigt (Art. 44 Abs. 2 VVRG).

1.3.1 Die V _________ AG ist als Adressatin des angefochtenen Plangenehmigungsentscheids vom 20. Dezember 2023 und als Eigentümerin der Parzellen Nrn. xxx1 und xxx1, die gemäss Plangenehmigungsentscheid im Gewässerraum zu liegen kommen, berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung des Entscheids.

1.3.2 Die X _________ AG ist als Adressatin des angefochtenen Plangenehmigungsentscheids vom 20. Dezember 2023 und als Baurechtsnehmerin für eine Teilfläche der Parzelle Nr. xxx2, die gemäss Plangenehmigungsentscheid im Gewässerraum zu liegen kommt, berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung des Entscheids.

1.3.3 Die W _________ AG hat keine Einsprache erhoben. Sie wandte sich per E-Mail am 3. Februar 2022 an das Instruktionsorgan und beantragte zusammen mit der V _________ AG zur Einspracheverhandlung zugelassen zu werden. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass per 1. Juli 2021 die Chemielager der V _________ AG ausgegliedert worden seien und sich das von der Einsprache tangierte Grundstück nun teilweise im Baurecht der neu gegründeten W _________ AG befände (S. 121). Das Instruktionsorgan liess die W _________ AG daraufhin zur Einspracheverhandlung zu (S. 122).

Die Verwirkung der Beschwerdeberechtigung wegen fehlender Beteiligung am Vorverfahren (Art. 44 Abs. 2 VVRG) muss vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden, zumal auf die Beschwerde der V _________ AG und der X _________ AG ohnehin einzutreten ist.

1.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).

2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.

Hat eine Vorinstanz oder ein besonderes unabhängiges Fachgremium eine besondere Fachkompetenz, die dem Gericht selbst abgeht, so kann und soll das Gericht dies respektieren. Es soll nicht aus eigenem Gutdünken, sondern nur aus triftigen Gründen von der Beurteilung durch die zuständige Fachbehörde oder die fachkundige Vorinstanz abweichen (BGE 141 II 14 E. 8.3; 139 II 185 E. 9.3 mit Hinweisen; Bundesverwaltungsgerichtsurteil A-359/2018 vom 20. November 2018 E. 10.4).

3. Vorab rügen die Beschwerdeführerinnen in formeller Hinsicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der angefochtene Entscheid gehe mit keinem Wort auf ihre Rüge, dass der Zaun des Werkareals heutigen Sicherheitsstandards nicht mehr genüge und dass eine Ausdehnung des Gewässerraums über den Zaun hinaus die Nutzung des Werkareals wesentlich beeinträchtigen würde, ein.

Die Vorinstanz entgegnet, bereits im angefochtenen Plangenehmigungsentscheid sei erwähnt, dass die bestehenden Bauten und Anlagen in ihrem Bestand geschützt sein sollen, wovon auch der für die Sicherheit und den Schutz des Betriebsareals so wichtige Zaun erfasst sei. Es sei allerdings zu erwähnen, dass die Beurteilung der Nutzung des Zauns bzw. der Bestandesschutz im Detail nicht im vorliegenden Verfahren thematisiert werde, da der Gewässerraum bzw. dessen Breite definiert werden solle.

3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör; er stellt einen Teilgehalt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens nach Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und Art. 29 Abs. 1 BV dar (KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., 2013, N. 214). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird in erster Linie durch das kantonale Verfahrensrecht bestimmt. Nur wo dieses nicht genügend erscheint, greift die verfassungsrechtliche Bestimmung mit ihren subsidiären und minimalen Garantien ein (BGE 135 I 279 E. 2.2; 127 III 193 E. 3; Bundesgerichtsurteil 1A.87/2006 vom 12. September 2006 E. 2.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechts (HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., 2020, N. 1001 und N. 1003).

3.2 Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt insbesondere auch ein Mindestanspruch auf Begründung eines hoheitlichen Aktes. Die Begründungspflicht für kantonale und kommunale Behörden ergibt sich aus dem kantonalen Verfahrensrecht, vorliegend aus Art. 29 Abs. 3 VVRG, welcher ausdrücklich festhält, dass Verfügungen zu begründen sind. Der Sinn und Zweck der Begründungspflicht liegt darin, dass der Bürger wissen soll, warum eine Behörde entgegen seinen Anträgen entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung des Entscheids muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Sie muss sich jedoch nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen; 136 I 184 E. 2.2.1; Bundesgerichtsurteil 8C_460/2020 vom 4. September 2020 E. 5.1; Kantonsgerichtsurteil A1 18 174 vom 8. Februar 2019 E. 4.1). Die Dichte und der Umfang der Begründung richten sich nach den Umständen (STEIN-MANN / SCHINDLER / W YSS, Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. A., 2023, N. 65 zu Art. 29 BV). Ob die Begründung rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist wiederum keine Frage des formellen Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage (Kantonsgerichtsurteil A1 21 123 vom 29. September 2021 E. 6.1).

3.3 Der Staatsrat setzte sich im angefochtenen Plangenehmigungsentscheid mit den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zum Werkszaun resp. zum Bestandesschutz (in E. 5.3.11 des angefochtenen Entscheides) auseinander und führte aus, dass die bestehenden Anlagen im Gewässerraum dem Bestandesschutz unterliegen würden. Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Anlagen im Gewässerraum seien in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt und müssten nicht entfernt werden. Damit hat die Vorinstanz ihre Begründungspflicht erfüllt. Die diesbezügliche Rüge ist folglich als unbegründet abzuweisen.

4. Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung von Art. 41a der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201).

4.1 Gemäss Art. 36a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG; SR 814.20) legen die Kantone nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer fest, der erforderlich ist für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer (lit. a), den Schutz vor Hochwasser (lit. b) und die Gewässernutzung (lit. c). In Anwendung von Art. 36a Abs. 2 GSchG hat der Bundesrat die Einzelheiten in Art. 41a ff. GSchV geregelt. Die Kantone können die Festlegung des Gewässerraums auf die Gemeinden übertragen. Neben anderen Kantonen hat sich auch der Kanton Wallis für eine solche kommunale Kompetenz entschieden: Gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. a GNGWB bestimmen die Gemeinden für Fliessgewässer und Seen, die ihnen gehören, den Gewässerraum. Die zuständige Behörde für die Genehmigung der Gewässerräume ist jedoch der Staatsrat (Art. 14 Abs. 8 i.V.m. Art.

31 Abs. 1 GNGWB).

Art. 41a GSchV bestimmt die Breite des Gewässerraums für Fliessgewässer. In andereren als für die Förderung der Biodiversität vorrangigen Gebieten muss die Breite des Gewässerraums für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 2 – 15 m natürlicher Breite mindestens die 2,5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7 m betragen (Art. 41a Abs. 2 lit. b GSchV). Die berechnete Breite des Gewässerraums muss erhöht werden, soweit dies zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes (lit. a), des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes (lit. b), anderer überwiegender Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes (lit. c) oder einer Gewässernutzung (lit. d) erforderlich ist. Soweit der Hochwasserschutz gewährleistet ist, kann die Breite des Gewässerraums den baulichen Gegebenheiten in dicht überbauten Gebieten angepasst werden (Art. 41a Abs. 4 lit. a GSchV). Die Gewässerräume müssen bis zum 31. Dezember 2018 festgelegt werden (Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011 Abs. 1 GSchV).

4.2 Der Staatsrat genehmigte am 20. Dezember 2023 die Gewässerräume des A _________- und C _________kanals sowie des B _________bachs. Die Beschwerdeführerinnen setzten sich einzig gegenüber dem Gewässerraum des A _________kanals im Bereich der Parzellen Nrn. xxx1 und xxx2 zur Wehr. Besagte Parzellen befinden sich im Abschnitt xx-xx, in welchem der Kanal eine natürliche Gerinnesohle von 2 m Breite aufweist (technischer Bericht zum Auflageprojekt Gewässerraum Y _________, A _________kanal / C _________kanal / B _________bach vom August 2022 von F _________ / G _________ / H _________, S. 78, Tabelle 2; fortan technischer Bericht). Der minimale (theoretische) Gewässerraum für den A _________kanal beträgt gemäss Art. 41a Abs. 2 lit. b GSchV mithin 12 m ([2.5 x 2] + 7). Aufgrund des Renaturierungspotentials wurde der Gewässerraum im Abschnitt xx-xx auf 16-19 m erweitert (effektiver Gewässerraum).

4.3

4.3.1 Die Gemeinde führt in ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde vom 11. März 2024 aus, die Gesamthomologation des Gewässerraums sei für die sie völlig überraschend und entgegen allen Zusicherungen des Kantons gekommen. Sie sei der Auffassung gewesen, dass der weitere Gewässerraum (exkl. E _________kanal) aufgrund der hängigen R3-Studie nicht weiter behandelt werde. Ansonsten hätte die Gemeinde eingesprochen. Sie bestreitet die Aussage des Kantons, die R3-Studie habe keinen Einfluss auf ihren Gewässerraum und ist der Ansicht, die R3-Studie gelte als Grundlage für die Optimierung des Hochwasserschutzes inklusive Gewässerraum. Die Gemeinde bestreitet daher die Gewässerraumbreite des A _________kanals auf der gesamten Länge. Dies habe das Kantonsgericht von Amtes wegen zu überprüfen.

4.3.2 Die Vorinstanz legt diesbezüglich dar, da es sich um ein kommunales Gewässer handle, liege die Festlegung des Gewässerraums bzw. die Umsetzung des entsprechenden Projekts im Aufgabenbereich der Gemeinde. Demnach sei diese Gesuchstellerin und Projektträgerin. Der angefochtene Plangenehmigungsentscheid sei auf Grundlage der von der Gemeinde ausgearbeiteten und beim Staatsrat eingereichten Unterlagen und Plänen verfasst und anschliessend homologiert worden. Des Weiteren sei in der Sitzung vom 20. September 2023 zwischen der Gemeinde und der Dienststelle Naturgefahren (DNAGE) gemäss Protokoll keine Sistierung angesprochen oder thematisiert worden. Im Gegenteil sei die Gemeinde gemäss Protokoll darauf hingewiesen worden, dass das Dossier bzw. der Plangenehmigungsentscheid an den Staatsrat zur Genehmigung übermittelt werden solle. Dieses Protokoll sei der Gemeinde übermittelt worden, welche es stillschweigend zur Kenntnis genommen habe. Entgegen den Ausführungen der Gemeinde, habe der Kanton zu keinem Zeitpunkt von sich aus Zusicherungen hinsichtlich einer allfälligen Sistierung des Projekts oder Ähnlichem gemacht. Auch habe der Kanton von der Gemeinde keinen Antrag um Sistierung des Projekts oder ein neuer Antrag auf (alternative) Festlegung des Gewässerraums erhalten. Des Weiteren gehe es bei der von der Gemeinde erwähnten örtlichen Studie des Kantons im Rahmen der Dritten Rhonekorrektion R3 um den Rückstau der Rhone. Es handle sich nicht um eine allgemeine Studie. Letztere habe nicht zum Inhalt, den Gewässerraum des A _________kanals (ein kommunales Gewässer) festzulegen.

4.3.3 Als Streitgegenstand gilt dasjenige Rechtsverhältnis, welches Objekt der angefochtenen Verfügung bildet und im Streit liegt. Der Streitgegenstand ist aufgrund der Begehren festzulegen (BGE 144 I 11 E. 4.3; 125 V 413 E. 1b).

4.3.4 Wie in Art. 14 Abs. 2 lit. a GNGWB vorgesehen, hat die Gemeinde unter Beizug des Büros F _________ / G _________ / H _________ (fortan Ingenieurbüro) den Gewässerraum u.a. auch für den A _________kanal festgelegt. Der Staatsrat hat anschliessend die Fixierung des Gewässerraums der Gewässer der Gemeinde – wie von der Gemeinde erarbeitet – homologiert. Vor Kantonsgericht bestreitet die Gemeinde die (von ihr selbst erarbeitete) Gewässerraumbreite des A _________kanals auf der gesamten Länge. Das Verhalten der Gemeinde erscheint widersprüchlich: Da das Kantonsgericht über die Begehren der Beschwerdeführerinnen nicht hinausgehen darf (Art. 79 Abs. 1 VVRG), ist der A _________kanal nicht auf der gesamten Länge zu überprüfen, zumal der grösste Teil des homologierten Entscheids mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist. Die Beschwerdeführerinnen rügen die Festlegung des Gewässerraums einzig im Bereich der Parzellen Nrn. xxx1 und xxx2 im Abschnitt xx-xx. Der Plangenehmigungsentscheid des Staatsrats blieb betreffend den A _________kanal für die Abschnitte xx-xx1, xx-xx2 und xx-xx3 gänzlich und für den Abschnitt xx-xx teilweise unangefochten. Diese Punkte des Plangenehmigungsentscheids bilden mithin nicht Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens. Vorliegend ist daher die Festlegung des Gewässerraums des A _________kanals einzig im Abschnitt xx-xx entlang der Parzellen Nrn. xxx1 und xxx2 zu überprüfen. Die dazu zuständige Gemeinde hinterfragt jedoch ihren eigenen, mittlerweile vom Staatsrat homologierten Entscheid. Es erscheint fragwürdig, ob die Angelegenheit nicht gegenstandslos geworden ist. Dies muss jedoch aufgrund nachfolgender Erwägungen nicht abschliessend geprüft werden.

4.4

4.4.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, der Gewässerraum sei wegen Hochwasser nicht zu erweitern. Es werde nicht begründet und auch nicht mit überprüfbaren Fakten belegt, dass im Abschnitt xx-xx tatsächlich Hochwassergefahr bestehe. Für die Erweiterung des Gewässerraums werde im technischen Bericht einzig das Renaturierungspotential des Kanals aufgeführt. Von Hochwasserschutz sei dort nicht die Rede. Der Hinweis im Entscheid, dass sich der Abschnitt xx-xx in einer Hochwasserschutzzone befinde, genüge zur Anwendung von Art. 41a Abs. 3 lit. a GSchV nicht. Ob die hydraulische Abflusskapazität ausreichend sei oder nicht, müsse anhand von konkreten Zahlen, Daten, Wassermengen und Querschnittsprofilen beurteilt werden. Solche Informationen würden aber fehlen.

4.4.2 Der Staatsrat hält dem entgegen, gemäss der im Rahmen des Hochwasserschutzkonzeptes I _________-, A _________- und E _________kanal im 2013 erstellten hydrologischen Gefahrenkarte liege ein ausgewiesenes Schutzdefizit vor. Die Gemeinde sei verpflichtet, in ihrer Planung diese Gefahrenkarte zu berücksichtigen. Wegen der bestehenden Hochwassergefahr müsse der Gewässerraum auf 16 m definiert werden. Die Breite sei u.a. so festgelegt worden, da anderenfalls allfällige spätere Massnahmen zum Schutz der Industriezone vor Hochwassern nicht mehr realisierbar wären. Auch solle die Industriezone nicht noch näher an den A _________kanal rücken, damit ein (Hochwasserschutz-) Puffer zwischen dem Kanal und der Industriezone geschaffen werden könne.

4.4.3 Das Ingenieurbüro hat in einem ersten Schritt die natürlichen Gerinnesohlenbreiten bestimmt. Letztere ist die natürliche mittlere Breite der Gewässersohle innerhalb eines ausgewählten Gewässerabschnittes. Sie entspricht bei naturnahen Fliessgewässern dem Bereich, der frei von höheren Wasser- und Landpflanzen ist (Bundesgerichtsurteil 1C_540/2021 vom 9. August 2022 E 2.1). Dem technischen Bericht (S. 78) ist diesbezüglich zu entnehmen, dass für die Kanäle ein Abgleich mit alten Luftfotos nicht möglich gewesen sei, da die Gewässer schon zum Zeitpunkt der ältesten Luftbildaufnahmen kanalisiert gewesen sind (technischer Bericht S. 79). Beim A _________kanal sei die aktuelle Gerinnesohlebreite überprüft worden, indem die bestehende Gerinnekapazität auf ein 100-jährliches Hochwasser HQ100 geprüft worden sei. In einem weiteren Schritt sei der Raumbedarf für den Hochwasserschutz mit dem Hydraulikprogramm BAUSYS Hydraulik V4.2.15.8 berechnet worden. Dies sei mit einem genormten Profil geschehen, das aus der Gerinnesohlenbreite und Böschungen im Verhältnis 1:2 bestanden habe. Auf zusätzliche Unterhaltswege könne verzichtet werden, da die Zufahrt durch angrenzende Strassen gewährleistet sei. Es zeige sich, dass für den A _________kanal eine Gerinnesohlenbreite von 2 m bzw. der dazugehörige Gewässerraum von 12 m ausreichend sei, um ein 100-jährliches Hochwasser abzuleiten (technischer Bericht S. 78).

Nachdem der minimale (theoretische) Gewässerraum für den Abschnitt xx-xx des A _________kanals auf 12 m festgelegt wurde, hat das Ingenieurbüro in einem zweiten Schritt überprüft, ob eine Abweichung vom minimalen Gewässerraum gemäss Art. 41a Abs. 3 und 4 GSchV angezeigt ist (technischer Bericht S. 79). Diesbezüglich ist dem technischen Bericht (S. 79 f.) folgendes zu entnehmen: «Der A _________kanal steht in der strategischen Planung für die Revitalisierung von Fliessgewässern. Zusätzlich zur Sicherstellung des Hochwasserschutzes und der ökologischen Funktionen ist daher auch die Biodiversität sicher zu stellen. Ausgehend von der oben bestimmten natürlichen Gerinnesohlenbreite von 2 m beträgt die Uferbreite zur Sicherstellung der Biodiversität

7 m [17]. Die Breite des effektiven Gewässerraumes muss daher insgesamt 16 m betragen. Dies entspricht auch der Breite des bereits renaturierten Abschnittes des A _________kanals. Bei der Einmündung des E _________kanals wurde der Gewässerraum an die bestehenden Strukturen angepasst und dadurch zusätzlich leicht verbreitert.»

4.4.4 Sowohl gemäss der Tabelle 3 (S. 80) als auch der Übersichtstabelle (S. 85) des technischen Berichts wird die Erhöhung des Gewässerraums mit dem Renaturierungspotential begründet. Der technische Bericht äussert sich nur am Rande zur Sicherstellung des Hochwasserschutzes (S. 79) und hält explizit fest, dass aktuell für die im vorliegenden Dossier beurteilten Gewässer keine Hochwasserschutzmassnahmen geplant seien (S. 77). Gemäss der hydrologischen Gefahrenkarte Hochwasser (S. 94) sind die Parzellen Nrn. xxx1 und xxx2 von einer schwachen Gefährdung (gelb) betroffen. Dem angefochtenen Plangenehmigungsentscheid ist als Alternativbegründung zu entnehmen, aufgrund der Überschwemmungsgefahr müsste der Gewässerraum erhöht werden, um entlang des A _________kanals Schutzmassnahmen errichten zu können. Ein kleiner Erddamm könne ohne weiteres 4 m breit sein, was in Addition zum minimalen Gewässerraum ebenfalls 16 m ergebe (S. 146). Wie die DNAGE zu diesem Schluss kommt, kann den Akten nicht entnommen werden. Die Gefährdung durch Hochwasser wird nicht näher umschrieben. Die Beschwerdeführerinnen bringen daher zu Recht vor, ob im Abschnitt xx-xx Hochwassergefahr bestehe, sei nicht genügend begründet und mit überprüfbaren Fakten belegt worden. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rüge als begründet.

4.5

4.5.1 Weiter rügen die Beschwerdeführerinnen, auch wegen der Revitalisierung sei keine Erweiterung des Gewässerraums angezeigt. Weder im Entscheid noch im technischen Bericht seien Informationen darüber zu finden, welche konkreten Revitalisierungsmassnahmen für den A _________kanal geplant seien, geschweige denn wie viel Raum diese Massnahmen in Anspruch nähmen. Letztere Informationen würden für die Bemessung des Gewässerraums zentral sein. Zudem sei der A _________kanal nicht Gegenstand der strategischen Revitalisierungsplanung des Kantons Wallis. Das im Massnahmenblatt (Massnahme R-R3-xx1) vorgesehene grosse Potential für Dohlenkrebse sei in keiner Art und Weise geeignet, eine Erhöhung des Gewässerraums zu rechtfertigen. Aufwertungsmassnahmen für Krebse (wie z.B. die Entfernung von Schwellen) seien ohne Weiteres auch innerhalb der vorhandenen Gewässerstrukturen möglich und würden keinen zusätzlichen Raumbedarf mit sich bringen. Die bisherige Nutzung der an den Kanal angrenzenden Flächen (mit einer Kantonsstrasse auf der Nordseite und einem Betriebsareal auf der Südseite) habe zur Folge, dass kein Platzangebot für mehr Raumerweiterungen vorhanden sei.

4.5.2 Der Staatsrat führt in der Beschwerdeantwort aus, es sei nicht Aufgabe der Kantone, im Plangenehmigungsverfahren betreffend den Gewässerraum bereits ein ausgearbeitetes und fertiges Konzept betreffend die Revitalisierung des Gewässerraums zu präsentieren. Entsprechend genüge der Hinweis im Plangenehmigungsentscheid, wonach der A _________kanal in der strategischen Planung für die Revitalisierung von Fliessgewässern enthalten sei. Es müsse gemäss dem Leitbild «Fliessgewässer Schweiz» des BAFU zum Schutz der Biodiversität auf Basis der Biodiversitätskurve entsprechende Massnahmen zur Festlegung des Gewässerraums getroffen werden. Der notwendige Raumbedarf diene der Sicherstellung und Förderung der natürlichen Vielfalt standortgerechter Tier- und Pflanzenarten. Anhand der beschriebenen Biodiversitätskurve werde auch der benötigte Gewässerraum berechnet. Vorliegend sei von einer Gerinnesohlebreite von 2 m auszugehen, was gemäss Biodiversitätskurve zur Folge habe, dass pro Uferbereichsbreite je 7 m hinzuaddiert werden müsse. Entsprechend ergebe sich eine Gewässerraumbreite von 16 m (2 + 7 + 7). Weiter hält der Staatsrat fest, der Hinweis «Nicht Bestandteil der strategischen Planung» auf dem Massnahmenblatt beziehe sich nicht auf den A _________kanal, sondern auf die dritte Rhonekorrektion, insbesondere auf die R3 Mündung J _________bach. Zudem gelten Dohlenkrebse gemäss Anhang 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF; SR 923.01) als stark gefährdet, weshalb entsprechende Revitalisierungs-/ Schutzmassnahmen ergriffen werden müssen.

4.5.3 Nach Art. 38a GSchG sorgen die Kantone für die Revitalisierung von Gewässern. Sie berücksichtigen dabei den Nutzen für die Natur und die Landschaft sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus der Revitalisierung ergeben (Abs. 1). Der Nutzen einer Revitalisierung und deren wirtschaftliche Folgen müssen dabei in einem ausgewogenen Verhältnis stehen (FRITSCHE, Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, N. 16 zu Art. 38a GSchG). Die Kantone planen die Revitalisierungen und legen den Zeitplan dafür fest. Sie sorgen dafür, dass diese Planung bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt wird (Art. 38a Abs. 2 GSchG). Sie erarbeiten in einem ersten Schritt die Grundlagen, die für die Planung der Revitalisierungen der Gewässer notwendig sind (Art. 41d Abs. 1 GSchV). In einem zweiten Schritt legen sie in einer Planung für einen Zeitraum von 20 Jahren die zu revitalisierenden Gewässerabschnitte, die Art der Revitalisierungsmassnahmen und die Fristen fest, innert welcher die Massnahmen umgesetzt werden (Abs. 2). Die Kantone verabschieden die Planung für Fliessgewässer bis zum 31. Dezember 2014 und für stehende Gewässer bis zum 31. Dezember 2022 (Abs. 3).

Das Departement, durch die DNAGE, erstellt die kantonale Revitalisierungsplanung für Fliessgewässer und Seen (Art. 15 Abs. 1 GNGWB i.V.m. Art. 39 Abs. 1 Kantonales Gewässerschutzgesetz vom 16.05.2013 [kGSchG; SGS/VS 814.3]), welche durch den Staatsrat genehmigt wird (Abs. 3). Die kantonale Revitalisierungsplanung für Fliessgewässer und Seen ist u. a. bei der Festlegung der Gewässerräume zu berücksichtigen (Abs. 4).

Der Staatsrat hat am 10. Dezember 2014 die strategische Planung der Revitalisierung betreffend Fliessgewässer, wie im kantonalen Schlussbericht umschrieben, genehmigt. Dieser Schlussbericht schlägt 201 Revitalisierungsmassnahmen vor, die den Gewässerverlauf auf einer Strecke von 209 km betreffen. Mit den vorgeschlagenen Massnahmen könnte der Zustand der Gewässer auf 291 km verbessert werden. 73 Massnahmen (120 km) wird eine hohe Priorität mit einer Realisierungsfrist von 20 Jahren beigemessen. Diese 73 Massnahmen decken rund 25 % des gesamten untersuchten Gewässerverlaufs mit schlechtem ökomorphologischem Zustand ab (Strategische Planung der Fliessgewässer – Revitalisierung – Kantonaler Schlussbericht Revitalisierung, abrufbar unter https://www.vs.ch/de/web/sdana/re-naturation-des-eaux S.10, zuletzt besucht am 15. November 2024, fortan: Kantonaler Schlussbericht Revitalisierung).

4.5.4 Gemäss dem von der Vorinstanz erwähnten Leitbild «Fliessgewässer Schweiz» ist in nationalen Vorranggebieten und in weiteren, von den Kantonen zu bezeichnenden Vorranggebieten (z.B. Naturschutzgebiete, Gewässerschutzbereiche, Fischschutzgebiete) der Raumbedarf nach Massgabe der «Biodiversitätskurve» anzustreben. Dieser dient der Sicherstellung und Förderung der natürlichen Vielfalt standortgerechter Tierund Pflanzenarten (Erweiterte Gewässerbreite, Vernetzungskorridor) (Leitbild Fliessgewässer Schweiz, BUWAL/BWG, 2003, S. 4). Die «Modulare Arbeitshilfe zur Festlegung und Nutzung des Gewässerraums in der Schweiz» präzisiert, die Breite des Gewässerraums für Fliessgewässer gemäss Artikel 41a GSchV orientiere sich an der Schlüsselkurve, einer Methode zur Ermittlung des Raumbedarfs bei Fliessgewässern (Gewässerraum – Modulare Arbeitshilfe zur Festlegung und Nutzung des Gewässerraums in der Schweiz, BPUK, LDK, BAFU, ARE, BLW [Hrsg.], 2024, S. 23 und 32 – nachfolgend: Modulare Arbeitshilfe). Die Schlüsselkurve unterscheidet zwischen der «Raumbedarfskurve minimal» und der Biodiversitätskurve. Auch die Gewässerschutzverordnung unterscheidet zwischen Gewässern in Biotopen, Moorlandschaften, Naturschutzgebieten und Ähnlichem (Biodiversitätskurve) und den Gewässern ausserhalb solcher Gebiete (Raumbedarfskurve minimal) (Modulare Arbeitshilfe S. 23). Exkursweise verweist die Arbeitshilfe für Fliessgewässer von weniger als 15 m natürlicher Sohlenbreite, die nicht in Gebieten mit Schutzbestimmungen liegen, wo aber dennoch ein breiterer Gewässerraum nötig ist, auf die Biodiversitätskurve als mögliches Hilfsmittel für die Ermittlung der erhöhten Breite des Gewässerraums (Modulare Arbeitshilfe S. 40).

4.5.5 Das Massnahmenblatt R-R3-xx1 betrifft den A _________kanal, welcher eine Länge von insgesamt xxxx m aufweist und über drei Gemeinden verläuft (J _________, Y _________ und K _________). Dem Kommentarfeld «Lage und generelle Beschreibung der Massnahme» ist folgendes zu entnehmen: «Der A _________kanal zeichnet sich durch sein grosses Potential für Dohlenkrebse aus. Es soll hier auf den noch nicht aufgewerteten Abschnitten ein Habitat für die Vermehrung von Dohlenkrebsen geschaffen werden. Die Aufwertung des Mündungsbereichs soll gleichzeitig mit der Aufwertung der Mündung des J _________bach es erfolgen. Hier ist eine Koordination notwendig.» Gemäss dem Feld «zu revitalisierende Länge» ist die Massnahme auf xxxx1 m geplant und wird im Feld «Priorität» als hoch bezeichnet und soll in weniger als 20 Jahren umgesetzt werden. Zudem wird die Massnahme als dringlich eingestuft. Unter den allgemeinen Bemerkungen wird erwähnt, dass diese Massnahme nicht Bestandteil der strategischen Planung ist. Als in Betracht zu ziehende aktive Massnahme wird unter «Aufweitung» festgehalten, dass, wo das Platzangebot vorhanden ist, dem Kanal mehr Raum gegeben werden soll. Dies ist immer wieder an einzelnen Stellen möglich.

4.5.6 Laut technischem Bericht wurden am A _________kanal bereits Renaturierungsmassnahmen umgesetzt. Der Bach wurde auf einem 500 m langen Abschnitt stellenweise auf bis zu 16 m verbreitert. Die Renaturierung eines weiteren Abschnittes sei in Planung. Daher werde auch in den bisher nicht renaturierten Abschnitten ein verbreiterter Gewässerraum zur Sicherstellung der Biodiversität ausgeschieden (technischer Bericht S. 77). Der technische Bericht hält weiter fest, dass der A _________kanal in der strategischen Planung für die Revitalisierung von Fliessgewässern aufgeführt sei (technischer Bericht S. 79). Dies bestreiten die Beschwerdeführerinnen zu Recht: Der detaillierte Massnahmenkatalog enthält auch Massnahmen, die zwar von Interesse sind, die aber gleichwohl keinen Eingang in die strategische Planung Fliessgewässer-Revitalisierung gefunden haben, sei es, weil sie bereits im Generellen Projekt der 3. Rhonekorrektion, GP-R3, (als Massnahmen R-R3-xxx) enthalten sind, sei es, weil sie als Teil anderer Projekte (Massnahmen R-P-x) geplant sind (Kantonaler Schlussbericht Revitalisierung S. 56). Die strategische Planung erstreckt sich nicht auf Revitalisierungsmassnahmen im R3-Raum zwischen Brig und dem Genfersee, und auch nicht auf die Zuflüsse, die als Ausgleichsmassnahmen zu den vorgezogenen Massnahmen der dritten Rhonekorrektion revitalisiert werden. Der Kanton Wallis hat es aber für hilfreich gehalten, diese Gebiete anhand der für die strategische Planung Fliessgewässer-Revitalisierung angewandten Methode zu beurteilen, um so die revitalisierungstechnisch interessanten Gebiete zu bestimmen und um gegebenenfalls aufschlussreiche Informationen für die Realisierung des GP-R3 zu gewinnen. Die Massnahmen im Raum des GP-R3 oder auf R3Ausgleichsflächen sind mit einer separaten Nummerierung (R-R3-xxx) gekennzeichnet. Diese Massnahmen werden als unverbindliche Informationen in einem separaten Massnahmenkatalog aufgeführt (Kantonaler Schlussbericht Revitalisierung S. 71).

Das Massnahmenblatt R-R3-xx1 ist nicht Teil der strategischen Planung für die Revitalisierung von Fliessgewässern. Folglich erweist sich der Hinweis im Plangenehmigungsentscheid, der A _________kanal sei in der strategischen Planung für die Revitalisierung von Fliessgewässern enthalten, sowie die nämliche Prämisse des technischen Berichts, als falsch. Demnach fehlt es im technischen Bericht sowie im angefochtenen Plangenehmigungsentscheid an einer genügenden Begründung für die Erhöhung des Gewässerraums aufgrund des Renaturierungspotentials. Daran vermag auch der Verweis auf die Berechnung nach der Biodiversitätskurve nichts zu ändern: Der Grund warum die Biodiversitätskurve anzuwenden ist, erwähnt die Vorinstanz nicht.

Inwiefern sich die Erhöhung des Gewässerraums auf die dritte Rhonekorrektion, bzw. einer entsprechenden Ausgleichsmassnahme stützen würde, kann den eingereichten Akten nicht entnommen werden. Auch der positiven Stellungnahme des Kantonalen Amts Rhonewasserbau vom 14. September 2020 ist diesbezüglich nichts Näheres zu entnehmen. Das besagte Amt hielt freilich fest, dass sich der ausgeschiedene Gewässerraum mit dem Rhoneprojekt, insbesondere dem PM Visp Los 8, als kompatibel erweise und dass die Kompensationsmassnahmen und die dafür vorgesehenen Flächen der PM Visp Los 8 innerhalb des durch die Gemeinde Y _________ am 7. September 2018 aufgelegten Gewässerraumes liegen würden (S. 115 f.). Aufgrund der Akten kann aber nicht abschliessend beurteilt werden, ob eine Erhöhung des Gewässerraums angezeigt ist.

Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.

4.6 Zusammengefasst erweist sich die Begründung für die Erhöhung des Gewässerraums im Abschnitt xx-xx des A _________kanals entlang der Parzellen Nrn. xxx1 und xxx2 als ungenügend. Die Beurteilung, ob der Gewässerraum zu erhöhen ist, erfolgte zu wenig wissenschaftlich. Neben dem technischen Bericht, der von einer falschen Prämisse ausgeht, ist den Akten keine wissenschaftlich fundierte Fachmeinung zu entnehmen, welche sich mit der Erhöhung des Gewässerraums auseinandersetzt. Auch das Einspracheprotokoll (S. 123-128) entspricht den Anforderungen an einen Fachbericht nicht. Des Weiteren sind die im angefochtenen Plangenehmigungsentscheid erwähnten Ausführungen des Büros L _________ AG (E. 5.3.13 des angefochtenen Entscheids) sowie die Ausführungen der DNAGE (E. 5.3.14 des angefochtenen Entscheids) nicht aktenkundig.

Die Beschwerde ist bereits aus diesem Grund gutzuheissen, weshalb auf die übrigen Rügen der Beschwerdeführerinnen nicht näher einzugehen ist. Demnach ist der angefochtene Plangenehmigungsentscheid des Staatsrats vom 20. Dezember 2023 im Abschnitt xx-xx entlang der Parzellen Nrn. xxx1 und xxx2 aufzuheben und die Angelegenheit an die Gemeinde zur Festlegung des Gewässerraums in diesem Abschnitt zur Neuinstruktion und anschliessend zur Neuauflage zurückzuweisen. In der Zwischenzeit – bis zum neuerlichen Plangenehmigungsentscheid – gilt das Übergangsmass nach Abs. 2 lit. a der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011 GSchV.

5.

5.1 Nach dem Gesagten wird die Beschwerde gutgeheissen. Bei diesem Verfahrensausgang gelten die Beschwerdeführerinnen als obsiegend, mit den entsprechenden Folgen für die Tragung der Kosten und für die Zusprechung einer Parteientschädigung.

5.2 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können diese ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Den Behörden des Bundes, des Kantons und der Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftreten, werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Es bestehen keine Gründe, vorliegend von dieser Regel abzuweichen, weshalb keine Gerichtskosten erhoben werden. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1 500.00 wird den Beschwerdeführerinnen zurückerstattet.

5.3 Die Beschwerdeinstanz gewährt der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Begehren die Rückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind (Art. 91 Abs.

1 VVRG). Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Diese ist global festzusetzen und umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 [GTar; SGS/VS 173.8]), die in Anwendung der Art. 27 ff. GTar festzusetzen sind und im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwischen Fr. 1 100.00 und Fr. 11 000.00 betragen (Art. 39 GTar). Aufgrund des Umfangs, des geschätzten Aufwands, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles wird den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Kantonsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2 500.00 zugesprochen, welche von der Gemeinde zu tragen ist.

Demnach erkennt das Kantonsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Plangenehmigungsentscheid vom 20. Dezember 2023 wird im Abschnitt xx-xx entlang der Parzellen Nrn. xxx1 und xxx2 aufgehoben. Die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde Y _________ zurückgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die V _________ AG, W _________ AG, X _________ AG erhalten den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1 500.00 zurückerstattet.

3. Die Gemeinde Y _________ schuldet der V _________ AG, der W _________ AG, der X _________ AG eine Parteientschädigung von Fr. 2 500.00.

4. Das Urteil wird der V _________ AG, der W _________ AG, der X _________ AG, der Einwohnergemeinde Y _________, der Z _________ AG und dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.

Sitten, 25. November 2024