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Décision

A1 24 71

KGVS-20241217-A1-24-71-20250314-A83.pdf

17 décembre 2024Français16 min

A1 24 71 URTEIL VOM 17. DEZEMBER 2024 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter; Seraphine Kronig, Gerichtsschreiberin, in Sachen X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Ruppen, Brig-Glis, gegen DIENSTS...

Source vs.ch

A1 24 71

URTEIL VOM 17. DEZEMBER 2024

Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung

Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter; Seraphine Kronig, Gerichtsschreiberin,

in Sachen

X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Ruppen, Brig-Glis,

gegen

DIENSTSTELLE FÜR STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG, Amt für Sanktionen und Begleitmassnahmen, Vorinstanz,

(unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren)

Beschwerde gegen den Entscheid des Amtes für Sanktionen und Begleitmassnahmen vom 2. Februar 2024.

Sachverhalt

A. Das Bezirksgericht Visp verurteilte X _________ am 19. Januar 2023 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten. Er reichte am 7. Februar 2023 beim Amt für Sanktionen und Begleitmassnahmen (ASB) ein Gesuch um Vollzug dieser Freiheitsstrafe in Form von gemeinnütziger Arbeit ein und beantragte die unentgeltliche Rechtspflege.

Das ASB verfügte am 29. März 2023 sowohl die Abweisung des Gesuchs um gemeinnützige Arbeit als auch des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. X _________ erhob dagegen am 3. Mai 2023 Einsprache. Das ASB gewährte am 14. Juni 2023 den Strafvollzug in Form von gemeinnütziger Arbeit, wobei es sich aber im Dispositiv nicht zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege äusserte. Das dagegen erhobene Rechtmittel von X _________ hiess das Kantonsgericht mit Urteil A1 23 125 vom 23. November 2023 gut und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung betreffend die unentgeltliche Rechtspflege an das ASB zurück.

X _________ erschien nicht zum Termin am 10. August 2023, um die Vollzugsmodalitäten der gemeinnützigen Arbeit festzulegen. Das ASB forderte ihn daher am 9. Oktober 2023 auf, sich am 3. November 2023 vor der Strafanstalt Crêtelongue zum Strafantritt einzufinden (S. 54). Er wurde am 7. Januar 2024 bedingt aus der Strafanstalt entlassen (S. 104 und 113).

B. Nachdem das ASB weitere Dokumente zur finanziellen Situation zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung einholte, wies es das Gesuch von X _________ vom 7. Februar 2023 um unentgeltliche Rechtspflege am 2. Februar 2024 ab.

C. X _________ (Beschwerdeführer) reichte am 6. März 2024 dagegen beim ASB Einsprache ein und beantragte die Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege, unter rückwirkender Ernennung des Unterzeichneten zum Offizialanwalt. Das ASB informierte den Gesuchsteller am 26. März 2024, dass auf der Verfügung vom 2. Februar 2024 irrtümlicherweise in der Rechtmittelbelehrung die Möglichkeit der Einsprache erwähnt werde. Die Verfügung unterliege direkt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, weshalb die Einsprache der Öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts weitergeleitet werde.

D. Das ASB bezog am 11. April 2024 zur Beschwerde Stellung und reichte die Akten ein.

E. Der Beschwerdeführer hinterlegte am 16. April 2024 die korrigierte Steuerveranlagungsverfügung 2022 und replizierte am 19. April 2024. Er deponierte am 25. April 2024 die Unterlagen betreffend das Raiffeisenkonto.

Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss Art. 26 Abs. 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 12. Mai 2016 (EGStGB; SGS/VS 311.1) i.V.m. Art. 439 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) unterliegen die erstinstanzlichen Entscheide der Verwaltungsbehörden der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an einen Einzelrichter des Kantonsgerichts. Der angefochtene Einspracheentscheid des ASB betrifft die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und stellt eine Endverfügung im Sinne von Art. 41 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, da das Hauptverfahren (Gesuch um Vollzug der Strafe in Form von gemeinnütziger Arbeit) bereits abgeschlossen ist. Der Beschwerdeführer ist als Adressat berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung, so dass er gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG, Art. 79a Abs. 1 lit. a VVRG).

2.

Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.

3.

3.1

Eine Person hat gemäss Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über die unentgeltliche Rechtspflege vom 11. Februar 2009 (GUR; SGS/VS 177.7) nur dann Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege in Verwaltungssachen, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (Kantonsgerichtsurteil A1 16 254/ A2 16

103.

vom 8. September 2017 E. 8). Der unentgeltliche Rechtsbeistand wird im Weiteren nur gewährt, wenn es die Verteidigung der Interessen des Gesuchstellers notwendig macht (Art. 2 Abs. 2 GUR).

3.2

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist schriftlich an die angerufene Behörde zu richten (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den gerichtlichen Rechtsbeistand vom 9. Juni 2010 [VGR; SGS/VS 177.700]). Der Gesuchsteller belegt seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse indem er insbesondere den letzten rechtskräftigen Veranlagungsentscheid einreicht. Er legt den Fall dar und nennt die Beweismittel, welche er geltend machen will. Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie seinen Bedarf umfassend zu umschreiben und soweit möglich auch zu belegen (Art. 4 Abs. 2 VGR; Bundesgerichtsurteile 2C_297/2020 vom 8. Mai 2020 E. 3.3.2; 5P.113/2004 vom 28. April 2004 E. 5.5.2 mit Hinweisen; ZWR 2004 S. 204 E. 2b). Den Gesuchsteller trifft insoweit eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Bundesgerichtsurteile 5A_716/2021 vom 7. März 2022 E. 3; 5A_247/2018 vom 7. Mai 2018 E. 2; 5A_761/2014 vom 26. Februar 2015 E. 3.2; 5A_897/2013 vom 8. Juli 2014 E. 3.1). Die entscheidende Behörde hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des Gesuches benötigen (Bundesgerichtsurteile 2C_412/2023 vom 22. Dezember 2023 E. 3.2.2 mit Hinweisen; 2C_367/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.3). Das Gericht kann die Bedürftigkeit ohne Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs verneinen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisen, wenn der Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege verweigert oder seiner Obliegenheit nicht (genügend) nachkommt (BGE 125 IV 161 E. 4a; Bundesgerichtsurteile 2C_163/2024 vom 5. Juni 2024 E. 5.5; 5A_963/2023 vom 1. Mai 2024 E. 3.1; 8C_495/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 5.2 mit Hinweisen).

3.3

Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich grundsätzlich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkom-

mens- und Vermögensverhältnisse (Bundesgerichtsurteile 5A_811/2022 vom 21. Februar 2023 E. 3.1.1 mit Hinweisen; 5A_783/2022 vom 25. Januar 2023 E. 2.1.1). Die tatsächlichen finanziellen Mittel und die pekuniären Verpflichtungen sind gegeneinander aufzuwiegen. Entsprechend setzt auch die Berücksichtigung von allfälligem Vermögen voraus, dass dieses im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs tatsächlich vorhanden und verfügbar ist (Bundesgerichtsurteil 5A_716/2021 vom 7. März 2022 E. 3 mit Hinweisen). Soweit das Vermögen einen angemessenen "Notgroschen" übersteigt, ist es zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden. Das Institut des Notgroschens soll verhindern, dass eine Person zur Führung eines Prozesses auch ihre letzten finanziellen Notreserven aufbrauchen muss. Die Höhe des zu gewährenden Freibetrags kann nicht generell, sondern nur individuell-konkret festgelegt werden, und zwar namentlich unter Berücksichtigung von Erwerbsaussichten, Alter, Gesundheitszustand sowie familiären Verpflichtungen. Soweit die eigenen Mittel erlauben, einen Prozess zu finanzieren, ist der Zugang zur Justiz gewährleistet, und es rechtfertigt sich nicht, öffentliche Mittel dafür bereitzustellen (BGE 144 III 531 E. 4.1; Bundesgerichtsurteile 8C_377/2016 vom 8. August 2016 E. 2.2; 5A_216/2017 vom 28. April 2017 E. 2.4; W UFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, S. 81 N. 181).

3.4

3.4.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, das Kantonsgericht habe im Verfahren A1 23

125.

festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren erfüllt seien, falls der Beschwerdeführer auch bedürftig sei. Vorliegend sei nur noch die Bedürftigkeit umstritten. Es seien daher die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers per Gesuchseinreichung am 7. Februar 2023 darzulegen. Die Akten enthielten diesbezüglich die amtliche Steuerveranlagung 2022, wobei es eine Korrektur betreffend Einkommen gegeben habe. Das Einkommen sei nach wie vor viel zu tief, als dass die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werde. Das ASB habe angenommen, der Beschwerdeführer verfüge gestützt auf die damalige Steuerveranlagung Vermögen von Fr. 20’000.00. Da man davon ausgegangen sei, wegen des Sonderabzugs von Fr. 30’000.00 sei kein Vermögen vorhanden, habe man keine Korrektur bei den Steuern beantragt. Wegen der Begründung in der angefochtenen Verfügung habe man am 9. Februar 2024 erneut gegen die neue Veranlagung eingesprochen. Der Beschwerdeführer habe per Ende 2022 ein Vermögen von ca. Fr. 15’000.00 und per Gesuchseinreichung nur noch ein Vermögen von ca. Fr. 12’000.00 und per 21. Februar 2024 ein Vermögen von ca. Fr. 300.00 besessen. Es sei per Gesuchseinreichung nur ein Vermögen von ca. Fr. 12’000.00 vorhanden gewesen, welches klar als Notgroschen zu gelten habe. Beim Bedarf könne auf die SKOS-Richtlinien verwiesen werden, wobei vom Mindestbedarf auszugehen sei.

3.4.2

Die Vorinstanz hält dem entgegen, sie habe nach der Rückweisung zur Neubeurteilung zusätzliche Nachforschungen unternommen, bei der Steuerbehörde nachgefragt und die geänderte Steuerverfügung 2022 erhalten. Aus der korrigierten Veranlagung sei ersichtlich, dass das Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit auf Fr. 27’111.00 anstatt auf Fr. 30’000.00 festgelegt worden sei. Dieser nicht signifikante Unterschied ändere die Einkommenssituation vom Beschwerdeführer nicht erheblich. Er habe genügend Mittel zur Verfügung, um seinen Rechtsanwalt zu bezahlen.

3.4.3 Der Beschwerdeführer arbeitete und wohnte gemäss eigener Aussage als Skilehrer und Maurer in A _________ (S. 37). Aus den Akten geht hervor, dass er bis zum späten Ende der Skisaison in A _________ (Ende April) in der Vergangenheit regelmässig als Skilehrer im Einsatz gewesen sei (Schreiben des Beschwerdeführers an das ASB vom 22. Mai 2023, S. 47) und den Monat Mai genutzt habe, um sich von den Strapazen der Wintersaison zu erholen. Geplant sei ab Juni 2023 wiederum seine Arbeitstätigkeit in der Baubranche aufzunehmen, bis die Wintersaison anstehe (S. 47). Der Beschwerdeführer informierte das ASB am 24. Mai 2023, dass er trotz diverser Jobangebote in der Baubranche auf den Entscheid betreffend die Bewilligung der gemeinnützigen Arbeit warte, da er die gemeinnützige Arbeit gerne an einem Stück leisten möchte, weshalb er noch keine Arbeit für die Sommersaison angenommen habe. Andernfalls müsste er eine allfällig bewilligte gemeinnützige Arbeit nebst der regulären Tätigkeit als Maurer leisten, was er angesichts der körperlich strengen Arbeit auf dem Bau vermeiden möchte, um der gemeinnützigen Arbeit gerecht zu werden (S. 48).

3.4.3 Der Beschwerdeführer arbeitete und wohnte gemäss eigener Aussage als Skilehrer und Maurer in A _________ (S. 37). Aus den Akten geht hervor, dass er bis zum späten Ende der Skisaison in A _________ (Ende April) in der Vergangenheit regelmässig als Skilehrer im Einsatz gewesen sei (Schreiben des Beschwerdeführers an das ASB vom 22. Mai 2023, S. 47) und den Monat Mai genutzt habe, um sich von den Strapazen der Wintersaison zu erholen. Geplant sei ab Juni 2023 wiederum seine Arbeitstätigkeit in der Baubranche aufzunehmen, bis die Wintersaison anstehe (S. 47). Der Beschwerdeführer informierte das ASB am 24. Mai 2023, dass er trotz diverser Jobangebote in der Baubranche auf den Entscheid betreffend die Bewilligung der gemeinnützigen Arbeit warte, da er die gemeinnützige Arbeit gerne an einem Stück leisten möchte, weshalb er noch keine Arbeit für die Sommersaison angenommen habe. Andernfalls müsste er eine allfällig bewilligte gemeinnützige Arbeit nebst der regulären Tätigkeit als Maurer leisten, was er angesichts der körperlich strengen Arbeit auf dem Bau vermeiden möchte, um der gemeinnützigen Arbeit gerecht zu werden (S. 48).

3.4.4 Der Beschwerdeführer begründet seine Mittellosigkeit hauptsächlich mit der Veranlagungsverfügung 2022. Er ist für die Steuerperioden 2020, 2021 sowie 2022 jeweils nach Ermessen eingeschätzt worden. Der Fiskus hat das Einkommen des Beschwerdeführers jeweils auf Fr. 30’000.00 veranschlagt (S. 80-83). Gegen die amtliche Veranlagung 2022 vom 3. August 2023 (S. 82 f.) erhob der Beschwerdeführer am 1. September 2023 bei der Kantonalen Steuerverwaltung Einsprache (S. 77) und beantragte das Nettoeinkommen auf Fr. 25’446.85 festzusetzen. Er begründete die Einsprache damit, dass er im Jahr 2022 einzig von Mai bis Oktober erwerbstätig gewesen sei. Mit Veranlagungsverfügung 2022 vom 28. September 2023 korrigierte die Kantonale Steuerverwaltung den Lohn auf Fr. 27’111.00 (S. 106 f.). Der Beschwerdeführer erhob am 9. Februar 2024 erneut Einsprache (S. 10) und beantragte, sein Vermögen auf Fr. 0.00 zu korrigieren.

Der daraufhin erlassenen ordentlichen Veranlagung 2022 vom 14. März 2024 ist ein Einkommen in Höhe von Fr. 27’111.00 (bzw. ein monatliches Einkommen in Höhe von Fr. 2’259.25) und ein Vermögen in Höhe von Fr. 14’974.00 zu entnehmen (S. 223 f.).

3.4.4.1 Die Vorinstanz ging im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus, dass der Beschwerdeführer über ein Vermögen in Höhe von Fr. 20’000.00 verfüge, welches für die Finanzierung des Prozesses verwendet werden könne. Im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids traf diese Annahme zu – erst rund eineinhalb Monate später wurde die Veranlagungsverfügung 2022 korrigiert. Gemäss dieser korrigierten Veranlagung verfügte der Beschwerdeführer per 31. Dezember 2022 über Fr. 14’974.00. Laut den vom Beschwerdeführer eingereichten Kontoauszügen verfügte er per 7. Februar 2023 über Fr. 12’053.00. Nachfolgend ist zu prüfen, ob dieser Betrag als Vermögen zu berücksichtigen ist, oder als Notgroschen nicht in Betracht gezogen werden kann.

3.4.4.2 Der Beschwerdeführer (geb. 1997) ist jung und weist sehr gute Erwerbsaussichten auf: Er hat gemäss eigenen Angaben im Mai 2023 mehrere Arbeitsangebote erhalten (S. 48) und auch als Skilehrer ist eine entsprechende Nachfrage vorhanden. Wie aus dem rechtskräftigen Urteil A2 23 34 vom 23. November 2023 hervorgeht, war der Beschwerdeführer zur Zeit der Gesuchseinreichung alleinstehend und ohne Unterhaltspflichten. Der Freibetrag kann für den konkreten Fall auf Fr. 10’000.00 festgelegt werden. Folglich verfügte der Beschwerdeführer über ein anrechenbares Vermögen per Ende 2022 in Höhe von Fr. 4’974.00 und per 7. Februar 2023 in Höhe von Fr. 2’053.00.

3.4.4.3 Das Einkommen betreffend ist hervorzuheben, dass – wie bereits im Entscheid A2 23 34 erwähnt – der Beschwerdeführer in aktenkundigerweise jeweils in den Wintermonaten als Skilehrer Einnahmen generierte. Entsprechende Einnahmen sind der Veranlagungsverfügung 2022 jedoch nicht zu entnehmen, weder für die Skisaison (2021/22 bzw. die Monate Januar, Februar, März und April 2022), noch für die Skisaison (2022/

23 bzw. den Dezember 2022). Laut eigenen Ausführungen vom 22. Mai 2023 (S. 47), «[war er bis] zum späten Ende der Skisaison in A _________ (Ende April) (…) in der Vergangenheit regelmässig als Skilehrer im Einsatz.» Warum dies weder für die Skisaison 2021/22 noch für jene von 2022/23 der Fall gewesen sein sollte, geht aus den Akten nicht hervor und widerspräche dem zitierten Wortlaut. In casu bestehen daher bereits Zweifel an der Vollständigkeit des in der Veranlagungsverfügung 2022 deklarierten Einkommens. Zudem kann das im 2022 generierte Einkommen nicht mit den vorherigen Steuerjahren verglichen werden, da er sowohl im 2020 als auch im 2021 nach Ermessen veranlagt worden ist.

3.4.5 In einem nächsten Schritt sind für die Ermittlung der prozessualen Bedürftigkeit den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers die finanziellen Verpflichtungen gegenüberzustellen.

3.4.5.1 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 1. Dezember 2023 sowie mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 unter Bezugnahme auf das Kantongerichtsurteil vom 23. November 2023 eingeladen, die dem Kantonsgericht hinterlegten Lohnblätter und die Veranlagungsverfügungen 2020 bis 2022 sowie alle erforderlichen übrigen Angaben bzw. Belege betreffend die finanzielle Situation zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung um unentgeltliche Rechtpflege (7. Februar 2023) zuzustellen (S. 78 und 98). Der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer deponierte mit E-Mail vom 19. Dezember 2023 dem ASB die amtlichen Veranlagungsverfügungen 2020, 2021 und 2022, die Einsprache gegen die amtliche Veranlagungsverfügung 2022, die dem Kantonsgericht hinterlegten Lohnausweise 2022 sowie die Betreibungsauskunft vom 5. September 2022 (S. 79-95).

3.4.5.2 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass die finanzielle Situation des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bzw. seit Oktober 2022 bis Oktober 2023 unklar verblieb und dass diese Situation auch noch vor dem ASB unklar geblieben sei, obwohl der Anwalt aufgefordert worden sei, alle erforderlichen übrigen Angaben bzw. Belege, welche die finanzielle Situation zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung beträfen, einzureichen.

3.4.5.3 Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf der gesuchstellenden Person hervorgehen (BGE 125 IV 161 E. 4a). Die vom Beschwerdeführer vor der Vorinstanz eingereichten Unterlagen genügen nicht, um die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers konkret zu prüfen. Der Beschwerdeführer verweist zwar auf den Mindestbedarf gemäss SKOS-Richtlinien. Er beschreibt seine Wohnsituation jedoch nicht näher. Es bleibt beispielsweise unklar, ob er im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung alleine oder in einer (Zweck-)Wohngemeinschaft lebte. Eine Wohngemeinschaft ist dabei nicht gänzlich ausgeschlossen, zumal er derzeit seine Postanschrift bei c/o B _________ hat. Die konkrete Wohnsituation ist jedoch bei der Festsetzung des Grundbedarfs (Fr. 1’031.00 bzw. Fr. 789.00) entscheidend, und wäre daher in jedem Fall vom Beschwerdeführer darzulegen gewesen. Weiter sagen die besagten Richtlinien auch nichts über die Höhe der Wohnkosten sowie der medizinischen Grundversorgung aus. Ob ein monatlicher Überschuss respektive ein monatlicher Fehlbetrag resultiert, und wie hoch dieser ist, kann aufgrund der Akten nicht ermittelt werden.

Der Beschwerdeführer hätte in Bezug auf die Voraussetzungen der Mittellosigkeit neben den Einkommens- und Vermögensverhältnisse auch sämtliche finanziellen Verpflichtungen (wie Mietzins, Krankenkassenprämie etc.) angeben müssen. Über dieses Erfordernis wusste der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Bescheid, zumal sich das Kantonsgericht in einem den Beschwerdeführer betreffenden Fall, der diesem Dossier beiliegt, dazu äusserte und folgendes erwog: «Aufgrund der vorhandenen Unterlagen lassen sich die für die Beurteilung des Gesuchs notwendigen finanziellen Verhältnisse jedoch nicht konkret prüfen. Insbesondere sind keine Kontoauszüge oder ein Wertschriftenverzeichnis hinterlegt worden. Es fehlen Angaben zu den Ersparnissen, allfälligen Arbeitslosentaggeldern, Sozialhilfebezügen, Ersatzeinkommen, Mietzinszahlungen, Sozialbeiträge, Steuerschulden oder Beiträgen an die obligatorische Krankenversicherung. Unter diesen Umständen ist dem Gericht die Berechnung des prozessualen Existenzminimums nicht möglich. Selbst der Rechtsvertreter des Gesuchstellers erhielt vom seinem Mandanten keine näheren Angaben und legte offen dar, dass über die aktuelle Situation keine Auskunft gegeben werden könne (Schreiben vom 13. September 2023). Mithin kann dem Gesuch nicht entnommen werden, dass der Gesuchsteller die Prozesskosten aus finanziellen Gründen nicht bezahlen kann (Kantonsgerichtsurteil A2 23 34 vom 23. November 2023 E. 4.1).» Trotz Kenntnis dieser Entscheidbegründung hat es der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer unterlassen, im zweiten Teil des Prozesses bei der Vorinstanz neue Unterlagen zu den finanziellen Verpflichtungen des Beschwerdeführers einzureichen. Ein einfacher Verweis im Beschwerdeverfahren auf die SKOS-Richtlinien genügt unter den vorliegenden Umständen nicht. Die Vorinstanz durfte daher mangels Bedürftigkeitsnachweises das Gesuch abweisen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.

3.6 Zusammenfassend ist die Beschwerde wegen mangelndem Nachweis der Mittellosigkeit abzuweisen.

4.

4.1 Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (Art. 8 Abs. 1 VGR).

4.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 91 Abs. 1 VVRG (e contrario) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Gemäss Art. 91 Abs. 3 VVRG darf den Behörden oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Es bestehen vorliegend keine Gründe, von der Regel abzuweichen.

Demnach erkennt das Kantonsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Das Urteil wird X _________ und dem Amt für Sanktionen und Begleitmassnahmen schriftlich mitgeteilt.

Sitten, 17. Dezember 2024