A1 24 95
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5 mai 2025Français27 min
A1 24 95 URTEIL VOM 5. MAI 2025 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Dr. Thierry Schnyder und Jean-Bernard Fournier, Richter, sowie Seraphine Kronig, Gerichtsschreiberin, in Sachen X _________, Beschwerdeführer, vertr...
Source vs.ch
A1 24 95
URTEIL VOM 5. MAI 2025
Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Dr. Thierry Schnyder und Jean-Bernard Fournier, Richter, sowie Seraphine Kronig, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Kuonen, 3930 Visp,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz,
DIENSTSTELLE FÜR BEVÖLKERUNG UND MIGRATION, andere Behörde,
(Ausländerrecht; Art. 84 Abs. 5 AIG)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 12. März 2024.
Sachverhalt
A. X _________ (geb. 1993), afghanischer Staatsangehöriger, verliess 2013 sein Heimatland Richtung Iran, wo er während zwei Jahren in Teheran lebte. Er zog am 28. Oktober 2015 weiter, reiste am 15. November 2015 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch (S. 1 ff.). Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies das Letzteres am 6. Februar 2018 ab und ordnete die vorläufige Aufnahme (Ausweis F) an, da der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar ist (S. 13 ff.). Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft und der Ausweis F von X _________ wurde seither stets verlängert.
B. X _________ stellte am 28. April 2022 den Antrag um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B). Er argumentierte, seit dem 15. November 2015 in der Schweiz zu leben, seit dem 1. August 2021 zu 100 % unabhängig von der Empfangsstelle Eyholz zu sein und sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu befinden. Er habe vor 5 Jahren über die sozialen Medien seine jetzige Freundin aus Finnland kennen gelernt. Er möchte deswegen seinen Ausländerstatus in ein Permis B umwandeln. Es sei ihm ein grosses Anliegen, auch nach Finnland zu reisen, um seine Freundin zu besuchen. Er möchte ausserdem nach sieben Jahren seine Familie besuchen, sofern es die Lage zulasse. Er treffe seine Freunde, spiele Fussball und sei Neumitglied des Fischervereins A _________, was seine soziale Integration belege (S. 68 f).
Die Dienststelle für Bevölkerung und Migration (DBM) liess X _________ am 14. Juli 2022 eine Liste mit Dokumenten zur Unterstützung seines Antrags auf Aufenthaltsgenehmigung zukommen und ersuchte ihn, gegebenenfalls weitere Dokumente oder Anmerkungen einzureichen (S. 90). Das Depot weiterer Dokumente ist nicht aktenkundig.
Das Amt für Asylwesen erstellte am 16. September 2022 einen Bericht über X _________ (S. 97 f.). Er sei demnach in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis angestellt und sein Arbeitgeber sei sehr zufrieden mit seiner Erwerbstätigkeit und schätze ihn als wertvollen Mitarbeiter und Kollegen. Der Gesuchsteller komme seit dem 1. August 2021 vollumfänglich für seine Kosten auf und die Totalschuld der Sozialhilfeleistung betrage per Oktober 2022 Fr. 93'033.80. Sein Verhalten sei gegenüber der Empfangsstelle stets korrekt gewesen und die Zusammenarbeit mit den zuständigen Sozialarbeitenden sei reibungslos und ohne jegliche Probleme verlaufen. Er sei immer sehr selbständig gewesen. Der Bericht bestätigt betreffend Integration, X _________ sei während seiner Zeit im Flüchtlingsheim immer beschäftigt gewesen und habe sich stets bemüht, sich selbst um seine Angelegenheiten zu kümmern und für sich selbst zu sorgen.
Die konsultative Kommission für Härtefälle im Ausländerbereich (nachfolgend: die Kommission) gab am 14. Februar 2023 eine negative Vormeinung ab (S. 100). Sie schloss u.a., die soziale Integration werde kaum hervorgehoben werde und weise nicht auf eine extrem enge Beziehung zur Schweiz. Es stelle sich die Frage nach seinem Lebensmittelpunkt, da der Gesuchsteller seit mehreren Jahren eine Beziehung zu einer in Finnland wohnenden Afghanin pflege. Die Kommission habe diesbezüglich nicht genügend Angaben. Es bestehe über seinen zukünftigen Aufenthaltsort Ungewissheit, da er sich entscheiden könnte, zu seiner Freundin zu ziehen, um in deren Flüchtlingsstatus aufgenommen zu werden. Es bestünden reale Möglichkeiten, sich in einem anderen Land niederzulassen: Er sei im Alter von 23 Jahren in die Schweiz gekommen und sei jung, so dass er sich mit verschiedenen existentiellen Entscheidungen konfrontiert sehe, die ihn auf andere Wege führen könnten.
Die DBM informierte X _________ am 5. April 2023, dass sie aufgrund der negativen Vormeinung der Kommission vom 14. Februar 2023 nicht von einer extrem schwierigen Situation ausgehe. Falls er einen detaillierten Entscheid wünsche, könne er darum innert
30 Tagen ersuchen (S. 119). Letztgenannter, vertreten durch seinen Arbeitgeber B _________, beantragte am 7. April 2023 um eine Neuprüfung seines Gesuch, eventualiter um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Die DBM trat auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und wies das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung am 16. Mai 2023 ab (S. 122 ff.). Der Staatsrat wies die dagegen am 19. Juni 2023 erhobene Beschwerde am 12. März 2024 ab.
C. X _________ (Beschwerdeführer) erhob am 29. April 2024 gegen den Entscheid des Staatsrats des Kantons Wallis Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der Öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren:
" 1. Primär: Die Beschwerde sei gutzuheissen und Herrn X _________ sei die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Subsidiär: Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Angelegenheit mit verbindlichen Anweisungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Vorsorglich sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. Die Kosten von Verfahren und Urteil werden dem Fiskus auferlegt.
4. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen."
D. Der Staatsrat beantragte am 29. Mai 2024 die Abweisung des Rechtsmittels und verzichtete auf eine Stellungnahme.
E. Die DBM hielt am 23. Mai 2024 fest, dass die vor Kantonsgericht eingereichte Beschwerde rigoros der vor dem Staatsrat eingereichten Beschwerde ähnele. Dementsprechend werde auf die vor dem Staatsrat eingereichte Stellungnahme verwiesen.
Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Staatsratsentscheids und als Gesuchsteller i.S.v. Art. 84 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG; SR 142.20) durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass er gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und unter Berücksichtigung des gesetzlichen Fristenstillstands (vom siebten Tage vor Ostern bis und mit dem siebten Tage nach Ostern; Art. 79a Abs. 1 lit. a VVRG) fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Staatsratsentscheids und als Gesuchsteller i.S.v. Art. 84 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG; SR 142.20) durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass er gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und unter Berücksichtigung des gesetzlichen Fristenstillstands (vom siebten Tage vor Ostern bis und mit dem siebten Tage nach Ostern; Art. 79a Abs. 1 lit. a VVRG) fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
3. Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da sich der Staatsrat nur ungenügend mit seinen Eingaben und Vorbringen auseinandergesetzt habe. Zahlreiche Argumentationen, insbesondere zu seiner beruflichen Integration und seiner Wiedereingliederungsmöglichkeit in Afghanistan würden lediglich pauschal abgehandelt, ohne in irgendeiner Form konkret auf den Sachverhalt und die tatsächliche Situation einzugehen. Dies genüge den Anforderungen an einen hinreichend begründeten Entscheid nicht.
3.1 Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör. Er stellt einen Teilgehalt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens nach Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und Art. 29 Abs. 1 BV dar (KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., 2013, N. 214). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird in erster Linie durch das kantonale Verfahrensrecht bestimmt. Nur wo dieses nicht genügend erscheint, greift die verfassungsrechtliche Bestimmung mit ihren subsidiären und minimalen Garantien ein (BGE 135 I 279 E. 2.2; 127 III 193 E. 3; Bundesgerichtsurteil 1A.87/2006 vom 12. September 2006 E. 2.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechts (HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., 2020, N. 1001 und N. 1003).
3.2 Art. 29 Abs. 2 BV bewirkt insbesondere auch ein Mindestanspruch auf Begründung eines hoheitlichen Aktes. Die Motivationspflicht für kantonale und kommunale Behörden ergibt sich aus dem kantonalen Verfahrensrecht, vorliegend aus Art. 29 Abs. 3 VVRG, welcher ausdrücklich festhält, Verfügungen seien zu begründen. Der Sinn und Zweck der Argumentationspflicht liegt darin, den Bürger wissen zu lassen, warum eine Behörde entgegen seinen Anträgen entschieden hat. Die Motivation eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Behörde, die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung des Entscheids muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Sie muss sich jedoch nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 148 III 30 E. 3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 136 I 184 E. 2.2.1; Bundesgerichtsurteil 8C_460/2020 vom 4. September 2020 E. 5.1; Kantonsgerichtsurteil A1 18 174 vom 8. Februar 2019 E. 4.1). Die Begründungsdichte und der Umfang der Begründung richten sich nach den Umständen. Sind Sachlage und Normen klar, so können Hinweise auf die Rechtsgrundlagen genügen (STEINMANN / SCHIND-LER / W YSS, Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. A., 2023, N. 65 zu Art. 29 BV). Ob die Begründung rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist wiederum keine Frage des formellen Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage (BGE 130 II 530 E. 4.3).
3.3 Der Staatsrat hat sich in Ziffer 3.5 des angefochtenen Entscheids mit der beruflichen Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz und in Ziff. 3.9 mit der Wiedereingliederung in seinem Herkunftsland auseinander gesetzt. Er hat betreffend die berufliche Integration erwogen, der Beschwerdeführer zeige seine Bereitschaft, sich erwerblich in der Schweiz zu integrieren und am Wirtschaftsleben teilzunehmen. Die Vorinstanz hat hingegen eine ausserordentlich gute berufliche Integration in der Schweiz verneint, da der Beschwerdeführer erst seit gut zwei Jahren in seinem zuvor erlernten Beruf mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag tätig sei und auf Grund dieser eher kurzen Dauer noch keine gefestigte Erwerbstätigkeit vorliegen könne. Der Staatsrat hat zur Wiedereingliederung im Herkunftsland berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer den Grossteil seines Lebens und die prägenden Jugendjahre in Afghanistan verbracht habe. Er sei mit den dortigen Sitten und Gebräuchen vertraut und beherrsche die Landessprache in Wort und Schrift. Er habe zudem im Gegensatz zur Schweiz in Afghanistan noch Familienangehörige, so dass ihm eine soziale Integration problemlos gelingen sollte. Er könne sich als Lackierassistent EBA sodann gut in den Arbeitsmarkt seines Herkunftslandes integrieren. Weiter sei er «kerngesund». Der Staatsrat hat mithin dargelegt, weshalb seiner Ansicht nach kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Dabei hat er sowohl die berufliche Integration wie auch die Wiedereingliederung im Herkunftsland berücksichtigt. Die Vorinstanz hat folglich der Begründungspflicht genüge getan. Soweit der Beschwerdeführer die Interessenabwägung des Staatsrats als ungenügend kritisiert, stellt dies keine Frage des formellen Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung dar.
4. Ist der Vollzug der Wegweisung einer Ausländerin oder eines Ausländers nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art.
83 Abs. 1 AIG). Vorläufig aufgenommene Personen können jederzeit ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellen (BLUM / PLOZZA, Handkommentar zum AIG, 2. A., 2024, N. 32 zu Art. 84 AIG). Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, werden unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft (Art. 84 Abs. 5 AIG). Von den Zulassungsvoraussetzungen zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit kann abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen Rechnung zu tragen (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG; Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE; SR 142.201]). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, sind gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE insbesondere die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG (lit. a), die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), die finanziellen Verhältnisse (lit. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), der Gesundheitszustand (lit. f) und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g) zu berücksichtigen. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (Bundesverwaltungsgerichtsurteile F-292/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.3; F-1466/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 4.2). Die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat stehen bei der Prüfung im Vordergrund (SEM, Weisungen AIG, Bern 2013 [Stand 1. Januar 2025], Ziff. 5.6.8 S. 102 f.).
4.1 Es besteht gestützt auf Art. 84 Abs. 5 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kein Anspruch auf Erteilung einer Härtefallbewilligung. Es handelt sich um Kann-Bestimmungen und somit um eine Ermessensbewilligung (BGE 137 II 345 E. 3.2.1; Bundesgerichtsurteile 2C_555/2024 vom 25. November 2024 E. 2.4; 2C_34/2022 vom 13. Januar 2022 E. 2.1; Kantonsgerichtsurteil A1 23 11 vom 3. Oktober 2023 E. 4.2.3; BLUM / PLOZZA, a.a.O., N.
33 zu Art. 84 AIG). Die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls sind restriktiv zu handhaben. Ein solcher ist nicht leichthin anzunehmen (BGE 130 II 39 E. 3; Bundesverwaltungsgerichtsurteile F-2855 vom 6. September 2024 E. 5.2; F-654/2020 vom 16. August 2021 E 4.2). Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden (Bundesgerichtsurteil 2C_448/2023 vom 10. Juli 2024 E. 4.3; Bundesverwaltungsgerichtsurteil F-2058/2021 vom 12. Mai 2023 E. 4.3). Deren Lebens- und Existenzberechtigung müssen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein bzw. muss die Verweigerung einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für sie mit schweren Nachteilen verbunden sein (Bundesverwaltungsgerichtsurteil F-5440/2023 vom 20. September 2024 E. 4.2).
4.2 Das Ermessen der zuständigen Behörde ist allerdings in zweifacher Weise eingeschränkt. Erstens wird von Gesetzes wegen bei einem Aufenthalt von fünf Jahren von einer langen Aufenthaltsdauer ausgegangen. Zweitens sind die Gründe, die zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme geführt haben, im Rahmen der Beurteilung der Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsland zu berücksichtigen (CARONI / SCHREI-BER / PREISIG / PLOZZA, Migrationsrecht, 5. A., 2022, § 7 N. 552). Die Ermessensausübung hat rechtsgleich, willkürfrei und verhältnismässig zu erfolgen. Insbesondere sind die Kriterien gemäss Art. 96 AIG (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse und Integration) zu beachten (SPESCHA, Kommentar Migrationsrecht, 5. A., 2019, N. 1 zu Art.
30 AIG).
4.3 Die Beurteilung eines Härtefalls bedingt immer eine Gesamtwürdigung der Situation in Berücksichtigung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalls (Bundesverwaltungsgerichtsurteil F-4928/2022 vom 31. Januar 2025 E. 4.2; SPESCHA, a.a.O., N. 13 zu Art. 30 AIG). Art. 31 Abs. 1 VZAE enthält weder einen abschliessenden Katalog von Kriterien, noch müssen diese kumulativ erfüllt sein (Bundesverwaltungsgerichtsurteil F-3078/2022 vom 12. Juli 2024 E. 5.3). Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage ist. Eine lang dauernde Anwesenheit in der Schweiz und eine fortgeschrittene soziale und berufliche Integration sowie klagloses Verhalten für sich alleine reichen indessen nicht aus, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Die ausländische Person muss vielmehr so enge Beziehungen zur Schweiz pflegen, dass es ihr nicht zugemutet werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Herkunftsland zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die ausländische Person während ihres Aufenthalts in der Schweiz knüpfen konnte, genügen normalerweise nicht für eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen (BGE 130 II 39 E. 3; Bundesverwaltungsgerichtsurteile F-5205/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 3.3; F-2822/2022 vom 6. September 2024 E. 5.2; F5567/2020 vom 14. Januar 2022 E. 4.3). Allerdings werden bei einer sehr langen Aufenthaltsdauer weniger hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände wie etwa eine überdurchschnittliche Integration oder andere Faktoren gestellt, welche die Rückkehr bzw. eine Wiedereingliederung ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen lassen. Bei einer asylsuchenden Person, die sich seit zehn Jahren in der Schweiz aufhält und deren Asylverfahren immer noch nicht abgeschlossen ist, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel vom Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls auszugehen, sofern diese finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert ist und sich bis dahin klaglos verhalten hat. Die Dauer ihres Aufenthaltes darf ausserdem nicht absichtlich durch missbräuchliches Ergreifen von Rechtsmitteln zum Zwecke der Verzögerung verlängert worden sein (BGE 124 II
110 E. 3; Bundesverwaltungsgerichtsurteil F-2058/2021 vom 12. Mai 2023 E. 4.4).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer hält sich mittlerweile seit neun Jahren in der Schweiz auf, wovon zwei auf das Asylverfahren, welches zur Abweisung seines Asylgesuchs führte, und sieben auf eine vorläufige Aufnahme entfallen. Die formellen Voraussetzungen für die Einleitung eines Aufenthaltsbewilligungsverfahrens gemäss Art. 84 Abs. 5 AIG sind damit erfüllt. Strittig ist, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall gemäss Art. 84 Abs. 5 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, was nachfolgend zu beurteilen ist.
5.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid vom 12. März 2024 erwogen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in der Schweiz nicht mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei, am hiesigen Wirtschaftsleben teilnehme und darum bemüht sei, sich in den heimischen Arbeitsmarkt zu integrieren. Er sei zudem seit August 2021 finanziell unabhängig und benötige keine Sozialhilfe mehr. Dies reiche indessen noch nicht aus, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Insbesondere könne der Beschwerdeführer auch nach mehr als acht Jahren in der Schweiz noch keine vertieften, langjährigen Freundschaften oder Beziehungen vorweisen. Dies weise auf eine schwache soziale Integration hin. Er begründe sein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B bezeichnenderweise auch einzig damit, seine afghanische Freundin in Finnland, bzw. seine Familie im Ausland besuchen zu wollen. Dies stelle weder eine wirkliche Notlage dar, noch belege es eine enge Verbundenheit mit der Schweiz und ihren Einwohnern. Dem Beschwerdeführer seien zudem mehrere Besuche seiner Freundin in Finnland bewilligt worden.
5.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Vorinstanz habe das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt, da wesentliche Umstände nicht oder nur ungenügend berücksichtigt sowie einzelne Umstände überbewertet bzw. falsch gewürdigt worden seien. Die lange Aufenthaltsdauer werde in der Gesamtwürdigung der Vorinstanz in keiner Weise angemessen berücksichtigt. Es müsse aufgrund der langen Aufenthaltsdauer eine weniger strenge Handhabung erfolgen als bei Gesuchstellern, die sich erst seit knapp fünf Jahren in der Schweiz aufhalten würden. Seine berufliche Integration sei ausserordentlich gut. Bei vorläufig Aufgenommen sei ein milderer Massstab anzulegen; es genüge die Anstellung in einem festen Arbeitsverhältnis. Er sei bereits seit dem 3. März 2019 bei der C _________ GmbH angestellt und werde im 2024 vier Weiterbildungskurse besuchen. Er verrichte seine Arbeit zur vollsten Zufriedenheit seines Arbeitgebers und sei bei der internen und externen Kundschaft sehr beliebt. Intern hätten bereits Gespräche zwischen seinem Arbeitgeber und ihm über eine mögliche Übernahme der Autogarage in Zukunft stattgefunden. Er nehme täglich den langen Arbeitsweg von I _________ nach D _________ auf sich, was ein deutliches Zeichen für sein Engagement, seine Verbundenheit und sein Verantwortungsbewusstsein gegenüber seinem Arbeitsplatz sei. Er habe sich in zeitlicher Hinsicht beruflich sehr schnell entwickelt. Er sei innerhalb von rund dreieinhalb Jahren von Schreinerpraktikant zum festangestellten Lackierassistenten EBA aufgestiegen. Weiter sei aufgrund der zwischenzeitlichen Machtübernahme der Taliban am 17. August 2021 nicht mit einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme in absehbarer Zeit zu rechnen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz pflege der Beschwerdeführer sehr wohl intensive Kontakte. Er sei Mitglied des Fischervereins A _________, wo regelmässig Anlässe stattfänden. Jedes Wochenende treffe er sich mit seiner Fussballmannschaft, die an Plauschturnieren in der Schweiz teilnehme. Diesen Freundeskreis habe er schon lange und der Austausch sei rege und intensiv. Hinzu kämen regemässig Kochabende mit anderen afghanischen Freunden. Erst kürzlich hätten sie für Schweizer Kollegen gekocht. Neben diesen langjährigen privaten Freundschaften habe er vor allem einen sehr intensiven Kontakt zu B _________. Letztgenannter sei für ihn seine engste und wichtigste Bezugsperson in seinem Leben. B _________ habe die Rolle einer zentralen Vertrauens- und Bezugsperson für ihn eingenommen. Er sei inzwischen Teil der Familie von B _________ geworden. Der Beschwerdeführer lebe seit achteinhalb Jahren in der Schweiz, ohne seine Familie in dieser Zeit gesehen zu haben. Sowohl sein Vater als auch sein Bruder seien verstorben. Der telefonische Kontakt zu den verbleibenden Familienangehörigen sei unregelmässig. Das Verhältnis zu seinen Verwandten in Afghanistan sei – aufgrund der langen räumlichen Trennung und des fehlenden direkten Kontakts – distanziert und oberflächlich. Es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich, eine enge und vertraute Beziehung zu jenen zu entwickeln. Neben seiner fortgeschrittenen sozialen Integration sei er insbesondere aufgrund seiner sehr gefestigten Erwerbstätigkeit und der langen Aufenthaltsdauer so eng mit der Schweiz verbunden, dass ihm ein Leben in einem anderen Land, namentlich in Afghanistan, nicht zugemutet werden könne. Es sei zwar richtig, dass der Beschwerdeführer seine Jugendjahre dort verbracht habe und die Landessprache beherrsche. Es treffe aber nicht zu, dass er mit den Sitten und Gebräuchen vertraut sei. Seit achteinhalb Jahren sei er nicht mehr in Afghanistan gewesen. Der Vormarsch der Taliban habe am 1. Mai 2021 begonnen, wobei sie die Macht am 17. August 2021 endgültig übernommen hätten. Dies habe zu einer dramatischen Verschlechterung der Menschenrechtslage sowie der politischen, wirtschaftlichen, humanitären und religiösen Situation der afghanischen Bevölkerung geführt. Die Scharia werde von den Taliban sehr hart und extrem umgesetzt, mit vielen Verboten und Rechtseinschränkungen. Als der Beschwerdeführer in Afghanistan aufgewachsen sei, habe ein anderes, wesentlich liberaleres Regime geherrscht. Er sei daher mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Heimatlandes in keiner Weise mehr vertraut. Er sei nicht sehr religiös und verzichte auf den Fastenmonat Ramadan und das tägliche Gebet. Die Arbeitslosenquote sei in Afghanistan seit der Machtübernahme der Taliban drastisch angestiegen. Zudem sei sehr fraglich, ob bei der dortigen, derzeit sehr schlechten Wirtschaftslage überhaupt eine Nachfrage für die Automobilbranche bestehe. Der Auffassung der Vorinstanz sei nicht zu folgen, wonach sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Kenntnisse dort problemlos in den Arbeitsmarkt integrieren könne. Letzteres sei ihm in seinem Herkunftsland weder möglich noch zumutbar. Ferner wiederspreche es dem gesamtwirtschaftlichen Interesse der Schweiz, wenn vorläufig Aufgenommene keine gefestigte Aufenthaltsbewilligung erhalten würden, insbesondere im aktuellen wirtschaftlichen Umfeld mit einem nach wie vor sehr hohen Fachkräftemangel.
5.4
5.4.1 Die Integrationskriterien der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a und b AIG) geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschwerdeführer hat keinen Eintrag im Strafregister (S. 70).
5.4.2 Die sprachliche Integration ist gegeben, da er ein Niveau B1 (Beginn) am 13. Juni 2019 erreichte (S. 164). Es ist davon auszugehen, dass er seine Sprachkenntnisse seither weiter verbessern konnte.
5.4.3 Betreffend die Teilnahme am Wirtschaftsleben beziehungsweise am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG) ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer während seinem Aufenthalt in der Schweiz in den Schuljahren 2017/2018 und 2018/2019 einen Integrationskurs an der Berufsfachschule Oberwallis besucht und von Dezember 2017 bis Februar 2018 ein Schreinerpraktikum zu 60 % absolviert hat (S. 163). Er hat am 13. Juli 2018 einen Erwerbsvertrag als Küchenhilfe in einem Restaurant abgeschlossen (S. 159 f.). Seit März 2019 arbeitet er bei der C _________ GmbH in D _________, zuerst als Praktikant, dann als Lernender und seit dem 1. Juli 2021 als Lackierassistent EBA. Er erzielt gemäss Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2023 einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 4’400.00 (S. 115). Er ist seit dem 1. August 2021 zu 100 % finanziell unabhängig (S. 87). Es liegen keine Betreibungen oder Verlustscheine (S. 85) vor. Die Kosten für die Unterstützung, die anfielen, bevor er finanziell unabhängig geworden ist, belaufen sich auf Fr. 93'033.80 (S. 98). Der Beschwerdeführer ist seit über dreieinhalb Jahren in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis tätig, so dass die Voraussetzung der Teilnahme am Wirtschaftsleben als erfüllt erachtet werden kann. Es ist von einer guten beruflichen Integration auszugehen.
5.4.4 Zur Integration des Beschwerdeführers in sozialer Hinsicht gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE kann Folgendes ausgeführt werden: Der Beschwerdeführer reicht ein Referenzschreiben seines Arbeitgebers B _________ zu den Akten. Dieses bescheinigt, dass der Beschwerdeführer freundlich, hilfsbereit und zuverlässig sei, wobei seine Loyalität als absolut bemerkenswert hervorgehoben wird. Der Beschwerdeführer gehöre mittlerweile zur Familie des Arbeitgebers. Das Verhältnis sei eng und vertraut. Er sei voll integriert und habe sein berufliches und soziales Umfeld hier im Wallis. Neben diesem einen Referenzschreiben finden sich keine Weiteren in den Akten. Der Beschwerdeführer ist – wie bereits erwähnt – seit März 2019 in einem Kleinbetrieb tätig, was auf eine (arbeitsrechtliche) Stabilität schliessen lässt.
Anders sieht es mit seinem Wohnort aus, welchen er vermehrt gewechselt hat: Zuerst hat er am E _________ in F _________, ab dem 1. Juli 2021 in G _________ gelebt (S. 60) und seit April 2023 teilt er sich am H _________ in I _________ eine 3.5-Zimmerwohnung mit J _________ und K _________ (S. 132). Freilich ist ein Wohnsitzwechsel zulässig. Besonders enge soziale Beziehungen zu Personen an seinen jeweiligen Wohnorten werden vom Beschwerdeführer jedoch nicht aufgezeigt. Die von Letztgenanntem geltend gemachte Mitgliedschaft des Fischervereins A _________ ist nicht aktenkundig, ebensowenig wie die Mitgliedschaft in einer nicht namentlich erwähnten Fussballmannschaft, die angeblich regelmässig an «Grümpelturnieren» teilnimmt. Auch zum Freundeskreis kann den Akten nichts entnommen werden.
Die Unterlagen belegen, mit Ausnahme der freundschaftlichen Beziehung zu seinem Arbeitgeber, keine langjährigen Beziehungen zu Einheimischen. Besondere Bindungen sind in casu nicht ersichtlich. Der einzig nachgewiesene soziale Kontakt, welcher sich zudem innerhalb der beruflichen Sphäre befindet, genügt für eine Integration in sozialer Hinsicht nicht. Die Ansicht der Vorinstanz, dass trotz langer Aufenthaltsdauer in der Schweiz, noch keine vertieften, langjährigen Freundschaften oder Beziehungen vorgewiesen werden können, ist zu bestätigen. Die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers sind jedenfalls nicht derart fortgeschritten, als dass dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden kann, die Schweiz zu verlassen (vgl. Bundesverwaltungsgerichtsurteil F-5209/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 5.3).
5.4.5 Was die Dauer der Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz betrifft (Art. 31 Abs. 1 lit. e VZAE), geht aus den Akten die illegale Einreise am 15. November 2015 in die Schweiz hervor. Sein Aufenthalt ist seit dem Datum der vorläufigen Aufnahme (6. Februar 2018) rechtmässig; der Aufenthalt während des Asylverfahrens ist als nicht rechtmässiger Aufenthalt zu qualifizieren und deshalb nicht anzurechnen (BGE 149 I 66 E. 4.4). Die mittlerweile siebenjährige Aufenthaltsdauer ist als nicht derart lang einzuschätzen, dass ohne das Vorliegen von besonderer Umstände auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall geschlossen werden könnte. Eine Herabsetzung der Anforderungen kommt daher in casu nicht in Frage.
5.4.6 Der Beschwerdeführer kann aus seinen familiären Verhältnissen (Art. 31 Abs. 1 lit. c VZAE) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er ist unverheiratet und hat keine Kinder. Es halten sich auch keine Verwandten in der Schweiz auf. Seine Angehörigen leben in Afghanistan und seine Freundin L _________, ebenfalls afghanische Staatsangehörige, wohnt in Finnland. Der Beschwerdeführer bezeichnet seine Lebenspartnerin im Gesuch um ein Reisevisa vom 23. November 2021 (S. 45) auch als «zukünftige Ehefrau».
5.4.7 Der Beschwerdeführer macht sodann keine gesundheitlichen Probleme geltend, so dass das Kriterium des Gesundheitszustands (Art. 31 Abs. 1 lit. f VZAE) in casu nicht weiter erörtert werden muss.
5.4.8 Ein weiter zu berücksichtigender Aspekt ist die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Art. 31 Abs. 1 lit. g VZAE). Der Beschwerdeführer weist in seinem Rechtsmittel auf die Verschlechterung der Menschenrechtslage seit der Machtübernahme der Taliban hin. Er ist vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Vorliegend ist nicht die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, sondern sein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung (Art. 84 Abs. 5 AIG) zu beurteilen. Das vom Beschwerdeführer aufgeworfene Argument ist nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen. Demgegenüber wird im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Kontext der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat geprüft, ob die ausländische Person eine so enge Beziehung zur Schweiz entwickelt hat, dass ihr die Rückkehr in ihr Heimatland nicht mehr zugemutet werden kann (Bundesverwaltungsgerichtsurteile F-5440/2023 vom 20. September 2024 E. 4.10; F-4213/2023 vom 7. November 2023 E. 5.5).
Der Beschwerdeführer ist im Alter von 22 Jahren in die Schweiz gekommen. Zuvor hat er gemäss eigener Aussage zwei Jahre im Iran, in Teheran, gelebt. Seine ersten zwanzig Lebensjahre, mithin die für die Entwicklung junger Menschen wichtigsten Lebensjahre, hat er in seinem Heimatland Afghanistan verbracht. Es kann daher ohne Weiteres angenommen werden, dass er mit der Sprache und Kultur seines Heimatlandes vertraut ist, selbst wenn sich dieses aufgrund der jetzigen Machtverhältnisse verändert haben könnte. Die Taliban haben erhebliche Teile von Afghanistan ausserdem bereits früher beherrscht. Der Beschwerdeführer ist, wie bereits erwähnt, unverheiratet, kinderlos und verfügt über keine Verwandten in der Schweiz. Er hat hingegen in Afghanistan Familienangehörige (Mutter und Brüder). Auch wenn der Kontakt zu diesen laut Beschwerdeführer unregelmässig, distanziert und oberflächlich sein soll, kann die Reaktivierung von seinem familiären Beziehungsnetz die soziale Integration in Afghanistan vereinfachen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gesund ist. Er hat ferner mit seinen 32 Jahren noch nicht ein Alter erreicht, welches ihm den Wiedereinstieg in das Berufsleben in seinem Herkunftsland verunmöglichen würde – auch wenn die wirtschaftliche Lage schwierig sein mag.
5.5 In Anbetracht einer Gesamtwürdigung rechtfertigt sich ein Abweichen von den Zulassungsvoraussetzungen im vorliegenden Fall nicht. Der Beschwerdeführer ist zwar beruflich und sprachlich verhältnismässig gut integriert und verfügt über einen guten Leumund. Die soziale Integrationsleistung des Beschwerdeführers erweist sich jedoch als ungenügend. Es mangelt an einer besonders starken Verankerung im sozialen Umfeld. Trotz der langen Anwesenheitsdauer in der Schweiz ist die Integration des Beschwerdeführers nicht als derart fortgeschritten einzuschätzen, dass ein Verlassen der Schweiz zu einer besonderen Härte für ihn führen würde. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen in Berücksichtigung des soeben Gesagten weder unter- noch überschritten.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu Recht verneint hat. Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund abzuweisen.
7.
7.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Grundregel abzuweichen, weshalb der Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr bezahlen muss. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der Öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.00 und Fr. 5’000.00 (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1’500.00 festgesetzt. Der Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
7.2 Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Den Behörden oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 91 Abs. 3 VVRG). Vorliegend besteht kein Grund, von dieser Regel abzusehen.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
1. Die Beschwerde von X _________ wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 werden X _________ auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.00 wird mit den Gerichtskosten verrechnet.
3. Es werden keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Das Urteil wird X _________, der Dienststelle für Bevölkerung und Migration (DBM) und dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 5. Mai 2025