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Décision

A1 25 50

KGVS-20251114-A1-25-50-20260212-A83.pdf

14 novembre 2025Français34 min

A1 25 50 A2 25 18 URTEIL VOM 14. NOVEMBER 2025 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter, sowie Seraphine Kronig, Gerichtsschreiberin, in Sachen X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Xajë Berisha, 3005 Bern, gegen DIENSTS...

Source vs.ch

A1 25 50 A2 25 18

URTEIL VOM 14. NOVEMBER 2025

Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung

Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter, sowie Seraphine Kronig, Gerichtsschreiberin,

in Sachen

X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Xajë Berisha, 3005 Bern,

gegen

DIENSTSTELLE FÜR BEVÖLKERUNG UND MIGRATION, Vorinstanz,

(Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung)

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 20. März 2025.

Sachverhalt

A. Das Bezirksgericht von Ering und Gundis verurteilte den kosovarischen Staatsangehörigen X _________ (xx.xx.1974) am 16. September 2019 (P1 19 18) wegen gewerbsmässigem Diebstahl, gewerbsmässigem betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, einfacher Körperverletzung und Hausfriedensbruch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Es verwies zudem X _________ für sieben Jahre des Landes (S. 7). Dieses Urteil wurde vom Kantonsgericht am 8. Mai 2020 (P1 19 86) bestätigt (S. 109). Das Bundesgericht wies die Beschwerde in Strafsachen von X _________ mit Urteil 6B_708/2020 am 11. März 2021 ab (S. 225). X _________ war vom 17. September 2018 bis am 20. Mai 2020 inhaftiert (S. 441).

B. Die Dienststelle für Bevölkerung und Migration (DBM) forderte X _________ am 7. April 2021 auf, die Schweiz bis am 17. April 2021 zu verlassen (S. 274). Die Ärztin A _________ bat am 9. April 2021 um Verlängerung der Frist bis Anfangs Mai 2021, da der Verurteilte am 28. April 2021 einen Termin in der Klinik B _________ habe (S. 275). Auch Dr. C _________ wandte sich am 14. April 2021 an die DBM und bestätigte, dass sich X _________ bei ihr wegen schweren chronischen Rückenschmerzen in Behandlung befände und vor Schmerzen kaum mehr richtig laufen könne. Des Weiteren sei er auch unter psychiatrischer Behandlung. Dem Schreiben lag ein Arbeitsunfähigkeits-Zeugnis zu 100 % bis zum 29. Mai 2021 bei (S. 276 f.). Am 16. April 2021 gewährte die DBM eine Verlängerung der Frist bis am 1. Mai 2021 (S. 280). X _________ reichte am 30. April 2021 das Aufgebot für einen stationären Aufenthalt am 14. Mai 2021 in der Klinik B _________ bei der DBM ein (S. 288 f.). X _________, vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Zbinden, informierte die DBM am 29. April 2021 über das ärztliche Zeugnis betreffend seine Reiseunfähigkeit sowie über die am 14. Mai 2021 geplante Operation (RE-Spondylodese L4/5 und Dekompression L3/4) wegen seinen Rückenschmerzen. Er beantragte die Ausreisefrist bis mindestens Ende Juni 2021 zu verlängern (S.

290 – 300). Der Anwalt übermittelte am 24. Mai 2021 das ärztliche Zeugnis der Universitätsklinik B _________ vom 21. Mai 2021, wonach der Verbleib in der Schweiz mindestens bis zur postoperativen Kontrolle nach vier Wochen empfohlen wird (S. 301 f.). X _________ reichte am 27. Mai 2021 (S. 314), am 12. Juni 2021 (S. 323) und am 26. August 2021 (S. 335) verschiedene ärztliche Zeugnisse und Berichte ein. Die DBM ersuchte die Oseara AG am 3. September 2021 um Überprüfung der Transportfähigkeit von X _________ (S. 337). Diese antwortete am 7. September 2021, sie könne nach Aktenstudium des Arztdienstes bestätigen, dass die beigefügten Unterlagen genügen, um die Transportfähigkeit ohne Kontra-Indikationen zu beurteilen. Die Person könne bei swissREPAT angemeldet werden (S. 339). X _________, nun vertreten durch Xajë Berisha, übermittelte der DBM am 21. Oktober 2021 verschiedene ärztliche Schreiben und Zeugnisse und beantragte die Ausreisefrist bis Ende Januar 2022 zu verlängern (S. 363). Am 17. Dezember 2021 erstreckte die DBM die Ausreisefrist bis am 31. Januar 2022 (S. 369).

C. X _________ beantragte der DBM am 26. Januar 2022 eine weitere Verlängerung der Ausreisefrist bis Ende Juni 2022 (S. 385). Die erneute Erstreckung wurde mit der weiterhin bestehenden Reiseunfähigkeit von X _________ begründet sowie aufgrund des geplanten Opiatentzugs, welcher in seinem Heimatland höchstwahrscheinlich nicht möglich sei. Die DBM wandte sich am 28. Januar 2022 an die Oseara AG um die Transportfähigkeit von X _________ zu beurteilen (S. 388). Die Antwortmail vom 2. Februar 2022 fiel wie folgt aus: «Die oben genannte Person kann bei Swissrepat angemeldet werden und ist flugtauglich. Es handelt sich bei dem einen Attest um ein Gefälligkeitsattest ohne Relevanz.» (S. 396). Die DBM lehnte am 4. Februar 2022 das Verlängerungsgesuch ab und informierte X _________, dass sie die zuständigen Behörden des Kantons Bern beauftragen würden, ihn anzuhalten und dem Kanton Wallis zuzuführen, damit seine Ausschaffung in den Kosovo unter Anwendung von Zwangsmassnahmen erfolgen könne (S. 397).

D. X _________ stellte am 21. März 2022 bei den Einwohner- und Spezialdienste, Bereich Migration des Kantons Bern (nachfolgend: Dienststelle Einwohner- und Spezialdienste) ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (S. 408 ff.). Ebenfalls am 21. März 2022 ersuchte er die DBM den Vollzug der Landesverweisung zu sistieren (S. 413). Am 17. Januar 2024 fragte die DBM bei X _________ an, ob bereits über seine Anfrage entschieden worden sei (S. 415), was dieser am 7. Februar 2024 verneinte (S. 434). Am 26. Juli 2024 teilte die Dienststelle Einwohner- und Spezialdienste X _________ mit, dass sie an die rechtskräftige strafrechtliche Landesverweisung gebunden seien und dieses Urteil nicht anpassen könnten.

E. Die DBM informierte X _________ am 3. Oktober 2024, dass sein Antrag um Sistierung gegenstandslos geworden sei. Sie setzte ihm eine Frist bis zum 4. November 2024 um die Schweiz zu verlassen (S. 444). X _________ beantragte am 1. November 2024 aufgrund neu eingetretener gesundheitlicher Umstände (schwere depressive Episode und posttraumatische Belastungsstörung) eine Sistierung des Vollzugs der Landesverweisung (S. 449).

F. Mit Entscheid vom 20. März 2025 wies die DBM das Gesuch um Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung ab und forderte X _________ auf, umgehend die Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

G. Gegen den Entscheid der DBM erhob X _________ (Beschwerdeführer) am 27. März 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der Öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren:

" 1. Die Abweisungsverfügung vom 20. März 2025 sei aufzuheben.

2. Der Vollzug der Landesverweisung sei gestützt auf Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB aufzuschieben.

3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen.

4. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf eine Kostenauflage sei im Falle des Unterliegens zu verzichten, da Bedürftigkeit vorliegt und die Beschwerde nicht aussichtslos ist."

H. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. März 2025 wurde die aufschiebende Wirkung superprovisorisch wiederhergestellt.

I. Die DBM verzichtete am 31. März 2025 auf eine Stellungnahme und führte aus, ihr Entscheid sei zu bestätigen.

J. Der Beschwerdeführer replizierte am 14. April 2025 und reichte am 30. April 2025 verschiedene ärztliche Zeugnisse zur Reiseunfähigkeit ein.

K. Die DBM erklärte sich am 12. Mai 2025 einverstanden, ein vom Gericht in Auftrag gegebenes psychiatrisches Gutachten des Beschwerdeführers erstellen zu lassen. Auch der Beschwerdeführer stimmte diesem Vorgehen am 12. Mai 2025 zu.

L. Das Kantonsgericht hiess am 6. Juni 2025 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren gut und ernannte Xajë Berisha zum amtlichen Rechtsbeistand (Verfahren A2 25 17).

M. Das Gutachten von E _________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. August 2025 wurde den Verfahrensparteien am 28. August 2025 zugestellt. Der Beschwerdeführer beantragte am 17. Juni 2025 (recte: 8. September 2025) mehrere Ergänzungsfragen. Die DBM äusserte sich am 30. September 2025 zu den von der Sachverständigen vorgeschlagenen Reisevorkehrungen.

N. Die Gutachterin beantwortete am 17. Oktober 2025 die Ergänzungsfragen. Dieses Schreiben wurde den Verfahrensparteien am 27. Oktober 2025 zur Kenntnis zugestellt.

Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.

Erwägungen

1. Der angefochtene Entscheid der DBM stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die gemäss Art. 48 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 12. Mai 2016 (EGStGB; SGS/VS 311.1) der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an einen Einzelrichter des Kantonsgerichts unterliegt. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids vom 20. März 2025 durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass er gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).

1. Der angefochtene Entscheid der DBM stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die gemäss Art. 48 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 12. Mai 2016 (EGStGB; SGS/VS 311.1) der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an einen Einzelrichter des Kantonsgerichts unterliegt. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids vom 20. März 2025 durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass er gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).

2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.

3. Die Vorinstanz verfügte im angefochtenen Entscheid in der Dispositiv-Ziffer 2 Folgendes: «X _________ hat die Schweiz sowie den Schengen-Raum ab Erhalt des hiesigen Entscheides umgehend zu verlassen. Anwendung von Zwangsmassnahmen sind vorbehalten.»

3.1 Das Fehlen eines Formerfordernisses verursacht eine mangelhafte Verfügung. Formell mangelhafte Verfügungen sind grundsätzlich anfechtbar, nicht nichtig. Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen, jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen zu

beachten. Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nur ausnahmsweise nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgrund fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (Bundesgerichtsurteile 1C_435/2022 vom 23. Januar 2024 E. 5.1; 8C_242/2020 vom 9. September 2020 E. 6.2).

3.2 Die DBM beantragte am 1. Oktober 2021 den Beschwerdeführer im Schengener Informationssystem (SIS) wegen Landesverweisung auszuschreiben (S. 345 f.). Das Bundesamt für Polizei (Fedpol) informierte die DBM am 8. Oktober 2021 per E-Mail, dass der Landesverweis des Beschwerdeführers nicht im SIS freigeschaltet werden könne. Da die Person im Urteil nicht zu einer SIS-Ausschreibung verurteilt worden sei, sei eine SIS-Ausschreibung des Landesverweises nicht zulässig. Das Individuum sei nur national mit Landesverweis belegt und könne in den Schengenraum einreisen (S. 351).

3.3 Das die Landesverweisung anordnende Strafgericht hat auch über die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS zu entscheiden (vgl. dazu BGE 146 IV 172 E. 3.2.4). Es hat die Frage der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS materiell zu beurteilen und im Dispositiv des Strafurteils zwingend zu erwähnen, ob die Ausschreibung vorzunehmen ist oder ob darauf verzichtet wird (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5). Wie das Fedpol der DBM bereits am 8. Oktober 2021 mitgeteilt hat, wurde die SIS-Ausschreibung weder im Dispositiv des Bezirksgerichtsurteils (S. 15) noch des Kantonsgerichtsurteils (S. 109) noch des Bundesgerichtsurteils (S. 225) verfügt. Mangels entsprechender Anordnung der SIS-Ausschreibung im Strafurteil darf die Vollzugsbehörde das Verlassen des Schengen-Raums nicht fordern. Die Exekutive ist hierfür nicht zuständig, weshalb der diesbezüglichen Anordnung Teilnichtigkeit zukommt, welche von Amtes wegen zu berücksichtigen ist.

4. Die Landesverweisung gilt ab Rechtskraft des Urteils (Art. 66c Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]), d.h. am Tag der Ausfällung des Bundesgerichtsurteils, sofern – wie im vorliegenden Fall – eine Beschwerde in Strafsachen erhoben wurde (Art. 61 Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). Die rechtskräftige Entscheidung bindet neben den Strafgerichten auch die Vollzugsbehörden. Diese sind zum Vollzug der Strafen und Massnahmen und damit auch der Landesverweisung verpflichtet (Art. 372 StGB). Vor dem Vollzug der Landesverweisung sind die unbedingten Strafen oder Strafteile sowie die freiheitsentziehenden Massnahmen zu vollziehen (Art. 66c Abs. 2 StGB). Sind diese Sanktionen absolviert, ist die Landesverweisung auszuführen (Art. 66c Abs. 3 StGB). Dabei ist zu beachten, dass die Art. 66a ff. StGB den tatsächlichen Vollzug der Landesverweisung nicht regeln, sondern insoweit zur obligatorischen Landesverweisung in Art. 66d StGB auf die "zuständige kantonale Behörde" weiterverweisen (Bundesgerichtsurteil 6B_50/2021 vom 8. September 2021 E. 4.2). Im Kanton Wallis ist die Dienststelle, in deren Aufgabenbereich die Fremdenkontrolle fällt (d.h. die DBM), für den Vollzug der gerichtlichen Landesverweisung zuständig (Art. 48 Abs. 1 EGStGB). Gemäss Art. 66d Abs. 1 StGB kann der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a StGB nur aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann (lit. a); oder wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen (lit. b). Dabei gilt die gesetzliche Vermutung, dass die Ausweisung in einen vom Bundesrat nach Art. 6a Abs. 2 AsylG als sicher bezeichneten Staat nicht gegen Art. 25 Abs. 2 und 3 BV verstösst (Bundesgerichtsurteil 6B_50/2021 vom 8. September 2021 E. 4.3).

4.1 Das die Landesverweisung anordnende Gericht, hat die Verhältnismässigkeit der Landesausweisung zum Zeitpunkt der Anordnung zu prüfen (Bundesgerichtsurteil 6B_50/2021 vom 8. September 2021 E. 4.5 mit Hinweisen). Das Sachgericht berücksichtigt allfällige Vollzugshindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (Bundesgerichtsurteil 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.9 mit Hinweisen). Dies entbindet die für den Vollzug zuständige Behörde jedoch nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Rückkehr (etwa in medizinischer Hinsicht) im Zeitpunkt der Vollstreckung weiterhin erfüllt sind. Sie kontrolliert mithin, ob allfällige Vollzugshindernisse existieren, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen (Bundesgerichtsurteile 6B_1258/2020 Urteil vom 12. November 2021 E. 4.2.6 mit Hinweis auf BGE 145 IV 455 E. 9.4; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.9). Bei der strafrechtlichen Landesverweisung erfolgt somit eine zweifache Prüfung: Eine erste Beurteilung erfolgt durch das anordnende Strafgericht, welches die in Betracht fallende Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB und Art. 66d StGB beurteilt. Die zuständige kantonale Behörde nach Art. 66d StGB nimmt eine zweite Kontrolle vor. Die Vollzugsbehörde hat aktuell zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Rückkehr in medizinischer Hinsicht weiterhin erfüllt sind. Durch dieses zweimalige Examen wird der Rechtsschutz der betroffenen Person sowie die im Zeitpunkt der Vollstreckung weiterhin bestehende Konventionskonformität der Landesverweisung sichergestellt. Hingegen können die Behörden und Gerichte bei fehlender anspruchsbegründender materieller Sachnorm nicht nachträglich auf eine rechtskräftige strafrechtliche Landesverweisung zurückkommen (Bundesgerichtsurteil 6B_50/2021 vom 8. September 2021 E 4.6). Nur aus wichtigen Gründen kann der Vollzug von Strafen und Massnahmen auf unbestimmte Zeit aufgeschoben werden (vgl. Art. 92 StGB; BGE 147 IV 453 E. 1.2).

4.2 Grundsätzlich ist die Rückweisung einer gesundheitlich beeinträchtigten Person mit Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) vereinbar. Nur in sehr aussergewöhnlichen Fällen ("cas très exceptionnels") begründet die Rückführung in ein Land mit schlechteren Behandlungsmöglichkeiten, als sie im Konventionsstaat bestehen, eine Verletzung besagter Norm. Dies ist der Fall, wenn überzeugende humanitäre Gründe gegen die Ausweisung sprechen. Ein solch aussergewöhnlicher Fall liegt beispielsweise vor, wenn für die gesundheitlich angeschlagene Person im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (Bundesgerichtsurteile 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.7; 6B_479/2024 vom 11. September 2024 E. 2.2.3 jeweils mit Hinweisen).

5. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die in der angefochtenen Verfügung erwähnte familiäre Unterstützungsstrukturen im Kosovo faktisch nicht bestehen würden. Seine Mutter sei betagt, krank und gesundheitlich nicht in der Lage, für ihn zu sorgen. Seine Schwestern hätten den Kontakt seit seiner Verurteilung vollständig abgebrochen. Gleiches gelte für seinen in der Schweiz lebenden Bruder, der ihn weder hierzulande noch im Fall einer Rückkehr in den Kosovo finanziell oder praktisch unterstütze. Die von der Vorinstanz unterstellte familiäre Rückhaltestruktur existiere somit nicht und könne nicht als tragfähige soziale Ressource gewertet werden. Er reicht ein E-Mail seines Bruders vom 26. März 2025 ein, wonach Letztgenannter und dessen Familie seit 2019 keinen Kontakt mehr mit dem Beschwerdeführer hätten. Weiter sei sein Bruder mittlerweile getrennt, habe zwei Kinder und sei seit Juni 2024 krank (S. 529).

5.1 Die Vorinstanz erwog, dass der Beschwerdeführer der heimatlichen Sprache mächtig sei, habe er doch den Kosovo mit 24 Jahren verlassen und sei mit den dortigen Verhältnissen vertraut. Zudem würden im Kosovo noch seine Mutter sowie drei seiner Schwestern wohnen, welche ihm bezüglich seiner gesundheitlichen Probleme zur Seite stehen könnten. Auch sei nicht ausgeschlossen, dass er in den Genuss einer finanziellen Unterstützung seitens seinem in der Schweiz lebenden Bruder kommen könne.

5.2 Das Kantonsgericht hat am 8. Mai 2020 festgehalten, dass die Mutter des Beschwerdeführers (75-jährig) und seine drei älteren Schwestern, denen er gemäss eigenen Angaben nahe stehe, im Kosovo leben würden. Er besitze in diesem Land kein Grundeigentum und sei zwischen 2004 und 2009 sowie im 2015 und 2016 viermal im Kosovo gewesen. Sein Bruder, welchem er auch nahe stehe, sei verheiratet, habe zwei Kinder und wohne in der Schweiz. Dieser Bruder habe am 17. Dezember 2018 eine unbefristete Besuchsermächtigung erhalten, wobei ihn dieser gemäss Beschwerdeführer dreimal besucht habe. Von ihm habe er auch mehrere Pakete und einige Briefe erhalten. Seit dem 4. Februar 2019 verfüge er über die Erlaubnis mit seiner Familie zu telefonieren, wobei er gemäss eigener Aussage alle fünfzehn Tage seinen Bruder und seine Mutter anrufe. Das Kantonsgericht kam wie die Vorinstanz zum Schluss, dass die Bedingungen für die Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB nicht erfüllt seien und die Landesverweisung zu bestätigen sei. Der Beschwerdeführer weise kaum Beziehungen zur Schweiz auf, da er arbeitslos sei und ein «faible lien» (schwache Verbindung) zu seinem Bruder habe. Die Wiedereingliederung im Kosovo werde durch die Tatsache vereinfacht, dass er die Sprache spreche, seine nahe Familie dort wohne und er 23 Jahre dort gelebt habe. Intensive soziale oder berufliche Beziehungen zur Schweiz weise er keine auf. Er sei geschieden, kinderlos und sein Freundeskreis bestehe grösstenteils aus Stammgästen eines öffentlichen Lokals in seiner Heimatstadt. Die freundschaftlichen Beziehungen seien aber nicht derart eng, als dass er um einen Besuch im Gefängnis gebeten hätte. Zudem sei er seit über zehn Jahren arbeitslos (Kantonsgerichtsurteil P1 19 86 vom 8. Mai 2020 E. 4.1, 11.3 und 11.4; S. 129 f. und S. 112 ff.). Das Bundesgericht bestätigte am 11. März 2021 die Landesverweisung (Bundesgerichtsurteil 6B_708/2020 vom 11. März 2021 E. 5; S. 226 ff.). Es führte aus, dass der Beschwerdeführer keine besonders intensiven familiären und sozialen Beziehungen zur Schweiz aufweise. Er sei geschieden und kinderlos. Er unterhalte Freundschaften, aber nicht genügend enge, da keiner von den Kollegen die Möglichkeit nutzte, ihn im Gefängnis zu besuchen. Schliesslich sei er seit zehn Jahren arbeitslos. Trotz langem Aufenthalt in der Schweiz könne nicht von einer geglückten Integration gesprochen werden, da der Beschwerdeführer hier weder Familie, Arbeit noch enge Freunde habe. Die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers würde sich im Kosovo nicht schwieriger als in der Schweiz gestalten.

5.3 Vorauszuschicken ist die Tatsache, dass die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers bereits bei der Anordnung der Landesverweisung berücksichtigt worden sind. Im Rahmen dieser Anordnung wurden u. a. auch seine familiären Verhältnisse bei der Verhältnismässigkeitsprüfung beachtet. Der Beschwerdeführer vermag vorliegend keine massgebliche Veränderung seiner familiären Verhältnisse substanziiert darzutun. Des Weiteren hat die Vorinstanz im vorliegend angefochtenen Entscheid vom 20. März 2025 die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers im Kosovo umschrieben, ohne eine Überbewertung derselben vorzunehmen. Sie hat insbesondere nicht eine Versorgung des Beschwerdeführers durch seine Mutter berücksichtigt. Eine Betreuung des Beschwerdeführers ist im Kosovo ferner durch Drittpersonen möglich (siehe E. 6.4 – Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Erkrankungen). Er verfügt auch in der Schweiz nicht über ein (verwandtschaftliches) Betreuungsnetz, sondern wird durch die Spitex (S. 427) drittbetreut und erhält eine ärztliche sowie pflegerische Betreuung gemäss individuellem Behandlungsplan in der ambulanten Psychiatrie in F _________ (S. 543), wobei er auch mehrmals in stationärer Behandlung war (S. 448, 516, 586 f.). Die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet.

6. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Gefahr real und konkret sei, dass sich sein Gesundheitszustand aufgrund fehlender oder unzugänglicher Behandlung rapide und irreversibel verschlechtere. Die psychiatrischen Fachärzte hätten eine schwere depressive Störung und PTBS mit hoher Rückfallgefahr diagnostiziert. Auch die komplexe psychopharmakologische Behandlung mit Lithium, Oxycodon, Venlafaxin und weiteren Medikamenten erfordere eine kontinuierliche fachärztliche Überwachung, die im Kosovo nicht sichergestellt sei. Er sei sozial isoliert, lebe allein und habe keine tragfähigen Unterstützungsstrukturen im Heimatland. Eine Rückführung zum jetzigen Zeitpunkt verletze Art. 3 EMRK und Art. 25 Abs. 3 BV. Weiter stehe eine HNO-Operation am 4. April 2025 an, zur Entfernung eines Nasentumors. Sodann würden mehrere ärztliche Atteste zur Reiseunfähigkeit vorliegen. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Kosovo gleichwertig behandelt werden könne, widerspreche den Anforderungen des EGMR. Weiter könne seine diagnostizierte Schlafapnoe im Kosovo nicht behandelt werden. Eine kontinuierliche nächtliche Atemtherapie (APAP/CPAP) sei dort gemäss aktuellen medizinischen Erkenntnissen und öffentlich zugänglichen Versorgungsinformationen nicht gewährleistet. Ein Wegfall dieser Behandlung berge ein erhebliches Gesundheitsrisiko, unter anderem in Bezug auf kardio- und zerebrovaskuläre Komplikationen. Der Vollzug der Ausschaffung verletze das verfassungsmässig garantierte Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit (Art. 10 Abs. 2 BV). Der Vollzug greife auch in das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK, Art. 13 BV) ein. Ein solcher Eingriff müsse verhältnismässig sein. Angesichts des Gesundheitszustands, der geplanten Operation und der attestierten Reiseunfähigkeit überwiege das private Interesse des Beschwerdeführers das öffentliche Interesse an einer sofortigen Ausschaffung.

Replicando führt der Beschwerdeführer aus, die Verschlechterung seines Gesundheitszustands stelle ein wesentlich neues Element dar, das einer vertieften Prüfung bedürfe. Ein pauschales Festhalten der Vorinstanz an der ursprünglichen Einschätzung ohne medizinische Neubewertung oder nähere Abklärung erscheine sachlich unangemessen und widerspreche dem Verhältnismässigkeitsprinzip.

6.1 Die Vorinstanz erwog, dass die psychischen und physischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers im Kosovo grundsätzlich behandelbar seien und zurzeit nicht behauptet werden könne, dass Letztgenannter im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr in seine Heimat einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wäre, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zöge. Somit stehe einem Vollzug der Landesausschaffung nichts entgegen.

6.2 In den vorangegangenen Urteilen die Anordnung der Landesverweisung betreffend machte der Beschwerdeführer in medizinischer Hinsicht seine Rückenschmerzen geltend. Das Kantonsgericht bestätigte am 8. Mai 2020 die siebenjährige Landesverweisung des Beschwerdeführers und führte betreffend die Rückenschmerzen aus, dass «rien n’indique qu’il ne pourrait pas bénéficier au Kosovo des traitements médicamenteux et des soins de physiothérapie que ses problèmes dorsaux semblent nécessiter» (Kantonsgerichtsurteil P1 19 86 vom 8. Mai 2020 E. 11.4; S. 113). Dies wurde vom Bundesgericht bestätigt (Bundesgerichtsurteil 6B_708/2020 vom 11. März 2021 E. 5.3; S. 226 f.). Der Beschwerdeführer macht nun u.a. eine schwere depressive Störung sowie eine posttraumatische Störung als Vollzugshindernis geltend. Diese Erkrankungen sind im die Landesverweisung anordnenden Entscheid nicht berücksichtigt worden. Es stellt sich vorab die Frage, ob er diese Beschwerden erst nach der Haftentlassung bekommen hat oder ob sie bereits im Zeitpunkt des Strafentscheids vorlagen. Laut psychiatrischer Vorgeschichte war der Beschwerdeführer schon mehrfach in der Psychiatrie, das erste Mal 1998 (S. 517). Der Zeitpunkt der Erstdiagnose der rezidivierenden depressiven Störung ist jedoch nicht bekannt (S. 599). Mangels entsprechender Dokumente in den Akten geht das Gericht vorliegend vom für den Beschwerdeführer günstigeren Fall aus, die Erkrankungen seien erst nach der Haftentlassung diagnostiziert worden. Demnach hat die Vollzugsbehörde – wie unter E. 4.1 erwähnt – gemäss Art. 66d StGB diesbezüglich in einem eng begrenzten Rahmen die Möglichkeit einer letzten Kontrolle vor dem Vollzug der Landesverweisung (Bundesgerichtsurteil 7B_131/2024 vom 24. Februar 2025 E. 2.2.2).

6.3 Folglich ist zu prüfen, ob dem Vollzug der angeordneten obligatorischen Landesverweisung andere zwingende völkerrechtliche Normen entgegen stehen (Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB). Wie bereits erwähnt, kann der Vollzug der Ausweisung einer physisch oder psychisch erkrankten Person den Schutzbereich von Art. 3 EMRK tangieren. Dies ist dann der Fall, wenn die Erkrankung einerseits eine gewisse Schwere erreicht und andererseits hinreichend substanziiert dargetan ist, dass die erkrankte Person im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat ernsthaft und konkret Gefahr läuft, einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung (d.h. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung) ausgesetzt zu sein (Bundesgerichtsurteile 7B_131/2024 vom 24. Februar 2025 E. 2.2.4; 7B_1022/2024 vom 15. November 2024 E. 4.2.4 jeweils mit Hinweis auf das Urteil des EGMR N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008, Nr. 26565/05, §§ 29 f.). Gesundheitsbeschwerden lassen eine Wegweisung mithin erst dann als unverhältnismässig erscheinen, wenn eine ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung im Heimatstaat eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich ziehen würde (Bundesgerichtsurteil 2C_119/2023 vom 26. Januar 2024 E. 6.4.3).

6.4 Dem Austrittsbericht der Universitären psychiatrischen Dienste Bern (UPD) vom 3. Februar 2025 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2024 eine APAP-Therapie für seine mittelschwere, prädominant obstruktive Schlafapnoe mit nächtlicher Hypoxie erhält. Inwiefern diese Schlafapnoe im Kosovo nicht behandelbar ist, macht der Beschwerdeführer nicht näher geltend. Zudem kann der alleinige Umstand, dass das Gesundheitswesen im Kosovo allenfalls nicht mit demjenigen in der Schweiz vergleichbar ist und die hiesige medizinische Versorgung einem höheren Standard entspricht, nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Landesausweisung zur Folge haben (Bundesgerichtsurteil 2C_119/2023 vom 26. Januar 2024 E. 6.4.3). Vorliegend ist nicht anzunehmen, dass der Vollzug der Landesausweisung (Rückkehr in den Kosovo) aufgrund der Schlafapnoe zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung der Gesundheit des Beschwerdeführers führt (vgl. Bundesgerichtsurteil 2C_598/2024 vom 20. August 2025 E. 4.2).

Ebenso wenig stellt die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Nasenoperation vorliegend ein Vollzugshindernis dar, zumal diese in der Zwischenzeit erfolgt ist.

6.5

6.5.1 Die Behandlung von psychischen Erkrankungen ist gemäss dem Bericht des Staatssekretariats für Migration (SEM) «Focus Kosovo: Behandlungsangebote bei psychischen Erkrankungen» vom 25. Oktober 2016 gegeben. In den verschiedenen staatlichen psychiatrischen Einrichtungen können alle Krankheitsbilder – von schweren Depressionen bis schwere Psychosen und paranoide Schizophrenie – behandelt werden. Eine Behandlung von leichten bis schweren Depressionen, auch rezidiven Depressionen, das heisst mehrere abgrenzbare depressive Episoden, ist möglich. Zumindest ist mit einer medikamentösen Behandlung eine Symptom-Reduktion erreichbar. Auch Strukturen, Ressourcen und Erfahrungen für die Behandlung einer PTBS sind im Kosovo vorhanden (vgl. Bericht Focus Kosovo: Behandlungsangebote bei psychischen Erkrankungen des SEM vom 25. Oktober 2016 S. 24 [fortan: Bericht Focus Kosovo], abrufbar unter https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/international-rueckkehr/herkunftslaender.html). Im Bereich Psychiatrie sieht der gesetzgeberische Rahmen eine dreistufige medizinische Versorgung in Form von kommunalen Mental Health Centers (MHC), angegliederten "Safe Houses" / "Houses of Integration", Familiengesundheitszentren, Regionalspitälern und der Universitätsklinik in Pristina vor (Bericht Focus Kosovo S. 6). Ein MHC sowie ein "Houses of Integration" sind auch in der Stadt Gjilan/Gnjilane vorhanden. Das "Houses of Integration" ist für Personen ausgerichtet, die einen längeren stationären Aufenthalt und somit mehr als eine Tagesklinik und Tagesstruktur benötigen. Alle Einrichtungen verfügen über einen 24-Stunden-Notfalldienst (Bericht Focus Kosovo S. 19). Sodann weist das Regionalspital in Gjilan/Gnjilane eine psychiatrische Abteilung auf (Bericht Focus Kosovo S. 19). Auf den psychiatrischen und neurologischen Abteilungen der Regionalspitäler werden Patienten mit Krankheitsbildern behandelt, bei denen MHC an Grenzen stossen. Sodann werden Patienten mit schweren Formen der angeführten psychischen Krankheiten oder komplexeren Krankheitsbildern an die Universitätsklinik in Pristina überwiesen (Bericht Focus Kosovo S. 20). Der Psychiatrischen Abteilung der Universitätsklinik Pristina ist die Intensive Care Psychiatric Unit (ICPU) angegliedert, welche eine sichere und stationäre Unterbringung der Patienten ermöglicht. Bei den Patienten handelt es sich um vornehmlich solche mit einer Selbst- und/oder Fremdgefährdung (Bericht Focus Kosovo S. 23). Ein Grossteil der Medikamente zur Behandlung psychischer Erkrankungen ist im Kosovo verfügbar. Namentlich teurere Produkte der jüngeren Medikamentengenerationen befinden sich jedoch nicht auf der ''Lista Esenciale 2013". Diese müssen daher kostenpflichtig in privaten Apotheken beschafft werden. Das Anwendungs- und Behandlungswissen ist jedoch auch in staatlichen psychiatrischen Einrichtungen vorhanden (Bericht Focus Kosovo S. 6 und 26).

6.5.2 Dem vom Gericht in Auftrag gegebenen forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 25. August 2025 (fortan Gutachten) ist zu entnehmen, dass die Diagnose einer rezidivierenden Depression (ICD-10: F33) aus gutachterlicher Sicht grundsätzlich nachvollziehbar sei, wobei differenzialdiagnostisch aufgrund fehlender symptomfreier Intervalle auch eine chronische Depression im Sinne einer Dysthymie (ICD-10: F34.1) mit unter Belastung auftretenden akuten depressiven Episoden ("Double Depression") zu diskutieren sei. Was hingegen die erstmals im 2025 gestellte Diagnose aus der Kategorie Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F43.1) betreffe, könne eine solche nicht diagnostiziert werden. Es sei nicht plausibel erklärbar, weshalb eine PTBS vorliegend mit einer so grossen zeitlichen Latenz symptomatisch werden sollte. Darüber hinaus hätten in der gutachterlichen Untersuchung weder in der spontanen Beschwerdeschilderung noch in der gezielten Befragung und in der Verhaltensbeobachtung spezifische Symptome einer PTBS festgestellt werden können. Auch in den Berichten der UPD Bern seien keine für diese Störung typischen Symptome beschrieben (S. 600).

Dieses von einer neutralen Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie erstellte Gutachten ist für das Kantonsgericht in sich schlüssig, weshalb darauf abgestellt werden kann. Demnach ist nicht von einer PTBS beim Beschwerdeführer auszugehen, weshalb nachfolgend einzig auf die Depression weiter eingegangen wird.

6.5.3 Gemäss den in den Akten befindlichen Ausweispapieren wohnte der Beschwerdeführer im Kosovo in Ogošte (bzw. Hogosht), Kamenica (S. 165, 171 und 173) und kam in der Stadt Gjilan zur Welt (S. 174). Ogošte befindet sich rund 65 km von Pristina und rund 30 km von Gjilan entfernt. Die Gutachterin kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der psychiatrischen Erkrankungen eine supportive ambulante psychiatrische Betreuung mit regelmässiger Befundkontrolle und der Möglichkeit der bedarfsweisen Intensivierung der Betreuung benötigt (S. 604). Die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Depression kann im Kosovo – wie unter E. 6.5.1 umschrieben – fachgerecht behandelt werden. Insbesondere durch die dreistufige medizinische Versorgung, kann die vom Beschwerdeführer benötigte Betreuung gewährleistet werden. Hinzukommt, dass die psychiatrischen Erkrankungen des Beschwerdeführers austherapiert [sind] und (…) einen chronischen Verlauf [zeigen]. Mit einer relevanten Zustandsverbesserung ist nicht mehr zu rechnen. Sofern die (…) psychiatrische Grund- und Notfallversorgung im Zielland sichergestellt ist, gibt es aktuell keine konkreten Anhaltspunkte dafür anzunehmen, dass sich die Prognose bei einem Vollzug der Landesverweisung erheblich verändert (Gutachten; Antwort zur Frage ꞌWie ist die psychische Gesamtprognose bei Vollzug der Landesverweisung einzuschätzen?ꞌ, S. 605). Mithin liegen – auch betreffend die psychiatrischen Erkrankungen des Beschwerdeführers – keine Anhaltspunkte für eine dramatische Verschlechterung seines Gesundheitszustands infolge Rückkehr in den Kosovo vor. Des Weiteren handelt es sich bei der Erkrankung des Beschwerdeführers auch nicht um eine lebensbedrohende Krankheit. Die Versorgung des Beschwerdeführers ist im Kosovo in psychotherapeutischer und medikamentöser Hinsicht sichergestellt, so dass sich dieser Rügepunkt als unbegründet erweist.

6.6 Schliesslich ist die vom Beschwerdeführer behauptete Reiseunfähigkeit näher zu untersuchen.

6.6.1 Die Vorinstanz verfügte im angefochtenen Entscheid, der Beschwerdeführer habe die Schweiz ab Erhalt des Entscheides umgehend zu verlassen. Dabei behielt sie die Anwendung von Zwangsmassnahmen vor. Diesem Entscheid war eine Ausreisemeldung beigelegt, wonach der Beschwerdeführer den Nachweis der Ausreise aus der Schweiz bis spätestens am 31. März 2025 um Mitternacht zu erbringen habe (S. 514).

6.6.2 Der Beschwerdeführer reichte verschiedene ärztliche Zeugnisse zur Reisefähigkeit ein. Assistenzarzt F _________ bestätigte am 27. März 2025, dass der Patient aus psychischen Gründen im Zeitraum vom 31. März 2025 bis auf Weiteres nicht reisefähig sei (S. 523). G _________, klinischer Psychologe und Psychotherapeut führte am 25. März 2025 aus, dass sich der Beschwerdeführer im April 2025 aufgrund eines Tumors einer Operation unterziehen müsse und ab Beginn der Behandlung bis auf Weiteres reiseunfähig sei (S. 524 f.). Am 14. April 2025 zeigte G _________ zur Reiseunfähigkeit des Beschwerdeführers folgende Punkte (S. 546) auf:

• Risque suicidaire et instabilité psychiatrique: Un changement d’environnement ou un stress supplémentaire (déplacement, isolement) pourrait aggraver ses symptômes post-traumatiques et augmenter le risque d’un passage à l’acte suicidaire.

• Douleurs chroniques et handicap physique: Les transports prolongés (position assise en voiture/avion) exacerbent ses douleurs et son épuisement.

• Traitement de substitution aux opiacés (Z51.83): Nécessite un suivi médical strict, impossible en déplacement. Une interruption ou un déséquilibre du traitement pourrait entraîner une rechute ou un syndrome de sevrage.

• Opération récente (tumeur): Requiert une disponibilité immédiate pour des examens préopératoires et une surveillance postopératoire.

• Accès urgent aux soins psychiatriques: En cas d’aggravation (idées suicidaires, crise anxieuse), une prise en charge rapide est vitale, ce qui impose une proximité avec son équipe médicale.

Seine Hausärztin C _________ hielt zur Reisefähigkeit am 13. April 2025 fest, dass aus fachärztlicher Sicht der Patient derzeit nicht reisefähig sei. Eine Rückführung berge das Risiko einer akuten psychischen und/oder physischen Dekompensation und sei aus medizinischer Sicht nicht zu verantworten (S. 547 f.).

6.6.3 Zur näheren Abklärung der Reise(un)fähigkeit des Beschwerdeführers wurde ein forensisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt. Die Gutachterin kommt am 25. August 2025 zum Schluss, dass aufgrund der psychiatrischen Diagnosen keine absolute Reiseunfähigkeit vorliege (S. 604). Sie bejahte die Reisefähigkeit unter folgenden Bedingungen:

- Aktuelle fachärztliche Einschätzung des psychischen Befundes und insbesondere der Suizidalität unmittelbar vor der Reise.

- Begleitung durch medizinisches Personal.

- Fortsetzung der ärztlich verordneten Psychopharmakotherapie (idealerweise nach vorgängiger erneuter Nutzen-Risiko-Abwägung und Anpassung vor Reisebeginn), insbesondere der Opioidsubstitution (Oxycodon oder anderes Opioid in äquivalenter Dosierung).

- Sofern aufgrund der Einnahmezeiten erforderlich: Abgabe der festverordneten Medikation und allfälliger Bedarfsmedikation durch medizinisches Fachpersonal während der Reise.

- Vorab organisierte auch notfallmässig (d.h. unmittelbar nach Ankunft) verfügbare psychiatrische Anbindung am Zielort (allgemeinpsychiatrische Ambulanz bzw. Klinik) und vorgängige Übermittlung der Diagnose- und Medikamentenliste in der Landessprache.

- Wahl der Reiseroute und des Transportmittels mit der kürzesten Reisezeit.

Der Beschwerdeführer stellte der Gutachterin folgende Ergänzungsfrage: Ist der Explorand psychiatrisch als reisefähig einzustufen, wenn diese Bedingungen nicht gewährleistet werden können, oder würde in diesem Fall faktisch eine Reiseunfähigkeit bestehen? Diese Frage beantwortete die Gutachterin wie folgt: In dem vorliegenden psychiatrischen Gutachten wurde eine absolute Reiseunfähigkeit verneint und die Reisefähigkeit unter bestimmten Voraussetzungen, die dem gesundheitlichen Zustand des Exploranden Rechnung tragen, bejaht. Aus gutachterlicher Sicht ist nicht erkennbar, weshalb – wie in der Frage suggeriert – die im Gutachten formulierten Bedingungen nicht gewährleistet werden können, zumal X _________ unter äquivalenten Bedingungen in der Lage war, mit einer Begleitperson eine Zugreise von seinem Wohnort [F _________] zum Begutachtungsort [H _________] vorzunehmen.

6.6.4 Im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen sind die schweizerischen Behörden generell (d.h. auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 3 EMRK) gehalten, alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird (Bundesgerichtsurteil 7B_131/2024 vom 24. Februar 2025 E. 2.2.6). Vorliegend verfügte die DBM eine umgehende, selbstständige (d.h. freiwillige) Ausreise des Beschwerdeführers, wobei sie Zwangsmassnahmen vorbehielt (S. 514). Erst nach unbenutztem Ablauf der Ausreisefrist kann die DBM die zwangsweise Rückführung in die Wege leiten. Dabei hat sie den Vollzug der Ausweisung sorgfältig zu planen und durchzuführen.

Vorliegend ist die behauptete Reiseunfähigkeit nicht erstellt. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

6.7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung zu Recht nicht aufgeschoben hat. Der Vollzug der Rückweisung des gesundheitlich beeinträchtigten Beschwerdeführers ist mit Art. 3 EMRK vereinbar. Ferner liegt keine absolute Reiseunfähigkeit vor, die den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung verunmöglichen würde.

7. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz gehe im angefochtenen Entscheid von einer Landesverweisung von zehn Jahren aus, obwohl das Bezirksgericht von Ering und Gundis eine Landesverweisung von sieben Jahren ausgesprochen habe. Diese Annahme sei geeignet, die Interessenabwägung zu verzerren und müsse korrigiert werden.

7.1 Die Vorinstanz führte im Sachverhalt (Ziff. c) des angefochtenen Entscheids (S. 506) aus, dass gegen den Beschwerdeführer eine Landesverweisung von zehn Jahren ausgesprochen worden sei. Demgegenüber sprach das Bezirksgericht Ering und Gundis – wie vom Beschwerdeführer zu Recht geltend gemacht – eine Landesverweisung von sieben Jahren aus (S. 15, siehe Dispositiv-Ziffer 5).

7.2 Der Strafrichter ist für die Anordnung der Landesverweisung und deren Dauer zuständig. Die DBM hingegen setzt als Vollzugsbehörde die Landesverweisung um. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid fälschlicherweise die Dauer der Landesverweisung mit zehn anstatt sieben Jahren im Sachverhalt festgehalten. Die Dauer der Landesverweisung wurde allerdings – zu Recht – nicht im Dispositiv verfügt. Es handelt sich offensichtlich um einen Tippfehler, welcher keinen Einfluss auf den angefochtenen Entscheid hat. Auch auf das psychiatrische Gutachten hat die Dauer der Landesverweisung keinen Einfluss (vgl. dazu die Ergänzungsfrage: ꞌWürde die Korrektur auf 7 Jahre Ihre fachpsychiatrischen Beurteilungen [insbes. Zu D. 2 Risiko der Dekompensation/Suizidalität, D. 3 Prognose, Ziff. 4.3/4.4 Konsistenz/Reisefähigkeit] in irgendeinem Punkt beeinflussen?ꞌ, welche von der Gutachterin mit Nein beantwortet wurde). Die Rüge erweist sich als unbegründet.

8. Nach dem soeben Gesagten ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Landesverweisung zu Recht nicht aufgeschoben. Was die Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids betrifft, ist diese in Bezug auf das Verlassen des Schengen-Raums von Amtes wegen zu korrigieren. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegend materiellen Entscheid gegenstandslos.

9. Dieser Ausgang des Verfahrens bestimmt nach Art. 89 VVRG die Kostentragung und ist nach Art. 91 VVRG für den Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung massgebend.

9.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Grundregel abzuweichen, weshalb der Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr zu bezahlen hat. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Zu den Auslagen der Entscheidbehörde zählt auch das Honorar der Sachverständigen (Art. 3 Abs. 2 GTar). Für das forensisch-psychiatrische Gutachten sind Kosten in Höhe von Fr. 5’390.00 entstanden (S. 610). Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der Öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.00 und Fr. 5’000.00 (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1’500.00 festgesetzt. Zusammen mit dem Gutachten (Fr. 5’390.00) betragen die Kosten insgesamt Fr. 6’890.00, welche dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist für den vorliegenden Prozess die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden. In einem solchen Fall werden die Verfahrenskosten vorläufig von der Staatskasse des Kantons Wallis getragen (Art. 8 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die unentgeltliche Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [GUR; SGS/VS 177.7], Art. 9 Abs. 3 der Verordnung über den gerichtlichen Rechtsbeistand vom 9. Juni 2010 [VGR; SGS/VS 177.700]). Die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 10 GUR bleibt vorbehalten: Sollte sich die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers verbessern, ist Letztgenannter zur Rückzahlung verpflichtet.

9.2 Die Parteientschädigung beträgt im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwischen Fr. 1’100.00 und Fr. 11’000.00 (Art. 39 GTar), welches für den unentgeltlichen Rechtsbeistand um 70 Prozent zu kürzen ist (Art. 30 Abs. 1 GTar i.V.m. Art. 10 Abs. 3

VGR). Die Parteientschädigung ist aufgrund der Bedeutung, der Schwierigkeit und des Umfangs des Falls sowie der vom Anwalt nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei festzusetzen. Der Vertreter des Beschwerdeführers, der über kein Anwaltspatent verfügt, hat keine Kostennote eingereicht. Das Kantonsgericht hat dem Beschwerdeführer am 6. Juni 2025 (Verfahren A2 25 17) die unentgeltliche Rechtspflege unter Ernennung eines amtlichen Rechtsbeistands erteilt. Der amtliche Rechtsbeistand ist entsprechend dem Ausgang des Verfahrens aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 8 Abs. 1 lit. a GUR und Art. 10 Abs. 1 und 3 VGR). Unter Berücksichtigung der für die Festsetzung der Entschädigung geltenden Regeln sowie des notwendigen und der Schwierigkeit der Streitsache angemessenen Aufwandes wird die Entschädigung auf insgesamt Fr. 840.00 zu Lasten der Staatskasse. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass dieser Betrag (Fr. 840.00) von der Staatskasse eingezogen wird, sobald er wieder in der Lage sein sollte, ihn zu bezahlen (Art. 10 Abs. 1 GUR).

Demnach erkennt das Kantonsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen und der Entscheid der DBM vom 20. März 2025 wird bestätigt, wobei die Dispositiv-Ziffer 2 wie folgt von Amtes wegen korrigiert wird:

X _________ hat die Schweiz sowie den Schengen-Raum ab Erhalt des hiesigen Entscheides umgehend zu verlassen. Anwendung von Zwangsmassnahmen sind vorbehalten.

2. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 840.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen, welche vorläufig zu Lasten der Staatskasse des Kantons Wallis geht. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht bei Verbesserung der wirtschaftlichen Lage von X _________.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 6’890.00 werden X _________ auferlegt. Zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie von der Staatskasse des Kantons Wallis übernommen, unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht bei Verbesserung der wirtschaftlichen Lage von X _________.

5. Das Urteil wird X _________, der Dienststelle für Bevölkerung und Migration und dem Staatssekretariat für Migration (SEM) schriftlich mitgeteilt.

Sitten, 14. November 2025