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Décision

A1 25 8

KGVS-20250522-A1-25-8-20250721-A21.pdf

22 mai 2025Français3 min

A1 25 8 URTEIL VOM 22. MAI 2025 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Dr. Thierry Schnyder Einzelrichter, sowie Seraphine Kronig, Gerichtsschreiberin, in Sachen SPITAL WALLIS - SPITALZENTRUM OBERWALLIS, 3900 Brig, Beschwerdeführerin gegen STAATSRAT DES KANTONS W...

Source vs.ch

A1 25 8

URTEIL VOM 22. MAI 2025

Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung

Dr. Thierry Schnyder Einzelrichter, sowie Seraphine Kronig, Gerichtsschreiberin,

in Sachen

SPITAL WALLIS - SPITALZENTRUM OBERWALLIS, 3900 Brig, Beschwerdeführerin

gegen

STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, Sitten, Vorinstanz,

STADTGEMEINDE BRIG-GLIS, 3900 Brig-Glis, andere Behörde,

(Bauwesen)

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 11. Dezember 2024.

Eingesehen

- die Beschwerde des Spital Wallis – Spitalzentrum Oberwallis (Beschwerdeführer) vom 10. Januar 2025 an die Öffentlichrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts gegen den Staatsratsentscheid vom 11. Dezember 2024 in Sachen Verweigerung der Teil-, Betriebs- und Nutzungsbewilligung der Einstellhalle im 2. UG und des Parkings im 1. UG;

- das Schreiben des Beschwerdeführers vom 9. Mai 2025, mit dem die Beschwerde zurückgezogen wird. Dieses Schreiben wurde den Parteien am 16. Mai 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt;

- die übrigen Akten;

erwägend,

- dass gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 (RPflG; SGS/VS 173.1) der Präsident oder ein delegierter Richter bei Gegenstandslosigkeit einer Angelegenheit als Einzelrichter entscheiden kann und der Beschwerderückzug einen solchen Fall darstellt;

- dass eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 58 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) so lange zurückgezogen werden kann, als in der Sache selbst noch nicht entschieden worden ist;

- dass dieses Erfordernis vorliegend gegeben ist;

- dass daher das Verfahren A1 25 8 infolge Beschwerderückzugs als erledigt abgeschrieben werden kann;

- dass wegen des Beschwerderückzugs der Beschwerdeführer als unterliegende Partei gilt, weshalb ihm die Kosten von Verfahren und Entscheid aufzuerlegen sind (Art. 89 Abs. 1 VVRG);

- dass die Entschädigungspflicht aufgrund des mutmasslichen Verfahrensausgangs genau gleich fixiert würde;

- dass sich gemäss Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammensetzen;

- dass die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der Öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts in der Regel zwischen Fr. 280.00 und Fr. 5 000.00 beträgt (Art. 25 GTar);

- dass die Gerichtsgebühr – die zudem global die Kosten der Kanzlei decken soll (Art.

Considérants

3.

Abs. 3 GTar) – gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt wird und sich verhältnismässig reduziert, wenn ein Verfahren nicht bis zu Ende geführt wird (Art. 14 Abs. 1 GTar);

- dass aufgrund dieser Kriterien sowie unter Berücksichtigung des geringen Umfangs, eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 300.00 als angemessen erscheint, die dem Beschwerdeführer auferlegt wird. Der Betrag mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet;

- dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario);

- dass gemäss Art. 91 Abs. 3 VVRG den Behörden, welche obsiegen, in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen wird und vorliegend keine Gründe bestehen, von der Grundregel abzuweichen.

Demnach erkennt das Kantonsgericht:

Demnach erkennt das Kantonsgericht:

1. Das Verfahren A1 25 8 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.00 werden dem Spital Wallis – Spitalzentrum Oberwallis auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1 500.00 verrechnet. Der Rest wird zurückerstattet.

4. Das Urteil wird dem Spital Wallis – Spitalzentrum Oberwallis, dem Staatsrat des Kantons Wallis und der Stadtgemeinde Brig-Glis schriftlich mitgeteilt.

Sitten, 22. Mai 2025