A2 21 57
KGVS-20220127-A2-21-57-20220819-B99.pdf
27 janvier 2022Français20 min
Mit Urteil vom 17. Juni 2022 (1C_147/2022) trat das Bundesgericht auf eine gegen vorliegenden Entscheid gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht. A2 21 57 URTEIL VOM 27. JANUAR 2022 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit...
Source vs.ch
Mit Urteil vom 17. Juni 2022 (1C_147/2022) trat das Bundesgericht auf eine gegen vorliegenden Entscheid gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht.
A2 21 57
URTEIL VOM 27. JANUAR 2022
Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner, Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Lehmann, Y _________ AG,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz,
EINWOHNERGEMEINDE A _________,
(Aufschiebende Wirkung)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 11. August 2021.
Sachverhalt
A. Die Parzellen Nrn. xx1, xx2, xx3, xx4, xx5 und xx6 auf dem Gebiet der Gemeinde A _________ sind seit dem 8. Juni 2006 im Kataster der belasteten Standorte des Kantons Wallis als sanierungsbedürftiger Ablagerungsstandort eingetragen (Nr. xxx), da im Rahmen der Untersuchungen für die dritte Rhonekorrektion (R3) Abfälle (vorwiegend Bauschutt) in der auf den Grundstücken errichteten Aufschüttung entdeckt wurden (Belege Nr. 1 und 2). Der "B _________" genannte Standort befindet sich zwischen dem Damm der ersten Rhonekorrektion und einer Stützmauer am rechten Ufer der Rhone und weist eine Länge von ca. 1000 m und eine durchschnittliche Breite von
20 bis 25 m auf (Belege Nr. 3 und 4; S. 67 ff.).
B. Die Dienststelle für Umwelt (DUW) verfügte am 8. April 2021, dass die X _________ AG als Eigentümerin der Parzellen Nrn. xx1, xx2, xx3 und xx4 sowie die C _________ SA als Eigentümerin der Parzellen Nrn. xx5 und xx6 auf dem Gebiet der Gemeinde A _________ den belasteten Standort "B _________" gemäss den Modalitäten dieser Verfügung sanieren müssten (vgl. Ziffer C1 und C2 der Verfügung). Einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziffern B26 und C24). Die X _________ AG beantragte am 21. April 2021 beim Staatsrat die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (S. 80 ff. Dossier Staatsrat) und erhob am 5. Mai 2021 Beschwerde gegen die Sanierungsverfügung (S. 132 ff.). Der Staatsrat wies das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde am 11. August 2021 ab (S. 192 ff.).
C. Gegen diesen Entscheid des Staatsrates erhob die X _________ AG (Beschwerdeführerin) am 1. September 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Sämtliche vorinstanzlichen Akten seien beizuziehen (Art. 54 Abs. 1 VVRG).
2. Die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen (Art. 51 Abs. 3 VVRG); Ziffer C24 der Sanierungsverfügung vom 8. April 2021 sei aufzuheben.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz."
Die Beschwerdeführerin legte dar, der Staatsrat begründe den Entzug der aufschiebenden Wirkung trotz einer Sanierungsfrist von ca. dreieinhalb Jahren mit der Einsturzgefahr der Stützmauer und dem komplexen Sanierungsverfahren. Sie bestreite jedoch eine konkrete Gefahr für das Oberflächengewässer und die daraus von der DUW abgeleitete Sanierungsbedürftigkeit des Standortes, was sie in ihrer Beschwerde an den Staatsrat vom 5. Mai 2021 dargelegt habe. Eine eindeutige Hauptsachenprognose aufgrund einer summarischen Prüfung der Akten sei nicht möglich, da die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Rechtsgrundlagen überaus vielschichtig seien. Es handle sich nicht um ein komplexes Sanierungsverfahren, entgegen der Auffassung der Vorinstanz würde die Sanierung nicht mehrere Jahre, sondern lediglich vier bis sechs Monate beanspruchen. Es seien keine überzeugenden Gründe für den Entzug der aufschiebenden Wirkung ersichtlich. Vom streitbetroffenen Standort gehe keine akute Gefährdung der Umwelt aus. Die Aufschüttung bestehe schon seit Jahrzehnten und habe bis heute zu keinen nennenswerten Beeinträchtigungen der Umwelt geführt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Entscheid in der Sache nicht abgewartet werden könne. Das Verfahren rund um den streitbetroffenen Standort ziehe sich nun bereits über mehr als 15 Jahre hin; bisher habe sich die DUW nicht um Verfahrensbeschleunigung bemüht. Auch die Sanierungsfrist bis am 31. Dezember 2024 zeige, dass vorliegend keine zeitliche Dringlichkeit bestehe. In der Stellungnahme vom 13. November 2018 habe die DUW noch eine Frist bis Ende 2028 vorgesehen. Es gebe keine neuen Erkenntnisse, welche eine Neubeurteilung der Dringlichkeit oder gar den Entzug der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen würden. Auch die theoretische Gefahr eines Hochwassers, welche die Vorinstanz nun als Begründung anführe, sei bereits zuvor bekannt gewesen. Es zeichne sich ein langwieriges Verfahren bis vor Bundesgericht ab, da die Vorinstanz die Argumentation der DUW unkritisch übernommen habe. Werde die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt, müsste die Beschwerdeführerin eine teure Sanierung durchführen, bevor über die Rechtmässigkeit der Sanierung abschliessend entschieden worden sei. Sie müsste Sanierungsmassnahmen vornehmen, die sich nachträglich als nicht erforderlich erweisen könnten. Eine überstürzte Sanierung ohne Abstimmung mit dem R3-Projekt sei zudem weder verhältnismässig noch sinnvoll. Ihr würde ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung bei Sanierungen von Altlasten sei unüblich.
D. Der Staatsart verwies am 22. September 2021 auf die Sachverhaltsdarstellung und die Erwägungen seines Entscheides und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die DUW entgegnete am 14. September 2021, dass sie entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin bei der Mehrzahl der verfügten Sanierungen einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen habe; einer dieser Entscheide habe die Beschwerdeführerin betroffen. Das Risiko eines Hochwassers werde nach statistischen Wahrscheinlichkeit eingeschätzt. Ein hundertjähriges Hochwasser könne am umstrittenen Standort jederzeit in naher Zukunft auftreten, was die Dringlichkeit und den Entzug der aufschiebenden Wirkung rechtfertige. Sie verwies im Übrigen auf ihre Verfügung vom 8. April 2021 und die Stellungnahme vom 18. Juni 2021.
E. Die Beschwerdeführerin replizierte am 20. Oktober 2021 und hielt an ihren Rechtsbegehren und ihren in der Beschwerde vorgebrachten Argumenten fest. Ein mögliches hundertjähriges Hochwasser genüge nicht, um von der im Gesetz verankerten Regel der aufschiebenden Wirkung abzuweichen. Die heftigen Hochwasser im Sommer 2021 hätten weder die Stützmauer beschädigt noch Umweltschäden verursacht. Dies zeige, dass vom umstrittenen Standort keine unmittelbare konkrete Gefahr für die Oberflächengewässer ausgehe. Die Replik wurde dem Staatsrat und der Gemeinde Siders am 22. Oktober 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im Sinne von Art. 41 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die gemäss Art. 42 Abs. 1 lit. e VVRG und mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Staatsratsentscheids und als Eigentümerin von Grundstücken, die saniert werden sollen, durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im Sinne von Art. 41 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die gemäss Art. 42 Abs. 1 lit. e VVRG und mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Staatsratsentscheids und als Eigentümerin von Grundstücken, die saniert werden sollen, durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
3. Das Kantonsgericht hat die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente zu den Akten genommen. Der Staatsrat hat am 22. September 2021 die Akten des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens und der DUW eingereicht. Es wurden keine weiteren Beweismittel beantragt. Die vorhandenen Akten enthalten mithin die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Deshalb wird auf zusätzliche Beweisabnahmen verzichtet.
4. Einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde kommt grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu (Art. 80 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 51 Abs. 1 VVRG). Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz aus hinreichenden Gründen einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz oder, wenn es sich um eine Kollegialbehörde handelt, ihrem Vorsitzenden nach Einreichung der Beschwerde zu (Art. 51 Abs. 2 VVRG). Die Beschwerdeinstanz oder ihr Vorsitzender kann von Amtes wegen oder auf Begehren hin die einer Beschwerde von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen (Art. 51 Abs. 3 VVRG).
4.1 Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde stellt gemäss VVRG wie auch nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) die gesetzliche Regel dar (Art. 51 Abs. 1 VVRG; Art. 55 Abs. 1 VwVG; Urteil des Bundesgerichts 1C_435/2008 vom 6. Februar 2009 E. 2.3). Aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit kommt dem Interesse, ein umstrittenes Rechtsverhältnis in der Schwebe zu halten, erhebliche Bedeutung zu, weshalb der Entzug der aufschiebenden Wirkung die Ausnahme bleibt (Regina Kiener, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Christoph Auer/ Markus Müller/ Benjamin Schindler [Hrsg.], 2. A., 2019, N. 15 zu Art. 55 VwVG). Die Funktion der aufschiebenden Wirkung liegt darin, den rechtlichen oder faktischen Zustand zwischen der Rechtshängigkeit der Beschwerde und dem Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu regeln. Der Suspensiveffekt bewirkt, dass die Rechtsfolgen einer Verfügung nicht einsetzen, bevor sie verbindlich feststehen, d.h. bestehende Rechtspositionen werden gesichert, ohne sie zu verbessern (BGE 126 V 407 E. 3c mit Hinweisen; Regina Kiener, a.a.O., N. 3 zu Art. 55 VwVG). In Einzelfällen erweist sich die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde als nicht sachgerecht, weshalb sie von Amtes wegen oder auf Gesuch hin entzogen werden kann (Regina Kiener, a.a.O., N. 13 zu Art 55 VwVG). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung setzt voraus, dass im Einzelfall "hinreichende Gründe" bzw. "überzeugende Gründe" für die sofortige Wirksamkeit der Verfügung sprechen (Art. 51 Abs. 1 VVRG; Art. 55 Abs. 1 VwVG).
4.2 Bei der Beurteilung des Entzugs oder der Erteilung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung werden die Gründe, welche für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, und die dagegensprechenden Gründe gegeneinander abgewogen, wobei der zuständigen Behörde ein erheblicher Ermessenspielraum zukommt (Urteil des Bundesgerichts 1C_435/2008 vom 6. Februar 2009 E. 2.3; ZWR 2017 S. 58; Hansjörg Seiler, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Bernhard Waldmann/ Philippe Weissenberger [Hrsg.], 2. A., 2016, N. 92 ff. und N. 150 zu Art. 55 VwVG). Der vermutliche Ausgang des Verfahrens ist in die Abwägung lediglich dann miteinzubeziehen, wenn die Aussichten eindeutig sind. Es müssen im Einzelfall überzeugende Gründe für die sofortige Wirksamkeit der Verfügung sprechen. Der Entzug muss durch private oder öffentliche Interessen gerechtfertigt sein. Als zulässige öffentliche Interessen gelten Anliegen, die allgemein in der Rechtsordnung ausgewiesen sind wie der Schutz gefährdeter Polizeigüter oder sich aus der Gesetzgebung ergeben, welche mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung beschleunigt durchgesetzt werden soll. Neben den öffentlichen Interessen sind die Interessen der direkt oder mittelbar betroffenen Privaten bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen (zum Ganzen: BGE 145 I
73 E. 7.2.3.2; 129 II 286 E. 3 f. jeweils mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_435/2008 vom 6. Februar 2009 E. 2.3; Regina Kiener, a.a.O., N. 16 f. Art. 55 VwVG). Der Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung hat sich, wie jedes staatliche Handeln, am Grundsatz der Verhältnismässigkeit auszurichten. Die mit dem Entzug einhergehenden Wirkungen müssen zur Erreichung der als legitim anerkannten, für den Entzug sprechenden Interessen geeignet, erforderlich und den Betroffenen zumutbar sein. Dies setzt eine einzelfallbezogene Interessenabwägung voraus. Dabei ist auch zu beurteilen, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass der vermutete Nachteil tatsächlich eintritt, wem ein allfälliger Nachteil am ehesten zuzumuten ist und wie lange die provisorische Regelung voraussichtlich dauern wird (Urteil des Bundesgerichts 1C_435/2008 vom 6. Februar 2009 E. 2.3; Regina Kiener, a.a.O., N. 17 zu Art. 55 VwVG). Falls nötig sind bei der Interessenabwägung auch die Besonderheiten des jeweiligen Gebiets des öffentlichen Rechts zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1C_435/2008 vom 6. Februar 2009 E. 2.3).
4.3 Der Staatsrat begründet den Entzug der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Entscheid damit, dass eine prima facie Beurteilung der Akten zeige, dass sich die Notwendigkeit der Sanierung des Standorts in erster Linie aus der Beeinträchtigung der Rohne ergebe, da die abgelagerten Abfallstoffe aufgrund der Erosion der Aufschüttung im Wasser freigesetzt würden, und in zweiter Linie aufgrund der sehr hohen Wahrscheinlichkeit, dass die Aufschüttung bei einem hundertjährigen Hochwasser in die Rohne erodieren würde. Das Ziel der Sanierung sei die dauerhafte Eliminierung der Gefahr der Beeinträchtigung der Oberflächengewässer. Bei Hochwasser bestehe zudem ein erhöhtes Risiko eines Einsturzes der Stützmauer und einer massiven Infiltration der Aufschüttung durch Wasser aus der Rhone, wovor die Oberflächengewässer geschützt werden müssten. Angesichts der Frist von ca. dreieinhalb Jahren für die Sanierung, der aufgezeigten konkreten Gefahr und des komplexen Sanierungsprozesses würden hinreichende Gründe im Sinne von Art. 51 Abs. 2 VVRG für den Entzug der aufschiebenden Wirkung bestehen, welche eine sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung gebieten würden.
5. Die Beschwerdeführerin bestreitet in der Sache die Sanierungsbedürftigkeit des Standorts und macht geltend, ihr entstehe ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, wenn sie eine teure Sanierung durchführen müsse, bevor über die Rechtmässigkeit der Sanierung abschliessend entschieden worden sei. Sie müsste Sanierungsmassnahmen vornehmen, die sich nachträglich als nicht erforderlich erweisen könnten und eine überstürzte Sanierung ohne Abstimmung mit dem R3-Projekt sei weder verhältnismässig noch sinnvoll.
5.1 Die Kantone müssen gemäss Art. 32c des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) dafür sorgen, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten vom 26. August 1998 (AltlV; 814.680) sieht für die Bearbeitung belasteter Standorte die folgenden Verfahrensschritte vor: Die Erfassung in einem Kataster (lit. a), die Beurteilung der Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit (lit. b), die Beurteilung der Ziele und der Dringlichkeit der Sanierung (lit. c) sowie die Festlegung der Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen (lit. d). Gemäss Art. 7 Abs. 1 AltlV verlangt die Behörde für untersuchungsbedürftige Standorte aufgrund der Prioritätenordnung innert angemessener Frist die Durchführung einer Voruntersuchung, die in der Regel aus einer historischen und einer technischen Untersuchung besteht. Damit werden die für die Beurteilung der Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit erforderlichen Angaben ermittelt und im Hinblick auf die Gefährdung der Umwelt bewertet. Erweist sich aufgrund dieser Voruntersuchungen ein belasteter Standort als sanierungsbedürftig, wird in der Folge eine Detailuntersuchung angeordnet, mittels welcher die Ziele und die Dringlichkeit der Sanierung beurteilt werden sollen (Art. 14 f. AltlV). Weichen die Untersuchungsergebnisse der Detailuntersuchung wesentlich von denjenigen der Voruntersuchung ab, klärt die Behörde erneut ab, ob überhaupt ein sanierungsbedürftiger Standort nach den Art. 9-12 AltlV vorliegt (Art. 14 Abs. 2 AltlV). Wird dagegen der Sanierungsbedarf bejaht, folgt die eigentliche Sanierung gemäss Art. 16 ff. AltlV (vgl. zum Ganzen BGE 136 II 370 E. 1.2). Nach Art. 20 Abs. 1 AltlV sind die Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen vom Inhaber oder von der Inhaberin eines belasteten Standorts durchzuführen. Zur Durchführung der Voruntersuchung, der Überwachungsmassnahmen oder der Detailuntersuchung kann die Behörde Dritte verpflichten, wenn Grund zur Annahme besteht, dass diese die Belastung des Standorts durch ihr Verhalten verursacht haben (Art. 20 Abs. 2 AltlV).
5.2 Die DUW legt in ihrer Verfügung vom 8. April 2021 dar, das Schadstoffpotential des Standorts "B _________" ergebe sich einerseits aus den in der mittleren Schicht der Aufschüttung vorhandenen festen Abfällen und andererseits aus dem mit Fluorid und im westlichen Teil mit Schwermetallen belasteten Material in der mittleren Schicht der Aufschüttung (Erwägung B13). Zum Freisetzungspotential führt die DUW aus (siehe Erwägungen B14 f.), aufgrund seiner hohen Löslichkeit sei nicht aufzuschliessen, dass Fluorid ins Grundwasser gelangen könnte, insbesondere bei hohem Pegelstand der Rhone. Zudem seien die in der Aufschüttung abgelagerten Abfälle einzig durch eine Stützmauer vom Flussbett der Rhone getrennt. Da die Mauer inzwischen auf der ganzen Läge des Standorts in einem schlechten Zustand sei, würde sie bei einem hundertjährigen Hochwasser mit hoher Wahrscheinlichkeit einstürzen, was die Erosion der Aufschüttung zur Folge haben würde. Es würden bereits lästige Einwirkungen vorliegen, da die Mauer an einigen Stellen stark beschädigt sei und dadurch feste Abfälle in die Rhone freigesetzt würden.
Die DUW erwägt weiter, der Standort sei gemäss Art. 32c Abs. 1 USG und Art. 2 Abs. 2 AltlV sanierungsbedürftig, es bestehe eine konkrete Gefahr, dass durch den belasteten Standort schädliche oder lästigen Einwirkungen auf Oberflächengewässer entstehen würden (vgl. Erwägung B17, S. 73 f.). Der Schutz der Oberflächengewässer gebiete eine Sanierung des Standorts aus drei Gründen: Erstens überschreite gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a AltlV die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, im Wasser, das in ein oberirdisches Gewässer gelangt, das Zehnfache eines Konzentrationswertes nach Anhang 1. Zweitens sei im Eluat ein Konzentrationswert nach Anhang
1 überschritten (Art. 10 Abs. 1 lit. a AltlV) und es bestehe die konkrete Gefahr, dass die Konzentrationswerte das Zehnfache nach Anhang 1 überschreiten (Art. 10 Abs. 2 lit. b AltlV). Drittens würden die festen Abfallstoffe bereits jetzt in die Rhone freigesetzt und mindestens lästige Einwirkungen verursachen; bei einem hundertjährigen Hochwasser bestehe eine konkrete Gefahr schädlicher Einwirkungen, was aus den hydraulischen Daten hervorgehe. Schliesslich stuft die DUW die Sanierung als dringlich ein, da bereits bei häufig vorkommendem Hochwasser von geringer Intensität eine konkrete Gefahr schädlicher oder lästiger Einwirkungen bestehe, der schlechte Zustand der Stützmauer bekräftige die Dringlichkeit (Erwägung B18).
5.3 Mit der Trennung zwischen Realleistungs- und Kostentragungspflicht wollte der Gesetzgeber eine rasche Gefahrenbeseitigung sicherstellen. Dieser Gedanke spiegelt sich in den Art. 32c USG und Art. 20 Abs. 1 AltlV wieder, wo in erster Linie die Handlungspflicht des Standortinhabers verankert (BGE 136 II 370 E. 2.4 mit Hinweis). Die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte trägt gemäss Art. 32d Abs. 1 USG der Verursacher. Die Behörde kann die Kostenverteilungsverfügung gleichzeitig mit der Sanierungsverfügung erlassen oder aber die Kostenverteilung erst im Nachgang zur Sanierungsverfügung regeln (Tschannen in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Alfred Kölz und Hans-Ulrich Müller [Hrsg.], 2000, N. 47 zu Art. 32d USG; Alain Griffel, Herbert Rausch, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Auflage, 2011, N. 21 zu Art. 32d USG). Vorliegend hat die DUW in ihrer Sanierungsverfügung vom 8. April 2021 noch nicht über die endgültige Kostentragungspflicht entschieden. Die Beschwerdeführerin ist unbestritten Eigentümerin von vier belasteten Grundstücken und damit Inhaberin i.S.v. Art. 20 Abs. 1 AltlV. Sie macht geltend, ihr entstehe ein nichtwiedergutzumachender Nachteil, da sie eine teure Sanierung durchführen müsse, bevor über die Rechtmässigkeit der Sanierung abschliessend entschieden worden sei; sie müsse Sanierungsmassnahmen vornehmen, die sich nachträglich als nicht erforderlich erweisen könnten. Diese Rüge geht fehl: Die mit der Realleistungspflicht verbundene Pflicht zur Kostenbevorschussung bedeutet noch nicht, dass die Inhaberin des belasteten Standortes diese Kosten letztlich zu tragen hat. Das Bundesgericht hat einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil betreffend eine Beschwerde gegen eine angeordnete Voruntersuchung bejaht, da im zu beurteilenden Fall die finanzielle Lage der Realleistungspflichtigen Standortinhaberin derart kritisch gewesen ist, dass eine Vorfinanzierung der Voruntersuchung deren Konkurs hätte zur Folge haben können (BGE 136 II 370 E. 1.5 mit Hinweisen; Urteil des Kantonsgerichts A1 15 107 vom 12. Februar 2016 E. 3.4). Vorliegend macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass die Durchführung und Vorfinanzierung der Sanierung sie in derartige finanzielle Schwierigkeiten bringen würde. Sie legt nicht substantiiert dar, welche nicht wiedergutzumachenden Nachteile sie befürchtet und solche sind nicht ersichtlich: Sollte sich die Sanierung des Standorts erst nach deren Durchführung als nicht notwendig erweisen, so besteht keine Grundlage für eine Kostenverteilungsverfügung gemäss Art. 32d USG: Dem Verursacher können nur Kosten für notwendige Massnahmen auferlegt werden. Daraus folgt für den Fall einer Sanierung, die sich nachträglich als nicht notwendig erweist, dass die verfügende Behörde die Kosten selbst tragen muss (vgl. dazu Alain Griffel, a.a.O., N. 4 zu Art. 32d USG). Vor diesem Hintergrund entsteht der Beschwerdeführerin auch aus der ihrer Ansicht nach viel zu langen Sanierungsfrist bis zum 31. Dezember 2024 kein Nachteil: Solange sie sich im Rahmen der Sanierungsverfügung bewegt, steht es der Beschwerdeführerin frei, wie und wann sie die Sanierungsarbeiten durchführt.
5.4 Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, ihr entstehe aufgrund der fehlenden Abstimmung der Sanierung mit dem R3-Projekt ein Nachteil, geht fehl: Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Einschreiben an den Staatsrat vom 27. April 2020 dargelegt, dass die Vertragsverhandlungen im Rahmen der dritten Rohnekorrektion über einen möglichen Kauf der von der Sanierungsverfügung betroffenen Grundstücke durch den Kanton Wallis gescheitert sind (Beleg Nr. 41, S. 6 des Schreibens). Auch dem Besprechungsprotokoll der Sitzung vom 4. November 2019 zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kanton ist zu entnehmen, dass für den Kanton ein Kauf der Grundstücke und der darauf befindlichen Villen vor deren Sanierung nicht mehr in Frage kommt (Beleg Nr. 35). Zudem wird im Besprechungsprotokoll festgehalten, dass aufgrund des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz noch nicht klar sei, ob die Erweiterung der Rhone auf der rechten oder der linken Seite des Ufers erfolgen solle. Diese Ausführungen sind plausibel: A _________ ist im Anhang 1 der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz vom 13. November 2019 (VISOS; SR 451.12) als Spezialfall aufgenommen worden (Objekt Nr. xxx). Dem Aufnahmeplan und der Planlegende des Objektblatts ist zu entnehmen, dass die auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin und der C _________ SA erstellten Villen als Baugruppe qualifiziert werden (Nr. 0.12), welche mit dem Ziel A "Erhalten der Substanz" bewertet wird (Erläuterungen zum ISOS des Bundesamtes für Kultur; ISOS-Geoportal, vgl. Art. 2 Abs. 2 VISOS). Erhalten der Substanz bedeutet, alle Bauten, Anlageteile und Freiräume integral zu erhalten und bestehende Beeinträchtigungen zu beseitigen (Art. 9 Abs. 4 lit. a VISOS).
5.5 Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil darzulegen: Sollte sie in der Sache obsiegen und sich die Sanierung nachträglich als unnötig erweisen, so kann sie im Rahmen von Art. 32d USG nicht zur definitiven Tragung der Kosten verpflichtet werden. Das vom Staatsrat und der DUW dargelegte öffentliche Interesse am Schutz des Oberflächengewässers überwiegt daher im vorliegenden Fall: Sollte sich die Sanierungsverfügung der DUW als rechtmässig erweisen, besteht bei einer Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde eine konkrete Gefahr einer schädlichen Einwirkung auf die Rhone bzw. dauert eine bereits bestehende lästige Einwirkung noch länger an.
6. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde und das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sind nach dem Gesagten abzuweisen. Dieser Ausgang des Verfahrens bestimmt nach Art. 89 VVRG die Kostentragung und ist nach Art. 91 VVRG für den Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung massgebend.
6.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Grundregel abzuweichen, weshalb die Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühr bezahlen muss. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 500.-- festgesetzt.
6.2 Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Den Behörden oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, darf in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 91 Abs. 3 VVRG). Es besteht vorliegend kein Grund, von der Regel abzuweichen.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
1. Die Beschwerde sowie das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Das Urteil wird den Beschwerdeführerin, dem Staatsrat des Kantons Wallis und der Einwohnergemeinde A _________ schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 27. Januar 2022