A2 25 2
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20 janvier 2025Français6 min
A2 25 2 URTEIL VOM 20. JANUAR 2025 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Der Einzelrichter des Kantonsgerichts, Dr. Thierry Schnyder, unter Beizug der Gerichtsschreiberin Petra Stoffel, in Sachen X _________ und Y _________, Gesuchsteller, gegen KANTONSGERICHT,...
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A2 25 2
URTEIL VOM 20. JANUAR 2025
Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung
Der Einzelrichter des Kantonsgerichts, Dr. Thierry Schnyder, unter Beizug der Gerichtsschreiberin Petra Stoffel,
in Sachen
X _________ und Y _________, Gesuchsteller,
gegen
KANTONSGERICHT,
INSPEKTORAT DER OBLIGATORISCHEN SCHULZEIT, Vorinstanz,
(Erläuterung & Revision)
Revision Urteil des Kantonsgerichts A3 22 25 vom 9. Dezember 2022.
Sachverhalt
A. Der Schulinspektor des Inspektorats der obligatorischen Schulzeit des Kantons Wallis auferlegte X _________ und Y _________ am 12. April 2022 wegen einer Verletzung von Art. 9 Abs. 1, Art. 12 Abs. 3 und 4 i.V.m. Art. 16 des Reglements betreffend Urlaube und die im Rahmen der obligatorischen Schulpflicht anwendbaren Disziplinarmassnahmen vom 14. Juli 2004 (SGS/VS 411.10; fortan: RUD) eine Busse von Fr. 600.00. Das Schulinspektorat wies die dagegen eingereichte Einsprache am 23. Mai 2022 ab.
B. Die Öffentlichrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Wallis wies die dagegen von X _________ und Y _________ eingereichte Berufung am 9. Dezember 2022 ab (Verfahren A3 22 25). Es sprach X _________ und Y _________ der Verletzung der Pflicht, ihre Kinder zur Schule zu schicken gemäss Art. 12 Abs. 3 i.V.m. Art. 12 Abs. 4 und Art.
16 RUD schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 600.00. Die Gerichtskosten von Fr. 1 200.00 wurden unter solidarischer Haftbarkeit X _________ und Y _________ auferlegt. Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
C. Der Staatsrat widerrief die Busse am 12. November 2024 in Anwendung von Art. 32 VVRG.
D. X _________ und Y _________ (Gesuchsteller) wandten sich am 10. Januar 2025 ans Kantonsgericht und beantragten die Rückerstattung der im Verfahren A3 22 25 bezahlten Gerichtskosten von Fr. 1 200.00 sowie eine Parteientschädigung von Fr. 600.00, da das Schulinspektorat seinen Bussenentscheid vom 12. April 2022 am 12. November 2024 widerrufen habe.
Erwägungen
1.
1.1
Die Gesuchsteller beantragen sinngemäss die Abänderung des unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Kantonsgerichtsurteils A3 22 25 vom 9. Dezember 2022. Massgebend sind nach Art. 34m VVRG die Revisionsbestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0).
1.2
Das Revisionsgesuch ist schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist ein Einzelrichter des Kantonsgerichts für die Beurteilung des Revisionsgesuchs betreffend das Urteil A3 22 25 vom 9. Dezember 2022 zuständig (Art. 34k Abs. 3 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG; SGS/VS 172.6]; HEER / COVACI, Basler Kommentar StPO, 3. A., 2023, N. 15 zu Art. 410 StPO). Eine im früheren Verfahren zu einer Strafe verurteilte Person ist legitimiert (HEER / COVACI, a.a.O., N. 16 zu Art.
410.
StPO). Die Gesuchsteller bringen als Revisionsgrund den Widerruf der Busse durch das Schulinspektorat vom 12. November 2024 vor und sind als Berufungskläger im früheren Verfahren A3 22 25 legitimiert. Auf das Revisionsgesuch wird daher eingetreten.
2.
2.
Das Schulinspektorat hat im kantonalen Verwaltungsstrafprozess das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege anzuwenden (Art. 34h VVRG). Es hat am 12. November 2024 einen im VVRG - nicht aber in der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) - vorgesehenen verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelf (Widerruf gemäss Art. 32 VVRG) angewandt, um die von ihm ausgesprochene Busse vom 12. April 2022 zu annullieren. Er bestätigt auch, die fixierte Busse nicht einzufordern (Ziff. 2). Diese Verfügung ist mittlerweile rechtskräftig und vom Kantonsgericht materiell nicht mehr zu prüfen.
2.2
Der Staatsrat wendet zu Recht das VVRG an, das Kantonsgericht hingegen die StPO. Das Kantonsgericht hat als Rechtsmittelinstanz, anders als das Schulinspektorat, primär die StPO zu beachten (Art. 34m Abs. 1 VVRG). Anders als das VVRG kennt die StPO keinen Widerruf des Urteils durch die Erstinstanz, vorgesehen ist einzig eine Revision durch die Berufungsinstanz nach Art. 410 ff. StPO. Die vorliegende Situation ist in der StPO so nicht geregelt.
2.3
Das Berufungsurteil A3 22 25 vom 9. September 2022 hat in der Hauptsache die Rechtmässigkeit der Sanktion vom 12. April 2022 bestätigt. Dieses Kantonsgerichtsurteil wird aufgrund der späteren, rechtskräftigen Verfügung des Schulinspektorats vom 12. November 2024, welche die Sanktion widerrufen hat und auf ein Inkasso verzichtet, gegenstandslos.
3.
Das Kantonsgericht hat somit zu prüfen, wie die Kostenfolgen zu regeln sind.
3.1
Das Berufungsurteil A3 22 25 vom 9. Dezember 2022 ist einerseits in Rechtskraft erwachsen. Es ist keineswegs ersichtlich, warum dieses zum Zeitpunkt seiner Ausfällung falsch oder gar nichtig gewesen wäre. Der am 12. November 2024 verfügte Widerruf der Sanktion stellt als erst nach dem Berufungsentscheid entstandene Gegebenheit keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO dar. Das spräche für die Fortsetzung der Kostenauflage im Verfahren A3 22 25. Das Urteil A3 22 25 vom 9. Dezember 2022 wird andererseits in der Hauptsache aufgrund neu eingetretener Umstände (Widerruf und nachträglicher Verzicht auf das Busseninkasso durch die nach VVRG zuständige Instanz) gegenstandslos. Dies wiederum spräche für den Erlass der am 9. Dezember 2022 fixierten Kosten und das Zusprechen einer Parteientschädigung. Das Kantonsgericht erachtet es insgesamt als gerechtfertigt, auf die Erhebung von Kosten in den Verfahren A3 22 25 plus A3 25 2 zu verzichten (Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 [GTar; SGS/VS 173.8]). Die bereits bezahlten Gerichtskosten werden folgerichtig zurückerstattet.
Das Gericht verzichtet gleichzeitig in den Prozessen A3 22 25 plus A3 25 2 auf das Zusprechen von Parteientschädigungen, auch weil die Gesuchsteller nicht anwaltlich vertreten sind, deren Aufwand gering ist und sie sich mit der geforderten Höhe der Parteientschädigung von Fr. 600.00 deutlich überklagt hätten (Art. 4 GTar).
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
1. Der Widerruf der Busse führt zu folgender Abänderung des Urteils A3 22 25 vom 9. Dezember 2022.
1. Gegenstandslos.
2. Gegenstandslos.
3. Gegenstandslos.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Es werden keine Gerichtskosten auferlegt.
Die bezahlten Gerichtskosten von Fr. 1 200.00 werden X _________ und Y _________ antragsgemäss zurückerstattet.
6. Das Urteil wird X _________ und Y _________, dem Inspektorat der obligatorischen Schulzeit sowie dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
2. Für das vorliegende Verfahren A2 25 2 werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 20. Januar 2025