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Décision

A3 07 29

KGVS-20071011-A3-07-29-20140203-C71-ZWR-2008-92-94.pdf

11 octobre 2007Français5 min

Source vs.ch

Erwägungen

(...)

5.

Nach dem Gesagten steht fest, dass die Berufungsklägerin sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand des Art. 23 Abs. 4 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]) erfüllt und keine

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RVJ / ZWR 2008 93 Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe vorliegen. Es bleibt somit noch zu prüfen, ob die von der Dienststelle ausgesprochene Busse von Fr. 5’000.– das deliktische Verhalten der Berufungsklägerin angemessen berücksichtigt.

5.1

Wie gesehen (vgl. E. 4.1 hiervor), erstreckt sich der in Art. 23 Abs. 4 Satz 1 ANAG vorgesehene Strafrahmen für Vorsatzdelikte bis zu Fr. 5’000.—, wobei der Richter in hier nicht interessierenden Fällen nicht an diese Höchstbeträge gebunden ist.

5.2

Die Spezialgesetzgebung enthält ausser dem Bussenrahmen keine besonderen Vorschriften, weshalb auch hier auf die allgemeinen Bestimmungen des StGB abzustellen ist (Art. 24 ANAG). Der Richter bestimmt nach Art. 106 Abs. 3 StGB den Betrag der Busse je nach den Verhältnissen des Täters, so dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Die Bemessung der Busse richtet sich im Übrigen nach den allgemeinen Regeln des Art. 47 StGB, wonach der Richter bei der Strafzumessung das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

5.3

Die Dienststelle begründete die Höhe der Busse insbesondere mit der langen, sprich 42-monatigen Beschäftigungsdauer ohne entsprechende Bewilligung, was das Vorliegen eines leichten Falles ausschliesse. Gemäss der Praxis der Dienststelle werde grundsätzlich pro Monat ohne Arbeitsbewilligung eine Busse von Fr. 300.– verlangt, was im vorliegenden Fall einen Betrag von Fr. 12’900.– ergäbe. Da dies den gesetzlichen Höchstrahmen sprengen würde, sei der Betrag auf Fr. 5’000.– zu reduzieren. In Anbetracht der Schwere der Übertretung und der Praxis der Dienststelle sei die ausgesprochene Busse daher angemessen.

5.4

Vorauszuschicken ist in diesem Zusammenhang, dass eine derartige Standardisierung, wie sie die Dienststelle vornimmt, wohl Geltung für den Bagatellbereich haben kann (Urteil [des Kantonsgerichts] vom 2. Februar 2007 i.S. B.J. c/ Dienststelle E. 8; Stefan Trechsel,

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Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N. 7 zu Art. 48 StGB). Die ausgesprochene Busse liegt aber weit ausserhalb dieses Bereichs, weshalb sich zumindest eine kurze Würdigung der individuellen Strafzumessungselemente im Einzelfall aufdrängt. Für den vorliegenden Fall ist mit der Dienststelle zu betonen, dass die lange Dauer der illegalen Beschäftigung im Rahmen der Strafzumessung stark erschwerend zu berücksichtigen ist. Demgegenüber ist zu Gunsten der Berufungsklägerin in Betracht zu ziehen, dass sie für die Arbeitnehmerin neben den Sozialleistungen auch die Quellensteuer entrichtete und gegenüber dem Staat mithin nicht verbarg, eine Ausländerin ohne Bewilligung zu beschäftigen, was seitens der Behörden über einen Zeitraum von rund viereinhalb Jahren interventionslos hingenommen wurde. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Berufungsklägerin das Ausmass ihrer Verfehlung nicht bewusst war, wenn sie angibt, die Arbeitnehmerin sei im Ort aufgewachsen und daselbst bestens integriert gewesen. Schliesslich ist der Berufungsklägerin zu Gute zu halten, dass sie bislang in den Registern der kantonalen Beschäftigungsinspektion nie in Erscheinung getreten ist. In Würdigung auch dieser bislang unberücksichtigt gebliebenen Elemente ist die von der Dienststelle ausgesprochene Busse von Fr. 5’000.– übersetzt und die Dienststelle hat damit Art. 47 StGB verletzt. Das Kantonsgericht erachtet eine Busse von Fr. 3’500.– als Tat und Verschulden angemessen. (...)

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