A3 21 23
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7 octobre 2021Français11 min
A3 21 23 URTEIL VOM 7. OKTOBER 2021 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Der Einzelrichter des Kantonsgerichts, Dr. Thierry Schnyder, urteilend gemäss Art. 34m des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG;...
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A3 21 23
URTEIL VOM 7. OKTOBER 2021
Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung
Der Einzelrichter des Kantonsgerichts, Dr. Thierry Schnyder, urteilend gemäss Art. 34m des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) i.V.m. Art. 398 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) unter Beizug der Gerichtsschreiberin ad hoc, Alexandra Lengen, in Sachen X _________, Berufungskläger, gegen POLIZEIGERICHT Y _________, (Ordnungsbusse)
Berufung gegen den Entscheid vom 29. Juni 2021.
Sachverhalt
A. Mit Strafbescheid vom 18. Juni 2021 sprach das Polizeigericht der Gemeinde A _________ (fortan: Polizeigericht) den Berufungskläger der Übertretung des Reglements betreffend Lärmbekämpfung und Verkehr der Gemeinde A _________ vom 15. Juni 2015 (homologiert durch den Staatsrat am 5. Juli 2015; fortan Verkehrsreglement) schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 100.--.
B. Am 23. Juni 2021 erhob der Gebüsste dagegen Einsprache, in welcher er aufgrund von Bildaufnahmen seines abgestellten Motorfahrzeuges eine Verletzung der Datenschutzvorschriften und die Verwendung unerlaubter Beweismittel geltend machte. Gleichzeitig beantragte er die Neubeurteilung des Strafbescheids. Das Polizeigericht wies die Einsprache mit Urteil vom 29. Juni 2021 ab, sprach den Opponenten der Übertretung von Art. 8 (Parkieren) des Verkehrsreglements schuldig und hielt an der Busse von Fr. 100.-- fest.
C. Der Beschuldigte reichte gegen dieses Urteil am 5. Juli 2021 beim Staatsrat des Kantons Wallis Verwaltungsbeschwerde ein und beantragte eine erneute gesetzeskonforme Überprüfung des Sachverhaltes. Er rügte sinngemäss die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und/oder die unrichtige Rechtsanwendung.
D. Mit Schreiben vom 8. Juli 2021 übermittelte die Dienststelle für innere und kommunale Angelegenheiten die Verwaltungsbeschwerde mangels Zuständigkeit ans Departement für Sicherheit, Institutionen und Sport mit der Bitte zur Weiterleitung ans Kantonsgericht.
E. Das Kantonsgericht stellte den Parteien die Eingabe des Gebüssten am 13. Juli 2021 als Berufung zur Vernehmlassung zu.
F. Das Polizeigericht liess sich am 13. August 2021 vernehmen und verwies auf sein Urteil. Es führte zudem aus, dass auf dem Gemeindegebiet genügend Parkplätze für Motorräder zur Verfügung stünden. Darüber hinaus sei die Gemeinde beim Befahren des Dorfzentrums in der Regel kulant, wenn dies lediglich zum Abladen oder kurzzeitig erfolge. In casu sei jedoch nicht nur ein Fahrverbot missachtet, sondern auch das Motorrad über Nacht im Parkverbot abgestellt worden.
G. Am 4. September 2021 replizierte der Berufungskläger und machte im Wesentlichen geltend, dass die bei den Akten liegenden Fotos ohne seine Einwilligung gemacht worden und damit privat erstellte Aufzeichnungen seien, welche aus Datenschutzgründen rechtlich unzulässiges Beweismaterial darstellen würden. Falls neben diesen Fotos keine anderen Beweise für das Vergehen vorliegen würden, sei die Busse zu annullieren. Des Weiteren seien die Empfehlungen des Gemeindepräsidenten, Motorräder auf Parkplätze abzustellen, die für zweispurige Fahrzeuge reserviert seien oder diese in einer Kurve zu parkieren, einerseits illegal und andererseits aus verkehrssicherheitstechnischen Gründen nicht ernsthaft zu empfehlen.
Erwägungen
1. Die von Verwaltungsbehörden im Rahmen der Verfolgung und Beurteilung von kantonalen Übertretungen erlassenen Entscheide sind mit Berufung bei einem Richter des Kantonsgerichts anfechtbar (Art. 34i Abs. 2 i.V.m. Art. 34k Abs. 3 und Art. 34l VVRG; Art. 335 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Der erstinstanzliche Entscheid ergeht in einem summarischen Verfahren ohne vorherige Anhörung des Beschuldigten und mit summarisch begründetem Strafbescheid, sofern der Sachverhalt ausreichend abgeklärt ist und die strafbare Handlung mit einer Busse bis Fr. 5 000.-- geahndet werden kann (Art. 34j Abs. 1 VVRG). Über die bundesrechtlichen und kantonalrechtlichen Übertretungen erkennt dabei erstinstanzlich das Bezirksgericht, unter Vorbehalt der übertragenen Zuständigkeit an die Staatsanwaltschaft oder die durch die Spezialgesetzgebung bestimmte Verwaltungsbehörde, wobei das anwendbare Verfahren durch die Schweizerische Strafprozessordnung geregelt wird (Art. 11 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 11. Februar 2009 [EGStPO; SGS/VS 312.0]. Über kommunalrechtliche Übertretungen hingegen erkennt erstinstanzlich das Polizeigericht, unter Anwendung des VVRG (Art. 11 Abs. 2 und Art. 38 Abs. 2 lit. b EGStPO; Art. 335 StGB).
1. Die von Verwaltungsbehörden im Rahmen der Verfolgung und Beurteilung von kantonalen Übertretungen erlassenen Entscheide sind mit Berufung bei einem Richter des Kantonsgerichts anfechtbar (Art. 34i Abs. 2 i.V.m. Art. 34k Abs. 3 und Art. 34l VVRG; Art. 335 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Der erstinstanzliche Entscheid ergeht in einem summarischen Verfahren ohne vorherige Anhörung des Beschuldigten und mit summarisch begründetem Strafbescheid, sofern der Sachverhalt ausreichend abgeklärt ist und die strafbare Handlung mit einer Busse bis Fr. 5 000.-- geahndet werden kann (Art. 34j Abs. 1 VVRG). Über die bundesrechtlichen und kantonalrechtlichen Übertretungen erkennt dabei erstinstanzlich das Bezirksgericht, unter Vorbehalt der übertragenen Zuständigkeit an die Staatsanwaltschaft oder die durch die Spezialgesetzgebung bestimmte Verwaltungsbehörde, wobei das anwendbare Verfahren durch die Schweizerische Strafprozessordnung geregelt wird (Art. 11 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 11. Februar 2009 [EGStPO; SGS/VS 312.0]. Über kommunalrechtliche Übertretungen hingegen erkennt erstinstanzlich das Polizeigericht, unter Anwendung des VVRG (Art. 11 Abs. 2 und Art. 38 Abs. 2 lit. b EGStPO; Art. 335 StGB).
1.1 Unabhängig davon, ob die Parteien die Zuständigkeitsfrage aufwerfen, ergibt sich für die Verwaltungsbehörde aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, dass die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit als Verfahrens- und Prozessvoraussetzung von Amtes wegen und in freier Kognition zu prüfen ist (Art. 7 Abs. 3 VVRG; vgl. auch Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]; Michel Daum/Peter Bieri, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], DIKE-Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. A., 2019, N 15 zu Art. 7 VwVG). Die Zuständigkeitsprüfung der Vorinstanz ist dabei miteinzubeziehen, da die gesetzliche Zuständigkeitsordnung zwingender Natur ist (Art. 7 Abs. 2 VwVG) und auch eine mangelnde oder unrichtige Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich keine gesetzlich vorgesehene Zuständigkeit entstehen lassen kann (Michel Daum/Peter Bieri, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], a.a.O., N 35 zu Art. 7 VwVG).
1.2 In casu ist zweifelhaft, ob das Polizeigericht A _________ vorliegend unter Berücksichtigung von Art. 11 EGStPO zum Erlass des erstinstanzlichen Einspracheentscheides legitimiert war. Es ist mithin die sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz zu prüfen.
2. Gemäss Art. 1 des Ordnungsbussengesetzes vom 18. März 2016 (OBG; SR 314.1) können Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften des Bundes in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen geahndet werden (Ordnungsbussenverfahren). Nach Art. 15 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes über die Bundesgesetzgebung betreffend den Strassenverkehr vom 30. September 1987 (AGSVG; SGS/VS 741.1) sind uniformierte Agenten der Kantonspolizei für den Einzug der durch Bundesrecht vorgesehenen Ordnungsbussen zuständig. Das Verfahren wird durch das Bundesgesetz über Ordnungsbussen im Strassenverkehr geregelt. Den Agenten der Gemeindepolizei wird dabei die gleiche Befugnis für die auf ihrem Gebiet begangenen Widerhandlungen zuerkannt, wobei der Betrag dieser Ordnungsbussen in die Gemeindekasse geht (Art. 15 Abs. 2 AGSVG). Die Einsprache gegen den Strafbefehl wird gemäss den besonderen Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung behandelt, d.h. dass sich das Verfahren sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren richtet (Art.
15 Abs. 4 AGSVG; Art. 357 Abs. 2 StPO; Thierry Schnyder/Flurina Steiner/Christian Perrig, Funktion und Verfahren des Walliser Polizeigerichts, ZWR 2019 S. 343 f.). Die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen eingesetzten Verwaltungsbehörden (i.c. das Polizeigericht) haben in einem solchen Fall die Befugnisse der Staatsanwaltschaft (Art. 357 Abs. 1 StPO). Der Bezirksrichter ist in erster Instanz zuständig und entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache (Art. 15 Abs. 4 AGSVG i.V.m. Art. 356 Abs. 2 StPO).
2.1 Sowohl im Strafbescheid vom 18. Juni 2021 als auch im Einspracheentscheid vom 29. Juni 2021 stützt sich das Polizeigericht einerseits auf das kommunale Verkehrsreglement, welches in Art. 8 (Parkieren) i.V.m. Art. 20 (Bussen) ausdrücklich vorsieht, dass bei Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Reglements, der Gemeinderat und die Polizei berechtigt sind, gemäss dem Ordnungsbussengesetz, der Ordnungsbussenverordnung sowie den Anhängen I und II des Verkehrsreglements, Bussen zu verordnen und einzukassieren, vorbehältlich der Bestimmungen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung betreffend das Verfahren der strafrechtlichen Verfolgung sowie der Strafen im Bereich des Strassenverkehrs. Weiter wird darin festgehalten, dass bei Nichtbezahlung der von den zuständigen Organen erhobenen Bussen innert 30 Tagen oder wenn der Täter das Ordnungsbussenverfahren ablehnt, vom Polizeigericht der Gemeinde A _________ das ordentliche Verfahren unter Kostenfolgen eingeleitet wird. Andererseits stützt sich das Polizeigericht auf die veraltete Version der eidgenössischen Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 1996 (aOBV; SR 741.031) sowie auf die eidgenössische Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21). Da die Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 2019 (OBV; SR 314.11) am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist (Art. 6 OBV), gilt es diese auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden. Das kommunale Recht hat im vorliegenden Fall keine selbstständige Bedeutung (Art. 335 Abs. 1 StGB).
2.2 Obwohl der Entscheid des Polizeigerichts (Busse von Fr. 40.-- für «Nichtlösung des Parkzettels» und «nicht oder nicht gut sichtbares Anbringen des Parkzettels am Fahrzeug») inhaltlich nicht mit der Begründung auf der zugehörigen Rechnung Nr. 10000775 übereinstimmt (Busse von Fr. 100.-- für Missachtung des Fahrverbots im Dorf B _________), ahndete das Polizeigericht in casu letztendlich eine Übertretung nach dem Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) unter Anwendung der Bussenliste 1 des geltenden OBV (Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 i.V.m. Art. 1 Abs. 4 OBG und Ziff. 202.2 sowie Ziff. 304.1 Anhang I OBV). Es handelt sich somit um eine bundesrechtliche Übertretung. Der Berufungskläger hat mit seiner Eingabe vom 23. Juni 2021 schriftlich Einwände gegen die Ordnungsbusse erhoben, womit nach dem Gesagten das ordentliche Strafprozessrecht zur Anwendung gelangt (Art. 15 Abs. 4 AGSVG; vgl. Thierry Schnyder/Flurina Steiner/Christian Perrig, a.a.O., S. 343 f.). Das Polizeigericht A _________ war aufgrund von Art. 355 Abs. 1 StPO damit berechtigt und verpflich-tet, die weiteren erforderlichen Beweise abzunehmen. Es kann danach gemäss Art. 355 Abs. 3 StPO vorgehen. Der Erlass eines Einspracheentscheids ist hingegen nicht vorgesehen, wenn die StPO anwendbar ist. Das Polizeigericht hat vielmehr eine Anklage beim zuständigen Bezirksgericht zu erheben (vgl. Art. 355 Abs. 3 StPO; Art. 356 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 357 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 15 Abs. 4 AGSVG). Erst ein allfälliger Entscheid des Bezirksgerichts kann danach mit Berufung beim Kantonsgericht (Strafrechtliche Abteilung) angefochten werden.
3. Nach dem Gesagten besteht im jetzigen Verfahrenszeitpunkt keine Beschwerdemöglichkeit, weshalb auf die Beschwerde vorliegend nicht eingetreten wird. Da den Parteien aus mangelhafter Eröffnung von Verfügungen kein Nachteil erwachsen darf (Art. 31 VVRG; Art. 38 VwVG), ist die vorliegende Sache aufgrund der fehlenden sachlichen Zuständigkeit zum Erlass des Einspracheentscheids vom 29. Juni 2021 mithin an das Polizeigericht A _________ zurückzuweisen (Art. 91 Abs. 1 StPO). Dieses hat, nach erfolgtem Eingang der Einsprache gemäss Art. 355 Abs. 3 StPO vorzugehen.
4. Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) sind die Umschreibung der Kosten und Parteientschädigung, die Kostentragung, die Verteilung, die Stundung und der Erlass, die Kostenvorschüsse, die Sicherheitsleistung, der Kostenentscheid und das Rechtsmittel in Strafsachen des Bundes und in kantonalen Strafsachen grundsätzlich in der StPO geregelt. Ohne gegenteilige Bestimmung ist die Strafprozessordnung, welche die Verfolgung und die Beurteilung der Bundesrechtsübertretungen regelt, analog auf die kantonalen Übertretungen anwendbar (Art. 2 und Art. 11 Abs. 3 EGStPO).
4.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 34m VVRG i.V.m. Art. 421 Abs. 1 StPO). Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder vom Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 432 StPO). Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten hingegen nicht, wenn der Bund oder der Kanton diese durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Auf eine Kostenauflage wird vorliegend ausnahmsweise verzichtet.
4.2 Das Kantonsgericht hat den Anspruch einer beschuldigten Person auf Parteientschädigung oder Genugtuung von Amtes wegen zu prüfen (Art. 34m VVRG i.V.m. Art.°429 Abs. 2 StPO). Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Mangels materieller Beurteilung der vorliegenden Sache und mangels besonderen Aufwands des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers, ist in casu keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 StPO).
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es wird die fehlende sachliche Zuständigkeit des Polizeigerichts A _________ zum Erlass der Verfügung vom 29. Juni 2021 festgestellt und die Sache wird zur weiteren Bearbeitung im Sinne obiger Erwägungen an das Polizeigericht A _________ zurückgewiesen.
3. Es werden weder Kosten erhoben noch Entschädigungen zugesprochen.
Sitten, 7. Oktober 2021